Verwaltungsgericht Köln Urteil, 02. Sept. 2016 - 19 K 1144/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger ist ein deutscher Liedermacher. Er war Jugendführer bei der rechtsextremen Wiking-Jugend. Als diese 1994 verboten wurde, wurde er Mitglied bei der NPD. Der Kläger war zudem eines der Gründungsmitglieder des Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten, einer Organisation, die im Jahr 2008 verboten wurde. Bei der Bundestagswahl 2005 wurde der Kläger auf dem 3. Platz der rheinland-pfälzischen Landesliste der NPD geführt. Der Kläger arbeitete an führender Stelle bei dem „Projekt Schulhof-CD“ der NPD mit, bei dem Musik-CDs an Schüler verteilt wurden. In den Jahren 2009 und 2010 wurde der Kläger jeweils von der NPD als Kandidat zur Wahl des Deutschen Bundespräsidenten vorgeschlagen.
3Der Kläger ist Interpret der DVD „ Nun höret mein Lied – Lieder gegen den Zeitgeist“ aus dem Jahr 2011, auf der aus Anlass des 25-jährigen Bühnenjubiläums des Klägers Filmmitschnitte von musikalischen Darbietungen in Deutschland und der Schweiz gezeigt werden. Die DVD beinhaltet 11 Musikbeiträge plus Bonustrack. Zwischen den Liedbeiträgen finden sich Wortbeiträge des Klägers, in denen er u. a. über seine Weltanschauung referiert.
4Die DVD beinhaltet u. a. die Lieder „Ich will mein Land zurück“ (Titel Nr. 5), „Ketzergeist (Titel Nr. 6), „66 + x“ (Titel Nr. 7) und das Lied „Soldat, Soldat“ (Titel Nr. 10).
5Das Lied „Ich will mein Land zurück“ enthält u. a. folgende Textzeilen:
6Ich will mein Land zurück
7Das lasse ich mir nicht nehmen
8Ich will mein Land zurück
9Komm rück die Heimat raus
10Ich will mein Land zurück
11Das müsst ihr doch verstehen
12Denn dieses ist mein Vaterland
13Hier bin ich zu Haus
14Jeden Tag muss ich's mit ansehen
15Was in Deutschland mieses geschieht
16Jeden Tag der gleiche Wahnsinn
17Das Irrenhaus auf deutschem Gebiet
18Homoehe, Atomtransporte dazu MTV Musik
19Zwangsarbeiter und Freeman im Fernsehen
20Das ist die Bundesrepublik
21Pfui deibel Mann.
22Das Lied „Ketzergeist“ enthält u. a. folgende Textzeilen:
23Ich fass der Bande Rock und Schopf
24Zause ihren Lügenzopf
25Und brenne ihren falschen Bart
26Nach frecher freier Germanenart.
27Das Lied „66+X“ hat folgenden Text:
28Ihr werdet Euch noch wundern, wenn Deutschland
29pleite ist,
30wo ist dann unser Geld hin, oh man, was für
31ein Mist,oho, oha, ohje
32und zahlen brav an jene die den Hals nicht
33kriegen voll und melken, fressen, plündern,
34so wie's steht im Protokoll, oho, oha, ohje
35für Zins und Zinseszinsen halten die dieHände auf,
36pressen für ihr bisschen Geld das Zehnfache
37heraus.
38Von 66 Kuckuck wird diese Welt regiert
3966 Kuckuck, rein um's Geld was interessiert
40ja 66 Kuckuck mit dem Banksystem uns
41plagen, an 66 „Kuckuck" zahlen wir hunderte Milliarden,
42zahlen wir hunderte Milliarden.
43Wenn ich das Fernsehen anschalt und mich unterhalten will
44seh' ich nur Guido Knoop und den Umerziehungsmüll,
45oho, oha, ohje,
46Oh man, was für ein Unglück doch der böse
47Deutsche ist,
48doch jeden Tag seit Jahren man von seinem
49Teller frisst, oho, oha, ohje
50Wenn unsere Regierung nicht mehr deren Füße küsst,
51von Jaffa-Apfelsinen man dann halt wohl leben
52müsst,
53den 66 Kuckuck singen Historie ist toll,
54quatschen, labern, stänkern macht schnell die
55Kassen voll,
56ja 66 Kuckuck, die Iachen sich halbtot,
5766 Kuckuck sitzen all' im gleichen Boot,
58sitzen all' im gleichen Boot.
