Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 07. Nov. 2016 - 2 L 2282/16


Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8456/16 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) wird wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 94/100 und der Antragsteller zu 6/100.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.537,70 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8456/16 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) sowie hinsichtlich des Gebührenbescheids vom 31. August 2016 anzuordnen,
4ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet (1.). Hinsichtlich des Gebührenbescheids ist er unzulässig (2.).
5Das Gericht kann auf Antrag die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossene bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW sowie 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn an dem Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht erkennbar kein öffentliches Interesse.
6(1.) Gemessen hieran fällt die vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (im Folgenden: Ordnungsverfügung) verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit, zulasten der Antragsgegnerin aus. An der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung besteht damit kein überwiegendes Interesse.
7Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist gegenwärtig mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Klage des Antragstellers nach derzeitigem Stand mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte.
8Bei summarischer Prüfung leidet die angefochtene Ordnungsverfügung an schwerwiegenden Mängeln, die zu ihrer offensichtlichen Rechtswidrigkeit führen. Denn die Ordnungsverfügung genügt nicht den Anforderungen, die nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind.
9Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann,
10vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2012 – 7 VR 10/12 –, juris.
11Dazu reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Dabei richten sich im Einzelnen die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts,
12vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 41.57 -, juris; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282.
13Der Verwaltungsakt muss einen Inhalt haben, der es erlaubt, ihn ohne weitere Konkretisierung zwangsweise durchzusetzen,
14vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 1994 – 4 TH 1779/93 –, juris m.w.N.
15Vorliegend hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mittels Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung aufgegeben, näher beschriebene Pflanzmaßnahmen vorzunehmen [lit a) und d)], weiterhin den Quellbereich auf seinem Grundstück wiederherzustellen [lit b)] und den Gehölzbestand wiederherzurichten [lit c)]. Der Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin einen Pflanzplan beigefügt, der auflistet, an welchem der dort genannten Pflanzstandorte die jeweilige Bepflanzung vorzunehmen ist. Die in diesem Plan genannten Pflanzstandorte sind mittels Kreisen und Ellipsen in drei nicht vermaßten Luftbildern eingezeichnet. Gemäß Satz 2 von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung sind diese Maßnahmen zudem „im Vorfeld mit der unteren Landschaftsbehörde [...] abzustimmen.“
16Den vorgenannten Anforderungen wird die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 getroffene Regelung nicht gerecht. Der Verwaltungsakt ist unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, denn weder ist eine eindeutige Bestimmung des Belegenheitsorts der vorgegebenen Pflanzstandorte anhand objektiver Kriterien möglich noch eine Bestimmung von deren jeweiligen Außengrenzen, weswegen nicht eindeutig erkennbar ist, in welchen Bereichen die Pflanzmaßnahmen vorzunehmen sind.
17Bereits die Verortung des Belegenheitsorts der vorgegebenen Pflanzstandorte ist nach dem Inhalt der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht möglich. Dies resultiert zunächst aus dem Umstand, dass die Ordnungsverfügung eine Benennung der betroffenen Flurstücke vermissen lässt. Einzig unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung findet sich die Flurstücksbezeichnung „Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 00“. Allerdings sollen nach Auswertung der beigefügten Luftbilder - anders als es die Ordnungsverfügung suggeriert - nur einzelne Pflanzmaßnahmen auf dem in der Ordnungsverfügung genannten Flurstück vorgenommen werden. Zahlreiche der zu bepflanzenden Flächen erstrecken sich – über das genannte Flurstück hinaus - jedenfalls auch auf weitere Flurstücke oder liegen ausschließlich auf anderen. Die betroffenen Flurstücke können auch nicht anderweitig bestimmt werden, denn die in den Luftbildern mittels Kreisen oder Ellipsen vorgenommenen Einzeichnungen schneiden oder überlappen in den Luftbildern (etwaig) verzeichnete Parzellengrenzen (dies betrifft insbesondere die Standorte Nr. 4d, 4e, 4c, 4a, 4f, 4g [wohl auch Standort 2, möglicherweise Standort 1 und 3 – in diesem Luftbild fehlt jegliche Parzellierung]). Keines der beigefügten Luftbilder enthält Flurstücksbezeichnungen. Losgelöst davon sind die Einzeichnungen zudem missverständlich und liegen in Teilen über Zuwegungen (vgl. Standorte 1, 2, 4c 4e 4f, 4g).
18Die fehlende Vermaßung der Luftbilder führt dazu, dass die jeweiligen Außengrenzen der einzelnen Pflanzstandorte nicht anhand objektiver Kriterien zu verifizieren sind. Somit wäre im Fall einer Bepflanzung nicht eindeutig erkennbar, ob diese tatsächlich innerhalb der von der Antragsgegnerin eingezeichneten Flächen vorgenommen wurde. In Folge fehlt es dem Handlungsgebot an seiner Vollstreckbarkeit. Erforderlich wäre die jeweils präzise Angabe der Entfernung der Außengrenze der Flächen von den Grundstücksgrenzen oder eine vermaßte und parzellierte kartographische Darstellung,
19vgl. zu den Anforderungen der Flächenbestimmung eines Wiederaufforstungsbescheids VG Düsseldorf, Urteil vom 02. September 2016 – 15 K 331/15 –, juris (Rn. 30).
20Der aus den vorgenannten Gründen folgenden Unbestimmtheit kann seitens der Antragsgegnerin auch nicht entgegengehalten werden, dass ausweislich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung die geforderten Maßnahmen im Vorfeld mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt werden sollen. Ausweislich dieser Formulierung bleibt unklar, welchen Inhalt die Abstimmungsgespräche zum Gegenstand haben würden. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass der Pflanzstandort – der ja durch die Luftbilder ausdrücklich vorgegeben sein soll – noch näher zu bestimmen wäre. Diese Unklar- und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Antragsgegnerin,
21vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl., § 37 Rn. 5.
22Wird nach summarischer Prüfung Ziffer 1 der Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben, fehlt es der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung erlassenen Zwangsgeldandrohung an einem vollstreckbaren Handlungsgebot im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, so dass diesbezüglich die aufschiebende Wirkung anzuordnen war.
23(2.) Im Übrigen ist das einstweilige Rechtsschutzgesuch bereits unzulässig. Denn hinsichtlich des Gebührenbescheids hat der Antragsteller es versäumt, rechtzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin zu stellen. Gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO.
24Die Vorschrift des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO enthält eine Zugangsvoraussetzung, bei deren Fehlen das einstweilige Rechtsschutzgesuch unzulässig ist. Das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO bei der Behörde muss daher vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein und kann auch nicht mehr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden,
25st. obergerichtliche Rspr., vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2008 – 12 B 253/08 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris; zahlreiche weitere Nachweise bei Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 180.
26Vorliegend hat der Antragsteller den diesbezüglichen Antrag erst nach erteiltem gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 29. September 2016 und damit nach Antragserhebung am 27. September 2016 gestellt. Da im Zeitpunkt der Antragstellung keine Vollstreckung drohte,
27vgl. zu deren Voraussetzungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 7 B 356/10 –, juris,
28sind auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht gegeben. Der anderslautende und unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers vom 29. September 2016, wonach die Vollstreckung drohe, ist rechtfehlerhaft.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Demnach waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
30Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Gemäß Ziff. 29 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05 / 01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen war betreffend der Ordnungsverfügung die Hälfte des geschätzten wirtschaftlichen Interesses (hier: 10.423,40 EUR) zu Grunde zu legen. Bezüglich des Gebührenbescheids war ¼ dessen festgesetzter Verwaltungsgebühr (325 EUR) festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.