Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Nov. 2016 - 7 K 3001/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 mit thalidomidbedingten Fehlbildungen geborene Kläger begehrt die Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen bisher nicht anerkannter Körperschäden im Bereich von Harnröhre und Blase sowie wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit.
3In den Jahren 1968 und 1969 wurde der Kläger wegen einer wiederkehrenden Makrohämaturie (Blut im Urin) in der Kinderklinik P. stationär behandelt. Hierbei wurden die Harnwege mittels einer Röntgenuntersuchung nach intravenöser Kontrastmittelgabe (i.v. Pyelogramm), eines Refluxcystogramms (Röntgenuntersuchung nach Kontrastmittelgabe durch die Harnröhre) sowie mittels einer Zystoskopie (Blasenspiegelung) untersucht. Hierbei wurde festgestellt, dass sich auf der rechten Körperseite ein gespaltenes Nierenbecken bis zum Beginn des Harnleiters (Ureters) befand, sodass fast eine Doppelniere vorlag. Ferner wurde ein erweiterter Harnleiter bis zum Nierenbecken rechts festgestellt. Die Blasenspiegelung war ohne Befund. Am 21.05.1969 wurde beim Kläger eine plastische Operation am rechten Harnleiter durchgeführt (Megaureterplastik). Anschließend waren die Urinbefunde normal (vgl. Klinikberichte vom 08.06.1969 und vom 30.10.1970).
4Im Jahr 1972 wurde der Kläger in der Universitätskinderklinik in L2. erneut urologisch untersucht. Hierbei wurden wiederum eine Pyelographie nach intravenöser Kontrastmittelgabe (Röntgenuntersuchung) sowie eine Zystoskopie (Blasenspiegelung) durchgeführt. Bei beiden Untersuchungen ergab sich kein pathologischer Befund (vgl. Klinikbericht vom 24.08.1972). Krankhafte Beschwerden wurden nach der Operation 1969 nicht mehr berichtet.
5Im Jahr 1969 wurde der Kläger wegen einer Schwerhörigkeit in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universitätsklinik N. vorgestellt. Das angefertigte Audiogramm konnte wegen mangelnder Mitarbeit nicht sicher ausgewertet werden. Es befindet sich nicht in der Akte.
6Im Klinikbericht der Universitätskinderklinik L2. vom 24.08.1972 wurde festgestellt, dass das Hörvermögen im Sinne einer leichten Schallleitungsschwerhörigkeit verändert sei. Die rechte Ohrmuschel wurde operativ korrigiert.
7Am 06.10.1976 wurde beim Kläger in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universitätsklinik N. eine Röntgenuntersuchung des Schädels vorgenommen. Ferner wurde ein Tonschwellenaudiogramm durchgeführt. Die Röntgenuntersuchung ergab eine starke Verengung des rechten Gehörgangs sowie eine leichte Verengung des linken Gehörgangs. Als Ergebnis des Audiogramms wurde festgestellt, dass beim Kläger beidseits eine Innenohrschwerhörigkeit von ca. 30 dB im Tieftonbereich sowie von ca. 10 dB im Mittel- und Hochtonbereich vorliege. Zusätzlich sei rechts über alle Frequenzen, links nur im Tief- und Mitteltonbereich zusätzlich ein Schallleitungsgap von durchschnittlich 30 – 40 dB gegeben. Im Sprachbereich (500, 1000, 2000 Hz) betrage der durchschnittliche Hörverlust beidseits 50 – 55 dB. Das Audiogramm selbst befindet sich nicht in der Akte.
8Auf Antrag der Eltern vom 08.04.1976 wurden dem Kläger mit Bescheid der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 20.12.1976 Leistungen nach dem Stiftungsgesetz bewilligt. Hierbei wurden als thalidomidbedingte Körperschäden unter anderem eine einseitige Nierenbeckenerweiterung sowie eine mittlere Schwerhörigkeit doppelseitig (Diagnoseziffer 316 = Ziff. 4.16 der Medizinischen Punktetabelle: mittlere Schwerhörigkeit, 30 – 59 dB, doppelseitig) anerkannt.
