Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. Juni 2017 - 6 B 44/17

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0602.6B44.17.0A
published on 02.06.2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. Juni 2017 - 6 B 44/17
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Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

2

Die Antragstellerin betreibt u. a. das Seniorenpflegeheim „D.“ in E-Stadt. Mit Schreiben vom 11.11.2015 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass Frau F. als kommissarische Heimleiterin für die vorgenannte Einrichtung eingestellt werde, nachdem der vorangehenden Heimleiterin fristlos gekündigt worden sei. Sie wies darauf hin, dass Frau F. bereits seit dem 01.09.2014 als Verwaltungsangestellte im Heim gearbeitet habe, gegenwärtig an einem berufsbegleitenden Heimleiter-Lehrgang teilnehme und nach Abschluss ihrer Ausbildung die Stelle der Heimleiterin übernehmen solle. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 21.12.2015 dem Antragsgegner eine Übersicht über den beruflichen Werdegang, die Schul- und Berufsausbildung sowie sonstige Kenntnisse der Frau F. vorgelegt. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 12.01.2016 die Antragstellerin darauf hin, dass Frau F. zwar über die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Heimpersonalverordnung (HeimPersV) geforderte Ausbildung, nicht jedoch über die nach Nr. 2 geforderte 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit verfüge. Für den Fall, dass Frau F. trotz des negativen Prüfergebnisses in der vorgesehenen Position beschäftigt werde, ergehe durch die Heimaufsicht ein förmlicher Bescheid, mit dem dies untersagt werde. Mit Schreiben vom 08.03.2016 brachte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zum Ausdruck, dass dort kein Hindernis für die vorübergehende Duldung einer Heimleitung in der Person der Frau F. gesehen werde. Frau F. fungiere bis Ende August, d.h. bis zum Ablauf der 2-jährigen Tätigkeitsfrist, als Assistentin der Heimleitung. Ab 01.09.2016 würde Frau F. dann offiziell als Heimleiterin angemeldet werden. Im Oktober schließe sie außerdem den Lehrgang zur Weiterbildung zur Heimleitung ab. Mit Schreiben vom 06.07.2016 legte die Antragstellerin eine Bescheinigung der „fit Bildungs-GmbH“ vor, mit der bestätigt wurde, dass Frau F. an der Weiterbildung im Management für Heimleiter seit dem 15.10.2015 (512 Stunden) teilgenommen habe. Es werde daher nochmals um formelle Bestätigung gebeten, dass Frau F. für die vorgesehene Funktion als Heimleiterin geeignet sei. Mit ergänzendem Schreiben vom 18.07.2016 legte der Geschäftsführer der Antragstellerin dar, dass Frau F. in Wirklichkeit von Anfang an, nämlich seit September 2014, als seine Stellvertreterin vor Ort eingestellt gewesen sei, weil die damalige Heimleiterin mit der Arbeit völlig überfordert und praktisch gar nicht mehr tätig gewesen sei. Frau F. habe also von Anfang an in leitender Stellung gearbeitet. Aus der daraufhin durch den Antragsgegner abgeforderten Kopie des Arbeitsvertrages der Frau F. geht hervor, dass Frau F. seit dem 01.09.2014 als Assistentin der Geschäftsführung für die Antragstellerin beschäftigt gewesen sein soll.

3

Mit Bescheid vom 08.09.2016 stellte der Antragsgegner fest, dass Frau F. gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV nicht geeignet sei, eine Einrichtung im Sinne des § 3 WTG LSA zu leiten. Es mangele an der fachlichen Eignung, da die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV vorgeschriebene mindestens 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in der die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, nicht vorliege.

4

Über die dagegen erhobene Klage (Aktenzeichen: 6 A 285/16 MD) wurde bislang nicht entschieden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aktenzeichen: 6 B 284/16 MD), gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung festzustellen, dass Frau F. geeignet sei, eine Einrichtung im Sinne des § 3 WTG LSA zu leiten, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19.01.2017 mit der Begründung abgelehnt, mit der begehrten Feststellung werde endgültig über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Status als Heimleiter entschieden und damit die Hauptsache vorweggenommen. Schwere, nicht wieder gut zu machende Nachteile, die ausnahmsweise geeignet wären, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen, lägen nicht vor.

