Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 20. Sept. 2018 - 1 A 393/15

bei uns veröffentlicht am20.09.2018

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Löschung seines Doktorgrades im Melderegister der Beklagten.

2

Am 04.10.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Personalausweis und legte die deutsche Übersetzung einer Urkunde über die Verleihung eines Titels "Doktor Honoris Causa" der K. Karasaev-Universität für Geisteswissenschaften vor. Die Beklagte hat deshalb den Kläger mit einem Doktorgrad in ihrem Melderegister eingetragen. Als der Kläger im ersten Quartal 2015 einen neuen Reisepass beantragen wollte, überprüfte die Beklagte die Eintragung des Doktorgrades des Klägers im Melderegister und stellte fest, dass die Unterlagen zur Prüfung der Eintragung nicht vollständig seien. Mit Schreiben vom 30.03.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, als Nachweis des Ehrendoktortitels läge nur eine Kopie der Verleihungsurkunde vor. Zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit des Titels werde zusätzlich die Verleihungsurkunde im Original und die Anerkennung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt benötigt. Falls keine Eintragungsfähigkeit des Ehrendoktortitels festgestellt werde, sei der Doktortitel aus dem Namensfeld im Melderegister zu entfernen. Der Kläger äußerte sich hierzu schriftlich und beantragte bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten die Eintragung des Doktortitels in seinen Reisepass. Nachdem die Beklagte die Stellungnahme der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 11.05.2015 einholte, wonach der von der Universität für Geisteswissenschaften Bischkek verliehene Ehrendoktortitel käuflich sei und die Universität für Geisteswissenschaften Bischkek nicht berechtigt sei, einen Doktortitel zu verleihen, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 02.06.2015 mit, dass ein Nachweis zur Berechtigung der Führung des im Melderegister eingetragenen Doktortitels nicht vorliege und forderte den Kläger im Rahmen einer Anhörung auf, sich hierzu bis zum 12.06.2015 schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu äußern. Bei seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten am 09.06.2015 gab der Kläger an: Er habe keinen Antrag auf Anerkennung seines Ehrendoktortitels beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt gestellt. Die von ihm eingereichten Unterlagen seien seiner Auffassung nach ausreichend.

3

Mit Bescheid vom 09.07.2015, dem Kläger zugestellt am 10.07.2015, entschied die Beklagte, den für den Kläger im Melderegister eingetragenen Doktorgrad zu löschen. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015 legte der Kläger am 21.07.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2015, dem Kläger zugestellt am 11.12.2015, als unbegründet zurückwies

4

Hierauf hat der Kläger am 28.12.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichem vor: Es treffe zwar zu, dass die Universität für Geisteswissenschaften Bischkek zur Verleihung eines materiellen Doktorgrades nicht befugt sei. Vorliegend ginge es jedoch um einen Ehrendoktortitel, dessen Verleihung in Kirgistan nicht gesetzlich geregelt sei. Die Verleihung von Ehrendoktortiteln unterläge in Kirgistan dem autonomen Recht der jeweiligen Hochschule. Voraussetzung für einen Ehrendoktortitel einer ausländischen Hochschule sei nach der einschlägigen Verweisungsnorm (§ 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA) lediglich ein anerkannter Hochschulabschluss nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium und nicht, dass die Hochschule auch zur Verleihung eines materiellen Doktortitels befugt sei. Es mag sein, dass der Ehrendoktortitel der Universität Bischkek käuflich sei. Der Kläger habe jedoch keinen Titelkauf getätigt.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

6

den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,

8

die Klage abzuweisen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.

11

Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Rechtsgrundlage der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Entscheidung, den Doktorgrad für die Person des Klägers aus dem Melderegister zu löschen, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG. Hiernach hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder es zu ergänzen, wenn es unrichtig oder unvollständig geworden ist.

13

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BMG ist der Doktorgrad Teil der Daten, die im Melderegister gespeichert werden. Ein im Ausland erworbener Doktortitel kann allerdings nur dann ins Melderegister eingetragen werden, wenn der Titelinhaber berechtigt ist, ihn in der Bundesrepublik Deutschland zu führen (§ 57 BMG i. V. m. Nr. 3.1.4 BMG VwV i. V. m. Nr. 4.1.3 Pass VwV). Eine Befugnis zum Führen des Doktortitels in der Bundesrepublik Deutschland besitzt der Kläger nicht.

14

Die Berechtigung zum Führen eines im Ausland erworbenen Doktortitels in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Hochschulrecht der Bundesländer in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung eines Doktortitels. Nach dem im Zuständigkeitsbereich der Beklagten einschlägigen § 19 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA kann ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht der Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA jedoch Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne von Absatz 1 besitzt.

