Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2015 - 25 K 4108/13
Tenor
Der Gebührenbescheid vom 20.06.2013 wird aufgehoben, soweit der Beklagte in ihm Gebühren von mehr als 300,00 € festgesetzt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger war in der Vergangenheit u.a. Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, in die zahlreiche Waffen des Klägers eingetragen waren.
3Mit Verfügung vom 29.08.2012 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Eine hiergegen zunächst erhobene Klage vor dem VG Köln (20 K 5472/12) nahm er zu einem späteren Zeitpunkt zurück.
4Am 23.01.2013 überließ der Kläger insgesamt 95 in verschiedene Waffenbesitzkarten eingetragene Waffen an die Firma T. & T. GmbH in F. . Darüber hinaus ermittelte der Beklagte im Widerrufsverfahren, dass der Kläger zwei weitere Waffen bereits am 28.10.1994 an die damalige Fa. G. in T2. und eine weitere Waffe am 05.09.1995 an die Fa. W. in T1. . K. /F1. überlassen hatte.
5Ausweislich einer Bearbeitungsverfügung vom 20.06.2013 trug der Beklagte daraufhin insgesamt 98 Waffen aus den Waffenbesitzkarten des Klägers aus und berechnete für diese Amtshandlung folgende Gebühren:
6Austragung von 95 Waffen, überlassen am 23.01.2013 an Waffen T. :
7Erlaubnis |
Lfd. Nr. |
Gebühren Tarifstelle 26.7 |
13604/92 |
2,3,5,6,8 |
75,00 € |
12998/90 |
2,4,8 |
45,00 € |
12722/89 |
8 |
15,00 € |
12098/86 |
2,4,5,7 |
60,00 € |
11970/86 |
3 |
15,00 € |
12.325 |
1-7 |
105,00 € |
12181/86 |
1,2,3,6 |
60,00 € |
12593/88 |
2,3,4,5,8 |
75,00 € |
71 |
1-16,18,19,22-24,30-35,37,38,45,46,48-52,55-58,61,62,67-74,76,77,79-88,91-93 |
300,00 € |
Austragung von 2 Waffen, überlassen am 28.10.1994 an Waffen G. /T2. :
9Erlaubnis |
Lfd. Nr. |
Gebühr Tarifstelle 26.7 |
112998/90 |
5 |
15,00 € |
12722/89 |
5 |
15,00 € |
Austragung einer Waffe, überlassen an Waffen W. /T1. . K. am 05.09.1995:
1112098/86 |
1 |
15,00 € |
Gesamtsumme |
795,00 € |
Tarifstelle 26.7 der AVerwGebO NRW in der derzeit geltenden Fassung vom 14.05.2010 (GV NRW. 2010, S. 271ff) hat folgenden Wortlaut:
13„Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe/Lauf/Trommel)
14Gebühr: Euro 15, höchstens Euro 300
15Anmerkung: Wird eine oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgegeben, wird für das Austragen dieser Waffe(n) aus der/den Waffenbesitzkarte(n) die Gebühr von Euro 15 nur einmal erhoben.“
16Mit Gebührenbescheid vom 20.06.2013 zog der Beklagte den Kläger nach §§ 2 und 6 GebG NRW iVm Tarifstelle 26 der AVerwGebO NRW für die Austragung der 98 Waffen aus den Waffenbesitzkarten des Klägers zu einer Gesamtgebühr in Höhe von 795,00 € heran.
17Am 09.07.2013 hat der Kläger hiergegen die vorliegende Klage erhoben.
18Er trägt vor:
19Der Gebührenbescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Er sei nicht nachvollziehbar, da ihm weder die Gebühr für die Austragung einer einzelnen Waffe noch die Berechnungsgrundlage entnommen werden könne.
20Zudem sei die Höhe der verlangten Gebühren zu beanstanden.
