Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. März 2018 - 7 A 167/16

Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr.
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Am 20.01.2015 wurde aus dem in C-Stadt, … 63a, parkenden Fahrzeug Mercedes-Benz Truck ATEGO, amtliches Kennzeichen … - … …, Dieselkraftstoff entwendet, in dem der Tankdeckel gewaltsam geöffnet und mittels eines Schlauches Dieselkraftstoff in einen Kanister gefüllt wurde. Während dieses Diebstahls gelang Dieselkraftstoff auf die Fahrbahn. Der verschüttete Dieselkraftstoff (ca. 2 l) wurde noch am selben Tag um 1:24 Uhr durch die Feuerwehr C-Stadt aufgenommen und fachgerecht entsorgt. Die Klägerin ist Eigentümerin dieses Fahrzeuges.
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Nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme setze die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2015 die Kosten für den Feuerwehreinsatz auf 154,21 € gegenüber der Klägerin fest. Diesen Bescheid hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2016 wegen fehlerhafter Ermessensausübung auf und setzte gleichzeitig erneut einen Kostenerstattungsbetrag für den Einsatz der Feuerwehr gegenüber der Klägerin in Höhe von 154,21 € fest. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, zur Gefahrenabwehr sei es erforderlich gewesen, im Rahmen der Ersatzvornahme den Dieselkraftstoff sofort aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Andernfalls wäre der Kraftstoff in das Erdreich bzw. das Grundwasser eingedrungen und hätte dieses kontaminiert. Eine Inanspruchnahme des Diebes des Kraftstoffes/Straftäters und damit denjenigen, der das Verhalten der Leistung erforderlich gemacht habe, komme für die Kostenerstattung deshalb nicht in Betracht, weil dieser am 08.07.2014 eine Vermögensauskunft beim Amtsgericht C-Stadt abgegeben habe. Eine Realisierung der städtischen Forderungen sei daher nicht oder zumindest auf absehbare Zeit nicht durchsetzbar. Als Eigentümerin des Fahrzeuges könne die Klägerin als Zustandsstörerin zum Kostenersatz herangezogen werden. Der Halter eines Kraftfahrzeuges könne grundsätzlich als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes eine beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges entstandene Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form einer unmittelbar drohenden Umweltgefährdung - Kontaminierung des Grundwassers durch auslaufende Kfz-Betriebsflüssigkeiten (Diesel) - bestanden habe.
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Gegen den Bescheid vom 26.01.2016 hat die Klägerin am 03.02.2016 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, die Klägerin sei nach § 22 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht kostenerstattungspflichtig. Darüber hinaus sei diese auch nicht als Eigentümerin der Sache oder als diejenige, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht habe, kostenerstattungspflichtig. Eine Haftung der Klägerin für die Kosten des Feuerwehreinsatzes allein aufgrund ihrer Eigentümerstellung ergebe sich nicht aus § 8 Abs. 2 S. 2 SOG LSA, denn der Straftäter, der den Tank des Fahrzeuges der Klägerin aufgebrochen und hieraus Kraftstoff in ein mitgebrachtes Behältnis umgefüllt und aus diesem Behältnis den Kraftstoff verschüttet habe, habe die tatsächliche Gewalt über den Kraftstoff der Klägerin natürlich entgegen deren Willen ausgeübt. Auch seien die übrigen Ermessenserwägungen der Beklagten unzutreffend bzw. zumindest unscharf. Die Gefahr sei nicht vom Fahrzeug selber, sondern von dem in dem Fahrzeug befindlichen Kraftstoff ausgegangen. Die Klägerin habe über den Kraftstoff, der sich zunächst im Fahrzeug und später auf der Straße befand, zum Zeitpunkt der Gefährdungshandlung, nämlich des Verschüttens durch den Straftäter, keine tatsächliche Gewalt ausgeübt. Diese habe vielmehr der Straftäter ohne bzw. gegen den Willen der Klägerin ausgeübt. Entscheidend sei weiterhin, dass erst die Diebstahlshandlung, nämlich das Verbringen des Dieselkraftstoffes aus dem dichten Fahrzeugtank des Fahrzeuges in den Kanister die Gefahr für die Umwelt verursacht habe.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
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den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren entgegen und führt zur weiteren Begründung aus, der Diebstahl des Kraftstoffes durch den Straftäter und der dadurch ausgelaufene Kraftstoff stehen in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang. Die Handlung des Diebes bilde hier keine derartige Zäsur, um die Klägerin aus ihrer grundsätzlichen Zustandshaftung nehmen zu können. Das verschüttete Benzin könne nicht losgelöst vom Fahrzeug gesehen werden. Es bilde die Ursache für die Störung und den notwendigen kostenpflichtigen Einsatz der Beklagten. Ohne das Fahrzeug wäre es nicht zu einer Verunreinigung gekommen.
