Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 31. Juli 2015 - 20 L 1332/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2994/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.04.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
6Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig erweist.
7Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung, insbesondere auch nicht in Bezug auf das bzgl. der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehende Begründungserfordernis (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Denn die entsprechenden Ausführungen auf Seite 7 der Verfügung genügen ohne Weiteres den gesetzlichen Anforderungen.
8Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig.
9Gemäß § 4 S. 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO kann die zuständige Behörde das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr feststellt.
10Es liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG vor, weil der Hund B. –ein American Staffordshire-Terrier- in das Inland verbracht worden ist. Nach § 1 HundVerbrEinfG ist Verbringen ins Inland jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland. Danach stellt die Einreise mit einem Hund ein Verbringen in diesem Sinne dar. Die Absicht, sich mit dem Hund nur vorübergehend im Inland aufzuhalten, ist dabei angesichts der weiten Definition des Verbringens nicht von Bedeutung. Vielmehr fällt auch dieser Sachverhalt unter § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG. Dies wird durch die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO unterstrichen, die überflüssig wäre, wenn ein vorübergehendes Verbringen nicht unter § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG fiele.
11Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO liegen nicht vor, da es ersichtlich an allen dort genannten Vorgaben fehlt. Danach muss sich der betreffende Hund mit seiner Begleitperson im Inland aufhalten, was angesicht der Rückkehr des Vaters der Antragstellerin nach Polen nicht der Fall ist. Der vorübergehende Aufenthalt darf nicht länger als vier Wochen dauern, während er hier schon über vier Monate beträgt. Eine Verlängerung zur Vermeidung unbilliger Härten ist nicht genehmigt (und auch nicht beantragt) worden.
12Damit liegt ein bis heute andauernder Verstoß gegen das HundVerbrEinfG vor.
13Die Antragsgegnerin konnte die Antragstellerin als Pflichtige für die verfügte Rückbringung des Hundes nach Polen in Anspruch nehmen.
14Insoweit ist rechtlich nicht relevant, ob die Antragstellerin als Hundehalterin anzusehen ist. Vielmehr ist entscheidend, dass die Antragstellerin für den andauernden Verstoß gegen das HundVerbrEinfG (mit-)verantwortlich und aufgrund ihrer Sachherrschaft über den Hund auch in der Lage ist, die ihr aufgegebene Verpflichtung zu erfüllen.
15Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, allgemein zu definieren, welche Personen außer der Begleitperson eines gefährlichen Hundes für derartige Maßnahmen herangezogen werden können. Jedenfalls ist eine Person, die in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten bei einer Ausreise der Begleitperson ohne den Hund diesen für unbestimmte Zeit in umfassende „Pflege“ übernimmt, für die Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes verantwortlich. Daran, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Sachherrschaft tatsächlich zur Rückbringung des Hundes nach Polen in der Lage ist, kann ebenfalls kein Zweifel bestehen.
16Im Übrigen sprechen die bisher bekannten Umstände aber auch dafür, dass die Antragstellerin Halterin des Hundes ist. Deutliche Anhaltspunkte dafür sind schon die Anmeldung zur Hundesteuer im September 2014 sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Wirkung vom 9.10.2014. Die diesbezügliche Argumentation der Antragstellerin überzeugt in keiner Weise. Denn soweit sie geltend macht, dass sie dazu nur durch entsprechende Hinweise veranlasst worden sei, die sie vom Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes anlässlich einer Kontrolle bei einem Spaziergang erhalten habe, geht dies ersichtlich an den tatsächlichen Abläufen vorbei. Denn die damit angesprochene Kontrolle fand erst am 5.11.2014 statt. Der Kammer erscheint zudem die Annahme eher fernliegend, der Außendienstmitarbeiter habe im Ermittlungsbericht festgehalten, die Antragstellerin sei seit September 2014 Hundehalterin, wenn sie ihm gesagt hätte, dass sie nur den Hund ihres zu Besuch in Köln weilenden Vaters ausführe.
17Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, aus den VV zu § 4 LandHundG NRW ergebe sich ebenfalls, dass sie keine Hundehalterin sei, trifft diese Annahme nicht zu. Dort heißt es unter Ziff. 4.1.1, 1. Absatz: „Hundehalter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz1 ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat.“ Im 2. Absatz heißt es: „Hundehalter ist nicht, wer einen Hund nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu 6 Wochen in Pflege oder Verwahrung genommen hat.“
18Davon abgesehen fällt auf, dass der Vortrag der Antragstellerin zum tatsächlichen Geschehensablauf nebulös bleibt und weitere Widersprüche vorhanden sind. So werden keine konkreten Angabe zu den genauen An- und Abreisezeiten des Vaters im Zeitraum September 2014 bis März 2015 gemacht und keine Unterlagen dazu vorgelegt. Auch fehlt es an nachvollziehbarem Vortrag dazu, warum die gesundheitliche Situation des Vaters einer Mitnahme des Hundes entgegen stand und warum der Hund nicht in Polen in Pflege gegeben werden konnte bzw. kann. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn P. enthält diesbezüglich ebenfalls nichts Konkretes; zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit er von den bezeugten Tatsachen unmittelbare Kenntnis hat oder nur Angaben der Antragstellerin weitergibt, etwa bzgl. der Informationen seitens der Außendienstmitarbeiter der Stadt Köln an die Antragstellerin.
19Bislang sieht die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der handschriftliche Vermerk der Frau G. vom 5.12.(2014) inhaltlich unzutreffend ist. Danach hat die Antragstellerin bereits an diesem Tag telefonisch angegeben, der Hund sei nur bei ihr in Pflege, weil ihr in Polen wohnender Vater krank sei. Dass dies mit dem jetzigen Vortrag nicht vereinbar ist (der Hund sei seit März 2015 wegen einer Erkrankung ihres Vaters bei ihr in Pflege), liegt auf der Hand.
20Des Weiteren erscheint bemerkenswert, dass die Antragstellerin bereits am 31.3.2015 die Sachkundeprüfung abgelegt hat. Denn angesichts des Umstandes, dass die Ablegung einer derartigen Prüfung eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert, man aber annahm, der Vater der Antragstellerin werde in ein paar Tagen zurückkehren (so die eidesstattliche Versicherung des Herrn P. ), erscheint die Ablegung der Prüfung zu diesem Zeitpunkt zumindest erklärungsbedürftig.
21Die bereits am 30.4.2015 beantragte Haltungserlaubnis verstärkt vor dem Hintergrund der genannten Umstände Zweifel daran, dass der Hund nur vorübergehend bei der Antragstellerin bleiben soll, und lässt andererseits die Vermutung als nicht fernliegend erscheinen, dass letztlich die Vorschriften für die Haltung gefährlicher Hunde umgangen werden sollen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO | § 4 Befugnisse der zuständigen Behörde
Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere
- 1.
anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind, - 2.
den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder - 3.
das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden,
Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.
(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.
(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.