Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 7 K 2519/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
T a t b e s t a n d
2Die 0000 in Moldawien geborene Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Zahnärztin.
3Die Klägerin besuchte von 1987 an in einem dreieinhalbjährigen Kurs die medizinische Basisberufsschule in Chişinău. Im Anschluss wurde ihr die Qualifikation als Sanitäterin (Feldscher) zuerkannt. Von 1991 bis 1996 studierte sie an der Staatlichen Medizinischen Universität Chişinău Stomatologie und schloss das Studium mit dem Erhalt des Diploms als Ärztin für Stomatologie ab. Sie setzte ihre Ausbildung an der Universität mit dem Postgraduierten-Programm (Residentur) im Fach Zahnmedizin von 1996 bis 1999 fort und erwarb die Qualifikation als Fachärztin für Allgemeine Stomatologie.
4Nach ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet im Jahr 2000 nahm sie an einem dreitägigen Grundkursus im Strahlenschutz teil. Im Zusammenhang mit ihrem 2004 gestellten Antrag auf Anerkennung ihrer zahnärztlichen Ausbildung bewertete die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZAB - die vorgelegten Bildungsnachweise dahingehend, dass die abgeschlossene zahnmedizinische Ausbildung nach Art und wesentlichen Inhalten der im Bundesgebiet vorgeschriebenen Ausbildung entspreche.
5Auf der Grundlage der ihr erteilten Erlaubnisse zur insgesamt zweijährigen Berufsausübung unter zahnärztlicher Aufsicht war die Klägerin von Januar 2005 bis zum Eintritt in den Mutterschutz am 21.09.2005 (38 Wochenarbeitsstunden) sowie von Mai bis November 2007 (wöchentlich 10 Arbeitsstunden) in der Zahnarztpraxis K. O. als Assistenzzahnärztin tätig.
6Zu Beginn des Jahres 2007 unterzog sich die Klägerin zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungs- und Kenntnisstands einer schriftlich-theoretischen Prüfung sowie - ohne Erfolg - einer praktischen Prüfung. Zwischen 2005 und 2009 nahm sie an Fortbildungsveranstaltungen des Fortbildungszentrums der Zahnärztekammer Nordrhein im Fachbereich Prothetik teil.
7Im April 2012 und Dezember 2013 beantragte sie die Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Mit der Begutachtung des Ausbildungsstands beauftragte die Bezirksregierung Köln Q. . E. . T. , Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie an der Universitätsklinik Düsseldorf. Sein Gutachten vom 27.03.2014 kommt zu dem Ergebnis, das Studium der Klägerin weise im Vergleich zum Beispielstudienplan 2 aus den „Empfehlungen zur Studienreform Zahnmedizin“ und dem entsprechenden Studiengang an der Universität Düsseldorf hinsichtlich der Zahl der Unterrichtsstunden ein Defizit in den zahnmedizinischen Grundfächern Prothetik und Werkstoffkunde, Kieferorthopädie sowie Röntgenologie auf. Da die Klägerin lediglich ca. 16 Monate zahnärztlich tätig gewesen sei und dem Vorschlag, die Kenntnisprüfung zu wiederholen, nicht gefolgt sei, könne der Approbationserteilung keinesfalls zugestimmt werden.
8Mit Bescheid vom 02.04.2014 stellte die Bezirksregierung Köln fest, dass die Ausbildung der Klägerin Defizite in den Fächern Prothetik und Werkstoffkunde, Kieferorthopädie sowie Röntgenologie aufweise. Hierzu verwies sie auf den Befund des Gutachters.
9Die Klägerin hat am 30.04.2014 Klage erhoben.
