Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 20 K 2618/14

ECLI:ECLI:DE:VGK:2015:0521.20K2618.14.00
21.05.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Juni 2014 - 3 M 255/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. Mai 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2013 hinsicht

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 09. Apr. 2013 - 1 B 116/13

bei uns veröffentlicht am 09.04.2013

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung von drei Hunden. 2 Sie ist Halterin von drei Hunden der „Rasse“ Miniatur-Bullterrier. 3 Mit Bescheid vom 09.04.2013 ordne

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. Mai 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2013 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. wiederhergestellt und zu Ziffer 4. angeordnet.

3

Gemäß § 14 Abs. 1 GefHundG i. V. m. §§ 13, 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA können die zuständigen Sicherheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vorliegen, wenn ein Hundehalter einen sog. Listenhund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG hält, ohne dass gemäß § 4 Abs. 1 GefHundG durch Vorlage eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 2 GefHundG binnen sechs Monaten nach Beginn der Haltung des Hundes gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen worden ist.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der nur gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwanges hinsichtlich des Hundes „(...)“ mit der Transpondernummer (276...) (Ziffer 2.) und die Anordnung, dass dieser Hund außerhalb des Grundstückes der Antragstellerin nur von der Halterin selbst geführt werden darf (Ziffer 3.) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes für Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 2. und 3. (Ziffer 4.) nicht vorliegen, da der von der Antragstellerin gehaltene Miniatur Bullterrier nicht zu den in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG -, BGBl. I S. 530) genannten Hunden zählt, deren Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG vermutet und deren Haltung nur unter den in § 4 Abs. 1 GefHundG genannten Voraussetzungen erlaubt ist. Nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG dürfen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Eine landesrechtliche Regelung, die die listenmäßige „Gefährlichkeit“ der vorgenannten Hunde durch weitere Rassen ergänzt, existiert in Sachsen-Anhalt nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier nicht mit Hunden der in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen gleichzusetzen sind. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Umstände, welche darauf schließen lassen, dass der in Rede stehende Hund durch bestimmte Verhaltensweisen (z. B. einen Beißvorfall) auffällig geworden ist, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Vorliegen einer Gefahr i. S. d. § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA ausgegangen werden kann.

5

Grundsätzlich erfährt die Aufstellung einer sog. Rasseliste und das unter Vorbehalt stehende Verbot der Haltung der in der Liste des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunde seine Rechtfertigung in dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Gefahrenvorsorge. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, juris) das vom Bundesgesetzgeber erlassene Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundEinfVerbrG für bestimmte, in sog. Rasselisten zusammengefasste Hunderassen auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG als verfassungsgemäß angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehe, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten. Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssten, sei vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, da sie die Hunde hinreichend klar nach der Zugehörigkeit zu den in ihr genannten Rassen bezeichne, deren Einfuhr und Verbringen in das Inland unterbunden werden soll.

6

Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums dabei grundsätzlich unbenommen, bei der Bestimmung des Begriffs „Rasse“ auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden, wie etwa dem internationalen kynologischen Verband Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in Thuin/Belgien, entwickelt worden sind (vgl. Beschl. d. Senates v. 14.10.2013 - 3 M 229/13 -, juris). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Einteilung der verschiedenen Rassen bei Hunden nicht nach naturwissenschaftlichen Methoden (metaphysische und erkenntnistheoretische Prämissen, Empirie und Experiment, Induktion, Deduktion, Verifikation und Falsifikation, Reduktion, mathematische Beschreibung, Hypothesen- und Theoriebildung) ermittelt worden ist, sondern auf normähnlichen Entscheidungen in Gestalt von Rassestandards von Interessenverbänden wie dem FCI beruht.

7

Von der Definition von Hunderassen anhand der von Fachverbänden entwickelten Kriterien ist offenbar auch der Bundesgesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ausgegangen. In der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde heißt es (BT-Drs. 14/4451, S. 13): „Im Entwurf des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland werden in § 1 Abs. 1 drei Hunderassen genannt. Aus hiesiger Sicht fehlt der Bullterrier. Das Fehlen des Bullterriers stellt einen Wertungswiderspruch dar, da dieser wie auch die aufgeführten Rassen zur gleichen Gruppe gehören (vgl. FCI - Gruppe III - der bullartigen Terrier). Der Bullterrier unterscheidet sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Hunderassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden müsste, ohne den Staffordshire-Bullterrier zu streichen.“ Weitergehende Hinweise auf die von der FCI anerkannten Rassestandards enthalten weder die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses des Bundestages vom 06. Dezember 2000 (BT-Drs. 14/4920) noch die zu Protokoll gegebenen Redebeiträge in der 2. Beratung des Entwurfes des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 8. Dezember 2000 (Plenarprotokoll 14/141, S. 13867 f.). Eine Bezugnahme im Sinne einer statischen oder dynamischen Verweisung auf die von Hundeverbänden entwickelten Rassestandards enthält weder das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes noch das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009.

8

Bei der Auslegung des § 2 HundVerbrEinfG bzw. § 3 Abs. 2 GefHundG ist zudem der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Wenn - wie hier - eine gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 GefHundG bußgeldbewehrte Verbots- bzw. Gebotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, 754). Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Zweifel in solchen Grenzfällen aber führen allein nicht zur Unvereinbarkeit der Vorschrift auch mit Art. 7 EMRK, solange sie sich für die große Mehrzahl aller Fälle als klar genug erweist. Der Begriff der Vorhersehbarkeit hängt dabei weitgehend vom Inhalt der Vorschrift ab, um die es geht, dem Sachbereich der Regelung sowie der Anzahl und dem Kreis der Personen, an die sie sich richtet. Vorhersehbar kann eine gesetzliche Vorschrift auch dann sein, wenn der Betroffene Rechtsrat einholen muss, um in einem den Umständen nach vernünftigem Ausmaß die Folgen eines bestimmten Verhaltens abzuschätzen (zur Auslegung von Art. 7 EMRK: EGMR, Urt. v. 06.10.2011 - 50425/06 - „Soros/Frankreich“ -, NJW-RR 2012, 1502).

