Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO | § 4 Befugnisse der zuständigen Behörde
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Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland Inhaltsverzeichnis
Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere
- 1.
anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind, - 2.
den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder - 3.
das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05/12/2016 00:00
Gründe
1
1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 14. Oktober 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, h
published on 31/07/2015 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2994/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.04.2015 wiederhe
published on 09/04/2013 00:00
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung von drei Hunden.
2
Sie ist Halterin von drei Hunden der „Rasse“ Miniatur-Bullterrier.
3
Mit Bescheid vom 09.04.2013 ordne
published on 21/03/2013 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 28.03.2012 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antr
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