Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Jan. 2016 - 19 L 2651/15
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die aktuell beim Leiter der JVA S. zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 9 „Betriebsinspektor im Werkdienst“ nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 € festgesetzt
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die aktuell beim Leiter der JVA S. zu Verfügung stehende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 9 „Betriebsinspektor im Werkdienst“ mit dem Beigeladenen zu besetzen und dem Antragsgegner aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Beförderung oder Einweisung des Beigeladenen in die vorbenannte Beförderungsstelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von 2 Wochen nach der Mitteilung der erneuten Auswahlentscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist,
4hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
7Der Antragsteller hat zunächst den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit der beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen würde der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers untergehen. Eine Beförderung des Beigeladenen könnte aus Gründen der Ämterstabilität in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden.
8Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch ebenfalls glaubhaft gemacht.
9Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
10Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist rechtswidrig, weil der zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vorgenommene Leistungsvergleich nicht anhand miteinander vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen vorgenommen wurde. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
11vgl. BVerwG, Urteile vom 19. 12. 2002 - 2 C 31.01 -, vom 27. 02. 2003 - 2 C 16.02 - und vom 21. 08. 2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20. 06. 2013 - 2 VR 1.13 -, juris.
12Die einer Auswahlentscheidung zugrundegelegten dienstlichen Beurteilungen bieten nur dann eine geeignete Auswahlgrundlage, wenn sie auch in zeitlicher Hinsicht miteinander vergleichbar sind und sie keinem der Bewerber einen nennenswerten Aktualitätsvorsprung bieten. Für die zeitliche Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilung ist es dabei von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt endet oder zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt. Eine Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen hat das OVG NRW in seiner jüngeren Rechtsprechung verneint, wenn die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume um ein Jahr und acht Monate auseinanderfallen,
13vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 6 B 915/13 -, m.w.N. juris.
14Davon ausgehend ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung zugrundegelegten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht gegeben. Die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume fallen um ein Jahr und fünf Monate auseinander. Die für den Beigeladenen erstellte Anlassbeurteilung vom 17.08.2015 beurteilt den Zeitraum vom 28.02.2014 bis zum 30.07.2015. Die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 21.05.2014 umfasst den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2011 bis zum 28.02.2014. Neben dieser zeitlichen Differenz ihrer Enddaten von einem Jahr und 5 Monaten sind die Beurteilungen auch deshalb nicht miteinander vergleichbar, weil sie für den Antragsteller und den Beigeladenen keinen gemeinsamen Beurteilungszeitraum abdecken. Fehlt es somit bereits in zeitlicher Hinsicht an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen, muss nicht abschließend entschieden werden, ob der Antragsgegner zur Erstellung einer Anlassbeurteilung für den Beigeladenen berechtigt war. Für den Beigeladenen – wie auch für den Antragsteller und die übrigen Bewerber – lag im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine hinreichend aktuelle Regelbeurteilung vor. Selbst wenn die Voraussetzungen der Ziff. 3.2.2 lit. a) der Richtlinien für dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten für die Erstellung einer Anlassbeurteilung im Falle des Beigeladenen vorgelegen hätten, wäre es geboten gewesen, auch für die übrigen Bewerber eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume herzustellen,
15vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 B VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; OVG NRW Beschluss vom 15.08.2013 – 1 A 2811/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 6 B 915/13 -, juris.
16Es ist nicht auszuschließen, dass eine erneute Auswahlentscheidung, die entweder auf die Regelbeurteilungen aller Bewerber oder auf für alle Bewerber zu erstellende Anlassbeurteilungen abzustellen hat, zugunsten des Antragstellers ausfallen wird.
