Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Nov. 2013 - 5 A 97/13
Tatbestand
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Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Kabul, begehrt die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen.
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Der Kläger reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte am 22.11.2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14.12.2012 führte er zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen aus, er habe Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt. Er – der Kläger – sei schon von Kindheit an seiner Cousine, der Tochter seines Onkels väterlicherseits, versprochen gewesen. Er habe seit ca. drei Jahren auch sexuelle Kontakte zu ihr gehabt. Nachdem es allerdings zu einem Zerwürfnis beider Familien gekommen sei, habe seine Cousine einen anderen Mann heiraten sollen und sei deshalb mit diesem Mann verlobt worden. Eines Tages sei er mit seiner Cousine in flagranti in deren Zimmer erwischt worden. Sie hätten gerade Geschlechtsverkehr gehabt, als die Mutter seiner Cousine und auch die Schwägerin in das Zimmer gekommen seien. Er habe daraufhin ein paar Ohrfeigen erhalten und sei sofort zu seinem Onkel mütterlicherseits geflohen, der ihn bis zu seiner Ausreise (vier Tage später) versteckt gehalten habe. Von diesem Onkel habe er auch erfahren, dass sein Onkel väterlicherseits und dessen Schwiegersohn – der neue Ehemann seiner Cousine – ihn bei der Polizei wegen Ehebruchs angezeigt hätten. Nach dieser Anzeige habe die Polizei sein Elternhaus aufgesucht und stellvertretend seinen Bruder für zwei Tage mit auf das Polizeirevier genommen. Sein Bruder sei geschlagen worden, um seinen – des Klägers – Aufenthaltsort zu ermitteln. Daneben habe er erfahren, dass sein Onkel väterlicherseits Rache geschworen habe. Zudem sei er durch den Ehemann seiner Cousine und dessen Familie gesucht worden. Grund hierfür sei gewesen, dass der Onkel väterlicherseits diesen erzählt habe, er – der Kläger – habe seine Cousine entführt. Tatsächlich sei es so gewesen, dass der Onkel väterlicherseits sie selbst versteckt gehalten habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er behördliche Maßnahmen wegen der von ihm begangenen Unzucht und lebensbedrohliche Übergriffe von Seiten des Vaters seiner Cousine und deren Schwiegereltern und Ehemannes.
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Mit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe eine politisch motivierte Verfolgung seitens des afghanischen Staates oder nichtstaatlicher Dritter nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen sei detailarm und zu vage gewesen. Er habe das tatsächliche Geschehen nicht ansatzweise zeitlich definieren können. Auch sei es realitätsfremd, dass er sich mit der Cousine ausgerechnet in deren Elternhaus getroffen haben will, da männliche Personen regelmäßig keinen Zutritt zur Tochter des Hauses erhalten würden. Nicht nachzuvollziehen seien auch die Reaktionen der Mutter der Cousine, als sie ihn in flagranti erwischt habe. Bei einem Ehebruch hätte sie es nicht bei ein paar Ohrfeigen belassen. Unglaubhaft sei auch das Vorbringen, der Vater der Cousine habe diese anschließend versteckt gehalten. Mit Blick auf die strengen Verhaltensregeln in der afghanischen Gesellschaft wäre der Vater bei einem derartigen Verhalten seiner Tochter gehalten gewesen, diese anzuzeigen bzw. zu bestrafen.
