Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Feb. 2016 - 8 K 3306/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte für Pferdewirtschaft.
3Sie betrieben seit dem Jahr 2005 einen landwirtschaftlichen Pferdebetrieb mit eigenen und Pensionspferden in B. -X. . Da die Pachtverträge für die dort gepachteten Flächen im Jahr 2012 ausliefen, erwarben und pachteten sie neue Flächen in C. -S. , um ihren Betrieb an diesen Standort zu verlagern. Das Grundstück, auf welchem das klägerische Vorhaben, eine Reithalle, errichtet werden soll, liegt im Außenbereich und im Landschaftschutzgebiet.
4Am 27. März 2012 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte für Pferdewirtschaft. Danach soll auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000 in C. eine Reithalle mit angrenzender Anschleppung und 4 Ausläufen entstehen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die maximale Pferdeanzahl von ursprünglich 48 auf 40 Pferde reduziert. Den Klägern stehen Grünflächen im Umfang von 14 ha zur Verfügung, wobei gut 90 Prozent der Flächen für mindestens 12 Jahre gepachtet sind und die restlichen knapp 10 Prozent im Eigentum der Kläger stehen.
5Nach der Antragstellung beteiligte die Beklagte die zuständigen Fachbehörden und bat sie um Stellungnahmen zum klägerischen Vorhaben. Grundsätzliche Einwände wurden nicht erhoben, allerdings wurde gefordert, die Baugenehmigung mit Nebenstimmungen zu versehen.
6Am 31. August 2012 erteilte der Rhein-Sieg-Kreis den Klägern eine Ausnahmeerlaubnis von den Festsetzungen des Landschaftplanes, da das geplante Vorhaben weder den Charakter noch den besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets beeinträchtige. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 teilte die Bezirksregierung Köln dem Rhein-Sieg-Kreis mit, dass sie die erteilte Ausnahme für rechtswidrig halte und wies den Rhein-Sieg-Kreis an, die beanstandete Ausnahmeerlaubnis zurückzunehmen. Daraufhin nahm der Rhein-Sieg-Kreis die Ausnahmeerlaubnis mit Bescheid vom 26. Juli 2013 zurück. Hiergegen erhoben die Kläger eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln (11 K 5322/13). In der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2015 hob der Rhein-Sieg-Kreis nach Rücksprache mit dem anwesenden Vertreter der Bezirksregierung Köln den Rücknahmebescheid vom 26. Juli 2013 auf, woraufhin das in der Hauptsache erledigte Verfahren eingestellt wurde. Im Einstellungsbeschluss führte das Gericht aus, dass es im Falle einer streitigen Entscheidung der Remonstration des Rhein-Sieg-Kreises und der Klagebegründung der Kläger gefolgt wäre, weil die Ausnahmeerlaubnis rechtmäßig gewesen sei.
7Am 27. Mai 2015 beriet der Ausschuss für Stadtentwicklung der Beklagten über den Beschlussvorschlag: „Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt die Zulässigkeit des Bauvorhabens fest und beauftragt den Bürgermeister, die Baugenehmigung zu erteilen“. Die Mehrheit des Ausschusses stimmte gegen diesen Beschlussvorschlag. Daraufhin beanstandete der Bürgermeisten der Beklagten den ablehnenden Beschluss. Auch bei einer neuerlichen Befassung in der Sitzung vom 19. August 2015 blieb der Ausschuss für Stadtentwicklung bei seiner Ansicht. Der daraufhin mit dem Beschluss befasste Rat der Beklagten folgte in der Sitzung vom 10. September 2015 der Ansicht des Ausschusses für Stadtentwicklung. Vor diesem Hintergrund legte der Bürgermeister der Beklagten die Angelegenheit mit Schreiben vom 17. September 2015 der Aufsichtsbehörde, dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, zur Entscheidung vor. Diese ist bislang noch nicht ergangen.
8Die Kläger haben bereits zuvor, am 5. Juni 2015, eine Untätigkeitsklage erhoben.