15

Ein akademischer Grad im Sinne von § 19 Abs. 1 HSG LSA ist ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Demzufolge meint die Verweisungsvorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA mit einem dem Ehrendoktortitel entsprechenden Grad im Sinne von § 19 Abs. 1 HSG LSA einen materiellen Doktortitel, der nach dem Recht des Herkunftslandes durch eine Prüfung erworben wurde. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Verweisung folgt nun, dass in der Bundesrepublik Deutschland nur ausländische Ehrengrade, von solchen ausländischen Institutionen geführt werden dürfen, die auch das Recht zu Vergabe des entsprechenden materiellen Grades haben. Dass die Verweisung verlangt, dass die Verleihung eines ausländischen Ehrendoktortitels ein durch Prüfung abgeschlossenes Studium voraussetzt, folgt aus der Verweisung entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht. Vielmehr will die Verweisung nur sicherstellen, dass der im Ausland erworbene Ehrendoktortitel nur dann in Deutschland geführt werden darf, wenn die ausländische Institution, die ihn verliehen hat, auch berechtigt ist, materielle Doktortitel zu verleihen.

16

Der sachverständigen Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 11.05.2015 werden in Kirgistan Doktorgrade nicht von den Hochschulen, sondern zentral von einer staatlichen Stelle in der Hauptstadt Bischkek, der sog. Obersten Attestationskommission der Kirgisischen Republik (bis zu ihrer Umbenennung am 29. Juli 2011: Nationale Attestationskommission der Kirgisischen Republik) verliehen. Gemäß Punkt 3 der Verordnung über Funktionen der Obersten Attestationskommission der Kirgisischen Republik verleiht die Oberste Attestationskommission der Kirgisischen Republik u. a. den wissenschaftlichen Grad "Doktor der Wissenschaften". Die Hochschulen in Kirgistan sind nicht berechtigt, den in der Verordnung genannten Grad eines Doktors der Wissenschaften zu verleihen. An der Richtigkeit dieser sachverständigen Stellungnahme bestehen keine Zweifel. Auch der Kläger trägt insoweit gegen die Stellungnahme der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 11.05.2015 keine Einwände vor.

17

Weil die Universität für Geisteswissenschaften Bischkek nicht berechtigt ist, einen materiellen Doktorgrad zu verleihen, kann dahinstehen, ob sie nach kirgisischem Recht dennoch einen Ehrengrad verleihen darf. Denn selbst wenn sie dazu berechtigt wäre, dürfte der Kläger einen solchen Ehrengrad in Deutschland nicht führen. Denn – wie bereits ausgeführt – darf gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA ein im Ausland erworbener Ehrendoktortitel in Deutschland nicht geführt werden, wenn die ausländische Stelle, die ihn verliehen hat, kein Recht zur Vergabe eines materiellen Doktortitels hat. Aus diesem Grunde muss das erkennende Gericht weder aufklären, ob die Verleihung von Ehrendoktortitel nach kirgisischen Recht nicht geregelt ist, noch, ob die Verleihung von Ehrendoktortitel in Kirgistan dem autonomen Recht der dortigen Hochschulen unterliegt.

18

Unerheblich ist vorliegend auch, ob der Kläger seinen Ehrendoktortitel käuflich erworben hat und er ihn deshalb gemäß §19 Abs. 6 Satz 2 HSG LSA nicht führen darf. Denn er darf den Ehrendoktortitel schon deshalb nicht in Deutschland führen, weil die Universität für Geisteswissenschaften Bischkek nicht berechtigt ist, einen materiellen Doktortitel zu verleihen.

19

Auch im Übrigen lässt der vom Kläger angefochtene Bescheid keine Rechtsfehler erkennen.

20

Die Entscheidung über die Kosten erfolgt § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltpunkte bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 20. Sept. 2018 - 1 A 393/15 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesmeldegesetz - BMG | § 3 Speicherung von Daten


(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:1.Familienname,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des ge

Bundesmeldegesetz - BMG | § 6 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters


(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). Über die Fortschreibung sind unverzüglich dieje

Bundesmeldegesetz - BMG | § 57 Verwaltungsvorschriften


Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.

(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

(3) Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7.
Geschlecht,
8.
keine Eintragung,
9.
zum gesetzlichen Vertreter
a)
Familienname,
b)
Vornamen,
c)
Doktorgrad,
d)
Anschrift,
e)
Geburtsdatum,
f)
Geschlecht,
g)
Sterbedatum sowie
h)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
10.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
12.
derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
13.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
15.
zum Ehegatten oder Lebenspartner
a)
Familienname,
b)
Vornamen,
c)
Geburtsname,
d)
Doktorgrad,
e)
Geburtsdatum,
f)
Geschlecht,
g)
derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
h)
Sterbedatum sowie
i)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
16.
zu minderjährigen Kindern
a)
Familienname,
b)
Vornamen,
c)
Geburtsdatum,
d)
Geschlecht,
e)
Anschrift im Inland,
f)
Sterbedatum,
g)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
17.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,
17a.
die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes,
18.
Auskunfts- und Übermittlungssperren,
19.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

1.
für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person
a)
von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
b)
als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
c)
(weggefallen)
2.
für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
a)
die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts,
b)
den Familienstand,
c)
das Datum der Begründung oder Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie
d)
die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen Bearbeitungsmerkmale
aa)
des Ehegatten oder Lebenspartners,
bb)
der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde haben,
3.
für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenordnungdie Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,
4.
für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,
5.
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahrendie Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
6.
(weggefallen)
7.
für waffenrechtliche Verfahrendie Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,
8.
für sprengstoffrechtliche Verfahrendie Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung,
9.
zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist,das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren,
10.
für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers,
11.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassungdie Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.