Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Jan. 2016 - 23 K 1932/14

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, durch Bescheid den dem Kläger dem Grunde nach bewilligten Mietzuschuss insgesamt abzurechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2013 wurde er zum DDO/DtA European Air Group nach High Wycombe, Großbritannien, versetzt. Auf seinen Antrag hin beurlaubte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. April 2013 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei OCCAR in Bonn für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016 und versetzte ihn zu diesem Zwecke zum 1. August 2013 nach Rheinbach. Am 24. Juli 2013 bezog der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem seiner Kinder zwei Ferienwohnungen in Blewbury, Großbritannien (Kosten: umgerechnet 511,68 Euro). Am 28. Juli 2013 verließ er diese Wohnungen und bezog am selben Tag, dieses Mal nur mit seiner Ehefrau, ein Hotel in Wachtberg-Villip, Deutschland (Kosten: 190,00 Euro), das er wiederum am 30. Juli 2013 verließ. Unter dem 25. September 2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Mietzuschuss zu entstandenen Hotel-/Pensionskosten im Hinblick auf beide Ferienwohnungs- bzw. Hotelaufenthalte.
3Mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger nur für den (ersten) Aufenthalt in den Ferienwohnungen in Großbritannien dem Grunde nach Mietzuschuss gemäß § 54 BBesG unter Anbringung nicht bezuschussungsfähiger Abzüge und lehnte ihn im Hinblick auf den (zweiten) Hotelaufenthalt in Deutschland ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Zahlung eines Mietzuschusses bestehe nur, solange Auslandsdienstbezüge zu zahlen seien, weil der Mietzuschuss Bestandteil der Auslandsdienstbezüge sei. Bei Versetzung zwischen dem In- und Ausland würden Auslandsbezüge gemäß § 52 Abs. 2 BBesG nur bis zum Tag vor der Abreise aus dem ausländischen Dienstort gezahlt. Aus den Anträgen des Klägers ergebe sich, dass der 28. Juli 2013 der hier maßgebliche Abreisetag gewesen sein müsse, so dass der Anspruch auf Auslandsdienstbezüge mit Ablauf des 27. Juli 2013 geendet habe; ab dem 28. Juli 2013 könne ein Mietzuschuss nicht mehr bewilligt werden. Unter dem 24. Oktober 2013 setzte die Beklagte die Höhe des Mietzuschusses für die Ferienwohnungen in Großbritannien für den gesamten Monat Juli 2013 auf insgesamt 3.802,92 Euro fest. Für den der Bewilligung konkret zugrundeliegenden Zeitraum vom 24. bis zum 27. Juli 2013 führte dies zu einem Mietzuschuss in Höhe von 490,73 Euro.
4Gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2013 legte der Kläger am 25. November 2013 form- und fristgerecht Beschwerde ein. Mit demselben Schreiben legte er gleichfalls „Beschwerde gegen die Berechnung und Festsetzung des Mietzuschusses vom 24. Oktober 2013“ ein und führte darin Kosten auf, die ihm seiner Ansicht nach zustünden, die ihm aber noch nicht erstattet worden seien. Ebenso brachte er sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, warum er 130,99 Euro Mietzuschuss habe nachzahlen müssen; dieser Betrag sei ihm von seinen Dienstbezügen abgezogen worden.
5Mit Beschwerdebescheid vom 21. Februar 2014 wies die Beklagte ausschließlich die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2013 – im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides – zurück; die „Beschwerde“ gegen die Festsetzung des Mietzuschusses ließ sie unerwähnt.