10Sie bemängelt, dass ihr vor Erteilung des Bescheids nicht Gelegenheit gegeben wurde, zu dem Gutachten und der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Einschätzung der ZAB biete eine ausreichende Grundlage für die Anerkennung ihrer Ausbildung als gleichwertig mit der deutschen zahnärztlichen Ausbildung. Der von der Bezirksregierung Köln eingesetzte Gutachter habe ihre Ausbildungsnachweise nicht zutreffend gewürdigt. Angeblich fehlende Stunden habe sie in den letzten drei Jahren ihres achtjährigen Studiums abgedeckt. Den hierzu vorgelegten Auszug aus dem Matrikelblatt habe sie sich 2012 ausstellen lassen müssen, weil der erste Auszug verlorengegangen sei. Eine Nachprüfung hinsichtlich der Abweichungen zwischen Matrikelblatt und dem ebenfalls nachträglich ausgestellten Unterrichtsprogramm habe ergeben, dass die Fassung des eingereichten Unterrichtsprogramms erst nach ihrer Ausbildung eingeführt worden sei. Die willkürliche Entscheidung über ihre Kenntnisprüfung dürfe bei der Beurteilung ihres Ausbildungsstands nicht berücksichtigt werden. Dagegen hätte das beklagte Land ihre berufliche Tätigkeit stärker in den Blick nehmen müssen. Sie verweist hierzu auf eine Bescheinigung des Zahnarztes O. vom 03.06.2014, wonach die Klägerin im Januar 2005 mit Funktion, Bedienung, Indikationen sowie Kontraindikationen, Schutzmaßnahmen und erforderlichen Dokumentationen bei der Nutzung des Zahnröntgengeräts und des Panoramaschichtgeräts vertraut gemacht worden sei. Der Erwerb theoretischer Kenntnisse und die praktischen Übungen hätten mindestens 40 Stunden in Anspruch genommen. In einer weiteren Bescheinigung listet Herr O1. die Tätigkeiten der Klägerin in seiner Praxis auf. Dazu gehören Material- und Werkstoffkunde sowie Zahnersatzkunde, nicht aber Kieferorthopädie. Die Klägerin meint, ihre Tätigkeit liege auch im Interesse einer ausreichenden zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung.
11In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des beklagten Landes erklärt, dass an den Defiziten in den Bereichen Prothetik und Werkstoffkunde sowie Röntgenologie nicht mehr festgehalten werde. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Defizitfeststellungen für Prothetik und Werkstoffkunde sowie Röntgenologie übereinstimmend für erledigt erklärt.
12Die Klägerin beantragt,
13das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 02.04.2014 zu verpflichten, ihr die Approbation als Zahnärztin zu erteilen.
14Das beklagte Land beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Es vertritt den Standpunkt, eine Anhörung der Klägerin sei entbehrlich gewesen. Die Entscheidung sei auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Informationen ergangen. Der Inhalt des Gutachtens sei ihr im Bescheid mitgeteilt worden. In die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung seien aus Gründen des Patientenschutzes nur solche Zahnärzte einzubeziehen, die eine der deutschen Ausbildung gleichwertige Ausbildung absolviert hätten. Aus der Einschätzung der ZAB, die sich auf die formellen Rahmenbedingungen der Ausbildung beschränke, lasse sich keine Gleichwertigkeit in inhaltlicher Hinsicht herleiten. Die Ausbildung zum Feldscher als einer Art militärischer Sanitäter könne nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Deren Schwerpunkt habe vor allem im Bereich der Inneren Medizin sowie Wundbehandlung und nicht der Zahnheilkunde gelegen; die Qualifikation sei unterhalb der des Arztes zu verorten. Dem Umstand, dass die Klägerin die Kenntnisprüfung nicht bestanden habe, komme Indizwirkung in Bezug auf die Qualität der ausländischen Ausbildung zu. Auch unter Berücksichtigung der Residentur seien zumindest in den Bereichen Kieferorthopädie und Röntgenologie weiterhin quantitative Defizite festzustellen. Hierzu verweist das beklagte Land auf ergänzende Stellungnahmen von Q. . E. . T. vom 08.04.2015 und 23.12.2015. Er hält unter Berücksichtigung der Residentur und der beruflichen Tätigkeit der Klägerin das Defizit in Prothetik und Werkstoffkunde für ausgeglichen; die Defizite in Kieferorthopädie und Röntgenologie bestünden weiterhin. Es gebe Diskrepanzen hinsichtlich der ausgewiesenen Stundenzahlen zwischen den verschiedenen über die Residentur vorgelegten Unterlagen, die zudem erst 2012 ausgestellt worden seien. Im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung und die Schwangerschaft der Klägerin, während der sie nicht habe röntgen dürfen, bezweifle er, dass die Klägerin die von Herrn O. bescheinigte Tätigkeit von 40 Stunden im Bereich der Röntgenologie tatsächlich absolviert habe. Das Röntgenkontrollbuch der Praxis könne Anhaltspunkte für den Umfang der Röntgenleistungen geben.
17Die Klägerin hat daraufhin Auszüge aus dem Röntgenkontrollbuch der Praxis vorgelegt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
21Die Klage im Übrigen bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
22Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 02.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin festgestellt wird, dass die Ausbildung der Klägerin ein Defizit in dem Fach Kieferorthopädie aufweist und ihr die Erteilung der Approbation als Zahnärztin verweigert wird (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
23Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - nicht zu.
