Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Aug. 2015 - 25 K 5120/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger erhielt in den Jahren 2001 bis 2006 Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Anschluss hieran erhielt er ein Bankdarlehen von der Deutschen Ausgleichsbank/Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die KfW teilte der Beklagten mit Schreiben vom 24.07.2014 mit, dass das reguläre Tilgungsplanende des Bankdarlehens auf den 31.12.2015 laute. Per 27.06.2011 sei mit dem Kläger eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden, welche eine gleichbleibende Rate i.H.v. 70,34 € bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens vorsehe. Das tatsächliche Tilgungsende werde voraussichtlich der 31.05.2019 sein.
3Mit Schreiben vom 24.06.2014 bat das BVA den Kläger, mit der Tilgung des ihm nach § 18 Abs. 1 BAföG bewilligten unverzinslichen Staatsdarlehens zum 31.10.2014 zu beginnen.
4Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2014 dem Bundesverwaltungsamt mit, er beziehe sich auf das Vergleichsangebot der KfW und bitte daher, den ihm übersandten Tilgungsplan zu korrigieren, da nach seinem Kenntnisstand die Tilgung des unverzinslichen Staatsdarlehens während des Zeitraumes der Tilgung des Bankdarlehens ruhe.
5Dieses Schreiben wertete das BVA als Antrag auf Nacheinandertilgung und lehnte diesen mit Bescheid vom 04.07.2014 ab.
6Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.07.2014 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, nach § 18 c Abs. 7 BAföG komme es allein auf die Tatsache an, ob das Darlehen gewährt worden sei und es getilgt werde. Der mit der KfW geschlossene Vergleich sei eine reguläre Tilgung des Darlehens, da eben die Modalitäten der Tilgung vergleichsweise festgelegt worden seien.
7Mit Bescheid vom 10.09.2014 setzte das BVA den Zahlungstermin für die 1. Rate nunmehr auf den 31.03.2016 fest und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück und führte zur Begründung aus, die mit der KfW getroffene Vereinbarung wirke sich nicht auf die Rückzahlungspflicht des Staatsdarlehens aus.
8Am 17.09.2014 hat der Kläger Klage erhoben.
9Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehen verschiebe sich entsprechend der Vereinbarung mit der KfW bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate für das Bankdarlehen.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 zu verpflichten, die beantragte Nacheinandertilgung des Bankdarlehens und des Staatsdarlehens nach § 18 c Abs. 7 BAföG zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
15Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet.
18Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das ihm gewährte Staatsdarlehen erst im Monat nach Tilgung der letzten Rate des verzinslichen Bankdarlehens der KfW zurückzuzahlen.
19Die Festsetzung der 1. Rückzahlungsrate des Staatsdarlehens auf den 31.03.2016 durch das BVA ist nicht zu beanstanden.
20Nach § 18 c Abs. 7 S. 2 BAföG ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 BAföG (Staatsdarlehen) in dem Monat zu leisten, der auf dieFälligkeit der letzten Rate des (Bank-)Darlehens nach Abs. 1 folgt. Das Gesetz stellt mit dieser eindeutigen Formulierung also nicht auf die tatsächliche Tilgung oder Zahlung der letzten Bankdarlehensrate, sondern ausdrücklich auf deren Fälligkeit ab.
21Vgl. auch Ramsauer/Stallbaum/Pesch, BAföG, 5. Aufl. § 18 c Rdn.16.
22Lediglich für den Fall der vorzeitigen Tilgung des Bankdarlehens vor Fälligkeit ergibt sich aus § 18 c Abs. 7 S. 3 BAföG, dass die erste Rate des Staatsdarlehens am Ende des Monats zu leisten ist, der auf dieTilgung folgt.
23Vorliegend lautete das reguläre Tilgungsplanende des Bankdarlehens ausweislich der Auskunft der KfW vom 24.07.2014 auf den 31.12.2015.
24Dem Vortrag des Klägers, auf der Grundlage der Rückzahlungsvereinbarung mit der KfW, wonach das tatsächliche Tilgung Ende der 31.05.2019 sei, verschiebe sich auch der Zahlungstermin für die 1. Rückzahlungsrate Staatsdarlehens folgt das Gericht nicht.
