Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Okt. 2016 - 7 K 4027/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die 0000 in der Ukraine geborene Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Sie ist ukrainische Staatsangehörige und lebt seit 2012 in Deutschland.
3Nach einer dreijährigen Tätigkeit als Krankenpflegerin in der therapeutisch-chirurgischen Abteilung der zahnärztlichen Poliklinik der Stadt A. absolvierte die Klägerin von 1991 bis 1996 ein Studium der Stomatologie (Zahnmedizin) an der staatlichen medizinischen Akademie E. . Das Studium schloss sie im Juni 1996 mit dem Erhalt des Diploms als Ärztin für Stomatologie ab. Anschließend durchlief sie die elfmonatige postgraduale Weiterbildung der Internatur am zahnmedizinischen Lehrstuhl des staatlichen Instituts für Weiterbildung von Ärzten der Stadt A. . Im Juni 1997 wurde ihr die Berufsbezeichnung einer Fachärztin für therapeutische (konservative) Stomatologie zuerkannt. Das Arbeitsbuch der Klägerin weist zahnärztliche Berufstätigkeit zwischen 1996 und 2004 aus. Ihre im September 1996 bei der Firma „E. “ aufgenommene Berufstätigkeit als Assistenzärztin setzte sie ab August 1997 als Fachärztin bis Juni 1999 fort. Im Anschluss war sie drei Jahre bis 2002 bei der Firma „C. “ und zwei Jahre bis 2004 bei „T. S.I“ zahnärztlich tätig. 2004 ließ sie sich als Unternehmerin mit eigener zahnärztlicher Praxis registrieren. Dort war sie nach ihren Angaben bis zur Ausreise nach Deutschland selbständig tätig. Einem Arbeitszeugnis zufolge arbeitete sie zudem von 2003 bis 2012 nebenberuflich als Zahnärztin in der Praxis „S. “.
4Im August 2013 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Mit den Unterlagen über ihre Ausbildung und ihre Berufstätigkeit legte sie Zeugnisse über verschiedene Weiterbildungslehrgänge vor. Der von der Bezirksregierung beauftragte Sachverständige Prof. Dr. G. kam in seinem Gutachten vom 23.05.2014 zu dem Ergebnis, die Ausbildung der Klägerin weise im Vergleich zum zahnärztlichen Studiengang an der Universität C1. Defizite in den Fächern Zahnersatzkunde, Kieferorthopädie und zahnärztliche Radiologie auf, die durch die berufliche Tätigkeit nicht ausgeglichen seien.
5Mit Bescheid vom 26.06.2014 stellte die Bezirksregierung Köln fest, dass bei der Ausbildung der Klägerin Defizite in den Fächern Zahnersatzkunde, Kieferorthopädie und Zahnärztliche Radiologie bestünden. Hierzu verwies sie auf den Befund des Gutachters.
6Die Klägerin hat am 25.07.2014 Klage erhoben.
7Sie meint, ihre Ausbildung während Studium und Internatur sei als einer deutschen zahnärztlichen Ausbildung gleichwertig einzustufen. Betriebspraktika und Internatur müssten als Teil der Ausbildung angerechnet werden, ohne dass es darauf ankomme, ob dabei eine selbständige Tätigkeit oder nur eine Assistenzfunktion ausgeübt worden sei. Im entsprechenden deutschen Ausbildungsabschnitt werde eine selbständige Tätigkeit ebenfalls nicht verlangt. Aus der Betriebspraktikumszeit entfielen 216 Stunden auf das Fach Zahnersatzkunde. Auch die während der Internatur absolvierten Stunden in den Gebieten „Füllungsmaterialien“ und „orthopädische Behandlung von Pathologien des mastikatorischen Systems“ seien auf dieses Fach anzurechnen. Für den Referenzstudiengang seien nicht 16 Semesterwochen, wie von Prof. Dr. G. angenommen, sondern nur 14 als effektive Vorlesungszeit zugrunde zu legen. Das Fach technische Propädeutik im Bonner Studiengang gehöre inhaltlich nicht zum Fach Zahnersatzkunde und zähle als vorklinisches Fach nicht zu den wesentlichen Kernfächern des Zahnmedizinstudiums. Etwaige Ausbildungsdefizite seien durch ihre mehr als fünfzehnjährige Berufstätigkeit und postgraduale Weiterbildungen ausgeglichen. Hierzu hat die Klägerin weitere Fortbildungsbescheinigungen eingereicht. Die darin ausgewiesenen Lehrgänge seien als Zeiten des sog. Lebenslangen Lernens berücksichtigungsfähig. Ferner hat die Klägerin einen „Auszug aus den Studienprogrammen“ aus dem Jahr 2014 übersandt. Soweit dieser von dem im Verwaltungsverfahren übersandten Auszug abweiche, handle es sich um eine Korrektur der Stundenzuordnung. Schließlich hat die Klägerin undatierte Zeugnisse der Praxen „S. “ und „T. S.I.“ vorgelegt, die ihr die Behandlung von Patienten nach fachlich aufgeschlüsselten Fallzahlen bescheinigen. Es sei irrtümlich davon ausgegangen worden, dass sie diese Unterlagen bereits frühzeitig vorgelegt habe. Die zum Teil wörtliche Übereinstimmung beruhe darauf, dass eine Praxis das von dem anderen Arbeitgeber ausgestellte Zeugnis als Vorlage verwendet habe. Weiter verweist sie auf einen zweitätigen Kurs zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte, den sie im Januar 2015 absolviert hat.