9Sie sind der Ansicht, dass die Untätigkeitsklage zulässig sei, weil seit der Bauantragstellung im Jahr 2012 ohne zureichenden Grund nicht über den Antrag entschieden worden sei. Sie sei auch begründet, weil sie einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hätten.
10Die Kläger beantragen,
11die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zum Neubau einer Betriebsstätte für Pferdewirtschaft, Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000 in C. zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, nicht untätig gewesen zu sein. Es habe seit Bauantragstellung zu keinem Zeitpunkt einen Stillstand des Genehmigungsverfahrens gegeben. Der Bauantrag sei in angemessener Zeit bearbeitet worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass das mit dem nordrhein-westfälischen Kommunalrecht in Einklang stehende Verfahren durchzuführen und noch nicht abgeschlossen sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Gerichtsakte des VG Köln im Verfahren 11 K 5322/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig. Die Beklagte hat über den Bauantrag der Kläger ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden, § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Kläger im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO nicht vor.
20Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist objektiv zu beurteilen. Einerseits ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, über Anträge so rasch zu entscheiden, wie es ihr ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich ist. Andererseits kann sich ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falles ergeben.
21Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Kläger bereits im März 2012 den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung gestellt hatten und spätestens im März 2015 nach Auffassung der Verwaltung der Beklagten die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung vorlagen.
22Ein zureichender Grund für ein weiteres Zuwarten ergibt sich auch nicht aus dem derzeit noch anhängigen kommunalaufsichtlichen Verfahren. Dabei kann dahinstehen, ob in der Durchführung des kommunalaufsichtlichen Verfahrens durch die Beklagte überhaupt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Bauantrags gesehen werden kann. Jedenfalls muss sich die Beklagte bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die Dauer des kommunalaufsichtlichen Verfahrens zurechnen lassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kläger selbst gegen die Aufsichtsbehörde mangels Klagebefugnis nicht gerichtlich vorgehen können, weil die §§ 119 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ausschließlich dem öffentlichen Interesse an gesetzmäßigem Verhalten der Gemeinde, nicht aber – zumindest auch – dem Interesse des einzelnen Bürgers dienen.
23Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. April 1975 – III B 1103/74 –, juris; VG Münster, Urteil vom 01. Dezember 2009 – 1 K 1048/09 –, juris.
24Verwehrte man den Klägern die Möglichkeit, gegen die Beklagte selbst mittels einer Untätigkeitsklage vorzugehen, dann hätte es die Aufsichtsbehörde in der Hand, das Verwaltungsverfahren durch Nichtentscheidung beliebig in die Länge zu ziehen. Die Kläger wären rechtsschutzlos gestellt.
25Im Hinblick auf die Gesamtdauer des Genehmigungsverfahrens und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angelegenheit bereits am 17. September 2015 von der Beklagten nach § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 GO NRW der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wurde, kann vom Vorliegen eines zureichenden Grundes im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr ausgegangen werden.
26Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger haben lediglich einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (1.), eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung scheidet dagegen derzeit aus, weil die Sache noch nicht spruchreif ist (2.).
27Die Unterlassung der Bescheidung des Baugenehmigungsantrags ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO.
281. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
29Dem klägerischen Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Das betroffene Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sodass sich die bauplanungs-rechtliche Zulässigkeit nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) richtet.
30Bei der Reithalle handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
31Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des BauGB insbesondere die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
32Eine Bewegungs- oder Reithalle ist geeignet, einem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen.
33Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 13/82 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. September 2012 – 10 A 611/10 –, juris.
34Das Futter kann überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden. Um den Futterbedarf eines Pferdes abzudecken, sind mindestens 0,35 ha Grünland pro Pferd erforderlich.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2012 – 10 A 611/10 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. April 2012 – 5 K 2358/09 –, juris; Ziffer 3.1.1 des Außenbereichserlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. Oktober 2006.
36Die Kläger haben eine Fläche von 14 ha nachgewiesen, sodass sie ihren kompletten Bestand von maximal 40 Pferden mit selbst erzeugtem Futter versorgen könnten.
