Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Sept. 2015 - 19 L 1804/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertsumme bis 22.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle eines Leitenden M. beim M1. S. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
7Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
8Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens bei dem eigenen oder einem fremden Dienstherrn; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
9Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verstößt nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft.
10Der Beigeladene erfüllt - wie der Antragsteller - das in der Ausschreibung des Dienstpostens festgelegte Anforderungsprofil hinsichtlich der Muss-Kriterien. Er hat das gemäß Ausschreibung erforderliche Hochschulstudium in Archäologie erfolgreich absolviert. Die weitere Voraussetzung „Langjährige Berufserfahrungen in Leitungs- und Managementfunktionen im kulturellen/musealen Bereich oder in vergleichbaren Bereichen“ ist in der Person des Beigeladenen ebenfalls erfüllt. Sie ergibt sich aus der Tätigkeit des Beigeladenen als Geschäftsführer des S1. Vereins für E. und M2. e.V. im Zeitraum Juni 2000 bis Oktober 2006 sowie der sich daran anschließenden langjährigen Tätigkeit als Leiter des Referats E1. und E. im C. NRW. Schließlich weist der Beigeladene auch die gemäß Ausschreibung erforderliche „Erfahrung in der Konzeption und Realisierung von Ausstellungen“ auf. Die diversen Ausstellungen, an denen der Beigeladene maßgeblich beteiligt war (u.a. Landesausstellung 0000 im M3. -M4. C1. und M5. –L. für Archäologie I. , Landesausstellung „G. . B. in O. “ in C2. ), sind im zu den Bewerbungsunterlagen gehörenden Lebenslauf des Beigeladenen enumerativ aufgeführt.
11Ausgehend von der Erfüllung der Muss-Kriterien im Anforderungsprofil der Ausschreibung sowohl durch den Beigeladenen als auch durch den Antragsteller durfte der Antragsgegner den Beigeladenen im Wege eines Leistungsvergleichs vorziehen.
12Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
13vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - und vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris.
14Davon ausgehend durfte der Antragsgegner bei einem Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen. Der Antragsteller und der Beigeladene sind in den von ihnen vorgelegten dienstlichen Beurteilungen im Gesamturteil zwar gleich beurteilt („eine Leistung, die die Anforderungen übertrifft“ bzw. „übertrifft die Anforderungen“). Der Leistungsvorsprung des Beigeladenen ergibt sich aber daraus, dass er die Beurteilung im statusrechtlichen Amt A 16 erhalten hat, während der Antragsteller das statusrechtliche Amt A 15 innehat und in diesem Amt beurteilt wurde. Wird die Auswahlentscheidung – wie hier – auf der Grundlage nicht unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen getroffen, ist der Dienstherr gehalten, die in unterschiedlichen Statusämtern ergangenen dienstlichen Beurteilungen durch eine gewichtende Betrachtung miteinander vergleichbar zu machen. Bei dieser Gewichtung kann der im höheren statusrechtlichen Amt erteilten Beurteilung ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich ein höheres Gewicht beimessen, weil mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
15vgl. OVG O. , Beschluss vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14 -, juris; Beschluss vom 21.11.2013 - 6 B 1030/13 - m.w.N., juris.
16Zweifel hinsichtlich der hinreichenden Vergleichbarkeit bestehen nicht. Die Beurteilungen stammen zwar von unterschiedlichen Dienststellen, treffen aber beide eine erschöpfende und umfassende Aussage über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der beiden Bewerber. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihm vorgelegte dienstliche Beurteilung nicht hinreichend aktuell sei. Es wurde bereits in der Stellenausschreibung darauf hingewiesen, dass unter anderem aktuelle Beurteilungen vorzulegen sind. Der Antragsteller hat zunächst überhaupt keine Beurteilung vorgelegt. Nachdem er von dem Antragsgegner unter dem 15. 01. 2015 auf das Fehlen der Beurteilung sowie darauf hingewiesen wurde, dass Bewerber, die keine aktuellen Beurteilungen beibringen, vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden können, hat er seine letzte dienstliche Beurteilung vom 12. 08. 2008 vorgelegt. Es hätte dem Antragsteller oblegen, für eine aktuelle Anlassbeurteilung durch seinen Dienstherrn Sorge zu tragen und diese vorzulegen, wenn er der Meinung ist, dass die dienstliche Beurteilung vom 12. 08. 2008 seinen Leistungsstand nicht mehr zutreffend wiedergibt. Nachdem der Antragsteller das seinerseits erforderliche für die Vorlage einer aktuelleren Beurteilung nicht getan hat, ist ihm eine Berufung darauf, dass die tatsächlich von ihm vorgelegte Beurteilung nicht mehr aktuell sei, verwehrt.
17Aber auch dann, wenn der Antragsteller eine Anlassbeurteilung eingeholt hätte und selbst dann, wenn der Antragsteller mit der Bestnote anlassbeurteilt worden wäre, bliebe es bei einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Dieser hat in seiner letzten dienstlichen Beurteilung neben der Gesamtnote gut („übertrifft die Anforderungen“) für das Merkmal Arbeitseinsatz die Bestnote sehr gut („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“) und für die weiteren Merkmale wiederum die Note gut erhalten. Unter Berücksichtigung des höheren Statusamtes des Beigeladenen ergibt sich damit ein für den Antragsteller mit dem Statusamt A 15 nicht einholbarer Leistungsvorsprung.