6Am 2. April 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe aus dem Beschwerdeverfahren und trägt darüber hinaus vor, der ihm bewilligte Mietzuschuss für die Ferienwohnungen in Großbritannien sei ihm nie ausgezahlt worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass dieser Betrag mit dem bereits für das in Großbritannien angemietete Wohnhaus gewährten Mietzuschuss sowie einer Rückforderung – bezüglich derer es nie einen Bescheid gegeben habe – verrechnet werde. Streitig seien insofern Hotelkosten in Höhe von insgesamt 700,41 Euro, und zwar nach folgender Aufstellung:
7Apartments England 511,68 Euro
8Hotel H. 190,00 Euro
9Erstattung lt. Bescheid AUV - 132,24 Euro
10Zwischensumme 569,43 Euro
11zzgl. vom Gehalt abgezogener Mietzuschuss 130,98 Euro
12Gesamtbetrag 700,41 Euro
13Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie der Betrag des bewilligten Mietzuschusses rechnerisch zustande komme. Die Richtigkeit der Rechnung werde daher vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, woraus sich ein Rückforderungsanspruch der Beklagten ergeben könnte. Jedenfalls sei er verpflichtet gewesen, die Miete für sein in Großbritannien angemietetes Wohnhaus für den vollen Monat Juli 2013 (insgesamt 2.550 Pfund) zu zahlen, weil eine Kündigung nur zum Ende eines jeden Monats möglich gewesen sei und er sie mit Schreiben vom 7. Mai 2013 entsprechend zum 31. Juli 2013 ausgesprochen habe.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2013 und des Beschwerdebescheides vom 21. Februar 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 25. September 2013 weitergehenden Mietzuschuss zu bewilligen und den Mietzuschuss insgesamt abzurechnen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie macht vor allen Dingen geltend, der gesamte Bereich der Berechnung des Mietzuschusses sei nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Der Kläger habe mit seiner Klage einzig den Bescheid vom 23. Oktober 2013 angegriffen, der ausschließlich den Anspruch auf Mietzuschuss dem Grunde nach betroffen habe. Im Hinblick auf die Berechnungen und Verrechnungen wäre eine Klage – die im Übrigen aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern vom 2. November 2012 gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, zu richten wäre – aber auch von vornherein unzulässig, weil es insoweit an der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Entgegen dem Vorbringen des Klägers seien Miete und Mietnebenkosten für dessen Wohnhaus in Großbritannien nur bis einschließlich 26. Juli 2013 zu zahlen gewesen.
19Unter dem 25. Juli 2014 hat die Beklagte den Mietzuschuss für die Zeit vom 24. bis zum 26. Juli 2013 unter Abänderung der früheren Festsetzung auf einen Gesamtbetrag von 6.931,75 Euro festgesetzt, und zwar mit der Begründung, dass dem Kläger für diesen Zeitraum ein gemeinsamer Mietzuschuss für seine Miet- und Ferienwohnungen in Großbritannien zustehe. Gegen diese Festsetzung hat der Kläger vorsorglich „Beschwerde“ eingelegt.
20Unter dem 8. Oktober 2014 hat die Beklagte dem Kläger eine aus ihrer Sicht erläuternde Erklärung der vorgenommenen Berechnungen zukommen lassen und zudem eine Nachzahlung von 302,75 Euro veranlasst.
21In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Kontoauszug vom 13. August 2013 zu den Akten gereicht, aus dem sich eine Zahlung des Klägers an den Vermieter am 18. Juli 2013 in Höhe von 510 Pfund ergibt. Die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Frist: 23. Dezember 2015) geschlossen, wonach die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 8,11 Euro auszahlen und der Kläger die Kosten des Verfahrens übernehmen sollte. Diesen Vergleich hat der Kläger am 21. Dezember 2015 fristgerecht widerrufen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
25Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
26Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger bei verständiger Würdigung seines Begehrens von vornherein nicht nur die Verpflichtung der Beklagten auf Bewilligung weitergehenden Mietzuschusses, sondern auch deren Verpflichtung zum Erlass eines Abrechnungsbescheides über den Mietzuschuss insgesamt begehrt. Zwar hat er dies in der Klageschrift vom 1. April 2014 nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, da er dort ausdrücklich nur die Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2013 (in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Februar 2014) beantragt hat. Sein Antrag ist jedoch gemäß § 88 VwGO entsprechend auszulegen. Denn der Kläger greift sowohl in seiner Beschwerde als auch in sämtlichen der Klageschrift folgenden Schriftsätzen nicht nur die Entscheidung der Beklagten vom 23. Oktober 2013 über Mietzuschuss dem Grunde nach an, sondern gleichfalls die Berechnung und Festsetzung der Höhe des Mietzuschusses.