9In den Jahren 1991 (D. L. C. I. ) und 2004 ( L. L1. -I1. ) wurde der Kläger am linken Mittelohr operiert, im Jahr 2003 erfolgte eine Operation des rechten Mittelohrs, ebenfalls im St. F. L. L1. -I1. . Bei der Operation im Jahr 1991 wurde festgestellt, dass die Kette der Mittelohrknöchelchen des linken Ohrs intakt und mittelgradig beweglich war. Die einzelnen Knöchelchen waren deformiert und wurden 1991 zur Hörverbesserung chirurgisch korrigiert. Am rechten Ohr wurde 2003 neben einem stenotischen Gehörgang eine Malformation der Gehörknöchelchenkette festgestellt, die knöchern mit der Umgebung verwachsen war. Diese Verwachsung wurde operativ gelöst.
10Im Jahr 2006 wurde der Kläger mehrfach wegen einer Blasenentleerungsstörung bzw. einer verengten Harnröhre im N1. L. C1. -I2. operiert.
11Mit Schreiben vom 26.10.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf eine Neubeurteilung seiner geburtsbedingten Behinderungen sowie auf Anerkennung der Spätfolgen, nämlich einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit sowie einem Zustand nach Harnverhalt, Blasenhalserweiterung und Blasendivertikeln.
12Zum Nachweis der Körperschäden legte der Kläger den Entlassungsbericht des N1. Krankenhauses C1. -I2. vom 18.12.2006 sowie ein Attest des Facharztes für Urologie S. B. vom 18.10.2012 zu dem urologischen Befund vor. Im urologischen Attest wurden die folgenden Diagnosen mitgeteilt: „Neurogene Blasenentleerungsstörung mit Detrusorhypokontraktilität und Verdacht auf Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie. Zustand nach Urethrastriktur.
13Ferner waren die Entlassungsberichte des St. F. -Krankenhauses von 2003 und 2004 und ein ärztliches Attest des HNO-Arztes E. Q. vom 06.09.2004 sowie ein Tonschwellenaudiogramm vom 16.04.2012 beigefügt. In dem Attest wurden eine beidseitige, thalidomidbedingte Fehlbildung des Mittelohres und des äußeren Ohres sowie eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit festgestellt. Nach dem beigefügten Audiogramm bestand ein Hörverlust von 60 – 110 dB.
14Mit Änderungsbescheid vom 21.01.2013 wurden dem Kläger zwei weitere Punkte für eine beidseitige Gehörgangsenge zuerkannt. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Verschlechterung der Schwerhörigkeit könne nicht berücksichtigt werden, sondern nur die bei Geburt bestehende Beeinträchtigung. Die jetzt vorliegende Schädigung der Harnröhre und die Blasenfunktionsstörung könnten ebenfalls nicht anerkannt werden, da diese Körperschäden nicht angeboren seien, sondern am ehesten Folge einer posttraumatischen Schädigung durch einen Blasenkatheter.
15Hiergegen legte der Kläger am 27.01.2013 Widerspruch ein. Er trug vor, dass die Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr schon seit der Geburt vorliege. Dies liege an der Verwachsung der Mittelohrknöchelchen, die bei der Operation 2003 festgestellt worden sei. Daher sei er als Kind nur mit einem Hörgerät auf dem linken Ohr versorgt worden. Erst durch die OP 2003 sei eine Hörgeräteversorgung auf beiden Ohren möglich geworden. Zuvor sei eine Sprachverständigung über das rechte Ohr nicht möglich gewesen.
16Die Blasenentleerungsstörung könne durchaus eine Folge der vorgeburtlichen Fehlentwicklung sein. Sie sei 2006 erstmalig aufgetreten. Davor habe er nie Beschwerden beim Wasserlassen gehabt. Die verengte Harnröhre habe schon in der Kindheit vorgelegen. Schon als Jugendlicher habe er erst nach einem Füllungszustand von 2-3 Liter Flüssigkeit die Toilette aufsuchen müssen. Die Vernarbungen der Harnröhre seien vermutlich auf die durchgeführten Operationen bzw. die Einführung des Blasenkatheters zurückzuführen.
17Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Verschlechterung des Hörvermögens sei ein Folgeschaden, der nicht anerkennungsfähig sei. Die Schallleitungsproblematik auf dem rechten Ohr sei bekannt gewesen und bereits korrekt bewertet worden. Die Schäden an Harnblase und Harnröhre seien ebenfalls keine Geburtsschäden. Bei einer 1962 durchgeführten Blasenspiegelung sei kein pathologischer Befund festgestellt worden.
18Am 18.05.2013 hat der Kläger Klage auf Bewilligung höherer Leistungen erhoben. Er macht geltend, die nunmehr vorliegende an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit sei bei der Geburt bereits angelegt gewesen und deswegen zu berücksichtigen. Nach § 8 Abs. 2 der Richtlinien seien Schäden auch dann anzuerkennen, wenn sie bei der Geburt grundsätzlich vorhanden gewesen seien, die Auswirkungen aber erst später aufgetreten seien oder sich im Lauf des Lebens verschlimmert hätten. Die Verschlechterung sei nicht auf das zunehmende Lebensalter zurückzuführen, sondern stehe in einem kausalen Zusammenhang mit dem Geburtsschaden. Es sei nicht normal, wenn bei einem ca. 40-jährigen Menschen eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit diagnostiziert werde. Die Verwachsung der Gehörknöchelkette des rechten Ohrs, die bei der Operation 2003 gefunden worden sei, habe wahrscheinlich schon bei der Geburt vorgelegen, sodass die Bewertung des Hörvermögens seinerzeit nicht zutreffend erfolgt sei.
19Außerdem habe sich das Gehör schon in der Kindheit verschlechtert. Dies deute darauf hin, dass eine Fehlbildung dieser Art eine zunehmende Verschlechterung bedinge und daher von Anfang an angelegt gewesen sei. Schließlich habe Frau Dr. X. ihre Bewertung auf ein in N. erstelltes Audiogramm gestützt. Dieses habe jedoch nach einem Bericht vom 30.10.1970 wegen mangelnder Mitarbeit des Klägers nicht sicher ausgewertet werden können. Daher sei die Datenbasis der Bewertung unzureichend.
20Soweit sich die Beklagte bzw. der urologische Sachverständige Dr. X. auf eine Zystoskopie vom 27.07.1962 berufe, fehle eine Aussage zur Genauigkeit der Messergebnisse, also zu der Frage, ob die vorliegende Frage Gegenstand der Untersuchung gewesen sei und die Messmethoden mit heutigen Methoden vergleichbar seien.
21Auf eine Anfrage des Gerichts vom 11.02.2015 erklärte der Kläger, schon in der Kindheit habe sich in der Blase eine zu hohe Harnmenge befunden. Der Rückfluss zur Niere sei aber durch die Operation in der Kinderklinik L1. nachhaltig verhindert worden. Im Jahr 2006 sei es dann zu der Notfallaufnahme im St. K. Hospital in U. wegen eines schmerzhaften Harnverhaltes gekommen. Hierbei sei eine extrem überfüllte Blase (2500 ml) mittels eines Katheters entleert worden und Blasendivertikel diagnostiziert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keine Beschwerden gehabt. Die Erkrankung könne nur über Jahre durch eine von Geburt an fehlgesteuerte vegetative Blasenentleerung entstanden sein.
22Mit dem rechten Ohr habe er in der Kindheit nicht hören können. Erst seit der OP des rechten Ohres im Jahr 2003 sei mit Hilfe von Hörgeräten ein Sprachverständnis auf dem rechten Ohr gegeben. Die vollkommen atypische, knöchern mit der Umgebung verwachsene Kette der Gehörknöchelchen müsse schon von Geburt an vorgelegen haben. Daher sei die Hörminderung auf der rechten Seite mindestens als „an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit“, und nicht als mittlere Schwerhörigkeit zu bewerten.