8Die Klägerin beantragt,
9das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 26.06.2014 zu verpflichten, ihr die zahnärztliche Approbation zu erteilen.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie äußert Zweifel an der inhaltlichen Glaubhaftigkeit neuer, von den ursprünglich vorgelegten Unterlagen abweichender Bescheinigungen. Für das Fach Zahnersatzkunde stünden an der Universität C1. 1344 Stunden zur Verfügung. Im Vergleich dazu könne die Gesamtstundenzahl in E. für orthopädische Stomatologie, Werkstoffkunde und Kriegsstomatologie mit 532 Stunden noch nicht einmal voll angerechnet werden, da die Kriegsstomatologie ein anderes Gebiet erfasse. Die Bescheinigung über die Internatur weise kein der Zahnersatzkunde äquivalentes Fach aus. Den Berufstätigkeiten fehle, soweit sie anhand des Arbeitsbuchs belegt seien, ein nachweislicher Bezug zur Zahnersatzkunde. Die jetzt behauptete kieferorthopädische Tätigkeit in der Zahnarztpraxis „S. “ ergebe sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Zeugnis dieser Praxis nicht.
13In ergänzenden Stellungnahmen vom 18.01.2016 und 30.05.2016 hält Prof. Dr. G. an den Defiziten in Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie fest. Die Vorlesungszeit eines Semesters umfasse 16 Wochen. Der Kursus der technischen Propädeutik gehöre als Teil der präklinischen prothetischen Ausbildung in den Bereich der Zahnersatzkunde. Sein Inhalt werde bei der zahnärztlichen Vorprüfung im Rahmen dieses Fachs geprüft. Die Betriebspraktika seien nur berücksichtigungsfähig, wenn die Absolventen dabei selbständig Patientenfälle behandelten bzw. prothetische Versorgungen anfertigten. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Ähnliches gelte für die Internaturzeit. Die hierzu vorgelegte Bescheinigung lasse Inhalte der Zahnersatzkunde nur teilweise erkennen. Nicht hierzu zähle das Fach Füllungsmaterialien, das zum Bereich der Zahnerhaltungskunde gehöre. Den Bescheinigungen über postgraduale Fortbildungen lasse sich nicht entnehmen, ob es sich um eine rein theoretische Unterweisung handle oder ob auch klinische Unterrichtsanteile enthalten seien. Die Approbationsordnung fordere jedoch eine theoretische und praktische Ausbildung. Da im Fach Röntgenologie keine signifikanten Unterschiede vorlägen und der Kurs Strahlenschutz nachgewiesen sei, könne hier von einem Defizit abgesehen werden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
17Die Klage im Übrigen bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
18Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 26.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin festgestellt wird, dass ihr Ausbildungsstand Defizite in den Fächern Zahnersatzkunde sowie Kieferorthopädie aufweist und ihr die Erteilung der Approbation als Zahnärztin verweigert wird (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
19Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/55 vom 18.04.2016 (BGBl. I 886) - ZHG - erhalten hat, nicht zu.
