Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Nov. 2014 - 3 K 1561/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin legte am 10. Januar 2007 die Magister-Prüfung in den Fächern Phonetik, Deutsche Philologie und Informationsverarbeitung ab. Anschließend war sie bis Januar 2010 in einem Kommunikationsunternehmen tätig. Von September 2010 bis Februar 2011 absolvierte sie ein Aufbaustudium in Informatik und Mathematik an der Universität zu L..
3Im Februar 2011 bewarb sich die Klägerin als Seiteneinsteigerin auf die am Städtischen Gymnasium U.--------straße in L. ausgeschriebene Stelle eines Studienrats/einer Studienrätin in den Fächern Deutsch und Informatik. Nach erfolgreichem Auswahlverfahren wurde die Klägerin zunächst mit einem bis zum 30. August 2011 befristeten Arbeitsvertrag vom 14. März 2011 als Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 25,5 Wochenstunden eingestellt. Diese Tätigkeit, die nach der Entgeltgruppe 12 TV-L entlohnt wurde, diente ausweislich § 1 Ziffer 2. des Arbeitsvertrages der Überbrückung im Hinblick auf die zum 31. August 2011 beabsichtigte Einstellung als Lehrkraft zur Ausbildung gemäß der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS NRW) vom 6. Oktober 2009. Mit befristetem Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2011 wurde die Klägerin dann als tarifbeschäftigte Lehrerin mit voller Wochenstundenzahl zum 31. August 2011 eingestellt. Die Befristung des Vertrags erfolgte mit der Maßgabe, dass der Klägerin im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses die Gelegenheit gegeben werde, berufsbegleitend die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Informatik nach OBAS NRW zu erwerben. Die Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung wurde nach der Entgeltgruppe 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage entlohnt.
4Die Klägerin absolvierte im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2011 die berufsbegleitende Ausbildung und bestand die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Informatik mit der Note „sehr gut“. Mit Wirkung vom 1. November 2011 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt.
5Unter dem 11. November 2013 beantragte die Klägerin, ihr die Dienstzeit vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2013 auf ihre beamtenrechtliche Probezeit anzurechnen und die Probezeit auf die Mindestzeit von einem Jahr zu verkürzen. Zur Begründung führte sie aus, ihre Tätigkeit während dieser Zeit sei nach EG 13 TV-L bewertet gewesen und habe mit eindeutigem inhaltlichem und zeitlichem Schwerpunkt auf eigenverantwortlichem Unterrichten und Mitwirken im System Schule gelegen. Damit habe sie nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen.
6Mit formlosem Schreiben vom 21. November 2013 teilte die Bezirksregierung L. der Klägerin mit, ihrem Antrag könne nicht entsprochen werden. Eine vergleichbare Tätigkeit in der Laufbahn eines Studienrats sei erst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und bestandener Zweiter Staatsprüfung gegeben. Die Tätigkeit der Klägerin habe darauf beruht, dass ihr im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses berufsbegleitend die Gelegenheit gegeben worden sei, die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu erwerben.
7Die Klägerin legte mit Schreiben vom 7. Dezember 2013 Widerspruch gegen die Nichtanrechnung der geltend gemachten Zeiten ein und führte zur Begründung aus: Es sei zwar richtig, dass Zeiten, die voll oder überwiegend der Ausbildung dienten, nicht auf die Probezeit anrechenbar seien, wie dies etwa bei dem Vorbereitungsdienst nach OVP der Fall sei. Bei der berufsbegleitenden Ausbildung nach OBAS sei das aber anders. Obwohl es sich dabei vom Wortlaut her um ein Ausbildungsverhältnis handele, mache die Ausbildung nur einen geringen Anteil am Beschäftigungsverhältnis aus. Überwiegend sei regulärer Unterricht zu erteilen. Damit habe die Tätigkeit nach Art und Bedeutung überwiegend der Laufbahn entsprochen. Für diese Einschätzung spreche auch die tarifrechtliche Eingruppierung nach EG 13 TV-L.
8Die Bezirksregierung Köln wies die Klägerin mit formlosem Schreiben vom 14. Januar 2014 darauf hin, dass das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden und ihr Widerspruch daher unzulässig sei. Weiter führte sie aus: Nach den Vorschriften der Laufbahnverordnung solle eine Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen habe. Mit Erlass von September 2006 sei zur Anwendung dieser Vorschriften dargelegt worden, dass eine Anrechnung von Zeiten des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes (damals OVP-B, jetzt OBAS) auf die Probezeit aus rechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Dies gelte weiter, auch wenn sich die Besoldungs- und Vergütungsunterschiede infolge tariflicher Änderungen inzwischen angenähert hätten. Der OBAS-Seiteneinstieg sei vom Grundsatz her ein Ausbildungsverhältnis, das gerade darauf abziele, die volle Lehramtsbefähigung erst zu erwerben. Ziel der Ausbildung sei die Erlangung der grundlegenden beruflichen Kompetenz in Bezug auf Didaktik, Pädagogik, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung. Die Umsetzung dieser Kompetenzen müsse in der Probezeit nachgewiesen werden. Die allein auf fachwissenschaftlichen Kenntnissen basierende Unterrichtstätigkeit als tarifbeschäftigte „Nichterfüllerin“, die im Zuge der OBAS-Ausbildung geleistet werde, sei daher nicht auf die Probezeit anrechenbar.