21Tarifstelle 26.7 der AVerwGebO NRW sehe für das Austragen einer Schusswaffe aus der Waffenbesitzkarte je Waffe eine Gebühr in Höhe von 15,00 €, höchstens jedoch 300,00 € vor. Ob die Höchstgebühr erreicht sei, bestimme sich allein nach der Anzahl der Waffen. Soweit der Beklagte die Regelung dahin verstehe, dass die Gebührengrenze von 300,00 € pro Waffenbesitzkarte gelte, sei dem nicht zu folgen. Sein Hinweis, dass der Verordnungsgeber in der einschlägigen Tarifstelle den Begriff „Waffenbesitzkarte“ im Gegensatz zur Anmerkung in der Einzahl verwende, stütze diese Annahme nicht. Abgesehen davon, dass in der Anmerkung die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Verfahrensweise bei einer Vernichtung von Waffen geregelt werde, verkenne der Beklagte, dass die Einzahl bezüglich des Begriffs der Waffenbesitzkarte nur deshalb verwendet worden sei, weil es in der Tarifstelle 26.7 nur um die Austragung einer Schusswaffe gehe. Würden mehrere Schusswaffen ausgetragen, müsse der Begriff der Waffenbesitzkarte in der Mehrzahl verwandt werden.
22Weiterhin enthielten die Verwaltungsgebührenordnungen der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg ebenfalls Regelungen über Höchstgebühren, die nicht an die Waffenbesitzkarte, sondern allein an die Anzahl der Waffen anknüpften.
23Gegen die Auffassung des Beklagten spreche schließlich, dass sie zu einer Ungleichbehandlung der Inhaber von grünen und gelben Waffenbesitzkarten einerseits und roten Waffenbesitzkarten andererseits führe. In die grüne und die gelbe Waffenbesitzkarte könnten jeweils höchstens 8 Waffen eingetragen werden. Sollten mehr Waffen eingetragen werden, sei eine neue Waffenbesitzkarte auszustellen. Die rote Waffenbesitzkarte enthalte diese Beschränkung nicht. Würden beispielsweise 100 Waffen eingetragen, müsste der Inhaber einer roten Waffenbesitzkarte lediglich 300 Euro bezahlen, da in der Regel 100 Waffen in die rote Karte eingetragen werden könnten. Bei Inhabern von grünen und gelben Waffenbesitzkarten würden sich die 100 Waffen auf 13 Besitzkarten verteilen. Bei Austragung von maximal 8 Waffen pro Waffenbesitzkarte ergebe sich bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten eine Gebühr von 120,00 Euro pro Karte, woraus sich eine Gesamtgebühr von (13 x 120 =) 1.560,00 Euro errechne. Für eine derartige Ungleichbehandlung sei kein sachlicher Grund ersichtlich, da der Verwaltungsaufwand für eine Austragung aus einer grünen, gelben oder roten Besitzkarte gleich hoch sei.
24Nach allem hätte der Beklagte für die Austragung von 98 Waffen allenfalls eine Gebühr von 300,00 € festsetzen dürfen.
25Der Kläger beantragt,
26den Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.06.2013 aufzuheben, soweit er einen Betrag von 300,00 € überschreitet.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Er trägt vor:
30Der Gebührenbescheid leide entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einem formellen Mangel. Jedenfalls sei eine hinreichende Klarstellung durch die dem Kläger nachträglich zur Kenntnis gegebene Bearbeitungsverfügung vom 20.06.2013 erfolgt, die eine eindeutige Zuordnung erkennen lasse, welche Waffen aus welcher Waffenbesitzkarte ausgetragen worden seien und welche Gebühren nach Tarifstelle 26.7 für diese Amtshandlungen in Ansatz gebracht worden seien.
31Die Einwendungen des Klägers zur Gebührenhöhe griffen ebenfalls nicht durch. Der Verordnungsgeber verwende in der Anmerkung zur Tarifstelle 26.7 die Mehrzahl des Begriffs „Waffenbesitzkarte(n)“. Dies bedeute, es bei der in der Anmerkung geregelten Abgabe zur Vernichtung irrelevant sei, in wie vielen Waffenbesitzkarten die Waffen eingetragen gewesen seien. Demgegenüber werde in der für alle anderen Fälle geltenden Tarifstelle selbst der Begriff der „Waffenbesitzkarte“ in der Einzahl verwendet. Es sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber diese Regelung bewusst getroffen habe. Dies lege wiederum den Schluss nahe, dass bei der Austragung in diesen Fällen die Höchstgebühr pro Waffenbesitzkarte festzusetzen sei. Andernfalls hätte es auch im Hinblick auf die Austragungen „aus der/den Waffenbesitzkarte(n)“ lauten müssen.