17Einer über die im Tenor bestimmten hinausgehenden einstweiligen Regelung bedurfte es nicht. Es besteht für die Kammer kein Anlass zu zweifeln, dass der Antragsgegner in einem künftigen Auswahlverfahren die ihm obliegenden Informations- und Wartepflichten gegenüber dem Antragsteller einhalten wird. Der Antragsgegner hat die gegenüber dem Antragsteller bestehenden Informations- und Wartepflichten bereits im vorliegenden Auswahlverfahren beachtet.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, weil er keinen Sachantrag gestellt hat. Deshalb entsprach es auch der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
19Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebene Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.861,17 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen des behaupteten Anspruchs auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung im Kern mit der Begründung verneint, der Beklagten könne in Bezug auf die Auswahlentscheidung, welche den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt habe, kein zurechenbares fahrlässiges Verhalten des seinerzeit zuständigen Bediensteten vorgeworfen werden. Hierauf bezogen stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schon den – regelmäßig und auch hier zutreffenden – rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Frage, nach welchem eine Auswahlentscheidung, die den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten verletzt hat, dann nicht als schuldhaft (fahrlässig) erfolgt bewertet werden kann, wenn – erstens – ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht sie in einem entsprechenden beamtenrechtlichen Eilverfahren – wie hier (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2008 – 10 L 199/08) – als objektiv rechtmäßig angesehen hat und wenn – zweitens – diese Kollegialentscheidung ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht.
6Näher zu den insoweit maßgeblichen Grundsätzen und insbesondere dazu, dass es an der angesprochenen sorgfältigen Prüfung in tatsächlicher Hinsicht (nur) dann fehlt, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat, und dass in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für das Eingreifen der Kollegialgerichtsregel dann nicht gegeben sind, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99 = ZBR 2006, 89 = juris Rn. 27 ff., und OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 1757/09 –, juris, Rn. 108 ff., jeweils m.w.N.
7Die Klägerin wendet sich aber gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die vorliegende Kollegialentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf genüge den soeben genannten Sorgfaltsanforderungen.
8a) Sie macht insoweit zunächst geltend, der in Rede stehenden Entscheidung habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht ein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen. Unberücksichtigt geblieben sei bei der Kammerentscheidung nämlich, dass die Klägerin während ihrer gesamten (mehr als) dreijährigen Abordnung zum Bundesministerium des Innern auf einem mit A 11 bis A 13 rahmenbewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen und auch bei ihrer Stammdienststelle höherwertig geführt worden sei. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die oben angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, dem Kammerbeschluss habe kein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen, im angefochtenen Urteil wie folgt begründet: Dem rund dreijährigen Einsatz der Klägerin auf einem rahmenbewerteten Dienstposten komme angesichts der seinerzeit von der Kammer vertretenen Auffassung, dass für die Einreihung der Klägerin in die Beförderungsrangliste nicht auf deren „Anlassbeurteilung“ vom 19. November 2007, sondern auf deren letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 abzustellen gewesen sei, keine rechtliche Bedeutung zu. Mit diesem Argument setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander und vermag schon deshalb die Darlegungsanforderungen nicht zu erfüllen. Im Übrigen überzeugt dieses Argument des Gerichts auch der Sache nach. Die Frage, ob einem Gericht eine mangelhafte Sachaufklärung oder eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts vorzuhalten ist, kann nur auf der Grundlage dessen entscheidungstragender rechtlicher Auffassung beantwortet werden. Diese ging hier – wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist – aber dahin, dass auf Seiten der damaligen Antragstellerin (und heutigen Klägerin) nur deren letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 sowie deren Vorbeurteilung in den Qualifikationsvergleich einzustellen seien; eine Berücksichtigung der für den 2. März bis 4. Oktober 2007 erteilten „Anlassbeurteilung“ sei ebensowenig geboten wie die Erstellung eines aktuellen Leistungsnachweises zum Stichtag 1. Oktober 2007. Allenfalls in Bezug auf die „Anlassbeurteilung“, jedenfalls aber nicht auch in Bezug auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 wäre aber relevant gewesen, dass die Klägerin (u.a.) in dem von ihr erfassten Zeitraum einen höherwertigen Dienstposten innehatte und auch in ihrer Stammdienststelle auf einem solchen geführt worden war. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass diese Umstände in der (von der Klägerin auch nicht angefochtenen) Regelbeurteilung vom 26. Juli 2007 nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden haben könnten.