27Im Hinblick auf das erste Klagebegehren, auf den Antrag vom 25. September 2013 weitergehenden Mietzuschuss auch zu den Kosten für das am 28. Juli 2013 in Deutschland bezogene Hotel bewilligt zu erhalten, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen solchen Anspruch; der Bescheid vom 23. Oktober 2013 ist ebenso wie der diesen Streitgegenstand betreffende Teil des Beschwerdebescheides vom 21. Februar 2014 rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Mietzuschuss ist § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG in Verbindung mit § 54 BBesG. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient, gezahlt. Diese Auslandsdienstbezüge setzen sich gemäß § 52 Abs. 1, Satz 2 BBesG aus Auslandszuschlag (§ 53 BBesG) und Mietzuschuss (§ 54 BBesG) zusammen. Nach § 52 Abs. 2 BBesG werden die Auslandsdienstbezüge – und damit auch der Mietzuschuss nach § 54 BBesG – bei Versetzung zwischen dem In- und Ausland (nur) bis zum Tag vor der Abreise aus dem ausländischen Dienstort gezahlt. Der Tag vor der Abreise aus dem ausländischen Dienstort war vorliegend unstreitig der 27. Juli 2013. Da der Kläger das (zweite) Hotel in Deutschland, also nicht im Ausland, und auch erst am 28. Juli 2013 bezogen hat, scheidet ein Anspruch auf Mietzuschuss zu den für diesen Hotelbesuch entstandenen Kosten aus.
28Im Hinblick auf das zweite Klagebegehren, das sich auf den Erlass eines Abrechnungsbescheides richtet, ist die Klage zulässig und begründet.
29Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es im Hinblick auf den zweiten Streitgegenstand nicht an der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne von § 68 VwGO; insoweit ist die Klage vielmehr als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthaft. Bereits im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger „Beschwerde gegen die Berechnung und Festsetzung des Mietzuschusses“ eingelegt und hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem in der Festsetzung und in seinen Bezügeabrechnungen dargestellten Stand der Entstehung und Verwirklichung seiner Ansprüche auf Mietzuschuss nicht einverstanden sei. Da die Festsetzung des Mietzuschusses nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist, dagegen also auch nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft war, konnte diese nur als Antrag auf korrekte Abrechnung in Form eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsaktes gedeutet werden.
30Vgl. insoweit die Rechtsprechung des BFH zum Antragserfordernis bei Abrechnungsbescheiden im Steuerrecht: BFH, Urteil vom 12. August 1999 – VII R 92/98 –, juris.
31Einen solchen Verwaltungsakt hat die Beklagte bis heute nicht erlassen.
32Entgegen der Ansicht der Beklagten ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 82 Abs. 3 SG auch für den zweiten Streitgegenstand die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeministerium der Verteidigung, richtige Beklagte.
33Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides über den Mietzuschuss insgesamt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dieser Anspruch ist unmittelbar aus dem Treueverhältnis herzuleiten, das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SG im Wehrrechtsverhältnis zwischen Staat und Soldat, also auch zwischen Kläger und Beklagter besteht. Der Staat hat die Pflicht, dem Soldaten nachvollziehbar darzulegen, welche Anträge er bewilligt und in welcher Art und Weise er bewilligte (Zahlungs-)ansprüche verwirklicht. Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides ist – insoweit parallel zur vergleichbaren Interessenlage im Steuerrecht, § 218 Abs. 2 AO, – ein Streit zwischen den Beteiligten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis. Der Bundesfinanzhof sieht diese Voraussetzungen im Steuerrecht insbesondere dann als gegeben an, wenn über die Frage Streit besteht, ob und inwieweit ein Anspruch durch Zahlung erloschen ist,
34vgl. BFH, Urteile vom 27.10.1972 – VI R 310/68 –, juris, und vom 13.01.2000 – VII R 91/98 –, juris,
35ein Rückerstattungsanspruch aus fehlgeleiteter Zahlung besteht,
36vgl. BFH, Urteil vom 18.06.1986, – II R 38/84 –, juris,
37oder ein Anspruch durch Aufrechnung erloschen ist
38vgl. BFH, Urteil vom 02.04.1987 – VII R 148/83 –, juris.