9

Gemessen an diesen Maßstäben ist festzustellen, dass der Gesetzgeber weder selbst Rassebeschreibungen im HundVerbrEinfG bzw. GefHundG aufgenommen noch geregelt hat, welche privaten Verbände nach welchen formellen und materiellen Maßgaben Rassestandards bestimmen dürfen. Es ist dem Gesetzgeber zwar nicht grundsätzlich untersagt, hinsichtlich der Definition bestimmter Rechtsbegriffe auf seine eigene Rechtssetzungsbefugnis zu verzichten und - der Sache nach - auf Regelungen privater Verbände zu verweisen. Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen jedoch dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen). Auch darf eine Verweisung von staatlichen Gesetzen auf private Regelungen nicht dazu führen, dass der Bürger schrankenlos der normsetzenden Gewalt eines privaten Verbandes ausgeliefert wird, der ihm gegenüber weder staatlich-demokratisch noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Nur soweit der Inhalt der privaten Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtsetzungsbefugnisse nicht die Rede sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris zu DIN-Normen; OVG Münster, Urt. v. 06.12.2013 - 9 A 543/11 -, juris zu nicht in deutscher Sprache veröffentlichten Regelungen der International Telecommunication Union).

10

Hinsichtlich der von der FCI und anderen Hundeverbänden anerkannten Rassestandards ist zunächst festzustellen, dass diese als Grundlage bei der Zuchteignungsprüfung herangezogen werden, um die Übereinstimmung des Hundes mit den äußerlichen Merkmalen und Wesenseigenschaften seiner Rasse zu bewerten. Funktion dieser Rassestandards, wie sie sowohl von der FCI als auch von nationalen Hundezuchtverordnungen festgelegt worden sind, ist dabei nicht die möglichst trennscharfe Abgrenzung verschiedener Hunderassen. Nach dem Modellstandard der FCI (Erster FCI-Modellstandard, verabschiedet auf der Generalversammlung in Jerusalem 28./29. Juni 1987 und vom Vorstand in Wien im Juli 2009 revidiert, veröffentlicht auf www.fci.be) sollen die Rassestandards Dokumente darstellen, welche den Rasse-Urtyp methodisch beschreiben. In diesem Standard soll nur das beschrieben werden, was mit bloßem Auge erkannt werden kann. Insgesamt soll ein Rassestandard darstellen, was von Züchtern und Wertungsrichtern verwendet wird, um zu bewerten, ob der rassereine Hund ein Temperament hat, das eine Beurteilung ermöglicht; ob er die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt bzw. sich fehlerfrei bewegt. Der Rassestandard stellt daher ein Dokument für den korrekten Rassetyp und ein Schema für die Beurteilung von rassereiner Zucht dar. Aus den Rassestandards wird auch deutlich, dass das Fehlen eines phänotypischen Merkmals oder die nicht „standardgerechte“ Ausformung eines solchen phänotypischen Merkmals nicht dazu führt, dass ein bestimmter Hund nicht als der betreffenden Rasse zugehörig angesehen wird, sondern (nur) dazu führt, dass der Hund auf Leistungsschauen wegen dieses „Fehlers“ ggf. nicht zu prämieren ist bzw. nicht weiter in der Zucht verwendet werden soll, um eine „standardgerechte“ Weiterführung der Zuchtlinien zu gewährleisten.

11

Es lässt sich zudem weder dem Wortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Gesetzgeber in § 2 HundVerbrEinfG statisch auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rassestandards der FCI Bezug genommen hat und zudem z. B. das Geburtsdatum eines Hundes als maßgeblich für die Rassezuordnung angesehen hat. Der Wortlaut der Vorschrift lässt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ohne weiteres auch eine Auslegung dahingehend zu, dass die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden (und zumindest im Internet veröffentlichten) Rassestandards maßgeblich sind. Auch der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2001 bzw. der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt im Jahr 2009 für die Zuordnung von Hunden zu den in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen statisch auf einen vorgefundenen Bestand an Hunderassen verwiesen hat und nicht dynamisch auch nach Inkrafttreten des Gesetzes eintretende Veränderungen bei den Rassestandards berücksichtigt wissen wollte. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber zwar auf die Rassestandards der Gruppe III der FCI (Bullartige Terrier) verwiesen und zur Begründung der Aufnahme des Bullterriers in die Rasseliste die phänotypische Vergleichbarkeit dieser Rasse mit den anderen in der Liste aufgeführten Rassen angeführt. Dieser Verweis erfasst jedoch bereits nicht alle in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen, da die FCI außer für den Bullterrier (Standard Nr. 11) bislang nur den für American Staffordshire Terrier (Standard Nr. 286) und Staffordshire Bullterrier (Standard Nr. 76) einen Rassestandard definiert hat, welcher seit 2001 unverändert geblieben ist. Für den ebenfalls in § 2 HundVerbrEinfG genannten Pit Bull Terrier fehlte zum Inkrafttreten des Gesetzes und fehlt auch aktuell noch ein Rassestandard der FCI. Insofern geht für den Pitbull Terrier der Verweis in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Standards der FCI fehl. Für den (American) Pit Bull Terrier haben z. B. der in den USA ansässige United Kennel Club, welcher nicht dem FCI angehört, sowie die American Dog Breeders Association und einige nationale Hundeverbände (wie z. B. der American Pit Bull Terrier Club Schweiz) eigene, zum Teil divergierende Rassestandards festgelegt.

12

Im Weiteren weisen der FCI-Standard Nr. 11 für den Bullterrier und der Standard Nr. 359 für den Miniatur Bullterrier hinsichtlich einzelner phänotypischer Merkmale begrifflich unbestimmte und nicht hinreichend objektivierbare Beschreibungen auf. Hinsichtlich des Bullterriers heißt es etwa:

13

„Augen: Erscheinen schmal, schräg eingesetzt und dreieckig, gut eingebettet, schwarz oder so dunkelbraun wie möglich um nahezu wie schwarz zu wirken, mit einem durch-dringenden Glitzern.

14

Ohren : Klein, dünn und nahe zueinander angesetzt. Ein Bullterrier sollte in der Lage sein die Ohren steif aufgerichtet zu halten, wenn sie gerade nach oben zeigen.“

15

Im Rassestandard Nr. 359 der FCI vom 23. Dezember 2011 für den Miniatur Bullterrier heißt es hinsichtlich der Größe des Hundes: „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein.“