9Dazu, dass bei der Leistungsbewertung, welche im Rahmen dienstlicher Beurteilungen erfolgen muss, zu berücksichtigen ist, dass ein Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe (dort: desselben Statusamtes) anzutreffenden Anforderungen übersteigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 54.
10Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, mit welchem der erstinstanzliche Kammerbeschluss auf die Beschwerde der damaligen Antragstellerin hin teilweise geändert worden ist. Denn die einschlägigen Ausführungen des Senats zum Inhalt der nunmehr gebotenen Auswahlentscheidung sind ersichtlich allein auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erfolgt, nach welcher die damalige Antragsgegnerin und heutige Beklagte verpflichtet war, zur Herstellung der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Beurteilungen aller Bewerber die (allerdings nur die Schließung einer Beurteilungslücke bezweckende) „Anlassbeurteilung“ überhaupt zu berücksichtigen und in ein gewichtetes Verhältnis zu den aktuellen Leistungsnachweisen der Konkurrenten zu setzen. Damit aber betrafen die in Rede stehenden Ausführungen im Kern nur die vergleichende Gewichtung der „Anlassbeurteilung“ der Klägerin und der den Konkurrenten erteilten aktuellen Leistungsnachweise. Keine abweichende Bewertung rechtfertigt insoweit der am Schluss der genannten Ausführungen gegebene Hinweis des Senats, die Antragsgegnerin werde schließlich mit Blick auf die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch die Antragstellerin während ihrer Abordnung zum Bundesministerium des Innern „zu bewerten haben, ob auch schon der Regelbeurteilung der Antragstellerin zum Stichtag 1. März 2007 ein höheres Gewicht beizumessen ist als den Noten aus den Regelbeurteilungen (Zusatz des Senats: der Konkurrenten), die zum Stichtag 1. Oktober 2006 ebenfalls mit 8 Punkten abschlossen“.
11OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, Rn. 17 a.E.
12Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um eine entscheidungstragende Erwägung, die im Übrigen zudem auch das Ergebnis der angedachten Bewertung nicht vorzeichnet (“ob”). Unabhängig davon wäre es im Rahmen einer Auswahlentscheidung nicht zulässig, einer bestimmten (Gesamt-) Note, welche einem Bewerber in seiner dienstlichen Beurteilung zwar am Maßstab seiner Vergleichsgruppe, aber gerade auch in Ansehung der von ihm konkret wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben zuerkannt worden ist, gerade wegen solcher gesteigerter Anforderungen des wahrgenommenen Dienstpostens ein erhöhtes Gewicht zuzuerkennen, weil die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben auf diese Weise gleichsam „doppelt“ in Ansatz gebracht würde.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 52 und 54.
14Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen versteht sich ferner, dass die Behauptung, der Kammerentscheidung habe ein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen, auch nicht mit Erfolg auf den Umstand gestützt werden kann, dass der Senat auf der Grundlage seiner sich abzeichnenden, von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 11. August 2008 die damalige Antragsgegnerin und heutige Beklagte um ergänzende Erläuterungen zur Bildung der Beförderungsreihung gebeten hat.
15b) Ferner richtet sich das Zulassungsvorbringen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass die Kammer den zugrunde gelegten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht sorgfältig gewürdigt habe; namentlich lägen dem – allerdings nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung fehlerhaften – Kammerbeschluss keine „handgreiflichen“ Fehler, wie etwa ein bereits unzutreffender rechtlicher Ausgangspunkt oder eine gänzlich verfehlte Betrachtungsweise, zugrunde, welche zu vermeiden von jedem regelmäßig mit Personalentscheidungen betrauten Beamten erwartet werden könne.