5

Mit Bescheid vom 14.02.2017 untersagte der Antragsgegner die Beschäftigung von Frau F. in der Funktion als Einrichtungsleiterin und forderte die Antragstellerin auf, innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine geeignete Einrichtungsleitung einzusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 35 Abs. 1 WTG LSA i.V.m. § 2 HeimPersV müsse derjenige, der ein Heim leite, hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Frau F. sei nicht fachlich geeignet im Sinne des § 2 HeimPersV, da der Nachweis einer mindestens 2-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung, in der die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, nicht vorliege. Aus der vorgelegten Kopie des Arbeitsvertrages gehe hervor, dass Frau F. seit dem 01.09.2014 als Assistentin der Geschäftsführung eingesetzt sei. Als Assistentin sei sie dem Geschäftsführer unterstellt und habe den Geschäftsführer bei dessen Aufgaben zu unterstützen und zu entlasten. Eine leitende Funktion nehme die Assistentin der Geschäftsführung nur bei Projekten war, die einer zentralen Koordinierung bedürften und bei der Geschäftsführung angesiedelt seien. Die Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung können nicht als hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung anerkannt werden. Des Weiteren würden gesicherte Kenntnisse darüber vorliegen, dass Frau F. seit September 2014 als Sachbearbeiterin für die Heimbewohner-Abrechnung/-Akten eingestellt worden sei und lediglich diese Tätigkeit ausgeübt habe. Mit dem absolvierten Weiterbildungslehrgang „Management für Heimleiter" (512 Stunden) habe Frau F. umgerechnet 3,2 anrechnungsfähige Monate absolviert, was nicht ausreiche, um die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV zu erfüllen. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 WTG LSA werde daher der Antragstellerin aufgegeben, eine neue geeignete Leitung innerhalb angemessener Frist einzusetzen. Eine Frist von 3 Monaten sei als angemessen angesehen worden, weil es realistisch sei, in dieser Zeit ein Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen, zumal die Nichteignung der Frau F. dem Träger der Einrichtung bereits seit längerem bekannt gewesen sei, so dass er schon im Vorfeld hätte tätig werden können.

