Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Sept. 2016 - 15 K 331/15


Gericht
Tenor
Der Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit den Klägern die Wiederaufforstung von Grundflächen aufgegeben (Ziffer 2) und ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wiederaufforstungsgebot die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wird (Ziffer 3) und soweit die Waldumwandlung des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6472 versagt wird (Teilregelung in Ziffer 1).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger als Gesamtschuldner und das beklagte Land tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S. I. , Flur 2, Flurstücke 6472 und 6476, die beide durch die Straße "Am B. " erschlossen werden. Das beim Amtsgericht S. geführte Grundbuch von I. (Blatt 6084) weist als Wirtschaftsart beider Flurstücke "Waldfläche" aus und gibt ihre Größe mit 6.328 m² bzw. 2.803 m².
3Bezug nehmend auf eine Anfrage zur Bebaubarkeit der Flurstücke 6472 und 6476 teilte der Bürgermeister der Stadt S. den Klägern unter dem 2. August 2012 mit, dass das Flurstück 6472 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes H 250 "Grünpark G. " liege, der das Grundstück als Waldfläche ausweise, und dass der das Grundstück einschließende Landschaftsplan des Kreises N. als Entwicklungsziel die Erhaltung und Entwicklung der Natur vorsehe. Das von dem Landschaftsplan des Kreises N. ebenfalls erfasste Flurstück 6476 liege hingegen bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Das Grundstück habe von dem Bebauungsplan H 253 erfasst werden sollen, dessen Aufstellung zwar am 31. März 1987 beschlossen, seither aber nicht weiter verfolgt worden sei. Der Flächennutzungsplan der Stadt S. stelle die beiden Flurstücke als Waldfläche dar. Dies gelte bis auf einen schmalen, etwa 6 m breiten Streifen zum angrenzenden Bebauungsplan H 1, den der Flächennutzungsplan auch wegen der "nicht parzellenscharfen" Darstellung als Wohnbaufläche ausweise. Wegen der Entwicklungsziele des Landschaftsplanes sei den Faktoren Natur und Landschaft ein nicht durch bauplanungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen zu konterkarierender Vorrang einzuräumen. Nach allem scheide eine Bebaubarkeit der Flurstücke 6472 und 6476 aus. Eine etwaige Bauvoranfrage ließe sich nur negativ bescheiden.
4Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 wies der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) die Kläger darauf hin, dass die Abholzung der Flurstücke 6472 und 6476 über zwei Jahre zurückliege, ohne dass die Flächen zwischenzeitlich wieder aufgeforstet worden seien. Es bestehe Gelegenheit, zu der beabsichtigten Wiederaufforstungsanordnung Stellung zu nehmen.
5Unter dem 3. September 2014 beantragten die Kläger bei dem Landesbetrieb die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart für eine Teilfläche von 1.200 m² des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 6476 unter Hinweis darauf an, der Flurstücksteil solle als Bauland genutzt werden.
6Jeweils mit Schreiben vom 11. September 2014 wandte der Landesbetrieb sich an den Kreis N. als untere Landschaftsbehörde, die Bezirksregierung E., die Stadt S. sowie den Forstbetriebsbezirk B1. , bat um Stellungnahme zu dem Waldumwandlungsgesuch.
7Mit Schreiben vom 7. September 2014 wies der Kreis N. als untere Landschaftsbehörde darauf hin, dass die beabsichtigte Waldumwandlung Bedenken begegne. Zwar liege die fragliche Fläche nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes für den Kreis N. . Da das Flurstück 6476 ausweislich des Schreibens der Stadt S. vom 2. August 2012 aber baurechtlich dem Außenbereich zuzuordnen sei und eine Bebauung den Festlegungen des Flächennutzungsplanes widerspreche sowie das Orts‑ und Landschaftsbild verunstalte, beeinträchtige die Umwandlung von Wald öffentliche Belange. Die Bezirksregierung E. teilte dem Landesbetrieb unter dem 30. September 2014 mit, dass gegen die Waldumwandlung keine von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Belange geltend gemacht würden. Die Stadt S. machte per Mail vom 27. November 2014 dem Landesbetrieb gegenüber geltend, dass eine Umwandlung der Antragsfläche in Bauland aus den bereits in dem Schreiben vom 2. August 2012 an die Grundstücksgemeinschaft der Kläger genannten Gründen nicht in Frage komme.