20Gem. § 2 Abs. 3 ZHG ist Antragstellern, die wie die Klägerin über einen außerhalb der EU, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, die zahnärztliche Approbation zu erteilen, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentliche Unterschiede gegenüber der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist, wie sie im ZHG und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 ZHG, der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO -, geregelt ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG. Wesentliche Unterschiede liegen insbesondere vor, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG. Ein solcher Unterschied ist anzunehmen, wenn die in dem Fach vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, wobei die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als „gültig“ anerkannt werden müssen; nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (§ 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ZHG). Antragsteller i.S.v. § 2 Abs. 2 ZHG haben im Falle der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede die für die Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Eignungsprüfung (sog. „Defizitprüfung“) nachzuweisen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht (§ 2 Abs. 2 Sätze 6 und 7 ZHG). Antragsteller i.S.v. § 2 Abs. 3 ZHG wie die Klägerin haben den entsprechenden Nachweis durch Ablegen einer Prüfung (sog. „Kenntnisprüfung“) zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG).
21Daran gemessen kann der Klägerin die Approbation derzeit nicht erteilt werden. Ihr zahnmedizinischer Ausbildungsstand ist nicht in vollem Umfang gleichwertig mit demjenigen, den eine deutsche Zahnarztausbildung vermittelt. Bei einer Gegenüberstellung der zahnmedizinischen Ausbildung in der Ukraine und in Deutschland ergeben sich wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Fächer Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie, die nicht durch postgraduale Weiterbildung oder Berufstätigkeit ausgeglichen sind.
22Einen wesentlichen Unterschied weist die Ausbildung der Klägerin zunächst im Fach Zahnersatzkunde auf.
23Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach Zahnersatzkunde sind für die berufliche Tätigkeit als Zahnarzt wesentlich. Die Kenntnis in einem Fach ist dann wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs, wenn sie von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin umfasst ist, wie sie nach der ZÄPrO unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind,
24vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 - 13 E 1164/12 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -.
25Nach Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 C der Richtlinie 2005/36/EG umfasst das Ausbildungsprogramm für Zahnärzte u.a. die zahnärztliche Prothetik und die Kieferorthopädie als spezifische Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
26Zahnersatzkunde ist in Deutschland als einziges spezifisches Fach der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bereits Gegenstand der zahnärztlichen Vorprüfung, vgl. § 28 Abs. 1 Nr. IV, Abs. 5 ZÄPrO. Der sich daran anschließende klinische Studienabschnitt umfasst nach § 36 Abs. 1 a) und c) ZÄPrO den Besuch von Vorlesungen, Kursen und Poliklinik der Zahnersatzkunde. Zahnersatzkunde zählt gem. §§ 40 Abs. 1, 50 ZÄPrO zu den Prüfungsfächern der Abschlussprüfung; die Prüfung in Zahnersatzkunde wird in der Regel zehntägig abgehalten. Zudem nimmt die prothetische Versorgung von Patienten in der zahnärztlichen Praxis einen erheblichen Anteil ein.
27Die inhaltlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der Klägerin und der deutschen zahnärztlichen Ausbildung sind bezogen auf das Fach Zahnersatzkunde wesentlich i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZHG. Die Regelung sieht in Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Art. 14 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36 EG die Ausbildungsdauer nicht mehr als eigenständiges Kriterium für einen wesentlichen Unterschied vor. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands ist deshalb - ohne dass der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Unterscheidungskriterium zu einer Senkung der Anforderungen an die (zahn-)ärztliche Grundausbildung führen soll (Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/55/EG) - anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes Indiz sein,
28vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.07.2016 - 13 A 897/15 -.
29Für die Intensität einer Ausbildung in einem Fach liefern die jeweiligen Stundenzahlen zumindest einen gewichtigen Anhaltspunkt. Denn ohne jeglichen quantitativen Maßstab lässt sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs kaum bemessen.
30Wie sich § 50 ZÄPrO entnehmen lässt, werden im Fach Zahnersatzkunde theoretische Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde sowie praktische Fertigkeiten hinsichtlich der Herstellung und Eingliederung herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatzes vermittelt. Weder das ZHG noch die ZÄPrO geben jedoch in Bezug auf die Intensität der Wissensvermittlung konkrete Stundenzahlen vor. Dementsprechend kann bei der Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildungskatalog an einer beispielhaft ausgewählten Universität im Bundesgebiet herangezogen werden,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 - 13 E 1164/12 -.
32Nach dem Referenzausbildungsplan der Universität C1. , der hier entsprechend dem Gutachten von Prof. Dr. G. zugrunde gelegt worden ist, entfallen auf den Bereich Zahnersatzkunde 1400 Stunden. (Werkstoffkunde: 4, technische Propädeutik: 20, Phantomkurs I/II der Zahnersatzkunde: 37, Zahnersatzkunde I/II: 4, Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I/II: 35 Semesterwochenstunden).
