Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 07. Nov. 2016 - 2 L 2282/16
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8456/16 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) wird wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 94/100 und der Antragsteller zu 6/100.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.537,70 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8456/16 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) sowie hinsichtlich des Gebührenbescheids vom 31. August 2016 anzuordnen,
4ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet (1.). Hinsichtlich des Gebührenbescheids ist er unzulässig (2.).
5Das Gericht kann auf Antrag die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossene bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW sowie 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn an dem Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht erkennbar kein öffentliches Interesse.
6(1.) Gemessen hieran fällt die vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (im Folgenden: Ordnungsverfügung) verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit, zulasten der Antragsgegnerin aus. An der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung besteht damit kein überwiegendes Interesse.
7Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist gegenwärtig mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Klage des Antragstellers nach derzeitigem Stand mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte.
8Bei summarischer Prüfung leidet die angefochtene Ordnungsverfügung an schwerwiegenden Mängeln, die zu ihrer offensichtlichen Rechtswidrigkeit führen. Denn die Ordnungsverfügung genügt nicht den Anforderungen, die nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind.
9Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann,
10vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2012 – 7 VR 10/12 –, juris.
11Dazu reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Dabei richten sich im Einzelnen die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts,
12vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 41.57 -, juris; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282.
13Der Verwaltungsakt muss einen Inhalt haben, der es erlaubt, ihn ohne weitere Konkretisierung zwangsweise durchzusetzen,
14vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 1994 – 4 TH 1779/93 –, juris m.w.N.
15Vorliegend hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mittels Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung aufgegeben, näher beschriebene Pflanzmaßnahmen vorzunehmen [lit a) und d)], weiterhin den Quellbereich auf seinem Grundstück wiederherzustellen [lit b)] und den Gehölzbestand wiederherzurichten [lit c)]. Der Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin einen Pflanzplan beigefügt, der auflistet, an welchem der dort genannten Pflanzstandorte die jeweilige Bepflanzung vorzunehmen ist. Die in diesem Plan genannten Pflanzstandorte sind mittels Kreisen und Ellipsen in drei nicht vermaßten Luftbildern eingezeichnet. Gemäß Satz 2 von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung sind diese Maßnahmen zudem „im Vorfeld mit der unteren Landschaftsbehörde [...] abzustimmen.“
16Den vorgenannten Anforderungen wird die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 getroffene Regelung nicht gerecht. Der Verwaltungsakt ist unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, denn weder ist eine eindeutige Bestimmung des Belegenheitsorts der vorgegebenen Pflanzstandorte anhand objektiver Kriterien möglich noch eine Bestimmung von deren jeweiligen Außengrenzen, weswegen nicht eindeutig erkennbar ist, in welchen Bereichen die Pflanzmaßnahmen vorzunehmen sind.
17Bereits die Verortung des Belegenheitsorts der vorgegebenen Pflanzstandorte ist nach dem Inhalt der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht möglich. Dies resultiert zunächst aus dem Umstand, dass die Ordnungsverfügung eine Benennung der betroffenen Flurstücke vermissen lässt. Einzig unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung findet sich die Flurstücksbezeichnung „Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 00“. Allerdings sollen nach Auswertung der beigefügten Luftbilder - anders als es die Ordnungsverfügung suggeriert - nur einzelne Pflanzmaßnahmen auf dem in der Ordnungsverfügung genannten Flurstück vorgenommen werden. Zahlreiche der zu bepflanzenden Flächen erstrecken sich – über das genannte Flurstück hinaus - jedenfalls auch auf weitere Flurstücke oder liegen ausschließlich auf anderen. Die betroffenen Flurstücke können auch nicht anderweitig bestimmt werden, denn die in den Luftbildern mittels Kreisen oder Ellipsen vorgenommenen Einzeichnungen schneiden oder überlappen in den Luftbildern (etwaig) verzeichnete Parzellengrenzen (dies betrifft insbesondere die Standorte Nr. 4d, 4e, 4c, 4a, 4f, 4g [wohl auch Standort 2, möglicherweise Standort 1 und 3 – in diesem Luftbild fehlt jegliche Parzellierung]). Keines der beigefügten Luftbilder enthält Flurstücksbezeichnungen. Losgelöst davon sind die Einzeichnungen zudem missverständlich und liegen in Teilen über Zuwegungen (vgl. Standorte 1, 2, 4c 4e 4f, 4g).
18Die fehlende Vermaßung der Luftbilder führt dazu, dass die jeweiligen Außengrenzen der einzelnen Pflanzstandorte nicht anhand objektiver Kriterien zu verifizieren sind. Somit wäre im Fall einer Bepflanzung nicht eindeutig erkennbar, ob diese tatsächlich innerhalb der von der Antragsgegnerin eingezeichneten Flächen vorgenommen wurde. In Folge fehlt es dem Handlungsgebot an seiner Vollstreckbarkeit. Erforderlich wäre die jeweils präzise Angabe der Entfernung der Außengrenze der Flächen von den Grundstücksgrenzen oder eine vermaßte und parzellierte kartographische Darstellung,
19vgl. zu den Anforderungen der Flächenbestimmung eines Wiederaufforstungsbescheids VG Düsseldorf, Urteil vom 02. September 2016 – 15 K 331/15 –, juris (Rn. 30).