24Gem. § 2 Abs. 3 ZHG ist Antragstellern, die wie die Klägerin über einen außerhalb der EU, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, die zahnärztliche Approbation zu erteilen, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentliche Unterschiede gegenüber der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist, wie sie im ZHG und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 ZHG, der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO -, geregelt ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG. Wesentliche Unterschiede liegen insbesondere vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach deutschem Recht liegt oder wenn die Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG. Eine solcher Unterschied ist anzunehmen, wenn die Kenntnis des Fachs eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren (§ 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ZHG). Antragsteller i.S.v. § 2 Abs. 3 ZHG haben im Falle der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede die für die Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Eignungsprüfung (sog. „Defizitprüfung“) nachzuweisen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht (§ 2 Abs. 2 Sätze 6 und 7 ZHG). Antragsteller i.S.v. § 2 Abs. 3 ZHG wie die Klägerin haben den entsprechenden Nachweis durch Ablegen einer Prüfung (sog. „Kenntnisprüfung“) zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG). Dies gilt selbst dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einem Fach festgestellt werden.
25Ausgehend hiervon kann der Klägerin die Approbation derzeit nicht erteilt werden, weil ihre zahnmedizinische Ausbildung nicht in vollem Umfang gleichwertig mit der deutschen Zahnarztausbildung ist.
26Wesentliche Unterschiede ergeben sich zwar nicht aus der Dauer der Ausbildung. Die Regelstudiendauer für Zahnmedizin in Deutschland beträgt zehn Semester und sechs Monate (einschließlich Prüfung, vgl. § 2 Satz 2 ZÄPrO). Die Ausbildung der Klägerin dauerte insgesamt etwa acht Jahre. Nach einem fünfjährigen Studium durchlief sie für die Dauer von etwa drei Jahren eine praktische Ausbildung in der Residentur.
27Jedoch lässt eine inhaltliche Gegenüberstellung der zahnmedizinischen Ausbildung in Chişinău und Deutschland nicht die Feststellung der Gleichwertigkeit zu. Die Ausbildung der Klägerin weist einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des Fachs Kieferorthopädie auf.
28Kenntnisse des Fachs Kieferorthopädie stellen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs dar. Die Kenntnis in einem Fach ist dann wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs, wenn sie von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin umfasst ist, wie sie nach der ZÄPrO unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 - 13 E 1164/12 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -.
30Nach Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 C Spiegelstrich 10 der Richtlinie 2005/36/EG gehört die Kieferorthopädie zum Ausbildungsprogramm für Zahnärzte. Gem. § 36 Abs. 1 a) und b) ZÄPrO muss der Studierende während des klinischen Teils des Studiums Vorlesungen über Kieferorthopädie sowie Kurse der kieferorthopädischen Technik und der kieferorthopädischen Behandlung belegen. Kieferorthopädie zählt gem. § 51 ZÄPrO zu den Fächern, die Gegenstand der zahnärztlichen Abschlussprüfung sind.
31Weder das ZHG noch die ZÄPrO geben konkrete Stundenzahlen für die Wissensvermittlung im Fach Kieferorthopädie vor. Dementsprechend kann bei der Gleichwertigkeitsprüfung wahlweise der Beispielstudienplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin oder der Ausbildungskatalog an einer beispielhaft ausgewählten Universität im Bundesgebiet herangezogen werden, insbesondere wenn sie günstiger für den Betroffenen ist,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 - 13 E 1164/12 -.
33Nach den hier entsprechend dem Gutachten von Q. . E. . T. zugrundegelegten Referenzausbildungsplänen entfallen auf den Bereich Kieferorthopädie 400 (Beispielstudienplan 2) bzw. 420 Stunden (Studienplan der Universität Düsseldorf). Dem stehen für das Studium der Klägerin 185 Stunden im Fach Orthodontie (Kieferorthopädie) gegenüber, wie sich aus dem vorgelegten Auszug aus der Auflistung der Examina und Kolloquien ergibt. Die Ausbildung in Kieferorthopädie während des Studiums der Klägerin umfasst danach weniger als die Hälfte der Stundenzahlen der deutschen Ausbildung und weicht von ihr somit wesentlich
34- vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -
35ab.
36Die Kammer hat auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dieser Unterschied während der Residentur der Klägerin ausgeglichen worden ist. Es fehlt an einem objektiven und schlüssigen Nachweis, dass das Fach Kieferorthopädie in ausreichendem Umfang Gegenstand der Ausbildung der Klägerin in der Residentur gewesen ist.
