Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Feb. 2014 - 20 K 6992/12
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2012 – soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist – werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die neuen Disziplinen der Sportordnung
Teil Liste B
- Nr. 9.26 bis 9.33, 9.61 und 9.62 des C. Schützenbundes e. V.,
- Nr. HS B2 HS, HS B3 HS und HS B4 HS des I. Schützenverbandes e. V.,
- Nr. 7.28 und 7.29 des Landeschützenverbandes N. -W. ,
- Nr. PF 1.72 des Q. Schützenbundes e. V., sowie
- Nr. 10.4 und 10.7 des Schützenverbandes T. e. V.
zu genehmigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist ein vom Bundesverwaltungsamt (BVA) nach § 15 WaffG anerkannter Schießsportverband. Er hat eine genehmigte Schießsportordnung für die von ihm unmittelbar betriebenen Disziplinen sowie darüberhinaus in einem besonderen Teil, der „Liste B“, die zusammengefassten Sportordnungen seiner 20 Landesverbände für die dort betriebenen zusätzlichen, von seiner eigenen Schießsportordnung abweichenden Disziplinen. Die „Liste B“ wurde vom BVA im Jahre 2006 genehmigt, die Änderungen in der Folgezeit zuletzt mit Bescheid vom 05.07.2010.
3Unter dem 07.12.2010 stellte der Kläger den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der „Liste B“, teilweise wegen der Einführung neuer Disziplinen. Mit Schreiben vom 13.12.2010 forderte das BVA ergänzende Angaben an und teilte mit, dass ihm, da Teile der neuen Disziplinen Einteilungen im Kaliber über 5,6 mm enthielten, „auf Grund einer noch zu erwartenden Grundsatzentscheidung des Bundesministeriums des Innern eine Entscheidung über die Genehmigung ... im Rahmen der Frist des § 15a Abs. 2 Satz 4, 5 WaffG derzeit nicht möglich sei“. Der Kläger legte daraufhin eine entsprechend den Vorgaben des BVA überarbeitete Änderung der „Liste B“ vor und bat um eine Vorab-Genehmigung der neuen Disziplinen im Kaliber bis 5,6 mm.
4Mit Bescheid vom 05.07.2011 genehmigte das BVA die begehrte Änderung der „Liste B“ für die bereits genehmigten Disziplinen sowie teilweise betr. die Einführung neuer Disziplinen. Bei den Letzteren handelte es sich um neue Disziplinen im Kaliber bis einschl. 5,6 mm. Bezüglich der von der Genehmigung nicht erfassten neuen Disziplinen wurde ein gesonderter Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt.
5Mit Schreiben vom 06.10.2011 teilte das BVA mit, dass bezüglich der noch nicht beschiedenen neuen Disziplinen – für 5 Landesverbände des Klägers - das nach § 15a Abs. 2 Satz 2 WaffG erforderliche besondere öffentliche Interesse nicht festgestellt werden könne und daher insoweit die Ablehnung des Genehmigungsantrages beabsichtigt sei.
6Am 20.06.2012 erging ein entsprechender Ablehnungsbescheid. Hiergegen legte der Kläger am 17.07.2012 Widerspruch ein.
7Zur Begründung trägt er vor, dass die beantragte Änderung der „Liste B“ gemäß § 15a Abs. 2 Satz 4 WaffG 3 Monate nach Vorlage aller Unterlagen am 31.03.2011, somit mit Ablauf des 30.06.2011 als genehmigt gelte. Im Übrigen sei auch zweifelhaft, ob überhaupt als „anderer wichtiger Grund“ im Sinne dieser Vorschrift auch das Warten auf eine ministerielle Grundsatzentscheidung gelten könne.
8Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten könne für die beantragte Änderung der genehmigten Sportordnung auch kein besonderes öffentliches Interesse gefordert werden. Die Anforderungen der Beklagten verstießen insoweit gegen die im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG) verankerte Autonomie des Sports, wie dies auch für den europäischen Bereich anerkannt sei. Des Weiteren beschränke sich die Entscheidungskompetenz des BVA nach § 15a Abs. 2 WaffG nur auf waffenrechtlich relevante Regelungen. Sportliche Inhalte zu definieren oder dementsprechende Forderungen zu stellen, wie es das BVA mit seiner Kontrolle schießsportlicher Disziplinen beanspruche, sei hiervon nicht gedeckt. Darüber hinaus ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 2 WaffG, dass nur die Erstgenehmigung einer Sportordnung im besonderen öffentlichen Interesse liegen müsse (Sätze 1 und 2), nicht aber die Änderung einer Sportordnung (Sätze 3-5). Dies folge auch aus der Systematik der Norm sowie aus Sinn und Zweck der Norm und lasse sich darüber hinaus auch aus der Gesetzgebungshistorie (hierzu Bundestag Drs. 16/7717 und Bundesrat Drs. 838/07) erkennen. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch die WaffVwV, die die isolierte Genehmigung von Sportordnungen als Ausnahmefall sehe und eben hierfür das besondere öffentliche Interesse fordere.
9Unbeschadet dessen sei hier aber auch das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses zu bejahen, denn ein solches sei immer anzunehmen, wenn die Änderung nicht nur den waffenrechtlichen Anforderungen entspreche, sondern auch dem anerkannten Schießsportverband im Rahmen seiner sportlichen Autonomie der Fortentwicklung des Schießsports diene. Dies sei vorliegend – wie er im Einzelnen unter Darstellung der in Rede stehenden konkreten Disziplinen seiner 5 Landesverbände ausführt – der Fall, selbstverständlich dienten auch neue Disziplinen der Förderung oder Weiterentwicklung des Schießsports.
10Dem Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 insoweit stattgegeben, als die Disziplinen 9.23, 9.24 und 9.25 des Landesverbandes „C. Schützenbund e.V.“ genehmigt wurden, im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. U.a. wurde ausgeführt, dass angesichts des zeitlichen Ablaufs der Angelegenheit die 3-Monatsfrist gemäß § 15a Abs. 2 Satz 4 WaffG nicht abgelaufen sei, zumal nach dem Schreiben des BVA vom 06.10.2011 zur weiteren Klärung der unterschiedlichen Interessenlagen noch eine weitere Besprechung unter Beteiligung des Klägers am 22.05.2012 vor dem Fachbeirat durchgeführt und danach am 20.06.2012 endgültig entschieden worden sei.
11Für die beantragte Änderung der genehmigten Sportordnung müsse ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, aus Aufbau und Systematik des § 15a Abs. 2 WaffG lasse sich eine eingeschränkte Anwendung des § 15a Abs. 2 Satz 2 WaffG auf bestimmte Genehmigungsverfahren nicht ableiten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren, allein entscheidend sei die letztlich verabschiedete Fassung der Vorschrift. Das demnach auch vorliegend erforderliche besondere öffentliche Interesse müsse über den allgemeinen Belang der öffentlichen Sicherheit durch die Begrenzung der Bedürfnistatbestände hinausgehen, dies sei hier aber nicht der Fall; eine ständige Erweiterung von Bedürfnistatbeständen durch neue Disziplinen sei nicht gewünscht.
12Der Kläger hat am 10.12.2012 Klage erhoben.
13Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Was die Genehmigungsfiktion des § 15a Abs. 2 Satz 4 WaffG anbetreffe, so ergebe sich aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang kein Hinweis darauf, dass das BMI beabsichtigt habe, eine Grundsatzentscheidung zu treffen bzw. Weisung zu erteilen, insoweit obliege dem BVA die Beweislast. Es habe überhaupt kein Grund vorgelegen, der die Fristüberschreitung gerechtfertigt hätte. Unabhängig hiervon habe auch kein „wichtiger Grund“ im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen, denn das Warten auf eine ministerielle Grundsatzentscheidung könne einen solchen nicht darstellen. Es handele sich um keine vom BVA nicht zu vertretende Verzögerung, die eine Prüfungsentscheidung des BVA unmöglich gemacht hätte. Es fehle hier an einem konkreten Bezug zur Sportordnung. Auch sei auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns hinzuweisen.
14Jedenfalls wäre ein „wichtiger Grund“ im Sinne der Vorschrift aber mit Ergehen der Weisung entfallen; der diesbezügliche Zeitpunkt sei nicht bekannt, da eine solche Weisung nicht vorgelegt worden sei. Spätestens aber zum Zeitpunkt des Anhörungsschreibens vom 06.10.2011 sei der benannte „wichtige Grund“ entfallen, das BVA hätte also spätestens bis zum 06.02.2012 entscheiden müssen, da es einen anderen wichtigen Grund nicht benannt habe.