20Der aus den vorgenannten Gründen folgenden Unbestimmtheit kann seitens der Antragsgegnerin auch nicht entgegengehalten werden, dass ausweislich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung die geforderten Maßnahmen im Vorfeld mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt werden sollen. Ausweislich dieser Formulierung bleibt unklar, welchen Inhalt die Abstimmungsgespräche zum Gegenstand haben würden. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass der Pflanzstandort – der ja durch die Luftbilder ausdrücklich vorgegeben sein soll – noch näher zu bestimmen wäre. Diese Unklar- und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Antragsgegnerin,
21vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl., § 37 Rn. 5.
22Wird nach summarischer Prüfung Ziffer 1 der Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben, fehlt es der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung erlassenen Zwangsgeldandrohung an einem vollstreckbaren Handlungsgebot im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, so dass diesbezüglich die aufschiebende Wirkung anzuordnen war.
23(2.) Im Übrigen ist das einstweilige Rechtsschutzgesuch bereits unzulässig. Denn hinsichtlich des Gebührenbescheids hat der Antragsteller es versäumt, rechtzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin zu stellen. Gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO.
24Die Vorschrift des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO enthält eine Zugangsvoraussetzung, bei deren Fehlen das einstweilige Rechtsschutzgesuch unzulässig ist. Das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO bei der Behörde muss daher vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein und kann auch nicht mehr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden,
25st. obergerichtliche Rspr., vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2008 – 12 B 253/08 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris; zahlreiche weitere Nachweise bei Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 180.
26Vorliegend hat der Antragsteller den diesbezüglichen Antrag erst nach erteiltem gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 29. September 2016 und damit nach Antragserhebung am 27. September 2016 gestellt. Da im Zeitpunkt der Antragstellung keine Vollstreckung drohte,
27vgl. zu deren Voraussetzungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 7 B 356/10 –, juris,
28sind auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht gegeben. Der anderslautende und unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers vom 29. September 2016, wonach die Vollstreckung drohe, ist rechtfehlerhaft.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Demnach waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
30Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Gemäß Ziff. 29 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05 / 01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen war betreffend der Ordnungsverfügung die Hälfte des geschätzten wirtschaftlichen Interesses (hier: 10.423,40 EUR) zu Grunde zu legen. Bezüglich des Gebührenbescheids war ¼ dessen festgesetzter Verwaltungsgebühr (325 EUR) festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Gründe
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I.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des an einen Kleingartenverein verpachteten Flurstücks a der Flur ... in der Gemarkung B. Sie wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung vom 30. August 2012, mit der die Bezirksregierung D. ihr - gestützt auf § 44 EnWG - aufgegeben hat, die auf einer Teilfläche ihres Grundstücks beabsichtigten Vorarbeiten zur Baudurchführung (Baugrunduntersuchungen und Bodensondierungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen in der geplanten 380 kV Freileitungstrasse) unter Einsatz eines Bohrgerätes im Zeitraum ab der 36. Kalenderwoche bis einschließlich der 43. Kalenderwoche zu dulden.
- 2
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Die Antragstellerin hat gegen die Duldungsverfügung Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
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II.
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1. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung durch das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch zu Recht bejaht.
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Nach § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die im Energieleitungsausbaugesetz bezeichnet sind. Die streitgegenständlichen Vorarbeiten beziehen sich auf das im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl I S. 2870) unter Nr. 14 verzeichnete Vorhaben "Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV".
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Der vorliegende Rechtsstreit betrifft auch im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO das Planfeststellungsverfahren für dieses Vorhaben. Im Hinblick auf den Zweck der Zuständigkeitsregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen und divergierende Entscheidungen zu vermeiden, werden von dieser Vorschrift alle Verfahren erfasst, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Streitigkeit das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die zeitlich und sachlich der späteren Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgehen, indem sie der Vorbereitung eines solchen Verfahrens dienen oder einen Ausschnitt der Probleme darstellen, die in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösen sind. Maßnahmen, die bereits Teil der Bauausführung sind, werden dagegen nicht erfasst (Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - BVerwG 7 VR 1.07 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 25 Rn. 8, vom 15. Juni 2011 - BVerwG 7 VR 8.11 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 20 Rn. 5 und vom 21. Januar 1994 - BVerwG 7 VR 12.93 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 1 S. 2).
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Ausgehend vom Beschleunigungszweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO unterfallen dem Anwendungsbereich dieser Norm über die vorgenannten Fallgestaltungen hinaus auch solche Verfahren, die Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung nach § 44 Abs. 1 EnWG, namentlich zur Vorbereitung der Ausschreibung und der Ausführungsplanung zum Gegenstand haben. Zwar steht bei solchen Vorarbeiten die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Planvorhabens, obwohl Ausschreibungen auch mit alternativen Lösungen in Betracht kommen bzw. Projektalternativen erbringen können und es im Verlauf der Ausführungsplanung ebenfalls zu Änderungen der festzustellenden oder bereits festgestellten Planung kommen kann, zumindest nicht im Vordergrund. Die Erweiterung des § 44 Abs. 1 EnWG auf Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung zielt aber gerade auf die Beschleunigung der Durchführung - nicht der Ausführung - des Planvorhabens. Zu diesem Zweck sollen Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung angesichts ihrer geringen Eingriffsintensität unabhängig von der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zulässig sein, um ein zeitgerechtes und sinnvolles Wechselspiel zwischen Planung und Ausschreibung bzw. Ausführungsplanung zu ermöglichen (BTDrucks 16/54 S. 27, 30, 32). Diesem Normzweck wird nur eine Erstreckung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO auch auf solche Verfahren, die Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung zum Gegenstand haben, gerecht.