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Mit den Schriftsätzen vom 25.08.2016 und 26.09.2016 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, hat Erfolg.
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Die Klage ist trotz eines nicht durchgeführten Vorverfahrens zulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach S. 2 der Regelung bedarf es einer solchen Nachprüfung unter anderem nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Eine solche Regelung findet sich in § 8 a Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AGVwGO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.1992 (GVBl. LSA 1992, 36), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.02.2017 (GVBl. LSA 2017, 14) wieder, wonach gemäß S. 1 in den Fällen des §§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren nach § 68 entfällt, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Die Beklagte hätte als Ausgangsbehörde bei der Erhebung von Kosten wegen eines Feuerwehreinsatzes auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen, da es sich dabei um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, so dass ein Vorverfahren grundsätzlich entbehrlich wäre. Allerdings sieht § 8 a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 b) AG VwGO LSA wiederum eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor und setzt ein Vorverfahren für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach abgaberechtlichen Vorschriften, die insbesondere Beiträge, Gebühren, kommunale Steuern, steuerliche Nebenleistungen und Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen betreffen, voraus. Bei der Erhebung von Kosten für den Einsatz der Feuerwehr handelt es sich gemäß § 22 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA 2001, 190), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12.07.2017 (GVBl. LSA 2017, 133), um eine solche abgaberechtliche Vorschrift, da danach die Gemeinden und Landkreise Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für bestimmte Einsätze der Feuerwehr erheben können. Somit ist im Ergebnis die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich. Ein solches sieht auch § 12 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlichen zur erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr der Beklagten (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2007 (Amtsblatt der Landeshauptstadt C-Stadt Nr. 13, Seite 198) - im Folgenden: Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung - vor, wonach gegen die Heranziehung zu Gebühren und Kosten nach dieser Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Widerspruch zulässig ist. Ein solches Vorverfahren haben die Beteiligten jedoch nicht durchgeführt, da die Beklagte selber in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheides lediglich auf die Möglichkeit der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides hinweist. Damit erweist sich die Rechtsbehelfsbelehrung als fehlerhaft, was jedoch keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage hat, sondern lediglich gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO auf die Klagefrist, welche sich sodann auf ein Jahr seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Bescheides erstreckt.
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Das Erfordernis eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage jedoch deshalb nicht entgegen, weil es aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise entbehrlich ist. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Beklagte sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, die Abweisung der Klage beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 56.07 - zitiert nach juris). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich vor, weil die Beklagte in ihren Einlassungen das Fehlen des Vorverfahrens nicht beanstandet und sich vollumfänglich zur Sache einlässt sowie die Klageabweisung beantragt. Von dieser Position ist die Beklagte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht abrückt. Die Beklagte hält an ihrer bereits im streitgegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung fest, so dass es sich um „bloße Förmelei“ gehandelt hätte, die Durchführung eines Vorverfahrens noch nachzuholen.
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Die auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
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Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 26.01.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Aufnahme und Entsorgung von 2 l Dieselkraftstoff durch die Feuerwehr in Höhe von 154,21 € EUR zu.
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Nach § 22 Abs. 3 BrSchG LSA können für andere als die im Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (Brände, Notstände, Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr) Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen, wobei sie Pauschalbeträge festlegen können. Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung vom 30.04.2007 rechtmäßig Gebrauch gemacht. Die Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten hält sich an die landesrechtlichen Vorgaben.
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Gemäß § 1 Abs. 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung wird für den Einsatz bei anderen als in § 1 Abs. 1 genannten Leistungen - Brände, Notstände, Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr - Kostenersatz verlangt. Nach § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung kann für Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehr bei plötzlich eintretenden Ereignissen, die erhebliche Nachteile für Leben oder Eigentum bewirken oder für deren Eintritt eine gegenwärtige Gefahr besteht (Unglücksfälle), Kostenersatz erhoben werden. Für die nach § 22 Abs. 1 S. 1 BrSchG LSA und § 1 Abs. 1 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten aufgeführten Feuerwehrpflichteinsätze darf hingegen kein Kostenersatz verlangt werden, da diese bereits nach dem Gesetz unentgeltlich sind. Da die Feuerwehr der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zum Zwecke der Brandbekämpfung sowie der Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr alarmiert worden ist, kommt ein Entgelt für ihren Einsatz nur für die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Notständen in Betracht wobei es sich nur bei der Hilfeleistung in einem Unglücksfall um eine entgeltliche Leistung der Feuerwehr handelt.