6

Dagegen hat die Antragstellerin am 20.02.2017 Klage (Aktenzeichen: 6 A 46/17 MD) erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aktenzeichen: 6 B 44/17 MD) nachgesucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten, da sie einen Anspruch auf Zulassung der Frau F. als Heimleiterin habe, weil diese die Voraussetzungen gemäß § 2 HeimPersV erfülle. Sie sei fachlich geeignet und habe insbesondere die erforderliche 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim absolviert, bei der sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Mit ihrer Tätigkeit von 30 Stunden pro Woche sei Frau F. hauptberuflich bei der Antragstellerin stets in einer Leitungsfunktion beschäftigt gewesen. Die 2-jährige Tätigkeit der Frau F. habe am 01.09.2014 begonnen, so dass sie mit Ablauf des 01.09.2016 zwei Jahre bei der Antragstellerin als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeitsinhalte seien der Stellenbeschreibung zu entnehmen, welche zur Darstellung der Organisation im Pflegeheim gegenüber dem medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) verbindlich seien. Die ihr übertragenen Aufgaben hätten bis hin zu eigenverantwortlichen Sofortmaßnahmen gereicht. Die Bezeichnung der konkreten Stelle als „Assistent der Geschäftsführung“ sei als bloße Falschbezeichnung unschädlich. Die in dem Bescheid der Antragsgegnerin behauptete ausschließliche Beschäftigung der Frau F. mit der Abrechnung habe nie stattgefunden. Tatsache sei, dass Frau F. wegen der räumlichen Entfernung zum Geschäftsführer die wesentlichen Leitungsfunktionen entsprechend ihrer Stellenbeschreibung selbstständig und eigenverantwortlich übernommen habe. Insoweit würden Tätigkeitsnachweise übergeben, auf die ausdrücklich Bezug genommen und die zum Gegenstand des Vortrags gemacht würden. Insbesondere sei den Anlagen zu entnehmen, dass Frau F. Gespräche mit Angehörigen der Patienten, externen Beratern und Dienstleistern geführt habe. Sie habe eigenverantwortlich Personalentscheidungen durch den Ausspruch von Kündigungen getroffen und sich mit Behörden, insbesondere dem MDK und dem Hygieneamt, auseinandergesetzt. Soweit der Antragsgegner der Auffassung sei, dass der Betrieb eines Heims entscheidend durch den Einrichtungsleiter geprägt werde und dieser die zentrale Figur sei, verkenne er, dass ein selbstständig handelnder Assistent im Rahmen der Aufsicht durch den Geschäftsführer ständig mehr Verantwortung übernehme und damit auch das Bild der Einrichtung nach außen hin immer stärker präge. Die Tatsache, dass die Geschäftsführung ihren Sitz in B-Stadt habe, führe zu einer erheblichen Übertragung der Verantwortung auf die leitenden Mitarbeiter der Einrichtung vor Ort. Soweit der Antragsgegner der Auffassung sei, der Assistent der Geschäftsführung nehme lediglich dann eine leitende Funktion wahr, wenn es um zentrale Koordinierungsaufgaben gehe, die bei der Geschäftsführung angesiedelt seien, übersehe er, dass Frau F. personen- und mitarbeiterbezogene sowie betriebsbezogene Aufgaben übertragen bekommen habe.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.02.2017 anzuordnen.

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Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.

10

Er verteidigt seinen Bescheid und legt insbesondere dar, dass es bei der Frage der fachlichen Eignung darum gehe, dass derjenige, der ein Heim leite, nach seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten müsse, dass das Heim entsprechend der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet werde. Wie dem Werdegang der Frau F. zu entnehmen sei, sei diese bis zur Einstellung bei der Antragstellerin weder in einer Einrichtung im Sinne des WTG LSA noch in einer vergleichbaren Einrichtung tätig gewesen; auch eine anrechenbare Weiterbildung sei bis zum Zeitpunkt der Einstellung nicht besucht worden. Für den Zeitraum nach Einstellung bei der Antragstellerin sei auf das Schreiben der Antragstellerin vom 11.11.2015 zu verweisen, in dem diese selbst mitgeteilt habe, dass Frau F. seit dem 01.09.2014 als Verwaltungsangestellte tätig gewesen sei. Soweit im Arbeitsvertrag erklärt werde, dass sie seit diesem Zeitpunkt als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt sei, bestehe eine Diskrepanz, sodass weiterhin fraglich sei, welche Tätigkeiten Frau F. tatsächlich ausgeführt habe. Insoweit stelle sich die Frage, warum – wenn Frau F. Leitungstätigkeiten ausgeführt habe – dies nicht durch einen Arbeitsvertrag bzw. Änderungsvertrag schriftlich vereinbart worden sei. Zum Punkt „Anleitung durch einen Mitarbeiter in adäquater Position“ sei darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreiche, leitende Tätigkeiten auszuüben und damit im Selbststudium zu erlernen. Vielmehr müsse die Tätigkeit von einem erfahrenen Dritten beobachtet und – falls erforderlich – angeleitet werden. Außerdem sei von dem Erwerb der weiteren für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nur auszugehen, wenn eine bisherige Tätigkeit in den Leitungsbereichen „Stellvertretende Heimleitung, Pflegedienstleitung, Wohn- und Pflegegruppenleitung, Tätigkeit im sozialen oder begleitenden Dienst mit Leitungsaufgaben, Leitung anderer Bereiche" nachgewiesen werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten mit den Az. 6 B 44/17 MD und 6 B 284/16 MD und die jeweiligen Beiakten Bezug genommen.

