Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Apr. 2015 - 16 K 7342/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107.616,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2013 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Mit Antrag vom 20. März 2009 stellten die Eheleute B. und N. E. (im Folgenden: Antragsteller bzw. Förderempfänger) bei der Beklagten als Bewilligungsbehörde einen Antrag auf Förderung selbstgenutzten Wohnungseigentums für das Förderobjekt F.-----straße 00 (L. -N1. -Straße 000), WE 00, 00000 Köln-L. . Die Gesamtkosten des Bauvorhabens wurden mit einem Betrag von 244.500 € beziffert. Konkret beantragt wurden ein Baudarlehen i.H.v. 125.000 € sowie ein Starterdarlehen i.H.v. 12.000 €. Die Antragsteller hatten zum Antragszeitpunkt fünf Kinder im Alter von 2 bis 15 Jahren und waren Eigentümer einer weiteren, nicht geförderten Eigentumswohnung. Hinsichtlich der weiteren Daten des Förderantrags wird auf Bl. 7 bis 16 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
3Im Oktober 2009 führte die Beklagte die Prüfung der Tragbarkeit der Belastung für die Antragsteller durch und kam nach interner Berechnung zum Ergebnis, dass den Antragstellern von ihrem monatlichen Gesamteinkommen nach Abzug sämtlicher Belastungen ein monatlicher Überschuss i.H.v. 4,39 € gegenüber dem pauschalierten Mindestrückbehalt gemäß der einschlägigen Wohnraumförderungsbestimmungen verbleibe. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bei der Leistungsberechnung irrtümlich vermögenswirksame Leistungen berücksichtigt wurden und richtigerweise statt eines Überschusses i.H.v. 4,39 € von einer monatlichen Unterdeckung i.H.v. 107,44 € auszugehen war.
4Mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 erging die Förderzusage im beantragten Umfang an die Antragsteller.
5Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss sodann aufgrund der Förderzusage der Beklagten im November 2009 mit den Antragstellern Darlehensverträge über eine Darlehenssumme von insgesamt 137.000 €, die im Februar 2010 an die Förderempfänger ausgezahlt wurde.
6Im Frühjahr 2011 wurde über das Vermögen der Förderempfänger das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Eine Rückzahlung der Darlehensvaluta unterblieb. Im späteren Zwangsversteigerungsverfahren über das geförderte Wohnungseigentum der Förderempfänger fiel die Klägerin hinsichtlich ihrer grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensforderungen aus, erhielt jedoch im späteren Verlauf Zahlungen auf diese Darlehensforderungen wegen eines Erlösüberschusses der vorrangig befriedigten Kreissparkasse Köln. Bis heute sind Forderungen i.H.v. 107.616,91 € offen.
7Bereits im Februar 2011 forderte die Klägerin bei der Beklagten die entsprechende Förderakte an. Seit Mai 2011 korrespondierten die Beteiligten über die Richtigkeit der Förderzusage vom 30. Oktober 2009. Die Klägerin wies die Beklagte u.a. auf einen Fehler in der Berechnung des monatlichen Mindestrückbehalts zur Bestreitung des Lebensunterhalts hin, der nunmehr – wie oben dargelegt – zu einer Unterdeckung führe. Ferner verwies die Klägerin auf die bei den Förderempfängern zu konstatierende Gesamtverschuldung i.H.v. rund 376.500 €, den Anstieg ihrer Konsumverbindlichkeiten von rund 23.000 € auf rund 41.500 € sowie Zahlungsschwierigkeiten bei der Begleichung einer Nebenkostennachzahlung i.H.v. 1.100 €. Zudem wurden Zweifel an der Ansparung einer Eigenkapitalssumme von 11.500 € formuliert. Mit Schreiben vom 26. September 2011 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten abschließend, dass sie von einem Verstoß „gegen § 9 Abs. 1 Ziffer 3-5 WFNG NRW in Verbindung mit Nr. 1.5.3 sowie Nr. 5.7 WFB“ ausgehe und fragte an, ob sich die Beklagte dieser Auffassung anschließen könne oder ob das zuständige Ministerium zur Entscheidung angerufen werden solle. Für den Fall der Anerkennung der Verstöße oder der Bestätigung durch das Ministerium wurde angekündigt, die Beklagte als Bewilligungsbehörde auf Erstattung des ausgezahlten Betrags in Anspruch zu nehmen.
8Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 legte die Beklagte den Vorgang unter Bekräftigung der Rechtmäßigkeit der Förderzusage dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vor. Dieses bestätigte sodann mit Schreiben vom 23. Januar 2012 die Auffassung der Klägerin, wonach die Tragbarkeitsprüfung durch die Beklagte ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen sei.
9Unter dem 6. Februar 2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter näherer Begründung der Ermessensausübung zur Erstattung des ausgezahlten Darlehensbetrags – zu diesem Zeitpunkt noch 137.000 € – auf. Nach nochmaliger Korrespondenz lehnte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 30. Juli 2012 eine Erstattung ab.
10In der Folge fand das bereits erwähnte Zwangsversteigerungsverfahren über das geförderte Wohnungseigentumsobjekt statt.
11Die Klägerin hat am 25. November 2013 Klage erhoben. Die ausgezahlten Darlehen seien von der Beklagten zu Unrecht auf Rechnung der Klägerin bewilligt worden. Die Klägerin habe daher einen Erstattungsanspruch i.H. des aktuell noch offenen Kapitalstands von 107.616,91 €. Der Erstattungsanspruch gründe sich auf Weisungsverstöße durch die Beklagte, da sie objektiv feststellbar gegen Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften für die Bewilligung von Wohnraumfördermitteln verstoßen habe. Die Beklagte habe insbesondere ihr Ermessen bei der Bewilligung fehlerhaft ausgeübt, da sie im Bewilligungszeitpunkt nicht von der Tragbarkeit der Belastung für die Förderempfänger hätte ausgehen dürfen. So seien deren Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zweifelhaft gewesen, ferner hätten Zweifel an der Sicherung der Gesamtfinanzierung bestehen müssen. Vor allem jedoch hätte der Beklagten die monatliche Unterdeckung der Mindestrückbehaltssätze zur Deckung des Lebensunterhalts auffallen müssen, die auch nicht durch andere Umstände kompensiert sei. Dieser Verstoß sei insgesamt für die Beklagte vermeidbar gewesen. Nach entsprechender Ermessensausübung durch die Klägerin könne daher die Erstattung der noch offenen Darlehenssumme verlangt werden.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 107.616,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verteidigt die Förderzusage vom 30. Oktober 2009. Zwar sei in der Tat die monatliche Tragbarkeitsgrenze unterschritten, jedoch hätte für die Beklagte kein Anlass bestanden, unter Eingriff in die Privatsphäre der Antragsteller weitere Nachforschungen zu deren finanzieller Situation anzustellen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller habe man sich vielmehr an die vorgegebenen Kriterien und Maßstäbe gehalten. Selbst bei Feststellung einer monatlichen Unterdeckung und damit Unterstellung des – konzedierten – Fehlers wäre man zu einer identischen Förderentscheidung gekommen. Bei der Förderung von Schwellenhaushalten wie dem der Antragsteller bestehe immer ein gewisses Grundrisiko, mit den eingesetzten Fördermitteln auszufallen.
17Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt.
18Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der im Verfahren überreichten Anlagen sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis hiermit erklärt.
21Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet.
22A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte hinsichtlich der Hauptforderung einen Anspruch auf Erstattung in Höhe von 107.616,91 €. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin ist § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen – WFNG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Klägerin nach Maßgabe der in § 12 Abs. 1 bis 3 WFNG NRW getroffenen Regelungen von der Bewilligungsbehörde die Freistellung von allen Verbindlichkeiten und die Erstattung bereits ausgezahlter Darlehen und Zuschüsse verlangen.
231. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs liegen in formaler und materieller Hinsicht vor.
24a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW kann die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Wohnungsbauförderungsanstalt – Wfa (§ 2 Abs. 2 Wfa-Auflösungsgesetz) die Bewilligung von Darlehen oder Zuschüssen durch die Bewilligungsbehörden unbeschadet der rechtlichen Wirkungen der Förderzusage überprüfen. § 12 Abs. 2 WFNG NRW regelt Überprüfungsinhalt und Verfahren. Ergibt danach die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der Förderzusage gegeben sind oder die Bewilligungsbehörde erteilte Weisungen nicht beachtet hat, teilt die NRW.BANK dies der Bewilligungsbehörde schriftlich mit. Wird mit der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Mitteilung keine Einigung erzielt, kann das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium zur Entscheidung angerufen werden. Nach § 12 Abs. 3 WFNG NRW ist schließlich erforderlich, dass die Auffassung der NRW.BANK von der Bewilligungsbehörde oder dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium bestätigt wird. Die formalen Verfahrensschritte wurden hier eingehalten. Die Klägerin teilte der Beklagten schriftlich mit, dass nach ihrer Auffassung die Überprüfung der Förderzusage vom 30. Oktober 2009 ergeben habe, dass die Beklagte als Bewilligungsbehörde erteilte Weisungen nicht beachtet habe. Die Beteiligten führten über die streitigen Fragen ausführlich Korrespondenz, ohne in der Sache Einigkeit zu erzielen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 rief die Beklagte sodann das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium zur Entscheidung an. Das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigte mit Schreiben vom 23. Januar 2012 die Auffassung der Klägerin, wonach die Tragbarkeitsprüfung durch die Beklagte ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen sei.