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Der Kläger hat am 25.02.2013 Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor: Seine Cousine sei ca. 21 Jahre alt und er sei drei Jahre mit ihr verlobt gewesen. Zu den familiären Konflikten mit der Familie der Cousine sei es gekommen, weil der Vater der Cousine in der Vergangenheit seine – des Klägers – Mutter habe heiraten wollen. Die Mutter habe sich jedoch für den Bruder des Onkels entschieden. Dies habe seinen Onkel verärgert. Zum Zeitpunkt der Vorfälle mit seiner Cousine sei sein Vater bereits verstorben gewesen. Ca. vier Tage vor seiner Ausreise habe er einen Anruf von seiner Cousine erhalten. Da ihre Eltern nicht zuhause gewesen seien, habe sie ihn gebeten, zu ihr ins elterliche Haus zu kommen. Als er dort gewesen sei, habe sie ihm ein paar seiner Sachen zurückgegeben. Anschließend hätten sie sexuellen Kontakt gehabt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 05.02.2013 zu verpflichten, dem Kläger unter Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2013 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG festzustellen,
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weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2013 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 05.02.2013 entgegen.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage, über die auch in Abwesenheit der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zum Teil begründet. Hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG war die Klage abzuweisen. Soweit der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG geltend macht, war der Klage unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 05.02.2013 stattzugeben.
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Die Klage musste hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos bleiben.
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Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 AsylVfG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine derartige Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU (zuvor: Richtlinie 2004/83/EG) – im Folgenden: QRL – für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung vorliegt, ergänzend anzuwenden. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die Schutzakteure, internen Schutz, Verfolgungshandlungen und -gründe für anwendbar erklärt.
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Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger vor seiner Ausreise keine solche Verfolgung erlitten, insbesondere befindet er sich nicht in asylerheblicher Weise aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes. Eine an den Merkmalen des § 60 Abs. 1 AufenthG wie Rasse, Religion usw. orientierte Verfolgung durch nicht staatliche Akteure hat der Kläger nicht vorgebracht. Er selbst war politisch nie aktiv, die Nachstellungen durch die Familie seiner Cousine beruhten nach den eigenen Angaben des Klägers auf einer Familienfehde. Eine politisch motivierte Verfolgung ist hierin nicht zu erkennen. Das Vorbringen des Klägers beschreibt kriminelles Verhalten Dritter, das insofern unbeachtlich ist.
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Entgegen der seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung bilden die afghanischen Staatsangehörigen, die gegen den herrschenden Sittenkodex verstoßen oder diesen Kodex ablehnen, auch keine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 QRL. Die Anerkennung als soziale Gruppe setzt nach Satz 1 der Vorschrift nicht nur voraus, dass die Mitglieder der Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (1. Spiegelstrich). Hinzukommen muss, dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (2. Spiegelstrich). Der Umstand allein, dass mehrere Personen gleichermaßen bestimmte gesetzliche oder gesellschaftliche Normen ablehnen und diesen zuwiderhandeln, verleiht diesen Personen keine gemeinsame Identität, die sie in der gesellschaftlichen Wahrnehmung als abgegrenzte, andersartige Gruppe erscheinen lässt (zur fehlenden Asylrelevanz bei einem Verstoß gegen Heiratsregeln vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2012 – 13 A 39/12.A – juris).
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Die Klage hat aber mit dem hilfsweise geltend gemachten Begehren, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt, Erfolg.
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Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Unter „Folter“ ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b QRL insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 16; Renner/Bergmann, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 34 f., m.w.N.).
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Für den Ausländer muss nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 AufenthG zudem die konkrete Gefahr bestehen, in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Wann eine konkrete Gefahr vorliegt, orientiert sich am Einzelfall. Eine rein quantitative oder statistische Betrachtung ist nicht ausreichend. Anzuwenden ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ein Maßstab der konkreten Gründe, aus denen sich die ernsthafte Gefahr der Folter (serious risk) ergibt. Es muss die reale Möglichkeit der Verfolgung vorhanden sein, es müssen somit begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung vorliegen, während es nicht ausreicht, dass die Gefahr aufgrund eines bekannt gewordenen früheren Vorfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht. Dabei wird man u.a. auch zu berücksichtigen haben, ob die Anwendung von Folter für die Personengruppe, der der Ausländer angehört, in dem betreffenden Land weit verbreitet ist. Derselbe Maßstab gilt auch für die konkrete Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 "Saadi ./. Italien", NVwZ 2008, 1330; VGH BW, Urteil vom 13.02.1996 – A 13 S 3702/94 – juris Rn. 24; Renner/Bergmann, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 38 m.w.N).