II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

13

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese - wie vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 S. 2 WTG LSA - kraft Gesetzes entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung das des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich vorrangig nach den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist - da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes regelmäßig kein öffentliches Interesse besteht - oder wenn aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise Vorrang einzuräumen ist.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass das mit Bescheid vom 14.02.2017 verfügte Beschäftigungsverbot offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Es sprechen vielmehr überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung.

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Gemäß § 24 Abs. 1 WTG LSA kann die zuständige Behörde dem Träger die weitere Beschäftigung der (Einrichtungs-) Leitung, einer oder eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Betrifft die Untersagung die Leitung, so ist dem Träger aufzugeben, eine neue geeignete Leitung innerhalb einer angemessenen Frist einzusetzen.

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Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 WTG LSA dürften im vorliegenden Fall erfüllt sein. Wer ein Heim leitet, muss hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muss nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird (§ 35 Abs. 1 WTG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 HeimPersV). Gemäß § 35 Abs. 1 WTG LSA i.V.m. § 2 Abs. 2 HeimPersV ist als Heimleiter fachlich geeignet, wer

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1. eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und
18
2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung eines Heimes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.
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Die Feststellung des Antragsgegners, Frau F. sei als Einrichtungsleiterin nicht fachlich geeignet im Sinne des § 2 HeimPersV, da der Nachweis einer mindestens 2-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung, in der die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, nicht vorliege, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Frau F. war vor ihrer Tätigkeit bei der Antragstellerin, d.h. vor dem 01.09.2014, nicht in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung im Sinne der vorstehenden Regelung tätig. Die in dem oben genannten Heim der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit der Frau F. erfüllt voraussichtlich trotz ihrer 2-jährigen Dauer nicht die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV normierten Voraussetzungen.

