Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 31. Jan. 2017 - 5 B 683/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0131.5B683.16.0A
bei uns veröffentlicht am31.01.2017

Gründe

1

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abordnungsverfügung des Antragsgegners ist begründet.

2

Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen. Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offenbar fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines offenbar rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Bei offenem Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, in denen die Klage - wie hier nach § 54 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - keine aufschiebende Wirkung hat, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Eine Einzelfallbetrachtung ist grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände geboten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rdnr. 19 ff.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 - juris Rdnr. 12).

3

Ausgehend von diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Die angefochtene Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. September 2016 ist bei summarischer Prüfung - jedenfalls mittlerweile - rechtswidrig, weshalb die hier anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.

4

Rechtsgrundlage der hier verfügten Maßnahme ist § 30 Abs. 1 und Abs. 2 LBG LSA. Danach können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden, wobei ihnen aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch eine nicht ihrem Amt entsprechende Tätigkeit übertragen werden kann, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.

5

1. Die vom Antragsgegner in der Verfügung vom 7. September 2016 allein bezeichneten dienstlichen Gründe vermögen die Abordnung mit der am 24. Januar 2017 erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht mehr zu tragen und rechtfertigen angesichts der vom Antragsgegner abgelehnten sofortigen Abhilfeentscheidung die Aufhebung der Abordnungsverfügung. Ausweislich des streitbefangenen Bescheides hat der Antragsgegner die Abordnung darauf gestützt, dass gegen den Antragsteller aufgrund einer anonymen Strafanzeige ermittelt werde. Er führt in diesem Zusammenhang aus, dass er die uneingeschränkte Ermittlungsarbeit im Zusammenhang mit der Bearbeitung der erhobenen Vorwürfe in der anonymen Strafanzeige gegen den Antragsteller als gefährdet ansehe. Insbesondere erscheine eine uneingeschränkte Befragung von Zeugen während der Anwesenheit des Antragstellers in der Liegenschaft der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt nicht möglich. Zugleich werde auch die Unbefangenheit und Objektivität der Polizeiarbeit und damit das Ansehen der Polizei in Frage gestellt. Weitere Gründe bezeichnet die Abordnungsverfügung nicht, so dass mit dem Wegfall der staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller der herangezogene und die Ermessenentscheidung allein lenkenden Grund - wovon auch der Antragsgegner ausweislich seines Schriftsatzes vom 30. Januar 2017 ausgeht - entfallen ist.

6

2. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2017 die Aufhebung der Abordnungsverfügung ablehnt, solange er nicht gestützt auf weitere im Schriftsatz näher bezeichnete Gründe eine neuerliche Abordnung erlassen hat, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn die dort dargestellten Erwägungen sind nach summarischer Prüfung keine die Fortdauer der Abordnung bzw. den Erlass einer neuen Abordnungsverfügung rechtfertigenden dienstlichen Gründe im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 LBG LSA, die die Abwesenheit des Antragstellers in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt erzwingen.

7

2.1. Dass die beabsichtigten verwaltungsbehördlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller, seine Abwesenheit, mithin seine Abordnung erzwingen sollen, hat der Antragsgegner weder hinreichend substantiiert, noch glaubhaft gemacht.

8

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Januar 2017 vorträgt, dass der Sachverhalt, der Gegenstand des Straf(ermittlungs)verfahrens gewesen sei, dahingehend zu untersuchen sei, ob sich hieraus die Dienstpflichtverletzungen ergäben, rechtfertigt dies nach dem bisherigen Sachstand nicht die - Aufrechterhaltung oder auch weitere - Abordnung des Antragstellers. Die Vorwürfe, die aus einer anonymen Strafanzeige von Polizeibeamten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt vom 13. August 2016 bzw. einer - im wesentlichen wortgleichen - an die Staatskanzlei gerichtete Beschwerde von Polizeibeamten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt vom 12. August 2016 erwachsen und ausgehend von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO jedenfalls ohne strafrechtliche Bedeutung sind, können zwar Anlass für weitere verwaltungsinterne, insbesondere disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller sein. Weshalb diese jedoch die Abwesenheit des Antragstellers in der Behörde voraussetzen, legt der Antragsgegner nicht dar.