33Der Kurs technische Propädeutik zählt nach dem Studienaufbau der Zahnmedizin an der Universität C1. fachlich zu dem Gebiet der Zahnerhaltungskunde, wie Prof. Dr. G. nachvollziehbar erläutert hat. Der inhaltliche Bezug ergibt sich bereits daraus, dass die Zulassung zum Phantomkurs der Zahnersatzkunde I die erfolgreiche Teilnahme am Kursus der technischen Propädeutik voraussetzt (§ 11 Abs. 3 der Bonner Studienordnung). Der Phantomkurs baut dementsprechend auf dem technischen Vorbereitungskurs auf. Die Kursinhalte sind im Rahmen des Fachs Zahnersatzkunde Gegenstand der zahnärztlichen Vorprüfung, vgl. § 28 Abs. 5 ZÄPrO. Für die Einordnung des Kurses in das Gebiet der Zahnersatzkunde spricht auch, dass an der Universität C1. Prothetik und Propädeutik in einer Abteilung zusammengefasst sind.
34Der Einbeziehung des Kurses technische Propädeutik lässt sich nicht entgegenhalten, dass er im vorklinischen Ausbildungsabschnitt abgehalten wird. Die vorklinische Ausbildung, die theoretische sowie praktisch-technische Grundlagenkenntnisse und-fertigkeiten vermittelt und die Gegenstand der zahnärztlichen Vorprüfung ist, kann bei der Gleichwertigkeitsuntersuchung nicht ausgeblendet werden. Auf dem in dem früheren Studienabschnitt vermittelten Wissen bauen die Prüfungsinhalte der Abschlussprüfung in Zahnersatzkunde nach § 50 ZÄPrO auf.
35Bei der Ermittlung der Gesamtstundenzahl ist von 14 Semesterwochen als effektiver Vorlesungszeit auszugehen, wie sie von der Ruhruniversität C2. ermittelt und in der den Beteiligten vorliegenden Übersicht wiedergegeben ist. Denn für die Gleichwertigkeitsprüfung kommt es auf das Maß der tatsächlichen Vermittlung von Ausbildungsgegenständen und nicht auf eine abstrakt für Lehrtätigkeit vorgesehene Zeitspanne an.
36Hinter den 1400 Ausbildungsstunden in Zahnersatzkunde an der Universität C1. bleibt die Ausbildung der Klägerin deutlich in ihrer Intensität zurück.
37Der Inhalt des stomatologischen Studiums der Klägerin ist der „Beilage zum Diplom“ zu entnehmen, die die staatliche medizinische Akademie in E. der Klägerin im Jahr 1996 ausgestellt hat. Diesem unmittelbar im Anschluss an das Studium gefertigten Dokument misst die Kammer entscheidende Aussagekraft bei. Auf das Fach Zahnersatzkunde, das unter der Fachbezeichnung „orthopädische Stomatologie und Werkstoffkunde“ unterrichtet wurde, entfallen ausweislich der „Beilage zum Diplom“ unter Einschluss des Gebiets „orthopädische Kriegsstomatologie“ 396 Stunden. Die Klägerin hat die Kammer nicht anhand der nachträglich in den Jahren 2013 und 2014 ausgestellten Fassungen eines „Auszug(s) aus den Studienprogrammen“ davon überzeugen können, dass im Bereich „orthopädische Stomatologie, Werkstoffkunde und orthopädische Kriegsstomatologie“ weitere 136 Stunden unterrichtet wurden. Sie hat nicht nachvollziehbar darlegen können, warum die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung eine unzutreffende Stundenzahl ausgewiesen haben soll und stattdessen Unterlagen, die mindestens 17 Jahre nach Abschluss des Studiums im Zusammenhang mit dem hiesigen Approbationsverfahren erstellt worden sind, den Inhalt des Studiums zutreffend wiedergeben sollen. Es bleibt unverständlich, weshalb die in der Rubrik „Spezialisierung“ der „Beilage zum Diplom“ genannte Stundenzahl von 544 Stunden aus der Rubrik „Spezialisierung“ jeweils zu gleichen Teilen den vier zahnmedizinischen Kernfächern (therapeutische, chirurgische und orthopädische Stomatologie sowie Kinderstomatologie) zuzuordnen sein sollte. Zum einen steht schon der Begriff „Spezialisierung“ einer Verteilung der ursprünglich dort erfassten Stunden auf sämtliche zahnmedizinischen Fächer entgegen. Zum anderen sind die genannten stomatologischen Kernfächer bereits mit eigenen Stundenzahlen in der „Beilage zum Diplom“ aufgeführt, so dass nichts näher gelegen hätte, als tatsächlich angefallene Zusatzstunden in diesen Fächern in der Beilage auch der betreffenden Fächerrubrik zuzuweisen.