25b) Auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen sind zu bejahen.
26aa) Erforderlich ist zum einen, dass die Klägerin nach ihrer Überprüfung die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der Förderzusage als gegeben ansieht oder meint, die Beklagte habe erteilte Weisungen nicht beachtet. Zum anderen ist erforderlich, dass die geltend gemachten Haftungsgründe auch tatsächlich vorliegen. Die Beklagte hat als Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung der Fördermittel erteilte Weisungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW nicht beachtet. Dabei ist anerkannt, dass von einem Nichtbeachten von Weisungen in diesem Sinne nicht nur bei einem Verstoß gegen interne Weisungen oder deren abstrakt-generelle Niederlegung in Verwaltungsvorschriften, sondern auch und gerade bei einem Verstoß gegen gesetzliche Regelungen auszugehen ist.
27OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 14 A 861/84, und Beschluss vom 4. Juli 2013 – 14 A 952/13, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 15. März 2013 – 12 K 2106/12.
28Der Verstoß muss objektiv feststellbar sein; ferner muss feststehen, dass er bei (objektiv) ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte vermieden werden können.
29OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 14 A 861/84; VG Arnsberg, Urteil vom 16. Mai 2002 – 12 K 2612/02, juris-Rn. 27.
30bb) Die Beklagte hat bei Abgabe der Förderzusage vom 30. Oktober 2009 jedenfalls die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Wohnraumförderungsgesetz – WoFG i.V.m. Ziff. 1.5.3 i.V.m. Ziff. 5.7 der Wohnraumförderbestimmungen – WFB (RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26. Januar 2006, in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 5. Februar 2009) nicht in hinreichendem Ausmaß beachtet. Nach dem zur Zeit der Bewilligung (noch) anwendbaren § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WoFG setzt die Gewährung von Fördermitteln bezogen auf die Person des Förderempfängers voraus, dass bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint. Die Wohnraumförderbestimmungen konkretisieren diese Anforderung. Insbesondere Ziff. 5.7 WFB führt aus, dass die Förderung nur zulässig ist, wenn die Belastung des Förderempfängers und Darlehensnehmers nicht dessen wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet. Die Belastung muss daher auf Dauer tragbar erscheinen. Eine Belastung kann als tragbar angesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung die Einkünfte des Förderempfängers nach Abzug der Belastung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen, den angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Nach Abzug der vorgenannten Belastung und sonstigen Zahlungsverpflichtungen sollen nach Ziff. 5.7 WFB zum Lebensunterhalt monatlich nach Haushaltsgröße (d.h. Personenzahl) gestaffelte Mindestbeträge verbleiben. Die Bestimmung regelt hierzu weitere Berechnungsmodalitäten.
31Gegen diese Gesetzes- und Weisungslage hat die Beklagte bei der Bewilligung der hier streitigen Fördermittel verstoßen, denn sie durfte zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung am 30. Oktober 2009 mangels hinreichender Aufklärung der insofern maßgeblichen Umstände nicht davon ausgehen, dass die Förderempfänger die mit dem Erwerb des Förderobjekts verbundene Belastung voraussichtlich dauerhaft tragen können (siehe unten dd).