16

Außerdem wird z. B. von Tierärzten eine Rassebestimmung bei Hunden anhand von phänotypischen Merkmalen, die von Zuchtverbänden bestimmt worden sind, als wenig geeignet für eine hinreichend verlässliche Zuordnung zu einer bestimmten Hunderasse angesehen. So hat der Vizepräsident der Tierärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Kutschmann (zugleich auch Mitglied des Bundesvorstandes des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte e.V.) auf einem Symposium zur Evaluierung des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt in Aschersleben am 30. Mai 2013 ausgeführt, dass die Zuordnung zu einer Rasse in der Praxis schwierig sei. Es gebe derzeit keine praktikable Methode, Hunde sicher einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Man gehe immer vom Phänotyp aus, welcher oft sehr variabel sei (vgl. www.mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/ MI/MI/PDF_Dokumente/Abteilung_2/Hundegesetz/Tagungsdokumentation_zum_Symposium_Hundegesetz.pdf). Diese Einschätzung deckt sich mit Untersuchungen, die in den letzten Jahren insbesondere zu Mischlingshunden in den USA durchgeführt worden sind. Bei einer Untersuchung im Jahr 2012 wurde dort bei 20 Mischlingshunden zunächst eine DNA-Untersuchung durchgeführt, um die genetisch dominierende Rasse zu ermitteln. Danach wurde 900 Personen, welche über besondere Erfahrungen im Umgang mit Hunden haben, neben der Mitteilung von Geschlecht, Größe, Gewicht und Alter eine Videoaufnahme des jeweiligen Hundes vorgeführt und um eine Einschätzung gebeten, welche Rasse nach den phänotypischen Merkmalen als dominant angesehen wird. Bei 14 der 20 Hunde erkannten weniger als 50 % der Befragten die Rasse als prägend, die sich aus dem DNA-Befund ergab. Lediglich bei sieben Hunden konnten sich die Befragten zu mehr als 50 % auf eine als dominant erkannte Rasse verständigen, bei drei von diesen sieben Hunden stimmte das Ergebnis nach der phänotypischen Bewertung nicht mit dem genetischen Testergebnis überein (vgl. Voith et al., Comparison of Visual and DNA Breed Identification of Dogs and Inter-Observer Reliability, American Journal of Sociological Research 2013, 17, veröffentlicht unter article.sapub.org/pdf/10.5923.j.sociology.20130302.02.pdf).

17

Eine hinreichend valide Rassezuordnung mittels eines DNA-Testes ist nach dem derzeitigen Wissenstand trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren (vgl. hierzu Gunreben u. a., Genetische Rassezuordnung von Hunden, Kleintiermedizin 2011, 72) selbst bezüglich nur der von der FCI anerkannten Rassen noch nicht möglich, da derzeit nur von ca. der Hälfte der von der FCI erfassten Hunderassen Vergleichsmaterial in den Unternehmen vorliegt, die DNA-Tests bei Hunden durchführen (vgl. z. B. die 200 Rassen umfassende Liste bei www.wisdompanel.com/breeds). Für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier liegt allerdings bereits differenziertes genetisches Vergleichsmaterial vor (vgl. z. B. die Übersicht bei www.dogdna.de/hunderassen/rassenliste_2013.pdf).

18

Stellt man für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die oben aufgeführten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 3 Abs. 2 GefHundG zurück, ist § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG und den von der FCI bestimmten Rassestandards für Bullterrier und Miniatur Bullterrier verfassungskonform so auszulegen, dass die „Soll-Bestimmung“ für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers im FCI-Standard Nr. 359 den Regelfall darstellt, welcher die phänotypische Abgrenzung zwischen den beiden Hunderassen ermöglicht. Die Rassestandards für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier unterscheiden sich nur hinsichtlich der Größe, insofern als bei einem Miniatur Bullterrier eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschritten werden „soll“. Nach dem insofern auch von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Sachverhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfüllt der in Rede stehende Hund hinsichtlich der Widerristhöhe die Maßgaben des Standards Nr. 359 für den Miniatur Bullterrier, so dass der in Rede stehende Hund nach derzeitigem Sachstand nicht den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen zuzuordnen ist. Die Antragsgegnerin hat keine Messung der Widerristhöhe des Hundes vorgelegt, welche es als fraglich erscheinen lassen könnte, dass der Hund noch dem für Miniatur Bullterrier geltenden Rassestandard entspricht. Hinzu kommt, dass wie sonst auch grundsätzlich bei belastenden Verwaltungsakten bei nicht aufklärbaren Zweifelsfällen hinsichtlich der Rasseeigenschaft eines Hundes die Antragsgegnerin die Beweislast trägt. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Hundehalters ist anders als in anderen Bundesländern (z. B. § 2 Abs. 4 des Hamburgischen Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. 2006, 37; § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002, GV NRW 2002, 656; § 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011, GVBl. 2011, 93) in § 3 Abs. 2 GefHundG nicht vorgesehen.

19

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass es sich jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Miniatur Bullterriern um Kreuzungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen handele, bei denen gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG ebenfalls die Vermutung der Gefährlichkeit besteht, greift ebenfalls nicht durch. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier jedenfalls bis 2011 auch nach Auffassung der FCI nur um eine Varietät des (Standard-) Bullterrier gehandelt habe und daher die Elterntiere des hier in Rede stehenden, im Mai 2010 geborenen Miniatur Bullterriers jedenfalls im Zeitpunkt der Geburt des Hundes ausschließlich als (Standard) Bullterrier anzusehen gewesen seien, was zur Folge habe, dass der streitgegenständliche Hund als ein aus einer Kreuzung mit zumindest einem (Standard-) Bullterrier hervorgegangener Hund anzusehen sei, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Die Antragsgegnerin legt mit der Beschwerdebegründung nicht dar, dass erst mit der Anerkennung durch die FCI eine neue Hunderasse gleichsam „konstitutiv“ entsteht. Nach den Statuten der FCI können Hunde von Rassen, die von der FCI und den in der FCI zusammengeschlossenen Verbänden (noch) nicht anerkannt sind, an Ausstellungen und Zuchtschauen, die von der FCI und den ihr angeschlossenen Verbände ausgerichtet werden, nicht teilnehmen. Ferner ist mit der Anerkennung der Hunderasse durch die FCI die gegenseitige Anerkennung der Zuchtbücher der Mitglieds- und Partnerverbände verbunden. Insofern hat die Anerkennung einer Hunderasse durch die FCI zwar Auswirkungen im Bereich der Zucht und des Haltens eines Hundes. Sie hat aber nicht die zwingende Folge, dass eine nach gemeinsamen phänotypischen Merkmalen gegenüber anderen Hunden abgrenzbare Gruppe von Hunden vor der Anerkennung durch die FCI nicht als eigenständige Hunderasse angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass auch schon vor 2011 in der veterinärmedizinischen Praxis (vgl. Steinfeldt: „Kampfhunde“. Geschichte, Einsatz, Haltungsprobleme von „Bull-Rassen“. Diss. med. vet. Hannover 2002, S. 67) und in der behördlichen Praxis in anderen Bundesländern zwischen den Rassen Bullterrier und Miniatur Bull Terrier unterschieden wurde (sog. Hundebericht Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2011 für das Berichtsjahr 2010, S. 8: seit dem Jahr 2009 Einstufung der Rasse Miniatur Bullterrier als sog. kleiner Hund: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-2232.pdf).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung von drei Hunden.

2

Sie ist Halterin von drei Hunden der „Rasse“ Miniatur-Bullterrier.