9Am 14. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
10Zur Begründung trägt sie vor, bei der berufsbegleitenden Ausbildung nach OBAS handele es sich nicht um ein reines Ausbildungsverhältnis, sondern um eine Mischung aus Ausbildung und normaler Beschäftigung als Lehrer. Sie sei gemäß ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, vollwertigen Unterricht zu erteilen. Daneben sei sie in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen worden. Der Umfang der Ausbildung habe laut Arbeitsvertrag sechs von 25,5 Unterrichtsstunden betragen. Daraus folge, dass die Beschäftigung als Lehrerin mit 17,5 Unterrichtsstunden überhälftig gewesen sei, auch wenn sie tatsächlich in einem etwas geringeren Umfang als 17,5 Stunden eingesetzt gewesen sei. Die Unterrichtsverpflichtung von Referendaren liege demgegenüber bei durchschnittlich 4,5 Wochenstunden. Hinzu komme, dass Referendare wöchentlich 7,5 Stunden Unterricht unter Anleitung erteilen müssten, was bei der Ausbildung nach OBAS nicht der Fall sei. Sie sei im Übrigen offensichtlich ausreichend befähigt gewesen, vollwertigen Unterricht zu erteilen, da sie sonst nicht an einem Gymnasium eingesetzt worden wäre. Auch habe sich ihr Einsatz an der Schule nicht von dem voll ausgebildeter Lehrer unterschieden. So habe sie im Fach Informatik Kurse in Q 1 und Q 2 übernommen, in neun Abiturprüfungen Protokoll geführt, in der Fachkonferenz Informatik wie ein normaler Lehrer mitgearbeitet und das Konzept der Schulhomepage erstellt sowie deren Programmierung durchgeführt.
11Die Klägerin beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung L. vom 21. November 2013 und vom 14. Januar 2014 zu verpflichten, ihre Probezeit um zwei Jahre auf die Mindestprobezeit zu verkürzen,
13hilfsweise,
14ihre Probezeit um 23,5 Monate zu verkürzen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt er ergänzend zu den Gründen der angegriffenen Verfügung aus, eine Anrechnung der Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 31. August 2011 bis 31. Oktober 2013 komme nicht in Betracht, weil sie nach Art und Bedeutung nicht mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen habe. Die Tätigkeit der Klägerin sei durch die praktische Ausbildung geprägt gewesen. Denn zusätzlich zu dem theoretischen Ausbildungsteil sei der Klägerin eine Praxisausbildung zuteil geworden, die ihr die für den Lehrerberuf notwendigen pädagogischen und praktischen Kenntnisse erst vermittelt habe, da diese nicht in einem vorgeschalteten Lehramtsstudium erworben worden seien. Auch der gegenüber dem Vorbereitungsdienst vermehrte Unterrichtseinsatz sowie die längere Ausbildungsdauer hätten diesem Zweck gedient. Die Klägerin sei während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes intensiv in und außerhalb der Schule ausgebildet worden. Dabei sei besonders auf ihre Wünsche und Bedürfnisse Rücksicht genommen worden. So sei im Fach Deutsch nur ein gemäßigter Einsatz erfolgt, um ihr die Einarbeitung zu ermöglichen. Der Mehreinsatz in Informatik habe ihrem Wunsch entsprochen. Die Ausbildung im Fach Deutsch an der Schule sei durch eine Mentorin begleitet worden, die regelmäßige Unterrichtsbesuche und Beratungen vorgenommen und an den Unterrichtsbesuchen des Fachseminarleiters teilgenommen habe. Auch habe die Klägerin bei ihr hospitiert. Hinsichtlich der pädagogischen Umsetzung des Fachs Informatik sei ebenfalls eine umfassende Praxisausbildung an der Schule erfolgt, wobei ein Mentor von einer Nachbarschule hinzugezogen worden sei. Der Einsatz der Klägerin in Q1 und Q2 im Fach Informatik sei nur ausnahmsweise erfolgt und auch nur deshalb möglich gewesen, weil keine Klausuren zu schreiben gewesen seien und das Fach als Abiturfach nicht belegt worden sei. Die Funktion der Klägerin als stellvertretende Fachvorsitzende Informatik habe darauf beruht, dass sie eine von nur zwei Informatik-Lehrern an der Schule gewesen sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21Die mit Schreiben der Bezirksregierung L.A vom 21. November 2013 und 14. Januar 2014 erfolgte Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Verkürzung ihrer Probezeit ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verkürzung ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit.
22Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist zwar formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist.
23Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08 und 6 A 3302/08 – m. w. N..