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2. Die Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, antragsbefugt. Dass Gemeinden nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind, hindert sie nicht daran, nach Maßgabe des einfachen Rechts wie private Grundstückseigentümer Belastungen abzuwehren, die ihre Rechtsposition als Eigentümerin im zivilrechtlichen Sinne betreffen.
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3. Der Antrag ist aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der Vorarbeiten überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von Vorarbeiten auf ihrem Grundstück vorerst verschont zu bleiben, weil sich die Duldungsverfügung - nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - als rechtmäßig (a) und ihre Vollziehung als eilbedürftig erweist (b). Die Antragstellerin wird danach mit ihrer Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben. Es besteht daher kein Anlass, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder herzustellen.
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a) Die streitgegenständliche Duldungsverfügung vom 30. August 2012 ist nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu ihrer Aufhebung führen werden. Zwar ist die Antragstellerin vor dem Erlass der Duldungsverfügung vom Antragsgegner nicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Es kann dahinstehen, ob dieser Verfahrensmangel noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geheilt werden kann (§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW), was mit Blick darauf, dass die streitgegenständlichen Vorarbeiten nunmehr ab dem 10. Oktober 2012 stattfinden sollen und der Zweck einer Anhörung nicht mehr erreicht werden kann, wenn sich die streitgegenständliche Verfügung wegen Zeitablaufs erledigt hat (Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 - NJW 2012, 2823 Rn. 18), zumindest zweifelhaft erscheint. Die Antragstellerin kann die Aufhebung der Duldungsverfügung wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers aller Voraussicht nach aber jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil offensichtlich ist, dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sind Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner ohne den Verfahrensfehler anders entschieden und den Antrag der Beigeladenen auf Erlass einer Duldungsverfügung abgelehnt hätte, weder von der Antragstellerin dargetan noch sonst ersichtlich.
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Die Duldungsverfügung genügt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch (noch) den Anforderungen, die nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 2 Rn. 17).
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Die Anforderungen an die erforderliche Konkretisierung einer Duldungsverfügung nach § 44 EnWG bestimmen sich in erster Linie nach dem Informationsinteresse des Betroffenen. Erforderlich sind die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Vorarbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang. Eine metergenaue Angabe etwa der einzelnen Bohrpunkte oder der konkreten Fahrstrecke ist nicht erforderlich, weil die Tauglichkeit von Bohrpunkten und Fahrstrecken u.a. von den örtlichen Gegebenheiten und den wetterbedingten Bodenverhältnissen abhängt (Beschluss vom 3. März 1994 - BVerwG 7 VR 4.94, 7 VR 5.94 und 7 VR 6.94 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 2, juris Rn. 17). Daran gemessen ist die angefochtene Duldungsverfügung nicht zu beanstanden.
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Nach dem Inhalt der Duldungsverfügung sind auf dem Grundstück der Antragstellerin, Flurstück a, Flur ..., Gemarkung B., im Zeitraum von der 36. KW bis zur 43. KW zur Vorbereitung der Baudurchführung (Erstellung der Ausführungsplanung) Baugrunduntersuchungen und Bodensondierungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen in der geplanten Leitungstrasse unter Einsatz eines Bohrgerätes geplant. Mit Schreiben vom 7. September 2012 hat die Beigeladene den genauen Zeitpunkt gemäß § 44 Abs. 2 EnWG gegenüber der Antragstellerin auf den 26. September 2012 ab 8.00 Uhr konkretisiert. In der Duldungsverfügung wird zudem auf eine ihr beigefügte Planunterlage verwiesen, in der die Teilfläche des Grundstücks, die betreten bzw. befahren werden soll, farblich markiert ist und die Lage des geplanten Mastes sowie die teilweise außerhalb des Flurstücks a verlaufende Zuwegung für die Baugrunduntersuchung eingezeichnet sind.
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Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass in der Duldungsverfügung vom 30. August 2012 als Fläche, auf die sich die Duldungsverfügung bezieht, explizit nur das Flurstück a benannt wird. Die ausreichende Bestimmtheit der Duldungsverfügung wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Aus der farblichen Markierung in der beigefügten Planunterlage, die nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Auslegung heranzuziehen ist, ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Zuwegung zu der Teilfläche des Flurstücks a, auf der die eigentlichen Vorarbeiten erfolgen sollen, teilweise auch auf dem Flurstück b verläuft. Bei verständiger Auslegung kann die Angabe in der Planzeichnung nur so verstanden werden, dass es der Beigeladenen ermöglicht werden soll, die für die eigentlichen Vorarbeiten vorgesehene Teilfläche des Flurstücks a über die markierte Wegefläche auch unter Inanspruchnahme des Flurstücks b zu erreichen. Zwischen Verfügung und beigefügter Planunterlage besteht mithin kein unauflösbarer Widerspruch. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Antragstellerin über die zeichnerische Einbeziehung des Flurstücks b hinaus mit dessen auch verbaler Benennung gedient wäre. Dies gilt umso mehr, als die ausdrückliche Benennung des Flurstücks b keine weitergehenden Schlüsse auf Art und Maß der Betroffenheit der Antragstellerin zuließe, denn die eigentlichen Vorarbeiten finden unstreitig nicht auf diesem Flurstück statt. Es dient vielmehr ausschließlich als Zuwegung.