23Das Gericht hat weitere Behandlungsberichte des St. K. -Hospitals U. über die stationären urologischen Behandlungen im Juli und August 2006 beigezogen (Bl. 78 – 81 d.A.). In diesen Berichten wird die Diagnose „Verdacht auf eine neurogene Blasenentleerungsstörung“ gestellt.
24Ferner ist ein Operationsbericht von Dr. med. Peter Tolsdorff über die Operation am linken Mittelohr am 06.09.1991 übersandt worden (Bl. 119 d.A.).
25In der mündlichen Verhandlung, die gemeinsam mit der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 7 K 2197/13 erfolgt ist, sind das Mitglied der Medizinischen Kommission der Beklagten, Frau Dr. L3. X. , sowie der Gutachter im Verfahren 7 K 2197/13, Herr Oberarzt Dr. E1. L4. , als Sachverständige vernommen worden.
26Der Kläger beantragt,
27die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 zu verpflichten, ihm höherer Leistungen aufgrund weiterer Schädigungen nach Maßgabe der §§ 12, 13 ContStifG zu bewilligen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie bleibt bei ihrer Auffassung, weitergehende Beeinträchtigungen des Gehörs im fortgeschrittenen Lebensalter seien unabhängig von der ursprünglich angelegten Beeinträchtigung. Sie träten in der Normalbevölkerung ebenfalls häufig auf.
31Die Fehlbildung der Gehörknöchelchenkette rechts sei mit Wahrscheinlichkeit schon bei Geburt vorhanden gewesen. Eine eindeutige Beziehung zwischen einer Hörminderung und der Organbeschaffenheit sei jedoch nicht gegeben, da auch jede Mittelohrentzündung Vernarbungen und damit eine Hörminderung bewirken könne.
32Maßgeblich sei hier der Hörtest aus dem Jahr 1976, aus dem sich ein Audiogramm rekonstruieren lasse. Danach finde sich im Tieftonbereich beidseits ein Hörverlust von 60 – 70 dB, im Mittel- und Hochtonbereich allerdings maximal von 50 dB. Der Mitteltonbereich sei zur Beurteilung am Wichtigsten, weil hier die Spracherkennung stattfinde. Die Bewertung als „mittlere Schwerhörigkeit“ sei somit korrekt.
33Ferner hat die Sachverständige der Medizinischen Kommission der Beklagten, Frau Dr. L5. X. , durch eine Stellungnahme vom 12.01.2016 Auskunft zu der Frage erteilt, wie die in der Medizinischen Punktetabelle enthaltene Gleichstellung der Tieftonschwerhörigkeit (mehr als 60 dB bei 125 – 250 Hz) mit der Taubheit zu erklären sei. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Gleichstellung der Tieftonschwerhörigkeit mit der Taubheit nur für die Fälle gelte, in denen die Tieftonschwerhörigkeit von einer Taubheit im Mitteltonbereich begleitet werde. Hörreste im Tieftonbereich änderten nichts an dem Befund, dass der Patient funktionell taub sei.
34Dies sei jedoch bei dem Kläger nicht der Fall. Das Audiogramm von 1976 könne auf der Grundlage der Angaben von Dr. C2. rekonstruiert werden (Bl. 107 d.A.). Danach sei beim Kläger zwar eine Tieftonschwerhörigkeit von 70 dB bei 125-250 Hz gegeben. Jedoch liege der Hörverlust rechts im Mittel- und Hochtonbereich nur bei maximal 50 dB, links bei 20 – 50 dB. Da dieser Bereich für die Spracherkennung maßgeblich sei, könne nur eine mittlere Schwerhörigkeit anerkannt werden.
35Die Einwendungen des Klägers zur Genauigkeit der Messergebnisse der Zystoskopie 1962 seien nicht konkretisiert. Es sei seinerzeit festgestellt worden, dass keine pathologische Veränderung vorgelegen habe. Diese Feststellung habe auch heute noch Bestand.
36Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die Klage auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen wegen der Zunahme seiner Schwerhörigkeit oder wegen einer unrichtig festgestellten Schwerhörigkeit oder wegen der Schädigungen und Funktionsstörungen im Bereich von Blase und Harnröhre.
39Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 16.07.2013 (BAnz. AT 22.07.2013 B3), zuletzt geändert am 18.06.2015 (BAnz. AT 26.06.2015 B“) befindet.
40Hierbei ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, auch wenn sie erst später festgestellt wird, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien.
41Daraus folgt, dass die thalidomidbedingten Körperschäden und Funktionsbeeinträchtigungen im Zeitpunkt der Geburt maßgeblich sind für die Zuordnung der Punkte nach der Punktetabelle. Dagegen sind Folgeschäden der Missbildung, also zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen, oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens bei der Bewertung der Schwere des geburtsbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern,
42vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7.
43Bei Anwendung dieser Kriterien sind Art und Schwere der Körperschäden des Klägers bei der Geburt zutreffend bewertet worden.
44Im Bereich der harnbildenden Organe und Harnwege ist allein eine einseitige Nierenbeckenerweiterung bzw. ein erweiterter Harnleiter (Ziff. 107 der Diagnoseliste = Ziff. 2.7 der Medizinischen Punktetabelle) als thalidomidbedingte Fehlbildung anerkannt worden. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Körperschäden und Funktionsstörungen im Bereich von Blase und Harnröhre, an denen der Kläger heute leidet, bereits im Zeitpunkt der Geburt vorlagen oder angelegt waren. Denn bei den urologischen Untersuchungen in der Kindheit des Klägers sind keine krankhaften Befunde an der Blase (Blasendivertikel) oder an der Harnröhre (Harnröhrenenge, Vernarbungen) erhoben worden. Auch ist eine Blasenentleerungsstörung seinerzeit nicht aufgetreten. Im Bericht der Kinderklinik P. vom 08.06.1969 und im Bericht der Universitätskinderklinik L1. vom 24.08.1972 (nicht: 1962!) wird erwähnt, dass die durchgeführten Blasenspiegelungen (Zystoskopien) unauffällig waren bzw. keinen pathologischen Befund ergeben hätten.
45Mittels einer Blasenspiegelung können geburtsbedingte Fehlbildungen von Blase und Harnröhre ermittelt werden. Bei dieser Untersuchung wird durch die Harnröhre ein Instrument eingeführt, mit dem man das Innere der Harnröhre und der Blase betrachten kann. Hierdurch kann beurteilt werden, ob eine Verengung der Harnröhre, eine Funktionsstörung des Blasenschließmuskels, Blasensteine oder Blasendivertikel (Ausbuchtungen der Blasenwand) vorliegen,
46vgl. Apothekenumschau vom 09.02.2015, www.apotheken-umschau.de/diganose/blasenspiegelung, Abruf vom 09.02.2015. .
47Das Fehlen eines krankhaften Befundes kann auch nicht auf veraltete „Messmethoden“ zurückgeführt werden. Denn bei der Zystoskopie werden keine Messungen durchgeführt, vielmehr handelt es sich um ein Verfahren, das die Innenseite von Harnröhre und Harnblase sichtbar macht. Aufgrund der Ermittlung einer normalen Beschaffenheit von Blase und Harnröhre in den Jahren 1969 und 1972 steht fest, dass die heute vorliegenden Veränderungen an Blase und Harnröhre bei Geburt noch nicht vorlagen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Kindheit bereits eine Blasenentleerungsstörung vorlag. Vielmehr ist diese nach den eigenen Aussagen des Klägers erstmals 2006 aufgetreten.
48Demnach sind die jetzt vorliegenden Körperschäden an Harnröhre und Blase sowie die Funktionsstörung der Blase erst nach der Geburt im Verlauf des weiteren Lebens entstanden und können daher nicht als thalidomidbedingte Schäden anerkannt werden.