3

Mit Bescheid vom 09.04.2013 ordnete die Antragsgegnerin die Sicherstellung und Verwahrung der Hunde der Antragstellerin an. Die Antragstellerin habe die Hunde bis zum 17.04.2013 dem Tierheim A. zu übergeben. (Ziffer 1). Für den Fall, dass die Antragstellerin ihre Hunde nicht bis zum 17.04.2013 abgebe, drohte die Antragsgegnerin die Wegnahme der Hunde unter Anwendung unmittelbaren Zwangs an(Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung werde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung des Bescheides führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen (sinngemäß) aus: Im Rahmen der Anhörung habe sie der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, ihre Hunde bis zum 16.04.2013 freiwillig einem berechtigten Dritten oder dem Tierheim A. zu übergeben. Von dieser Möglichkeit habe die Antragstellerin keinen Gebrauch, sondern angekündigt, sich gerichtlicher Hilfe zu bedienen. Die Sicherstellung und Verwahrung der Hunde sei gerechtfertigt, weil von Ihrer Haltung durch die Antragstellerin eine Gefahr für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Die Antragstellerin habe für ihre Hunde jeweils innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung nicht durch einen Wesenstest nachgewiesen, dass die Hunde zu sozialverträglichen Verhalten in der Lage sind und die von der Antragstellerin gehaltenen Miniatur-Bullterrier gehörten der Rasse des Bullterrier oder deren Kreuzung an. Für Hunde, die dieser Rasse oder Kreuzung angehörten, vermute das Gesetz die Gefährlichkeit.

4

Gegen den Bescheid vom 09.04.2013 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.04.2013 Widerspruch ein, über den das Landesverwaltungsamt, soweit für das Gericht ersichtlich, bislang noch keine Entscheidung getroffen hat.

5

Am 15.04.2013 hat die Antragstellerin das erkennende Gericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung ihres Begehrens trägt sie im Wesentlichen vor: Ihre Hunde gehörten keiner Rasse an, deren Gefährlichkeit gesetzlich vermutet werde. Bei den Miniatur-Bullterriern handele es sich um eine eigenständige Rasse und um keine Untergruppe oder Kreuzung des Bullterriers.

6

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

7

1.die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.04.2013 wiederherzustellen und gegen Ziffer 2 dieses Bescheides anzuordnen und

8

2.bis zur Entscheidung der Kammer vorab eine Vorsitzenden-Entscheidung zu treffen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Zur Antragserwiderung verweist die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 09.4.2013.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

13

Der Eilantrag hat im Umfang der Tenorierung Erfolg.

14

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn bereits im Rahmen der summarischen Prüfung hinreichend sicher beurteilt werden kann, dass die Behörde rechtswidrig entschieden hat oder - bei offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen, vom Vollzug der Verfügung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Andererseits hat der Sofortvollzug Bestand, wenn sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist.

15

Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung des Gerichts über eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist abzuwägen zwischen dem Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch von der Sicherstellung und Verwahrung des von ihr gehaltenen Hundes verschont zu werden und dem Interesse der Allgemeinheit an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht gehinderten Durchsetzung des Bescheides vom 19.02.2013. Diese Abwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des angegriffenen Bescheids überwiegt.

16

Von einem Überwiegen des privaten Interesses ist auszugehen, wenn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.

17

Sicherstellung und Verwahrung des Hundes der Antragstellerin beruhen auf den §§ 45, 46 SOG LSA.

18

Nach § 45 Nr. 1 SOG LSA können die Sicherheitsbehörden (hier: die Antragsgegnerin) und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, weil gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 SOG LSA rechtstechnisch ein Tier als „Sache“ behandelt wird. Nach der Definition des § 3 Nr. 3 a SOG LSA ist eine konkrete Gefahr eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Gefahr besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Die Gefahr ist nach § 3 Nr. 3 b SOG LSA gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlich bevorsteht. Dabei kann eine im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorhandene Gefahrenlage bestehen, wenn ein Hundehalter einen gefährlichen Hund hält, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn es sich um einen sog. „Vermutungshund“ nach § 3 Abs. 2 GefHuG LSA handelt und sich die Rechtswidrigkeit der Hundehaltung daraus ergibt, dass ein Hund nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren so lange als gefährlich anzusehen ist, wie er keinen positiven Wesenstest bestanden hat (§ 4 Abs. 1 GefHuG LSA) und dies nicht die Sicherstellung des Hundes „hemmt“.

19

Dieses Verfahren hat die Antragsgegnerin aber nicht betrieben.

20

Sie hat vielmehr in ihrer streitbefangenen Verfügung vom 09.04.2013 auf das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland und der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland abgehoben und die Sicherstellung und Verwahrung damit begründet, dass die Antragstellerin mit ihren Miniatur-Bullterriern Hunde hält, die nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG als gefährliche Hunde nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden dürfen und somit nach § 4 Nr. 2 HundVerbrEinfVO die Behörde bei einem Verstoß gegen die Einfuhrbestimmungen das Tier beschlagnahmen und unterbringen darf.

21

Der Miniatur-Bullterrier ist aber nicht als gefährlicher Hund in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgelistet. Nach dieser Regelung dürfen Hunde der Rassen Pittbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Eine landesrechtliche Regelung, die die listenmäßige „Gefährlichkeit“ der Hunde durch andere Rassen ergänzt, existiert nicht. Erfüllt mithin der in der Aufzählung nicht aufgeführte Miniatur-Bullterrier nicht die Rassemerkmale der aufgelisteten Bullterrier, dann ist er nicht der als gefährlich geltenden Rasse „Bullterrier“ zuzurechnen (vgl. zum dortigen Landesrecht: VG Meinigen, U. v. 26.02.2013 – 2 K 361/12 Me -, juris).

22

Hierzu hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 02.04.2012 (– 2 A 13/11 -, juris, Rdnr. 33) bezüglich der Heranziehung von sogenannten Kampfhunden zur Hundesteuer ausgeführt:

23

„Im Sinne der o. a. Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts geht es (das Verwaltungsgericht) davon aus, dass die Rassebezeichnung „Bullterrier“ ungeachtet ihrer exakten kynologischen Definition „handelsüblich“ für den im o. a. Sinne als gefährlich eingestuften Standart-Bullterrier gilt. In diesem Sinne ist die Rassebezeichnung in der Rassenliste von § 3 Abs. 4 S. 3 HSS auszulegen. Denn nur mit diesem Auslegungsergebnis entspricht die Aufnahme der Rasse Bullterrier in die Rassenliste der ihr zugrunde liegenden allgemeinen Erkenntnis einer besonderen Gefährlichkeit gegenüber anderen nicht aufgelisteten Rassen. Die hierdurch ausgelöste unwiderlegbare Vermutung der potentiellen Gefährlichkeit findet ihre Rechtfertigung nämlich nur in dem vom Satzungsgeber legitim verfolgten Zweck, die Haltung solcher Hunde zurückzudrängen, die eine in diesem Sinne aufgrund ihres Züchtungspotentials über durchschnittliche Eignung besitzen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln.