59Es gibt auf dieser Erde manch seltsame Geschicht,
60von auserwählten Knaben und dem jüngsten
61Gericht, oho, oha, ohje,
62so teuflische Pläne; die angeblich gar nicht
63wahr,
64nur wer eins und eins zusammenzählt, dem wird
65plötzlich alles klar, oho, oha, ohje,
66Und so mancher in der Loge, dienen mit den
67hohen Herrn,
68die uns als armes Stimmvieh wahre Freiheit
69tun verwehr`n.
70Denn 66 Kuckuck bestimmt was Wahrheit
71ist,
72ja 66 Kuckuck lenken jeden Journalist,
73ja 66 Kuckuck an der einen Welt hier bau'n
7466 Kuckuck schenkt man niemals seinVertrauen, schenkt man niemals sein Vertrauen.
75Und so könnte ich noch singen stunden- ach
76was, tagelang,
77von der großen Volksverarschung und dem
78großen Bruder, man, oho, oha, ohje
79doch wer wird mich hier verstehen und meinen
80Hilfeschrei,
81Armageddon ist im Kommen, mit großer Tyrannei
82oho, oha, ohje
83Wenn erst alle Menschen gleich sind mit dem
84Mikrochip im Hirn
85geklont und gleichgeschaltet dienen alle diesem
86Herrn
87Denn 66 Kuckuck sind die Herren dieser
88Welt
89ja 66 Kuckuck kennen einen Gott: das Geld,
90ja 66 Kuckuck Bilderbuch und Berge hier,
9166, wie ich die wohl buchstabier, wie ich die
92wohl buchstabier, wie ich die wohl buchstabier
93(Gesprochen:) Kleiner Hinweis, es sind nicht die Norweger!! Kuckuck!!
94Das Lied „Soldat, Soldat“ hat folgenden Text:
95Soldat, Soldat im deutschen Heer,
96Soldat, Soldat halb Sturmgewehr,
97Soldat, Soldat in blutiger Schlacht,
98Soldat, Soldat hast's gut gemacht
99SoIdat, zum Kampf bereit
100für Vaterland im heiligen Streit
101Hast keinen Dank, nur Spott und Hohn
102du Heldensohn
103Soldat, Soldat mit deutschem Helm
104Soldat, Soldat du warst kein Schelm
105Soldat, Soldat mit deutschem Schwert
106hast du dem Feind die Furcht gelehrt
107Soldat, Soldat dafür zu büßen
108hat dich die Welt auf dem Gewissen
109und Lynchjustiz das ist dein Lohn
110dein Heldenlohn
111Soldat, Soldat aus deutschem Land
112Du hast verloren du bist verbrannt
113Im nächsten Krieg darfst Söldner sein
114Im Feindesheer dich einzureih`n
115Soldat, mit deutschem Blut
116Wozu ist dann dein Sterben gut?
117Wozu ist dann dein Sterben gut?
118Dein Heldenblut
119Auf der Innenseite des Covers der DVD findet sich ein in gelb hervorgehobener Text mit folgendem Wortlaut:
120„Diese DVD widme ich meinen Freunden und politischen Häftlingen Horst Mahler, Ernst
121Zündel und Gerd Honsik, die für ihre Meinung, ihre Geschichtsforschung und ihr künstlerisches Schaffen in der BRD und in der Rep. Österreich entgegen dem Freiheitsrechte inhaftiert wurden."
122Auf Antrag des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt entschied die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) mit Bescheid vom 10.11.2014 im sog. Im vereinfachten Verfahren in 3er-Besetzung, die DVD „Nun höret mein Lied“ des Interpreten „G. S. “ in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen. Ausschlaggebend für die Indizierung durch das 3er Gremium waren die Lieder „Ich will mein Land zurück“ (Titel Nr. 5), „Ketzergeist“ (Titel Nr. 6), „66 plus X“ (Titel Nr. 7) und „Soldat, Soldat“ (Titel Nr. 10).
123Das sodann mit der Indizierungsentscheidung befasste 12er-Gremium der Bundesprüfstelle entschied in seiner Sitzung am 05.02.2015, dass die streitbefangene DVD in der Liste der jugendgefährdenden Medien verbleibt und in den Listenteil A umgetragen wird.
124Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, eine Indizierung habe bereits deshalb zu erfolgen weil die DVD mit dem Titel 10 „Soldat, Soldat“ ein Lied enthalte, das in einem früheren Verfahren als indizierungsrelevant eingestuft worden sei. Darüber hinaus seien aber auch die Titel 5, 6 und 7 geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Der Inhalt der DVD reize in Teilen zum Rassenhass an, dies werde besonders deutlich im Titel Nr. 7 „66+X“. Mit „66 Kuckuck“ sei das jüdische Volk gemeint. Dieses werde als geldgieriges Volk dargestellt, welches Deutschland bis hin zur Pleite ausnehme. Gemeint seien damit offensichtlich die Entschädigungsgelder, die Deutschland an Menschen in Israel wegen des begangenen NS-Unrechts zahle. Auch Lied Nr. 6 „Ketzergeist“ enthalte zum Rassenhass gegenüber Menschen jüdischen Glaubens anreizende Textzeilen. Der Text des Liedes „Ketzergeist“ greife unter anderem das Bild der Schlange auf, die die Völker Europas zunehmend in ihren Würgegriff nehme und nach der Weltanschauung des NS-Regimes den „teuflischen Charakter“ der Juden wiederspiegele. Der Eindruck, dass zum Rassenhass gegenüber Menschen jüdischen Glaubens angereizt werde, werde durch die Widmung auf der Innenseite des Covers der DVD noch verstärkt. Die dort genannten Horst Mahler, Ernst Zündel und Gerd Honsik seien allesamt rechtskräftig verurteilt wegen mit dem Antisemitismus im Zusammenhang stehender Delikte.
125Der Text des Liedes Nr. 5 „Ich will mein Land zurück“ sei jugendgefährdend, da er in Teilen die Diskriminierung von homosexuellen Menschen zum Inhalt habe. Dies geschehe durch die Benutzung des Wortes „Homoehe“ im Zusammenhang mit einem miesen Geschehen und dem verächtlich machenden Ausdruck „Pfui deibel".
126Die Jugendgefährdung ergebe sich auch aus dem Gesamtkontext mit den zwischen den Liedern eingeblendeten Interviews mit dem Kläger. So gehe der Kläger u. a. darauf ein, dass Horst Mahler 12 Jahre wegen der Äußerung seiner Meinung eingesperrt sei und vergleicht die deutschen Verhältnisse mit den chinesischen.
127Der Kunstgehalt der Lieder sei als eher gering einzustufen. Dem gegenüber sei der Grad der Jugendgefährdung als hoch bzw. schwer anzusehen. Soweit die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz betroffen sei, müsse diese gegenüber den Belangen des Jugendschutzes zurücktreten. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier mit der Indizierung nicht die Verbreitung einer Meinung schlechthin zur Disposition stehe, sondern nur gesetzliche Vertriebs- und Werbebeschränkungen. Das Schüren von Hass gegenüber Menschen mit einer anderen Religion oder sexuellen Orientierung sei geeignet, Jugendlichen der Verfassung und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufende Wertvorstellungen zu vermitteln. Es bestehe die Gefahr, dass Jugendliche die auf der DVD vermittelten Botschaften und Aussagen unreflektiert übernehmen.
128Der Kläger hat am 24.02.2015 Klage erhoben.