18Da sich aus den Beurteilungen kein Qualifikationsgleichstand, sondern ein Vorsprung des Beigeladenen ergibt, kommt es für die Richtigkeit der Auswahlentscheidung auf die Einzelheiten des der Präsentation und des Interviews nicht an. Der Eindruck eines Auswahlgesprächs oder -verfahrens kann in aller Regel nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen bzw. damit vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes herangezogen werden, um bei einem Qualifikationsgleichstand eine Feinabschichtung bei der Leistungs- und Eignungsbewertung zu ermöglichen. Nur bei einem Qualifikationsgleichstand können die Ergebnisse von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden,
19vgl. OVG O. , Beschlüsse vom 29.11.2013 - 6 B 1193/13 -, juris, vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 - juris, vom 19.01.2006 - 1 B 1587/05 -, juris, vom 30.11.2007 - 1 B 1183/07 -, juris und vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, juris.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
21Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebene Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.413,14 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Stelle „Leiter/-in des Hauptzollamts L. “ mit dem Beigeladenen oder einem anderen Konkurrenten zu besetzen bzw. den Beigeladenen oder einen anderen Konkurrenten auf dieser Stelle zu beschäftigen, bis bestandskräftig über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist.
51. Der Antragsteller wendet sich mit seinem fristgerecht vorgelegten und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ergänzten Beschwerdevorbringen zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, als er auf eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur bis zu einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigenden Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers, sondern – zeitlich weiterreichend – bis zur Bestandskraft einer solchen Entscheidung abziele. Dieses Vorbringen greift nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist seit Langem geklärt, dass ein der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienender Eilantrag insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, als er in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung der für den Dienstherrn handelnden Behörde über die Bewerbung des Antragstellers hinausgreift.
6Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 6, vom 9. März 2010– 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 6 f., vom 16. November 2007 – 1 B 1605/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 13. Juni 2007 – 1 B 646/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, BA S. 3 f., n.v., vom 12. Oktober 2001 – 1 B 1221/01 –, juris, Rn. 6 f., vom 4. September 2001 – 1 B 205/01 –, BA S. 3, n.v., und vom 3. Juli 2001 – 1 B 670/01 –, NVwZ-RR 2002, 362 = juris, Rn. 2.
7Denn sicherungsfähig ist im Rahmen der insoweit in Rede stehenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein das etwaige Recht des jeweiligen Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis zu diesem Zeitpunkt der Neuentscheidung – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft derselben – muss die fragliche Stelle vorläufig freigehalten werden. Für die Zeit nach der (nur im Falle des Erfolgs des Eilantrages veranlassten) erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung besteht kein beachtliches Interesse an einer Sicherungsanordnung, weil der in Rede stehende Bewerbungsverfahrensanspruch insoweit nicht hinreichend konkret gefährdet ist. Es ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dienstherr bei seiner neuen Entscheidung die in der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung aufgezeigten Fehler der ursprünglichen Auswahlentscheidung vermeiden wird. Er wird den bislang übergangenen Bewerber also bei zutreffender Bewertung entweder zum Zuge kommen lassen oder aus Gründen zurücksetzen, die (aus seiner Sicht) Bestand haben können. Die Möglichkeit des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz auch gegen eine erneute, für ihn wiederum negative Auswahlentscheidung in Anspruch nehmen zu können, ist dabei gesichert.
8Zu den – auch in einer solchen Situation geltenden – Mitteilungs- und Wartepflichten der für den Dienstherrn handelnden Auswahlbehörde vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = NVwZ 2011, 358 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 33 bis 35; zum Rechtsschutz durch Drittanfechtungs- und Neubescheidungsklage in den Fällen, in denen der Dienstherr die Ernennung des Konkurrenten vornimmt,ohne zuvor den dargestellten Pflichten genügt zu haben, vgl. das soeben zitierte Urteil, juris, Rn. 17 ff.
9Aus dem Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, ZBR 2015, 53 = juris, Rn. 2 bis 4, ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts anderes. Zwar hatte der dortige Antragsteller mit seiner Beschwerde den erstinstanzlichen gestellten, vom Senat wiedergegebenen Antrag weiterverfolgt, nach welchem die fragliche Stelle bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung freigehalten werden sollte. Der Beschwerdeentscheidung kann aber nicht entnommen werden, der Senat habe ein Rechtsschutzinteresse insgesamt, also auch in Bezug auf das nach dem Vorstehenden „überschießende“ Begehren bejaht. Denn der Beschluss enthält keine Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Beschluss insbesondere nicht entnehmen, der Senat wolle insoweit von seiner – hier bereits weiter oben dargestellten – entgegenstehenden gefestigten Rechtsprechung abrücken. Dies wäre aber bei einem entsprechenden Willen zu erwarten gewesen. Ausführungen zur teilweisen Unzulässigkeit des Eilbegehrens hat der Senat daher nur deshalb unterlassen, weil die Beschwerde ungeachtet der Frage der zulässigen zeitlichen Erstreckung des Begehrens jedenfalls mangels Anordnungsanspruchs zurückzuweisen war. Auch der von der Beschwerdebegründung im vorliegenden Zusammenhang hervorgehobene Beschluss des VG Düsseldorf vom 2. Dezember 2013 – 13 L 1787/13 –, juris, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Denn auch ihm ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht sich nicht lediglich aus praktischen Erwägungen heraus darauf beschränkt hat, den Eilantrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen, sondern bewusst insgesamt ein Rechtsschutzinteresse angenommen hat.