15Der Kläger beantragt,
16den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die neuen Disziplinen der Sportordnungen Teil Liste B
17- Nrn. 9.26 bis 9.33, 9.61 und 9.62 des C.
18Schützenbundes e.V.,
19- Nrn. HS B2 HS, HS B3 HS und HS B4 HS des I.
20Schützenverbandes e.V.,
21- Nrn. 7.28 und 7.29 des Landesschützenverbandes
22N. -W. ,
23- Nr. PF 1.72 des Q. Schützenbundes e.V., sowie
24- Nrn. 10.4 und 10.7 des Schützenverbandes e.V. T.
25gemäß § 15a Abs. 2 Satz 4 WaffG als genehmigt gelten,
26hilfsweise,
27die Beklagte zu verpflichten, die vorgenannten Disziplinen zu genehmigen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
33Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, im Hilfsantrag hingegen begründet.
34Die zur Genehmigung gestellten Änderungen in der „Liste B“ der Schießsportordnung des Klägers gelten nicht gemäß § 15 a Abs. 2 S. 4 WaffG als genehmigt.
35Ob und ggfls. in welchem Umfang generell das Vorliegen von „wichtigen Gründen“ gerichtlich zu überprüfen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn es liegen jedenfalls derartige Gründe vor.
36Geht man von der grundsätzlichen Überprüfbarkeit aus, ist beim Überprüfungsmaßstab die allgemeine Zielrichtung des WaffG – nämlich die der Gefahrenabwehr- mit einzubeziehen. Von daher wäre jedenfalls kein strenger Überprüfungsmaßstab angezeigt. Vielmehr muss es ausreichen, wenn nachvollziehbare plausible Gründe vorhanden sind, die die Einschätzung der Behörde tragen, dass ein vom Normalfall abweichender Prüfungsbedarf besteht und daher eine Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten ergehen kann. Dies ist hier der Fall. Denn der Umstand, dass fünf von neun Bundesländern Bedenken gegen die Genehmigung geäußert hatten, und angesichts der Diskussion über das sportliche Schießen mit Großkaliberwaffen konnte das BVA die Abstimmung mit dem BMI für erforderlich halten. Dass für die Klärung einer derart grundsätzlichen Problematik ein Zeitraum von mehr als drei Monaten anzusetzen war und auch benötigt worden ist, ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden.
37Der Annahme, dass jedenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt der wichtige Grund entfallen war und daher die Drei-Monats-Frist erneut zu laufen begann, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn eine derartige Rechtsfolge hätte ausdrücklich in § 15 a Abs. 2 WaffG geregelt werden müssen und können. Dies wird bestätigt durch den Vergleich mit anderen Fiktionsregelungen (etwa in § 42 a VwVfG, § 6 Abs. 4 BauBG, § 15 Abs. 1 PBefG, § 12 Abs. 2 LuftVG, § 113 Abs. 1 GWB). Nach den dortigen Bestimmungen über eine befristete Verlängerungsmöglichkeit bei Vorliegen entsprechender Gründe bleibt es im Ergebnis bei der –wenn auch zeitlich verschobenen- Fiktionswirkung. Demgegenüber geht das Verfahren im Fall des § 15 a Abs. 2 S. 4 WaffG mangels vergleichbarer Regelung vollständig in das „normale“ Genehmigungsverfahren über.
38Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Genehmigung der in Rede stehenden neuen Disziplinen seiner 5 Landesverbände in Liste B der Sportordnung.
39Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist nicht, dass ein besonderes öffentliches Interesse gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 WaffG vorliegt. Sonstige Genehmigungshindernisse sind –auch nach Auffassung des BVA- nicht vorhanden.
40Die Kammer versteht § 15 a Abs. 2 WaffG dahin gehend, dass zwei Fallkonstellationen eigenständig geregelt sind, nämlich die (erstmalige) Genehmigung einer Sportordnung in den Sätzen 1 und 2 einerseits und die Genehmigung von Änderungen einer Sportordnung in Sätzen 3 bis 5 andererseits, wobei nur in Bezug auf den erstgenannten Fall ein besonderes öffentliches Interesse gefordert wird.