24Dieser formelle Mangel führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage, weil es insoweit an einer Rechtsverletzung der Klägerin fehlt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht gemäß § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet im vorliegenden Fall keinen absoluten Verfahrensfehler, weil sich weder dem Landesgleichstellungsgesetz noch einer sonstigen Vorschrift entnehmen lässt, dass ein von der hier in Rede stehenden personellen Maßnahme, nämlich der Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten auf die laufbahnrechtliche Probezeit, betroffener Bewerber eine erneute Bescheidung seines Begehrens ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache soll durchsetzen können.
25Vgl. hierzu im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010
26– 6 A 1978/07 –.
27Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem beklagten Land hier keinen Entscheidungsspielraum eröffnet.
28Sonstige formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die Klägerin im Verlauf des Verwaltungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.
29Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt hier allein § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. S. 22) in Betracht. Danach sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Tätigkeit, die die Klägerin nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 13. Juli 2011 als Lehrkraft in berufsbegleitender Ausbildung im Zeitraum vom 31. August 2011 bis 31. Oktober 2013 ausgeübt hat, nach Art und Bedeutung nicht der Tätigkeit einer Studienrätin der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen entsprochen hat.
30Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat hierzu in seinem Urteil vom 12. Mai 2014 – 2 K 5010/13 –, juris, das einen im Wesentlichen gleich gelagerten Fall betraf, ausgeführt:
31„Die Unterrichtstätigkeit während der berufsbegleitenden Ausbildung hat ... nicht der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen. Zwar wurde der Unterricht bereits in den Fächern der zu erwerbenden Lehramtsbefähigung erteilt; er war aber dadurch geprägt, dass die Klägerin sich durch das Sammeln praktischer Erfahrung erst die Fähigkeiten aneignete, die zur selbstständigen Ausübung des Lehramts der Laufbahn erforderlich sind. So waren die von der Klägerin durchgeführten Unterrichtsvorhaben gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 OBAS NRW Gegenstand der schulpraktischen Ausbildung, die sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 OBAS NRW an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen Anforderungen der Fächer orientierte. Zu der in § 9 Abs. 1 Satz 1 OBAS NRW vorgesehenen Ausbildung in den beiden Fächern gehörten Ausbildungsplanungsgespräche (§ 11 Abs. 6 und 8 OBAS NRW) und Beratungen in schulischen Handlungsfeldern durch die Ausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sowie durch die Ausbilder der Schule (§ 11 Abs. 2 OBAS NRW).
32Neben der inhaltlichen Bewertung ... der Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung führt auch die in Nr. 1.3 Satz 2 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 28.03.1983 (GABl. NW. S. 171 – BASS 21-01 Nr. 12) vorgesehene Feststellung, in welcher Weise die während dieser Tätigkeit(en) gewährte Vergütung der besoldungsmäßigen Einstufung des Eingangsamtes der Laufbahn entspricht, nicht zur Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit im Amt einer Studienrätin. ... die Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung wurde(n) nach dem Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 20.11.1981 (GABl. NW. 1982 S. 7 – BASS 21-21 Nr. 53) vergütet, weil die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Eingangsamt der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Berufskollegs gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 12 LVO NRW noch nicht erfüllte. Die gewährte(n) Entgeltgruppe(n) 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage (für die Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung) entsprach(en) nicht der Einstufung einer Studienrätin, die nach A 13 ÜBesG mit allgemeiner Stellenzulage besoldet wird. Diese Zulage, die die höhere Wertigkeit der Tätigkeit einer Studienrätin gegenüber der Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung widerspiegelt, würde nach Nr. 9.1 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 16.11.1981 (GABl. NW. 1982 S. 5 – BASS 21-21 Nr. 52) auch eine Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis erhalten, nachdem sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs bestanden hat.“
33Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Das Klagevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Umstand, dass die Klägerin in nicht unerheblichem Umfang während ihrer Tätigkeit im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung Aufgaben übernommen hat, die Lehrern ohne volle Lehramtsbefähigung nicht übertragen werden (Q1- und Q2-Kurse wegen fehlender Befugnis zur Abnahme von Abiturprüfungen) oder die sie im Regelfall nicht übernehmen dürfen, wie etwa die Schriftführung im Abitur (vgl. § 26 Abs. 5 APO-GOSt, BASS 12-32 Nr. 3.1 B), ändert nichts daran, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin um ein Ausbildungsverhältnis eigener Art handelt, das durch die praktische Einübung der für die volle Lehramtsbefähigung erforderlichen Kompetenzen, wie sie in § 8 OBAS NRW niedergelegt sind, geprägt ist. Diesem Ziel dient auch die vor dem Beginn der eigentlichen berufsbegleitenden Ausbildung am 1. November 2011 ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum vom 2. September 2011 (Schulbeginn nach den Sommerferien) bis zum 31. Oktober 2011, wie sich aus § 6 Nr. 3 des Arbeitsvertrages vom 12. Juli 2011 ergibt.
34Aus den vorstehend dargelegten Gründen kommt auch die von der Klägerin mit dem Hilfsantrag begehrte teilweise Anrechnung ihrer Tätigkeit nicht in Betracht.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
38- 39
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 40
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 41
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 42
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 43
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
45Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
46Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
47Beschluss
48Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
495.000,00 €
50festgesetzt.
51Gründe
52Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
53Rechtsmittelbelehrung
54Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.