Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2014 - 19 K 6963/12
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der 1946 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.
3Unter dem 01.04.2012 beantragte der Kläger unter anderem die beihilferechtliche Anerkennung von Kosten für einen stationären Eingriff an der Wirbelsäule (DRG I09E) in der Klinik am Ring in Köln in Höhe von 7.913,36 Euro.
4Mit Festsetzungsbescheid vom 19.04.2012 erkannten die Rheinischen Versorgungskassen insoweit Aufwendungen in Höhe von 6.101,35 Euro als beihilfefähig an. Grundlage war die Vergleichsberechnung mit der Uniklinik Köln als nächstgelegener Klinik der Maximalversorgung. Innerhalb der Vergleichsberechnung wurde ein Selbstbehalt in Höhe von 175,00 Euro (25,00 Euro pro Tag der mittleren Verweildauer) in Anrechnung gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnung Bezug genommen (Beiakte 1, Bl. 3).
5Mit seinem Widerspruch vom 04.05.2012, eingegangen am 08.05.2012, wendete der Kläger ein: Die Klinik am Ring habe ihn bereits im Jahr 2000 eine Wirbeletage höher operiert und sei aufgrund dieser Voroperation gewählt worden. Besondere medizinische Umstände hätten die Inanspruchnahme der Klinik indiziert.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2012, dem Kläger zugestellt am 07.11.2012, wiesen die Rheinischen Versorgungskassen den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Festsetzungsbescheids zurück. Ergänzend führten sie zur Begründung aus: Die Gründe des Klägers für die Arzt- bzw. Klinikwahl seien nachvollziehbar. Den Ausführungen des Klägers sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die durchgeführte Operation durch den Arzt der Klinik am Ring unabdingbar gewesen sei.
7Der Kläger hat am 07.12.2012 Klage erhoben.
8Er macht im Wesentlichen geltend: Durch fachärztliche Bescheinigung sei nachgewiesen, dass die Operation „sinnvollerweise“ in der aufgesuchten Klinik durchzuführen gewesen sei. Die Vergleichsberechnung berücksichtige nicht die Vorerkrankung und die daraus resultierenden gesteigerten Risiken des Eingriffs. Als Selbstbehalt sei lediglich die tatsächliche Verweildauer zugrundezulegen, mithin 3 Tage an Stelle von 7 Tagen. Der Abzug anhand der durchschnittlichen Verweildauer entbehre einer rechtlichen Grundlage und benachteilige zudem Patienten, die Kliniken mit einer effizienten und wirtschaftlichen Belegdauer aufsuchten. Die Beklagte habe bei der Vergleichsberechnung auch etwaige zusätzliche Kosten für erneute diagnostische Untersuchungen einzustellen. Bei dem Vergleich seien die gesamten Kosten für eine Behandlung zugrundezulegen.
9Mit Festsetzungsbescheid vom 22.04.2013 wurde dem Kläger bezüglich des hier streitgegenständlichen Antrags eine weitere Beihilfe in Höhe von 33,04 Euro bewilligt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
10Der Kläger beantragt zuletzt,
11die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2012 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.182,61 Euro zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
15Das Gericht hat eine Stellungnahme der Universitätsklinik Köln angefordert zu der Frage, ob die im März 2012 bei dem Kläger durchgeführte Operation dort gleichwertig hätte erfolgen können. Auf den Inhalt des Gutachtens des Direktors der Klinik und Poliklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der Uniklinik Köln, Univ.-Prof. Dr. med. Q. F. , vom 24.01.2014 wird Bezug genommen (Bl. 80 ff. der Gerichtsakte).
16Entscheidungsgründe
17Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
18Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.
19Der Beihilfebescheid vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 05.11.2009 (im Folgenden: BVO) sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig.
21Gemäß § 77 Abs. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) und § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Satz BVO sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (Privatkliniken), nur insoweit als angemessen i.S.d. § 3 Abs. 1 BVO anzuerkennen, als sie den Kosten entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage berechnen würde.
22Die Beklagte hat sich in nicht zu beanstandender Weise an dieser Regelung orientiert. Die Klinik am Ring ist unstreitig kein nach § 108 SBG V zugelassenes Krankenhaus. Die Vergleichsberechnung lässt Fehler nicht erkennen.
23Gegen die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von allgemeinen Krankenhausleistungen auf die im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung anfallenden Kosten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Begrenzung stellt eine unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte zulässige Konkretisierung des Begriffs der angemessenen Aufwendungen dar. Das sich aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende Recht auf freie Arztwahl wird durch die Beihilfevorschriften nicht eingeschränkt. Der Dienstherr ist auch nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses für den Beamten immer wirtschaftlich neutral ausfällt. Er erfüllt seine Fürsorgepflicht, wenn er zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung angemessene Beihilfe leistet. Dabei darf er sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Eine derartige medizinische Vollversorgung ist aufgrund der allgemeinen Krankenhausleistungen in Kliniken der Maximalversorgung grundsätzlich gewährleistet. Die Fürsorgepflicht gebietet es daher nicht, die stationäre Behandlung in einer Privatklinik zu ermöglichen,
24Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.10.2011 – 2 C 14/10 –; BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 – 2 B 19/09 –; BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 – 2 C 129/07 –,sämtlich juris.
25Etwas anderes kann für den Fall gelten, dass die medizinisch notwendigen Maßnahmen in den Kliniken der Maximalversorgung nicht ‚gleichwertig‘ erbracht werden können,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 – 2 C 129/07 –; BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 – 2 B 19/09 –, jeweils juris.
27Ein solcher Fall liegt – anders als der Kläger geltend macht – hier nicht vor. Nach der Stellungnahme des Direktors der Klinik und Poliklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der Uniklinik Köln hätte die streitgegenständliche Behandlung auch dort durchgeführt werden können. Ist eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung in der Klinik der Maximalversorgung – wie hier – gewährleistet, ist die Begrenzung der Kosten auf die dortige Behandlung zulässig,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 – 2 C 129/07 –, juris.
29Auf die Frage, ob die Behandlung aufgrund der Voroperation und Voruntersuchung des Klägers in der Privatklinik „sinnvoll“ war, kommt es nach den dargelegten Grundsätzen nicht an.
30Auch der für die mittlere Verweildauer in Anrechnung gebrachte Betrag von 175,00 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Vergleichsberechnung beruht auf einer hypothetischen Behandlung in der Klinik der Maximalversorgung. Hier werden sowohl für die Kostenkalkulation des DRG-Wertes als auch bei Zuschlägen etwa für Zweibettzimmer – die hier nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht angefallen wären – pauschale, mittlere Werte zugrunde gelegt. Die hypothetisch anfallenden Kosten orientieren sich damit insgesamt an einer mittleren Verweildauer. Dies ist nicht zu beanstanden. Es lässt sich hierin insbesondere keine einseitige Berechnung zu Lasten der Beihilfeberechtigten oder einer Gruppe der Beihilfeberechtigten erkennen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, wobei der Wert des für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes, für den die Beklagte aufgrund ihrer Klaglosstellung nach billigem Ermessen die Kosten zu tragen hätte, im Verhältnis zum Wert des übrigen Streitgegenstandes zu gering war, als dass eine Kostenquotelung sachgerecht gewesen wäre (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.