38Keine abweichenden Schlüsse erlaubt das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, im osteuropäischen Raum komme es bei der Fertigung von Ausbildungsbelegen mitunter zu Nachlässigkeiten und Fehlern. Wer ein akademisches Diplom mit Angaben zum Inhalt seiner Ausbildung entgegennimmt, ist gehalten, sich umgehend von der inhaltlichen Richtigkeit dieses für den weiteren Berufsweg entscheidenden Dokuments zu vergewissern und notwendige Korrekturen sofort zu veranlassen. Allgemein können Nachweisschwierigkeiten nicht dazu führen, unstimmige bzw. nicht überprüfbare Angaben ausreichen zu lassen. Vielmehr lastet nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG das Risiko, dass die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegt werden können, selbst dann auf dem jeweiligen Antragsteller, wenn er die dafür maßgeblichen Gründe nicht zu vertreten hat. Als Konsequenz sieht das Gesetz in solchen Fällen vor, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Schwierigkeiten im Rahmen der Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG nachzuweisen hat.
39Des Weiteren hat die Klägerin während ihres Studiums ein Praktikum in der orthopädischen Stomatologie absolviert, das in der „Beilage zum Diplom“ ohne Stundenzahl erwähnt ist. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, dass die dargestellte Unstimmigkeit in den 2013 und 2014 ausgestellten Auszügen aus den Studienprogrammen deren Verwertbarkeit nicht insgesamt durchgreifend in Frage stellt, könnte von den dort ausgewiesenen 396 Stunden für ein Betriebspraktikum in den drei Fächern therapeutische, chirurgische und orthopädische Stomatologie allenfalls ein Drittel, d.h. 144 Stunden als absolvierte Ausbildung Fach orthopädische Stomatologie Berücksichtigung finden. Lässt man weiter zu ihren Gunsten unberücksichtigt, dass die Ausbildung in Kriegsstomatologie ein anderes Gebiet betrifft, käme man für das Studium auf 540 Ausbildungsstunden im Bereich der orthopädischen Stomatologie und Werkstoffkunde.
40Teil der zahnärztlichen Ausbildung ist neben dem Studium auch die Internatur, eine in der Nachfolgestaaten der Sowjetunion typischerweise an das Studium anschließende klinische Tätigkeit unter Aufsicht (Pflichtassistenzzeit), die mit Abschlussprüfung und Qualifikation endet. Dem lässt sich nicht, wie der Gutachter meint, entgegenhalten, dass eine selbständige Tätigkeit der Absolventen nicht belegt sei. Die Internatur ist mit praktischen Zeiten während des Studiums vergleichbar oder sogar höher einzustufen, weil sie auf dem Kenntnisstand eines abgeschlossenen Studiums fußt,
41vgl. BVerwG Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33.07 -; OVG NRW, Urteil vom 11.07.2016 - 13 A 897/15 -; OVG Lüneburg a.a.O.
42Unterlagen über den Inhalt der Ausbildung während der Internatur, die in zeitlichem Zusammenhang mit deren Ableistung angefertigt worden sind, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Das vorgelegte Duplikat eines 1997 ausgestellten „Zertifikat(s) eines Facharztes“ lässt lediglich erkennen, dass ihr nach Absolvierung dieser Weiterbildungszeit die Berufsbezeichnung einer Fachärztin für therapeutische Stomatologie, d.h. für Zahnerhaltungskunde, erteilt worden ist. Stellt man Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der erst 16 Jahre nach Abschluss der Internatur ausgestellten Bescheinigung der Medizinischen Akademie für postgraduale Weiterbildung des Gesundheitsministeriums der Ukraine in der Stadt A. vom 30.12.2013 zurück, so ist dieser zu entnehmen, dass die Klägerin während der Internatur eine Weiterbildung in der Berufsrichtung „therapeutische Stomatologie“ durchlief, aber gleichwohl nach einem Musterlehrplan ausgebildet wurde, der insgesamt 289 Stunden „Ausgewählte Fragen der orthopädischen Behandlung von Pathologien des mastikatorischen Systems“ umfasste. Der in der Bescheinigung ausgewiesene Stundenanteil für das Thema „Füllungsmaterialien“ ist nicht dem Bereich der Zahnersatzkunde sondern der Zahnerhaltungskunde zuzuordnen, wie Prof. Dr. G. nachvollziehbar dargelegt hat.