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Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist insoweit zwar der (allgemeine) asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, allerdings kennzeichnet das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 17, m.w.N.).
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Für die Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG gelten nach § 60 Abs. 11 AufenthG die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QRL. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für dieses Abschiebungsverbot erklärt (BT-Drs. 16/5065 S. 187). Gemäß Art. 6 QRL muss die Gefahr demnach nicht zwingend vom Staat ausgehen (lit. a). Der Schutz entfaltet sich ebenso gegenüber Gefahren, die von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten (lit. c). Darüber hinaus privilegiert Art. 4 Abs. 4 QRL den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (EuGH, Urteil vom 02.03.2010, Rs. C-175/08 u.a.
juris Rn. 92 ff.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Urteil vom 28.02.2008 "Saadi ./. Italien", NVwZ 2008, 1330). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23).
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Gemessen hieran besteht die konkrete Gefahr, dass der Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird, weil er mit seiner Cousine in deren Elternhaus sexuelle Handlungen vollzogen hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen ist.
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In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten. Wenn genügend Beweise vorhanden sind, kann eine sogenannte Hadd-Strafe ausgesprochen werden, ansonsten wird gemäß der Verordnung des afghanischen Strafgesetzes bestraft. Außereheliche Beziehungen gelten als ehrverletzend – vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau, wie auch am Mann kommen. „Zina“ bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäß dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als „Zina“-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung, wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft (zum Ganzen vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr“). Zusätzlich zu der streng aufgefassten islamischen Moral stellt der paschtunische Ehrenkodex „Pashtunwali“, der noch älter als der Islam ist, unbeugsame Moral- und Ehrenregeln auf (Dr. Mostafa Danesch, Anfragebeantwortung vom 10.01.2013 zu den Folgen für einen unverheirateten Mann bei außerehelichem Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau).
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Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zu Steinigung. Auch Männer werden wegen Zina bestraft. Auch wenn von der heutigen Justiz Afghanistans die Steinigung als Strafe nicht verhängt wird, besteht für einen Mann, der des Ehebruchs bezichtigt wird, allerdings die Gefahr, dass er durch die Gesellschaft gesteinigt oder auf andere Weise zu Tode gebracht wird, ohne dass Polizei und Justiz darin involviert wären (Dr. Danesch, Anfragebeantwortung vom 10.01.2013, S. 3). Die erste nach dem Fall der Taliban bekannt gewordene Bestrafungsaktion wegen Zina wurde im April 2005 von einer lokalen „Jirga“ durchgeführt. Der Mann erhielt hundert Peitschenhiebe, die Frau wurde gesteinigt. In vielen Fällen werden Auspeitschungen und Steinigungen nur aufgrund von Annahmen und Spekulationen verhängt. Zwar enden „Zina“-Verstöße, insbesondere in minderschweren Fällen, nicht zwangsläufig mit einer Steinigung oder sonstigen unmenschlichen Behandlung der Betroffenen. So nennt Dr. Danesh als Beispiel für einen minderschweren Fall in seiner Auskunft vom 10.01.2013 eine Situation, in der unverheiratete junge Leute außerehelichen Geschlechtsverkehr haben. Wenn sie in dieser Situation zu einer Heirat bereit sind, sei denkbar, dass sie mit einer Haftstrafe von einigen Monaten davonkämen (Dr. Danesh, Auskunft vom 10.01.2013, S. 2). Auf der anderen Seite gibt es verschiedene Berichte zu Steinigungen von Paaren, die aufgrund von Zina verurteilt und gesteinigt worden seien (vgl. die Nachweise innerhalb der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 02.12.2012, S. 5). Falls innerhalb der Familien keine Lösung gefunden werde, könne es zum Ehrenmord am Mann und auch an der beteiligten Frau kommen. Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe würden als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Für junge Männer sei es gefährlich, außerhalb der Ehe sexuelle Beziehungen zu Frauen zu führen, erst recht, wenn die Frau aus einer einflussreichen Familie stamme (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 02.12.2012, S. 6 und 7). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Gefahr vor Verfolgung durch die Familie der Frau mit den Jahren verringert. Laut einem Gesetzbuch aus dem Jahr 1975 beträgt die Verjährungsfrist für das Verbrechen Ehebruch / „Zina“ für erwachsene Täter allerdings über 18 Jahre. Nach der traditionellen Auffassung, die besonders streng im „Pashtunwali“-Kodex ausgeprägt ist, verjähren Verbrechen gegen die Ehre niemals (Dr. Danesh, Auskunft vom 10.01.2013, S. 4).