37Auch ist die Nachhaltigkeit bzw. Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet. Indizielle Bedeutung hierfür haben neben der (objektiven) Möglichkeit der Gewinnerzielung der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf die nutzbare Fläche. Die für seine Ertragserzielung benötigten Flächen sollen dem Landwirt dauernd zur Verfügung stehen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 1989 – 4 B 14/89 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. November 1994 – 8 S 976/94 –, juris.
39Diese Voraussetzung erfüllt eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung. Jedoch kann die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein, wenn es andere für die Dauerhaftigkeit sprechende Anzeichen gibt.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1994 – 4 B 140/94 –, juris.
41In diesem Zusammenhang ist auch der Strukturwandel in der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe, welche ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgeben, verkaufen das dazugehörige Land meist nicht, sondern verpachten dieses nur an andere landwirtschaftliche Betriebe.
42Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. November 1994 – 8 S 976/94 –, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Januar 1997 – 4 A 402/95 –, LKV 1997, 380, 381.
43Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung bereits Betriebe mit 90 oder sogar 100 Prozent gepachteten Flächen als privilegierte landwirtschaftliche Betriebe anerkannt.
44Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 10945/14 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. September 2012 – 10 A 611/10 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 07. Februar 1995 – 1 L 121/94 –, juris.
45Zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Betriebes ist jedoch erforderlich, dass entsprechend langfristige Nutzungsverträge abgeschlossen werden. Als ausreichend werden in der Regel Laufzeiten von 12 Jahren und mehr erachtet.
46Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. April 2012 – 5 K 2358/09 –, juris; Ziffer 3.1.1 des Außenbereichserlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. Oktober 2006.
47Daran gemessen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine ausreichende Sicherheit nachhaltiger Bewirtschaftung gegeben ist.
48Zwar befinden sich lediglich knapp 10 Prozent der zur Verfügung stehenden Flächen im Eigentum der Kläger. Die übrigen Flächen sind jedoch für 12 Jahre und damit langfristig gepachtet. Außerdem betreiben die Kläger ihre Pferdewirtschaft bereits seit dem Jahr 2005. Auch spricht einiges dafür, dass der Betrieb durch die Töchter der Klägerin zu 1. fortgeführt werden könnte. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die von den Klägern geplante Reithalle in nicht allzu ferner Zeit die Voraussetzungen eines gesetzlich nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich nicht mehr erfüllen wird.
49Aus der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsrechnung der Kläger geht hervor, dass diese den Betrieb rentabel betreiben und einen Gewinn erzielen können. Ebenfalls ist nach den vorgelegten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen grundsätzlich davon auszugehen, dass die geplante Pensionspferdehaltung wirtschaftlich betrieben werden kann und dass die von den Klägern gemachten Ansätze plausibel, nachvollziehbar und realistisch sind.
50Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind die dort genannten Vorhaben allerdings nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht „entgegenstehen“. Dem klägerischen Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen.
51Der Flächennutzungsplan stellt die streitgegenständliche Fläche zwar als Fläche für Landwirtschaft mit besonderer Eignung für die Naherholung dar. Diese Festsetzung steht der vorgesehenen Nutzung jedoch nicht entgegen. Denn nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt zur Unzulässigkeit privilegierter Vorhaben. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich des Wortlauts der Absätze 1 und 2 des § 35 BauGB. Im Gegensatz zu nicht privilegierten Vorhaben haben privilegierte Vorhaben eine größere Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den durch sie berührten öffentlichen Belangen.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 – 4 C 41.73 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 D 38/08.AK –, juris.
53Wie bereits dargelegt handelt es sich bei dem Vorhaben der Kläger um einen land-wirtschaftlichen Betrieb. Ob und inwieweit das Vorhaben selbst der Naherholung dient, kann dahinstehen. Jedenfalls schließt es ist seinem näheren Umfeld eine Naherholung nicht aus.