8Mit an die Kläger gerichtetem Bescheid vom 16. Dezember 2014 lehnte der Landesbetrieb die "… Waldumwandlung der Grundstücke Gemarkung S. ‑I. , Flur 2, Flurstücke 6472 und 6476 …" ab (Ziffer 1). Zudem gab sie den Klägern unter Hinweis auf die Möglichkeit, bis zum 31. März 2015 einen Antrag auf eine andere Bepflanzungsart vorzulegen, auf, die "… kahlgeschlagene Teilfläche der vorgenannten Grundstücke bis zum 30.04.2015 mit 2 x 1 m Rotbuche (120 plus, cm) (Herkunft: 81001 oder 891007) zu bepflanzen …" (Ziffer 2) und drohte für den Fall, dass der Bepflanzungsanordnung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR an (Ziffer 3).
9Zur Begründung seiner Entscheidungen führte der Landesbetrieb im Wesentlichen an, den Flurstücken 6472 und 6476 komme die Eigenschaft als Waldfläche zu, weil sie ursprünglich vollflächig bestockt gewesen seien. Die Entfernung der Bestockung durch die Kläger habe nicht den Verlust der Waldeigenschaft zur Folge.
10Die deshalb erforderliche Genehmigung zur Umwandlung der Waldflächen sei nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Kläger an einer Nutzungsänderung und dem Allgemeininteresse an der Walderhaltung zu versagen. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an einer Nutzung der Grundfläche als Bauland sei zu vernachlässigen. Da die Stadt S. zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Bebauung der bauplanungsrechtlich im Außenbereich liegenden Flurstücke nicht in Betracht komme, handele es sich nicht um Bauerwartungsland, sondern um Flächen, die sich wirtschaftlich allein durch die geregelte Nutzung des Wuchspotenzials im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nutzen ließen. Dem stehe das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, entsprechend der gesetzgeberischen Wertentscheidung Waldflächen in Gänze zur Erfüllung von Wohlfahrtswirkungen zu erhalten. Deshalb sei es nur in begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt, Wald zu Gunsten anderer Nutzungen der Grundfläche aufzugeben. Gründe für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles seien nicht geltend gemacht.
11Da das Waldumwandlungsverfahren nunmehr beendet sei, bestehe kein Anlass, mit der Wiederaufforstung der Grundflächen noch länger zuzuwarten. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe seien die von den Klägern vom Baumbestand befreiten Teilflächen der Flurstücke nicht ergänzend bepflanzt worden. Deshalb sei deren Wiederaufforstung anzuordnen, zumal die Kläger geäußert hätten, aus Kostengründen von einer erneuten Bepflanzung der Teilflächen absehen zu wollen.
12Die Kläger haben am 16. Januar 2015 Klage erhoben.
13Sie sind der Auffassung, die Versagung der Genehmigung zur Waldumwandlung sei rechtswidrig. Soweit diese sich auf das Flurstück 6472 erstrecke, gelte dies schon deshalb, weil diese Grundfläche von dem Genehmigungsantrag nicht erfasst sei. Zudem bedürfe es nach dem Landesforstgesetz keiner Umwandlungsgenehmigung, wenn in einem Bebauungsplan eine anderweitige Nutzung der Grundfläche vorgesehen sei. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Annahme sei diese Voraussetzung für etwa die Hälfte der von dem Genehmigungsgesuch erfassten Grundfläche erfüllt. Der an der Straße "Am B. " gelegene Teil des Flurstücks 6476 falle nämlich in einer Breite von rund 18 m, die nach rund 50 m auf 0 m spitz zulaufe, weil sie dort die Grenze zum Flurstück 6475 kreuze, in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes H 1 der Stadt S. und sei dort als überbaubare Fläche ausgewiesen.
14Auch die Wiederaufforstungsanordnung sei rechtswidrig, weil es ihr ohne Bezugnahme auf eine Flurkarte oder ein Luftbild an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Unklar sei auch, ob sich die Anordnung zur Wiederaufforstung auch auf das Flurstück 6472 erstrecke.
15Die Kläger beantragen,
16den Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart für die in dem Antrag vom 3. September 2014 bezeichnete Teilfläche von 1.200 m² des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476 zu erteilen.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Es ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei aus den dort genannten Gründen rechtmäßig. Dass das Flurstück 6476 nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege, ergebe sich aus der im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Stadt S. . Weil die Stadt den Klägern keine Baugenehmigung für das Flurstück 6476 in Aussicht gestellt habe, bestehe kein rechtlich durchgreifendes Interesse an der begehrten Waldumwandlungsgenehmigung. Klarstellend sei anzumerken, dass sich die Entscheidung über die Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung nicht auf das Flurstück 6472 erstrecke, dieses Flurstück aber von dem Wiederaufforstungsgebot erfasst werde.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der desbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesbetriebes und die durch die S. übersandten Planunterlagen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage hat teilweise Erfolg.
