Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Aug. 2016 - 2 K 5718/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist seit Frühjahr 2014 Eigentümer eines durch die Flurstücke 000 und 000 gebildeten Grundstücks Gemarkung Burscheid, Flur 0000 auf dem Gebiet der Stadt Burscheid. Es handelt sich um eine Fläche von ca. 3000 m². Sie liegt an der Kreuzung der L 58 (von dieser getrennt durch den ca. 10 m breiten Streifen, der von den Flurstücken 000 und 000 gebildet wird) mit dem nach Bornheim führenden Weg. Die umliegenden Grundstücke werden überwiegend als Acker- und/oder Weideland genutzt, nach Angabe des Klägers, der Landwirt ist, von ihm selbst.
3Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage und Umgebung des Grundstücks wird Bezug genommen auf die beiden beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Karten und Luftbilder.
4Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Burscheid und Leichlingen“ vom 3. April 2014, der hier ein Landschaftsschutzgebiet – BU 2.2-01 „Bergische Hochflächen“ ausweist. Vor der Geltung dieses Landschaftsplan war das Grundstück im Landschaftsplan „Untere Wupper“ als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
5Das Grundstück wird in seinem nördlichen, am Weg nach Bornheim im gelegenen Zipfel von einer Hochspannungsleitung der RWE - X. GmbH - schräg verlaufend von Südost nach Nordwesten – überquert. Insoweit wird verwiesen u.a. auf die Karte Bl. 27 der Beiakte 2 sowie das Luftbild Bl. 33 der Beiakte 2.
6Das Grundstück wird – wie die Luftbilddokumentation des Beklagten, Bl. 22 – 24 der Beiakte 1 belegt – spätestens seit 1998 nicht landwirtschaftlich genutzt. Es ist eine Brachfläche mit – vornehmlich entlang der Grundstücksgrenzen – ansehnlichen Baumbestand (vornehmlich Salweiden, Eschen und Fichten) und Brombeerfluren bis zum Frühjahr 2014.
7Am 4. März 2014 meldete ein Forstbeamter dem Beklagten, dass massive Fäll und Rodungsarbeiten auf dem Grundstück stattfanden. Diese bestätigte sich anlässlich eines am 11. März 2014 durchgeführten Ortstermins. Insoweit wird verwiesen auf die Vermerk und die Lichtbilddokumentation des Beklagten vom 11. März 2014, Bl. 46, 47 der Beiakten 1 sowie Bl. 14, 15 und Bl. 37 bis 44 der Beiakte 2. Der Beklagte verfügte an Ort und Stelle die Einstellung der Arbeiten. Ordnungsbehördlicher Verfahren gegen den Kläger und gegen den ausführenden Unternehmer wurden später offenbar nicht weiter betrieben oder eingestellt.
8Am 11. April 2014 stellte der Kläger beim Beklagten einen „Antrag auf Änderung der Nutzung“ des Grundstücks. Da er alle umliegenden Grundstücke landwirtschaftlich nutze, wolle er die beiden Parzellen wieder zu Ackerland umwandeln. Der früheren Eigentümer/Besitzer habe die zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche vernachlässigt und verwildern lassen, so dass ein „minderwertiger Zufallsbewuchs“ entstanden sei. Dass die Fläche unter Landschaftsschutz stehe, habe er nicht gewußt.
9Nach zweimaliger Anhörung – bedingt durch die Ablösung des Landschaftsplans Nr. 1 „Untere Wupper“ durch den Landschaftsplan „Burscheid und Leichlingen“ – lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 7. September 2015, auf dessen Gründe Bezug genommen wird ab. Die beabsichtigte Rodung erfülle den Verbotstatbestand der Ziffer 2.2. A das Landschaftsplans und stelle einen Eingriff i.S. von § 14 BNatSchG dar, der zu versagen sei.
10Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans nach § 67 Abs. 1 BNatSchG lägen ersichtlich nicht vor.
11Der Kläger hat am 30.September 2015 Klage erheben lassen, zu deren Begründung im Wesentlichen der Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft wird.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. September 2015 zu verpflichten, antragsgemäß „die vollständige Rodung des Gehölzbestandes des Grundstücks Gemarkung Burscheid, Flur 00, Flurstücke 000, 000 zu genehmigen, um diese als landwirtschaftliche Fläche für die Ackerlandbewirtschaftung nutzen zu können.“
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er nimmt Bezug auf den Ablehnungsbescheid und verweist auf die den Schutzzwecken des Landschaftsplans entsprechende – vom Kläger in Abrede gestellte – besondere Funktion des Grundstücks als ökologisch bedeutsames sog. Trittsteinbiotop hin.
17Das Gericht hat am 25. August 2016 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom selben Tag.
18Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben , § 101 Abs. 2 VwGO.
21Die zulässige Klage ist nicht begründet.
22Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 7. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Nr. 2.2. A des Landschaftsplans „Burscheid und Leichlingen“ i.V.m. § 34 Abs. 4 a Landschaftsgesetz NRW bzw. § 67 Abs. 1 BNatSchG.
23In den Gründen des angefochtenen Bescheides wird ausführlich, sorgfältig und erschöpfend dargelegt, dass und warum es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung von den Verbotstatbeständen des Landschaftsplanes fehlt und es sich bei dem Vorhaben des Klägers um einen unzulässigen Eingriff i.S. von § 14 Abs. 1 BNatSchG handelt.
24Das Gericht kann zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Gründe des Ablehnungsbescheides Bezug nehmen, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und denen mit dem – wenn auch umfangreichen – Klagevorbringen letztlich nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt worden ist.
25Im Hinblick auf den klägerischen Vortrag bliebt zu ergänzen:
26Soweit die „Anwendung“ des Landschaftsplanes Burscheid und Leichlingen gerügt wird, weil dieser bei Antragstellung noch nicht gegolten habe, verkennt der Kläger, dass zum einen der für die begehrte Verpflichtung maßgebliche Zeitpunkt derjenige der gerichtlichen Entscheidung ist und zum anderen, dass – wie im Rahmen einer zweimaligen Anhörung vom Beklagten dargelegt worden ist – die hier maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Ausnahme bzw. Befreiung von Verboten eines Landschaftsplans sich gegenüber der Geltung des Vorgängerplans „Untere Wupper“ nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert haben.
27Soweit der Kläger vorträgt, er habe das Grundstück – wohl nach über 16 Jahren – zurückerworben um es „wieder“ landwirtschaftlich zu nutzen, dabei aber nichts von der Unterschutzstellung durch den Landschaftsplan gewusst, mag dies so sein. Unkenntnis ändert nichts an den Festsetzungen und der Geltung der Verbotstatbestände des Landschaftsplanes und vermittelt – erst recht – keinen Anspruch auf Absehen von den hier nicht vorliegenden gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme oder einer Befreiung.
28Soweit der Kläger umfänglich dazu vorträgt, warum es im Frühjahr 2014 zu einer fast völligen Rodung des Grundstücks durch eine Fa. K. kam, weil diese die Fläche vorübergehend für die Lagerung von Baumstämmen habe nutzen müssen, die bei Fällarbeiten unter der Hochspannungsleitung im Wald bei Bornheim angefallen seien, ist dies hier nicht entscheidungserheblich.
29Soweit der Kläger sinngemäß – vorträgt, das streitbefangene Grundstück könne den von der Beklagten in den Vordergrund gestellten Zweck eines sog. Trittsteinbiotops schon deshalb nicht erfüllen, weil wegen der Hochspannungsleitung der Bewuchs größtenteils ohnehin niedrig gehalten werden müsse und lediglich eine „kleine Fläche“ verbleibe, deren Rodung unabhängig von der Trasse der X. GmbH begehrt werden ,ist dies in der Sache unzutreffend und wird durch die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, von denen sich das Gericht im Rahmen der Ortbesichtigung am 25. August 2016 Kenntnis verschafft hat, widerlegt:
30Die Hochspannungsleitung „schneidet“ das streitbefangene Grundstück lediglich in der äußersten nördlichen Ecke (vgl. Bl. 17, 27 der Beiakte 2). In dem vom Beklagten des Bewertungsgrundlage herangezogene „Biotopmanagement –Plan Remscheid“ der RWE –U. GmbH (vgl. 26, 27 der Beiakte) ist – wie vom Beklagten bereits zutreffend in einem Aktenvermerk vom 11. März 2014 – Bl. 14 der Beiakte 2 – festgehalten – lediglich ein „Pflegebereich“ (Einzelstammentnahme von leitungsgefährdenden Aufwuchs) von nur maximal c. 22 m betreffend die Parzelle 000 und maximal ca. 10 m auf der Parzelle 000 zu berücksichtigen, was nicht einmal einem Drittel der Grundstücksfläche entspricht. Hierzu kommt, dass innerhalb des genannten „Pflegebereichs“ lediglich das Einkürzen von Hochstämmen erforderlich ist. Büsche, Hecken und niedrige Bäume sind nicht betroffen, sodass die vom Kläger begehrte vollständige Rodung nicht der Hochspannungstrasse geschuldet sein kann.