25Der Sache nach handelt es sich bei der „Rückzahlungsvereinbarung“ zwischen KfW um eine Stundungsvereinbarung mit Ratenzahlungsregelung, die die eingetretene Fälligkeit der Darlehensforderung unberührt ließ und deshalb keine Auswirkungen auf den Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehens hat.
26Vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 27. Juli 2015 - 25 K 1520/14 -.
27Der Kläger kann nach allem nicht verlangen, bei der Bestimmung des Rückzahlungstermins für die 1. Rate des Staatsdarlehens den Zeitpunkt der Tilgung des Bankdarlehens zu berücksichtigen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 S. 2 VwGO abzuweisen.
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(1) Für
- 1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, - 2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.
(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.
(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate
- 1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.
(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.
(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.
(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.
(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
- 1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen, - 2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder, - 3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und - 4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für
- 1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, - 2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.
(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.
(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate
- 1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.
(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.
(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.
(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.
(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
- 1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen, - 2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder, - 3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und - 4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger erhielt von 1994 bis 1999 Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Anschluss hieran erhielt er aufgrund eines Vertrages vom 23.02.1999 Bankdarlehen von der Deutschen Ausgleichsbank/Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
3Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 15.09.2003 setzte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Darlehensschuld auf 12.749,06 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf März 1999 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2004 fest. Zugleich wies es darauf hin, dass das verzinsliche Bankdarlehen vor dem unverzinslichen Staatsdarlehen zu tilgen sei. Dessen Tilgung ruhe während dieses Zeitraums. Ein Tilgungsplan gehe dem Kläger ca. ein Monat vor Ende der Tilgung des Bankdarlehens zu.
4Mit Schreiben vom 04.02.2013 teilte das BVA dem Kläger mit, dass nach einer Information der KfW die Rückzahlung des Bankdarlehens nach § 18 c Abs. 1 BAföG am 30.09.2012 geendet habe. Die Tilgung des Staatsdarlehens habe daher zum 31.12.2012 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei die erste Rate in Höhe von 315,00 € zu zahlen.
5Am 25.02.2013 wies der Kläger das BVA ausweislich eines Aktenvermerks vom gleichen Tage telefonisch darauf hin, dass er das KfW-Darlehen noch nicht abbezahlt habe. Zugleich heißt es in dem Vermerk, dass er seit Februar 2013 Arbeitslosengeld I beziehe.
6Diesen Hinweis wertete das BVA als Freistellungsantrag und forderte den Kläger zur Beibringung von Einkommensunterlagen auf. Der Kläger legte daraufhin einen Einkommensermittlungsbogen vom 21.05.2013 vor, wonach er in der Zeit von Januar 2012 bis April 2013 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein durchschnittliches Monatseinkommen von 2.588,92 € gehabt habe.
7Mit Bescheid vom 05.06.2013 lehnte das BVA daraufhin den Freistellungsantrag des Klägers ab dem 01.10.2012 ab. Zur Begründung führte es aus, das Einkommen des Klägers übersteige den Freibetrag von 1.070,00 € um mehr als die Rückzahlungsrate. Der Bescheid ging dem Kläger nach dessen Angaben am 09.07.2013 zu.
8Am 02.08.2013 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und bat um Überprüfung der von seinem Einkommen vorgenommenen Abzüge. Das BVA forderte in der Folgezeit vom Kläger verschiedene Einkommensunterlagen an. Daraufhin machte der Kläger mit E-Mail vom 14.03.2014 geltend, mit der Sachbearbeiterin Frau B. vom BVA am 19.09.2013 erörtert zu haben, dass alle Unterlagen bereits vorlägen.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2014 wies das BVA den Widerspruch des Klägers daraufhin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Einkommen des Klägers übersteige den Freibetrag von 1.070,00 € um mehr als die Rückzahlungsrate. Selbst bei Zugrundelegung der Einkünfte für April 2013 in Höhe von 2.401,52 € verblieben dem Kläger nach Abzug der Werbungskosten (83,34 €), Vorsorgepauschale (493,77 €), Einkommenssteuer und Solizuschlag (310,25 € und 17,05 €) sowie der Rate für das Bankdarlehen in Höhe von 105,00 € insgesamt 1.392,11 €.
10Am 12.03.2014 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage erhoben.
11Er trägt vor:
12Die Ablehnung der Freistellung sei rechtswidrig.
