Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 09. Nov. 2015 - 16 K 6622/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 1. Oktober 2011 eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 2011 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Klägerin beantragte Förderung für insgesamt 15 allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 1 bis 15); für die im Antrag unter lfd. Nr. 1 bezeichnete Maßnahme war als Weiterbildungsträger die Fahrschule H. benannt.
3Mit Bescheid vom 15. März 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie sah bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Annahme einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht gegeben. Sie bezog sich auf Erkenntnisse zu einer Mitgliederversammlung der F. M. -E. -M1. e.V. vom 18. November 2011, aufgrund derer es zu Unregelmäßigkeiten bei der Subventionsbeantragung gekommen sei. Insbesondere seien – auch durch die Klägerin – überhöhte Kosten in Anschlag gebracht worden.
4Mit Widerspruch vom 2. April 2013 trat die Klägerin hinsichtlich der Maßnahme zu lfd. Nr. 1 des Antrags den im Ablehnungsbescheid erhobenen Vorwürfen ausführlich entgegen und verwahrte sich dagegen, mit der genannten Entsorgergemeinschaft „in einen Topf geworfen“ zu werden. Die Klägerin sei zu jedem Zeitpunkt gutgläubig und arglos gewesen. Dies zeige sich schon darin, dass die Klägerin die Maßnahme lfd. Nr. 1, die im Jahr 2012 durchgeführt worden sei, gegenüber der Entsorgergemeinschaft bezahlt habe, die Rechnung also ordnungsgemäß beglichen worden sei. Die Klägerin verwies im Widerspruchsverfahren zudem darauf, dass ein gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Detmold (21 Js 558/14) am 19. August 2014 mangels Tatnachweis eingestellt worden sei. Soweit sie im Antrag ursprünglich weitere Weiterbildungsmaßnahmen beantragt habe (lfd. Nr. 2 bis 15), habe sich dies erledigt.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014, der Klägerin zugestellt am 20. November 2014, wies die Beklagte den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin zurück. Sie begründete die Ablehnung nun damit, dass der beantragte Weiterbildungsanbieter Fahrschule H. zu lfd. Nr. 1 gerade keine Rechnung ausgestellt habe, sondern vielmehr die F. M. -E. -M1. e.V. Derartige Drittrechnungen seien nach ständiger Verwaltungspraxis nicht förderfähig.
6Die Klägerin hat am 29. November 2014 Klage erhoben. Die Klägerin sieht weiterhin einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Weiterbildungsmaßnahme zu lfd. Nr. 1 des Antrags gegeben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Widerspruchsbegründung. Zum einen seien die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bei der Klägerin gegeben. Die seitens der F. verübten Missbräuche in der Gestaltung von Förderverfahren seien der Klägerin nicht zuzurechnen. In der Person der für die Klägerin handelnden Personen und Organe lasse sich gerade kein Fehlverhalten ausmachen. Zum anderen sei die Argumentation der Beklagten zur Drittrechnung fehlerhaft. Anbieter der im Jahre 2012 durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme lfd. Nr. 1 sei die F. gewesen, die sich lediglich der Fahrschule H. bedient habe, um die Unterrichtseinheiten als solche vornehmen zu lassen. Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme sei in technischer und rechtlicher Hinsicht nicht etwa die Fahrschule H. , sondern die F. gewesen.
7Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 zu verpflichten, ihren Förderantrag vom 1. Oktober 2011 hinsichtlich der Maßnahme zu lfd. Nr. 1 positiv zu bescheiden.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Vertiefend beruft sie sich darauf, dass Drittrechnungen nicht abgerechnet werden könnten, da es sich hierbei nicht um vom Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme in Rechnung gestellte Schulungskosten handele. Bei Drittrechnungen könnten jedoch auch versteckte Provisionen enthalten sein, ohne dass dies erkennbar wäre. Im Übrigen sei eine Zahlung in 2012 nur an die F. erfolgt, nicht aber an die Fahrschule H. . Angesichts des Umstands, dass die Fahrschule H. gar nicht als verantwortlicher Weiterbildungsanbieter die Weiterbildung durchgeführt habe, sei von einem nichtgenehmigten Austausch des Weiterbildungsträgers auszugehen. Zwar sei dies ein Gesichtspunkt, der eigentlich erst im Verwendungsnachweis- und Endabrechnungsverfahren eine Rolle spiele, doch komme er auch hier zum Tragen, denn der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, die ihre Rechtsstellung nicht verbessern könne.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache – auch unter Berücksichtigung des letzten Schriftsatzes der Klägerin vom 4. November 2015 – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
15Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
16Der Klägerin dürfte schon das erforderliche Sachbescheidungsinteresse fehlen mit der Folge, dass die Klage mangels zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nämlich für Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Betroffenen nicht verbessern würde.
17Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 16.
18So liegt der Fall hier. Denn auch bei positiver Bescheidung ihres Zuwendungsantrags hinsichtlich der allein noch relevanten Maßnahme lfd. Nr. 1 könnte eine endgültig positive Abrechnung im Verwendungsnachweisverfahren nicht erfolgen, was die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat.
19Auf einen – unterstellten – Zuwendungsbescheid auf den Antrag der Klägerin vom1. Oktober 2011 könnte keine positive Abrechnung und Auszahlung der beantragten Fördersumme erfolgen, denn insoweit wäre bereits durch den nicht genehmigten Austausch des Weiterbildungsträgers eine auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheids eingetreten mit der Folge dessen Unwirksamkeit.
20Die seitens der Beklagten im fraglichen Förderzeitraum bewilligten Zuwendungsbescheide enthalten sämtlich u.a. die nachfolgenden Regelungen (vgl. Ziff. VI.2.2 und VI.2.4 der Standardformulierung der Zuwendungsbescheide der Beklagten):
21„Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung,
22- dass nur die unter Ziffer II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden,
23- die bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurden,
24- die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden.
25Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschl. der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“
26„Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (…) der Verwendungsnachweis vorzulegen. (…) Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“
27Diese Regelung ist als auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu qualifizieren, denn die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung soll mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses – hier der Nichtdurchführung des subventionierten Projektes – rückwirkend entfallen. Diese auflösende Bedingung würde hier eintreten, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht die im Zuwendungsbescheid aufgeführten und bewilligten Maßnahmen durchgeführt hat; damit gilt die Zuwendung als nicht erteilt. Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, der hier ausdrücklich und uneingeschränkt auf den gestellten Förderantrag Bezug nimmt.
28VG Köln, Urteile vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13, und vom 4. Februar 2015 – 16 K 3453/14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 25. Juni 1997 – 4 A 3234/95).
29Danach wären Gegenstand der Projektförderung die im – hier unterstellten –Zuwendungsbescheid aufgeführten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Ziff. 6 des Antrags der Klägerin vom Oktober 2011. Denn nach Ziff. 6 des formularmäßig gestellten Antrages für das Jahr 2012 sind damit Antrags- und auch Fördergegenstand ausschließlich die dort im Einzelnen mit „Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme“ und „Weiterbildungsträger“ beschriebenen allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen und damit hinsichtlich dieser auch nur solche, die hinsichtlich der Maßnahme lfd. Nr. 1 von dem für die Maßnahme ausdrücklich genannten Weiterbildungsträger „Fahrschule H. “ durchgeführt werden. Dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum Weiterbildungsmaßnahmen durch den nach dem Vorstehenden zwingend vorgegebenen Weiterbildungsträger Fahrschule H. hat durchführen lassen, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Sie wies selbst wiederholt darauf hin, dass die Maßnahme lfd. Nr. 1 zwar durchgeführt worden sei, aber in rechtlicher und technischer Hinsicht allein durch die F. M. -E. -M1. e.V., die sich der Fahrschule H. nur als ausführende Fahrschule bedient habe. Ein solcher einseitiger Austausch des Weiterbildungsträgers wäre jedoch vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides, der verbindlich Umfang und Inhalt des Förderprojektes festlegt, und dessen Inhalt auch für die Klägerin bindend wäre, nicht gedeckt.
30Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; VG Köln, Urteile vom 15. Dezember 2014 – 16 K 6749/13, juris, und vom 21. November 2013 – 16 K 2816/12, juris.