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Die streitgegenständliche Duldungsverfügung lässt auch sonst keine Rechtsmängel erkennen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 EnWG, wonach Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden haben. Dass die auf dem Grundstück der Antragstellerin laut Duldungsverfügung vom 30. August 2012 vorgesehenen Maßnahmen der Gewinnung von Erkenntnissen für die Erstellung der Ausführungsplanung für den noch planfestzustellenden Teilabschnitt des Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utforth - Osterath, Nennspannung 380 kV" und mithin der Vorbereitung der Baudurchführung im Sinne der genannten Vorschrift dienen, stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich diese Maßnahmen nach Art und Umfang als nicht notwendig und daher unverhältnismäßig erweisen könnten. Ausweislich der Duldungsverfügung soll mithilfe der Bodenuntersuchungen, die voraussichtlich weniger als einen Tag in Anspruch nehmen, die Lagerungsdichte des Bodens bestimmt werden, um Größe und Art der Fundamente für den auf dem Grundstück der Antragstellerin geplanten Mast bestimmen zu können. Die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Planfeststellungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Die Erweiterung des § 44 Abs. 1 EnWG auf Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung dient gerade dazu, eine gesetzliche Duldungspflicht für solche Vorarbeiten kurz vor sowie nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen (BTDrucks 16/54 S. 27). Bedeutung erlangt der Zeitpunkt, zu dem eine Duldungsverfügung für Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung erlassen wird, daher weniger bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 EnWG als - im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung - der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung.
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Mit ihrer Kritik am geplanten Neubau der Höchstspannungsleitung selbst kann die Antragstellerin vorliegend nicht gehört werden. Einwendungen gegen das Vorhaben als solches können nur Gegenstand eines gegen den Planfeststellungsbeschluss - dessen Erlass offenbar unmittelbar bevorsteht - gerichteten Klageverfahrens sein (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2004 - BVerwG 9 VR 2.04 - juris Rn. 4 m.w.N.).
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b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der angeordneten Vorarbeiten.
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Sie folgt bei Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung in der Regel bereits daraus, dass es sich bei dem zu planenden Vorhaben - wie hier - um ein solches handelt, das im Bedarfsplan für die Energieleitungen zum Energieleitungsausbaugesetz als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist (vgl. Beschluss vom 1. April 1999 - BVerwG 4 VR 4.99 - juris Rn. 12). Diesem Umstand kommt notwendigerweise auch Bedeutung für vorausgehende und begleitende Vorarbeiten zu, weil der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für die Ausweisung eines Vorhabens als vordringlichen Bedarf zeitliche Vorstellungen der Realisierung verbindet, die Rückschlüsse auf die Bewertung des Interesses an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen zulassen. Dass es an der dadurch indizierten Dringlichkeit nach den besonderen Umständen des Falles gleichwohl fehlt, hat die Antragstellerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
Der Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit den Klägern die Wiederaufforstung von Grundflächen aufgegeben (Ziffer 2) und ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wiederaufforstungsgebot die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wird (Ziffer 3) und soweit die Waldumwandlung des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6472 versagt wird (Teilregelung in Ziffer 1).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger als Gesamtschuldner und das beklagte Land tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S. I. , Flur 2, Flurstücke 6472 und 6476, die beide durch die Straße "Am B. " erschlossen werden. Das beim Amtsgericht S. geführte Grundbuch von I. (Blatt 6084) weist als Wirtschaftsart beider Flurstücke "Waldfläche" aus und gibt ihre Größe mit 6.328 m² bzw. 2.803 m².
3Bezug nehmend auf eine Anfrage zur Bebaubarkeit der Flurstücke 6472 und 6476 teilte der Bürgermeister der Stadt S. den Klägern unter dem 2. August 2012 mit, dass das Flurstück 6472 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes H 250 "Grünpark G. " liege, der das Grundstück als Waldfläche ausweise, und dass der das Grundstück einschließende Landschaftsplan des Kreises N. als Entwicklungsziel die Erhaltung und Entwicklung der Natur vorsehe. Das von dem Landschaftsplan des Kreises N. ebenfalls erfasste Flurstück 6476 liege hingegen bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Das Grundstück habe von dem Bebauungsplan H 253 erfasst werden sollen, dessen Aufstellung zwar am 31. März 1987 beschlossen, seither aber nicht weiter verfolgt worden sei. Der Flächennutzungsplan der Stadt S. stelle die beiden Flurstücke als Waldfläche dar. Dies gelte bis auf einen schmalen, etwa 6 m breiten Streifen zum angrenzenden Bebauungsplan H 1, den der Flächennutzungsplan auch wegen der "nicht parzellenscharfen" Darstellung als Wohnbaufläche ausweise. Wegen der Entwicklungsziele des Landschaftsplanes sei den Faktoren Natur und Landschaft ein nicht durch bauplanungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen zu konterkarierender Vorrang einzuräumen. Nach allem scheide eine Bebaubarkeit der Flurstücke 6472 und 6476 aus. Eine etwaige Bauvoranfrage ließe sich nur negativ bescheiden.
4Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 wies der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) die Kläger darauf hin, dass die Abholzung der Flurstücke 6472 und 6476 über zwei Jahre zurückliege, ohne dass die Flächen zwischenzeitlich wieder aufgeforstet worden seien. Es bestehe Gelegenheit, zu der beabsichtigten Wiederaufforstungsanordnung Stellung zu nehmen.
5Unter dem 3. September 2014 beantragten die Kläger bei dem Landesbetrieb die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart für eine Teilfläche von 1.200 m² des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 6476 unter Hinweis darauf an, der Flurstücksteil solle als Bauland genutzt werden.
6Jeweils mit Schreiben vom 11. September 2014 wandte der Landesbetrieb sich an den Kreis N. als untere Landschaftsbehörde, die Bezirksregierung E., die Stadt S. sowie den Forstbetriebsbezirk B1. , bat um Stellungnahme zu dem Waldumwandlungsgesuch.
7Mit Schreiben vom 7. September 2014 wies der Kreis N. als untere Landschaftsbehörde darauf hin, dass die beabsichtigte Waldumwandlung Bedenken begegne. Zwar liege die fragliche Fläche nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes für den Kreis N. . Da das Flurstück 6476 ausweislich des Schreibens der Stadt S. vom 2. August 2012 aber baurechtlich dem Außenbereich zuzuordnen sei und eine Bebauung den Festlegungen des Flächennutzungsplanes widerspreche sowie das Orts‑ und Landschaftsbild verunstalte, beeinträchtige die Umwandlung von Wald öffentliche Belange. Die Bezirksregierung E. teilte dem Landesbetrieb unter dem 30. September 2014 mit, dass gegen die Waldumwandlung keine von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Belange geltend gemacht würden. Die Stadt S. machte per Mail vom 27. November 2014 dem Landesbetrieb gegenüber geltend, dass eine Umwandlung der Antragsfläche in Bauland aus den bereits in dem Schreiben vom 2. August 2012 an die Grundstücksgemeinschaft der Kläger genannten Gründen nicht in Frage komme.
8Mit an die Kläger gerichtetem Bescheid vom 16. Dezember 2014 lehnte der Landesbetrieb die "… Waldumwandlung der Grundstücke Gemarkung S. ‑I. , Flur 2, Flurstücke 6472 und 6476 …" ab (Ziffer 1). Zudem gab sie den Klägern unter Hinweis auf die Möglichkeit, bis zum 31. März 2015 einen Antrag auf eine andere Bepflanzungsart vorzulegen, auf, die "… kahlgeschlagene Teilfläche der vorgenannten Grundstücke bis zum 30.04.2015 mit 2 x 1 m Rotbuche (120 plus, cm) (Herkunft: 81001 oder 891007) zu bepflanzen …" (Ziffer 2) und drohte für den Fall, dass der Bepflanzungsanordnung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR an (Ziffer 3).
9Zur Begründung seiner Entscheidungen führte der Landesbetrieb im Wesentlichen an, den Flurstücken 6472 und 6476 komme die Eigenschaft als Waldfläche zu, weil sie ursprünglich vollflächig bestockt gewesen seien. Die Entfernung der Bestockung durch die Kläger habe nicht den Verlust der Waldeigenschaft zur Folge.
10Die deshalb erforderliche Genehmigung zur Umwandlung der Waldflächen sei nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Kläger an einer Nutzungsänderung und dem Allgemeininteresse an der Walderhaltung zu versagen. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an einer Nutzung der Grundfläche als Bauland sei zu vernachlässigen. Da die Stadt S. zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Bebauung der bauplanungsrechtlich im Außenbereich liegenden Flurstücke nicht in Betracht komme, handele es sich nicht um Bauerwartungsland, sondern um Flächen, die sich wirtschaftlich allein durch die geregelte Nutzung des Wuchspotenzials im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nutzen ließen. Dem stehe das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, entsprechend der gesetzgeberischen Wertentscheidung Waldflächen in Gänze zur Erfüllung von Wohlfahrtswirkungen zu erhalten. Deshalb sei es nur in begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt, Wald zu Gunsten anderer Nutzungen der Grundfläche aufzugeben. Gründe für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles seien nicht geltend gemacht.
11Da das Waldumwandlungsverfahren nunmehr beendet sei, bestehe kein Anlass, mit der Wiederaufforstung der Grundflächen noch länger zuzuwarten. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe seien die von den Klägern vom Baumbestand befreiten Teilflächen der Flurstücke nicht ergänzend bepflanzt worden. Deshalb sei deren Wiederaufforstung anzuordnen, zumal die Kläger geäußert hätten, aus Kostengründen von einer erneuten Bepflanzung der Teilflächen absehen zu wollen.
