Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 20. Okt. 2014 - 1 B 1091/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1020.1B1091.14.0A
bei uns veröffentlicht am20.10.2014

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt gegenüber der Antragsgegnerin die Anordnung einer Ersatzzwangshaft.

2

Die Antragsgegnerin ist seit dem 24.06.2008 nicht mehr im Besitz eines gültigen Personalausweises und hat trotz mehrfacher Vorladungen bzw. Vorsprachen von Bediensteten der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin keinen neuen Personalausweis beantragt. Die Antragstellerin erließ deshalb gegen die Antragsgegnerin unter dem 23.04.2014 einen Bußgeldbescheid und forderte die Antragsgegnerin unter Anordnung des Sofortvollzuges mit Bescheid vom 23.05.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 27.05.2014, dazu auf, bis zum 10.06.2014 sich einen gültigen Personalausweis ausstellen zu lassen und diesen nach Fertigstellung in Empfang zu nehmen und drohte für den Fall der Missachtung dieser Aufforderung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an. In der Begründung des Bescheides wies die Antragstellerin darauf hin, dass im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes das Verwaltungsgericht auf ihren Antrag Ersatzzwangshaft anordnen könne. Soweit ersichtlich, hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 23.05.2014 nicht angefochten.

3

Mit weiteren Bescheid vom 12.06.2014, zugestellt am 14.06.2014, setzte die Antragstellerin das mit der Verfügung vom 23.05.2014 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 500,00 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 1000,- € an. Auch in diesem Bescheid wies die Antragstellerin darauf hin, dass das Verwaltungsgericht auf ihren Antrag Ersatzzwangshaft anordnen könne. Mit Bescheid vom 30.06.2014, zugestellt am 02.07.2014, setzte die Antragsgegnerin das zuvor angedrohte Zwangsgeld auf 1.000.- € fest. Soweit ersichtlich, hat die Antragsgegnerin die Zwangsgeldfestsetzungsbescheide vom 12.06.2014 und vom 30.06.2014 nicht angefochten.

4

Die Versuche der Antragstellerin am 13.08.2014 und am 04.09.2014 die festgesetzten Zwangsgelder zu vollstrecken, sind erfolglos geblieben. Der Gerichtsvollzieher hat bereits am 18.08.2014 ein Verzeichnis des Vermögens der Antragsgegnerin erstellt.

5

Am 15.09.2014 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht die Anordnung der Ersatzzwangshaft und den Erlass eines Haftbefehls beantragt. Zur Begründung ihres Antrages trägt sie vor: Die Betreibung der Zwangsgelder sei ergebnislos geblieben und die Antragsgegnerin habe keinen Personalausweis beantragt. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft sei verhältnismäßig. Die Zwangsgelder seien wegen des geringen Einkommens und der derzeitigen finanziellen Situation der Antragsgegnerin uneinbringlich. Mildere Mittel, welche die Antragsgegnerin dazu bewegen könnten, einen Personalausweis zu beantragen, stünden nicht zur Verfügung. Bei der Beantragung des Personalausweises handele es sich um eine höchstpersönliche Erklärung, die nicht ersatzhalber durch Dritte erfüllt werden könne.

6

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

7

gegen die Antragsgegnerin für die Dauer von 4 Tagen eine Ersatzzwangshaft anzuordnen und einen Haftbefehl zu erlassen.

8

Die Antragsgegnerin hat keine Stellung genommen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Antragstellerin vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

10

Die Anträge der Antragstellerin auf Anordnung einer Ersatzzwangshaft für die Dauer von 4 Tagen und auf Erlass eines Haftbefehls gegenüber der Antragsgegnerin, um sie zu bewegen, ihrer Pflicht auf Beantragung eines Personalausweises (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG LSA) nachzukommen, haben keinen Erfolg.

11

Nach § 57 Abs. 1 S. 1 SOG LSA kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei der Androhung des Zwangsgeldes darauf hingewiesen worden ist.

12

Die Anordnung der Ersatzzwangshaft steht gemäß § 57 Abs. 1 SOG LSA im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen hat.