49Es ist unerheblich, ob die – nicht thalidomidbedingten – Ursachen für die Entwicklung dieser Schäden bekannt sind. Dies ist bei der festgestellten Verengung und Vernarbung der Harnröhre der Fall. Der Sachverständige der Medizinischen Kommission, Dr. M. X. , hat in seinen Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt, dass die Harnröhrenverengung und –vernarbung vermutlich durch die in der Kindheit durchgeführten Untersuchungen (Einführung von Instrumenten durch die Harnröhre) hervorgerufen wurden. Es handelt sich somit um Folgeschäden, die für die Zuordnung von Punkten nicht relevant sind.
50Die Ursachen für die Blasenfunktionsstörung und die Divertikel sind dagegen nicht genau bekannt. Die behandelnden Ärzte haben angenommen, dass beim Kläger eine neurogene, also durch eine Nervenverletzung oder Nervenerkrankung verursachte Blasenentleerungsstörung vorliegt. Die Divertikel dürften eine Folge des Überdruckes auf die Blasenwand in der chronisch überfüllten Blase sein,
51vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Divertikel.
52Es lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass diese Schäden ebenfalls Folge der Untersuchungen und Behandlungen des Klägers in seiner Kindheit, also Folgeschäden, sind. Eine Blasenentleerungsstörung kann durch eine Vielzahl von Ursachen hervorgerufen werden. Sie kann beispielsweise auch auf die festgestellte Harnröhrenverengung (mechanische Ursache) oder die Traumatisierung des Klägers durch die Behandlungen in der Kindheit (psychische Ursache) zurückzuführen sein,
53vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Blasenentleerungsstörung, Abruf vom 09.02.2015.
54Letztlich kann dies aber offen bleiben. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob für eine heute bestehende Organveränderung oder Funktionsstörung eine alternative Ursache eindeutig festgestellt werden kann. Maßgeblich ist allein, ob eine Ursächlichkeit der Einwirkung von Thalidomid vor der Geburt mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann. Dies ist nicht der Fall, weil die Veränderungen von Blase und Harnröhre bei der Geburt und in der Kindheit noch nicht vorlagen.
55Dies gilt auch für die Blasenentleerungsstörung, die erstmals im Jahr 2006 aufgetreten ist. Denn diese Störung ist keine unmittelbare Folge der bei Geburt bestehenden thalidomidbedingten Fehlbildung in Form der Nierenbeckenerweiterung. Eine Verbreitung des Harnleiters oder Nierenbeckenerweiterung kann zwar zu einem Rückfluss von Harn von der Blase zur Niere und damit zu Infektionen und einer Makrohämaturie führen, die auch beim Kläger in der Kindheit aufgetreten ist. Sie hat aber nichts mit einer Blasenentleerungsstörung zu tun. Bei dieser Störung ist nicht der Harnabfluss von der Niere durch den Harnleiter in die Blase beeinträchtigt - wie beim Megaureter - , sondern der Harnabfluss aus der Blase durch die Harnröhre nach außen.
56Der Kläger kann auch keine höheren Leistungen wegen der Zunahme seiner Schwerhörigkeit geltend machen. Bei der Verschlechterung der Hörfähigkeit handelt es sich um einen typischen Folgeschaden, der - wie ausgeführt - durch die Erhöhung der Conterganrente ausgeglichen werden soll.
57Bei der nunmehr vorliegenden an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf beiden Ohren handelt es sich dagegen nicht um eine „bei Geburt bereits angelegte Behinderung“. Das wäre nur der Fall, wenn sich eine durch die Missbildungen von Gehörgang und Gehörknöchelchen des Mittelohres verursachte Schwerhörigkeit zwangsläufig im Verlauf des Lebens zu einer Taubheit entwickeln würde. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Die Sachverständige der Medizinischen Kommission, Frau Dr. X. , und der im Parallelverfahren 7 K 2197/13 beauftragte Gutachter, Herr Oberarzt Dr. E1. L4. , haben bei ihrer Vernehmung in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung übereinstimmend und nachvollziehbar ausgeführt, dass es eine zwangsläufige Entwicklung einer fehlbildungsbedingten Schwerhörigkeit bis zum Zustand der Taubheit nicht gebe. Vielmehr existierten zahlreiche Einflüsse auf das Gehör im Verlauf des Lebens, wie z.B. Erkrankungen, Umwelteinflüsse und Behandlungen, die eine sichere Prognose für die Entwicklung der Schwerhörigkeit nicht zuließen.