129Zur Begründung der Klage macht er u. a geltend, der Text des Liedes Ketzergeist entstamme ursprünglich einem Gedicht des Dichters Gerhard Hess mit dem Titel „Rebellengeist“. Die Bundesprüfstelle habe es versäumt, den Dichter Gerhard Hess anzuhören. Die Titel Nr. 5 „Ich will mein Land zurück“ und Nr. 6 „Ketzergeist“ hätten das jüdische Volk nicht zum Gegenstand und könnten deshalb per se nicht zum Hass auf Juden anreizen. Auch das Lied Nr. 7 „66 Kuckuck“ habe nicht die Juden, sondern geheime Machtzirkel zum Gegenstand. Die Lieder Nr. 6 und 7 seien in Ermangelung einer ausdrücklichen oder auch nur konkludenten Bezugnahme auf eine jüdische Rasse nicht geeignet, den geistigen Nährboden für Exzesse zum Nachteil der in Deutschland lebenden Juden zu schaffen. Der Titel Nr. 5 „Ich will mein Land zurück“ enthalte keine jugendgefährdende Diskriminierung zum Nachteil von Menschen mit homosexueller Orientierung. Die in Versform verpackte Kritik des Klägers beziehe sich ausdrücklich auf die bürgerlich-rechtliche Institution der Lebenspartnerschaft (umgangssprachlich Homoehe genannt), greife jedoch nicht die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Homosexuellen an. Die Indizierung des Tonträgers „Ritter des Reiches“ mit dem dort enthaltenen Titel „Der Soldat“ sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Die Indizierungsentscheidung aus dem Jahre 2003 habe keinen Tonträger des Klägers betroffen. Die Indizierungsentscheidung sei auch rechtswidrig da sie sich nicht mit den künstlerischen Belangen des Klägers befasst habe, der nicht einmal angehört worden sei. Der Kunstgehalt der Werke des Klägers werde auf infame Weise in Abrede gestellt. Mit dem Text des Liedes „Soldat, Soldat“ setze sich weder die Indizierungsentscheidung vom 05.02.2015 noch die vom 10.01.2003 dezidiert auseinander. Die Einschätzung der Prüfstelle, dass von diesem Lied eine Entwicklungsbeeinträchtigung ausgehe, erfolge bar jeder Tatsachengrundlage.
130Der Kläger beantragt,
131die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr.6048 vom 05.02.2015 aufzuheben.
132Die Beklagte beantragt,
133die Klage abzuweisen.
134Zur Begründung des Klageabweisungsantrages führt die Beklagte u. a. aus, für die Bewertung der Entwicklungsgefährdung durch das Lied „Soldat, Soldat“ komme es nicht darauf an, ob dem Kläger die Indizierungsentscheidung aus dem Jahr 2003 bekannt gewesen sei. Der Wortlaut des Liedes „Ketzergeist“ weiche zum Teil erheblich von dem Wortlaut des Gedichtes des Dichters Hess ab. Schon deshalb habe kein Anlass bestanden, den Dichter Hess ergänzend anzuhören. In den Liedtexten würden zum Teil Erscheinungsbilder orthodoxer Juden beschrieben, wie sie seit jeher vor allem im Rahmen nationalsozialistischer Hetze als Stereotyp für das Judentum genutzt worden seien. Die Liedtexte der Lieder „66 + X“, „Ich will mein Land zurück“ und „Ketzergeist“ würden deutliche Bezüge auf Angehörige jüdischen Glaubens enthalten. Es würden antisemitische Klischees wie etwa Geldgier aufgegriffen.
135Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
136E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
137Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Indizierungsentscheidung der Beklagten vom 05. 02. 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
138Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 18 Abs. 1 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
139Die Indizierungsentscheidung ist formell rechtsfehlerfrei ergangen. Die vom Kläger gerügte unterbliebene Anhörung des Dichters Gerhard Hess führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Indizierungsentscheidung. Nach § 21 Abs. 7 JuSchG ist der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Dichter Hess ist aber weder Urheber noch Inhaber der Nutzungsrechte und auch nicht Anbieter der DVD oder eines der auf der DVD dargebotenen Lieder. Sein Gedicht „Rebellengeist“ ist textlich nicht mit dem Lied „Ketzergeist“ identisch. Es wurde auch nicht das Gedicht des Dichters Hess indiziert, sondern das Lied des Klägers. Der Dichter Gerhard Hess an den Liedern der indizierten DVD nicht als Künstler beteiligt und musste deshalb nicht nach § 21 Abs. 7 JuSchG angehört werden.
140Die Indizierungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, zählen gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Zum Rassenhass anreizende Medien sind solche, die geeignet sind, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen. Das Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend ist unter anderem darauf gerichtet, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen,
141vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.09.2007 - 1 BvR 1584/07 -, juris; Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (19); Liesching/Schuster, Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 40 ff, 59 ff..
142Der Begriff der Gefährdung i.S.v. § 18 JuSchG verlangt keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können.
143Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05.12.2003 - 20 A 5599/98 -, juris.
144Bei der Feststellung des Vorliegens einer Gefährdung ist auf den Empfängerhorizont eines sog. „gefährdungsgeneigten Minderjährigen“ abzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes dienen nicht allein dem Schutz von sich „durchschnittlich“ entwickelnden Kindern und Jugendlichen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutz ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht wie „normal sozialisierte“ Jugendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Mit den Belangen des Jugendschutzes kollidierenden Verfassungsgütern – wie etwa der Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit - kann im Rahmen der nach § 18 Abs. 1 JuSchG zu treffenden Abwägungsentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden,
145vgl. Bay.VGH, Urteil vom 23.03.2011 - 7 BV 09.2512 u.a. -, juris; Liesching/Schuster, Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 16 ff.
146Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG) einschränkt.
147Vgl. OVG NRW; Urteile vom 13.11.2003 - 20 A 1524/03 – und - 20 A 1525/03 – nicht veröffentlicht.
148Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern.
149Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.08.1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997 602; Urteil vom 26.11.1992 - 7 C 20.92 -, BVerwGE 91, 221 (216).
150Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle gelten demnach dieselben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens.
151Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89.
152Nach diesen Vorgaben hat die Bundesprüfstelle die indizierte DVD „Nun höret mein Lied - Lieder gegen den Zeitgeist“ rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft. Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anhalt an der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung zu zweifeln. Die Indizierung der DVD ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil jedenfalls die Lieder „66+x“ und „Ketzergeist“ in dem Gesamtkontext, den die DVD bietet, als jugendgefährdend i. S. d. § 18 Abs. 1 JuSchG zu bewerten sind.
153Das Lied „66 + x“ ist geeignet, eine gesteigerte feindselige Haltung gegen Menschen jüdischen Glaubens zu erzeugen und reizt damit zum Rassenhass an. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass mit der in dem Lied ständig wiederkehrenden Bezeichnung „66 Kuckuck“ das jüdische Volk gemeint ist. Die Schlussfolgerung ist aufgrund des Liedtextes und des Gesamtkontextes der DVD - etwa der Widmung an Horst Mahler, Ernst Zündel und Gerd Honsik, die wegen mit dem Antisemitismus im Zusammenhang stehender Delikte rechtskräftig verurteilt wurden - zwangsläufig. Sie drängt sich etwa auch wegen der dem Lied nachgeschobenen Bemerkung „kleiner Hinweis, es sind nicht die Norweger! Kuckuck!!“ auf. Juden werden in dem Lied als extrem geldgierig beschrieben („kriegen den Hals nicht voll ...“ , „melken fressen plündern ...“ , „für Zins und Zinseszins halten sie die Hände auf ...“ usw.). Es wird zudem suggeriert, dass die von Deutschland geleisteten Entschädigungszahlungen wegen des begangenen NS-Unrechts nicht gerechtfertigt sind und dem jüdischen Volk nicht zustehen.
154Auch das Lied „Ketzergeist“ reizt zum Rassenhass an. Die Textzeilen „Ich fass der Bande Rock und Schopf, Zause ihren Lügenzopf und brenne ihren falschen Bart, nach frecher freier Germanenart“ spielt auf das Erscheinungsbild orthodoxer männlicher Juden an und stellt diese durch die Formulierungen „Lügenzopf“ und „falscher Bart“ als falsch und verschlagen dar.
155Die sich bereits aus dem Wortlaut der Lieder „66 + x“ und „Ketzergeist“ ergebende Eignung, eine gesteigerte feindselige Haltung gegen Menschen jüdischen Glaubens zu erzeugen, wird durch den Gesamtzusammenhang in dem die Lieder stehen, noch verstärkt. Neben der bereits angesprochenen Widmung („Diese DVD widme ich meinen Freunden und politischen Häftlingen Horst Mahler, Ernst Zündel und Gerd Honsik, die für ihre Meinung, ihre Geschichtsforschung und ihr künstlerisches Schaffen in der BRD und in der Rep. Österreich entgegen dem Freiheitsrechte inhaftiert wurden") sind insoweit die Wortbeiträge des Klägers auf der DVD zu nennen. So führt der Kläger etwa in einem der Wortbeiträge aus, dass Horst Mahler eine Gefängnisstrafe von 12 Jahren dafür erhalten habe, dass er seine Meinung geäußert habe und dass Deutschland von den Verhältnissen in China nicht weit weg sei. Den Haftstrafen Mahlers lagen Verurteilungen wegen Volksverhetzung aufgrund fortgesetzten Leugnens des Holocaust und Verherrlichung des Nationalsozialismus zugrunde. Die Verharmlosung dieses Verhalten Mahlers als nicht strafwürdige Meinungsäußerung stellt sich als nachhaltige Geringschätzung des jüdischen Volkes dar. Diese Botschaft wird noch verstärkt durch das Lied „In die Kerker scheint die Sonne“ und dessen Darbietung auf der DVD. Zu dem Text „in die Kerker scheint die Sonne ... solang du lebst, lebt auch das Reich“ werden die Portraits von Mahler, Zündel und Honsik hinter Gitterstäben gezeigt und diese als Märtyrer dargestellt. Die Solidarisierung mit diesen - wegen mit Antisemitismus im Zusammenhang stehender Straftaten rechtskräftig verurteilten - Personen ist ein wiederkehrendes Thema der DVD, auf der sich der Kläger in Wort- und Liedbeiträgen als Vertreter der nationalsozialistischen Ideologie zeigt.
156Grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte des Klägers stehen der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung nicht entgegen. Soweit die DVD des Klägers durch das Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit des Art. 5 GG geschützt ist, ist auch die Meinungs- und Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG u. a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Die Kunstfreiheit unterliegt den verfassungsimmanenten Schranken der Grundrechte anderer oder anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang. Dazu zählt ebenfalls der Jugendschutz, dem gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 GG Verfassungsrang zukommt,
157vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, juris.
158Die von der Beklagten im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Abwägung der Kunst - und Meinungsfreiheit mit dem Jugendschutz ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung dem Jugendschutz den Vorrang eingeräumt hat. Die Kammer teilt die Auffassung der Bundesprüfstelle, dass den Belangen des Jugendschutzes vorliegend deshalb ein herausragendes Gewicht zukommt, weil mit der DVD rassistische Inhalte vermittelt werden. Es besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die mit der DVD vermittelten antisemitischen Inhalte von gefährdeten Jugendlichen in ihr Weltbild übernommen werden. Die Beklagte durfte auch berücksichtigen, dass die Indizierung für den Kläger nicht die vollständige Unterdrückung seiner Meinungsfreiheit bedeutet. Dem Kläger ist es unbenommen, die DVD unverändert gegenüber Erwachsenen unter Beachtung der Vorgaben des § 15 JuSchG zu verbreiten.
159Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
160Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
- 1.
Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder - 2.
Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
(2) (weggefallen)
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
- 1.
allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts, - 2.
wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, - 3.
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. § 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.
(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen.
(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall hat sie ihre auch insoweit begründete Entscheidung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 9 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält oder eine Entscheidung der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz nicht vorliegt.
(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter, die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, die aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen sowie für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen.
(3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.
(4) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.
(4a) Anträge und Anregungen, die sich auf Medien beziehen, die bei Kindern und Jugendlichen besonders verbreitet sind oder durch die die Belange des Jugendschutzes in besonderem Maße betroffen scheinen, können vorrangig behandelt werden.
(5) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
- 1.
wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, - 2.
wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder - 3.
wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste hat die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu nehmen. Stellungnahmen und Anträge der zentralen Stelle der Länder für den Jugendmedienschutz hat die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihren Entscheidungen maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.
(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Anschriften bekannt sind oder die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Anschriften durch Angaben im Zusammenhang mit dem Medium unter zumutbarem Aufwand aus öffentlich zugänglichen Quellen ermitteln kann.
(8) Die Entscheidungen sind
- 1.
bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber sowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte, - 2.
bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie dem Anbieter und - 3.
der antragstellenden Behörde
(9) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien soll mit der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
(10) (weggefallen)
(1) Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
- 1.
Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder - 2.
Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
(2) (weggefallen)
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
- 1.
allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts, - 2.
wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, - 3.
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. § 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.
(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen.
(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall hat sie ihre auch insoweit begründete Entscheidung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 9 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält oder eine Entscheidung der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz nicht vorliegt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
- 1.
Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder - 2.
Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
(2) (weggefallen)
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
- 1.
allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts, - 2.
wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, - 3.
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. § 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.
(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen.
(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall hat sie ihre auch insoweit begründete Entscheidung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 9 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält oder eine Entscheidung der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz nicht vorliegt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht
- 1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, - 2.
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, - 4.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, - 5.
im Wege des Versandhandels eingeführt werden, - 6.
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden, - 7.
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, vorgeführt werden.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
- 1.
einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, - 2.
den Krieg verherrlichen, - 3.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, - 3a.
besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen, - 4.
Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder - 5.
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Medium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung für Trägermedien darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Mediums oder eines inhaltsgleichen Mediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.