Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Mai 2016 - 23 K 6826/14

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:0525.23K6826.14.00
25.05.2016

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2014 und des Beschwerdebescheides vom 31.10.2014 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß den ungekürzten Trennungstagegeldsatz ohne Berücksichtigung einer vorhandenen Truppenküche zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Mai 2016 - 23 K 6826/14 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben


(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gl

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 6 Tagegeld


(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland na

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung


(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu, 1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und2. solange er wegen Woh

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 9 Aufwands- und Pauschvergütung


(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übern

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben


(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage 1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,2. des Aufenthaltes in

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Juli 2008 - 3 K 726/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Bewilligung ungekürzten Trennungs

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(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.

(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage

1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
nicht gewährt.

(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.

(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.

(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.

(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.

(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,

1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und
2.
solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für sechs Monate gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage

1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
nicht gewährt.

(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.

(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.

(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.

(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung ungekürzten Trennungsgeldes.
Der Kläger, Hauptmann der Bundeswehr, ist Berufssoldat und seit 01.12.2004 Trennungsgeldempfänger. Mit der Trennungsgeldbewilligung für den Monat Januar 2006 wurde das ihm gewährte Trennungstagegeld von täglich 10,14 EUR auf täglich 8,82 EUR und damit um 1,32 EUR gekürzt. Dies erfolgte für 16 Tage, so dass im Januar 2006 insgesamt ein um 21,12 EUR reduziertes Trennungsgeld bewilligt und ausbezahlt wurde.
Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde und machte geltend, die Kürzung des Trennungsgeldes sei zu Unrecht erfolgt. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung rechtfertigen die Kürzung nicht. Er habe an keiner Gemeinschafts- bzw. Mittagsverpflegung teilgenommen. Auch habe er keine unentgeltliche Verpflegung erhalten. Hätte er die Mittagsverpflegung in Anspruch genommen, so hätte er nicht nur den reduzierten Betrag in Höhe von 1,32 EUR, sondern noch weitere 2,64 EUR bezahlen müssen, um eine Mittagsverpflegung zu erhalten. Überdies müsse er das Trennungsgeld versteuern.
Mit Bescheid vom 17.03.2006 wies der Kommandeur der 1. Luftwaffendivision die Beschwerde zurück. Die Kürzung des gewährten Trennungsgeldes beruhe nicht auf § 3 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 TGV, sondern auf § 4 Abs. 5 TGV. Entsprechend der Ermächtigung in § 4 Abs. 5 TGV habe das BMVg für den Bereich der Bundeswehr mit PSZ-Erlass verfügt, dass die Möglichkeit, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, eine trennungsgeldrechtlich relevante Bereitstellung darstelle und deshalb bei der Festsetzung des Trennungsgeldes für Berechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV anspruchsmindernd berücksichtigt werden müsse. Es komme danach nicht mehr darauf an, ob der Bedienstete zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sei oder ob er sich als Verpflegungsteilnehmer angemeldet habe. Maßgeblich sei die vom Verhalten des Berechtigten unabhängige allgemeine Bereitstellung der Verpflegung von Amts wegen durch eine Truppenküche. Da der Kläger am Standort M. die Möglichkeit habe, am Mittagessen als Gemeinschaftsverpflegung in der Truppenküche teilzunehmen, erhalte er nach Anlage I des Erlasses den ermäßigten Trennungsgeldsatz in Höhe von 8,82 EUR. Der Bescheid wurde dem Kläger am 27.04.2006 zugestellt.
