Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Sept. 2015 - 23 K 1394/14
Tenor
Die dem Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung vom 13.01.2014 zur Errichtung eines überdachten Mülleimerabstellplatzes auf dem Grundstück G.-------straße 00 (Gemarkung P. -G1. , Flur 0, Flurstück 000) in C. wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung für einen überdachten Mülleimerabstellplatz auf dem Grundstück der Beigeladenen.
3Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G.-------straße 00 (Gemarkung P. -G1. , Flur 0, Flurstück 000) in C. . Auf dem Grundstück befindet sich u.a. ein zum östlichen Nachbargrundstück der Beigeladenen G.-------straße 00 (Flurstück 000) grenzständig errichtetes Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von 9 m. Im Anschluss daran errichteten sie im nördlichen rückwärtigen Bereich einen unter dem 18.12.2012 genehmigten überdachten Freisitz.
4Auf dem Grundstück der Beigeladenen steht ein an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtetes ebenfalls 9 m tiefes Wohnhaus. Im nördlichen Anschluss an das Wohnhaus bauten die Beigeladenen einen zum Grundstück der Kläger grenzständigen eingeschossigen 6,50 m tiefen Anbau sowie daran nördlich anschließend eine ebenfalls zum Grundstück der Kläger grenzständige, offene Terrassenüberdachung, die Gegenstand des Verfahrens 23 K 1298/14 sind. An der vom Grundstück der Kläger abgewandten östlichen Hausseite schließt sich eine insgesamt 24,29 m tiefe und sich bis zur gegenüberliegenden östlichen Grundstücksgrenze erstreckende Reihe baulicher Anlagen an. Diese besteht aus einer Garage und einem Abstellraum mit einer Grenzbebauungstiefe von insgesamt 14,05 m sowie einem Wintergarten mit einer Grenzbebauungstiefe von 7,64 m.
5Im straßenseitigen Eingangsbereich des Hauses errichteten die Beigeladenen einen Windfang, der Gegenstand eines Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 23 K 3453/14 ist.
6Auf dem aus Sicht der Kläger westlich benachbarten Grundstück G.-------straße 00 (Flurstück 000) befindet sich Wohnbebauung ohne seitliche Grenzabstände. Ferner befinden sich in der näheren Nachbarschaft freistehende Einfamilienhäuser sowie Doppelhäuser.
7Unter dem 13.01.2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenden zu 2. die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines zum Grundstück der Kläger grenzständigen, überdachten und zur Straße offenen Mülleimerabstellplatzes im vorderen Grundstücksbereich mit einer Gebäudeabschlusswand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Nach den Bauvorlagen soll der Abstellplatz 3 m hoch, 1,25 m breit und 2,60 m tief sein. Genehmigt ist ein gemeinsames Dach mit dem östlich unmittelbar anschließenden, ebenfalls 2,60 tiefen Windfang.
8Mit Schreiben vom 29.01.2014, zugestellt am 31.01.2014, übersandte die Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung an die Prozessbevollmächtigten der Kläger. Darin führte sie aus, der Doppelhauscharakter bleibe durch das Vorhaben erhalten.
9Am 28.02.2014 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, durch das Vorhaben würde das auf der Vorderfront ihres Hauses befindliche Fenster völlig verschattet. Eine ordnungsgemäße Belüftung wäre nicht mehr gegeben. Zudem würde der Doppelhauscharakter verfälscht. Der Anbau dürfe auch nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht ohne Grenzabstand gebaut werden, da auf ihrem Grundstück eine gleichwertige Grenzbebauung nicht vorhanden sei.
10Die Kläger beantragen,
11die dem Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung vom 13.01.2014
12aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihr Schreiben vom 29.01.2014.
16Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
17Das Gericht hat am 15.09.2015 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 23 K 1298/14 und 23 K 3453/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
21Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 13.01.2014 ist in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
22Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung setzt voraus, dass das Vorhaben, soweit es durch die Baugenehmigung zugelassen wird, in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und dass der Nachbar – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden.
23Ungeachtet der Tatsache, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegenwärtig mit Blick auf den seinerseits genehmigungsabweichend errichteten Windfang nicht ausgeführt werden kann, ist sie in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig. Denn jedenfalls verstößt sie zu Lasten der Kläger gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandflächenrechts.
24Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Etwas anderes gilt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, wenn insoweit dem Bauplanungsrecht der Vorrang einzuräumen ist und eine Anbausicherung vorhanden ist, vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Die Vorschriften des Abstandflächenrechts sind hier anwendbar und werden verletzt.