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Vorliegend sind die zwar tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes am 20.01.2015 gegeben, da es sich um eine Hilfeleistung der Feuerwehr der Beklagten im Zusammenhang mit einem Unglücksfall gehandelt hat.
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Jedoch ist die Klägerin nicht Kostenschuldnerin des Einsatzes der Feuerwehr am 20.01.2015. Gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 2 BrSchG LSA i.V.m. § 3 Nr. b) der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung kann Kostenschuldner der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, sein; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 (GVBl. LSA 2014, 182/183/380), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12.07.2017 (GVBl. LSA 2017, 130) können Maßnahmen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Nach S. 2 gilt dies nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers ausübt. Nach den Regelungen des § 8 Abs. 2 SOG LSA kann der Eigentümer nur dann als Zustandsstörer herangezogen werden, wenn er selber oder ein anderer mit seinem Willen die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Innerer Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung des Eigentümers ist nicht die formale Rechtsposition als solche, sondern die regelmäßig mit ihr verbundene Verfügungsmacht, d.h. die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Gefahr verursachende Sache erfolgversprechend einzuwirken. Der Eigentümer ist nicht nur rechtlich, sondern in aller Regel auch tatsächlich zur Ausübung der Gewalt über die Sache in der Lage oder, wenn er die Sachherrschaft vorübergehend verloren hat, ist er wenigstens im Stande, diese wieder herzustellen (vgl. zum Ganzen: OVG Hamburg, Urteil vom 27.06.1991 - Bf II 38/90 - zitiert nach juris). Im Umkehrschluss besteht die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers dann nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne oder gegen den Willen des Berechtigten ausübt. Verliert der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die Sachherrschaft wieder, so entfällt dieser Ausnahmefall und der Grundsatz der Verantwortlichkeit des Eigentümers gilt wieder, da dessen Wille, die tatsächliche Sachherrschaft wiederzuerlangen, vorausgesetzt werden darf (vgl. zum inhaltsgleichen § 14 Abs. 3 ASOG: VG Berlin, Urteil vom 17.10.2014 - 14 K 118.14 - zitiert nach juris). Die Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Zustandsstörereigenschaft endet somit notwendigerweise an den Grenzen der tatsächlichen Verfügungsmacht. War sie im Zeitpunkt der Maßnahme nicht oder nicht mehr gegeben, scheidet eine Verantwortlichkeit des Eigentümers aus (vgl. Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz Bayern, Art. 8, Rn. 4, 20. Auflage 2010). Damit fehlt es an einer die Polizeipflicht auslösenden Zustandshaftung des Eigentümers, wenn und solange er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, in dieser Weise auf eine Sache einzuwirken (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.06.1991, a.a.O.). Die Heranziehung des Eigentümers zur Gefahrenabwehr würde in solchen Fällen ihm etwas tatsächlich Unmögliches abverlangen und verstieße damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der der Polizei obliegenden Störerauswahl (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2003 - 6 U 1522/02 - zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht in der Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass der Eigentümer wieder in die Zustandsstörereigenschaft eintritt, sobald der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der diese ohne den Willen des Eigentümers ausgeübt hat, die Sachherrschaft verliert oder aufgibt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18.05.1999 - 11 UE 143/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.1988 - 7A 22/88 -; beide zitiert nach juris; Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, § 7, Rn. 17, 2. Auflage 2008; Steiner, in: Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 8, Rn. 5, 3. Auflage 2011; Berner/Köhler/Case, Polizeiaufgabengesetz Bayern, Art. 8 Rn. 11, 20. Auflage 2010; Meixner/Martell, Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA), § 8, Rn. 14, 3. Auflage 2001). Das bedeutet in den Fällen, in denen ein Dieb das entwendete Fahrzeug später in verkehrsordnungswidriger Weise abstellt, die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Halters nach dem Abstellen des Fahrzeuges wiederauflebt. Der Eigentümer kann zur Erstattung der Kosten für die Beseitigung des Fahrzeuges herangezogen werden.