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Das Gericht ist aufgrund des Vortrags des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugt, dass der Kläger vier Tage vor seiner Ausreise außerehelichen Geschlechtsverkehr mit seiner Cousine hatte, aufgrund dessen es zu Verfolgungsmaßnahmen durch den (neuen) Verlobten dieser Frau und dessen Familie gekommen ist.
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Der Kläger hat das Rand- und Kerngeschehen im Verfahren vor dem Bundesamt wie auch vor Gericht in einer strukturgleichen, detailreichen und mit individuellen Merkmalen durchsetzten Aussage geschildert. Sein Verhältnis zu seiner Cousine hat er sehr lebendig und ausführlich dargestellt. Danach kennt der Kläger seine Cousine bereits seit der Kindheit und hat in Kabul nur vier Straßen entfernt von ihr gewohnt. Seine Erläuterungen zum weiteren Geschehen, das plötzliche Verbot seines Onkels, mit seiner Cousine Kontakt aufzunehmen, seine mehrfachen Versuche, die Gründe für diese Entscheidung in Erfahrung zu bringen und die geschilderte Verzweiflung, seine Cousine nie wieder sehen zu dürfen, zeugten von der Erinnerung an wirklich erlebtes Geschehen. Nachvollziehbar war auch, dass sich der Kläger auf den Anruf seiner Cousine in deren elterliches Haus begeben hat, nachdem diese ihn hierum gebeten hatte. Soweit das Bundesamt in diesem Zusammenhang meint, es sei realitätsfremd, dass er sich mit der Cousine ausgerechnet in deren Elternhaus getroffen haben will, da männliche Personen regelmäßig keinen Zutritt zur Tochter des Hauses erhalten würden, so konnte der Kläger diesen scheinbaren Widerspruch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auflösen. Er hat überzeugend dargelegt, dass er zunächst Bedenken hatte, das Haus der Cousine zu betreten. Erst nachdem diese ihm an der Haustür versichert hatte, dass niemand zuhause sei und sie eher Gefahr liefen, an der Haustür zusammen gesehen zu werden, ist er seiner Cousine in deren Zimmer gefolgt. In diesem Zusammenhang überzeugte auch, wie er sein Gefühl schilderte, als diese ihn weinend umarmte und ihm berichtete, dass sie geschlagen worden sei und ihn nicht mehr sehen dürfe. Auch die weiteren Angaben des Klägers über den Austausch von Zärtlichkeiten, den anschließenden gemeinsamen Geschlechtsverkehr, die plötzliche Rückkehr der Mutter der Cousine und der Schwägerin waren schlüssig, widerspruchsfrei und glaubhaft. Gleiches gilt für seine anschließenden Schilderungen zu den Versuchen seitens der Familie der Cousine seiner habhaft zu werden, um ihn für sein Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen. Das Gericht glaubt dem Kläger auch, dass sein Verhalten bei offiziellen Stellen zur Anzeige gebracht wurde, was in der Folge zur Verhaftung seines Bruders geführt hat.