41Bei der Interpretation kann hier das Auslegungskriterium „Wille des Gesetzgebers“ nicht herangezogen werden kann, weil es in den Gesetzesmaterialien, soweit sie der Kammer zugänglich sind, zu der Gesetz gewordenen Bestimmung praktisch keine Angaben über Motivation und Zielrichtung gibt. Nach der BT-Drucksache 16/7717, Seite 20, der offenbar auch bereits ein mit der Gesetzesbegründung nicht konformer Gesetzentwurf zugrunde liegt, sollte mit der Gesetzesinitiative die Möglichkeit geschaffen werden, isolierte Genehmigungen einer Sportordnung auszusprechen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Aufgrund welcher Erwägungen die Bestimmung dann so gefasst worden ist, dass nunmehr in § 15 a Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG ein besonderes öffentliches Interesse für die Genehmigungaller Sportordnungen gefordert wird, bzw. ob eine derartig weitgehende Regelung möglicherweise gar nicht gewollt war, ist nicht nachvollziehbar. Dass § 15 a Abs. 2 WaffG gesetzestechnisch jedenfalls misslungen ist, zeigt sich schon an der fehlerhaften Verweisung in § 15 a Abs. 2 S. 5 WaffG (Fristbeginn) auf Satz 3, welcher gar keine Fristregelung beinhaltet. Im Übrigen enthält die BT-Drucksache zu § 15 a Abs. 2 S. 3 bis 5 WaffG keinerlei Hinweise. Schließlich lassen sich auch den Verwaltungsvorschriften keine Anhaltspunkte für das Verständnis des Gesetzes entnehmen. Denn sie beziehen sich offenkundig –obwohl erst im März 2012 in Kraft getreten- auf einen nicht Gesetz gewordenen Entwurf, bei dem die Sätze 2 und 3 des § 15 a Abs. 2 nur die Genehmigung einer isolierten Sportordnung betrafen.
42Von der Gesetzessystematik her zeigt bereits die Existenz der Regelung in § 15a Abs. 2 S. 3 WaffG, dass das Gesetz die Änderung einer Schießsportordnung nicht als Unterfall der Genehmigung einer Sportordnung ansieht, weil anderenfalls die Bestimmung in Satz 3 überflüssig gewesen wäre. Dieser Fall würde von § 15a Abs. 2 S. 1 WaffG mit erfasst, wie es auch bei der davor geltenden Regelung in § 15 Abs. 7 WaffG a.F. der Fall war; dass man zu genehmigende Sportordnungen vorlegen muss, ist selbstverständlich, bedarf daher keiner ausdrücklichen Regelung und wird auch im Zusammenhang mit der Genehmigung von Sportordnungen nicht geregelt. Des Weiteren ist mit der Fiktionsregelung in § 15a Abs. 2 S. 4 WaffG für den Fall der Änderung einer Sportordnung ein vom Fall des § 15a Abs. 2 S.1 WaffG abweichendes Verfahren vorgesehen, dem offenbar die Annahme zugrunde liegt, dass in Fällen einer bloßen Änderung einer Schießsportordnung in der Regel nur ein deutlich verminderter Prüfungsbedarf vorhanden ist. Diese Systematik spricht dafür, die Änderung einer Sportordnung nicht lediglich als Unterfall einer Genehmigung zu betrachten mit der Folge, dass in diesen Fällen kein besonderes öffentliche Interesse vorliegen muss.
43Für diese Auslegung sprechen zudem verfassungsrechtliche Gründe. Die Forderung eines besonderen öffentlichen Interesses im Sinne einer restriktiven Auslegung entsprechend der Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 16/7717, Seite 20, würde erheblich in die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmung über die eigene Organisation und die spezifische vereinsrechtliche Tätigkeit eingreifen,
44vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 1.4.2003 -1 BvR 539/03-, juris,
45ohne dass bislang dies rechtfertigende öffentliche Belange ersichtlich sind. Denn bei einer derartigen Genehmigungspraxis wäre eine Fortentwicklung des Schießsports in Deutschland weitgehend ausgeschlossen. Insoweit hilft es letztlich nicht weiter, dass nach Auffassung des BVA etwa die Anerkennung neuer olympischer Disziplinen durchaus im besonderen öffentlichen Interesse liegen kann. Denn auch derartige Disziplinen entwickeln sich –wie seitens der Schießsportverbände ausgeführt worden ist- oft erst über einige Jahre oder Jahrzehnte. Schließt man derartige Entwicklungen in Deutschland jedoch aus, könnten entsprechende Innovationen allenfalls über das Ausland Eingang in deutsche Schießsportordnungen finden, wobei sich zudem die Frage stellen würde, inwieweit allein schon die Existenz einer international geschossenen Disziplin ein besonderes öffentliches Interesse begründen könnte.