Hiergegen wurde am 19.05.2006 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kürzung des Trennungsgeldes sei rechtswidrig. Zwar führe die unentgeltliche Verpflegung und/oder Unterkunft von Amts wegen zu einer Kürzung des Trennungsreisegeldes, nicht aber zu einer weiteren Ermäßigung nach § 4 Abs. 5 TGV. Grund hierfür sei die bewusste Vereinheitlichung der trennungsgeldrechtlichen und der reisekostenrechtlichen Abfindung. Im Reisekostenrecht werde bei unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen das Tagegeld nur nach § 12 BRKG (alt) - § 6 Abs. 2 BRKG (neu) - gekürzt. Erhielten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, so werde gem. § 6 Abs. 2 BRKG Tagegeld einbehalten. Eine inhaltlich gleiche Bestimmung sei in § 3 TGV für Trennungsgeldempfänger vorgesehen. Eine diesbezügliche Änderung der Rechtslage sei weder im Bundesreisekostengesetz noch in der Trennungsgeldverordnung eingetreten. Es stelle eine unzulässige Auslegung des § 6 Abs. 2 BRKG dar, wenn nun die Bereitstellung von Verpflegung von Amts wegen bereits zu einer geringeren Aufwandsvergütung und zu Kürzungen führen solle. Nach § 6 Abs. 2 BRKG seien Tagegelder nur dann zu kürzen, wenn Dienstreisenden Verpflegung ihres Amtes wegen unentgeltlich bereit gestellt werde. Die Bereitstellung besonders preisgünstiger Verpflegung erfülle den Begriff der Unentgeltlichkeit nicht. Auch trete die Kürzung nur ein, wenn der Berechtigte die Verpflegung erhalte. Die Erlasse PSZ III 7 vom 22.12.2005, Az: 21-01-11/21-03-11 sowie vom 30.12.2005, Az: 21-05-00 würden einseitig und im Vergleich zu den Verwaltungsvorschriften für die Berechtigten anderer Ressorts diskriminierend in rechtswidriger Weise die gesetzlichen Vorschriften neu interpretieren. So erhalte ein Angehöriger der Bundespolizei das volle Tagegeld, selbst wenn er an der Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung teilnehme. Die Erlasse seien darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil die Festsetzung der Aufwandsvergütung als solche der Mitwirkung der Personalvertretung unterliege. Die Vermischung von Kürzungen des Tagegeldes mit der Einführung einer Aufwandsentschädigung bei normalen Dienstreisen sowie bei Trennungsgeldempfängern, die nicht im Rahmen von besonderen Dienstgeschäften der Bundeswehr im Zusammenhang mit § 18 Soldatengesetz zur Teilnahme an der Verpflegung verpflichtet seien, sei rechtswidrig und wegen der Ungleichbehandlung der Berechtigten im Bundesdienst verfassungswidrig. Darüber hinaus könne ein Beamter nur zur Entgegennahme von Sachbezügen berechtigt sein, wenn eine gesetzliche Pflicht zur Entgegennahme von Sachbezügen begründet sei. Eine derartige Pflicht sei wenn überhaupt bei Dienstreisenden kaum und bei Trennungsgeldempfängern nur in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen des § 18 SG erkennbar. Auch der Zwang, sich zur Gemeinschaftsverpflegung anzumelden, sei aus den bereits erwähnten Gründen rechtswidrig. Im Übrigen rechtfertige die Möglichkeit der Einnahme des Mittagessens in einer Behördenkantine für sich allein nicht die Festsetzung eines ermäßigten Trennungsgeldes.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der Abrechnung der Truppenverwaltung M. des Trennungsgeldes für den Monat Januar 2006 und Aufhebung des Beschwerdebescheides der 1. Luftwaffendivision vom 17.03.2006 die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger weitere 21,12 EUR Trennungsgeld zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Das BMVg habe aufgrund der Ermächtigung nach § 4 Abs. 5 TGV den PSZ - Erlass vom 30.12.2005 zur Kürzung des Tagegeldes herausgegeben. Hieraus ergebe sich nach Erhöhung des Sachbezugwertes für Berechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV (Verheiratete und diesen Gleichgestellte) der Tagegeldsatz von 10,14 EUR. Nach der bis 31.12.2005 geltenden Rechts- und Erlasslage sei das Tagegeld im Trennungsreisegeld bzw. das Tagegeld nach § 4 Abs. 5 TGV dann abgesenkt worden, wenn der Berechtigte zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet gewesen und diese Verpflegung im Zuge von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bereitgestellt worden sei. Desweiteren habe die tatsächliche Teilnahme an der Verpflegung zur Veränderung des Trennungsgeldanspruchs geführt. Seit 1. Januar 2006 sei schon die Möglichkeit, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, bei der Festsetzung des Trennungstagegeldes für Berechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Es komme also nicht mehr darauf an, ob der Bedienstete zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sei oder ob er sich als Verpflegungsteilnehmer angemeldet habe. Maßgeblich sei allein die vom Verhalten des Berechtigten unabhängige allgemeine Bereitstellung der Verpflegung von Amts wegen durch eine Truppenküche. Weiter wird mit Schriftsatz vom 15.05.2007 ausgeführt, dass in den Fällen des § 9 Abs.1 S. 1 BRKG als speziellere Vorschrift gegenüber § 6 Abs. 2 BRKG anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung eine entsprechende Aufwandsvergütung gewährt werde. Die gesetzliche Vorgabe werde durch Ziffer 9.1.1. BRKG VwV konkretisiert, wonach eine Aufwandsvergütung vor allem in den Fällen festgesetzt werden solle, in denen regelmäßig aufgrund der besonderen Art des Dienstgeschäfts oder der Ausführung der Dienstreisen (z.B. Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung) offenkundig geringere Aufwendungen für Verpflegung und/oder Unterkunft als allgemein entstehen. Aufgrund dessen sei die oberste Dienstbehörde verpflichtet, u.a. dann eine Aufwandsvergütung festzusetzen, wenn dem Dienstreisenden Mahlzeiten als Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden. Diese Verpflichtung habe das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich durch Erlass vom 19.12.1985 - Az 21-01-11 (1) in der Fassung vom 21.12.1987 erfüllt. Aufwandsvergütung sei anstelle der Regelabfindung dann gewährt worden, wenn der Dienstreisende an besonderen Dienstgeschäften der Bundeswehr teilgenommen habe. Mit Erlass vom 22.12.2005 - PSZ III 7 - Az 21-01-11/21-03-11 - werde nicht mehr auf den Kreis der Teilnehmer an besonderen Dienstgeschäften abgestellt, vielmehr würden sowohl die Regeldienstreisen als auch die Dienstantrittsreisen erfasst werden. Die Höhe der Aufwandsvergütung sei abhängig von dem für die bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung jeweils zu zahlenden Verpflegungsgeld. Die Möglichkeit, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, sei eine reisekostenrechtlich relevante Bereitstellung, mit der Folge, dass der erstattungsfähige Aufwand für die Verpflegung geringer sei als allgemein üblich. Seit 01.01.2006 sei die Anmeldung des Verpflegungsteilnehmers nicht mehr Voraussetzung für die Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung, sondern nur noch notwendig für die Verpflegungsabrechnung. Mit der Novellierung des BRKG ab September 2005 sei eine Änderung der Rechtslage eingetreten, das BMVg habe für seinen Bereich von der ihm eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Begriff der Gemeinschaftsverpflegung umfasse vor allem Truppenverpflegung und könne nicht mit Kantinenverpflegung gleichgesetzt werden mit ganz anderen Kostenansätzen. Daher könnten auch andere Behörden, die keine Truppenküchen aufwiesen, nicht zum Vergleich herangezogen werden, um eine ungleiche Behandlung zu behaupten. Die Ergänzungshinweise in den maßgeblichen Erlassen seien dem Hauptpersonalrat zugeleitet worden, der diesen Ergänzungen zugestimmt habe.
11 
Mit Schriftsätzen vom 27.07.2006 sowie vom 15.08.2006 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
12 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Behördenakten vor. Auf diese wird wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte höhere Trennungstagegeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage für das dem Kläger bewilligte (reduzierte) Trennungstagegeld ist § 15 Bundesreisekostengesetz - BRKG - i.V.m. § 3 und § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung - TGV - i.V.m. dem Erlass des Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vom 30.12.2005 - PSZ III 7 (2) - Az 21-05-00 - .
16 
Nach den Regelungen des vorgenannten Erlasses (Ziffer II i.V.m. Anlage 1 hierzu) besteht im Falle von Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 S. 2 TGV - wie dem Kläger - bei Bereitstellungeiner Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung ab dem 1. Januar 2006 nur ein Anspruch auf ein reduziertes Tagegeld in Höhe von 8,82 EUR anstelle eines vollen Trennungstagegeldes von 10,14 EUR. Nach dem Erlass kommt es für die Absenkung des Trennungstagegeldes nicht mehr - wie nach alter Rechtslage - darauf an, ob der Berechtigte zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet ist oder ob diese Verpflegung im Zuge von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bereitgestellt wurde bzw., ob an der Verpflegung tatsächlich teilgenommen bzw. eine Anmeldung erfolgt ist. Entscheidend ist ab dem 01.01.2006 nun allein, ob die Möglichkeit besteht, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Nur bei „triftigen Gründen“ entfällt eine Absenkung des Trennungsgeldanspruchs. Triftige Gründe können dienstlicher Art sein oder in der Person des Berechtigten liegen.
17 
Die Kammer hat keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung, einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4.6.1980 - 6 C 44.78 - Buchholz 238.90 Nr. 82), die ihre Ermächtigung in § 4 Abs. 5 TGV findet, welcher wiederum auf Grundlage des § 15 BRKG vom Bundesministerium des Inneren erlassen worden ist. Nach § 4 Abs. 5 TGV erhalten Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen einermäßigtes Trennungsgeld. Dies beruht auf der Erwägung, dass das Trennungsgeld nach § 15 BRKG lediglich dazu bestimmt ist, dienotwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis abzugelten.