58Für die Annahme, dass es sich bei der Verschlimmerung einer Schwerhörigkeit nicht um einen bei der Geburt schon angelegten Körperschaden handelt, spricht auch die Erwägung, dass es andernfalls keine Folgeschäden gäbe. Denn es ist bei jeder geburtsbedingten Missbildung zu erwarten, dass sich die davon ausgehenden Beschwerden im Lauf des Lebens durch Verschleiß und Überlastung verschlimmern, ebenso wie sich auch der Zustand von gesunden Menschen im Lauf der Zeit verschlechtert. Wenn diese Verschlechterungen - als „angelegter Schaden“ - zu einer Erhöhung der Punktzahl führten, müssten bei allen Contergangeschädigten die Punkte permanent erhöht werden. Diese Lösung ist aber vom Gesetzgeber bei der Anpassung des ContStifG an die fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Contergangeschädigten gerade nicht gewählt worden. Bei Einbeziehung von Verschlimmerungen in den Geburtsschaden wäre letztlich auch eine Differenzierung der verschiedenen Grade der Schwerhörigkeit, wie sie in der Punktetabelle vorgesehen ist, nicht mehr möglich.
59Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die geburtsbedingte Schwerhörigkeit von Anfang an unrichtig beurteilt worden ist. Die Beklagte hat die Schwerhörigkeit im Zeitpunkt der Geburt zutreffend als mittlere Schwerhörigkeit (40 – 59 dB) beidseitig bewertet und hierfür gemäß Ziff. 4.16 der Medizinischen Punktetabelle 20 Punkte anerkannt.
60Es ist nicht zu beanstanden, dass sie hierbei die audiometrische Messung des Gehörs des Klägers im Alter von 14 Jahren an der Universitätsklinik in N. im Jahr 1976 zugrunde gelegt hat. Denn aus der frühen Kindheit des KIägers gibt es keine belastbaren Feststellungen zum Grad der Schwerhörigkeit. Insbesondere konnte das im Jahr 1969 angefertigte Audiogramm laut Bericht der Universitätsklinik N. vom 30.10.1970 wegen mangelnder Mitarbeit des gerade siebenjährigen Klägers nicht sicher ausgewertet werden. Andere Berichte sprechen von einer geringen oder leichten Schallleitungsschwerhörigkeit. Lediglich im Bericht der Universitätsklinik N. vom 30.10.1970 ist davon die Rede, dass wahrscheinlich auf dem rechten Ohr ein Schallleitungsblock bestehe. Diese vagen Angaben bilden keine ausreichende Grundlage für die Feststellung des Grades der Schwerhörigkeit.
61Nach dem Ergebnis der audiometrischen Messung im Jahr 1976, das nach der Beschreibung im Klinikbericht vom 05.10.1976 von Frau Dr. X. rekonstruiert wurde, lag der Hörverlust seinerzeit im Tieftonbereich bei 60 – 70 dB, im Mittel- und Hochtonbereich zwischen 60 und 55 dB auf beiden Ohren. Das entspricht einer mittleren Schwerhörigkeit im Sinne der Ziff. 4.16 der Punktetabelle auf beiden Ohren. Eine Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (über 90 dB) lag somit zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
62Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch die festgestellte Tieftonschwerhörigkeit (über 60 dB im Frequenzbereich zwischen 125 und 250 dB) nicht zu einer Gleichstellung mit einer Taubheit. Zwar wird nach dem Wortlaut der Ziffern 4.7 bis 4.11 der Medizinischen Punktetabelle der Hörverlust von mehr als 60 dB bei 125 – 250 Hz den Fällen der Taubheit oder des Hörverlustes über 90 dB gleichgestellt. Die Positionen lauten: „Taubheit oder Hörverlust über 90 dB oder mehr als 60 dB bei 125 – 250 Hz“ doppelseitig oder einseitig in Verbindung mit anderen Graden der Schwerhörigkeit.