24

Letzteres trifft für den Miniatur-Bullterrier ersichtlich nicht zu. Durch seinen Rassestandart, der seine Größe auf 35,5 cm als „Soll“ begrenzt, wird er bereits zu den kleinen Hunderassen gerechnet, zu denen z. B. auch die Rasse Jackrussel-Terrier mit einer Widerristhöhe von bis 30 cm gehört. Aufgrund des Größenunterschiedes entspricht der Miniatur-Bullterrier nicht mehr dem herkömmlichen Bild und handelsüblichen Begriff des Bullterriers, für den es nach dem Rassestandard der F. C. I. keine Größen- und Gewichtsgrenzen gibt und dessen Gefährlichkeit aufgrund von Größe, Gewicht und Beißkraft das Bild des allgemein bekannten Bullterriers ergeben.

25

Wenngleich es nach der o. a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf ankommt, deckt sich vorliegend auch der „handelsübliche“ Inhalt des Begriffs des Bullterriers mit der in der Hundezucht seit Jahren bestehenden Abgrenzung zum Miniatur-Bullterrier. Auch danach ist der Miniatur-Bullterrier nicht lediglich als kleine aber annähernd gleichgefährliche Variante des Standart-Bullterriers zu verstehen (so auch VG Aachen, U. v. 27.12.2006 – 6 K 903/05 -; a. A. VG Halle/S., Beschl. v. 25.01.2011 – 3 B 907/10 -), sondern wird seit der Wiederbelebung der Züchtung im letzten Jahrhundert in seinem Herkunftsland Großbritannien als eigenständige Rasse geführt (vgl. Schreiben des VDH v. 28.05.2009, Bl. 13 Beiakte A; …).

26

Darauf, dass die F. C. I. erst seit dem 23.12.2011 dem Miniatur-Bullterrier unter einer eigenen FCI-Standart Nr. führt, kommt es nicht an, denn die maßgeblichen Unterschiede zum Standart-Bullterrier waren bis dahin bereits unter dem FCI-Standart Nr. 11 (Bull-Terrier) bestimmt…“

27

Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

28

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GefHuG LSA oder auch des HundVerbrEinfG der Miniatur-Bullterrier nach dem FCI-Standart noch nicht als eigenständige Rasse anerkannt war. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Rasse handelt. Die Einschätzungen fachkundiger Kommissionen geben nur Hinweise auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Auch vor der Änderung der FCI-Standart war nicht eindeutig, dass die Miniatur-Bullterrier zur Rasse der Bullterrier gehören. Darüber hinaus vermögen neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über die Einteilung der Hunderassen eine geänderte Auslegung des durch den Gesetzgeber verwendeten Begriffs der Rasse „Bullterrier“ zu rechtfertigen. Zumindest kann nach derzeitigen Erkenntnissen der Miniatur-Bullterrier nicht mehr eindeutig der Rasse Bullterrier zugeordnet werden.

29

Die Miniatur-Bullterrier der Antragstellerin sind nicht in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführt, insbesondere ist diese Rasse nicht nachträglich in das Gesetz aufgenommen worden. Ohne ausdrückliche Aufnahme in das Gesetz verneint der Gesetzgeber aber bisher, dass der Miniatur-Bullterrier den in dem Gesetz aufgeführten Bullterrier-Rassen gleichzustellen ist.

30

Verwendet § 3 Abs. 2 GefHuG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG den Begriff „Rasse“ und sind der Miniatur-Bullterrier und der (Standard-)Bullterrier jeweils eigenständige Rassen, widerspräche es dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit, den Miniatur-Bullterrier ebenfalls unter die unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit zu fassen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 02.04.2012 – a. a. O., Rdnr. 34). Dieses Gebot muss gerade vorliegend besondere Beachtung finden, weil an die Rassezugehörigkeit des Hundes gesetzliche Pflichten des Halters anknüpfen, die bußgeldbewehrt sind (§ 16 Abs. 1 GefHuG LSA, insbesondere Nr. 5 der Vorschrift). Die entsprechenden Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 2 GefHuG LSA). Eine erweiternde Auslegung bzw. Analogie scheidet im Hinblick auf eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung und der hiervon betroffenen grundrechtlich geschützten Bereiche aus (vgl. zum dortigen insoweit inhaltsgleichen Landesrecht: VG Meinigen, U. v. 26.02.2013 – a. a. O., Rdnr. 30).

31

Der Miniatur-Bullterrier ist auch keine Kreuzung i. S. d. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, sondern eine eigenständige Rasse. Kreuzungen können nur solche Hunde sein, die nicht nur einer bestimmten Rasse zugeordneten werden können. Hunde, für welche die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse feststeht, können nicht zugleich eine Kreuzung oder ein Mischling sein (vgl. VG Magdeburg, U. v. 02.04.2012 – a. a. O., Rdnr. 35). Die Hunde der Antragsstellerin sind – wie bereits ausgeführt – der eigenständigen Rasse des Miniatur-Bullterriers zuzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich entgegen der Angaben der Antragstellerin nicht um reinrassige Miniatur-Bullterrier handelt, bestehen nicht.

32

Erfüllen danach die Miniatur-Bullterrier der Antragstellerin nicht die von der Antragsgegnerin herangezogenen Voraussetzungen der Gefährlichkeit, war damit mangels entsprechender Feststellung seitens der Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des gegen Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheides gerichteten Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen.

33

Weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung der Hunde wiederherzustellen ist, ist der Antragstellerin auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung der auf § 58 SOG LSA gestützten Wegnahme der Hunde im Wege des unmittelbaren Zwanges zu gewähren und hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides vom 09.04.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen.

34

Der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Entscheidung durch den Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO hat hingegen keinen Erfolg. Denn hierfür fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Eine vorläufige Entscheidung des Vorsitzenden war allein schon deshalb nicht erforderlich, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Antragsgegnerin entgegen der Bitte des Gerichts nicht bereit war, bis zur Entscheidung des Gerichts von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Auch war die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO nicht begründet, weil der komplette Spruchkörper in der Lage gewesen war, eine vorläufige Entscheidung zu treffen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

36

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 35.1 und 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse der Antragstellerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit 7.500,00 €. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass der streitige Bescheid die Sicherstellung und Verwahrung von drei Hunden anordnet.