10Schließlich greift auch der Verweis der Beschwerde auf Entscheidungen anderer Gerichte nicht durch, deren Tenor jeweils einem nach den obigen Ausführungen zu weit gehenden Antrag entspricht (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juli 2014– 12 L 658/14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 = juris, Rn. 2, 6). Den zitierten Beschlüssen kann schon nicht entnommen werden, dass die jeweiligen Gerichte sich überhaupt Gedanken zu der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses gemacht haben. Jedenfalls aber enthalten die angeführten Entscheidungen insoweit keinerlei Argumente, weshalb die begründete Senatsrechtsprechung durch sie auch nicht in Frage gestellt wird.
112. Bezogen auf das nach Maßgabe des Vorstehenden in zeitlicher Hinsicht allein zulässige Sicherungsbegehren hat der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen ferner – auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung gelangenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens – nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete, die Besetzung des in Rede stehenden (Beförderungs-) Dienstpostens betreffende Auswahlentscheidung zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Seine Rügen führen nicht auf die Annahme einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
12Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend ausgeführt, bei dem gebotenen Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sei eine Auswahlentscheidung zugunsten des Ersteren ausgeschlossen. Die gegen diese Bewertung erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch.
13a) Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die erstinstanzliche Einschätzung, das ihm in der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung vom 19. Juli 2013 zuerkannte Gesamturteil sei in den Vergleich mit dem – formal gleichlautenden – Gesamturteil des Beigeladenen in dessen dienstlicher Regelbeurteilung vom 15. Februar 2013 nicht mit der ausgeworfenen Note „Stets erwartungsgemäß (9 Punkte)“ einzustellen, sondern nur mit der nächstniedrigeren Note „Überwiegend erwartungsgemäß (6 Punkte)“, weil der Beurteilung des Beigeladenen aufgrund ihres Bezuges auf das Statusamt des Regierungsdirektors (A 15) ein größeres Gewicht zukomme als der des Antragstellers, welche diesen als Oberregierungsrat (A 14) betreffe. Gegen die darin gesehene „fehlerhafte 'Abwertung'“ seiner Beurteilung macht der Antragsteller geltend: Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, juris, Rn. 15 ff. (20) trage nicht, weil sich das OVG in jenem Beschluss nur mit dem Beurteilungssystem der Polizei und damit mit einem nicht vergleichbaren Notensystem beschäftigt habe. Dieser Einwand überzeugt nicht.
14Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen (Beförderungs-) Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist diese befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise – durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung – herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Das gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
15Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 13, und vom 20. März 2007– 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007, 691 = juris, Rn. 15 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 52; aus der Senatsrechtsprechung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Juli 2010 – 1 B 345/10 –, IÖD 2010, 206 = juris, Rn. 20 f., und vom 6. August 2009– 1 B 446/09 –, juris, Rn. 19 f., jeweils m.w.N.; ebenso und entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur auf ein bestimmtes Notensystem bezogen OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 15 ff (insb. Rn. 16 bis 19).
16Dass die vorstehende Überlegung hier ausnahmsweise nicht zutreffen und eine Anwendung des dargestellten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall sich als willkürlich darstellen könnte, macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, in Ansehung des formalen Notengleichstandes zwischen den beiden Bewerbern das dem Beigeladenen zuerkannte Gesamturteil für (deutlich) besser zu erachten als das des Antragstellers, weil es an einem strengeren Maßstab entwickelt worden ist.
17Vgl. insoweit auch den von der Vorinstanz und vom Antragsteller zitierten Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 20, in dem das Gericht die Festlegung des dortigen Dienstherrn als rechtlich beanstandungsfrei bezeichnet, nach welcher Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert (eine Notenstufe) höhere Bewertung aufweisen.
18b) Ferner richtet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die beiden der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen seien hinreichend vergleichbar, weil der Unterschied zwischen den maßgeblichen, jeweils am 1. August 2010 beginnenden, aber mit einer Abweichung von vier Monaten endenden Beurteilungszeiträumen (Beigeladener: 31. Oktober 2012; Antragsteller: 1. März 2013) unerheblich sei. Dieser Einschätzung hält der Antragsteller Folgendes entgegen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein inhaltlicher Vergleich planmäßiger Beurteilungen nur zulässig, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstrecke; dies sei hier nicht der Fall. Dass der vorliegende Unterschied von vier Monaten nicht „unerheblich“ sei, verdeutliche exemplarisch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013 – 13 L 1407/12 –, juris.
19Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
20Zwar trifft es zu, dass die Funktion einer planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) in einer Auswahlentscheidung als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen erfordert. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. Einschränkungen des Grundsatzes von der Herstellung höchstmöglicher Vergleichbarkeit sind nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16 f.
22Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010– 1 WB 27.09 –, BVerwGE 136, 198 = juris, Rn. 32 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 12 f., m.w.N.
24Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich Stichtag und Zeitraum können aber nicht schematisch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn sie beziehen sich, wie schon die Forderung nach der Anwendung gleicher Maßstäbe verdeutlich, nur auf Regelbeurteilungen im selben Statusamt.
25Deutlich insoweit die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16, ausdrücklich in Bezug genommenen Urteile desselben Gerichts vom 7. Juni 1984 – 2 C 54.82 –, Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2 = juris, Rn. 17 („grundsätzlich alle Richter, die das gleiche [statusrechtliche] Amt inne haben“), und vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, DÖD 1994, 33 = juris, Rn. 12 („Die Bestimmung eines Stichtags [Nr. 18 BRZV], an welchem die Leistungen aller Beamten einer bestimmten Laufbahn und Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung der Anforderungen des innegehabten Amtes als dem verbindlichen Maßstab beurteilt werden [Nr. 19 und 23 BRZV], wird diesen Anforderungen gerecht“; Hervorhebungen durch den Senat).
26Solche Beurteilungen liegen hier aber nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass schon die bloße Möglichkeit einer Konkurrenz von Beamten verschiedener Statusämter um einen Dienstposten den Dienstherrn zwingen müsste, diese jeweils unter Zugrundelegung desselben Beurteilungsstichtags und Beurteilungszeitraums zu beurteilen. Ergeben sich im Rahmen einer Konkurrenz von Beamten, die unterschiedliche Statusämter bekleiden, hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und/oder des Beurteilungszeitraums der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen Unterschiede, so reicht es demnach aus, diese Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung zu erkennen und, sofern sie erheblich sind, durch geeignete Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise auszugleichen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009– 6 B 1594/08 –, juris, Rn. 8; zu den möglichen Maßnahmen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 16 ff.
28Hier bedurfte es schon keiner ausgleichenden Maßnahmen. Denn die zu gleichen Zeitpunkten beginnenden Beurteilungszeiträume sind mit einer Dauer von 25 (Beigeladener) bzw. 29 Monaten (Antragsteller) aussagekräftig lang und weitestgehend deckungsgleich, und die Beurteilungsstichtage liegen lediglich vier Monate auseinander. Angesichts des nur um vier Monate auseinanderfallenden Endes der Beurteilungszeiträume und der Länge der jeweiligen Beurteilungszeiträume streitet auch nichts für die Annahme, die Beurteilungen seien unter dem Gesichtspunkt der Aktualität nicht mehr hinreichend vergleichbar. Die Bewertung, der verbleibende Unterscheid von vier Monaten sei marginal bzw. unerheblich, wird nicht durch den Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013– 13 L 1407/12 –, juris, in Frage gestellt. Denn diese Entscheidung besagt insoweit nichts. Für die dortige Stattgabe war nämlich nicht das (gegebene) Vorliegen verschiedener Beurteilungszeiträume maßgeblich, sondern der Umstand, dass in der Beurteilung des dortigen Antragstellers eine zweimonatige Abordnung überhaupt nicht berücksichtigt worden und die Beurteilung deshalb als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren war (juris, Rn. 15 ff).
29Unabhängig von dem Vorstehenden ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte für die Annahme, der in zeitlicher Hinsicht bestehende – geringfügige – Unterschied in den maßgeblichen Beurteilungen könne zu einer Benachteiligung des Antragstellers im Qualifikationsvergleich geführt haben. Zum einen ist nichts dafür erkennbar, dass der Beigeladene, der sich gegenüber seiner Vorbeurteilung im selben Statusamt sogar um eine Notenstufe gesteigert hat, ein schlechteres Gesamturteil erreicht hätte, wenn seiner Regelbeurteilung auch noch die Monate November 2012 bis Februar 2013 einschließlich zugrunde gelegt worden wären; denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten für ein ganz gravierendes Nachlassen seiner sich ansonsten kontinuierlich steigernden Leistungen gerade in diesem kurzen Teilzeitraum, welches allenfalls zu einer Herabstufung hätte führen können. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein besseres Gesamturteil zuerkannt worden wäre, wenn die genannten Monate in seiner Beurteilung keine Berücksichtigung mehr gefunden hätten, was allenfalls bei einem sehr erheblichen – aber nirgendwo behaupteten – Nachlassen in diesen vier Monaten angenommen werden könnte.
30c) Schließlich macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, die Auswahlentscheidung habe schon deswegen nicht auf die fraglichen Beurteilungen gestützt werden dürfen, weil das zugrunde liegende Beurteilungssystem rechtswidrig sei.