37Das Zeugnis Nr. 00517 vom 15.09.1999, in dem der Zeitraum der Residentur bescheinigt und der Klägerin die Qualifikation im Fach Zahnmedizin verliehen wird, verhält sich nicht zu den Ausbildungsinhalten. Die weiteren personenbezogenen Unterlagen, die die Klägerin bei Antragstellung zur Residenturzeit vorgelegt hat, sind hinsichtlich der Angaben zum Fach Orthodontie nicht miteinander in Einklang zu bringen. Einerseits sind in dem Auszug aus dem Matrikelblatt Nr. 102/287 vom 13.06.2012 für jedes der drei Ausbildungsjahre – neben Kinderstomatologie – jeweils 288 Stunden Orthodontie ausgewiesen. Die Kammer kann sich von der inhaltlichen Richtigkeit dieses Eintrags nicht überzeugen, weil das Fach Orthodontie andererseits in der Liste der Unterrichtsfächer in dem in Übersetzung vorgelegten Unterrichtsprogramm Nr.10.2/288 vom 13.06.2012 fehlt. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, dass das Unterrichtsprogramm erst nach ihrer Ausbildung eingeführt worden sei, bleibt unerklärlich, weshalb die Universität ihr unter demselben Datum wie dem des Matrikelblattauszugs mit nachfolgender Ordnungsnummer bescheinigt hat, dass sie selbst gerade dieses Unterrichtsprogramm absolviert habe.
38Zwar ist im Anhang des Unterrichtsprogramms, der für die einzelnen Fächer verschiedene Themen aufschlüsselt, auch ein Praktikum im Bereich der Orthodontie erwähnt. Dessen textliche Einordnung könnte darauf hindeuten, dass ein solches Praktikum möglicher Bestandteil der kinderstomatologischen Ausbildung war. In dem Dokument fehlen jedoch jegliche Angaben dazu, in welchem Umfang Stunden der kinderstomatologischen Ausbildung auf den Bereich der Orthodontie entfallen. Im Übrigen widerspricht der Vortrag der Klägerin einer solchen Zuordnung. Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei ihrer praktischen Ausbildung in Kieferorthopädie sei es im Schwerpunkt um die Behandlung von Kindern, aber auch um die von Erwachsenen gegangen. Die Ausbildung sei in Abschnitten von jeweils drei Monaten pro Ausbildungsjahr erfolgt. Laut Unterrichtsprogramm umfasste die gesamte kinderstomatologische Ausbildung pro Jahr nur jeweils etwas mehr als zwei Monate.
39Die sich aus den divergierenden Einträgen in den Dokumenten vom 13.06.2012 ergebenden Zweifel werden durch die im Klageverfahren eingereichte Bescheinigung vom „05.05.1169“ noch verstärkt. Die Bescheinigung kann nicht, wie die Klägerin meint, auf 1996 zu datieren sein, weil sie Vorgänge bis 1999 betrifft. Sie ist den Angaben der Klägerin zufolge erst 2015 von ihr angefordert worden. Nicht ohne Weiteres verständlich erscheint auch, weshalb dieses Schriftstück in russischer Sprache abgefasst ist. Soweit die Klägerin als Erklärung hierzu angibt, sie sei seinerzeit in einer russischen Ausbildungsgruppe gewesen, fragt sich, weshalb alle anderen Dokumente, die die Klägerin zu ihrer Ausbildung in Moldawien vorgelegt hat, rumänischsprachig sind. Nicht nachvollziehen kann die Kammer, wie die Klägerin das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokument als Original bezeichnet, obwohl es sich augenscheinlich um eine Farbkopie handelt. Die verschiedenen zu dieser Bescheinigung vorgelegten Übersetzungen (vom 03.06.2015 und vom 02.03.2016) basieren ebenfalls nicht auf dem Original sondern auf einer Kopie des Ursprungstextes. Auffällig erscheint schließlich, dass sich der Inhalt des erst im Juni 2015 eingereichten Schriftstücks darauf beschränkt, passgenau das Fach in ausreichender Stundenzahl als belegt zu bescheinigen, das als defizitär beurteilt worden ist.