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In Anwendung der dargelegten Maßstäbe zum Gefahrenabwehrrecht auf die Begründung der Kostenschuld ist entscheidend auf das kostenauslösende Ereignis abzustellen. Kostenauslösendes Ereignis in dem hier zu entscheidenden Fall ist das Entwenden des Dieselkraftstoffes durch den Dieb, der dabei ca. 2 l dessen auf den Boden verschüttet. In diesem Zeitpunkt realisiert sich die Gefahr der Verunreinigung des Bodens mit Dieselkraftstoff. Zu diesem Zeitpunkt jedoch übte nicht die Klägerin als Eigentümerin des Fahrzeuges die tatsächliche Gewalt über den Tank ihres Fahrzeuges aus, sondern der Dieb, der aus dem Tank Dieselkraftstoff entnommen hat. Dies geschah auch ohne den Willen der Klägerin. Der Klägerin war es tatsächlich unmöglich, auf den entwendeten Dieselkraftstoff einzuwirken. Sie konnte die tatsächliche Sachherrschaft somit nicht wiedererlangen ohne den Willen des Diebes zu brechen. Dies gilt nicht nur für den durch den Dieb in den mitgebrachten Kanister gefüllten Dieselkraftstoff, sondern auch für den in den Boden eingedrungenen Kraftstoff. Auch diesen hatte der Dieb zunächst aus dem Tank entfernt und damit in seinen Herrschaftsbereich überführt. Aus diesem Grund trifft den Dieb wegen § 8 Abs. 2 S. 2 SOG LSA allein die Verantwortung für die Abtragung und Entsorgung des verschütteten Dieselkraftstoffs, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Kontaminierung des Bodens gesetzt hat (vgl. zur Verantwortlichkeit des Eigentümers für ausgelaufenen Kraftstoff bei Kraftstoffdiebstahl: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2016 - 13 LB 143/16 - zitiert nach juris).
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Zwar lebte die Zustandsstörereigenschaft der Klägerin wieder auf, nachdem der Dieb die tatsächliche Sachherrschaft an dem Tank des Fahrzeuges wieder aufgegeben und den Tatort verlassen hat. Jedoch führt dies nicht zu einer Kostenschuld der Klägerin wegen des verschütteten Dieselkraftstoffes. Denn zu diesem Zeitpunkt ging von dem Fahrzeug der Klägerin nämlich keine Gefährdung mehr aus. Nachdem der Dieb den Tatort verlassen hat, befand sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand und ein weiteres Entweichen von Dieselkraftstoff war jedenfalls nicht zu befürchten. Dies hat auch die Polizei ausweislich des Tathergangs in der Strafanzeige nicht angenommen. Der Dieselkraftstoff ist nach Angaben der Polizei nur in dem Zeitpunkt ausgetreten, in dem der Dieb den Dieselkraftstoff aus dem Tank abgelassen hat. Eine Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin kann sich auch nicht aus dem ordnungsgemäßen Abstellen des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenraum ableiten lassen. Denn einzig dadurch geht von dem Fahrzeug keine Gefahr aus. Die Klägerin war auch nicht gehalten Sicherungsmaßnahmen gegen das unbefugte Entwenden von Dieselkraftstoff an dem Tank vorzunehmen. Dazu war sie rechtlich nicht verpflichtet. Die Abwehr krimineller Übergriffe auf das Eigentum der Bürger ist staatliche Aufgabe und nicht Aufgabe der Bürger. Daher ist das Unterlassen nützlicher, aber nicht vorgeschriebener Sicherungsmaßnahmen nicht geeignet, die Zustandsverantwortlichkeit entgegen der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 SOG LSA zu begründen (vgl. zur gleichlautenden Regelung in § 7 Abs. 2 S. 2 Nds. SOG: OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.).
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Der hier zu entscheidende Fall liegt damit anders als die Fälle entwendeter Fahrzeuge, die von dem Dieb später in verkehrsordnungswidriger Weise abgestellt worden sind und daher auch nach Wiederaufleben der Verantwortlichkeit des Eigentümers eine ordnungsrechtliche Gefahr darstellen. In diesen Fällen können die Eigentümer als erneut Zustandsverantwortlicher zur Erstattung der Kosten für die Beseitigung ihres Fahrzeuges herangezogen werden. Dies würde auch in dem hier zu entscheidenden Fall gelten, wenn aus dem Tank des Fahrzeuges Dieselkraftstoff ausgetreten wäre, nachdem der Dieb das Fahrzeug verlassen hat. Dann hätte sich das Fahrzeug selbst nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden und hätte entfernt werden müssen. Ein solcher Fall liegt hier aber - wie bereits dargestellt - gerade nicht vor.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.