23Das Rechtsschutzgesuch ist hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Wiederaufforstungsgebots sowie der Zwangsmittelandrohung und des auf das Grundstück Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476 bezogenen Teils der Versagungsentscheidung als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und im Übrigen als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zwar insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig, ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
24Das den Klägern in Ziffer 2 des Bescheides vom 16. Dezember 2014 auferlegte Wiederaufforstungsgebot sowie die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des Bescheidtenors) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in eigenen Rechten; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
25Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG –) in der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) sind Kahlflächen und stark verlichtete Waldbestände innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist. Wenn der Waldbesitzer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 44 Abs. 3 LFoG). Gestützt hierauf ist die angefochtene Wiederaufforstungsanordnung formell rechtswidrig, weil sie dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügt.
26Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Das wiederum setzt voraus, dass sowohl der Regelungsadressat als auch die mit ihrem Vollzug befassten Organe der Behörde anhand der formulierten Regelung sowie der ihr beigefügten Begründung und der sonst für die Beteiligten erkennbaren Umstände im Detail ersehen können, welche Handlung von dem Regelungsadressaten gefordert wird und behördlicherseits gegebenenfalls zu vollstrecken ist.
27Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, 4 C 18.03, juris; Kopp / Ramsauer, VwGO Kommentar, 13. Auflage 2012, (Kopp / Ramsauer) zu § 37 Rdnr. 5 ff.; Stelkens / Bonks / Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Auflage 2014, zu § 37 Rdnr. 27 ff.
28Ein Verwaltungsakt ist allerdings nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem betreffenden Fachrecht nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls vollständig und zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, 4 C 18.03, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009, 13 B 894/09, www.nrwe.de und juris.
30Dabei ist auch ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt, der das von dem Regelungsadressaten zu verwirklichende Ziel so eindeutig festlegt, dass es einer Verwaltungsvollstreckung zu Grunde gelegt werden kann, dem Handlungspflichtigen aber die Freiheit der Wahl lässt, mit welchen Mitteln das vorgegebene Zielerreicht werden soll.
31Vgl. Kopp /Ramsauer, a. a. O., zu § 37 Rdnr. 16.
32Diesen Anforderungen wird die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 getroffene Regelung nicht gerecht. Sie bestimmt die wieder aufzuforstende Fläche nicht selbst exakt, sondern überlässt die genaue Definition ihrer Grenzen ‑ und damit das durch die angeordnete Maßnahme verfolgte Ziel ‑ letztlich den Klägern. Die in Ziffer 1 des Bescheides zwecks räumlicher Festlegung desjenigen Bereichs, der wieder aufzuforsten ist, enthaltene Umschreibung "kahlgeschlagene Teilfläche" ist für sich genommen in der Örtlichkeit nicht anhand objektiver Kriterien zu verifizieren. Solche Merkmale bezeichnet auch die zu der angegriffenen Regelung in dem Bescheid des Landesbetriebes enthaltene Begründung nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gegebenheiten vor Ort solche aufweisen oder sie sich aus anderen Umständen des Falles ergeben. Ob eine von den Klägern wiederaufgeforstete Fläche in ihrer Ausdehnung derjenigen entspricht, die aus Sicht des Landesbetriebes als (von den Klägern) kahlgeschlagen gilt, und deshalb mit einer Wiederaufforstung durch die Kläger die Zielvorgabe der behördlichen Anordnung erfüllt ist, lässt sich vielmehr ohne hier durch den Landesbetrieb nicht angeführte zusätzliche Kriterien ‑ wie etwa die die Bezeichnung der Begrenzung der wieder aufzuforstenden Fläche durch die Angabe ihrer Entfernung von den Grundstücksgrenzen oder eine kartographische Darstellung ‑ nicht verlässlich bestimmen.
33Ist damit die Wiederaufforstungsanordnung als rechtswidrig aufzuheben, fehlt es der gemäß den §§ 63, 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW erlassenen Zwangsgeldandrohung an der vollstreckungsrechtlich erforderlichen Grundlage einer zu vollstreckenden Regelung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW mit der Folge, dass auch die Zwangsmittelandrohung rechtlich keinen Bestand haben kann.