32Die Heranziehung von Gebührenordnungen anderer Bundesländer erscheine wegen der gezielten Wortwahl in Tarifstelle 26.7 nicht praktikabel.
33Im Übrigen seien bei der Gebührenerhebung nach § 3 GebG NRW der wirtschaftliche Wert und der Verwaltungsaufwand der Amtshandlung zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Wert der Austragung aus der Waffenbesitzkarte bleibe für den Schuldner bei der Abgabe von Waffen zur Vernichtung immer gleich, unabhängig davon wie viele Waffen aus wie vielen Waffenbesitzkarten ausgetragen werden. Beim Verkauf einer Waffe an einen Berechtigten entspreche der wirtschaftliche Wert der Austragung für den Gebührenschuldner hingegen in der Regel dem Kaufpreis. Daher steige der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung mit der Anzahl der auszutragenden Waffen. Gleichzeitig erhöhe sich bei der Austragung mehrerer Waffen der Verwaltungsaufwand. Vor diesem Hintergrund trage eine absolute Gebührenobergrenze von 300,00 € den Grundsätzen des § 3 GebG NRW nicht ausreichend Rechnung, da sie dazu führe, dass der steigende Verwaltungsaufwand ab einer Anzahl von 20 Waffen nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Tarifstelle 26.7 sei daher dahin auszulegen, dass der Höchstbetrag von 300,00 € bei der Austragung mehrerer Waffen aus mehreren Waffenbesitzkarten pro Waffenbesitzkarte festzusetzen sei.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
37Die Klage hat Erfolg.
38Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.06.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit in ihm Gebühren von mehr als 300,00 € festgesetzt worden sind, § 113 Abs. 1 VwGO.
39Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Austragung von Waffen aus einer Waffenbesitzkarte ist § 50 Abs. 1 WaffG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW iVm § 2 Abs. 1 AVerwGebO NRW und Tarifstelle 26.7 i.d.F. der Verordnung zur 16. Änderung der AVerwGebO NRW vom 14.05.2010 (GV.NRW 2010, S. 271ff).
40Nach Tarifstelle 26.7 beträgt die Gebühr für das Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe/Lauf/Trommel) 15 Euro, höchstens 300 Euro. Werden eine oder mehrere Waffen zur Vernichtung abgegeben, wird die Gebühr von 15,00 Euro für das Austragen dieser Waffe(n) aus der/den Waffenbesitzkarte(n) nach einer Anmerkung zur Tarifstelle nur einmal erhoben.
41Nach diesen Vorgaben durfte der Beklagte für die Austragung der 98 Waffen aus den Waffenbesitzkarten des Klägers nur eine Gebühr von 300,00 € erheben.
42Die genannte Tarifstelle ist nämlich dahingehend auszulegen, dass die in ihr bestimmte Höchstgebühr von 300,00 € für die Austragung mehrerer Waffen nicht – wie der Beklagte meint - pro Waffenbesitzkarte gilt, sondern unabhängig von der Anzahl der Waffenbesitzkarten festzusetzen ist, wenn eine Multiplikation der je auszutragender Waffe anfallenden Einzelgebühren von 15,00 € dazu führt, dass die Gebührengrenze von 300,00 € überschritten ist.