12Die Kläger haben am 16. Januar 2015 Klage erhoben.
13Sie sind der Auffassung, die Versagung der Genehmigung zur Waldumwandlung sei rechtswidrig. Soweit diese sich auf das Flurstück 6472 erstrecke, gelte dies schon deshalb, weil diese Grundfläche von dem Genehmigungsantrag nicht erfasst sei. Zudem bedürfe es nach dem Landesforstgesetz keiner Umwandlungsgenehmigung, wenn in einem Bebauungsplan eine anderweitige Nutzung der Grundfläche vorgesehen sei. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Annahme sei diese Voraussetzung für etwa die Hälfte der von dem Genehmigungsgesuch erfassten Grundfläche erfüllt. Der an der Straße "Am B. " gelegene Teil des Flurstücks 6476 falle nämlich in einer Breite von rund 18 m, die nach rund 50 m auf 0 m spitz zulaufe, weil sie dort die Grenze zum Flurstück 6475 kreuze, in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes H 1 der Stadt S. und sei dort als überbaubare Fläche ausgewiesen.
14Auch die Wiederaufforstungsanordnung sei rechtswidrig, weil es ihr ohne Bezugnahme auf eine Flurkarte oder ein Luftbild an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Unklar sei auch, ob sich die Anordnung zur Wiederaufforstung auch auf das Flurstück 6472 erstrecke.
15Die Kläger beantragen,
16den Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart für die in dem Antrag vom 3. September 2014 bezeichnete Teilfläche von 1.200 m² des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476 zu erteilen.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Es ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei aus den dort genannten Gründen rechtmäßig. Dass das Flurstück 6476 nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege, ergebe sich aus der im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Stadt S. . Weil die Stadt den Klägern keine Baugenehmigung für das Flurstück 6476 in Aussicht gestellt habe, bestehe kein rechtlich durchgreifendes Interesse an der begehrten Waldumwandlungsgenehmigung. Klarstellend sei anzumerken, dass sich die Entscheidung über die Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung nicht auf das Flurstück 6472 erstrecke, dieses Flurstück aber von dem Wiederaufforstungsgebot erfasst werde.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der desbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesbetriebes und die durch die S. übersandten Planunterlagen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage hat teilweise Erfolg.
23Das Rechtsschutzgesuch ist hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Wiederaufforstungsgebots sowie der Zwangsmittelandrohung und des auf das Grundstück Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476 bezogenen Teils der Versagungsentscheidung als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und im Übrigen als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zwar insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig, ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
24Das den Klägern in Ziffer 2 des Bescheides vom 16. Dezember 2014 auferlegte Wiederaufforstungsgebot sowie die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des Bescheidtenors) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in eigenen Rechten; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
25Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG –) in der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) sind Kahlflächen und stark verlichtete Waldbestände innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist. Wenn der Waldbesitzer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 44 Abs. 3 LFoG). Gestützt hierauf ist die angefochtene Wiederaufforstungsanordnung formell rechtswidrig, weil sie dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügt.
26Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Das wiederum setzt voraus, dass sowohl der Regelungsadressat als auch die mit ihrem Vollzug befassten Organe der Behörde anhand der formulierten Regelung sowie der ihr beigefügten Begründung und der sonst für die Beteiligten erkennbaren Umstände im Detail ersehen können, welche Handlung von dem Regelungsadressaten gefordert wird und behördlicherseits gegebenenfalls zu vollstrecken ist.
27Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, 4 C 18.03, juris; Kopp / Ramsauer, VwGO Kommentar, 13. Auflage 2012, (Kopp / Ramsauer) zu § 37 Rdnr. 5 ff.; Stelkens / Bonks / Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Auflage 2014, zu § 37 Rdnr. 27 ff.
28Ein Verwaltungsakt ist allerdings nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem betreffenden Fachrecht nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls vollständig und zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, 4 C 18.03, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009, 13 B 894/09, www.nrwe.de und juris.
30Dabei ist auch ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt, der das von dem Regelungsadressaten zu verwirklichende Ziel so eindeutig festlegt, dass es einer Verwaltungsvollstreckung zu Grunde gelegt werden kann, dem Handlungspflichtigen aber die Freiheit der Wahl lässt, mit welchen Mitteln das vorgegebene Zielerreicht werden soll.
31Vgl. Kopp /Ramsauer, a. a. O., zu § 37 Rdnr. 16.