18 
Unter Berücksichtigung dessen begegnet die Annahme des Erlasses keinen Bedenken, dass im Falle der Möglichkeit der Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung anfallen als allgemein üblich. Dies folgt daraus, dass im Falle der Gemeinschaftsverpflegung lediglich der in der Sachbezugsverordnung (BGBl. 2005 I S. 3493) festgelegte Sachbezugswert für ein Frühstück von 1,48 EUR bzw. von 2,64 EUR für ein Mittag- oder Abendessen als Verpflegungsgeld von allen Teilnehmern der Gemeinschaftsverpflegung, denen diese nicht unentgeltlich bereitgestellt wird, erhoben wird (vgl. den Erlass des BMVg vom 22.12.2005 - WV I 4 -48-01-01). Mit anderen Worten kann mit der bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung eine sehr, sehr preisgünstige Verpflegung in Anspruch genommen werden, die nicht mit einer - höheren Kostenansätzen unterliegenden - sonstigen Kantinen- bzw. Gaststättenverpflegung gleichgesetzt werden kann. Aufgrund dessen ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass in derartigen Fällen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen und damit die Voraussetzungen der Ermächtigung des § 4 Abs. 5 TGV gegeben sind (so auch schon BVerwG, Urteile vom 04.06.1980 - 6 C 44.78 - Buchholz 238.90, Nr. 82; und vom 24.03.1977 - 2 C 54.73 - Buchholz 238.90 Nr. 69, jeweils zu § 17 BRKG a.F. entsprechend § 9 Abs. 1 BRKG n.F; zur Möglichkeit der Inanspruchnahme erheblich verbilligter amtlicher Verpflegung gegen Bezahlung vgl. auch Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, § 4 TGV Rn. 92).
19 
Die Höhe der im Erlass erfolgten Herabsetzung des Trennungstagegeldes begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen beträgt - wie dargelegt - 2,64 EUR. Dieser Wert wird bei Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 S. 1 TGV dem Trennungstagegeld in Höhe von 100 %, bei Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 S. 2 TGV - wie dem Kläger - in Höhe von 150 %, also mit 3,96 EUR zugrundegelegt. Im Falle der Bereitstellung eines Mittagessen der Gemeinschaftsverpflegung reduziert sich nach dem Erlass des BMVg vom 30.12.2005 das Trennungstagegeld bei Berechtigten nach § 3 Abs. 3 S. 2 TGV um 1,32 EUR, sodass lediglich ein insoweit anteilsmäßiges Trennungstagegeld von 2,64 EUR gewährt wird. Dies aber entspricht genau der Höhe des für ein Mittagessen der Gemeinschaftsverpflegung zu bezahlenden Verpflegungsgeldes.
20 
Die Höhe der Herabsetzung widerspricht aber auch nicht deshalb höherrangigem Recht, weil durch die Herabsetzung des Trennungstagegeldes für Berechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV derselbe Tagegeldsatz wie für Berechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV festgelegt worden ist und damit die durch § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TGV vorgegebene unterschiedliche Behandlung von Verheirateten oder den ihnen gleichgestellten Berechtigten einerseits und den alleinstehenden Berechtigten andererseits missachtet worden wäre (so VG Osnabrück, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 149/06 -). Zwar sind aufgrund der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG geforderten Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis bei der Gewährung von Trennungsgeld im Grundsatz unterschiedliche Trennungstagegeldsätze erforderlich, was in der Trennungsgeldverordnung in der Weise umgesetzt wird, dass die verheirateten oder die ihnen gleichgestellten Berechtigten einen um 50% höheren Tagessatz erhalten als die alleinstehenden Berechtigten (§ 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TGV). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Einschränkung. So ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 3 Satz 3 TGV, dass im Falle unentgeltlicher Verpflegung der Berechtigte(nach Satz 1) je bereitgestellte Mahlzeit ein um den maßgebenden Sachbezugswert gekürztes Trennungstagegeld erhält. Der Kürzungsbetrag erhöht sich bei Berechtigten nach Satz 2 um 50 % des maßgebenden Sachbezugswertes (§ 3 Abs. 3 S. 3 2. Halbsatz TGV). Das bedeutet, dass im Falle unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung bereits in der Trennungsgeldverordnung die unterschiedliche Behandlung von Verheirateten (bzw. diesen Gleichgestellten) und Alleinstehenden aufgehoben wird. In der Tat rechtfertigt der Umstand der häuslichen Ersparnis ein höheres Trennungsgeld für verheiratete (bzw. diesen gleichgestellte) Trennungsgeldempfänger dann nicht (mehr), weil es im Falle einer unentgeltlichen Bereitstellung von Verpflegung