25Der genehmigte Mülleimerabstellplatz stellt ein Gebäude dar. Gebäude im Sinne der Bauordnung sind selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, § 2 Abs. 2 BauO NRW. Seitliche Abschlusswände sind folglich nicht erforderlich. Das Vorhaben ist überdacht, kann von Menschen betreten werden und dient der Unterstellung von Mülleimern.
26Vorliegend darf zwar bauplanungsrechtlich auf der Grenze gebaut werden, es fehlt jedoch an einer Anbausicherung i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Nach Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) der Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.
27Mangels eines Bebauungsplans richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch hinsichtlich der hier relevanten Merkmale der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
28Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Grundsätzlich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich, unabhängig davon, ob sie genehmigt ist oder mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können; bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von den überbauten Grundflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung anschließend auf das Wesentliche zurückgeführt werden, d. h. es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. Bauliche Anlagen, die als Fremdkörper erscheinen, sind aber nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was wiederum bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln ist.
29Vgl. OVG NRW, Urteile vom 06.03.2015 – 7 A 1777/13 –, juris, Rz. 44 und vom 19.07.2010 – 7 A 44/09 –, juris, Rz. 25 ff. m.w.N.
30Hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks jedenfalls die Bebauung nördlich der G.--------straße im Bereich zwischen dem Grundstück G.--------straße Nr. 00 im Westen und der Straße B. U. im Osten. Eine einheitliche Straßenflucht besteht nicht. Das auf dem Grundstück G.--------straße Nr. 00 errichtete Haus ist gegenüber dem Wohnhäusern der Beteiligten deutlich straßennäher errichtet und gibt insoweit die südliche Baugrenze vor, innerhalb derer das Vorhaben geplant ist.
31Bezüglich des Merkmals der Bauweise ist die nähere Umgebung weder durch eine einheitlich offene noch durch eine einheitlich geschlossene Bauweise geprägt. Insoweit ist als nähere Umgebung jedenfalls der innere Bereich zwischen den Straßen B. U. , G2.-------straße und G.-------straße anzusehen. In diesem Bereich sind einerseits Gebäude in geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO), d. h. ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Dies gilt für das westliche Nachbargrundstück der Kläger (G.-------straße 00). Auch das Grundstück der Beigeladenen ist (mittlerweile) in geschlossener Bauweise bebaut. Denn der grenzständige Wintergarten stellt keine untergeordnete Nebenanlage (§ 14 Abs. 1 BauNVO) dar, weil die Genehmigung als „Wintergarten“ auch die Wohnnutzung umfasst. Zusammen mit dem eingeschossigen Wohnraumanbau der Beigeladenen bildet er eine einheitliche beidseitig grenzständige Bebauung. Im Übrigen weist die nähere Umgebung auch Bebauung in offener Bauweise auf. In der offenen Bauweise werden die Häuser mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet, § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere freistehende Einfamilienhäuser sowie Doppelhäuser.
32Wird – wie hier – die nähere Umgebung nicht durch eine bestimmte Bauweise geprägt, darf an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der beteiligten Nachbarn grenzständig gebaut werden,
33vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 – 4 B 53.94 –, juris, Rz. 4,
34wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird, § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b) BauO NRW. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall:
35Die Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird, kann durch ein dort vorhandenes, grenzständig errichtetes, legales Gebäude ersetzt werden, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich das bestehende Nachbargebäude und der Neubau auf einer nennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze überdecken, sodass überhaupt von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2008 – 7 B 541/08 –, n. v., S. 3; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, § 6, Rz. 166.
37An einer solchen hinreichenden wechselseitigen Grenzbebauung fehlt es vorliegend. Beim Vergleich der wechselseitigen Grenzbebauung ist auf dem Grundstück der Kläger lediglich das Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von 9 m an der Grenze zu berücksichtigen. Die daran anschließende ebenfalls grenzständige Terrassenüberdachung ohne eigene tragende Wände stellt kein der öffentlich-rechtlichen Sicherung gleichwertiges Gebäude dar und bleibt daher außer Betracht. Denn vom Fortbestand dieser Überdachung kann nicht ausgegangen werden, da sie leicht zu beseitigen ist.
38Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2004 – 7 B 223/04 –, juris, Rz. 7 ff.