13Der Kläger habe es nicht unterlassen, Unterlagen vorzulegen. Der Kläger sei lediglich bis Februar 2012 arbeitslos gewesen und habe nie behauptet, Arbeitslosengeld I erhalten zu haben. Er habe daher auch keine Arbeitslosengeld I-Bescheinigung vorlegen können. Ansonsten habe er ordnungsgemäß die vorhandenen Verdienstbescheinigungen von Oktober 2012 bis Februar 2013 vorgelegt, obwohl seine Intention ursprünglich eine andere gewesen sei, nämlich aufzuzeigen, dass er weiterhin das Bankdarlehen in Raten zurückzahle. Das BVA sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsverpflichtung für das Bankdarlehen am 30.09.2012 ende. Tatsächlich sei das Bankdarlehen weiter zurückzuzahlen. Daher sei die Voraussetzung „Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens“ nicht eingetreten. Die letzte Rate sei erst in einigen Jahren fällig. Derzeit zahle der Kläger monatlich 105,00 € an die KfW ab. Die Darlehensschuld belaufe sich zum Stand 28.02.2014 immer noch auf 8.425,95 €. Der Kläger habe seinerzeit aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten Verhandlungen mit der KfW aufgenommen hinsichtlich der Ratenzahlungen. Selbst wenn man das aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten erfolgte Schreiben der KfW als Kündigung auffasse, habe es anschließend eine Einigung gegeben, das Darlehensverhältnis fortzusetzen. Die Kündigung sei deshalb konkludent zurückgenommen worden. Dass die Kündigung im System erwähnt sei, ändere hieran nichts. Letztlich komme es hierauf aber auch nicht an. Im Rahmendarlehensvertrag mit der Deutschen Ausgleichsbank vom 23.02.1999 heiße es nämlich unter Punkt 2.3.2, dass die Rückzahlung des Bankdarlehens vor dem staatlichen Darlehen zu erfolgen habe. Im Ergebnis bestehe daher aufgrund der weiteren Fortführung der Ratenzahlungen durch den Kläger keine Verpflichtung zur Rückzahlung des staatlichen Darlehens an die Beklagte.
14Die Beklagte müsse die im FRB enthaltenen Rückzahlungsbedingungen einhalten und dürfe die Rückzahlung des Staatsdarlehens erst fordern, wenn das Bankdarlehen getilgt sei.
15Der Kläger beantragt,
16- 17
1. festzustellen, dass das dem Kläger gewährte Staatsdarlehen erst in dem Monat zurückgezahlt werden müsse, der auf die Tilgung der letzten Rate des Bankdarlehens KfW-GP-Nr.: 00000000 folgt,
- 18
2. hilfsweise festzustellen, dass das Bankdarlehen KfW-GP-Nr.: 00000000 noch nicht fällig geworden ist,
- 19
3. weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 05.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2014 zu verpflichten, den Kläger von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG freizustellen, bis das Bankdarlehen KfW-GP-Nr. 00000000 zurückgezahlt ist.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie trägt vor:
23Soweit der Kläger nunmehr die Nacheinandertilgung des Staats- und Bankdarlehens in den Vordergrund der Argumentation stelle, gehe dies fehl.
24Nach § 18 c Abs. 7 BAföG sei die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 BAföG in dem Monat zu zahlen, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens folge. Das Bankdarlehen sei am 30.09.2012 insgesamt fällig geworden. Nach dem elektronischen Ausdruck aus dem Bearbeitungssystem EbaföG habe die reguläre Tilgung des Bankdarlehens bereits am 30.09.2012 geendet. Seitens der KfW sei telefonisch und schriftlich mitgeteilt worden, dass das Darlehen mit Kündigungsschreiben vom 29.08.2012 gekündigt und zum 30.09.2012 zur sofortigen Rückzahlung gestellt worden sei. Der Kläger habe daraufhin um weitere Ratenzahlung gebeten. Dieser Bitte sei aufgrund der finanziellen Situation des Klägers entsprochen worden. Die derzeitige Rückzahlung des Bankdarlehens bzw. Ratenzahlung beziehe sich daher auf das gekündigte und fällige Darlehen. Zahlungs- und Stundungsvereinbarungen, die die KfW mit Darlehensnehmern treffe, wirkten sich nicht auf die Rückzahlungspflicht und den Tilgungsbeginn des Staatsdarlehens aus. Sie beträfen nicht die turnusmäßige, sondern eine spätere Rückzahlungsverpflichtung. Dass die Ratenzahlungsvereinbarung sich auf ein gekündigtes Darlehen beziehe, gehe auch aus einem vom Kläger vorgelegten Schreiben der KfW-Bank zweifelsfrei hervor.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage hat keinen Erfolg.