16Die Klägerin macht insoweit zunächst geltend: Gegen eine nur „durchschnittliche“ und für eine „handgreifliche“ Fehlerhaftigkeit des Kammerbeschlusses sprächen zunächst die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung, „dass das Außerachtlassen der Anlassbeurteilung vom 19.11.2007 einen 'erheblichen Rechtsfehler' bilde“. Dieses Argument greift schon deswegen nicht durch, weil der Senat an der fraglichen Stelle seines Beschlusses nicht, wie die Klägerin meint, die Qualität des Rechtsfehlers näher, nämlich durch den Zusatz „erheblich“, gekennzeichnet hat. Er hat vielmehr von einem „im gegebenen Zusammenhang“ erheblichen Rechtsfehler gesprochen (vgl. den Senatsbeschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, Rn. 13 Satz 3), also von einem Rechtsfehler, der im Zusammenhang mit der gebotenen Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich relevant war.
17Ferner macht die Klägerin (zusammengefasst) geltend: Ausweislich der vom Senat seinerzeit konstatierten Rechtsfehler des Kammerbeschlusses sei die Bewertung geboten, dass die Kammer seinerzeit „grundlegende Rechtssätze hinsichtlich der Art und Weise des verfassungsrechtlich gebotenen Leistungsvergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt verkannt“ habe, was auf die Annahme eines handgreiflichen Rechtsfehler führe. Dem Verwaltungsgericht hätte bereits damals die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 13) ohne Weiteres geläufig sein müssen, wonach der gebotene Leistungsvergleich auf der Grundlage aktueller und weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen habe. Das Außerachtlassen eines Zeitraums von sieben Monaten, in welchem bei der Klägerin sogar eine Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen sei, stelle einen erheblichen Rechtsfehler dar, welchen die Kammer gleichwohl gebilligt habe.
18Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn in Bezug auf die Qualität des der Kammer unterlaufenen Rechtsfehlers setzt es lediglich die abweichende Einschätzung der Klägerin an die Stelle der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Bewertung, lässt aber jede substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hat im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kammerbeschluss aus seiner Sicht nicht dermaßen fehlerhaft war, dass von dem für die Auswahlentscheidung zuständigen Beamten bereits eine bessere – gegenteilige – Rechtseinsicht erwartet werden konnte. Hierbei hat es namentlich darauf abgehoben, dass der Qualifikationsvergleich nach der Auffassung der Kammer sämtlichen insoweit zu beachtenden Richtlinien genügt habe. Die Kammer habe auch die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der dem Bewerbervergleich zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilungen nicht verkannt und bezogen auf die Regelbeurteilung der Klägerin das Aktualitätsgebot beachtet. Schließlich habe die Kammer das Erfordernis, nach welchem die einer Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden Beurteilungen nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein dürfen, bei einer zeitlichen Differenz von (nur) sieben Monaten zwischen den Beurteilungsstichtagen als (noch) erfüllt gesehen. Sie habe sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass ein solcher zeitlicher Abstand nicht zu lang bemessen sei, um die vorliegenden Beurteilungen miteinander vergleichen zu können und ein jeweils aktuelles Leistungs- und Befähigungsbild der Beurteilten zu erhalten. Dabei sei die Kammer sich des Erfordernisses bewusst gewesen, dass auch bei einer (für sich genommen) hinreichend aktuellen Beurteilung dann eine Bedarfsbeurteilung erforderlich sein könne, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass die letzte Regelbeurteilung eines Bewerbers dessen aktuellen Leistungsstand bzw. sein Befähigungsbild nicht mehr korrekt widerspiegele, wenn also etwa in der Zwischenzeit eindeutig dokumentierte wesentliche Leistungssteigerungen eingetreten seien. Da hier indes die wesentliche Leistungssteigerung der Klägerin sich lediglich auf einen Zeitraum von sieben Monaten bezogen habe, habe die Kammer die erforderliche eindeutige Dokumentation noch nicht angenommen.