34Als rechtswidrig und die Kläger in ihren Rechten verletzend aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist der angefochtene Bescheid vom 16. Dezember 2015 auch, soweit sich die dort durch den Landesbetrieb unter Ziffer 1 tenorierte Entscheidung, die Genehmigung zur Waldumwandlung nicht zu erteilen, auf das Grundstück Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6472 erstreckt. Das Genehmigungsgesuch der Kläger vom 3. September 2014 bezieht sich nämlich nicht auch auf dieses Grundstück, sondern ausschließlich auf die Grundfläche des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476.
35Für eine dem gestellten Antrag der Kläger entsprechende einschränkende Auslegung der Versagungsentscheidung ist angesichts ihres eindeutigen Wortlauts rechtlich kein Raum. Ohne rechtliche Relevanz ist deshalb auch die im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung des Landesbetriebes, klar gestellt werde, dass sich die Versagungsentscheidung vom 16. Dezember 2014 lediglich auf das Flurstück 6476 beziehen solle. Da diese Erklärung auch keine Teilaufhebung der Versagungsentscheidung beinhaltet, war sie insoweit durch das Gericht als rechtswidrig aufzuheben, weil eine in Bestandskraft erwachsene Entscheidung des Landesbetriebes, die Waldumwandlung auf dem Flurstück 6472 nicht zu genehmigen, rechtlich zur Folge hat, dass einem späteren auf diese Grundfläche bezogenen Umwandlungsgesuch Erfolg nur unter den einschränkenden Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG NRW) beschieden sein kann.
36Im Übrigen erweist sich die Versagungsentscheidung als rechtmäßig; der geltend gemachte Anspruch, die Genehmigung zur Umwandlung von Wald auf der von den Klägern näher bezeichneten Grundfläche des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476 zu erteilen, steht den Klägern nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
37Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG bedarf jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die Forstbehörde. Mithin setzt die die Nutzung der Antragsfläche zu anderen Zwecken als Wald hier eine Umwandlungsgenehmigung des Landesbetriebes voraus. Denn zwischen den Beteiligten unstreitig und durch die zu den Akten gereichten Luftbilder belegt ist, dass sie jedenfalls ehemals mit Wald bestockt war. Durch das Abholzen hat sie diese Eigenschaft rechtlich nicht verloren, nachdem gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche ist und nach Satz 2 der genannten Bestimmung auch kahlgeschlagene Grundflächen als Wald gelten.
38Das Erfordernis einer Umwandlungsgenehmigung gemäß § 39 Abs. 1 LFoG entfällt auch nicht nach der Regelung des § 43 Abs. 1 Buchst. a) LFoG, die bestimmt, dass es einer solchen Genehmigung ‑ soweit hier von Interesse ‑ bei solchen Waldflächen nicht bedarf, für die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. Insbesondere liegt die Antragsfläche nicht in dem am 16. Dezember 1964 durch den Rat der Gemeinde I. beschlossenen Bebauungsplan H 1 ‑ G. ‑, der lediglich das Flurstück 6475 (früher 2950) erfasst, nicht aber auch die nördlich an dieses Flurstück angrenzende Antragsfläche des Flurstücks 6476 (früher Flurstück 2951).
39Bei ihrer Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 LFoG unter Beachtung der Ziele und Erfordernis Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Dabei soll die Genehmigung gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes ‑ etwa aus den in der Vorschrift genannten Gründen ‑ im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Danach ist die Waldumwandlung nicht erst bei einem die Allgemeinwohlbelange überwiegenden Interesse des Waldbesitzers zu erteilen, sondern bereits dann, wenn die gegenläufigen Interessen des Waldbesitzers einerseits und der Allgemeinheit andererseits gleichrangig sind. Mithin besteht schon ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keiner derjenigen Belange, die in die Abwägung einzustellen sind, hinsichtlich ihres Gewichts Vorrang genießt.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007, 20 A 3343/06, juris Rdnr. 3 und Rdnr. 4 a. E.; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2006, 1 K 1678/04, juris Rdnr. 26 ff.
41In die Interessenabwägung einzustellen ist dabei als Belang des Allgemeinwohls die sich aus den §§ 39 ff. LFoG ergebende Wertung des Gesetzgebers, nach der die Erhaltung von Wald als Interesse der Allgemeinheit von einem Gewicht ist, das jedenfalls regelmäßig nicht durch schlichte, das heißt nicht besonders verfestigte oder durch öffentliche Belange abgestützte private Interessen des Waldbesitzers aufgewogen wird.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007, 20 A 3343/06, juris Rdnr. 4 a. E.