31Nichts anderes würde gelten, wenn das fehlende Sachbescheidungsinteresse der Klägerin eine Frage der Begründetheit wäre. Aus den genannten Gründen ist dann der Ablehnungsbescheid vom 15. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 09. Nov. 2015 - 16 K 6622/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 09. Nov. 2015 - 16 K 6622/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 09. Nov. 2015 - 16 K 6622/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 153.939,10 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO, auf die sich die Klägerin eingangs der Begründung ihres Zulassungsantrages beruft, vorliegt. Eine Zuordnung ihrer unter den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten einzelnen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Zulassungsgründen nimmt die Klägerin selbst nicht vor.
4Die der Sache nach auf die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogenen Einwände unter Nrn. 1 bis 4 des Zulassungsvorbringens greifen von vornherein nicht durch. Insoweit rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nebst Beweisantritten nicht ausreichend zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen und habe überdies nicht hinreichend vorab auf seine Rechtsauffassung hingewiesen.
5Diese Rügen sind unbegründet. Denn ein Beteiligter kann sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hat das Verwaltungsgericht – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern und Beweisanträge stellen. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen.
6Zwar hat der Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt ihn aber bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 21, m. w. N., und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 13-17; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 4 f., m.w.N.
8Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 ‑ 4 B 20.12 –, BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6, m. w. N.
10Da hier das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. In dieser mündlichen Verhandlung hätte sie auch Gelegenheit gehabt, sich zu den von ihr gerügten Punkten umfassend zu äußern und ihre schriftlich angekündigten Beweisangebote als förmliche Beweisanträge zu wiederholen. Dieser Umstand schließt es aus, dass die Klägerin sich vorliegend mit Verfahrensrügen die Berufungsinstanz eröffnen kann. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass sie im Zulassungsverfahren noch weitere Rügen erhoben hat, zumal diese - wie im folgenden darzulegen sein wird - ebenfalls keinen Erfolg haben.
11OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 6 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 11 ff.; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. März 2000 - A 6 S 48/00 -, VBlBW 2000, 328 = juris Rn. 5.
12Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2014 hinreichend deutlich seine Rechtsauffassung und die sie tragenden Gründe mitgeteilt. Es hat nicht nur auf sein Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 4893/11 –, dem ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zugrunde lag, Bezug genommen, sondern ergänzend ausgeführt:
13„Im vorliegenden Verfahren ist die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides vom 11. August 2009 auf Seite 4 eingetreten, weil sich die tatsächlichen Kosten auf „0“ reduziert haben. Die Klägerin hat entgegen Ziffer 8.2 der Förderrichtlinien nicht den Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch von den Teilnehmern selbst unterschriebene Nachweise über die Teilnahme an bestimmten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen geführt. Hierzu war die Klägerin auch ausdrücklich im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. Februar 2010 aufgefordert worden. Die hierauf vorgelegte Teilnehmerbescheinigung der Unternehmensgruppe Q. vom 8. Januar 2010 enthält nicht die Unterschriften der Teilnehmer und auch nicht eine Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters der Unternehmensgruppe.“
14Warum die Klägerin diesen Hinweis nicht so verstanden haben will, wie ihn das Verwaltungsgericht seinem angegriffenen Gerichtsbescheid zugrunde gelegt hat, erschließt sich nicht. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht konkret benannten (fehlenden) Unterlagen - wie zur hinreichenden Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlich - auch mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht vorgelegt worden. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten, vom Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach nicht hinreichend ermittelten oder berücksichtigten Unterlagen. Es ist dementsprechend nicht zu erkennen, dass sich weitere Ermittlungen zu diesen Punkten aufdrängten oder aufgedrängt hätten.
15Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht über ein der Beklagten zustehendes Ermessen hinweggesetzt, wie die Klägerin unter Nrn. 2 und 5 des Zulassungsantrages geltend macht. Es ist vielmehr von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgegangen und nicht von einer im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung. Unbeschadet dessen hat sich die Beklagte die Würdigung des Verwaltungsgerichts mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2014 ausdrücklich zu eigen gemacht.