63Die Kammer folgt jedoch der einschränkenden Auslegung dieser Listenposition, wie sie von der Sachverständigen der Medizinischen Kommission der Beklagten, Frau Dr. X. , in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12.01.2016 und ihrer Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vorgenommen worden ist. Diese Auslegung wurde auch durch den im Parallelverfahren beauftragten Gutachter, Herrn Oberarzt Dr. E1. L4. , bei seiner Vernehmung in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung bestätigt.
64Danach ist die dritte Alternative der Positionen 4.7 bis 4.11 als Ergänzung der beiden zuvor genannten Merkmale der Taubheit bzw. des Hörverlustes über 90 dB zu verstehen und nicht als eigenständige Definition von Taubheit. Sie erfasst nur den Fall, dass ein Geschädigter im Fall von Taubheit oder eines Hörverlustes von über 90 dB allein im Tieftonbereich (125 – 250 Hz) noch über Hörreste im Sinne einer starken Schwerhörigkeit (60 – 90 dB) verfügt. Diese Hörreste sollen nach der mutmaßlichen Auffassung der Verfasser der Punktetabelle der Feststellung einer Taubheit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit nicht entgegenstehen, weil der Tieftonbereich für das Sprachverständnis kaum eine Rolle spielt und dem Geschädigten daher keinen Nutzen in der menschlichen Kommunikation bringt.
65Danach ist die Feststellung einer Hörminderung von über 60 dB im Tieftonbereich nur dann relevant, wenn sie mit einer Taubheit oder einem an Taubheit grenzenden Hörverlust von über 90 dB kombiniert ist, aber nicht, wenn sie mit einer besseren Hörfähigkeit im Mitteltonbereich im Sinne einer starken oder mittleren oder leichten Schwerhörigkeit zusammentrifft, wie im vorliegenden Fall. In diesem Fall ist nämlich gerade im maßgeblichen Sprachbereich (Mitteltonbereich) noch eine Hörfähigkeit vorhanden, sodass eine Gleichstellung mit einem Tauben/Gehörlosen nicht gerechtfertigt ist.
66Dieser einschränkenden Auslegung ist zu folgen, da sie Sinn und Zweck der Punktetabelle entspricht, eine abgestufte Bewertung der Körperschäden nach ihrer Schwere und Auswirkung zu ermöglichen. Die Ziff. 4.7 für den Zustand der beiderseitigen Taubheit (Gehörlosigkeit) ist mit einer Punktzahl von 60 Punkten verknüpft. Hierbei handelt es sich im Vergleich zu anderen Körperschäden in der Punktetabelle um einen sehr hohen Punktwert, der sonst nur noch bei Blindheit, also bei Totalausfall eines anderen Sinnesorgans vergeben wird.
67Die der Taubheit gleichgestellten Fälle einer Schwerhörigkeit müssen daher in ihrer körperlichen und sozialen Auswirkung der Taubheit vergleichbar sein. Dies wird auch durch Ziff. 307 der Diagnosetabelle verdeutlicht, die zeitlich vor der Medizinischen Punktetabelle als Grundlage für die Bewertung von Conterganschäden gedient hat. Hier lautet die Ziff. 307, die Ziff. 4.7 der Punktetabelle entspricht, „Taubheit oder praktisch der Taubheit gleichkommende Schwerhörigkeit“.
68Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist es aber nicht gerechtfertigt, einen Menschen mit starker oder mittlerer oder leichter Schwerhörigkeit im Mitteltonbereich mit einem Tauben gleichzusetzen, weil dieser noch eine gewisse Hörfähigkeit im Sprachbereich hat. Dieser Unterschied hat erhebliche Auswirkungen, beispielsweise im Bereich der kindlichen Sprachentwicklung, und damit für die zwischenmenschliche Kommunikation. Eine Zuerkennung von 60 Punkten ist somit im vorliegenden Fall, in dem auf beiden Ohren in der Kindheit noch eine mittlere Schwerhörigkeit im Sprachbereich vorlag, nicht angemessen.
69Die Klage hatte daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.