19Ungeachtet der unzureichenden Darlegung des in Anspruch genommenen Berufungszulassungsgrundes greift das entsprechende Zulassungsvorbringen auch der Sache nach nicht durch. Denn der in dessen Zentrum stehende Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, auf dessen Grundlage dem Verwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit seiner seinerzeitigen Rechtsauffassung hätte bekannt sein müssen, führt hier nicht weiter. In dem soeben angeführten Beschluss hatte der Senat ausgeführt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Leistungsvergleich zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt auf der Grundlage aktueller und weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen habe. Die Einholung – auch gebotener – Anlassbeurteilungen dürfe nicht dazu führen, dass einem der Bewerber ein nicht nur marginaler Aktualitätsvorsprung zuwachse. In einem solchen Fall sei der Dienstherr gehalten, die resultierenden Erkenntnisdefizite bei den übrigen Bewerbern auszugleichen und die Vergleichbarkeit sämtlicher dienstlichen Beurteilungen herzustellen.
20OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 6 und 13.
21Die Klägerin hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in seinem Kammerbeschluss diesen allgemeinen Aussagen widersprochen hat. Ebensowenig ist dargelegt oder sonst erkennbar, dass seine hier in Rede stehende Bewertung den so gezogenen Rahmen auf der Hand liegend verlassen hat und damit von dem für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Beamten eine bessere Rechtseinsicht hätte erwartet werden können. In dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 zugrunde gelegen hat, betraf die in den Bewerbervergleich eingestellte Regelbeurteilung des Antragstellers den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2000 bis zum 31. Januar 2004, während der auf Seiten seines Konkurrenten betrachteten Anlassbeurteilung mit Blick auf dessen erst am 1. Juli 2003 begonnenen Tätigkeit im Bundesministerium ein Beurteilungszeitraum von diesem Tage bis zum 28. Februar 2005 zugrunde lag. Angesichts des Umstandes, dass die betrachteten Zeiträume in rechtserheblicher Weise voneinander abwichen (47 bzw. 20 Monate) und dass es in Bezug auf den Antragsteller an den besonders interessierenden Aussagen über die Leistungen in der jüngsten Zeit von mehr als einem Jahr vor der Auswahlentscheidung fehlten, hielt der Senat Maßnahmen für geboten, um die Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers aus dessen letzter Regelbeurteilung zu aktualisieren.
22OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 14.
23Der Zeitraum, für welchen es an einer aktuellen Aussage über das Leistungsbild des dortigen Antragstellers gefehlt hat, betrug bereits (mindestens) 13 Monate, und die Erkenntnislage in Bezug auf den Konkurrenten war, was die von den Beurteilungen erfassten Zeiträume angeht, zudem deutlich „dünner“. Im Unterschied hierzu kam es vorliegend im Wesentlichen allein auf einen fast nur halb so großen und damit wesentlich geringeren Aktualitätsunterschied von sieben Monaten (1. März 2007 bzw. 1. Oktober 2007) an. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, insoweit liege noch ein eher marginaler, letztlich zu vernachlässigender und keine weiteren Maßnahmen erzwingender Unterschied vor, ist zwar nachfolgend vom Senat nicht geteilt worden, erweist sich aber auch in Ansehung der vom Zulassungsvorbringen ins Feld geführten früheren Senatsrechtsprechung nicht schon als handgreiflich verfehlt.
242. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG
26– dazu, dass diese Regelung des sog. kleinen Gesamtstatus (Verleihung eines anderen Amtes bei einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit) bei Begehren einschlägig ist, die auf Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung gerichtet sind, vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa den Beschluss vom 22. Mai 2012 – 1 A 1048/10 –, n.v., den Streitwertbeschluss zu dem Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, insoweit n.v., sowie den Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 1 A 1348/07 –, n.v.; vgl. ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 5 OA 221/07 –, NVwZ-RR 2007, 828, sowie Nummer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, jeweils m.w.N. –
27sowie auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG (6,5facher Betrag des Endgrundgehalts des bei dem Schadensersatzbegehren in Rede stehenden Amtes – A 11 – im Zeitpunkt der Einleitung des Berufungszulassungsverfahrens im November 2011, d.h. 6,5 x 3.670,95 Euro = 23.861,17 Euro).
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.