13

Das Gericht darf im Rahmen seines Ermessens Ersatzzwangshaft nur dann anordnen, wenn sie in Abwägung aller im Einzelfall prägenden Umstände verhältnismäßig ist. In diesem Rahmen sind auch die persönlichen Umstände des Vollstreckungsschuldners umfassend zu berücksichtigen. Hierbei muss zwischen dem Interesse der Behörden an einer Durchsetzung des festgesetzten Zwangsgeldes im Rahmen einer Ersatzzwangshaft als Beugemittel und den privaten Interessen des Betroffenen durch die Behörde umfassend abgewogen werden. Denn die Ersatzzwangshaft greift massiv in die durch Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG gewährleistete persönliche Freiheit ein und darf daher als subsidiäres Beugemittel nur das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs sein (OVG LSA, B. v. 25.08.2003 - 2 O 304/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 5 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.03.2004 - 10 E 168/04 -, zitiert nach juris, Rdnr. 6 f.; VG Magdeburg, B. v. 23.02.2005 - 1 D 583/04 MD -, S. 5 d. BA. je m. w. N.). Aus diesem Grunde ist trotz eingetretener Unanfechtbarkeit der zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzung und auch des Grundverwaltungsaktes die Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig, wenn der angestrebte Erfolg durch ein anderes, weniger einschneidendes Zwangsmittel wie z. B. die Ersatzvornahme (OVG LSA, B. v. 25.08.2003, a. a. O.) oder eine andere behördliche Maßnahme erreicht werden kann (vgl. hierzu auch: VG Augsburg, B. v. 06.02.2012 - Au 3 V 11.1724 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11 ff.).

14

Zur Erzwingung der Abgabe einer höchstpersönlichen Erklärung scheidet die Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 57 SOG LSA) von vornherein aus. Die Ersatzzwangshaft ist kein primäres Zwangsmittel, sondern darf als Beugehaft an die Stelle des uneinbringlichen Zwangsgeldes angeordnet werden. Sie darf nur angeordnet werden, wenn als mindestens gleich gewichtiger Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG geschützte persönliche Freiheit des einzelnen auch der unmittelbare Zwang (§ 58 SOG LSA) angeordnet werden darf. Denn aus dem Wesensgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit ergibt sich, dass die Zwangshaft das letzte Mittel sein muss, zu dem der Staat Zuflucht nimmt, um die rechtmäßig erlassenen Anordnungen des Staates gegenüber dem Bürger durchzusetzen (BVerwG, U. v. 06.12.1956 - 1 C 10.56 -, juris, Rdnr. 9; vgl. auch zum insoweit inhaltsgleichen hessischen Landesrecht: Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 12, Rdnr. 35). Wenn aber das mindestens gleich belastende Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges zur Abgabe einer Erklärung nach § 58 Abs. 7 SOG LSA ausgeschlossen ist, muss dies auch für die Ersatzzwangshaft gelten (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen hessischen Landesrecht: Hornmann, a. a. O.).

15

Ein Antrag ist eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die auf die Vornahme einer behördlichen Handlung gerichtet ist. Eine Erklärung darf nicht durch unmittelbaren Zwang oder Ersatzzwangshaft erzwungen werden. Die Beantragung eines Personalausweises ist eine Willenserklärung mit höchstpersönlicher Natur. Die Person, die die Ausstellung eines Personalausweises beantragt und nicht handlungs- oder einwilligungsunfähig ist, und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 PAuswG). Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen (§ 9 Abs. 1 Satz 6 PAuswG). Eine höchstpersönliche Erklärung in diesem Sinne darf nicht durch Eingriffe in die Freiheit der Person im Wege des Verwaltungszwanges erzwungen werden.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bemisst das Interesse der Antragstellerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 20. Okt. 2014 - 1 B 1091/14 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 7 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden). (2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretung

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 9 Ausstellung des Ausweises


(1) Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzureichend

Referenzen

(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).

(2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbehörde).

(3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalausweisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behörden zuständig.

(3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer sowie für die elektronische Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist der Ausweishersteller zuständig.

(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 10a Absatz 1 sowie für die Auskunft nach § 10a Absatz 5 ist der Ausweishersteller zuständig.

(4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.

(5) Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zuständigen Stellen zuständig. Haben Diensteanbieter ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 3.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.

(2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist verpflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.

(3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.

(4) Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der antragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollieren.

(5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises zehn Jahre oder älter ist.

(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.