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Die hiervon abweichende Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Klägers durch das Bundesamt überzeugt das Gericht schon deshalb nicht, weil eine Personenidentität zwischen Anhörer (Lehnhardt) und Einzelentscheider/in (Thiele) nicht besteht. Unabhängig davon teilt das Gericht die Zweifel des Bundesamtes an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben – aufgrund des dargestellten glaubhaften Vortrags – auch in der Sache nicht. Soweit das Bundesamt ihm vorgehalten hat, er habe das tatsächliche Geschehen nicht ansatzweise zeitlich definieren können, so kann das Gericht diese Einschätzung nicht teilen. Der Kläger hat bereits im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Vorfall mit der Cousine vier Tage vor seiner anschließenden Flucht passiert sei. Inwieweit es diesem Vortrag an einer zeitlichen Einordnung mangeln soll, erschließt sich nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ergänzend ausgeführt, dass er sich am späten Nachmittag (gegen 16:00 Uhr) mit der Cousine getroffen habe und gegen 18:00 Uhr das Haus fluchtartig verlassen habe. Noch am gleichen Abend hätten ihn sein Onkel väterlicherseits und dessen Schwiegersohn bei der Polizei wegen Ehebruchs angezeigt. In der gleichen Nacht habe die Polizei sein Elternhaus aufgesucht und seinen Bruder für drei bis vier Tage auf das Polizeirevier mitgenommen. Mit seinem Bruder habe er erst wieder telefonieren können, als er sich schon im Iran befunden habe. Von ihm habe er erfahren, dass dieser geschlagen wurde, um den Aufenthaltsort des Klägers zu ermitteln.
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Der Kläger hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Mutter der Cousine, nachdem sie ihn in flagranti mit ihrer Tochter erwischt habe, ihm nicht nur ein paar Ohrfeigen gegeben hat. Vielmehr habe sie ihn auch an den Haaren gezogen und zusammen mit der Schwägerin versucht, ihn festzuhalten. Der Kläger hat sich diesem Zugriff mit Gewalt entziehen können. Allerdings wurde hierbei seine Kleidung in Mitleidenschaft gezogen. Zugleich hat er sich ein paar Kratzer im Gesicht zugezogen. Der Kläger vermochte hierbei sehr beredt, detailreich, emotional und widerspruchsfrei vorzutragen.
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Das Gericht hält es schließlich nicht für lebensfremd, dass der Vater der Cousine diese anschließend versteckt gehalten haben soll. Auch wenn die strengen Verhaltensregeln in der afghanischen Gesellschaft in Fallgestaltungen der vorliegenden Art regelmäßig die Bestrafung der Betroffenen – insbesondere der Frau – verlangen, so mag es im Einzelfall Gründe geben, die den Einzelnen davon abhalten, ein entsprechendes Verhalten seiner Tochter zur Anzeige zu bringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Zorn der Familie des Ehemannes – wie hier – ohnehin gegen einen flüchtigen Ehebrecher richtet, dem die Entführung der Tochter damit ohne weiteres „angehängt“ werden kann. Im Übrigen spricht die Erwähnung einer solchen Komplikation – weil nicht erforderlich – als weiteres Realitätskennzeichen für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel vermögen den authentischen Vortrag des Klägers damit nicht zu erschüttern.
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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht somit fest, dass der Kläger mit seiner Cousine in deren Elternhaus sexuelle Handlungen vollzogen hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen ist, weshalb es nicht nur zu Verfolgungshandlungen seitens offizieller Stellen in Kabul, sondern auch zu Nachstellungen durch die Familie des (zukünftigen) Ehemannes gekommen ist. Zum Zeitpunkt des gemeinsamen Geschlechtsverkehrs hatte die Familie der Cousine die vor ca. drei Jahren erfolgte Verlobung mit dem Kläger bereits aufgekündigt, indem sie ihm dessen (Braut-)Geschenke vor die Tür gestellt und ihm den weiteren Umgang mit der Cousine verboten hatten. Daneben war die Cousine zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem anderen Mann verlobt. Hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts damit eine bereits vor seiner Ausreise erfolgte konkrete Bedrohung glaubhaft gemacht, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sich die vom Kläger glaubhaft dargelegten verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei seiner Rückkehr nicht erneut realisieren werden, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sind solche sonst ersichtlich. Das Leben des Klägers wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Familie der Frau sowie lokale Machthaber und religiöse Kräfte bedroht, die bestrebt sein werden, sein „Verbrechen“ nach dem religiösen Gesetz mit dem Tode zu bestrafen. Diese Gefährdung würde auch noch bestehen, falls er eine Haftstrafe ableistet, denn in den Augen dieser traditionellen Kräfte wäre seine Tat damit nicht gesühnt (Dr. Danesh, Auskunft vom 10.01.2013, S. 5).
