Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. Aug. 2015 - 16 L 1855/15.A
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerinnen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren 16 K 1291/15.A vorläufig der Stadt Wuppertal zuzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.
1
Gründe
2Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
3Der in der Sache sinngemäß (§§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) gestellte Antrag,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerinnen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren 16 K 1291/15.A vorläufig der Stadt Wuppertal zuzuweisen,
5ist zulässig und begründet.
6Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig, denn ihrem wohlverstandenen Interesse nach wenden sich die Antragstellerinnen in der Hauptsache (Az. 16 K 1291/15.A) nicht im Wege der Anfechtungsklage isoliert gegen den Zuweisungsbescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2015 mit der Folge der alleinigen Statthaftigkeit eines Antrags nach §§ 80, 80a VwGO. Den Antragstellerinnen geht es erkennbar um die positive Zuweisungsentscheidung nach Wuppertal. Dieses Begehren ist in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen, da die Aufhebung der Zuweisungsentscheidung allein noch nicht das erstrebte Aufenthaltsrecht für Wuppertal vermittelt. Der in diesem Verfahren begehrte vorläufige Rechtsschutz zur Sicherung des Anspruchs bestimmt sich somit nach § 123 Abs. 1 VwGO.
7Der Antrag ist auch begründet.
8Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
9Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass ihnen in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ein Anordnungsanspruch zusteht. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Danach steht die Zuweisungsentscheidung über die Erstzuweisung im Rahmen der landesinternen Verteilung von Asylbewerbern im weiten – pflichtgemäßen – Ermessen der zuständigen Behörde, hier der Bezirksregierung Arnsberg (vgl. § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen – ZustAVO vom 15. Februar 2005 i.V.m. § 1 Abs. 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG). Unter Beachtung des öffentlichen Interesses an einer gleichmäßigen Verteilung der mit der Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden verbundenen Lasten haben um Asyl nachsuchende Ausländer nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung zu und Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Einfachgesetzlich ist jedoch in § 50 Abs. 4 Satz 5 und § 51 Abs. 1 AsylVfG angelegt, dass humanitäre Gründe und – speziell – die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne von § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG, d.h. von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern, zu berücksichtigen sind und die Ermessensausübung beeinflussen müssen. In derartigen Fällen, in denen nicht zuletzt die Grundrechtsposition des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG zu beachten ist, tritt das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber regelmäßig hinter dem Interesse an einer Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde zurück mit der Folge einer Ermessensreduzierung auf Null.
10Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die Haushaltsgemeinschaft mit Herrn G. S. eine Unterbringung an dessen Wohnort gebietet, denn nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) besteht jedenfalls nach dem für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herabgesetzten Darlegens- und Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinreichend Anlass davon auszugehen, dass es sich bei Herrn S. um den Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragstellerin zu 2) handelt. Leitend ist für das Gericht hierbei die Vorlage u.a. der Heiratsurkunde in Kopie mitsamt Übersetzung. Auch der Antragsgegner hat diese Unterlagen ausweislich seines Schreibens vom 20. Mai 2015 erhalten, er bemängelt lediglich das Fehlen einer Beglaubigung bzw. Apostille. Zudem haben die Antragstellerinnen übersetzte Personenstandsdokumente für Herrn S. und die Antragstellerin zu 1) vorgelegt, aus denen sich jedenfalls mit einer für das Eilverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit die Tatsache der Eheschließung ergibt. Sofern hier seitens des Antragsgegners Mängel dargelegt und Zweifel geäußert werden, ist dem gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Zu beachten ist jedoch, dass Verfahrensschritte, die einer Mitwirkung von Behörden des Heimat- und damit möglichen Verfolgerstaates der Antragstellerinnen bedürften, kaum zu verlangen sein dürften. Nach dem oben genannten Maßstab sieht es das Gericht auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) als hinreichend wahrscheinlich an, dass sie die Tochter der genannten Personen ist. Hinsichtlich der seitens des Antragsgegners geäußerten Bedenken zu Namensdiskrepanzen gilt das oben Gesagte.
11Die Antragstellerinnen haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn mit Blick auf ihre schutzwürdigen Belange, die unter den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fallen, kann ihnen nicht zugemutet werden, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihren Aufenthalt in der im streitgegenständlichen Zuweisungsbescheid bestimmten Gemeinde zu nehmen und dadurch die familiäre Haushaltsgemeinschaft zu gefährden.
12Der hier zu treffenden Anordnung nach § 123 VwGO steht auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn der getroffene Ausspruch ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten und nach den obigen Ausführungen spricht vor dem Hintergrund der betroffenen grundrechtlichen Schutzpositionen ein hinreichend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12, BVerwGE 146, 189 Rn. 22 = NVwZ 2013, 1344; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 123 Rn. 121 ff.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.