an der regelmäßig höheren finanziellen Belastung dieser Gruppe im Vergleich zu den Alleinstehenden fehlt. Wird nun zwar - wie vorliegend - keine unentgeltliche, sondern eine sehr preisgünstige Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt und entspricht das zu bezahlende Verpflegungsgeld je Mahlzeit dem gewährten Trennungstagegeld, so ist dieser Sachverhalt im Blick auf die finanzielle Belastung der Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 TGV mit dem Sachverhalt der Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung ohne weiteres vergleichbar. Denn auch in diesem Fall lässt sich eine regelmäßig zu erwartende höhere finanzielle Belastung bei verheirateten oder diesen gleichgestellten Berechtigten gegenüber alleinstehenden Berechtigten nicht mehr feststellen.
21 
Unbeachtlich ist schließlich, ob von der Gemeinschaftsverpflegung auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Andernfalls wäre die Höhe des Trennungstagegeldes von der persönlichen Entscheidung des Soldaten abhängig, ob er an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen möchte oder nicht. Bei dieser Auslegung der Vorschrift würde § 4 Abs. 5 TGV ins Leere laufen. Vielmehr genügt es den Anforderungen des Gesetzes, wenn der Soldat die Möglichkeit hat, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, ohne hierzu gem. § 18 Soldatengesetz verpflichtet zu sein. Das ergibt sich bereits daraus, dass § 4 Abs. 5 TGV nicht auf den Geschehensablauf im konkreten Einzelfall, sondern auf Erfahrungswerte zum Kostenaufwand in gleichartigen, typischen Fällen abstellt. § 4 Abs. 5 TGV geht von einer generalisierenden Betrachtungsweise aus; diese erfordert nicht, dass im konkreten Abrechnungsfall tatsächlich geringere Aufwendungen als allgemein üblich entstanden sind, sondern stellt darauf ab, dass geringere Aufwendungen erfahrungsgemäß und typischerweise anfallen (zur entsprechenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 BRKG vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29.06.2007 - Au 7 K 06.890 -< juris>; VG Oldenburg vom 24.04.2007 - 8 A 4236/06 - < juris>).
22 
Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die auf dem Erlass beruhende reduzierte Trennungsgeldbewilligung in gleichheitswidriger Weise in Rechte der vom Erlass Betroffenen eingreifen könnte. Der Einwand des Klägers, dass durch die Regelung des Bundesministers der Verteidigung die Soldaten gegenüber den Angehörigen anderer Ressorts benachteiligt würden, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Denn eine trennungsgeldrechtliche Gleichbehandlung sämtlicher Beschäftigten des Bundes ist im Grundsatz einerseits bereits durch die für die Beschäftigten aller Ressorts geltende Trennungsgeldverordnung sichergestellt; daneben ist hinsichtlich der von den einzelnen Obersten Dienstbehörden zu regelnden inhaltlichen Ausgestaltung der Aufwandsvergütung eine Gleichbehandlung lediglich innerhalb des jeweiligen Ressortbereichs zu fordern. Unterschiede im Detail zwischen verschiedenen Obersten Dienstbehörden ergeben sich dagegen aus den jeweiligen unterschiedlichen dienstlichen Gegebenheiten. Daher stellt sich die Frage, ob Soldaten gegenüber Beschäftigten anderer Dienstbereiche vermeintlich benachteiligt oder bevorzugt werden, in dieser allgemeinen Form nicht; denn die der trennungsgeldrechtlichen Behandlung zugrundeliegenden Tatbestände werden nicht stets vergleichbar sein (zu § 9 Abs. 1 BRKG vgl. VG Augsburg a.a.O; ebenso: VG Oldenburg, a.a.O.).
23 
Ebenso wenig kommt es für den vorliegenden Fall darauf an, ob, wie der Kläger möglicherweise (noch) meint, die Personalvertretung an den Erlassen des Bundesministers der Verteidigung nicht mitgewirkt hat. Ungeachtet dessen, dass nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Ergänzungshinweise der maßgeblichen Erlasse dem Hauptpersonalrat zugeleitet worden seien, der den Ergänzungen zudem zugestimmt habe, würde dies auch nicht zur Unwirksamkeit des Erlasses, sondern nur dazu führen, dass die Personalvertretung ein Gerichtsverfahren zur Feststellung ihrer Mitwirkungsrechte einleiten könnte (§§ 83, 84 BPersVG).
24 
Begegnet der Erlass des Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vom 30.12.2005 - PSZ III 7 (2) - Az 21-05-00 - danach keinen Bedenken, so ist dem Kläger zu Recht ein vermindertes Tagegeld gewährt worden. Fehler bei der konkreten Berechnung wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Anspruch auf ein höheres Tagegeld besteht nach alledem nicht.
25 
Die Klage war damit abzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Blick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses des Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vom 30.12.2005 - PSZ III 7 (2) - Az 21-05-00 - wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Gründe

