Bundesmeldegesetz - BMG | § 57 Verwaltungsvorschriften
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Bundesmeldegesetz Inhaltsverzeichnis
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.
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published on 20.09.2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Löschung seines Doktorgrades im Melderegister der Beklagten.
2
Am 04.10.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Personalausweis und legte die deutsche Übersetzung einer Urkunde über die Ve
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