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Dem Kläger stand und steht auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, um bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die offiziellen Stellen in Kabul bzw. durch die Familie des (zukünftigen) Ehemannes auszuweichen. Dies gilt vorliegend schon deshalb, weil sich der Vorfall in Kabul abgespielt hat und der Kläger sich deshalb nur in andere Landesteile (außerhalb Kabuls) begeben könnte. Der UNHCR geht in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender aus August 2013 davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Interner Schutz stellt danach nur dann eine zumutbare Alternative dar, wenn die Person von bedeutender Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung profitieren kann (zur landesweit schlechten Sicherheitslage siehe auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 30.09.2013, S. 4 ff.). Dies ist für den Kläger außerhalb Kabuls nicht der Fall, da er dort über keinerlei aufnahmebereite Verwandte verfügt.
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Hieraus ergibt sich, dass der Kläger für sich geltend machen kann, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG besteht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Für eine Feststellung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, wenn ihn dieser Staat wegen einer Straftat sucht und dort aufgrund konkreter und ernsthafter Anhaltspunkte die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, fehlen schon jegliche Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bleibt ergänzend anzumerken, dass in Kabul, trotz gegebener Übergriffe, kein bewaffneter Konflikt von solcher Dichte herrscht, dass darauf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angewandt werden kann. Jedenfalls resultiert hieraus für Rückkehrer keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt (vgl. zur Sicherheitslage in Kabul: Sächs. OVG, Urteil vom 10.10.2013 – A 1 A 474/09 – juris m.w.N.).
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Da es sich bei dem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG jeweils um einen Streitgegenstand handelt, ist wegen der Feststellung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG die Feststellung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, aufzuheben.
- 36
Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Schutzsuchende nicht abgeschoben werden darf, wenn ein Abschiebungsverbot besteht. Daraus folgt, dass die positive Bezeichnung des fraglichen Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und zwar - wie Satz 3 dieser Vorschrift zeigt - auch dann, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes feststellt. Dann bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3 dieser Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als rechtswidrig aufzuheben. Wann ein Schutzsuchender i.S. von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden darf, ist den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu entnehmen. Bei den sog. zwingenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 führt eine positive Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich eines Staates demnach zur Rechtswidrigkeit der Zielstaatsbezeichnung dieses Staates in der Abschiebungsandrohung (BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 – juris).
- 37
Nach diesen Grundsätzen ist hier wegen der vorgenannten Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4 erfolgte Zielstaatsbezeichnung Afghanistan in der Abschiebungsandrohung aufzuheben.
- 38
Nach alledem ist der Klage teilweise stattzugeben, im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Nov. 2013 - 5 A 97/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Nov. 2013 - 5 A 97/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2011 - A 8 K 878/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, bei dem Kläger das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots (hier: § 60 Abs. 2 AufenthG) hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens im zweiten Rechtszug.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2011 - A 8 K 878/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, bei dem Kläger das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots (hier: § 60 Abs. 2 AufenthG) hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens im zweiten Rechtszug.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2011 - A 8 K 878/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, bei dem Kläger das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots (hier: § 60 Abs. 2 AufenthG) hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens im zweiten Rechtszug.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.