Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2013 - 18 K 1260/13
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zweier Gesellschafter, die ein Taxiunternehmen betrieben hat, für das ihr seit dem 18.4.2006 14 Taxikonzessionen erteilt und unter dem 12.4.2010 bis zum 11.4.2015 erneuert wurden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts wurde unter dem 28.2.2012 ein Betriebsprüfbericht gefertigt. Am 20.3.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übertragung von elf Taxikonzessionen (mit den Ordnungsnummern 00, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 0000 und 0000) auf die C. U. GmbH, deren Geschäftsführer der Vater eines der beiden Gesellschafter der Klägerin ist. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln teilte der Beklagten unter dem 23.4.2012 mit, die Klägerin habe für die Jahre 2006 bis 2009 mit Steuermessbeträgen zwischen 4.625 und 10.146 Euro zu rechnen. Mit Bescheid vom 12.6.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Frist zur Entscheidung ihres Antrags bis zum 11.9.2012 zu verlängern, um die Prüfung abschließen zu können. Den der Beklagten übersandten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsakten war zu entnehmen, dass sich Anhaltspunkte für Verstöße der Klägerin gegen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs- sowie Lohnkostenaufzeichnungspflichten und gegen die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben in Schichtzetteln ergeben hätten. Nach Anhörung der Klägerin und Mitteilung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, dass gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren anhängig sei, versagte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.9.2012 die Genehmigung der Konzessionsübertragung und setzte dafür Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 114,69 Euro fest. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Das Finanzamt Köln-Mitte teilte der Beklagten unter dem 12.12.2012 mit, gegen die Klägerin bestünden Steuerforderungen in Höhe von mehr als 700.000 Euro für die Jahre 2006 bis 2012, und regte den Widerruf der ihr erteilten Genehmigung an. Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft teilte mit Schreiben vom 2.1.2013 mit, gegen die Klägerin bestehe hinsichtlich der Beiträge für die Arbeitnehmerversicherung eine Forderung aus dem Beitragsbescheid vom 31.3.2012 in Höhe von mehr als 6.100 Euro, die älteste Forderung stamme aus dem Jahr 2011 und die Klägerin habe sich nach Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht wegen einer erneuten Ratenzahlungsvereinbarung gemeldet. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14.1.2013 mit, im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Klägerin unrichtige Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuererklärungen abgegeben, keine ordnungsgemäßen Schichtzettel vorgelegt, ca. 50 % der steuerpflichtigen Erlöse nicht verbucht habe und ihre Buchführung schwere sachliche und formelle Mängel aufweise. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.1.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 152,19 Euro fest.
3Die Klägerin hat am 21.2.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Das Finanzamt nehme ausgehend von einem Urteil des VG Berlin rechtsirrig an, dass Taxiunternehmen auch in Nordrhein-Westfalen so genannte Schichtzettel führen müssten. Aus der unterschiedlichen Bewertung einer Rechtsfrage könne nicht die persönliche Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden abgeleitet werden. Außerdem komme es in diesem Zusammenhang auf den potentiellen Erwerber an, dessen Zuverlässigkeit aber nicht in Zweifel stehe. Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Taxikonzessionen hat die Klägerin mit Verweis auf die beim FG Köln eingereichte Antragsschrift u.a. vorgetragen: Für das Führen von Schichtzetteln gebe es keine Rechtsgrundlage, wie auch der Antwort der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 23.2.2009 auf eine Anfrage des Taxiverbands Deutschland e.V. zu entnehmen sei. Eine entsprechende Rechtsprechung existiere ebenso wenig. Im Anschluss an das Urteil des BFH vom 26.2.2004 (XI R 25/02) habe die Klägerin auf die Beratung ihres Steuerbüros hin mit Beginn des Jahres 2007 Einzelaufzeichnungen/„Schichtzettel“ hinsichtlich der Bareinnahmen gefertigt, die dem Finanzamt zusammen mit der vollständigen Buchhaltung lückenlos vorlägen. Sie kontrolliere ihre Taxifahrer durch Überprüfungen eingereichter Benzinquittungen auf Plausibilität hin und aufgrund von Stichproben. Auch die Annahmen des Finanzamts bezüglich ihrer Umsätze seien falsch. Die vom Finanzamt unterstellte Fahrleistung von jährlich 90.000 km bei einem Umsatz von 1,00 Euro bei einem Besetzt-Anteil von 51 % stimme nicht mit der Wirklichkeit überein. Sie habe aufgrund einer eigenen Erfassung im September 2012 und einer darauf beruhenden Hochrechnung auf ein volles Jahr ermittelt, dass die Fahrleistung von 57.022 km pro Jahr bei einem Besetzt-Anteil von 44 % liege. Das ergebe bei einem monatlichen Umsatz von 4.123,16 Euro einen Jahresumsatz von 49.477,01 Euro und einen Kilometersatz von 0,87 Euro. Das entspreche der durchschnittlichen Fahrleistung und einem betriebswirtschaftlich plausiblen Minimalumsatz von 44.000 Euro bis 46.000 Euro je Fahrzeug, wie ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten ermittelt habe.
4Unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Hauptsacheerledigung wegen Aufhebung eines Teils der Widerspruchsgebühren durch die Beklagte beantragt die Klägerin,
5die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 10.9.2012 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17.1.2013 zu verpflichten, die Übertragung der Konzessionen für die Ordnungsnummern 00, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 0000 und 0000 auf die C. U. GmbH zu genehmigen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und führt zusammenfassend aus: Aufgrund der nur übergangsweise ausgesetzten sofortigen Vollziehung des mit Bescheid vom 7.6.2013 erfolgten Widerrufs der Konzessionen fehle es an einem Substrat für die beantragte Genehmigung der beabsichtigten Übertragung der Taxikonzessionen. Eine Genehmigung komme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin wegen schwerer Verstöße gegen sich aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit ergebende abgabenrechtliche Pflichten nicht den Nachweis erbracht habe, zuverlässig zu sein. Entgegen der Meinung der Klägerin komme es auch auf die Zuverlässigkeit des übertragenden Konzessionsinhabers an. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Übertragungsinteresse gegen das Interesse von Bewerbern einer Warteliste auf originäre Konzessionserteilung nach dem Prioritätsprinzip abzuwägen sei. Im Hinblick auf die lange Warteliste von Neubewerbern, die bereits seit Jahrzehnten keine Möglichkeit hätten, ohne Übertragung Konzessionen zu erhalten, sei die Unzuverlässigkeit der Klägerin für die Entscheidung Ausschlag gebend. Diese sei ferner finanziell nicht leistungsfähig. Diesbezüglich verweist die Beklagte u.a. auf ein Schreiben der Berufsgenossenschaft vom 17.6.2013, wonach sich aus einem Beitragsbescheid aus dem Jahr 2013 eine Erhöhung der Forderungen gegen die Klägerin auf mehr als 11.000 Euro mit der ältesten Forderung aus dem Jahr 2012 ergebe, eine nach erfolgloser Mahnung eingeleitete Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen sei und die Klägerin weder gezahlt noch sich wegen einer weiteren Ratenzahlung gemeldet habe. Die Beklagte befürchtet außerdem, dass die beantragte Konzessionsübertragung durch Verschiebung des Betriebsvermögens der Vereitelung einer Vollstreckung der Steueransprüche diene.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im noch zur Entscheidung gestellten Teil ist die Klage zulässig. Ihr fehlt nicht deshalb die Klagebefugnis, weil die Genehmigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als bereits erteilt gilt. Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt worden. Diese Frist zur Entscheidung beträgt drei Monate, kann aber gemäß § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei weitere Monate verlängert werden, um die Prüfung abschließen zu können. So liegt der Fall hier, weil die Beklagte vor Ablauf von drei Monaten ab der unter dem 20.3.2012 erfolgten Antragstellung, nämlich mit Zwischenbescheid vom 12.6.2012 der Klägerin mitteilte, die Frist zur Entscheidung ihres Antrags bis zum 11.9.2012 zu verlängern, und den ablehnenden Bescheid noch unter dem 10.9.2012 erließ.
12Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 10.9.2012 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17.1.2013 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung ihrer elf Konzessionen zum Verkehr mit Taxen auf die C. Taxi GmbH. Eine solche Übertragung bedarf gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG der Genehmigung. Die Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 PBefG nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Schon weil auch der übertragungswillige Unternehmer nach der Rechtsprechung des
13BVerfG, Beschluss vom 4.10.1989 - 1 BvL 6/83 -, NJW 1990, 1352,
14ein rechtlich relevantes Interesse hat, ist auch er Antragsteller, der deshalb die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 PBefG erfüllen muss. Denn vor dem Hintergrund von Bewerbern einer Warteliste, die nach dem Prioritätsprinzip eine originäre Konzessionserteilung begehren, an der vorbei eine Konzessionsübertragung erfolgt, sind die unter Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) fallenden Interessen eines eine Übertragung beantragenden Altkonzessionärs und die von Art. 12 Abs. 1 GG erfassten Interessen von Bewerbern an einer originär erteilten Konzession gegeneinander abzuwägen, wie es auch in § 13 Abs. 5 Sätze 1, 2 und 4 PBefG anklingt. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin mangels finanzieller Leistungsfähigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr (PBZugV) nicht die Leistungsfähigkeit des Betriebs i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gewährleistet und wegen schwerer Verstöße gegen sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergebende steuerrechtliche Pflichten i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d) PBZugV den Begriff der Unzuverlässigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG erfüllt, wofür angesichts der von den Finanzämtern, der Stadtkasse und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mitgeteilten Abgabenrückstände allerdings zumindest massive konkrete Anhaltspunkte bestehen. Denn jedenfalls liegen im Fall der Klägerin i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d) PBZugV Tatsachen vor, die ihre Unzuverlässigkeit als Unternehmerin vor dem Hintergrund nicht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge dartun. Betrug der Rückstand der Beiträge zur Arbeitnehmerversicherung bei der Berufsgenossenschaft im Jahr 2012 noch rund 6.000 Euro, ist er im Jahr 2013 bereits auf mehr als 11.000 Euro angewachsen. Diese Beiträge zugunsten der von der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer hat sie nicht gezahlt. Sogar entsprechende Zwangsvollstreckungsversuche verliefen fruchtlos. Diese Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten der Klägerin aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit wiegen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV auch schwer, weil sie nicht nur wiederholt, nämlich sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 erfolgten, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin Folgen zeitigen, weil die entsprechenden Forderungen von der Klägerin nach wie vor nicht beglichen worden sind. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht einmal im Hinblick auf eventuelle Ratenzahlungen Kontakt zur Berufsgenossenschaft aufgenommen und damit gezeigt hat, dass ihr die ihr in Bezug auf das Wohlergehen ihrer Beschäftigten auferlegten (Zahlungs-)Pflichten gleichgültig sind.
15Daraus folgt zugleich, dass der Klägerin die Genehmigung nicht nach Maßgabe der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als verdienter Altkonzessionärin erteilt werden kann. Denn Mindestvoraussetzung für die Bejahung der Frage, ob ein Altkonzessionär verdient ist, ist dessen Zuverlässigkeit i. S. d. personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften. Eine weitere Abwägung mit den Interessen der auf der Warteliste stehenden Bewerber erübrigt sich hier deshalb.
16Gegen die Gebührenfestsetzungen bestehen nach der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgenommenen Reduzierung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid keine rechtlichen Bedenken.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wobei hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu Lasten der Klägerin ausschlägt.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV | § 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn
- 1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden; - 2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
- 1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie - 2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:
- 1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert, - 2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist, - 3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und - 4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.
(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.