43Eben dies ist hier der Fall. Dabei steht der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts nach Lage der Akten fest und bedarf deshalb weder von Amts wegen noch entsprechend den Beweisanregungen der Kläger der weiteren Aufklärung.
44Das der Versagungsentscheidung durch den Landesbetrieb zu Grunde gelegte Ergebnis der Interessenabwägung hält einer Rechtskontrolle selbst dann Stand, wenn der Forstbehörde bei ihrer Entscheidung mit der Folge kein Beurteilungsspielraum zusteht, dass das Abwägungsergebnis vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
45So: VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 1999, 5 S 328/99, juris Rdnr. 19.
46Das Interesse der Kläger an einer Bebauung der von dem Umwandlungsantrag erfassten Teilfläche des Flurstücks steht nicht mindestens gleichgewichtig dem Interesse der Allgemeinheit gegenüber, die Waldfläche zu erhalten. Entgegen der durch den Landesbetrieb seiner Abwägung zu Grunde gelegten Rechtsauffassung lässt sich dieses Abwägungsergebnis allerdings nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass das Flurstück 6476 als bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegend nicht bebaubar ist.
47In die Abwägung, die der Entscheidung über ein Waldumwandlungsgesuch zu Grunde zu legen ist, ist das Interesse des Waldbesitzers an einer Bebauung der Antragsfläche einzustellen und zwar ungeachtet der Frage, ob baurechtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung des in Aussicht genommenen Bauvorhabens besteht. Denn der Verwirklichung eines Bauvorhabens auf einem bewaldeten Areal geht notwendig die Ausstockung der Fläche voraus. Deshalb ist auch die Erteilung einer Baugenehmigung unter dem Vorbehalt einer noch einzuholenden Umwandlungsgenehmigung nach dem Waldgesetz unzulässig.
48Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1967, IV C 205.65, juris Rdnr. 10.
49Da eine Umwandlungsgenehmigung zudem nicht nur unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. § 42 Abs. 3 S. 1 LFoG), sondern gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 LFoG auch aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt lässt, hat die rechtlich abschließende Klärung baurechtlicher Fragen eines Vorhaben im Verfahren zur Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung weder unmittelbar durch die hierzu berufenen Baubehörden noch inzident durch die Forstbehörde zu erfolgen.
50Vgl. hierzu in Bezug auf das baden-württembergische Landesrecht: VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 1999,5 DS 328/99, juris Rdnr. 21.
51Das damit in die Entscheidung über ihr Umwandlungsgesuch einzustellende Gewicht der wirtschaftlichen Interessen der Kläger an einer Wertsteigerung des Flurstücks 6476 durch dessen teilweise Bebauung wiegt das kraft Gesetzes dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Waldes zukommende Gewicht nicht auf. Der Wunsch eines Eigentümers, den Wert seiner Grundfläche zu steigern, entspricht der üblichen Interessenlage eines jeden Grundeigentümers und damit auch eines solchen, dessen Grundfläche mit Wald bestockt ist. Für sich genommen ist ein solches, rein wirtschaftliches Interesse deshalb ungeeignet, der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Bedeutung des Allgemeinwohls Interesses an der Walderhaltung auch nur gleichgewichtig gegenüberzutreten.
52Vgl. hierzu als Überlegungsansatz zum niedersächsischen Landesrecht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2012, 1 LA 55/10, juris Rdnr. 62.
53Ein im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen besonders verfestigtes oder durch öffentliche Belange abgestütztes (wirtschaftliches) Interesse der Kläger an der Bebauung der Antragsfläche ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die nach dem Vortrag der Kläger nur eingeschränkt mögliche forstwirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundfläche ist nach Allem bereits im Ansatz ungeeignet, ein hier rechtlich beachtliches Interesse der Kläger an der Bebaubarkeit der Antragsfläche zu begründen.
54Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
55Beschluss:
56Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
57Gründe:
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Während der Streitwert für die Streitigkeiten um das angegriffene Wiederaufforstungsgebot und die begehrte Waldumwandlungsgenehmigung mit jeweils 5.000,00 EUR festzusetzen ist, bleibt die Zwangsgeldandrohung nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
59Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff.,
60streitwertmäßig außer Ansatz. Letzteres gilt angesichts seiner für das Waldumwandlungsbegehren der Kläger nur untergeordneten Bedeutung auch für den Streit um den Teil der Versagungsentscheidung des Landesbetriebes, der das von dem Umwandlungsgesuch der Kläger nicht erfasste Grundstück betrifft.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen), - 2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), - 3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert, - 4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und - 5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen - a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie - b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.
(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.