 
13 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte höhere Trennungstagegeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage für das dem Kläger bewilligte (reduzierte) Trennungstagegeld ist § 15 Bundesreisekostengesetz - BRKG - i.V.m. § 3 und § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung - TGV - i.V.m. dem Erlass des Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vom 30.12.2005 - PSZ III 7 (2) - Az 21-05-00 - .
16 
Nach den Regelungen des vorgenannten Erlasses (Ziffer II i.V.m. Anlage 1 hierzu) besteht im Falle von Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 S. 2 TGV - wie dem Kläger - bei Bereitstellungeiner Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung ab dem 1. Januar 2006 nur ein Anspruch auf ein reduziertes Tagegeld in Höhe von 8,82 EUR anstelle eines vollen Trennungstagegeldes von 10,14 EUR. Nach dem Erlass kommt es für die Absenkung des Trennungstagegeldes nicht mehr - wie nach alter Rechtslage - darauf an, ob der Berechtigte zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet ist oder ob diese Verpflegung im Zuge von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bereitgestellt wurde bzw., ob an der Verpflegung tatsächlich teilgenommen bzw. eine Anmeldung erfolgt ist. Entscheidend ist ab dem 01.01.2006 nun allein, ob die Möglichkeit besteht, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Nur bei „triftigen Gründen“ entfällt eine Absenkung des Trennungsgeldanspruchs. Triftige Gründe können dienstlicher Art sein oder in der Person des Berechtigten liegen.
17 
Die Kammer hat keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung, einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4.6.1980 - 6 C 44.78 - Buchholz 238.90 Nr. 82), die ihre Ermächtigung in § 4 Abs. 5 TGV findet, welcher wiederum auf Grundlage des § 15 BRKG vom Bundesministerium des Inneren erlassen worden ist. Nach § 4 Abs. 5 TGV erhalten Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen einermäßigtes Trennungsgeld. Dies beruht auf der Erwägung, dass das Trennungsgeld nach § 15 BRKG lediglich dazu bestimmt ist, dienotwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis abzugelten.
18 
Unter Berücksichtigung dessen begegnet die Annahme des Erlasses keinen Bedenken, dass im Falle der Möglichkeit der Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung anfallen als allgemein üblich. Dies folgt daraus, dass im Falle der Gemeinschaftsverpflegung lediglich der in der Sachbezugsverordnung (BGBl. 2005 I S. 3493) festgelegte Sachbezugswert für ein Frühstück von 1,48 EUR bzw. von 2,64 EUR für ein Mittag- oder Abendessen als Verpflegungsgeld von allen Teilnehmern der Gemeinschaftsverpflegung, denen diese nicht unentgeltlich bereitgestellt wird, erhoben wird (vgl. den Erlass des BMVg vom 22.12.2005 - WV I 4 -48-01-01). Mit anderen Worten kann mit der bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung eine sehr, sehr preisgünstige Verpflegung in Anspruch genommen werden, die nicht mit einer - höheren Kostenansätzen unterliegenden - sonstigen Kantinen- bzw. Gaststättenverpflegung gleichgesetzt werden kann. Aufgrund dessen ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass in derartigen Fällen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen und damit die Voraussetzungen der Ermächtigung des § 4 Abs. 5 TGV gegeben sind (so auch schon BVerwG, Urteile vom 04.06.1980 - 6 C 44.78 - Buchholz 238.90, Nr. 82; und vom 24.03.1977 - 2 C 54.73 - Buchholz 238.90 Nr. 69, jeweils zu § 17 BRKG a.F. entsprechend § 9 Abs. 1 BRKG n.F; zur Möglichkeit der Inanspruchnahme erheblich verbilligter amtlicher Verpflegung gegen Bezahlung vgl. auch Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, § 4 TGV Rn. 92).
19 