9

Die anonymen Vorwürfe gegenüber dem Antragsgegner beschränken sich darauf, unter Missbrauch seiner Amtsstellung einen "Hofstaat" weiblicher Bediensteter um sich errichtet zu haben, die bei Beförderungen in ungerechtfertigter Weise bevorzugt worden seien. Kollegen würden Mobbing und den autoritären Führungsstil des Antragstellers fürchten. Andere Bedienstete benachteilige der Antragsteller danach bei Beförderungen, wobei er dahingehend zitiert wird, dass derjenige der klage, nicht befördert werde. Zudem unterhalte der Antragsteller zu einer Mitarbeiterin des Personaldezernates eine sexuelle Beziehung und es werde ihm vorgeworfen, regelmäßig auf Kosten der Steuerzahler "Saufgelage" in Polizeiliegenschaften abgehalten und das Dienstfahrzeug für Privatfahrten verwendet zu haben. Weshalb - ausgehend von diesem Sachverhalt - die Gefahr der Einflussnahme des Antragstellers auf Bedienstete der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt - wie vom Antragsgegner behauptet - besteht, macht der Antragsgegner nicht im Ansatz deutlich. Der Beschwerde/Anzeigeinhalt ist dem Antragsgegner mehr als fünf Monate bekannt, so dass er mehr als ausreichend Zeit gehabt hat, etwaige Sachverhaltsklärung zu veranlassen. Dies ist nicht geschehen, obgleich angesichts der Anonymität der Beschwerde/Anzeige die Belastbarkeit der Vorwürfe nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Dass dem Antragsgegner nicht die notwendigen Verwaltungsvorgänge zur Überprüfung etwaiger Missstände aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen vorgelegen haben sollen, vermag die Kammer schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft ausweislich der Einstellungsverfügung auf den Untreuevorwurf begrenzt gewesen sein dürfte, mithin etwaige Mobbing-, Bevorzugungs- und Benachteiligungsvorwürfe durchaus der Aufklärung zugänglich gewesen wären. Darüber hinaus kann der Antragsteller mit der beantragten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft am Ermittlungsergebnis und den aufgeklärten Umständen partizipieren.

10

Der Antragsgegner legt dagegen nicht substantiiert dar, woraus er schöpft, dass die Anwesenheit des Antragstellers in der Dienststelle seine Ermittlungsarbeit beeinflussen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auf Bedienstete einwirken könnte, liegen weder vor, noch substantiiert der Antragsgegner seine bloße Behauptung. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass der Antragsteller aufgrund der allgemein bekannten Vorwürfe eine besondere Zurückhaltung im Umgang mit Bediensteten pflegen wird.

11

2.2. Dass der ordnungsgemäße Dienstbetrieb der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt gefährdet sei, wenn der Antragsteller wieder die Leitung übernehme, weil seit seiner Ernennung zum Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt erhebliche Defizite in seiner Amtsführung, insbesondere in seinem Führungsverhalten aufgetreten seien, rechtfertigt die Fortdauer der Abordnung bzw. den Erlass einer neuen Abordnungsverfügung nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht. Denn die zur Glaubhaftmachung vorgelegten zwei Vermerke des Abteilungsleiters 2 vom 19. August 2016 und 16. Januar 2017 lassen einen entsprechenden Schluss nicht zu.