32cc) Wie von den Beteiligten richtigerweise übereinstimmend gesehen, wird von der Beklagten zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Förderzusage eine Bewertung verlangt, die sich zwar an den in den Wohnraumförderbestimmungen niedergelegten Kriterien und Maßgaben orientieren kann und muss, jedoch zur tatsächlichen Ausfüllung dieser Maßstäbe nicht unwesentlich auf eine eigene wertende Betrachtung in prognostischer Perspektive stützt. Nach der Formulierung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WoFG, die dem heutigen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WFNG NRW entspricht, muss zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung die Belastung des Förderempfängers auf Dauer tragbar erscheinen. Das bedeutet, dass die Beklagte auf einer ersten Ebene durch eine an § 24 VwVfG NRW orientierte Sachverhaltsaufklärung diejenigen relevanten tatsächlichen Grundlagen einer wirtschaftlichen Bewertung des Förderantrags zu ermitteln hat, die im Sinne einer hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung erforderlich sind. Hierbei sind zunächst der Förderantrag selbst mitsamt der seitens der Antragsteller vorgelegten Erklärungen und Unterlagen heranzuziehen; die so unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten ermittelten Daten sind sodann vollständig und korrekt in die eigenen wirtschaftlichen Kalkulationen – wie z.B. die Belastbarkeitsprüfung – einzustellen. Zudem ist in Fällen, in denen begründeter Anlass zu weiteren Nachforschungen besteht, ein weitergehender Ermittlungsaufwand zu betreiben. Dies wird etwa naheliegen, wenn die bisherigen tatsächlichen Erhebungen und deren rein rechnerische Bewertung ein Ergebnis zeitigen, das sich in einem Grenzwertbereich einzelner Entscheidungskriterien bewegt. So wird bei einer an Ziff. 5.7 WFB ausgerichteten rechnerischen Belastbarkeitsprüfung, die für die dort genannten Mindestrückbehaltssätze für die Antragsteller zum Ergebnis einer nur knappen Einhaltung oder sogar zu einer Unterschreitung gelangt, zu verlangen sein, dass die Bewilligungsbehörde von sich aus ihre tatsächliche Entscheidungsgrundlage verbreitert, um sodann in einer umfassenden Beurteilung eine – positive oder negative – Förderentscheidung zu treffen. Dass die Förderentscheidung auf dieser (zweiten) Ebene ein in erster Linie wertender Akt ist, der im Wortsinn ein eigener Entscheidungsprozess der Bewilligungsbehörde sein muss, ist nicht nur zwischen den Beteiligten außer Streit, sondern wird auch durch die entscheidende Kammer so gesehen. Wie mit hinreichender Klarheit aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WoFG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WFNG NRW i.V.m. § 7 Abs. 3 WFNG NRW folgt, wollte der Gesetzgeber durch die Belastungsprüfung sicherstellen, dass der Bauherr die Belastungen tragen kann, die durch die laufenden Aufwendungen für die Eigentumsmaßnahme (Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten) entstehen. Da die „dauerhafte“ Sicherung der wirtschaftlichen Tragbarkeit für die Förderempfänger zum Bewilligungszeitpunkt dabei nur prognostisch beurteilt, nicht aber empirisch vorhergesehen werden kann, ist der Entscheidungsakt selbst ein Beurteilungsakt, der durch gesetzliche Ermächtigung ausschließlich der Beklagten als verantwortliche Bewilligungsbehörde zugewiesen ist. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Erhebung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung und deren Kriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Weisungen) niedergelegt sind.
33Angesichts dieser normativen Umstände spricht in der Tat viel dafür, dass der Gesetzgeber der Bewilligungsbehörde mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Tragbarkeit der Belastung“ das abschließende Urteil über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen übertragen hat. In diesem Fall wäre der Beklagten ein durch die Klägerin oder das Gericht nur eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum im Sinne einer administrativen Letztentscheidungsmacht eingeräumt.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 – 3 C 38.91 – BVerwGE 94, 307 = NVwZ 1995, 707; Jacob/Lau, NVwZ 2015, 241 (242 f.).
35Ob dies zutrifft,
36so hinsichtlich der Bewertung von Selbsthilfeleistungen nach den WFB: VG Arnsberg, Urteil vom 16. Mai 2002 – 12 K 2612/02, juris-Rn. 34,
37oder ob nicht angesichts der gesetzlichen Regelung und der zu ihrer Konkretisierung erlassenen – verwaltungsinternen – Förderbestimmungen der Verwaltung hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorgegeben werden, die einen Beurteilungsspielraum ausschließen, kann, wie auch andernorts,
38VG Arnsberg, Urteil vom 15. März 2013 – 12 K 2106/12 (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 14 A 952/13, juris),
39auch hier im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst unter Anerkennung einer wertungsmäßigen Einschätzungsprärogative der Beklagten als Bewilligungsbehörde bleibt die Förderentscheidung gerichtlicher Kontrolle jedenfalls insoweit unterworfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot nicht verletzt hat.
40BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 1 BvR 3151/07, NVwZ 2010, 435, juris-Rn. 59; Jacob/Lau, NVwZ 2015, 241 (243).
41dd) Der Sachverhalt wurde hier nicht zutreffend und vollständig ermittelt, wesentliche entscheidungsrelevante Gesichtspunkte wurden nicht berücksichtigt. Die Belastbarkeitsprüfung der Beklagten entsprach daher schon nicht den Vorgaben der § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WoFG i.V.m. Ziff. 1.5.3 i.V.m. Ziff. 5.7 WFB.
42Zwischen den Beteiligten besteht zunächst insoweit richtigerweise kein Streit über den Rechtsgrundsatz, dass für die Bewilligungsentscheidung nur diejenigen Umstände von Bedeutung sind, die zum damaligen Zeitpunkt bestanden. Später eintretende Ereignisse oder Entwicklungen, für deren Eintreten zum Zeitpunkt der Entscheidung kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt bestand, haben außer Betracht zu bleiben und rechtfertigen grundsätzlich nicht die spätere Beanstandung der Förderzusage.
43Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass die Beklagte ihrer Tragbarkeitsberechnung fälschlicherweise einen monatlichen Überschuss i.H.v. 4,39 € zugrundegelegt hat, und nicht – wie es richtig gewesen wäre und zwischen den Beteiligten tatsächlich auch nicht in Streit steht – eine monatliche Unterschreitung des Mindestrückbehalts i.H.v. immerhin 107,44 €. Dieser Berechnungsfehler hat seine Ursache in der Sphäre der Beklagten und stellt die gesamte Förderentscheidung in ihrer prognostischen Tragfähigkeit in Frage. Nicht zuletzt angesichts der in den Wohnraumförderbestimmungen rechnerisch konkretisierten Formulierung von Mindestrückbehaltssätzen liegt auf der Hand, dass das Ergebnis der Berechnung eine der maßgeblichen Erkenntnisgrundlagen für die sich daran anschließende Bewertungsentscheidung darstellen soll. Ein Fehler auf der ersten – tatsächlichen – Ebene schlägt damit in der Regel jedenfalls dann auf die zweite – bewertende – Ebene durch, wenn – wie hier – nunmehr statt einer Überdeckung richtigerweise eine Unterdeckung des monatlichen Bedarfs zum Lebensunterhalt im Raum steht. Denn dieses Kriterium ist ein praktikabler wie sachgerechter Gradmesser, um die Belastungsgrenze der Förderempfänger und die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz plausibel zu eruieren und darzustellen.
44ee) Es kann dabei dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – eine potentielle Reduzierung des Tilgungssatzes für ein anderes Darlehen der Förderempfänger deren monatliche Unterdeckung von 107,44 € auf 58,54 € reduzieren könnte. Denn diese – nicht konkretisierten – Erwägungen hat die Beklagte erst im streitigen Verwaltungsverfahren, nicht aber vor Ergehen der Förderentscheidung angestellt.
45Auch kann hier offen bleiben, ob die Beklagte aufgrund der finanziellen Gesamtsituation der Antragsteller gehalten gewesen wäre, Zweifel an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu haben und ggf. weitere Nachforschungen u.a. zu deren Eigenleistung i.H.v. 11.500,00 € anzustellen. Denn der obige Gesetzes- und Weisungsverstoß der Beklagten ist objektiv feststellbar und hätte bei ordnungsgemäßer Bearbeitung vermieden werden können. Da er eine wesentliche Grundlage der Förderentscheidung vom 30. Oktober 2009 betrifft, konnte allein dies schon im vorliegenden Einzelfall die Klägerin dazu anhalten, die Förderzusage zu beanstanden und ihren Erstattungsanspruch geltend zu machen.
46ff) Ein Verschulden ist auf Seiten der Beklagten nicht erforderlich. Bei § 12 Abs. 3 WFNG NRW handelt es sich, wie schon unter Geltung von dessen Vorgängervorschriften, um eine spezialgesetzliche Haftungsgrundlage,
47vgl. LT-Drucks. 14/9394, S. 87,
48die für das Entstehen des Erstattungsanspruchs einen objektiven Rechtsverstoß – sei es in Form eines Weisungs-, sei es in Form eines Gesetzesverstoßes – genügen lässt. Die Vorschrift dient dazu, im grundsätzlich zweistufigen Wohnraumförderungssystem – mit der Bewilligungsbehörde obliegender öffentlich-rechtlicher Förderungszusage einerseits und nachfolgender privatrechtlicher Darlehensvergabe durch die Klägerin andererseits – die jeweiligen Verantwortungssphären abzugrenzen. Der Bewilligungsbehörde wird im Rahmen der staatlichen Organisationsordnung die Haftung für Fehler in demjenigen Bereich auferlegt, in dem sie im eigenen Namen für fremde Rechnung, und damit eigenverantwortlich tätig wird (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW).