31Zur näheren Begründung zitiert er vorrangig ausführlich aus dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2014– 1 A 651/13 –, ZBR 2014, 388 = juris. Das Beschwerdevorbringen greift zunächst insoweit nicht durch, als sich der Antragsteller auszugsweise diejenigen Ausführungen dieses Obergerichts zu eigen macht, die dem dort betroffenen Dienstherrn bezogen auf die zur Überprüfung stehende dienstliche Beurteilung vorhalten, eine Plausibilisierung der Bewertungen der Einzelmerkmale und auch des gebildeten Gesamturteils unterlassen zu haben (juris, Rn. 27 bis 29, bzw. Beschwerdebegründung, S. 4 f.). Denn eine solche nachgehende Plausibilisierung, deren Zulässigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle seiner Entscheidung unterstellt, wäre hier auf ein etwaiges Verlangen des Antragstellers noch im Widerspruchsverfahren möglich, welches allerdings derzeit auf Wunsch des Antragstellers ruhend gestellt ist (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. September 2014 nebst Anlage, Blatt 86 ff. d.A.). Nicht überzeugend ist das Beschwerdevorbringen aber auch insoweit, als es sich auf die nachfolgenden Passagen in dem angeführten Urteil stützt (juris, Rn. 30 bis 36, bzw. Beschwerdebegründung, S. 5 unten bis S. 7 Mitte). In diesen Passagen vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die Regelung des § 49 BLV stelle höhere inhaltliche Anforderungen an eine dienstliche Beurteilung als § 41 BLV a.F., indem sie eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten verlange; die Plausibilisierung werde damit in das Stadium des Beurteilungsverfahrens vorgezogen und sei danach ausgeschlossen. Eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung des zu Beurteilenden sei aber unter Berücksichtigung des nach den dort einschlägigen Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Formulars nicht möglich, weil dieses nur Bewertungen bzw. Ergebnisse von Bewertungen beinhalte. Diese Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind hier zunächst schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nicht die hier angewendeten Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2012) und das danach zu verwendende Formular betreffen. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einer Regelbeurteilung zu befassen, welche den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010 betraf (juris, Rn. 2); für Beurteilungen über jenen Zeitraum galten aber noch die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2010. Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um einen nur formellen Unterschied. Denn nach den vorliegend einschlägigen BRZV 2012 verbleibt es nicht, wie noch zuvor, bei der Vergabe von Einzelnoten für (durch Klammerzusätze näher erläuterte) Einzelkompetenzen und der notenmäßigen Festlegung eines Gesamturteils. Nach Ziffer 9.3 („Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“) der BRZV 2012 ist vielmehr bezogen auf die nach Ziffer 9.1. zu bewertenden Beurteilungskategorien (die genannten Einzelkompetenzen) so auf die Befähigung und fachliche Leistung einzugehen, dass ein schlüssiges Gesamtbild der Beamtin/des Beamten entsteht; erforderlich ist, wie auch ein Blick auf das vorgegebene Formular verdeutlicht, demnach nunmehr eine freitextliche zusammenfassende Würdigung der Befähigung und fachlichen Leistung des jeweiligen Betroffenen, welche auf das Gesamturteil hinführt. Angesichts dessen hätte es einer Erläuterung in der Beschwerde bedurft, aus welchen Gründen es gleichwohl in den BRZV 2012 angelegt sein soll, dass die fachliche Leistung des jeweils Betroffenen nicht schon ohne weitere (nach dem Normverständnis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aber nicht zulässige) Plausibilisierung nachvollziehbar dargestellt wird (werden kann).
32Vgl. insoweit auch den Beschluss des VG Darmstadt, welches bezogen auf die BRZV 2010 hinsichtlich des Aspekts der Plausibilität noch von strukturellen Mängeln ausgegangen war, vom 21. Februar 2014 – 1 L 1523/13.DA –, juris, Rn. 71 bis 74, wonach „im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht von einem strukturellen, die Verwertbarkeit aller erstellten dienstlichen Beurteilungen ausschließenden Defizit der aktuellen Beurteilungsrichtlinien (Anm.: gemeint sind die BRZV 2012) gesprochen werden kann“.
33Solche grundsätzlichen Erläuterungen fehlen indes ebenso wie etwaiger Vortrag dazu, dass zumindest im Falle des Antragstellers und/oder des Beigeladenen eine nachvollziehbare Darstellung i.S.d. § 49 Abs. 1 BLV nicht geleistet worden sein soll. Anhaltspunkte für solche Mängel grundsätzlicher oder auch nur einzelfallbezogener Art sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf das Vorstehende bedarf hier keiner Erörterung, ob die Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich einem Beurteilungssystem wie dem in den BRZV 2010 entgegensteht, bei welchem – jeweils ohne Verbalisierung – nur Punktwerte für die einzelnen (textlich näher erläuterten) Leistungsmerkmale vergeben werden und sodann eine Gesamtnote gebildet wird. Ebenso kann hier offen bleiben, ob der Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich die Aussage entnommen werden kann, entgegen der früheren Rechtssituation sei eine Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen nach Abschluss des „Beurteilungsverfahrens“, also im Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren, nicht mehr zulässig.