39Dieser zu berücksichtigenden Grenzbebauung steht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits jetzt eine Bebauung von ca. 15,50 m Länge gegenüber: An das ebenfalls 9 m tiefe Haupthaus schließt ein 6,50 m tiefer eingeschossiger Anbau an. Auf die daran angebaute ca. 3 m tiefe Terrassenüberdachung kommt es vorliegend nicht an. Addiert man zur Grenzbebauungstiefe von 15,50 m die Bebauungstiefe des genehmigten Mülleimerabstellplatzes von 2,60 m, erstreckt sich die zu berücksichtigende Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen auf einer Länge von 18,10 m. Somit übertrifft die Länge der dort durch das genehmigte Vorhaben entstehenden Bebauung an der gemeinsamen Grenze diejenige der Bebauung auf dem Grundstück der Kläger um mehr als das Doppelte. Bei einer derartigen Diskrepanz kann von einer Überdeckung an der gemeinsamen Grenze in nennenswerter Länge nicht mehr gesprochen werden.
40Die folglich anwendbaren Vorgaben des Abstandflächenrechts hält das Vorhaben nicht ein. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Dabei bestimmt sich das Maß der Abstandfläche im Grundsatz nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW, wonach für die Berechnung der Abstandfläche die Wandhöhe maßgeblich ist und ihre Tiefe mindestens 3 m betragen muss. Diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt der zum Grundstück der Kläger grenzständig genehmigte Mülleimerabstellplatz nicht.
41Der Abstellplatz ist auch nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert. Gemäß Satz 1 des Absatzes sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zulässig. Die Gesamtlänge der Bebauung nach § 6 Abs. 11 S. 1 BauO NRW darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten, § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben nicht. Die hiernach privilegierungsfähigen Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen überschreiten unter Berücksichtigung des Vorhabens mit eine Grenzbebauungslänge von insgesamt 16,64 m zu allen Nachbargrenzen die maximal zulässige Länge von 15 m (Garage und Abstellraum: 14,05 m, Mülleimerabstellplatz: 2,60 m).
42Offen bleiben kann, ob eine Grenzbebauung unter dem Gesichtspunkt des „Doppelhauscharakters“ möglich wäre, da der Doppelhauscharakter mittlerweile durch die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden Bauten aufgehoben ist.
43Angesichts dieser Nachbarrechtsverletzung kann dahin stehen, ob das Vorhaben zulasten der Kläger, wie diese meinen, gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Den Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Beigeladenen durch Bauordnungsverfügung aufzugeben, den auf dem Grundstück G.-------straße 00 (Gemarkung P. -G1. , Flur 0, Flurstück 000) in C. straßenseitig errichteten Windfang zu beseitigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger wenden sich gegen einen Windfang auf dem Grundstück der Beigeladenen.
3Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G.-------straße 00 (Gemarkung P. -G1. , Flur 0, Flurstück 000) in C. . Auf dem Grundstück befindet sich u.a. ein zum Grundstück der Beigeladenen G.-------straße 00 (Flurstück 000) grenzständig errichtetes Wohnhaus. Auf dem Grundstück der Beigeladenen steht ebenfalls u.a. ein an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtetes Wohnhaus.
4Unter dem 16.10.2009 beantragte der Beigeladene zu 2. bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer sowie eines 2,60 m tiefen Windfangs im Eingangsbereich seines Hauses. Dem Antrag beigefügt war eine Nachbarzustimmung unter dem Namen des Klägers zu 2. vom gleichen Tage. Der geplante Windfang sollte von der Grenze zum Grundstück der Kläger 1,25 m entfernt sein.
5Unter dem 12.11.2009 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung.
6Der Windfang wurde mit einer Entfernung von ca. 90 cm zur Grenze mit dem Grundstück der Kläger errichtet.
7In einem Strafverfahren gegen den Beigeladenen zu 2. wegen Urkundenfälschung lehnte das Amtsgericht Bergheim es mit Beschluss vom 16.01.2014 (Az. 45 Ds-80 Js 664/12-51/13) ab, ein Hauptverfahren zu eröffnen, weil ein vom Amtsgericht veranlasstes Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung vom 16.10.2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Kläger zu 2. stammt.
8Am 28.02.2014 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie hätten mündlich und am 08.04.2011 auch schriftlich bei der Beklagten gegen den Windfang opponiert. Die Beigeladenen seien von der erteilten Baugenehmigung wesentlich abgewichen; die Grenzwand sei nicht im genehmigten Abstand zur Grenze errichtet worden. Der Windfang füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verschatte das Fenster auf der Vorderfront ihres Hauses völlig. Eine ordnungsgemäße Belüftung sei nicht mehr gegeben. Zudem würde der Doppelhauscharakter verfälscht. Der Anbau dürfe auch nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht ohne Grenzabstand gebaut werden, da auf ihrem Grundstück eine gleichwertige Grenzbebauung nicht vorliege.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte zu verpflichten, bauordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den auf dem Grundstück der Beigeladenen straßenseitig errichteten Windfang zu ergreifen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Ansicht, der Doppelhauscharakter bleibe trotz des Vorhabens erhalten.
14Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
15Das Gericht hat am 15.09.2015 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 23 K 1298/14 und 23 K 1394/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist zulässig und begründet.
20Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger zu 2. nicht aufgrund der zur Baugenehmigung vom 16.10.2009 gehörenden Nachbarzustimmung an der Geltendmachung seiner Rechte gehindert.
21Nach dem Ergebnis des vom Amtsgericht Bergheim veranlassten Sachverständigengutachtens hat der Kläger zu 2. zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung vom 16.10.2009 geleistet. Hierauf kommt es allerdings vorliegend nicht an. Denn mittlerweile ist die Baugenehmigung vom 16.10.2009 erloschen und damit auch die zugehörige Nachbarzustimmung gegenstandslos geworden. Eine Baugenehmigung erlischt im Falle erheblich abweichender Bauausführung von den genehmigten Bauvorlagen nach Ablauf der (verlängerbaren) dreijährigen Geltungsfrist (§ 77 BauO NRW). Eine gegenüber dem genehmigten Vorhaben erhebliche Abweichung („aliud“) liegt vor, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit von anderen materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängen kann, also diese geänderten Voraussetzungen die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit neu aufwerfen.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.1996 – 7 A 4820/95 –, juris, Rz. 59, Beschluss vom 14.10.2014 – 7 A 2713/13 –, juris, Rz. 5.
23Der errichtete Windfang weicht erheblich von der erteilten Baugenehmigung ab und stellt insofern ein „aliud“ dar. Denn mit einem tatsächlichen Grenzabstand von lediglich ca. 90 cm stellt sich etwa die Frage der abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit gegenüber dem genehmigten Grenzabstand von 1,25 m erneut.
24Da die Baugenehmigung vom 16.10.2009 mittlerweile erloschen ist, kann beiden Klägern auch nicht entgegen gehalten werden, dass durch ihre Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis der Baugenehmigung die Jahresfrist zur Erhebung der Klage,
25vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 – 2 A 1419/09 –, juris, Rz. 77,
26ausgelöst worden und bereits abgelaufen ist.
27Die Klage ist begründet, da die Kläger einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten haben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
28Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 S. 1, 2 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser seine Nachbarrechte nicht verwirkt hat. Das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 S. 1, 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen ist unter diesen Voraussetzungen regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert.
29Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.08.2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rz. 35 und vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rz. 29 f. m.w.N.
30Den Klägern steht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu. Denn der streitige Windfang verstößt zu ihren Lasten gegen abstandflächenrechtliche Bestimmungen. Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW. Dabei bestimmt sich das Maß der Abstandfläche im Grundsatz nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW, wonach für die Berechnung der Abstandfläche die Wandhöhe maßgeblich ist und ihre Tiefe mindestens 3 m betragen muss. Diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt der Windfang mit einem Abstand von ca. 90 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht.
31Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 BauO NRW oder des § 6 Abs. 7 S. 2 BauO NRW liegen offenkundig nicht vor.
32Angesichts dieser Nachbarrechtsverletzung kann offen bleiben, ob der Windfang zulasten der Kläger mit Blick auf die von ihnen gerügte Verschattung oder den Verlust des behaupteten Doppelhauscharakters gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Ebenso dahinstehen kann die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob sich der Windfang gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn diese Frage ist jenseits des Rücksichtnahmegebots nachbarrechtlich unerheblich.
33Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2012 – 2 B 983/12 –, juris, Rz. 12.
34Vorliegend ist nicht nur das Entschließungs-, sondern auch das Auswahlermessen der Beklagten auf Null reduziert. Denn neben der Beseitigung des Windfangs ist keine gleichermaßen effektive behördliche Maßnahme ersichtlich. Gleichwohl bleibt es dem Beigeladenen unbenommen, ein Austauschmittel i.S.v. § 21 S. 2 OBG NRW anzubieten.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Den Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines in zweiter Baureihe gelegenen Einfamilienhauses.
3Der Kläger ist Eigentümer des etwa 440 m² großen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 6, Flurstück 3008, mit der Bezeichnung Alte N.----straße 20a. Das Nachbargrundstück bestand ursprünglich aus der Parzelle 3009 mit der postalischen Bezeichnung Alte N.----straße 20, die im September 2011 in die Parzellen 6292 und 6293 geteilt wurde. Die Grundstücke sind straßenseitig jeweils mit der Hälfte eines Doppelhauses bebaut. Im Hinterland des Flurstücks 3008 steht grenzständig zum genannten Nachbargrundstück ein Gebäude, das zeitweise auch zu Wohnzwecken genutzt wurde. Der Abstand zwischen der Alten N.----straße und der rückwärtigen, nordwestlichen Wand des Gebäudes beträgt etwa 49 m. Die Grundstücke liegen an der Nordseite der Alten N.----straße in C. H. -S. . Sie stoßen mit der Nordgrenze an die Stadtgrenze zu L. . Der rückwärtige Bereich der Grundstücke ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Grünfläche dargestellt.