37

Sowohl bei der Kostenentscheidung als auch der Streitwertfestsetzung hat das Gericht dem Antrag auf Erlass einer vorläufigen Entscheidung durch den Vorsitzenden keine eigenständige Bedeutung beigemessen; zumal dieses Begehren der Antragstellerin als bloße Anregung an das Gericht verstanden werden könnte, weil es den Erlass einer vorläufigen Entscheidung ggf. durch den Vorsitzenden ohnehin von Amts wegen zu prüfen hat.


Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. Mai 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2013 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. wiederhergestellt und zu Ziffer 4. angeordnet.

3

Gemäß § 14 Abs. 1 GefHundG i. V. m. §§ 13, 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA können die zuständigen Sicherheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vorliegen, wenn ein Hundehalter einen sog. Listenhund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG hält, ohne dass gemäß § 4 Abs. 1 GefHundG durch Vorlage eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 2 GefHundG binnen sechs Monaten nach Beginn der Haltung des Hundes gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen worden ist.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der nur gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwanges hinsichtlich des Hundes „(...)“ mit der Transpondernummer (276...) (Ziffer 2.) und die Anordnung, dass dieser Hund außerhalb des Grundstückes der Antragstellerin nur von der Halterin selbst geführt werden darf (Ziffer 3.) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes für Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 2. und 3. (Ziffer 4.) nicht vorliegen, da der von der Antragstellerin gehaltene Miniatur Bullterrier nicht zu den in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG -, BGBl. I S. 530) genannten Hunden zählt, deren Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG vermutet und deren Haltung nur unter den in § 4 Abs. 1 GefHundG genannten Voraussetzungen erlaubt ist. Nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG dürfen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Eine landesrechtliche Regelung, die die listenmäßige „Gefährlichkeit“ der vorgenannten Hunde durch weitere Rassen ergänzt, existiert in Sachsen-Anhalt nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier nicht mit Hunden der in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen gleichzusetzen sind. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Umstände, welche darauf schließen lassen, dass der in Rede stehende Hund durch bestimmte Verhaltensweisen (z. B. einen Beißvorfall) auffällig geworden ist, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Vorliegen einer Gefahr i. S. d. § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA ausgegangen werden kann.

5

Grundsätzlich erfährt die Aufstellung einer sog. Rasseliste und das unter Vorbehalt stehende Verbot der Haltung der in der Liste des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunde seine Rechtfertigung in dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Gefahrenvorsorge. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, juris) das vom Bundesgesetzgeber erlassene Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundEinfVerbrG für bestimmte, in sog. Rasselisten zusammengefasste Hunderassen auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG als verfassungsgemäß angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehe, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten. Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssten, sei vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, da sie die Hunde hinreichend klar nach der Zugehörigkeit zu den in ihr genannten Rassen bezeichne, deren Einfuhr und Verbringen in das Inland unterbunden werden soll.

6

Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums dabei grundsätzlich unbenommen, bei der Bestimmung des Begriffs „Rasse“ auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden, wie etwa dem internationalen kynologischen Verband Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in Thuin/Belgien, entwickelt worden sind (vgl. Beschl. d. Senates v. 14.10.2013 - 3 M 229/13 -, juris). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Einteilung der verschiedenen Rassen bei Hunden nicht nach naturwissenschaftlichen Methoden (metaphysische und erkenntnistheoretische Prämissen, Empirie und Experiment, Induktion, Deduktion, Verifikation und Falsifikation, Reduktion, mathematische Beschreibung, Hypothesen- und Theoriebildung) ermittelt worden ist, sondern auf normähnlichen Entscheidungen in Gestalt von Rassestandards von Interessenverbänden wie dem FCI beruht.

7

Von der Definition von Hunderassen anhand der von Fachverbänden entwickelten Kriterien ist offenbar auch der Bundesgesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ausgegangen. In der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde heißt es (BT-Drs. 14/4451, S. 13): „Im Entwurf des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland werden in § 1 Abs. 1 drei Hunderassen genannt. Aus hiesiger Sicht fehlt der Bullterrier. Das Fehlen des Bullterriers stellt einen Wertungswiderspruch dar, da dieser wie auch die aufgeführten Rassen zur gleichen Gruppe gehören (vgl. FCI - Gruppe III - der bullartigen Terrier). Der Bullterrier unterscheidet sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Hunderassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden müsste, ohne den Staffordshire-Bullterrier zu streichen.“ Weitergehende Hinweise auf die von der FCI anerkannten Rassestandards enthalten weder die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses des Bundestages vom 06. Dezember 2000 (BT-Drs. 14/4920) noch die zu Protokoll gegebenen Redebeiträge in der 2. Beratung des Entwurfes des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 8. Dezember 2000 (Plenarprotokoll 14/141, S. 13867 f.). Eine Bezugnahme im Sinne einer statischen oder dynamischen Verweisung auf die von Hundeverbänden entwickelten Rassestandards enthält weder das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes noch das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009.

8

Bei der Auslegung des § 2 HundVerbrEinfG bzw. § 3 Abs. 2 GefHundG ist zudem der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Wenn - wie hier - eine gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 GefHundG bußgeldbewehrte Verbots- bzw. Gebotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, 754). Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Zweifel in solchen Grenzfällen aber führen allein nicht zur Unvereinbarkeit der Vorschrift auch mit Art. 7 EMRK, solange sie sich für die große Mehrzahl aller Fälle als klar genug erweist. Der Begriff der Vorhersehbarkeit hängt dabei weitgehend vom Inhalt der Vorschrift ab, um die es geht, dem Sachbereich der Regelung sowie der Anzahl und dem Kreis der Personen, an die sie sich richtet. Vorhersehbar kann eine gesetzliche Vorschrift auch dann sein, wenn der Betroffene Rechtsrat einholen muss, um in einem den Umständen nach vernünftigem Ausmaß die Folgen eines bestimmten Verhaltens abzuschätzen (zur Auslegung von Art. 7 EMRK: EGMR, Urt. v. 06.10.2011 - 50425/06 - „Soros/Frankreich“ -, NJW-RR 2012, 1502).