34Ferner hält der Antragsteller das Beurteilungssystem und folglich auch die hier in Rede stehenden Beurteilungen deswegen für rechtswidrig, weil zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln zufolge die Kompetenzbewertung erst nach der Festlegung des Gesamturteils erfolge und damit das Gesamturteil nicht aus der Bewertung der Einzelmerkmale entwickelt werde; das sei rechtswidrig. Auch dieses Argument vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
35Das zuerst herangezogene Urteil vom 6. Juni 2013 – 15 K 5710/11 –, juris, ist hier nicht einschlägig. Denn dieses bezieht sich auf eine noch nach den BRZV 2010 gefertigte Beurteilung, bei der ein Computerprogramm zur Kontrolle der Plausibilität des Gesamturteils und der Ausprägungsgrade der Einzelkompetenzen („Beurteilungs-Matrix“) zur Anwendung gekommen war. Dieses Programm, dessen Charakter als bloße Hilfestellung (vgl. dazu die Aussage des Zeugen „L1“, juris Rn. 31 f.) einzelne Beurteiler im Jahre 2010 nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts Köln verkannt hatten, ist aber bei den hier in Rede stehenden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 nicht mehr in derselben Weise zur Anwendung gekommen. Das ergibt sich gerade aus dem zitierten Urteil. So hat der vom Verwaltungsgericht befragte Zeuge „T.“ angegeben, die Matrix sei inzwischen so abgeändert worden, „dass man bei der Vergabe der Gesamtbewertung freier“ sei (juris, Rn. 30). Entsprechendes hat auch der Zeuge „L1“ bekundet („flexibler“, juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen, mit seiner Beschwerde näher zu begründen, dass und aus welchen Gründen die nunmehr abweichend gestaltete und ohnehin nur als Orientierungshilfe angebotene Matrix bzw. deren Anwendung im Einzelfall zur Rechtswidrigkeit der fraglichen Beurteilungen geführt haben könnte. An entsprechenden Ausführungen fehlt es aber gänzlich.
36Ferner beruft sich die Beschwerde insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 22 bis 29. Diese Entscheidung ist hier aber ebenfalls nicht einschlägig. Denn sie befasst sich nicht mit Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung, sondern mit solchen der Finanzverwaltung des Landes NRW. Zudem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und auch sonst nicht, dass die hier maßgebliche BRZV 2012 eine Regelung enthält, die der vom Verwaltungsgericht Köln beanstandeten Vorschrift inhaltlich entspricht. In den dort betrachteten Richtlinien war ausdrücklich geregelt, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung erst dann endgültig zu beurteilen hatte, nachdem das Gesamturteil der Beurteilung für ihn bindend in der Gremiumsbesprechung festgelegt worden war (vgl. juris, Rn. 22).
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
38Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (5. November 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von dem Antragsteller angestrebte
39– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
40Amt (A 15) unter Berücksichtigung der von diesem erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 7) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich nach der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2015 auf 69.652,56 Euro belaufen, ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 17.413,14 Euro.
41Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
2Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs darauf, dass dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leiterin bzw. des Leiters des Direktionsbüros Zentrale Aufgaben bei dem Polizeipräsidium L. vorläufig untersagt wird, nicht glaubhaft gemacht.
3Mit der Beschwerde wird zunächst vergeblich geltend gemacht, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 6. März 2013, auf der die Auswahlentscheidung beruhe, sei rechtswidrig, weil ein Beurteilungsbeitrag eines außer Dienst getretenen Beamten, nämlich EPHK a.D. S. , einbezogen worden sei. Mit dem für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 22. August 2010 gefertigten Beurteilungsbeitrag würden Punkte vergeben und damit Wertungen vorgenommen, was dem in den Ruhestand getretenen Beamten nicht mehr zustehe und wofür ihm auch der Maßstab fehle.
4Das greift nicht durch. Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Der Beurteiler kann - und muss gegebenenfalls - dazu auch einen Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten einholen.
5Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn der frühere Vorgesetzte bereits in den Ruhestand getreten ist. Zwar ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten. Der Eintritt in den Ruhestand hindert ihn indes nicht, Auskunft über die Leistungen eines Beamten in der Vergangenheit zu geben und eine persönliche Leistungsbewertung vorzunehmen.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - , BVerwGE 132, 110, sowie Beschlüsse vom 16. März 2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146, und vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 -, juris.
7EPHK a.D. S. durfte demnach eine Leistungseinschätzung im Wege eines "formalisierten Beurteilungsbeitrags", das heißt durch einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 3.5 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 9. Juli 2010 - 45.2.26-00.05- (im Folgenden: BRL) abgeben. Der Beurteilungsbeitrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular in der üblichen, durch Nr. 3.5. "Verfahren" BRL vorgeschriebenen Form gefasst worden. Dass dies die Vergabe von Punktwerten beinhaltete, ist schon deshalb unschädlich, weil es der Würdigung des Erstbeurteilers obliegt, welche Bedeutung einem solchen Beitrag für die Bewertung beurteilungsrelevanter Merkmale zukommt. Der Erstbeurteiler hat die Erstbeurteilung letztlich allein zu verantworten. Er hat dazu auf der von ihm ermittelten Erkenntnisgrundlage selbstständige Gewichtungen und Bewertungen vorzunehmen und ist an die Feststellungen und Bewertungen eines Beurteilungsbeitrags nicht gebunden. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit, besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, mithin hier insbesondere, dass der Verfasser des Beurteilungsbeitrags bereits in den Ruhestand getreten ist und der von dem Beitrag erfasste Zeitraum länger zurückliegt. Hinzu tritt, dass einer Äußerung des früheren Vorgesetzten, die sich auf die bloße Vermittlung von Informationen ohne jegliche Wertung beschränkte, mangels Bezugsrahmens der Aussagewert gefehlt hätte.