12

Voranzustellen ist, dass die im Vermerk vom 16. Januar 2017 unter Ziffer 1.1. bis 1.5. erhobenen Vorwürfe zur Amtsführung des Antragstellers (Wahrnehmung von Eigenverantwortung, Achtung von Persönlichkeiten der Leistung von Mitarbeitern, Kooperative Führung in der Polizei, Präsentation der Behörde nach Außen und Umgang mit diesen Indikatoren für defizitäres Führungsverhalten) nicht in der notwendigen Tiefe nachvollzogen werden können. Der Unterzeichner bezieht sich auf Geschehnisse seit der Ernennung des Antragstellers zum Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt im November 2013, ohne konkrete Vorgänge zeitlich, örtlich, personen- und sachverhaltsbezogen darzustellen und glaubhaft zu machen. Angesichts dessen wird die Kammer schon nicht in die Lage versetzt, etwaiges mangelhaftes Führungsverhalten nachzuvollziehen. Dass dem Antragsteller bereits im Januar 2015 durch den Innenminister mitgeteilt worden sei, dass sein defizitäres Führungsverhalten nicht mehr geduldet und eine zeitweise Entbindung von seinem Amt in Erwägung gezogen werde, durch eine zur Verbesserung seiner Führungseigenschaften befristete Verwendung des Antragstellers im BMI, im BKA oder bei Europol, ändert hieran nichts. Vielmehr ist zu konstatieren, dass diese Vorgänge weder in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert sind, noch zu einem Einschreiten, insbesondere durch dienstliche Weisungen veranlasst haben. Vielmehr hat der Antragsgegner bis heute zugewartet, so dass schon nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen etwaige bestehende Defizite in der Amtsführung nicht durch fest umrissene dienstliche Weisungen ausgeräumt werden können. Dass der Antragsteller solchen Weisungen nicht Folge leisten wird, ist weder ersichtlich, noch legt der Antragsgegner Entsprechendes dar.

13

Die im Vermerk des Abteilungsleiters 2 vom 19. August 2016 dokumentierte Beschwerde des Polizeidirektors K zum Führungsverhalten des Antragstellers vom 28. Juli 2016 (Aufforderung die Dokumentation von Pausenseiten eines Bediensteten zu unterlassen, Übermaß an Kritik und Mängeldarstellung gegenüber den Leitern der Dienststellen und Organisationseinheiten im Vergleich zum wertgeschätzten Direktionsbüros, mangelnde Übernahme von Verantwortung durch den Antragsteller, vom Antragsteller gewollte "anstößige" Rolle des Direktionsbüros in Abweichung vom hierarchischen Aufbau, schneller Aufstieg junger weiblicher Bedienstete des Direktionsbüros bei über das dienstliche Maß hinausgehenden Verbindungen) führt zu keiner anderen Betrachtung. Zwar beinhaltet auch diese Beschwerde Vorwürfe, die einer Überprüfung bedürfen und eine Auseinandersetzung mit dem Führungsverhalten des Antragstellers verlangen. Erneut ist jedoch zu attestieren, dass der Antragsteller offen lässt, aus welchen Gründen es der Abwesenheit des Antragstellers in der Polizeidirektion - über die bisherige Zeitspanne von mehr als fünf Monaten hinaus - bedarf.

14

Allein der Umstand, dass sich der Antragsteller in dem durch die Beschwerde vom 28. Juli 2016 veranlassten Gespräch mit dem Abteilungsleiter 2 im Beisein der Abteilungsleiterin Verwaltung und des Abteilungsleiters Polizei am 19. August 2016 gerechtfertigt habe und eine mit Änderungsbereitschaft einhergehende Selbstreflektion kaum erkennbar gewesen sei (vgl. Vermerk vom 19. August 2016), hat nicht zur Folge, dass seine Anwesenheit den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb gefährdet oder etwaige verwaltungsbehördliche Aufklärungsarbeiten behindert. Denn ausweislich dieses Gesprächsvermerkes haben der Abteilungsleiter 2 und der Antragsteller auch vereinbart, dass zukünftig eine starke und auf gegenseitigem Vertrauen und Beratung basierende Zusammenarbeit erfolgen solle, die stärkere positive Wirkungen in die Organisation entfalte. Der Antragsteller müsse danach Selbstreflektion zulassen und an der daraus erwachsenden Beratungsbereitschaft arbeiten, andernfalls sei seine Verwendung als Polizeipräsident zu hinterfragen. Weshalb dieses vom Antragsgegner selbst dokumentierte Fazit heute keine Beachtung mehr findet, trägt er dagegen weder vor, noch liegt Entsprechendes für die Kammer auf der Hand. Dass der Antragsteller, der ausweislich seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 7. Oktober 2013 ausschließlich mit den Spitzennoten A (übertrifft die Leistungsanforderungen in außergewöhnlichem Maße) und B (übertrifft die Leistungsanforderungen erheblich") bewertet wurde, dienstlichen oder fachaufsichtlichen Weisungen nicht Folge leisten wird, kann angesichts fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte schon nicht angenommen werden. Allein die Ankündigung, dass der Antragsteller nach Einstellung des Strafermittlungsverfahrens wieder als Polizeipräsident tätig werden wolle, zeigt - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht seine "Uneinsichtigkeit hinsichtlich der an seinem Führungsverhalten geäußerten Kritik", sondern seine Bereitschaft dem Amt gerecht werden zu wollen.