43Die Ausbildung der Klägerin in Zahnersatzkunde der Klägerin umfasst danach bei günstiger Betrachtung mit 829 Stunden weniger als 60 % der Stundenzahlen der deutschen Ausbildung. Diese erhebliche Divergenz in der Intensität der Ausbildung und der Umstand, dass greifbare Anhaltspunkte fehlen, die demgegenüber für die inhaltliche Gleichwertigkeit sprechen könnten, führen zu dem Befund, dass die Ausbildung der Klägerin im Fach Zahnersatzkunde einen wesentlichen inhaltlichen Unterschied zur deutschen Ausbildung aufweist.
44Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dieses Ausbildungsdefizit durch lebenslanges Lernen oder berufliche Erfahrung ausgeglichen ist.
45Die im Laufe des Klageverfahrens eingereichte Bescheinigung vom 17.07.2014 über Lehrgänge in orthopädischer Stomatologie im Jahr 2003 stellt keinen geeigneten Weiterbildungsnachweis dar. Die Kammer vermag kann sich von der inhaltlichen Richtigkeit dieses Schriftstücks nicht überzeugen. Zweifel am Wahrheitsgehalt der nachgereichten Weiterbildungszertifikate bestehen bereits, weil schwer nachvollziehbar ist, wie die Klägerin zahlreiche Fortbildungen und Berufspraktika mit einem Umfang von jeweils mehr als 150 Stunden monatlich neben der Leitung einer eigenen Praxis bei gleichzeitiger Tätigkeit als Chefärztin der Praxis „S. “ zeitlich bewältigen konnte. Zudem fällt auf, dass die nachträglich vorgelegten Bescheinigungen den Fortbildungskatalog mit Kursen in orthopädischer Stomatologie in 2003 sowie Orthodontie (Kieferorthopädie) in 2004 sowie 2005 passgenau um die Fächer erweitern, die von der Bezirksregierung Köln als defizitär beurteilt worden waren. Hätte die Klägerin tatsächlich zwischen 2003 und 2005 prothetische und kieferorthopädische Weiterbildungen durchlaufen, hätte sie diese auch bei Antragstellung geltend gemacht. Denn die Klägerin hatte schon zu Beginn des Verfahrens mit dem Approbationsantrag in ihrem Lebenslauf im Einzelnen dargelegt, welche Weiterbildungsmaßnahmen sie nach ihrer Ausbildung ergriffen hat und entsprechende Zertifikate vorgelegt. Diese beziehen sich auf den Zeitraum von 1999 bis 2006 und betreffen andere Fachgebiete. Angaben und Unterlagen, die zu Beginn eines Verfahrens zum Gegenstand des Vorbringens gemacht werden, sind im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit eines Vortrags generell von besonderer Bedeutung, weil spätere Einlassungen den sachlichen und rechtlichen Vorhalten der Beklagten angepasst werden können.
46Die Klägerin hat auch keinen substantiierten Nachweis über die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erbracht, die ihr adäquate prothetische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. Die in diesem Zusammenhang im Klageverfahren eingereichten undatierten Arbeitszeugnisse von „T. S.I.“ und „S. “ stellen keinen geeigneten Nachweis dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit bereits die zum Teil wortgleiche Fassung der Zeugnisse unterschiedlicher Arbeitgeber und der Umstand, dass die bescheinigte Tätigkeit bei „S. “ sich nicht mit den Eintragungen im Arbeitsbuch deckt, Bedenkengegen die inhaltliche Richtigkeit der Zeugnisse aufkommen lassen. Auch braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, weshalb und anhand welcher Unterlagen die Arbeitgeber tausende, Jahre zurückliegende Behandlungen nach zahnmedizinischen Fachgebieten und einzelnen Maßnahmen aufgegliedert haben, ohne sich aber die Mühe zu machen, das Zeugnis selbst zu formulieren. Jedenfalls fehlt den in den Zeugnissen aufgeführten Zahlenkolonnen die erforderliche qualitative Aussage über die fachliche Tätigkeit der Klägerin. Eine detaillierte inhaltliche Tätigkeitsbeschreibung mit verwertbaren Informationen über die Entwicklung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist den Zeugnissen ebenso wenig zu entnehmen wie eine verlässliche Einschätzung des letztlich erreichten Kenntnisstands. Hat die Klägerin danach keine aussagekräftigen Nachweise beigebracht, die Grundlage für die inhaltliche Beurteilung ihrer Berufspraxis und deren Eignung zum Ausgleich von Ausbildungsdefiziten sein könnten, bestand für die Kammer kein Anlass zu weitergehenden Ermittlungen.