8Es ist auch nicht ersichtlich, warum EPHK a.D. S. allein aufgrund des Umstands, dass er in den Ruhestand getreten ist, zu einer maßstabsgerechten Einordnung der Leistung des Antragstellers nicht mehr in der Lage sein sollte. Aufgrund welcher Zusammenhänge für ihn etwas anderes gelten sollte als für einen weiterhin im aktiven Dienst befindlichen Beamten, der nach geraumer Zeit eine solche Bewertung vorzunehmen hat, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
9Der Antragsteller dringt ferner mit der Beanstandung nicht durch, EPHK a.D. S. habe sich an ihn bzw. die von ihm erbrachte Leistung gar nicht erinnern können. Das ist auch mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 27. August 2013 nicht glaubhaft gemacht. In dieser ist ausgeführt, EPHK a.D. S. habe dem Antragsteller gegenüber erklärt, "Ich bin in Pension, mit Polizei habe ich nichts mehr zu tun. Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau. Aber ich schreibe etwas." Der erste Satz sagt über die Erinnerungsmöglichkeiten des in den Ruhestand getretenen Beamten unmittelbar nichts aus. Wenn EPHK a.D. S. tatsächlich weiter ausgeführt haben sollte, "Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau", ist auch damit lediglich eine Einschränkung des Erinnerungsvermögens zum Ausdruck gebracht, die allerdings angesichts des Zeitablaufs von immerhin rund 2 ½ Jahren seit dem Ende des Zeitraums, für den EPHK a.D. S. einen Beurteilungsbeitrag erstellt hat, nicht verwundert. An dem Verblassen der Erinnerung mit der Zeit ließ und lässt sich indessen nichts ändern; der Dienstherr kann sich nur bemühen, Erkenntnisse von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist, zu gewinnen, soweit diese noch vorhanden sind. Dafür, dass EPHK a.D. S. noch auf ausreichende Erinnerungen über die Leistung des Antragstellers zurückgreifen konnte, spricht, dass er sich nicht etwa unter Hinweis auf Erinnerungslücken geweigert hat, einen Beurteilungsbeitrag zu verfassen, sondern tatsächlich einen solchen Beitrag mit einer - überdies differenzierten - Bewertung abgegeben hat.
10Der Antragsteller macht ferner erfolglos geltend, die ihm erteilte dienstliche Beurteilung sei unplausibel. Er kritisiert namentlich die Stellungnahme von PD L1. , in der ausgeführt ist, er - der Antragsteller - habe überwiegend keine methodische Vorgehensweise bei der Arbeitsverteilung innerhalb des Kommissariats gezeigt, die "Zuschreibung von Vorgängen" sei teils willkürlich, teils überhaupt nicht erfolgt, und strukturierte Überlegungen zur Arbeitsverteilung und Aufgabenerfüllung habe der Antragsteller nur auf Anweisung und nach Anleitung durch Vorgesetzte angestellt. Mit dem dagegen gerichteten Vorbringen, dies sei sachlich unzutreffend, weil die "Zuschreibung von Vorgängen" durch ihn, den Antragsteller, stets direkt und nicht willkürlich erfolgt sei, schildert dieser im Wesentlichen keinen abweichenden Sachverhalt, sondern nimmt eine abweichende Bewertung seiner Leistungen vor, die rechtlich unbeachtlich ist. Ob und inwieweit darin auch eine differierende Sachverhaltsschilderung liegen soll, ist schon unklar. Unterstellt, eine "Zuschreibung von Vorgängen" könnte auch mündlich erfolgen, und weiter, der Antragsteller wolle vortragen, er habe in allen Fällen derartige Zuschreibungen vorgenommen, so wäre das jedenfalls in keiner Weise glaubhaft gemacht. Das Entsprechende gilt für mögliche andere abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Für den Vorwurf, dass "Missstände" - gemeint ist eine personelle Unterdeckung - zum Anlass genommen worden seien, die dienstlichen Leistungen des Antragstellers gering zu bewerten, gibt es keinen greifbaren Anhalt.
11Im Hinblick auf das - nicht näher substantiierte - Vorbringen, der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum gegen seinen Willen auf einem unterwertigem Dienstposten beschäftigt gewesen, so dass dies nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, fehlt es sowohl in Bezug auf den Umstand selbst als auch in Bezug auf dessen rechtliche Relevanz für den Streitfall bereits an einer ausreichenden Darlegung. Im Übrigen ist es für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung im Grundsatz unerheblich, aus welchen Gründen ein Beamter im Beurteilungszeitraum einen Aufgabenbereich mit höherem oder eben geringerem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad übernommen hatte.