32Diesen Anforderungen wird die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 getroffene Regelung nicht gerecht. Sie bestimmt die wieder aufzuforstende Fläche nicht selbst exakt, sondern überlässt die genaue Definition ihrer Grenzen ‑ und damit das durch die angeordnete Maßnahme verfolgte Ziel ‑ letztlich den Klägern. Die in Ziffer 1 des Bescheides zwecks räumlicher Festlegung desjenigen Bereichs, der wieder aufzuforsten ist, enthaltene Umschreibung "kahlgeschlagene Teilfläche" ist für sich genommen in der Örtlichkeit nicht anhand objektiver Kriterien zu verifizieren. Solche Merkmale bezeichnet auch die zu der angegriffenen Regelung in dem Bescheid des Landesbetriebes enthaltene Begründung nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gegebenheiten vor Ort solche aufweisen oder sie sich aus anderen Umständen des Falles ergeben. Ob eine von den Klägern wiederaufgeforstete Fläche in ihrer Ausdehnung derjenigen entspricht, die aus Sicht des Landesbetriebes als (von den Klägern) kahlgeschlagen gilt, und deshalb mit einer Wiederaufforstung durch die Kläger die Zielvorgabe der behördlichen Anordnung erfüllt ist, lässt sich vielmehr ohne hier durch den Landesbetrieb nicht angeführte zusätzliche Kriterien ‑ wie etwa die die Bezeichnung der Begrenzung der wieder aufzuforstenden Fläche durch die Angabe ihrer Entfernung von den Grundstücksgrenzen oder eine kartographische Darstellung ‑ nicht verlässlich bestimmen.
33Ist damit die Wiederaufforstungsanordnung als rechtswidrig aufzuheben, fehlt es der gemäß den §§ 63, 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW erlassenen Zwangsgeldandrohung an der vollstreckungsrechtlich erforderlichen Grundlage einer zu vollstreckenden Regelung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW mit der Folge, dass auch die Zwangsmittelandrohung rechtlich keinen Bestand haben kann.
34Als rechtswidrig und die Kläger in ihren Rechten verletzend aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist der angefochtene Bescheid vom 16. Dezember 2015 auch, soweit sich die dort durch den Landesbetrieb unter Ziffer 1 tenorierte Entscheidung, die Genehmigung zur Waldumwandlung nicht zu erteilen, auf das Grundstück Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6472 erstreckt. Das Genehmigungsgesuch der Kläger vom 3. September 2014 bezieht sich nämlich nicht auch auf dieses Grundstück, sondern ausschließlich auf die Grundfläche des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476.
35Für eine dem gestellten Antrag der Kläger entsprechende einschränkende Auslegung der Versagungsentscheidung ist angesichts ihres eindeutigen Wortlauts rechtlich kein Raum. Ohne rechtliche Relevanz ist deshalb auch die im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung des Landesbetriebes, klar gestellt werde, dass sich die Versagungsentscheidung vom 16. Dezember 2014 lediglich auf das Flurstück 6476 beziehen solle. Da diese Erklärung auch keine Teilaufhebung der Versagungsentscheidung beinhaltet, war sie insoweit durch das Gericht als rechtswidrig aufzuheben, weil eine in Bestandskraft erwachsene Entscheidung des Landesbetriebes, die Waldumwandlung auf dem Flurstück 6472 nicht zu genehmigen, rechtlich zur Folge hat, dass einem späteren auf diese Grundfläche bezogenen Umwandlungsgesuch Erfolg nur unter den einschränkenden Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG NRW) beschieden sein kann.
36Im Übrigen erweist sich die Versagungsentscheidung als rechtmäßig; der geltend gemachte Anspruch, die Genehmigung zur Umwandlung von Wald auf der von den Klägern näher bezeichneten Grundfläche des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476 zu erteilen, steht den Klägern nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
37Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG bedarf jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die Forstbehörde. Mithin setzt die die Nutzung der Antragsfläche zu anderen Zwecken als Wald hier eine Umwandlungsgenehmigung des Landesbetriebes voraus. Denn zwischen den Beteiligten unstreitig und durch die zu den Akten gereichten Luftbilder belegt ist, dass sie jedenfalls ehemals mit Wald bestockt war. Durch das Abholzen hat sie diese Eigenschaft rechtlich nicht verloren, nachdem gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche ist und nach Satz 2 der genannten Bestimmung auch kahlgeschlagene Grundflächen als Wald gelten.
38Das Erfordernis einer Umwandlungsgenehmigung gemäß § 39 Abs. 1 LFoG entfällt auch nicht nach der Regelung des § 43 Abs. 1 Buchst. a) LFoG, die bestimmt, dass es einer solchen Genehmigung ‑ soweit hier von Interesse ‑ bei solchen Waldflächen nicht bedarf, für die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. Insbesondere liegt die Antragsfläche nicht in dem am 16. Dezember 1964 durch den Rat der Gemeinde I. beschlossenen Bebauungsplan H 1 ‑ G. ‑, der lediglich das Flurstück 6475 (früher 2950) erfasst, nicht aber auch die nördlich an dieses Flurstück angrenzende Antragsfläche des Flurstücks 6476 (früher Flurstück 2951).
39Bei ihrer Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 LFoG unter Beachtung der Ziele und Erfordernis Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Dabei soll die Genehmigung gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes ‑ etwa aus den in der Vorschrift genannten Gründen ‑ im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Danach ist die Waldumwandlung nicht erst bei einem die Allgemeinwohlbelange überwiegenden Interesse des Waldbesitzers zu erteilen, sondern bereits dann, wenn die gegenläufigen Interessen des Waldbesitzers einerseits und der Allgemeinheit andererseits gleichrangig sind. Mithin besteht schon ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keiner derjenigen Belange, die in die Abwägung einzustellen sind, hinsichtlich ihres Gewichts Vorrang genießt.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007, 20 A 3343/06, juris Rdnr. 3 und Rdnr. 4 a. E.; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2006, 1 K 1678/04, juris Rdnr. 26 ff.