31Schließlich kann der Kläger auch nicht der in wechselnder Diktion ständig wiederholten Behauptung, es handele sich keineswegs um eine ökologisch bedeutsame Fläche im Sinne eines Trittsteinbiotops, sondern um eine „Zufallbewuchsfläche ohne jeden ökologischen Wert“, die viel zu klein sei, um Tieren Unterschlupf zu bieten und den Naturhaushalb nicht beeinflusse, wenn sie entfernt werde, nicht gehört werden. Für die hinter dieser Darstellung stehende Sicht ökologischen Wertigkeiten von Brachflächen, die unter Landschaftsschutz stehen, mag man aus der Sicht der Kläger, einem erwerbsorientierten Landwirt,
32vgl.: Frankfurter Allgemein Sonntagszeitung vom 28. August 2016,.S. 19: „die allermeisten Landwirte verstehen sich nicht als Erfüllungsgehilfen der Landschaftsschutzbörde, sondern als Unternehmer“,
33in Ansätzen Verständnis haben. Allerdings entkräftet diese sich in bloßer Negierung rechtlicher und tatsächlicher Gegebenheiten erschöpfende Auffassung im keiner Weise die im Landschaftsplan definierten Schutzziele und die von der Fachbehörde des Beklagten getroffene und ausführlich dokumentierten tatsächlichen Feststellung- und Subsumtionen.
34Hierzu im Einzelnen:
35Der Schutzzweck des hier betroffenen Landschaftsschutzgebiets „Bergische Hochfläche“ wird (vgl. dort Bl. 2.2-01) u.a. wie folgt beschrieben:
36- Die Schutzgebietsausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft für die Land- und Forstwirtschaft, als ökologischer Ausgleichsraum und ländlicher Erlebnisraum sowie zur Erhaltung wichtiger Biotopverbund- und Vernetzungsräume.
37- Als Schutzzwecke werden u.a. festgesetzt
38- Erhaltung und Entwicklung von strukturierenden Land
39schaftselementen und der Biotopvielfalt (Einzelbäume, Baumreihen,
40Alleen, Gehölzgruppen, Streuobstbestände) in einem durch Sieg-
41lungsräume sowie flächenintensive Land- und Forstwirtschaft-
42vorgeprägten Landschaftsraum (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG).
43- Erhaltung und Sicherung einiger Biotopverbundsflächen mit
44Bedeutung als Verbindungsflächen sowie mit Verbindungs-
45elementen (§ 21 Abs. 1 und 3 Nr. 3.4 BNatSchG).
46Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Beklagte bereits im Rahmen der Anhörungen sowie im angefochtenen Bescheid einzelfallbezogen und präzise dargelegt, warum es sich beim streitigen Grundstück um ein ökologisch wertvolles Trittsteinbiotop handelt. Dieser Bewertung des Beklagten lag eine ausführliche, sorgfältige Bestandsaufnahme (vgl. Aktenvermerke und Lichtbildokumentation vom 14. März 2014 Bl. 36-44 der Beiakte 2) sowie eine Luftbilddokumentation der Entwicklung des Bewuchses des Grundstücks zwischen 1998 und 2013 (Bl. 22-24 der Beiakte 1) zugrunde. Dass das streitige Grundstück eine geradezu klassische Funktion als sog. Trittsteinbiotop ausüben kann, zeigt darüber hinaus, das Luftbild (Auszug aus dem Geodatenportal, Bl. 53 der Beiakte 1) sehr anschaulich.
47Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte bleibe einer Begründung schuldig und verwende nur „Leerformeln“ ist angesichts dessen schlechterdings nicht nachvollziehbar.
48Die vom erkennenden Gericht gewonnen Erkenntnisse aus dem am 25. August 2016 vorgenommenen Ortstermin bestätigen die Richtigkeit der Entscheidung des Beklagten: Auf dem Grundstück hat sich seit der zum Teil recht brachialen Rodung im Frühjahr 2014 (vgl. Fotos Bl. 37-43 der Beiakte 2) ein sehr ansehnlicher Bewuchs mit landschaftstypischen Gehölzen wie Salweiden (vornehmlich Ausschläge aus den verbleibenden Wurzelstöcken), Eschen, Schlehen, Wildkirschen und Brombeersträuchern gebildet, der zwar nicht – wie vom Kläger erwartet – einen ökonomischen, dafür aber einen ungleich höheren ökologischen Wert aufweist und die Funktion eines Trittsteinbiotops in jeder Hinsicht erfüllt.
49Es bedarf hiernach keiner weiteren Aufklärung durch Sachverständigengutachten.
50Entgegen der Aussicht des Kläger ist da Grundstück mit ca. 3000 m² groß genug, um einer Vielzahl von Pflanzen und Tieren Rückzugs- und Lebensraum zu bieten, der sonst – die Umgebung ist von intensiver Grünlandbewirtschaftung und Mais-Monokulturen geprägt – fehlen würde. Auch hier greift die Sichtweise des Klägers, es fänden keine Tiere Unterschlupf (wörtlich: ....“Das tun die gar nicht; die Fläche ist viel zu klein....“) einmal mehr zu kurz, denn es geht ersichtlich weniger um jagdbares Wild als vielmehr um Greifvögel, Singvögel, Amphibien und Insekten (Bienen!).
51Die Klage war hiernach mit der Kostenfolge an § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
- 1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt, - 2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
- 1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt, - 2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- 1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, - 2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder - 3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.