4Das Doppelhaus Alte N.----straße 20/20a wurde durch Bauschein vom 26. August 1959 genehmigt. Als Nebenbestimmung Nr. 9 der Baugenehmigung wurde verfügt:
5„Die auf dem Grundstück befindlichen Behelfsheime und Schuppen sind bis zur Gebrauchsabnahme abzubrechen. Die Gebrauchsabnahme wird von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig gemacht.“
6Der bei den Vorlagen befindliche Lageplan vom 23. März 1959 weist als Hausnummer 20 auch ein Gebäude im Hinterland des heutigen Flurstücks 3008 auf, welches mit dem handschriftlichen Vermerk „Abbruch“ versehen ist. Am 25. Oktober 1962 fand eine Teil-Gebrauchsabnahme in Bezug auf die westliche Hälfte des Doppelhauses statt.
7Am 19. Oktober 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Alte N.----straße 20 und 20a mit einer Gesamtfläche von ca. 8 m × 12 m. Nach den Bauzeichnungen sollte das Gebäude je zur Hälfte, mit einem Versatz von etwa 3 m, auf den bisherigen Flurstücken 3008 und 3009 stehen und durch die Grundstücksgrenze in Längsrichtung geteilt sein. Die Erschließung war - unter Abbruch einer bestehenden grenzständigen Garage - über das bisherige Flurstück 3009 vorgesehen. Nach einer Anhörung durch den Beklagten vom 16. Februar 2012, in der eine abschlägige Bescheidung des Antrags angekündigt wurde, reichte der Kläger Bauvorlagen zu einem von Grundfläche und umbautem Raum reduzierten Vorhaben ein. Die Grundfläche belief sich nunmehr auf 8 m × 10,5 m. Das Gebäude wies nach der Planung entlang der Grundstücksgrenze einen Versprung auf. Die Bautiefe belief sich von der Straßenbegrenzung der Alten N.----straße aus gemessen auf 56 bzw. 58,5 m. Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bewertende Vorhaben füge sich als vorbildlose und planungsrechtlich unerwünschte Bebauung des Hinterlands nicht im Sinne der genannten Vorschrift ein. Werde es zugelassen, könnten vergleichbare Vorhaben im Bereich der Grundstücke Alte N.----straße 12,14, 16,18 und 22 nicht verhindert werden.
8Der Kläger hat am 8. Juni 2012 Klage erhoben.
9Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß sowie hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein und sei daher bauplanungsrechtlich zuzulassen. Die maßgebliche Umgebungsbebauung werde gebildet durch die südliche Bebauung an der Straße C1. sowie die beidseitige Bebauung an der Alten N.----straße . Auf der Südseite der Alten N.----straße sei Hinterlandbebauung Gang und Gäbe. In dem Dreieck, gebildet von den Straßen C1. , Alte N.----straße und der Stadtgrenze, seien mehrere Grundstücke mit Hinterlandbebauung anzutreffen. Schließlich genieße die vorhandene Bebauung im Hinterland seines Grundstücks Bestandsschutz und gehöre ebenfalls zur prägenden Umgebungsbebauung. Besagtes Gebäude sei nicht mehr das Behelfsheim aus der Nachkriegszeit. Vor etwa acht Jahren habe eine bauliche Änderung stattgefunden. Ein Gebäudeteil sei abgerissen, eine Terrasse sei angebaut worden. Dies sei angesichts der prägenden Wirkung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Alte N.----straße 24a und C1. 65 seinerzeit auch materiell legal gewesen. Die auf dem Grundstück C1. 65 geduldete Bebauung sei als Vorbild berücksichtigungsfähig.
10Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2012 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Alte N.----straße 20/20a in 51427 C. H. S. , Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 3008 sowie 6292 und 6293 zu erteilen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben füge sich nach § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Zur maßgeblichen Umgebungsbebauung zähle nicht die Bebauung südlich der Alten N.----straße . Für das offenbar zu Wohnzwecken genutzte, im Hinterland der Parzelle 3008 gelegene Gebäude liege keine Genehmigung vor. Vielmehr sei seine Beseitigung bereits im Genehmigungsverfahren von 1959 zur Nebenbestimmung gemacht worden. Wegen der augenscheinlichen Wohnnutzung werde die Erteilung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens geprüft. Das im Hinterland des Flurstücks 1627/2 (Alte N.----straße 24a) gelegene Gebäude sei mit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 3. Juli 2012 belegt. Entsprechendes gelte im Ergebnis für die nicht genehmigte Bebauung im Hinterland der Parzelle 5340 (Grundstück C1. 65). Die Wohnnutzung eines als Hühnerstall genehmigten Gebäudes sei in dem Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs in dem Verfahren 11 K 4665/12 und 11 K 5058/12 ebenso aufgegeben wie die Wohnnutzung des als Scheune genehmigten Gebäudes.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
16Das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein.
17Als maßgebliche Umgebung komme nur die Bebauung innerhalb eines Dreiecks in Betracht, welches von der Stadtgrenze zu L. , der Straße C1. , südliche Straßenseite Hausnummer 55a Ecke Alte N.----straße , sowie der Alten N.----straße , nördliche Straßenseite, Nr. 4 bis 28 gebildet werde. Die Bebauung an der Südseite der Alten N.----straße , soweit sie durch diese überhaupt erschlossen werde, Hausnummer 1-17, präge den bodenrechtlichen Charakter des streitbefangenen Grundstücks demgegenüber nicht mit.
18Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich unstreitig nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich hinsichtlich des allein streitigen Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehöre auch die südliche Seite der Alten N.----straße . Diese weise die gleiche bauliche Struktur auf wie die nördlich gelegene Bebauung. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts bilde die nördlich gelegene Bebauung keinen Riegel, der eine Abgrenzung verschiedener Bereiche bewirke. Die Alte N.----straße habe damit eine die nördlich und die südlich gelegene Bebauung verbindende Wirkung. Auf Grundstücksgrößen und Grundstücksgrenzen komme es für die Prüfung nicht an. Abgesehen davon bestünden insoweit zwischen den Bereichen nördlich und südlich der Alten N.----straße aber auch keine wesentlichen Unterschiede. In dieser Umgebung füge sich das Vorhaben im Hinblick auf das genannte Merkmal ein. Hinterlandbebauung bestehe insbesondere auf den Grundstücken an der Südseite der Alten N.----straße . Allerdings fänden sich auch innerhalb des Dreiecks, das von der Alten N.----straße , der Straße C1. und der Stadtgrenze zu L. gebildet werde, ausreichende Vorbilder. Zunächst sei das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück selbst ein Vorbild. Dieses Bestandsgebäude habe nicht durchgehend im Widerspruch zum materiellen Baurecht gestanden, es sei jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Änderung vor etwa acht Jahren, etwa 2006 bis 2008, materiell legal gewesen. Es sei ein Gebäudeteil abgerissen und eine Terrasse angebaut worden. Dies sei damals nach § 34 BauGB materiell legal gewesen. Damals habe es auch Vorbilder gegeben, die zu einer Zulässigkeit der Bebauung geführt hätten. Es habe seinerzeit die Hinterlandbebauung Alte N.----straße 24a und C1. 65 als Vorbild gedient. Zudem sei auch das gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 2013 geduldete Gebäude im rückwärtigen Bereich des Grundstücks C1. 65 als Vorbild zu berücksichtigen. Es sei nach dem damit bestehenden außergerichtlichen Vergleich zur Nutzung zu Aufenthaltszwecken für 20 Jahre geduldet, damit sei seine Beseitigung nicht im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundsätze absehbar. Auch sei die Erschließung über die Parzellen 6292 und 6293 bzw. über die Parzelle 3008 gesichert.
19Der Kläger beantragt,
20unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2012 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Alte N.----straße 20/20 a, 51427 C. H. (Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 3008 und 6292) zu erteilen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Verwaltungsgericht habe die für die Beurteilung maßgebliche Umgebung zutreffend abgegrenzt. Innerhalb dieser Umgebung füge sich das Vorhaben nicht in den vorgegebenen Rahmen ein. Die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück komme nicht als Vorbild in Betracht. Es sei auch zu dem vom Kläger genannten Zeitpunkt klar gewesen, dass der Gebäudebestand von der Beklagten nicht geduldet werde. Ebenso wenig sei die Bebauung auf dem Grundstück C1. 65 als Vorbild zu berücksichtigen. Die geduldete Nutzung eines Teils der Baulichkeiten als Aufenthaltsraum sei nicht maßgeblich. Der weitere rückwärtige Gebäudebestand sei mit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung belegt. Der umgebaute Aufenthaltsraum sei optisch und funktional nur als untergeordnete Nebenanlage zu werten und könne daher kein Vorbild für eine Hauptnutzung auf dem Vorhabengrundstück sein. Das Vorhaben des Klägers begründe auch bodenrechtlich relevante Spannungen.
24Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 21. Oktober 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Grundstück des Klägers, zu den Grundstücken Alte N.----straße 24/24a und C1. 65 sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten des VG Köln - 11 K 5058/12 - und - 11 K 4665/12 - (Anfechtungsklagen gegen die Beseitigungsanordnung bzw. Duldungsverfügung in Bezug auf rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück C1. 65) Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
27Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids gemäß §§ 71, 75 BauO NRW. Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Senat legt dieser Beurteilung die übereinstimmende Ansicht der Beteiligten zugrunde, dass das Vorhabengrundstück planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen für den begehrten Vorbescheid sind deshalb nicht erfüllt, weil sich das Vorhaben wegen des geplanten Standorts entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des Gesetzes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
28Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt; die im Hinblick auf dieses Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung (dazu 1.) gibt einen Rahmen vor, den das Vorhaben mit der vorgesehenen Bautiefe überschreitet, weil sich dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden (dazu 2.); das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (dazu 3.).
291. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564.
31Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276.
33Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328.
35Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, erstreckt sich die nähere Umgebung hier auf den vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Bereich, der die Bebauung in dem Dreieck zwischen der nördlichen Seite der Alten N.----straße , der Stadtgrenze zwischen L. und C. H. und der Straße C1. erfasst. Dieser Bereich prägt das Vorhabengrundstück insbesondere durch Sichtbeziehungen und wird andererseits auch durch Bebauung auf dem Vorhabengrundstück geprägt.
36Die gegen diese Abgrenzung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Entgegen seiner Auffassung ist die Bebauung südlich der Alten N.----straße nicht mehr der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen.
37Dies ergibt sich zwar nicht schon aus einer trennenden Wirkung dieser Straße.
38Maßgeblich für diese Abgrenzung ist hier vielmehr die unterschiedliche Bebauungsstruktur in den Bereichen nördlich bzw. südlich der Alten N.----straße unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von gegenseitigen Sichtbeziehungen. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris.
40Eine solche Grenze verläuft hier entlang der Alten N.----straße . Das Baugebiet südlich der Alten N.----straße weist in Bezug auf das hier in Rede stehende Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche eine in wesentlicher Hinsicht andere Struktur auf als das Gebiet nördlich der Alten N.----straße . Wie sich aus den vorliegenden Karten und Luftbildern und nach dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, ergibt, ist der Bereich maßgeblich geprägt durch die bestehende Bebauung auch im Hinterland, die im Wesentlichen durch bestehende Stichwege erschlossen wird. Demgegenüber vermittelt das nördlich der Alten N.----straße gelegene Gebiet den Eindruck eines überwiegend durchgrünten geschlossenen Ruhe- und Erholungsbereichs, der weitgehend von prägenden Hauptnutzungen frei ist und eine Übergangszone zu dem nordwestlich anschließenden Außenbereichsstreifen markiert, der sich im Bereich der Stadtgrenze zwischen C. H. und L. zwischen dem westlich gelegenen Wald in Richtung auf die Straße C1. erstreckt.
41Diese städtebauliche Zäsur wird durch die straßennahe Baustruktur verstärkt. Die Bebauung auf der Südseite wird nach dem Eindruck des Berichterstatters optisch durch die Gebäude auf den Grundstücken 11 bis 15 dominiert, die den Eindruck freistehender Einzelhäuser großzügigeren Zuschnitts vermitteln. Dadurch unterscheidet sich dieser Bereich in wesentlicher Hinsicht von dem durch kleinere Einfamilienhäuser und Doppelhäuser geprägten Bereich der Bebauung an der nördlichen Seite der Alten N.----straße im Bereich des Gebäudes des Klägers.
42Diese städtebauliche Zäsur wird zudem durch den Umstand verstärkt, dass es weitgehend an Blickbeziehungen zwischen dem Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich hinter dem Gebäude Alte N.----straße 20/20a und dem genannten Bereich südlich der Alten N.----straße fehlt. Das Bestehen von Sichtbeziehungen für die gegenseitige Prägung als Aspekt der Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung ist grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt.
43Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = BauR 2008, 1853.
44Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30. 78 - , BRS 36 Nr. 56 = BauR 1981, 170,
46folgt keine andere Beurteilung. Aus den Ausführungen in dieser Entscheidung ergibt sich zwar, dass auch eine Bebauung prägende Wirkung für ein Vorhaben innerhalb eines Straßengevierts haben kann, die jenseits der das Geviert umgebenden Straßen liegt. Damit ist aber nicht vorgegeben, dass in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche generell die Bebauung in Gebieten jenseits angrenzender Straßen zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört. Dies hängt vielmehr von der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls ab, die hier in der oben dargelegten Weise vorzunehmen ist.
472. In dem so beschriebenen Bereich fehlt es an prägenden Vorbildern für das Vorhaben des Klägers in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche.
48Das rückwärtige Gebäude Alte N.----straße 24a ist nach den maßgeblichen Grundsätzen hier außer Betracht zu lassen. Es ist nach den vorliegenden Akten nicht genehmigt und mit einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung belegt.
49Zwar sind grundsätzlich die tatsächlich vorhandenen Bebauungen unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Für nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen kommt es aber darauf an, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und zu erwarten ist.
50Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand September 2013, § 34, Rn. 35, m. w. N. zur Rechtsprechung.
51Gemessen an diesen hinreichend geklärten Grundsätzen ist das rückwärtige Gebäude Alte N.----straße 24a nicht als Vorbild für das Vorhaben des Klägers zu berücksichtigen, weil seine Beseitigung durch die vorliegende bestandskräftige Beseitigungsanordnung bereits verlangt worden und mithin ohne Weiteres absehbar ist. Dies ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Meinung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - nicht deshalb anders zu beurteilen, weil diese Beseitigungsanordnung von der Beklagten erst nach Beantragung des Vorbescheids, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erlassen wurde und bestandskräftig geworden ist. Für die planungsrechtliche Beurteilung ist im vorliegenden, auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines positiven Vorbescheids gerichteten Verfahren der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblich. Dass in diesem maßgeblichen Zeitpunkt die genannten Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Baubestands auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks Alte N.----straße 24a vorliegen, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht aufgezeigt.
52Auch die beiden am südwestlichen Rand des Grundstücks C1. 65 gelegenen Baukörper, in Bezug auf die ebenfalls eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vom 3. Juli 2012 vorliegt, sind nach diesen Grundsätzen nicht als Vorbild zu berücksichtigen.
53Ob das rückwärtige Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Klägers als prägende Bebauung berücksichtigungsfähig ist, erscheint, wie der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung des Senats näher erläutert worden ist, zweifelhaft; dies bedarf aber keiner abschließenden Klärung.
54Ebenso bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die nunmehr für 20 Jahre geduldete Bebauung auf dem Grundstück C1. 65 mit der Nutzung als Aufenthaltsraum als Vorbild in Betracht kommt,
55vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86,
56oder ob es sich, wie die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, nur um eine Nebenanlage handelt und schon deshalb keine prägende Wirkung vorliegt.
57Selbst wenn das genannte rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück C1. 65 und das rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück des Klägers als maßgebliche Bebauung zu berücksichtigen ist, fehlt es gleichwohl an einem ausreichenden Vorbild für die geplante Bebauung.
58Das auf dem Lageplan dargestellte Vorhaben reicht nämlich, wie der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläutert worden ist, wesentlich weiter in den rückwärtigen Bereich als das genannte Vorbild auf dem Vorhabengrundstück. Stellt man auf die jeweils erschließende Verkehrsanlage ab,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 ‑ 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79,
60beträgt dessen Bautiefe nach den Bauvorlagen etwa 56 bzw. 58,5 m. Demgegenüber erreicht das rückwärtige Bestandsgebäude danach nur eine Bautiefe von knapp 49 m. Das in erheblicher Entfernung gelegene, längerfristig geduldete rückwärtige Gebäude C1. 65 verfügt ausweislich des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials nicht über das erforderliche städtebauliche Gewicht, um die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche weiter in den rückwärtigen Bereich zu verschieben.
61Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob ein anderer Standort des Vorhabens, der einen geringeren Abstand zur Erschließungsanlage einhält, zu einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung führte. Für ein solches anderes Vorhaben bedürfte es ohnehin zunächst eines neuen verwaltungsverfahrensrechtlichen Antrags, der auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu bescheiden wäre.
623. Das Vorhaben, das sich nach den vorstehenden Ausführungen mithin nicht mehr innerhalb des Rahmens der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung befindet, ist nicht ausnahmsweise, ohne entsprechendes Vorbild, bauplanungsrechtlich zulässig.
63Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die ‑ sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81.
65Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die angrenzenden Grundstücke entfaltet. Dies betrifft jedenfalls die Bebauung auf den westlich angrenzenden Nachbargrundstücken Alte N.----straße 22 und 24 sowie auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Alte N.----straße 18.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.