46Andererseits sind öffentliche Belange, die einen derart tiefgreifenden Eingriff in die Vereinsautonomie rechtfertigen könnten, bisher nicht ersichtlich. Denn eine Prüfung anhand der §§ 5 bis 7 AWaffV bleibt völlig unberührt. Sofern es letztlich darum gehen sollte, eine nicht erwünschte Erweiterung von Großkaliberdisziplinen zu verhindern, fehlt es dafür an einer gesetzlichen/ verordnungsmäßigen Grundlage, so dass jedenfalls nicht eine „Steuerung“ über das „besondere öffentliche Interesse“ in Betracht kommt. Soweit sich das BVA darauf beruft, es müsse eine ständige Erweiterung von Bedürfnistatbeständen verhindert werden, fehlt es dafür bislang schon in tatsächlicher Hinsicht an entsprechenden Anhaltspunkten. Denn bei den im vorliegenden und den Parallelverfahren anderer Schießsportverbände zur Genehmigung gestellten Änderungen handelt es sich -jedenfalls im Wesentlichen- um Disziplinen, welche mit Waffen geschossen werden können, die auch für bereits genehmigte Disziplinen benötigt werden. Davon abgesehen bietet § 14 WaffG durchaus Möglichkeiten, die Zahl der für Sportschützen verfügbaren Waffen zu begrenzen.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Insoweit ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Kläger praktisch sein Klageziel, über eine genehmigte Änderung seiner Sportordnung Liste B zu verfügen, erreicht hat, und er bzgl. des Hauptantrages nur formal und damit „zu einem geringen Teil“ unterlegen ist.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
49Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1 S.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Feb. 2014 - 20 K 6992/12
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Referenzen - Gesetze
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der
- 1.
wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist, - 2.
mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat, - 3.
den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt, - 4.
- a)
auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und - b)
zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt, - 5.
regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt, - 6.
den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und - 7.
im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese - a)
die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen, - b)
einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und - c)
über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.
(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.
(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erstmalige Genehmigung oder die Genehmigung von Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile der Sportordnungen den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann.
(3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 sowie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erstmalige Genehmigung oder die Genehmigung von Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile der Sportordnungen den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann.
(3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 sowie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich). Der Plan muss enthalten
- 1.
die Start- und Landebahnen einschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflächen), - 2.
die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start- und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen, - 3.
den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen liegen soll, - 4.
die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der Start- und Landeflächen liegen sollen, - 5.
die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außenkanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit einem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen; sie enden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom Startbahnbezugspunkt.
(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Behörde verweigert wird. Ist die fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der für die Baugenehmigung zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verlängert werden. Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die Errichtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung einer Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung dieser Bauwerke der Genehmigung der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen.
(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sollen:
- 1.
außerhalb der Anflugsektoren - a)
im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt), - b)
im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt die Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt) ansteigt;
- 2.
innerhalb der Anflugsektoren - a)
von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu einem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die Verbindungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landefläche) ansteigt, - b)
im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von 100 Metern (Höhe bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landeflächen).
(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung
- 1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes, - 2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, - 3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung, - 4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen, - 5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags, - 6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens, - 7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen, - 8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erstmalige Genehmigung oder die Genehmigung von Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile der Sportordnungen den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann.
(3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 sowie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der
- 1.
wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist, - 2.
mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat, - 3.
den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt, - 4.
- a)
auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und - b)
zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt, - 5.
regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt, - 6.
den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und - 7.
im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese - a)
die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen, - b)
einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und - c)
über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.
(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.
(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erstmalige Genehmigung oder die Genehmigung von Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile der Sportordnungen den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann.
(3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 sowie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Waffengesetz - WaffG 2002 | § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.
(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
- 1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, - 2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens - a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder - b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
- 3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
- 1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder - 2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
- 1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder - 2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.