43Für eine derartige Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Regelung, da dieser mit dem Klammerzusatz „(je Waffe/Lauf/Trommel)“ die Gebühr von 15,00 €, höchstens 300,00 € allein an die Anzahl der Waffen knüpft und die Höchstgebühr von 300,00 Euro nicht den Zusatz „je Waffenbesitzkarte“ trägt, was bei einer Gestaltung der Gebührenregelung im Sinne der vom Beklagten favorisierten Auslegung nahegelegen hätte. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, dass der Verordnungsgeber in der Tarifstelle 26.7 – anders als in der Anmerkung - bewusst den Begriff „Waffenbesitzkarte“ in der Einzahl verwandt habe, um den Bezug zwischen Waffenbesitzkarte und Höchstgebühr herzustellen, folgt das Gericht dem nicht. Tarifstelle 26.7 hatte bei ihrer Einführung zum 10.12.2009 (Fassung der AVerwGebO vom 01.12.2009) folgenden Wortlaut:
44„Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe/Lauf/Trommel)
45Gebühr: Euro 15
46Anmerkung: Wird eine oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgegeben, wird für das Austragen dieser Waffe(n) aus der/den Waffenbesitzkarte(n) die Gebühr von Euro 15 nur einmal erhoben.“
47D.h. zum Zeitpunkt ihrer Einführung enthielt Tarifstelle 26.7 trotz Verwendung des Singulars „Waffenbesitzkarte“ noch gar keine Höchstgebührengrenze von 300,00 €; diese wurde vielmehr erst später durch die Verordnung zur 16.Änderung der AVerwGebO vom 14.05.2010 (GV. NRW 2010, S. 271 ff) eingeführt. Dies schließt es aus, dass der Verordnungsgeber den Singular „Waffenbesitzkarte“ bewusst verwendet hat, um einen Zusammenhang zwischen Höchstgebühr und Waffenbesitzkarte herzustellen. Das Gericht geht mit dem Kläger vielmehr davon aus, dass die Verwendung des Singulars „aus der Waffenbesitzkarte“ lediglich darauf beruht, dass im Vordersatz der Tarifstelle von der Austragung einer Schusswaffe die Rede ist.
48Gegen die Auffassung des Beklagten sprechen ferner systematische bzw. am Zweck der Norm orientierte Erwägungen. Würde die Gebührenbegrenzung auf 300,00 € „pro Waffenbesitzkarte“ gelten, könnte die Regelung nur auf Austragungen aus roten Waffenbesitzkarten für Sammler und Sachverständige, nicht jedoch auf Austragungen aus grünen und gelben Waffenbesitzkarten (für Jäger und Sportschützen) zur Anwendung gelangen, da in die letztgenannten Waffenbesitzkarten nach den in der Verwaltungspraxis von den Erlaubnisbehörden zu verwendenden Vordrucken,
49vgl. Ziffer 1.1 bis 1.4 iVm Anlage 1 bis 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffvordruckVwV) vom 30.05 2012, Juris,
50und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nur jeweils 8 Waffen eingetragen werden können und bei einer Austragung sämtlicher Waffen aus einer Waffenbesitzkarte daher eine Gebühr von maximal (8 x 15 =) 120,00 € anfallen kann. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber eine Gebührenregelung treffen wollte, die in der Praxis für einen Großteil der dem Gebührentatbestand unterfallenden Amtshandlungen „leerliefe“.
51Zu Recht hat der Kläger deshalb auch hervorgehoben, dass die vom Beklagten vertretene Auslegung der Tarifstelle zu einer Ungleichbehandlung von Inhabern grüner und gelber Waffenbesitzkarten einerseits und Inhabern roter Besitzkarten andererseits führt, da die Gebührenbegrenzung lediglich bei den Letztgenannten eintritt bzw. eintreten kann und sachliche Gründe für eine derart unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich sind.
52Soweit der Beklagte schließlich darauf verwiesen hat, dass eine derartige Auslegung der Tarifstelle dazu führe, dass der ab einer Austragung von mehr als 20 Waffen (20 x 15,00 € = 300,00 €) entstehende Verwaltungsaufwand gebührenrechtlich nicht mehr erfasst werde, kann dies nach Auffassung des Gerichts vernachlässigt werden, da es sich bei der Austragung von Waffen aus der Waffenbesitzkarte im Gegensatz zur Eintragung ohnehin um einen einfachen, rein technischen Vorgang mit geringem Verwaltungsaufwand handelt,
53vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2002 – 9 A 5648/00 -, Juris.
54Zudem erscheint die Gebührenbegrenzung auch angesichts des nach § 3 GebG NRW ebenfalls zu berücksichtigenden geringen Nutzens der Austragung für den Gebührenschuldner, die in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der inhaltlichen Richtigkeit der Waffenbesitzkarte dient,
55vgl. OVG NRW, a.a.O.,
56geboten oder jedenfalls vertretbar.
57Ist Tarifstelle 26.7 der AVerwGebO NRW nach allem dahin auszulegen, dass die Gebührenbegrenzung auf 300,00 € unabhängig von der Anzahl der Waffenbesitzkarten eingreift, so war die über diesen Betrag hinausgehende Gebührenfestsetzung im angefochtenen Gebührenbescheid aufzuheben.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2015 - 25 K 4108/13
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(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.