9

Gemessen an diesen Maßstäben ist festzustellen, dass der Gesetzgeber weder selbst Rassebeschreibungen im HundVerbrEinfG bzw. GefHundG aufgenommen noch geregelt hat, welche privaten Verbände nach welchen formellen und materiellen Maßgaben Rassestandards bestimmen dürfen. Es ist dem Gesetzgeber zwar nicht grundsätzlich untersagt, hinsichtlich der Definition bestimmter Rechtsbegriffe auf seine eigene Rechtssetzungsbefugnis zu verzichten und - der Sache nach - auf Regelungen privater Verbände zu verweisen. Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen jedoch dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen). Auch darf eine Verweisung von staatlichen Gesetzen auf private Regelungen nicht dazu führen, dass der Bürger schrankenlos der normsetzenden Gewalt eines privaten Verbandes ausgeliefert wird, der ihm gegenüber weder staatlich-demokratisch noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Nur soweit der Inhalt der privaten Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtsetzungsbefugnisse nicht die Rede sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris zu DIN-Normen; OVG Münster, Urt. v. 06.12.2013 - 9 A 543/11 -, juris zu nicht in deutscher Sprache veröffentlichten Regelungen der International Telecommunication Union).

10

Hinsichtlich der von der FCI und anderen Hundeverbänden anerkannten Rassestandards ist zunächst festzustellen, dass diese als Grundlage bei der Zuchteignungsprüfung herangezogen werden, um die Übereinstimmung des Hundes mit den äußerlichen Merkmalen und Wesenseigenschaften seiner Rasse zu bewerten. Funktion dieser Rassestandards, wie sie sowohl von der FCI als auch von nationalen Hundezuchtverordnungen festgelegt worden sind, ist dabei nicht die möglichst trennscharfe Abgrenzung verschiedener Hunderassen. Nach dem Modellstandard der FCI (Erster FCI-Modellstandard, verabschiedet auf der Generalversammlung in Jerusalem 28./29. Juni 1987 und vom Vorstand in Wien im Juli 2009 revidiert, veröffentlicht auf www.fci.be) sollen die Rassestandards Dokumente darstellen, welche den Rasse-Urtyp methodisch beschreiben. In diesem Standard soll nur das beschrieben werden, was mit bloßem Auge erkannt werden kann. Insgesamt soll ein Rassestandard darstellen, was von Züchtern und Wertungsrichtern verwendet wird, um zu bewerten, ob der rassereine Hund ein Temperament hat, das eine Beurteilung ermöglicht; ob er die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt bzw. sich fehlerfrei bewegt. Der Rassestandard stellt daher ein Dokument für den korrekten Rassetyp und ein Schema für die Beurteilung von rassereiner Zucht dar. Aus den Rassestandards wird auch deutlich, dass das Fehlen eines phänotypischen Merkmals oder die nicht „standardgerechte“ Ausformung eines solchen phänotypischen Merkmals nicht dazu führt, dass ein bestimmter Hund nicht als der betreffenden Rasse zugehörig angesehen wird, sondern (nur) dazu führt, dass der Hund auf Leistungsschauen wegen dieses „Fehlers“ ggf. nicht zu prämieren ist bzw. nicht weiter in der Zucht verwendet werden soll, um eine „standardgerechte“ Weiterführung der Zuchtlinien zu gewährleisten.

11

Es lässt sich zudem weder dem Wortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Gesetzgeber in § 2 HundVerbrEinfG statisch auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rassestandards der FCI Bezug genommen hat und zudem z. B. das Geburtsdatum eines Hundes als maßgeblich für die Rassezuordnung angesehen hat. Der Wortlaut der Vorschrift lässt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ohne weiteres auch eine Auslegung dahingehend zu, dass die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden (und zumindest im Internet veröffentlichten) Rassestandards maßgeblich sind. Auch der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2001 bzw. der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt im Jahr 2009 für die Zuordnung von Hunden zu den in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen statisch auf einen vorgefundenen Bestand an Hunderassen verwiesen hat und nicht dynamisch auch nach Inkrafttreten des Gesetzes eintretende Veränderungen bei den Rassestandards berücksichtigt wissen wollte. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber zwar auf die Rassestandards der Gruppe III der FCI (Bullartige Terrier) verwiesen und zur Begründung der Aufnahme des Bullterriers in die Rasseliste die phänotypische Vergleichbarkeit dieser Rasse mit den anderen in der Liste aufgeführten Rassen angeführt. Dieser Verweis erfasst jedoch bereits nicht alle in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen, da die FCI außer für den Bullterrier (Standard Nr. 11) bislang nur den für American Staffordshire Terrier (Standard Nr. 286) und Staffordshire Bullterrier (Standard Nr. 76) einen Rassestandard definiert hat, welcher seit 2001 unverändert geblieben ist. Für den ebenfalls in § 2 HundVerbrEinfG genannten Pit Bull Terrier fehlte zum Inkrafttreten des Gesetzes und fehlt auch aktuell noch ein Rassestandard der FCI. Insofern geht für den Pitbull Terrier der Verweis in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Standards der FCI fehl. Für den (American) Pit Bull Terrier haben z. B. der in den USA ansässige United Kennel Club, welcher nicht dem FCI angehört, sowie die American Dog Breeders Association und einige nationale Hundeverbände (wie z. B. der American Pit Bull Terrier Club Schweiz) eigene, zum Teil divergierende Rassestandards festgelegt.

12

Im Weiteren weisen der FCI-Standard Nr. 11 für den Bullterrier und der Standard Nr. 359 für den Miniatur Bullterrier hinsichtlich einzelner phänotypischer Merkmale begrifflich unbestimmte und nicht hinreichend objektivierbare Beschreibungen auf. Hinsichtlich des Bullterriers heißt es etwa:

13

„Augen: Erscheinen schmal, schräg eingesetzt und dreieckig, gut eingebettet, schwarz oder so dunkelbraun wie möglich um nahezu wie schwarz zu wirken, mit einem durch-dringenden Glitzern.

14

Ohren : Klein, dünn und nahe zueinander angesetzt. Ein Bullterrier sollte in der Lage sein die Ohren steif aufgerichtet zu halten, wenn sie gerade nach oben zeigen.“

15

Im Rassestandard Nr. 359 der FCI vom 23. Dezember 2011 für den Miniatur Bullterrier heißt es hinsichtlich der Größe des Hundes: „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein.“