39Genau solche Fragen sind vorliegend zwischen den Beteiligten streitig. Zwar hat die Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Korrektur ihrer ursprünglichen Festsetzung vorgenommen; ihr war aufgefallen, dass sie entgegen ihrer Ausgangsberechnung für die Zeit des Bezugs der Ferienwohnungen in Großbritannien sowohl zu den Kosten für die Ferienwohnungen als auch zu den parallel anfallenden Kosten des in Großbritannien angemieteten Wohnhauses des Klägers Mietzuschuss zu leisten hatte. Diese Korrektur hat den Streit allerdings nicht beigelegt. In erster Linie streiten die Beteiligten (nach wie vor) darüber, ob und in welcher Höhe Mietzuschuss ausgezahlt wurde und ob und in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger aus möglicherweise im Voraus zu hoch geleisteten Zahlungen in Form von Mietzuschuss bestand. Insoweit hatte die Beklagte Verrechnungen mit Ansprüchen des Klägers vorgenommen, ohne diesbezüglich Rückforderungsbescheide zu erlassen. Die Beklagte hat auch eine aus ihrer Sicht erläuternde Erklärung übersandt, durch die sie dem Kläger ihre Abrechnung in nachvollziehbarer Weise darstellen wollte; ein rechtsmittelfähiger Abrechnungsbescheid steht aber nach wie vor aus. Dieser ist allerdings insofern noch erforderlich, als selbst das Gericht den vermeintlich erläuternden Schriftsatz der Beklagten mitsamt Abrechnung nicht nachzuvollziehen vermochte. Insbesondere die Zusammensetzung des dort aufgeführten Betrages in Höhe von 302,75 Euro, deren Auszahlung die Beklagte nach eigenen Angaben veranlasst hatte, erschließt sich der Kammer nicht. Hinzukommt, dass die Beklagte in diesem erläuternden Schriftsatz davon ausging, dass der Kläger für sein Miethaus in Großbritannien lediglich bis einschließlich 26. Juli 2013 Miete gezahlt habe. Dagegen steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger die Miete für das Wohnhaus in Großbritannien bis einschließlich 31. Juli 2015 gezahlt hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Kündigungsschreiben des Klägers vom 7. Mai 2013 und zum anderen aus dem Kontoauszug vom 13. August 2013, dem sich eine Zahlung des Klägers an den Vermieter in Höhe von 510 Pfund ergibt, die am 18. Juli 2013 ausgeführt wurde. Da die Miete in Höhe von zuletzt 2.550 Pfund für das Wohnhaus des Klägers in Großbritannien nach dem Mietvertrag stets im Voraus für die Periode vom 26. eines Monats bis zum 25. des Folgemonats zu leisten war, spricht alles dafür, dass die Zahlung von 510 Pfund eine Nachzahlung von Miete für die Zeit vom 26. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 verkörpert.
40Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger nach korrekter Abrechnung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8,11 Euro gegen die Beklagte zusteht, vgl. den gerichtlichen Hinweis vom 4. Dezember 2015.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Kosten sind dem Kläger ganz aufzuerlegen, weil die Beklagte im Ergebnis nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

moreResultsText
Annotations
(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung
- 1.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 mehr als 20 Prozent, - 2.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 Prozent
(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.
(3) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
(4) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.
(5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
- 1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate, - 2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, - 3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
- 1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate, - 2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, - 3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung
- 1.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 mehr als 20 Prozent, - 2.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 Prozent
(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.
(3) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
(4) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.
(5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
- 1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate, - 2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, - 3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
- 1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, - 2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und - a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, - b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder - c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
- 2a.
(weggefallen) - 3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung
- 1.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 mehr als 20 Prozent, - 2.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 Prozent
(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.
(3) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
(4) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.
(5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
- 1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate, - 2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, - 3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung
- 1.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 mehr als 20 Prozent, - 2.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 Prozent
(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.
(3) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
(4) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.
(5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.
(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.