40Auch mit ihren weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Kammer nicht davon überzeugen können, dass sie während der Residentur tatsächlich eine kieferorthopädische Ausbildung in erforderlichem Umfang durchlaufen hat. Ihre diesbezüglichen Ausführungen wirkten oberflächlich, unbestimmt und einstudiert; auf einzelne Nachfragen konnte die Klägerin nicht eingehen. Auch wenn die Klägerin erkennbar mit Nervosität zu kämpfen hatte, ändert dies nichts daran, dass die Unstimmigkeiten, die sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, nicht ausgeräumt werden konnten und für die Kammer letztlich die Zweifel an der behaupteten praktischen Ausbildung in Kieferorthopädie überwiegen.
41Aus der Bescheinigung der ZAB lassen sich keine abweichenden Schlüsse ziehen. Sie befasst sich nicht mit einzelnen Ausbildungsinhalten und verhält sich insbesondere nicht zu dem Fach Kieferorthopädie.
42Den wesentlichen Ausbildungsunterschied im Fach Kieferorthopädie hat die Klägerin durch ihre zahnärztliche Berufspraxis nicht ausgeglichen. Den Bescheinigungen von Herrn O. zufolge war die Klägerin nicht im Bereich der Kieferorthopädie tätig. Der vorakademische Kurs an der medizinischen Basisberufsschule weist ebenfalls keine Bezüge zur Kieferorthopädie auf.
43Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem beklagten Land die Kosten für den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil aufzuerlegen.
44Ein maßgebliches Kriterium der Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache bilden die Erfolgsaussichten der Klage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Kostenpflichtig ist i.d.R. diejenige Seite, die im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre,
45vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 161 Rdnr. 16.
46Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung wäre die Klage hinsichtlich der Defizitfeststellungen in den Fächern Prothetik und Werkstoffkunde sowie Röntgenologie voraussichtlich erfolgreich gewesen.
47Im Fach Prothetik und Werkstoffkunde stehen der Stundenzahl von 1550 Stunden nach dem Beispielstudienplan 2 bzw. 1460 Stunden nach der Studienordnung der Universität Düsseldorf 780 Stunden des entsprechenden Fachs orthopädische Stomatologie gegenüber, die die Klägerin im Laufe ihres Studiums absolviert hat. Hinzu kommen etwa 1400 Stunden während der Residentur der Klägerin, auf die sie bereits mit der Antragstellung hingewiesen hatte, die aber im Verwaltungsverfahren unbeachtet geblieben waren. Auch der von der Beklagten eingesetzte Gutachter Q. . E. . T. hält unter Berücksichtigung der Residentur sowie der beruflichen Tätigkeit der Klägerin nicht mehr an einem Defizit im Fach Prothetik und Werkstoffkunde fest.
48Im Fach Röntgenologie ist das Stundenvolumen von 90 bzw. 98 Stunden im deutschen Ausbildungsgang zwar in der Ausbildung der Klägerin nicht erreicht. Geht man mit Q. . E. . T. davon aus, dass die Klägerin durch ihr Studium 60 Stunden in diesem Fach abdecken kann, dürfte die Differenz aber durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin ausgeglichen sein. Ihr Arbeitgeber hat bestätigt, dass die Klägerin im Januar 2005 und damit während ihrer Vollzeitbeschäftigung sowie vor ihrer Schwangerschaft mindestens 40 Stunden im Bereich der Röntgenologie näher beschriebene Kenntnisse erworben und Tätigkeiten durchgeführt hat. Diese Angabe ist durch Vorlage des Röntgenkontrollbuchs untermauert worden.
49Bei der Kostenentscheidung berücksichtigt die Kammer auch, dass die Bezirksregierung Köln die Defizitfeststellungen in den Fächern Prothetik und Werkstoffkunde sowie Röntgenologie hätte vermeiden können, wenn sie die Klägerin vor ihrer Entscheidung angehört hätte. Wäre der Klägerin vor Erlass des Bescheids das Gutachten von Q. . E. . T. bekanntgegeben worden und hätte sie zu der Absicht, eine daran ausgerichtete Entscheidung zu treffen, Stellung nehmen können, hätte sie rechtzeitig geltend machen können, dass das Gutachten die Residentur als Teil ihrer Ausbildung unberücksichtigt gelassen hatte. Gleichzeitig hätte sie die Unterlagen zu ihrer beruflichen Tätigkeit vorlegen können.
50Bei der Gewichtung des erledigten und des streitig gebliebenen Teils der Klage ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass sich einerseits zwei von drei Defizitfeststellungen erledigt haben, aber andererseits auch die Klage auf Verpflichtung zur Approbationserteilung abzuweisen war.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die staatliche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Für die Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.