Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2016 - 25 K 5486/15

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 verpflichtet, die Förderungshöchstdauer auf das Ende des Monats März 2011 festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Rahmen der Rückzahlung eines Ausbildungsförderungsdarlehens.
3Die Klägerin studierte von Oktober 2007 bis Oktober 2010 an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin im Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft (B.A.). Am 6. Oktober 2010 schloss sie das Studium erfolgreich ab. Sie begann ihr Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin, die zum 1. April 2009 mit der Fachhochschule für Wirtschaft zur Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin fusionierte.
4Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. Mai 2015 setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 10.000 Euro, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2010 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2015 fest.
5Unter Vorlage ihres Abschlusszeugnisses beantragte die Klägerin unter dem 19. Mai 2015 sowohl die Gewährung eines leistungsabhängigen als auch eines studiendauerabhängigen Teilerlasses.
6Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf studiendauerabhängigen Teilerlass ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe die Ausbildung nicht zwei bzw. vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet.
7Am 11. Juni 2015 legte die Klägerin gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Regelstudienzeit ihres Studiums zu Beginn sechs Semester betragen habe. Später sei die Regelstudienzeit auf sieben Semester festgesetzt worden. Freiwillig habe man das Studium verkürzen dürfen. Dazu sei es erforderlich gewesen, das freiwillige Praktikum in die vorlesungsfreie Zeit zu legen. Von dieser Möglichkeit habe sie Gebrauch gemacht. Unter dem 23. Juni 2015 reichte die Klägerin für diese Angaben eine Bescheinigung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 18. Juni 2015 nach.
8Mit Schreiben vom 10. August 2015 teilte das Studentenwerk Berlin dem BVA auf dessen Anfrage mit, dass die FHD für den Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft entsprechend der Regelstudienzeit auf Ende September 2010 festgesetzt worden sei. Die Klägerin habe die Variante des Schnellstudiums gewählt.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2015 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer zurück. Zur Begründung verwies es auf die Stellungnahme des Amtes für Ausbildungsförderung.
10Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage wies das Bundesverwaltungsamt auch den Widerspruch gegen die Ablehnung des studiendauerabhängigen Teilerlasses zurück.
11Am 17. September 2015 hat die Klägerin gegen beide Widerspruchsbescheide Klage erhoben. Das Gericht hat das Verfahren hinsichtlich des studiendauerabhängigen Teilerlasses 25 K 5485/15 bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens 25 K 5486/15 zum Ruhen gebracht.
12Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Die Förderungshöchstdauer entspreche nach § 15a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit. Diese sei nach der Studienordnung auf sieben Semester festgelegt worden. Die Tatsache, dass sie sich für das Schnellstudium entschieden habe, könne keine Auswirkung auf die objektiv zu bestimmende Regelstudienzeit haben.
13Die Klägerin beantragt sinngemäß,
14die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer auf das Ende des Monats März 2011 festzusetzen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung nimmt sie auf die bisherigen Ausführungen in den Bescheiden Bezug, die sie ergänzt und vertieft. Im vorliegenden Fall bestehe für die Studenten die Wahlmöglichkeit, ob sie ihr Studium innerhalb von sieben Semestern (Regelstudienzeit) oder innerhalb von sechs Semestern (Schnellstudium) absolvierten. Nach der Studienordnung verkürze sich die Studienzeit beim Schnellstudium auf sechs Semester. § 10 Abs. 2 HRG orientiere sich bzgl. der Regelstudienzeit an der Studienzeit. Für das Schnellstudium betrage diese sechs Semester. Nur für dieses Studium sei die Klägerin gefördert worden. Durch die festgesetzte Förderungshöchstdauer werde die Klägerin auch nicht „bestraft“. Die Festsetzung der Förderungshöchstdauer diene in erster Linie dem Zweck, für die Förderungsphase eine Förderungsdauer festzusetzen, innerhalb derer die Ausbildung gefördert werde und auch tatsächlich beendet werden könne.
18Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin entscheiden.
22Die zulässige Klage ist begründet.
23Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Mai 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 19. August 2015 sind hinsichtlich der festgesetzten Förderungshöchstdauer rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf das Ende des Monats März 2011.
24Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer ist § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer nach dem Ende der Förderungshöchstdauer einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Die konkrete Bestimmung der Förderungshöchstdauer richtet sich nach § 15a Abs. 1 BAföG. Danach entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG bestimmt, dass in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen sind, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Hierbei handelt es sich um eine Legaldefinition. Die Regelstudienzeit ist als „Soll“-Zeit festgelegt, von der die tatsächliche Studienzeit abweichen kann. Unterstellt wird damit ein „durchschnittlicher“ Auszubildender sowohl im Hinblick auf die individuelle Leistungsfähigkeit als auch die Studiengangsplanung. Die Regelstudienzeiten sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG in den Prüfungsordnungen zwingend festzusetzen. Die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgenommene Festsetzung ist für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer verbindlich.
25Vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, § 15a Rn. 6.
26Diese Regelstudienzeit beträgt vorliegend für den Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ – mit Laufbahnbefähigung –„ nunmehr sieben Semester. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schreiben der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 18. Juni 2015. Hierin wird bescheinigt, dass die Regelstudienzeit zu Beginn des Studiums der Klägerin zunächst sechs Semester betragen habe. Während des Studiums sei sie auf sieben Semester geändert worden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Erhöhung der Regelstudienzeit lässt sich aber auch an der Änderung der Studienordnung /Modulbeschreibung für den Studiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ am Fachbereich Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (siehe Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin Nr. 28/2009 vom 12. Oktober 2009) (abrufbar im Internet) ablesen.
27Das Gericht stellt in diesem konkreten Einzelfall (Fusionierung zweier Fachhochschulen während des Studiums und Änderung der Förderungshöchstdauer in der Studienordnung im laufenden Studium) entscheidend auf die Studienordnung und die Stellungnahme der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 18. Juni 2015 ab. Soweit das Amt für Ausbildungsförderung in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesverwaltungsamt darauf abstellt, dass die Regelstudienzeit von der gewählten Abschlussvariante – Regelstudium oder Schnellstudium – abhängig sei, folgt dem das Gericht nicht. Diese Auslegung findet in der Studienordnung selbst keine Stütze. Die Studienordnung legt in § 5 Abs. 1 Satz 1 fest, dass die Regelstudienzeit sieben Semester betrage. Der Student hat bei dem Studiengang die Wahl zwischen Regelstudium und Schnellstudium. Die Studienordnung hat allerdings keine getrennte Festsetzung der Regelstudienzeit vorgenommen, sondern diese einheitlich für diesen Studiengang auf sieben Semester festgesetzt. Dies entspricht dem „durchschnittlichen“ Studenten. Die Studienordnung sieht lediglich zwei verschiedene „Modelle“/“Varianten“ des Studiums vor – Regelstudium in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung und Schnellstudium in § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Studienordnung. Die Studienordnung unterscheidet sehr wohl zwischen Regelstudienzeit, Studienzeit und Semestern.
28Der Studienverlauf der Klägerin entspricht im Übrigen nicht dem üblichen, d.h. dem durchschnittlichen Studienverlauf, den die Regelstudienzeit vor Augen hat. Wäre die Festlegung der Regelstudienzeit, wie sie das Bundesverwaltungsamt vorliegend vorgenommen hat, zutreffend, würde die Klägerin, die schnell – und eben nicht durchschnittlich – studiert hat, „bestraft“ und käme nicht in den Genuss des studiendauerabhängigen Teilerlasses, der Gegenstand des ruhenden Verfahrens 25 K 5485/15 ist. Den studiendauerabhängigen Teilerlass hat der Gesetzgeber aber gerade deshalb eingeführt, um einen Anreiz zum schnellen Beenden der Ausbildung zu schaffen. Um diesen Vorteil wäre sie in ihrem Studium, das durch den Zusammenschluss zweier Fachhochschulen und der Änderung der Förderungshöchstdauer in spezieller Art und Weise gekennzeichnet war, gebracht. Die Klägerin hat aber gerade schneller studiert als andere Studenten desselben (Regel-)Studienganges. Dieser Vorteil muss ihr in ihrem Einzelfall letztlich auch bei der Frage der Förderungshöchstdauer erhalten bleiben.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für
- 1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, - 2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.
(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.
(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate
- 1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.
(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.
(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.
(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.
(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
- 1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen, - 2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder, - 3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und - 4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.