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Außerdem wird z. B. von Tierärzten eine Rassebestimmung bei Hunden anhand von phänotypischen Merkmalen, die von Zuchtverbänden bestimmt worden sind, als wenig geeignet für eine hinreichend verlässliche Zuordnung zu einer bestimmten Hunderasse angesehen. So hat der Vizepräsident der Tierärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Kutschmann (zugleich auch Mitglied des Bundesvorstandes des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte e.V.) auf einem Symposium zur Evaluierung des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt in Aschersleben am 30. Mai 2013 ausgeführt, dass die Zuordnung zu einer Rasse in der Praxis schwierig sei. Es gebe derzeit keine praktikable Methode, Hunde sicher einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Man gehe immer vom Phänotyp aus, welcher oft sehr variabel sei (vgl. www.mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/ MI/MI/PDF_Dokumente/Abteilung_2/Hundegesetz/Tagungsdokumentation_zum_Symposium_Hundegesetz.pdf). Diese Einschätzung deckt sich mit Untersuchungen, die in den letzten Jahren insbesondere zu Mischlingshunden in den USA durchgeführt worden sind. Bei einer Untersuchung im Jahr 2012 wurde dort bei 20 Mischlingshunden zunächst eine DNA-Untersuchung durchgeführt, um die genetisch dominierende Rasse zu ermitteln. Danach wurde 900 Personen, welche über besondere Erfahrungen im Umgang mit Hunden haben, neben der Mitteilung von Geschlecht, Größe, Gewicht und Alter eine Videoaufnahme des jeweiligen Hundes vorgeführt und um eine Einschätzung gebeten, welche Rasse nach den phänotypischen Merkmalen als dominant angesehen wird. Bei 14 der 20 Hunde erkannten weniger als 50 % der Befragten die Rasse als prägend, die sich aus dem DNA-Befund ergab. Lediglich bei sieben Hunden konnten sich die Befragten zu mehr als 50 % auf eine als dominant erkannte Rasse verständigen, bei drei von diesen sieben Hunden stimmte das Ergebnis nach der phänotypischen Bewertung nicht mit dem genetischen Testergebnis überein (vgl. Voith et al., Comparison of Visual and DNA Breed Identification of Dogs and Inter-Observer Reliability, American Journal of Sociological Research 2013, 17, veröffentlicht unter article.sapub.org/pdf/10.5923.j.sociology.20130302.02.pdf).

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Eine hinreichend valide Rassezuordnung mittels eines DNA-Testes ist nach dem derzeitigen Wissenstand trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren (vgl. hierzu Gunreben u. a., Genetische Rassezuordnung von Hunden, Kleintiermedizin 2011, 72) selbst bezüglich nur der von der FCI anerkannten Rassen noch nicht möglich, da derzeit nur von ca. der Hälfte der von der FCI erfassten Hunderassen Vergleichsmaterial in den Unternehmen vorliegt, die DNA-Tests bei Hunden durchführen (vgl. z. B. die 200 Rassen umfassende Liste bei www.wisdompanel.com/breeds). Für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier liegt allerdings bereits differenziertes genetisches Vergleichsmaterial vor (vgl. z. B. die Übersicht bei www.dogdna.de/hunderassen/rassenliste_2013.pdf).

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Stellt man für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die oben aufgeführten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 3 Abs. 2 GefHundG zurück, ist § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG und den von der FCI bestimmten Rassestandards für Bullterrier und Miniatur Bullterrier verfassungskonform so auszulegen, dass die „Soll-Bestimmung“ für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers im FCI-Standard Nr. 359 den Regelfall darstellt, welcher die phänotypische Abgrenzung zwischen den beiden Hunderassen ermöglicht. Die Rassestandards für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier unterscheiden sich nur hinsichtlich der Größe, insofern als bei einem Miniatur Bullterrier eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschritten werden „soll“. Nach dem insofern auch von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Sachverhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfüllt der in Rede stehende Hund hinsichtlich der Widerristhöhe die Maßgaben des Standards Nr. 359 für den Miniatur Bullterrier, so dass der in Rede stehende Hund nach derzeitigem Sachstand nicht den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen zuzuordnen ist. Die Antragsgegnerin hat keine Messung der Widerristhöhe des Hundes vorgelegt, welche es als fraglich erscheinen lassen könnte, dass der Hund noch dem für Miniatur Bullterrier geltenden Rassestandard entspricht. Hinzu kommt, dass wie sonst auch grundsätzlich bei belastenden Verwaltungsakten bei nicht aufklärbaren Zweifelsfällen hinsichtlich der Rasseeigenschaft eines Hundes die Antragsgegnerin die Beweislast trägt. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Hundehalters ist anders als in anderen Bundesländern (z. B. § 2 Abs. 4 des Hamburgischen Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. 2006, 37; § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002, GV NRW 2002, 656; § 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011, GVBl. 2011, 93) in § 3 Abs. 2 GefHundG nicht vorgesehen.

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Der Einwand der Antragsgegnerin, dass es sich jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Miniatur Bullterriern um Kreuzungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen handele, bei denen gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG ebenfalls die Vermutung der Gefährlichkeit besteht, greift ebenfalls nicht durch. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier jedenfalls bis 2011 auch nach Auffassung der FCI nur um eine Varietät des (Standard-) Bullterrier gehandelt habe und daher die Elterntiere des hier in Rede stehenden, im Mai 2010 geborenen Miniatur Bullterriers jedenfalls im Zeitpunkt der Geburt des Hundes ausschließlich als (Standard) Bullterrier anzusehen gewesen seien, was zur Folge habe, dass der streitgegenständliche Hund als ein aus einer Kreuzung mit zumindest einem (Standard-) Bullterrier hervorgegangener Hund anzusehen sei, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Die Antragsgegnerin legt mit der Beschwerdebegründung nicht dar, dass erst mit der Anerkennung durch die FCI eine neue Hunderasse gleichsam „konstitutiv“ entsteht. Nach den Statuten der FCI können Hunde von Rassen, die von der FCI und den in der FCI zusammengeschlossenen Verbänden (noch) nicht anerkannt sind, an Ausstellungen und Zuchtschauen, die von der FCI und den ihr angeschlossenen Verbände ausgerichtet werden, nicht teilnehmen. Ferner ist mit der Anerkennung der Hunderasse durch die FCI die gegenseitige Anerkennung der Zuchtbücher der Mitglieds- und Partnerverbände verbunden. Insofern hat die Anerkennung einer Hunderasse durch die FCI zwar Auswirkungen im Bereich der Zucht und des Haltens eines Hundes. Sie hat aber nicht die zwingende Folge, dass eine nach gemeinsamen phänotypischen Merkmalen gegenüber anderen Hunden abgrenzbare Gruppe von Hunden vor der Anerkennung durch die FCI nicht als eigenständige Hunderasse angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass auch schon vor 2011 in der veterinärmedizinischen Praxis (vgl. Steinfeldt: „Kampfhunde“. Geschichte, Einsatz, Haltungsprobleme von „Bull-Rassen“. Diss. med. vet. Hannover 2002, S. 67) und in der behördlichen Praxis in anderen Bundesländern zwischen den Rassen Bullterrier und Miniatur Bull Terrier unterschieden wurde (sog. Hundebericht Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2011 für das Berichtsjahr 2010, S. 8: seit dem Jahr 2009 Einstufung der Rasse Miniatur Bullterrier als sog. kleiner Hund: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-2232.pdf).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.