Die Höhe der im Erlass erfolgten Herabsetzung des Trennungstagegeldes begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen beträgt - wie dargelegt - 2,64 EUR. Dieser Wert wird bei Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 S. 1 TGV dem Trennungstagegeld in Höhe von 100 %, bei Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 S. 2 TGV - wie dem Kläger - in Höhe von 150 %, also mit 3,96 EUR zugrundegelegt. Im Falle der Bereitstellung eines Mittagessen der Gemeinschaftsverpflegung reduziert sich nach dem Erlass des BMVg vom 30.12.2005 das Trennungstagegeld bei Berechtigten nach § 3 Abs. 3 S. 2 TGV um 1,32 EUR, sodass lediglich ein insoweit anteilsmäßiges Trennungstagegeld von 2,64 EUR gewährt wird. Dies aber entspricht genau der Höhe des für ein Mittagessen der Gemeinschaftsverpflegung zu bezahlenden Verpflegungsgeldes.
20 
Die Höhe der Herabsetzung widerspricht aber auch nicht deshalb höherrangigem Recht, weil durch die Herabsetzung des Trennungstagegeldes für Berechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV derselbe Tagegeldsatz wie für Berechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV festgelegt worden ist und damit die durch § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TGV vorgegebene unterschiedliche Behandlung von Verheirateten oder den ihnen gleichgestellten Berechtigten einerseits und den alleinstehenden Berechtigten andererseits missachtet worden wäre (so VG Osnabrück, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 149/06 -). Zwar sind aufgrund der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG geforderten Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis bei der Gewährung von Trennungsgeld im Grundsatz unterschiedliche Trennungstagegeldsätze erforderlich, was in der Trennungsgeldverordnung in der Weise umgesetzt wird, dass die verheirateten oder die ihnen gleichgestellten Berechtigten einen um 50% höheren Tagessatz erhalten als die alleinstehenden Berechtigten (§ 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TGV). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Einschränkung. So ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 3 Satz 3 TGV, dass im Falle unentgeltlicher Verpflegung der Berechtigte(nach Satz 1) je bereitgestellte Mahlzeit ein um den maßgebenden Sachbezugswert gekürztes Trennungstagegeld erhält. Der Kürzungsbetrag erhöht sich bei Berechtigten nach Satz 2 um 50 % des maßgebenden Sachbezugswertes (§ 3 Abs. 3 S. 3 2. Halbsatz TGV). Das bedeutet, dass im Falle unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung bereits in der Trennungsgeldverordnung die unterschiedliche Behandlung von Verheirateten (bzw. diesen Gleichgestellten) und Alleinstehenden aufgehoben wird. In der Tat rechtfertigt der Umstand der häuslichen Ersparnis ein höheres Trennungsgeld für verheiratete (bzw. diesen gleichgestellte) Trennungsgeldempfänger dann nicht (mehr), weil es im Falle einer unentgeltlichen Bereitstellung von Verpflegung an der regelmäßig höheren finanziellen Belastung dieser Gruppe im Vergleich zu den Alleinstehenden fehlt. Wird nun zwar - wie vorliegend - keine unentgeltliche, sondern eine sehr preisgünstige Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt und entspricht das zu bezahlende Verpflegungsgeld je Mahlzeit dem gewährten Trennungstagegeld, so ist dieser Sachverhalt im Blick auf die finanzielle Belastung der Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 TGV mit dem Sachverhalt der Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung ohne weiteres vergleichbar. Denn auch in diesem Fall lässt sich eine regelmäßig zu erwartende höhere finanzielle Belastung bei verheirateten oder diesen gleichgestellten Berechtigten gegenüber alleinstehenden Berechtigten nicht mehr feststellen.