47Die Ausbildung der Klägerin weist im Vergleich zur Referenzausbildung darüber hinaus einen wesentlichen Unterschied im Fach Kieferorthopädie auf.
48Kenntnisse und Fähigkeiten, die in diesem Fach vermittelt werden, stellen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs dar. Gem. § 36 Abs. 1 a) und b) ZÄPrO muss der Studierende während des klinischen Teils des Studiums Vorlesungen über Kieferorthopädie sowie Kurse der kieferorthopädischen Technik und der kieferorthopädischen Behandlung belegen. Kieferorthopädie ist gem. § 51 ZÄPrO ebenfalls Gegenstand der zahnärztlichen Abschlussprüfung.
49Der Studiengang in C1. umfasst im Fach Kieferorthopädie insgesamt 406 Stunden (Vorlesungen Einführung in die Kieferorthopädie: 1 und Kieferorthopädie: 4, Kursus der kieferorthopädischen Technik: 8, Kursus der kieferorthopädischen Behandlung I/II: 16 Semesterwochenstunden). Kieferorthopädie findet demgegenüber im Studium der Klägerin keine fachliche Entsprechung. Die vorgelegten Studienunterlagen weisen kein der Kieferorthopädie vergleichbares zahnmedizinisches Fach aus. Auch hinsichtlich des Fachs der Kinderstomatologie, das die Klägerin inhaltlich der Zahnerhaltung zuweist, ist kein abgrenzbarer kieferorthopädischer Ausbildungsanteil erkennbar, der geeignet wäre, das Fehlen eines eigenständigen kieferorthopädischen Fachunterrichts zu kompensieren. Es lässt sich nicht feststellen, ob und mit welchem Anteil sich Unterricht, Lehrgänge, Praktika und Prüfungen auf kieferorthopädische Inhalte bezogen haben. Dass die Klägerin sich der Bescheinigung vom 30.12.2013 zufolge während der Internatur insgesamt 35 Stunden mit Fragen der Orthodontie beschäftigt haben soll, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, sie habe im Fach Kieferorthopädie eine Ausbildung durchlaufen. Da während des Studiums keine fassbaren kieferorthopädischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, fehlt schon jede taugliche Ausbildungsgrundlage, auf der die postgraduale Weiterbildung hätte aufbauen können.
50Kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass das Fach Kieferorthopädie explizit Gegenstand der Ausbildung der Klägerin gewesen ist, scheidet ein Defizitausgleich durch lebenslanges Lernen oder berufliche Erfahrung von vornherein aus. Denn die Approbation als Zahnarzt setzt nach § 2 ZHG ein Studium der Zahnheilkunde voraus, das die Fächer umfasst, die in der deutschen Ausbildung wesentlich sind. Außerhalb der akademischen Ausbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten vermögen diese Mindestanforderung nicht zu ersetzen; sie können lediglich zum Ausgleich von Defiziten in Fächern herangezogen werden, die im Rahmen der ausländischen Ausbildung unterrichtet worden sind. Unabhängig davon scheiden die vorgelegten Weiterbildungszertifikate und Arbeitszeugnisse auch aus den oben genannten Gründen als geeignete Grundlage für die Beurteilung aus, die Klägerin verfüge inzwischen über einen der deutschen zahnärztliche Ausbildung gleichwertigen Ausbildungsstand.
51Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Klägerin die Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil aufzuerlegen. Anlass für die Bezirksregierung Köln, wie Prof. Dr. G. nicht weiter an der Defizitfeststellung in Radiologie festzuhalten, war der erst nach Klageerhebung absolvierte Strahlenschutzkurs. Die insoweit entstandenen Verfahrenskosten sind daher von der Klägerin verursacht worden.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die staatliche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Für die Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.