12Die Beschwerde macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen, die noch im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO beurteilt worden ist, im Vergleich mit derjenigen des Antragstellers fiktiv um mehr als einen Punkt hätte abgesenkt werden müssen.
13Den Beurteilungen im höheren statusrechtlichen Amt kommt im Grundsatz größeres Gewicht zu. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Diese Erwägung ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Im Bereich der Polizei entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 ‑ 6 B 983/13 -, vom 26. Februar 2013 - 6 A 123/13 -, vom 24. November 2008 - 6 B 1415/08 -, und vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, alle juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691.
15Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Antragsgegner, der entsprechend der genannten Praxis verfahren ist, den ihm eröffneten Spielraum fehlerhaft ausgefüllt hat. Dass es vergleichsweise wenige Dienstposten der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO gibt und diese landesweit ausgeschrieben werden müssen, gibt für seine Auffassung, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen hätte fiktiv um zwei Punkte herabgesetzt werden müssen, nichts Hinreichendes her. Soweit tatsächlich - wie die Beschwerde behauptet -, die Beurteilungen, die Beamte im Bereich des Antragsgegners nach ihrer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO erstmals erhalten, im Gesamturteil sämtlich auf drei Punkte lauten, könnte damit ein jenen Beurteilungen anhaftender Fehler dargelegt sein. Die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Wertungsunterschied in Ämter der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 BBesO zwei Punkte beträgt, hieße allerdings, jenen Fehler zu perpetuieren. Vor allem aber ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass im Bereich des Polizeipräsidiums L. lediglich mit fünf (und nicht auch mit vier oder drei) Punkten im Gesamturteil beurteilte Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert werden. Die Argumentation der Beschwerde wäre, wenn überhaupt, jedoch nur unter dieser Voraussetzung tragfähig.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere der Beigeladenen, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung oder Beförderung auf die Stelle bewirken könnte, bis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Die strittige Stellenbesetzung schaffe keine bei einem Erfolg in dem angestrebten Klageverfahren nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen. Dem nach A 14 besoldeten Antragsteller drohe als sogenannter Umsetzungsbewerber durch die Besetzung des Dienstpostens mit der nach A 13 besoldeten Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust, weil die Übertragung des Dienstpostens selbst bei einer Beförderung der Beigeladenen wieder rückgängig gemacht werden könnte. Soweit der Antragsteller behaupte, der Beigeladenen werde mit der Übertragung des Dienstpostens ein Eignungsvorsprung verschafft, folge daraus kein wesentlicher Nachteil, weil sich dies nicht hinreichend sicher vermuten lasse.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, jeweils juris, m.w.N.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 – sowie Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – für den Fall der rechtswidrig erfolgten Ernennung, jeweils juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 6 B 1369/12 –, nrwe.de, m.w.N.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2013 – 6 B 682/13 –, nrwe.de, und vom 8. Februar 2013, a.a.O.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich.
12Der Antragsteller hat mit der Beschwerde auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Weise zu sichern ist. Dabei ist neben der endgültigen Umsetzung der Beigeladenen auf den fraglichen Dienstposten auch eine weitere befristete Umsetzung der Beigeladenen zur kommissarischen Aufgabenwahrnehmung (von der Antragsgegnerin fälschlich als „Abordnung“ bezeichnet) zu untersagen, weil nur auf diese Weise mit Blick auf den möglichen Erwerb eines Erfahrungsvorsprungs der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend gesichert werden kann.
13Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruht.
14Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt auch für die Übertragung eines (Beförderungs-)Dienstpostens, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris, und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, ZBR 2005, 244, sowie Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 – und vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, jeweils nrwe.de.
16Das gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind, oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O.
18Damit steht – wenn sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt hat – auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu. Das Ermessen des Dienstherrn ist dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.
20Mit ihrer hausinternen Stellenausschreibung, in der die verschiedenen vom Stellenbewerber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, hat die Antragsgegnerin sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientierendes Auswahlverfahren entschieden.
21Dabei muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, nrwe.de, und vom 15. Juli 2013, a.a.O.
23Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren nicht ansatzweise gerecht. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung allein auf ein etwa halbstündiges Auswahlgespräch gestützt. Es wurden weder Anlassbeurteilungen angefertigt noch bereits vorhandene Beurteilungen herangezogen. Die für die Beteiligten vorliegenden Beurteilungen hätten im Übrigen ohnehin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dargestellt, da sie – soweit aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich – aus den Jahren 2003 (Antragsteller) bzw. 2007 (Beigeladene) datieren und sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Sie wären demnach auch nicht hinreichend aktuell, um verlässlich Auskunft über die Qualifikation der Bewerber zu geben.
24Zur notwendigen Aktualität von Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013, a.a.O.
25Das mit den Bewerbern geführte – etwa halbstündige – Auswahlgespräch bietet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen in dem hier zu besetzenden Fachbereich gestanden haben mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010, a.a.O., vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 –und vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
27Es ist schließlich nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Fehler ursächlich für das Auswahlergebnis ist, der Antragsteller also in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren möglicherweise ausgewählt würde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.