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Unbeachtlich ist schließlich, ob von der Gemeinschaftsverpflegung auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Andernfalls wäre die Höhe des Trennungstagegeldes von der persönlichen Entscheidung des Soldaten abhängig, ob er an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen möchte oder nicht. Bei dieser Auslegung der Vorschrift würde § 4 Abs. 5 TGV ins Leere laufen. Vielmehr genügt es den Anforderungen des Gesetzes, wenn der Soldat die Möglichkeit hat, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, ohne hierzu gem. § 18 Soldatengesetz verpflichtet zu sein. Das ergibt sich bereits daraus, dass § 4 Abs. 5 TGV nicht auf den Geschehensablauf im konkreten Einzelfall, sondern auf Erfahrungswerte zum Kostenaufwand in gleichartigen, typischen Fällen abstellt. § 4 Abs. 5 TGV geht von einer generalisierenden Betrachtungsweise aus; diese erfordert nicht, dass im konkreten Abrechnungsfall tatsächlich geringere Aufwendungen als allgemein üblich entstanden sind, sondern stellt darauf ab, dass geringere Aufwendungen erfahrungsgemäß und typischerweise anfallen (zur entsprechenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 BRKG vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29.06.2007 - Au 7 K 06.890 -< juris>; VG Oldenburg vom 24.04.2007 - 8 A 4236/06 - < juris>).
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Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die auf dem Erlass beruhende reduzierte Trennungsgeldbewilligung in gleichheitswidriger Weise in Rechte der vom Erlass Betroffenen eingreifen könnte. Der Einwand des Klägers, dass durch die Regelung des Bundesministers der Verteidigung die Soldaten gegenüber den Angehörigen anderer Ressorts benachteiligt würden, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Denn eine trennungsgeldrechtliche Gleichbehandlung sämtlicher Beschäftigten des Bundes ist im Grundsatz einerseits bereits durch die für die Beschäftigten aller Ressorts geltende Trennungsgeldverordnung sichergestellt; daneben ist hinsichtlich der von den einzelnen Obersten Dienstbehörden zu regelnden inhaltlichen Ausgestaltung der Aufwandsvergütung eine Gleichbehandlung lediglich innerhalb des jeweiligen Ressortbereichs zu fordern. Unterschiede im Detail zwischen verschiedenen Obersten Dienstbehörden ergeben sich dagegen aus den jeweiligen unterschiedlichen dienstlichen Gegebenheiten. Daher stellt sich die Frage, ob Soldaten gegenüber Beschäftigten anderer Dienstbereiche vermeintlich benachteiligt oder bevorzugt werden, in dieser allgemeinen Form nicht; denn die der trennungsgeldrechtlichen Behandlung zugrundeliegenden Tatbestände werden nicht stets vergleichbar sein (zu § 9 Abs. 1 BRKG vgl. VG Augsburg a.a.O; ebenso: VG Oldenburg, a.a.O.).
23 
Ebenso wenig kommt es für den vorliegenden Fall darauf an, ob, wie der Kläger möglicherweise (noch) meint, die Personalvertretung an den Erlassen des Bundesministers der Verteidigung nicht mitgewirkt hat. Ungeachtet dessen, dass nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Ergänzungshinweise der maßgeblichen Erlasse dem Hauptpersonalrat zugeleitet worden seien, der den Ergänzungen zudem zugestimmt habe, würde dies auch nicht zur Unwirksamkeit des Erlasses, sondern nur dazu führen, dass die Personalvertretung ein Gerichtsverfahren zur Feststellung ihrer Mitwirkungsrechte einleiten könnte (§§ 83, 84 BPersVG).
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Begegnet der Erlass des Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vom 30.12.2005 - PSZ III 7 (2) - Az 21-05-00 - danach keinen Bedenken, so ist dem Kläger zu Recht ein vermindertes Tagegeld gewährt worden. Fehler bei der konkreten Berechnung wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Anspruch auf ein höheres Tagegeld besteht nach alledem nicht.
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Die Klage war damit abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Blick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses des Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vom 30.12.2005 - PSZ III 7 (2) - Az 21-05-00 - wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.