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Insoweit ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV maßgeblich, ob die Klägerin „durch“ ihre spezifische Tätigkeit in der Einrichtung der Antragstellerin „die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat“. Hieran bestehen nach gegenwärtiger Prüfung erhebliche Zweifel. Zwar hat die Klägerin nach Darlegung der Antragstellerin als Assistentin der Geschäftsführung eigenständig und eigenverantwortlich die ihr übertragenen Tätigkeiten ausgeführt. Diese umfassen der Stellenbeschreibung vom 01.08.2014 nach neben betriebsbezogenen auch mitarbeiter- und bewohnerbezogene Aufgaben. Zudem deckt sich das in der Stellenbeschreibung beschriebene Tätigkeitsfeld mit der im Arbeitsvertrag vom 01.08.2014 ausgewiesenen Tätigkeit der Frau F. ab dem 01.09.2014 als Assistentin der Geschäftsführung. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.11.2015, mit dem er dem Antragsgegner mitteilte, dass der bisherigen Heimleiterin wegen erheblicher Unregelmäßigkeiten fristlos gekündigt worden sei und man Frau F. als kommissarische Heimleiterin einstellen wolle, erklärt hat, Frau F. sei seit dem 01.09.2014 als Verwaltungsangestellte in dem Heim tätig gewesen. Dies deckt sich mit den Ausführungen der ehemaligen Heimleiterin, Frau G., in ihrem Beschwerdeschreiben vom 08.09.2016 an den Antragsgegner, wonach sie Frau F. im September 2014 als Sachbearbeiterin für die Abrechnung der Heimbewohner eingestellt habe und Frau F. lediglich diese Tätigkeiten ausgeführt habe und niemals als Heimleiterin tätig gewesen sei. Frau G. hatte bereits mit E-Mail vom 04.08.2016 an den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass sie seit dem 10. 9. 2015 nicht mehr als Heimleiterin bei der Antragstellerin tätig sei; die „Nachfolgerin“, Frau F., sei seit September 2014 als Sachbearbeiterin für die Heimbewohner Abrechnung/Akten durch sie eingestellt worden und habe auch nur diese Abrechnungen während ihrer Dienstzeit erledigt. Diesen Erklärungen ist nach Auffassung der Kammer keine Belastungstendenz der Frau G. wegen ihrer fristlosen Kündigung und des anschließenden Prozesses vor dem Arbeitsgericht zu eigen, zumal sie sowohl in ihrer E-Mail als auch in dem Beschwerdebrief klar zum Ausdruck bringt, dass sie auf Anraten der Heimaufsicht H-Stadt, Herrn I., sich an Herrn J. vom Antragsgegner wandte, um schriftlich mitzuteilen, dass sie seit September 2015 nicht mehr als Heimleiterin tätig sei. Herr I. habe die vielen Beschwerden, die bei der Heimaufsicht H-Stadt über die Antragstellerin wegen der Verhältnisse in der Einrichtung in E-Stadt vorliegen würden, mit ihrer Person in Verbindung gebracht. Sie müsse sich jedoch gegen diese Vorwürfe schützen, da sie nicht unter ihrer Leitung entstanden seien, sondern von Frau F. zu verantworten seien, die im September 2015 die Leitung übernommen habe. Im Einklang hierzu steht eine anonyme Anzeige einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, die am 02.09.2016 beim Antragsgegner eingegangen ist, und bemängelt, dass eine Verwaltungsangestellte als Heimleiterin eingesetzt werde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin erst mit Schreiben vom 18.07.2016 Frau F. als seine Stellvertreterin vor Ort und zwar von Beginn an darstellt, nachdem – wie er anfangs ausführt – ihm Frau F. mitgeteilt habe, dass anlässlich der letzten Begehung des Heimes seitens der Heimaufsicht erklärt worden sei, Frau F. erfülle noch nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV, weil sie in der Vergangenheit keine leitende Stellung in dem Heim innegehabt habe. In seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 24.02.2016 hatte er noch angegeben, dass Frau F. seit Oktober 2015 mit den Aufgaben der stellvertretenden Heimleitung betraut sei; in den letzten Monaten habe sie immer länger gearbeitet, weil so viel angelegen habe und die Sachverhalte für sie neu gewesen seien. Diesen Erklärungen ist auch unter Berücksichtigung des aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ersichtlichen Geschehensablaufs nach Auffassung der beschließenden Kammer zu entnehmen, dass Frau F. nicht von Beginn ihrer Tätigkeit bei der Antragstellerin an, sondern erst nach der Beendigung der Tätigkeit von Frau G. als Heimleiterin im August 2015 die Aufgaben der Heimleitung wahrgenommen hat und eine Vorbereitung oder Einführung in den entsprechenden Tätigkeitsbereich im Vorfeld nicht stattgefunden hat. Dem Antragsgegner ist – abgesehen von dem zeitbezogenen Kriterium – auch Recht zu geben, dass es nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WTG LSA und der HeimPersV nicht ausreicht, leitende Tätigkeiten auszuüben und gewissermaßen im Selbststudium zu erlernen. Denn die Aufgaben eines Heimleiters reichen über die Sicherstellung der angemessen Qualität des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 8 WTG LSA) sowie der Wirtschaftlichkeit des Heimbetriebs (vgl. § 11 Abs. 1 WTG LSA) weit hinaus. Gemäß § 11 Abs. 3 WTG LSA hat - neben dem Heimträger - die Heimleitung entsprechend dem Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 1 WTG LSA) u.a. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen (Nr. 1), die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die Selbständigkeit sowie die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft zu wahren und zu fördern (Nr. 2), die kulturelle Herkunft, die religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung der Heimbewohner zu achten sowie geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen (Nr. 3), eine angemessene Qualität der Pflege und Betreuung sowie der Verpflegung der Heimbewohner sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung zu sichern (Nr. 4) und den Heimbewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und die erforderlichen Hilfen zu gewähren (Nr. 7). Damit fungiert der Heimleiter als zentrale Figur und wesentlicher Ansprechpartner im täglichen, die Heimbewohner unmittelbar aber auch mittelbar berührenden Geschehensablauf. Seine persönliche und fachliche Qualifikation müssen dieser umfassenden Aufgabenstellung genügen, was ihn auch zu entsprechender Fort- und Weiterbildung verpflichtet (vgl. § 8 HeimPersV). Die hiernach erforderlichen Fähigkeiten, um die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse älterer Heimbewohner zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 WTG LSA), erstrecken sich u.a. auf die Förderung selbständiger und selbstverantwortlicher Lebensgestaltung (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 HeimPersV), die aktivierende Betreuung und Pflege (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 5 HeimPersV), die Erstellung von Pflegekonzepten, Pflegeplanung und Pflegedokumentation (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 6 HeimPersV), die Arbeit mit verwirrten Bewohnern (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 7 HeimPersV), die Praxisanleitung (vgl. § 8 Abs. 2 WTG LSA) sowie die Sterbebegleitung (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 10 HeimPersV).