41In die Interessenabwägung einzustellen ist dabei als Belang des Allgemeinwohls die sich aus den §§ 39 ff. LFoG ergebende Wertung des Gesetzgebers, nach der die Erhaltung von Wald als Interesse der Allgemeinheit von einem Gewicht ist, das jedenfalls regelmäßig nicht durch schlichte, das heißt nicht besonders verfestigte oder durch öffentliche Belange abgestützte private Interessen des Waldbesitzers aufgewogen wird.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007, 20 A 3343/06, juris Rdnr. 4 a. E.
43Eben dies ist hier der Fall. Dabei steht der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts nach Lage der Akten fest und bedarf deshalb weder von Amts wegen noch entsprechend den Beweisanregungen der Kläger der weiteren Aufklärung.
44Das der Versagungsentscheidung durch den Landesbetrieb zu Grunde gelegte Ergebnis der Interessenabwägung hält einer Rechtskontrolle selbst dann Stand, wenn der Forstbehörde bei ihrer Entscheidung mit der Folge kein Beurteilungsspielraum zusteht, dass das Abwägungsergebnis vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
45So: VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 1999, 5 S 328/99, juris Rdnr. 19.
46Das Interesse der Kläger an einer Bebauung der von dem Umwandlungsantrag erfassten Teilfläche des Flurstücks steht nicht mindestens gleichgewichtig dem Interesse der Allgemeinheit gegenüber, die Waldfläche zu erhalten. Entgegen der durch den Landesbetrieb seiner Abwägung zu Grunde gelegten Rechtsauffassung lässt sich dieses Abwägungsergebnis allerdings nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass das Flurstück 6476 als bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegend nicht bebaubar ist.
47In die Abwägung, die der Entscheidung über ein Waldumwandlungsgesuch zu Grunde zu legen ist, ist das Interesse des Waldbesitzers an einer Bebauung der Antragsfläche einzustellen und zwar ungeachtet der Frage, ob baurechtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung des in Aussicht genommenen Bauvorhabens besteht. Denn der Verwirklichung eines Bauvorhabens auf einem bewaldeten Areal geht notwendig die Ausstockung der Fläche voraus. Deshalb ist auch die Erteilung einer Baugenehmigung unter dem Vorbehalt einer noch einzuholenden Umwandlungsgenehmigung nach dem Waldgesetz unzulässig.
48Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1967, IV C 205.65, juris Rdnr. 10.
49Da eine Umwandlungsgenehmigung zudem nicht nur unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. § 42 Abs. 3 S. 1 LFoG), sondern gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 LFoG auch aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt lässt, hat die rechtlich abschließende Klärung baurechtlicher Fragen eines Vorhaben im Verfahren zur Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung weder unmittelbar durch die hierzu berufenen Baubehörden noch inzident durch die Forstbehörde zu erfolgen.
50Vgl. hierzu in Bezug auf das baden-württembergische Landesrecht: VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 1999,5 DS 328/99, juris Rdnr. 21.
51Das damit in die Entscheidung über ihr Umwandlungsgesuch einzustellende Gewicht der wirtschaftlichen Interessen der Kläger an einer Wertsteigerung des Flurstücks 6476 durch dessen teilweise Bebauung wiegt das kraft Gesetzes dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Waldes zukommende Gewicht nicht auf. Der Wunsch eines Eigentümers, den Wert seiner Grundfläche zu steigern, entspricht der üblichen Interessenlage eines jeden Grundeigentümers und damit auch eines solchen, dessen Grundfläche mit Wald bestockt ist. Für sich genommen ist ein solches, rein wirtschaftliches Interesse deshalb ungeeignet, der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Bedeutung des Allgemeinwohls Interesses an der Walderhaltung auch nur gleichgewichtig gegenüberzutreten.
52Vgl. hierzu als Überlegungsansatz zum niedersächsischen Landesrecht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2012, 1 LA 55/10, juris Rdnr. 62.
53Ein im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen besonders verfestigtes oder durch öffentliche Belange abgestütztes (wirtschaftliches) Interesse der Kläger an der Bebauung der Antragsfläche ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die nach dem Vortrag der Kläger nur eingeschränkt mögliche forstwirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundfläche ist nach Allem bereits im Ansatz ungeeignet, ein hier rechtlich beachtliches Interesse der Kläger an der Bebaubarkeit der Antragsfläche zu begründen.
54Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
55Beschluss:
56Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
57Gründe:
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Während der Streitwert für die Streitigkeiten um das angegriffene Wiederaufforstungsgebot und die begehrte Waldumwandlungsgenehmigung mit jeweils 5.000,00 EUR festzusetzen ist, bleibt die Zwangsgeldandrohung nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
59Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff.,
60streitwertmäßig außer Ansatz. Letzteres gilt angesichts seiner für das Waldumwandlungsbegehren der Kläger nur untergeordneten Bedeutung auch für den Streit um den Teil der Versagungsentscheidung des Landesbetriebes, der das von dem Umwandlungsgesuch der Kläger nicht erfasste Grundstück betrifft.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