28Der Antrag zu 1) ist – jedenfalls – unbegründet.
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das ihm gewährte Staatsdarlehen erst im Monat nach Tilgung der letzten Rate des verzinslichen Bankdarlehens KfW-GP-Nr.: 00000000 zurückgezahlt werden muss.
30Nach § 18c Abs. 7 S. 2 BAföG ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 BAföG (Staatsdarlehen) in dem Monat zu leisten, der auf dieFälligkeit der letzten Rate des (Bank-)Darlehens nach Abs. 1 folgt.
31Das Gesetz stellt mit dieser eindeutigen Formulierung also nicht auf die tatsächliche Tilgung oder Zahlung der letzten Bankdarlehensrate, sondern ausdrücklich auf deren Fälligkeit ab.
32Vgl. auch Ramsauer/Stallbaum/Pesch, BAföG, 5. Aufl. § 18c Rdn.16.
33Lediglich für den Fall der vorzeitigen Tilgung des Bankdarlehens vor Fälligkeit ergibt sich aus § 18c Abs. 7 S. 3 BAföG, dass die erste Rate des Staatsdarlehens am Ende des Monats zu leisten ist, der auf dieTilgung folgt.
34Vorliegend ist das dem Kläger gewährte Bankdarlehen aufgrund einer Kündigung des Darlehensvertrages insgesamt zum 30.09.2012 fällig geworden, so dass das dem Kläger gewährte Staatsdarlehen bereits im Monat danach und nicht erst nach Tilgung weiterer an die KfW zu zahlender Raten zur Rückzahlung anstand. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe mit der KfW nach Überwindung seiner Zahlungsschwierigkeiten eine neue Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, so dass die Kündigung konkludent zurückgenommen worden sei, ist dem nicht zu folgen. Die KfW hat mit Schreiben an das BVA vom 29.06.2015 und unter Vorlage eines entsprechenden Systemausdrucks zum KfW-Darlehen des Klägers mitgeteilt, dass sie nach Kündigung des Darlehensvertrages mit dem Kläger eine Vereinbarung zur monatlichen Rückführung der Darlehensforderung abgeschlossen habe, da der Kläger seinerzeit die fällige Forderung nicht in einer Summe habe begleichen können und weiter ausdrücklich erklärt, dass die Kündigung des Darlehensvertrages hiervon unberührt geblieben sei.
35Der Sache nach handelt es sich daher bei der „Anschlussvereinbarung“ zwischen KfW und dem Kläger nicht um eine Regelung zur Rücknahme der Kündigung, sondern um eine Stundungsvereinbarung mit Ratenzahlungsregelung, die die eingetretene Fälligkeit der Darlehensforderung unberührt ließ und deshalb – wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 27.06.2014 zu Recht ausgeführt hat - keine Auswirkungen mehr auf den Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehens hatte.
36Der Kläger kann nach allem nicht die Feststellung verlangen, dass er das Staatsdarlehen erst nach Tilgung der letzten (Stundungs-)Rate des Bankdarlehens KfW-GP-Nr.: 00000000 zurückzahlen muss.
37Der Hilfsantrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.
38Wie sich aus den Ausführungen zum Antrag zu 1) ergibt, ist das Bankdarlehen aufgrund der Kündigung durch die KfW zum 30.09.2012 fällig geworden, so dass der Kläger keine gegenteilige Feststellung verlangen kann.
39Schließlich ist auch der Hilfsantrag zu 3) erfolglos.
40Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung ab 01.10.2012 bis zur Tilgung der letzten Stundungsrate des Bankdarlehens, da sein Einkommen im maßgeblichen Zeitraum die Einkommensgrenze von 1.070,00 € um mehr als die monatliche Tilgungsrate überschritten hat. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen, denen der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten ist.
41Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 S. 2 VwGO abzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.