21

Hinsichtlich der wahrzunehmenden Tätigkeiten eines Heimleiters wird auch aus dem als Anlage K 14 vorgelegten Überblick über diverse Tätigkeiten der Frau F. deutlich, dass der Einsatz als (kommissarische) Heimleitung im Einklang mit dem Schreiben des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 11.11.2015 erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau G. als ehemaliger Heimleiterin begonnen hat. Aus dem oben genannten Überblick ergibt sich, dass Frau F. seit dem 18.08.2015 allein in der Verwaltung tätig gewesen ist, da Frau G. krank war und sodann aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Die aufgelisteten Gespräche bzw. Bearbeitungen einzelner, weniger Vorgänge bis zum 18.08.2015 geben – ungeachtet der obigen Ausführungen – keinen Anlass, von der Wahrnehmung einer Leitungstätigkeit bereits ab dem 01.09.2014 auszugehen. Der unter dem 30.09.2014 verfasste Nachtrag zum Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin K. wurde von Frau F. im Auftrag gezeichnet, ebenso wie der Auftrag an die Firma L. wegen des Neubaus eines Fettabscheiders am 19.03.2015. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass eine umfassende eigenverantwortliche Wahrnehmung der oben umfänglich beschriebenen Leitungsaufgaben durch Frau F. bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit bei der Antragstellerin stattgefunden hätte, zumal sie bis dahin in keiner entsprechenden Einrichtung tätig war, mithin keinerlei Erfahrung in diesen Tätigkeitsfeldern aufwies.

22

Spricht nach alledem Überwiegendes dafür, dass das Beschäftigungsverbot bezüglich Frau F. einer Kontrolle im Hauptsacheverfahren standhält, setzt sich das öffentliche Interesse, Beeinträchtigungen der Interessen der Heimbewohner soweit wie möglich zu vermeiden, gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch. Besondere Gründe, die ausnahmsweise hier eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

23

Auch dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, zumal zur Untersagung der Beschäftigung von Frau F. als Heimleiterin keine Alternative bestand und der Antragstellerin bereits durch Schreiben des Antragsgegners vom 12.01.2016 bekannt war, dass Frau F. nicht über die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV geforderte 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit verfügt. Insofern begegnet auch die der Antragstellerin im Bescheid vom 14.02.2017 gesetzte Frist von 3 Monaten für die Einsetzung einer geeigneten Einrichtungsleitung keinen rechtlichen Bedenken, da genügend Zeit bestand, sich im Vorfeld des erteilten Beschäftigungsverbots um eine qualifizierte Heimleitung zu bemühen.

24

Daher war der Antrag abzulehnen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren war dabei von der Hälfte des Regelstreitwerts auszugehen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer

1.
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer

1.
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:

1.
Heimleitung,
2.
Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
3.
Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
4.
Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
5.
aktivierende Betreuung und Pflege,
6.
Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
7.
Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
8.
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
9.
Praxisanleitung,
10.
Sterbebegleitung,
11.
rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
12.
konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.

(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer

1.
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.