54Auch besteht kein Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftplanes, welcher ein Landschaftsschutzgebiet festsetzt. Die Untere Landschaftsschutzbehörde hat eine Ausnahmeerlaubnis erteilt, welche Gegenstand des Verfahrens 11 K 5322/13 war, ausweislich der Gründe des Einstellungsbeschlusses für rechtmäßig gehalten wurde und mittlerweile bestandkräftig geworden ist.
55Da landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich in den Außenbereich gehören, lässt ihre Errichtung oder Erweiterung in der Regel weder das Entstehen, noch eine Verfestigung oder Erweiterung einer (unorganischen) Splittersiedlung befürchten.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 1985 – 4 C 13/82 – und vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, beide juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Juli 2009 – 8 S 1685/08 –, juris.
57Anhaltspunkte für die Annahme einer Ausnahme, wonach die Errichtung des privilegierten klägerischen Vorhabens zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs und damit zur Entstehung einer Splittersiedlung führen würde, sind nicht ersichtlich.
58Dem Vorhaben steht schließlich auch nicht das Projekt „Grünes C“ entgegen. Ob es sich bei diesem Projekt überhaupt um einen öffentlichen Belang handelt, kann dahinstehen. Denn auch der Erhalt der Landwirtschaft ist ein Ziel dieses Projektes.
59Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
60Spätestens mit dem Abschluss des Erschließungsvertrages zwischen den Klägern und dem Wasserwerk vom 16. Juli 2015 ist eine ausreichende Erschließung gesichert. Zweck des Vertrages ist die Ermöglichung der Belieferung des Grundstücks mit Trink– und Gebrauchswasser. Hierfür wurde den Klägern vom Rhein-Sieg-Kreis mit Schreiben vom 12. Februar 2016 die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplans Nr. 2 „C. “ für die Verlegung einer Wasserleitung zugesichert.
61Dem Vorhaben stehen grundsätzlich auch keine bauordnungsrechtlichen oder andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
622. Eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, die Baugenehmigung zu erteilen, kommt derzeit jedoch nicht in Betracht, weil die Sache noch nicht spruchreif ist. Zwar kann grundsätzlich auch ein Tatsachengericht mit Hilfe von Sachverständigen ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. In diesem Falle kann das Tatsachengericht ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen, wenn der herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen zu versagen ist.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 – und Beschluss vom 25. November 1997 – 4 B 179/97 –, beide juris; OVG NRW, Urteil vom 03. Februar 2011 – 2 A 1416/09 –, juris.
64Die Beantwortung der Frage, ob und ggf. welche Nebenbestimmungen der Baugenehmigung beizufügen sind, ist Sache der Beklagten. Beispielsweise empfiehlt das Amt für Natur- und Landschaftsschutz – Bauvorhaben, Landschaftsplanung, Artenschutz – mit Schreiben vom 2. November 2012 die Durchführung einer Reihe von Maßnahmen. Insoweit obliegt es der Beklagten zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Weise die Anregungen dieser Fachbehörde berücksichtigt werden. Auch die Stellungnahme des Amtes für Bevölkerungsschutz vom 4. Mai 2012 überlässt es der Beklagten, nähere Einzelheiten hinsichtlich des Brandschutzes zu regeln. Schließlich tragen die Kläger mit Schreiben vom 3. August 2015 selbst vor, dass, sofern die Einrichtung eines bestimmten Löschwasservorrates notwendig sein sollte, die Möglichkeit bestehe, diese Forderung im Wege einer Nebenbestimmung zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen.
65Es ist daher ausnahmsweise gerechtfertigt, dass die Kammer davon absieht, die Sache spruchreif zu machen.
66Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar wurde die Beklagte nur zu einer Bescheidung verpflichtet, jedoch ist nach Auffassung der Kammer das Unterliegen der Kläger aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens als gering zu betrachten, weil die Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf die Baugenehmigung haben und es lediglich noch um die Regelung von Nebenbestimmungen geht.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 der Zivilprozessordnung.
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.