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 14 A 861/84.
50Dass es sich bei § 12 Abs. 3 WFNG NRW um einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch handelt, ist in der Rechtsprechung anerkannt und wird – wie ausgeführt – auch seitens des entscheidenden Gerichts so gesehen.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 14 A 861/84; VG Arnsberg, Urteil vom 15. März 2013 – 12 K 2106/12 (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 14 A 952/13, juris).
522. Auch die durch § 12 Abs. 3 WFNG NRW eröffnete und erforderliche Ermessensausübung der Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden. Dieses Ermessen wurde dem Zweck der Vorschrift gemäß ausgeübt. Dieser besteht darin, verfehlte Förderungen für die Klägerin wirtschaftlich zu neutralisieren.
53OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 14 A 893/13, juris-Rn. 5.
54Eine Erstattung kommt danach regelmäßig dann in Betracht, wenn die bewilligten Mittel zweckfremd eingesetzt worden sind, der angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist oder eintreten konnte oder wenn die festgelegten Fördersätze überschritten worden sind, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.
55Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. März 2013 – 12 K 2106/12 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 14 A 861/84.
56Da Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WFNG NRW, § 1 Abs. 2 Nr. 2 WoFG), ist eine Zweckverfehlung gegeben, wenn der geförderte Wohnraum den Darlehensempfängern nicht dauerhaft verschafft werden konnte, was angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Zwangsversteigerung des Förderobjekts offensichtlich ist.
57So schon VG Arnsberg, Urteil vom 15. März 2013 – 12 K 2106/12.
58Ausgehend vom eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 WFNG NRW, wonach „Freistellung von allen Verbindlichkeiten und die Erstattung bereits ausgezahlter Darlehen und Zuschüsse“ verlangt werden kann, ist die Klägerin bei Geltendmachung dieses Haftungsanspruchs nicht gehalten, eine nur teilweise Erstattung in Betracht zu ziehen und in ihre Ermessensentscheidung einzustellen. Eine solche Teilbarkeit des Erstattungsanspruchs ist in einer Konstellation wie der vorliegenden schon deshalb nicht naheliegend, weil der Gesetzes- und Weisungsverstoß der Beklagten sich auf die Förderzusage insgesamt ausgewirkt hat und damit eine „alles oder nichts“-Entscheidung für die Klägerin im Raum steht. Ob Fälle denkbar sind, in denen die Erstattung nur eines klar abgrenzbaren Teils der gesamten Darlehenssumme in Betracht kommt, braucht hier nicht entschieden werden, denn jedenfalls in diesem Fall kam eine derartige Teilbarkeit der Darlehenserstattung von vornherein nicht in Frage.
59B. Der mit der Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf § 90 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
60C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Empfänger der Förderung ist
- 1.
bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Modernisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr), - 2.
beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, - 3.
beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, - 4.
beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigte.
(2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben werden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden, dass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur Selbstnutzung überträgt.
(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass
- 1.
der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird, - 2.
die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht, - 3.
der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, - 4.
bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und - 5.
der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt, für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 in Betracht kommen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Empfänger der Förderung ist
- 1.
bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Modernisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr), - 2.
beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, - 3.
beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, - 4.
beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigte.
(2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben werden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden, dass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur Selbstnutzung überträgt.
(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass
- 1.
der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird, - 2.
die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht, - 3.
der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, - 4.
bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und - 5.
der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt, für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 in Betracht kommen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Empfänger der Förderung ist
- 1.
bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Modernisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr), - 2.
beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, - 3.
beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, - 4.
beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigte.
(2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben werden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden, dass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur Selbstnutzung überträgt.
(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass
- 1.
der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird, - 2.
die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht, - 3.
der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, - 4.
bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und - 5.
der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt, für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 in Betracht kommen.
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).
(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt
- 1.
die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen, - 2.
die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.