15

Festzustellen ist, dass konkrete Weisungsverstöße des Antragstellers weder dokumentiert, noch disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen diesen eingeleitet sind. Dass Letztere beabsichtigt seien, trägt der Antragsgegner ebenfalls nicht vor. Die behaupteten Führungsdefizite mögen für den Antragsgegner Anlass sein, im Wege geeigneter dienstlicher Maßnahmen, Abhilfe zu schaffen, sei es durch notwendige Weisungen oder bei zu attestierenden Pflichtverstößen durch disziplinarrechtliche Konsequenzen. Die Notwendigkeit, dem Antragsteller die ihm als Polizeipräsidenten obliegenden Aufgaben durch Abordnung zu entziehen, besteht angesichts der bestehenden und nach vorliegender Aktenlage nicht ansatzweise ausgeschöpften Möglichkeiten nicht.

16

2.3. Dass der Antragsteller - wie im Vermerk des Abteilungsleiters vom 16. Januar 2017 behauptet - einen einschneidenden Vertrauensbruch begangen habe, indem er die Flucht in die Öffentlichkeit angetreten und den Wunsch geäußert habe, vom Innenausschuss des Landtages angehört zu werden, rechtfertigt gleichfalls nicht die Fortdauer der streitbefangenen Abordnung bzw. deren erneuten Erlass. Ob sein Interview in der Volksstimme M. (Ausgabe vom …2016) illoyales Verhalten, mithin eine Verletzung von Dienst- und Treuepflichten beinhaltet, kann Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein, das der Antragsgegner bis heute, obgleich der Vorfall bereits mehr als fünf Monate zurückliegt, nicht eingeleitet hat, so dass schon zweifelhaft ist, ob ein etwaiger Verstoß die notwendige Schwere aufweist. Der Antragsgegner beschränkt sich darauf, aus dem Interview insoweit zu zitieren, als dass aus "eigenem Machtstreben" die Vorwürfe initiiert worden seien und zieht hieraus den Schluss, der Antragsteller würde die Glaubwürdigkeit des Ministers und anderer Mitarbeiter des Hauses in Frage stellen. Dies vermag die Kammer anhand der vom Antragsgegner allein zitierten Passage nicht nachzuvollziehen. Vielmehr hat ausweislich des Zeitungsartikels der Antragsteller auf die Aussage: "Na das hört sich ja so an, dass die Intrige bis ins Innenministerium reicht." geantwortet: "Ich bin kein Prophet und möchte mich dazu nicht äußern. Eigenes Machtstreben dürfte aber eher im Mittelpunkt stehen." Wie der vorangegangene Interviewverlauf zeigt, bezog sich seine Äußerung auf die Personen, die die anonyme Strafanzeige verfasst haben und nicht etwa den Innenminister oder Mitarbeiter des Ministeriums für Inneres und Sport. Allein der Umstand, dass sich der Antragsteller medial gegen die Vorwürfe in der anonymen Strafanzeige verteidigt, um seinen Ruf wiederherzustellen, ist verständlich und kann ihm nicht vorgehalten werden, wenn hierdurch keine Pflichtverletzungen zu attestieren sind. Letzteres hat der Antragsgegner jedenfalls bisher weder substantiiert dargelegt noch belegt.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung war Auffangwert zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.