16Die Darlegung eines Zulassungsgrundes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen unter Nr. 5 des Zulassungsvorbringens. Insoweit setzt sich die Klägerin mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinander, sondern legt lediglich ihre eigene Auffassung dar. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, der erforderliche vollständige Verwendungsnachweis sei von der Klägerin rechtzeitig vorgelegt worden. Die Auffassung der Klägerin, dies sei „unstreitig geschehen“, trifft nicht zu. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchen Gründen die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Insofern wird nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass es an dem nach Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 627) erforderlichen "Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter" gefehlt habe. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die auflösende Bedingung unter Ziffer VI. Nr. 2.2. des Bescheides vom 11. August 2009 stehe im Widerspruch zu dem Hinweis auf Seite 4 des Bescheides, wonach eine zweckwidrige Verwendung zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der Zuwendung führen könne. Die unvollständige Vorlage des Verwendungsnachweises und die zweckwidrige Mittelverwendung sind unterschiedliche Tatbestände, die in verschiedenen Nebenbestimmungen unterschiedlichen Folgen unterliegen können, ohne dass sich daraus ein Wertungswiderspruch ergibt.
17Auf die unter Nr. 6 angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkte kam es angesichts des vom Verwaltungsgericht angenommenen Eintritts einer auflösenden Bedingung von vornherein nicht an. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass solche Aspekte zu Gunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. Bereits im Vorfeld der Bewilligungsentscheidung hatte die Beklagte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Fortbildungskosten gegenüber der Klägerin offengelegt (BA 1 S. 17). Zumindest zum Zeitpunkt der Auszahlung der zweiten Tranche (ca. 77.000 Euro) hatte die Klägerin nach eigenen Angaben auch schon sämtliche Zahlungen geleistet. Zudem hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. April 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit die Prüfung nicht beendet war. Darüber hinaus lassen sich dem umfangreichen Vortrag der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die von ihr beauftragte Unternehmensgruppe Q. sei entgegen der Annahme der Beklagten anerkannte Weiterbildungsträgerin (gewesen). Bereits wegen dieser fehlenden Qualifikation lag nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch eine Zweckverfehlung vor, zu der hier zahlreiche weitere, von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen aufgeführte Unregelmäßigkeiten und Ungereimtheiten hinzu traten. Ob diese (auch) die Klägerin zu verantworten hat oder sie insoweit der Unternehmensgruppe Q. vertraut hat, ist unerheblich. Gegebenenfalls muss die Klägerin im Innenverhältnis bei ihrem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin oblag es nicht der Beklagten, aufgrund der Angaben im Zuwendungsantrag die hinreichende Qualifizierung des benannten Weiterbildungsträgers bereits vorab zu prüfen. Es steht vielmehr allein in der Verantwortung der Klägerin, sich ihren Vertragspartner sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen. Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass die Schulungen tatsächlich entgegen der Angaben im Förderantrag überwiegend nicht von der Unternehmensgruppe Q. , sondern von Dritten durchgeführt wurden.
18Die Klägerin kann dem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie).
19Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, RdL 2015, 103 = juris Rn. 50, m. w. N.
20Gemessen daran ist die Klägerin nicht entreichert, weil sie entweder einen entsprechenden noch vorhandenen Gegenwert in Gestalt erfolgter Mitarbeiterqualifizierungen von der von ihr beauftragten Unternehmensgruppe Q. erhalten hat oder – soweit das nicht der Fall sein sollte – sich auf etwaige Rückforderungsansprüche gegen den von ihr gewählten Vertragspartner verweisen lassen muss. Ungeachtet dessen scheidet eine Beschränkung der Rückforderung nach Bereicherungsrecht bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides geführt haben (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Ihr musste der Inhalt der auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid ebenso bekannt sein wie die Anforderungen der Förderrichtlinie an die Abgabe eines Verwendungsnachweises. Danach bedurfte es zweifellos des Nachweises der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift der Beschäftigten und eines Vertreters der die Weiterbildung durchführenden Stelle. Es war auch angesichts der nicht zu vernachlässigenden Größenordnung öffentlicher Fördermittel jedenfalls grob fahrlässig, die Rechnungen des Weiterbildungsträgers zu begleichen, bevor dieser der Klägerin entsprechende – bis heute nicht vorgelegte – Nachweise für den Verwendungsnachweis zur Verfügung gestellt hat.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der angegriffene Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 VwGO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.