Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 13. Aug. 2015 - 16 K 5633/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Unter dem 1.10.2013, bei der Beklagten ebenfalls eingegangen am 1.10.2013, beantragte die Klägerin die Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus -und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 in der Fassung der dritten Änderung vom 10.09.2013 - Förderperiode 2014 -. Auf Seite 2 des Antragsformulars wurde angekreuzt, dass die Klägerin“ Werkverkehr“ betreibe.
3Am 30.10.2013 ging beim Bundesamt für Güterverkehr Außenstelle Stuttgart eine vom 25.9.2013 datierende “An-/Abmeldung/Änderungsmitteilung in Werkverkehr beim Bundesamt für Güterverkehr“ der Klägerin ein. Darin gab die Klägerin als Grund der Meldung in der Werkverkehrsdatei “Änderung“ an.
4Mit Bescheid des Bundesamts für Güterverkehr vom 25.7.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie sei eine Voraussetzung für die Zuwendungsberechtigung, dass das antragstellende Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG betreibe. Das Durchführen von Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG müsse gemäß 6.1.2 der Förderrichtlinie zum Zeitpunkt der Antragstellung - bei gewerblichen Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register - nach § 15 a GüKG nachweisbar sein. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht geführt.
5Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30.7.2014 in Widerspruch.
6Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Güterverkehr vom 11.9.2014 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe für den Zeitpunkt der Antragstellung keine Anmeldebestätigung zum Werkverkehr vorlegen können, lediglich die T. S. GmbH und die C. GmbH seien im Werksverkehrsregister erfasst gewesen, nicht aber die Klägerin. Entgegen § 15 a Abs. 5 GüKG habe die Klägerin in nicht die erforderlichen Angaben zum Werkverkehrsregister gemacht.
7Hiergegen hat die Klägerin am 15.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Ablehnung ihres Antrags sei zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin habe der Beklagten mit Schreiben vom 21.06.2010 mitgeteilt, dass die T. S. GmbH nunmehr in C. T. GmbH umfirmiert sei. Die Beklagte habe in der Vergangenheit mehrfach Zuwendungsanträge der Klägerin bewilligt. Es sei seitens der Beklagten in diesem Verfahren nie darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin nicht in Werkverkehrregister eingetragen sei.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.7.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2014 zu verpflichten der Klägerin auf ihren Antrag vom 1.10.2013 eine Zuwendung in Höhe von höchstens 5.460 € zu bewilligen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden. Das Schreiben der Klägerin vom 21.6.2010 sei nicht erheblich, weil es sich bei dieser Erklärung nicht um eine Anmeldung zum Werkverkehr gehandelt habe, sondern um eine Erklärung im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 16 K 6327/14 und den Inhalt der zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.03.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO.
16Der Einzelrichter konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
17Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
18Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie zum Antragszeitpunkt – 1.10.2013 - Werkverkehr betrieben hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2014 hält folglich rechtlicher Überprüfung stand, § 113 Abs.5 VwGO.
19Nach Aktenlage ist festzustellen, dass sich die Klägerin als eigenständige juristische Person – § 13 Abs. 1 GmbHG – zum Zeitpunkt des Eingangs der Zuwendungsantrags beim Bundesamt für Güterverkehr am 1.10.2013 nicht zur Werkverkehrsdatei gem. § 15 a Abs. 2 GüKG angemeldet hatte. Angemeldet zur Werkverkehrsdatei waren die von der Klägerin als ihrerseits rechtlich selbständig zu unterscheidende T. S. GmbH und C. GmbH. Die Anmeldung der Klägerin zur Werkverkehrsdatei erfolgte erst mit dem Datum des Eingangs des entsprechenden Formulars beim Bundesamt für Güterverkehr Außenstelle Stuttgart am 30.10.2013.
20Die Mitteilung der Klägerin vom 21.06.2010 über eine Umfirmierung ist hingegen keine Anmeldung der Klägerin zur Werkverkehrsdatei gem. § 15 a GüKG und vermag diese nicht zu ersetzen. Bei der Anmeldung zur Werkverkehrsdatei gem. § 15 a GüKG handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, während die Mitteilung vom 21.06.2010 im Rahmen des hiervon zu unterscheidenden Zuwendungsverfahrens erfolgte.
21Hiervon ausgehend ergibt sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Kammer die folgende rechtliche Bewertung:
22Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen – wie hier – nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist.
23Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.
24Vgl. hierzu auch u.a. Urteil der Kammer vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 –.
25Bei Anlegung dieser Maßstäbe, die dem Gericht eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnen, ist die Ablehnung der Gewährung des erstrebten Zuschusses mit der Begründung des Ablehnungsbescheides, das Durchführen von Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG müsse gemäß 6.1.2 der Förderrichtlinie zum Zeitpunkt der Antragstellung - bei gewerblichen Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register - nach § 15 a GüKG nachweisbar sein, nicht zu beanstanden. Die Nichtberücksichtigung der Fördermaßnahme wegen fehlendem Nachweis der Anmeldung zur Werkverkehrsdatei verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG.
26Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz des genannten fehlenden Nachweises der Anmeldung von Antragstellern positiv entschieden hätte. Nach der von der Beklagten in der Klageerwiderung im Einzelnen dargelegten Praxis wurden vielmehr in ständiger Praxis für die hier maßgebliche Förderperiode 2014 Anträge ohne entsprechenden Nachweis der Anmeldung negativ beschieden. Auch die Klägerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Beklagte demgegenüber in ständiger Praxis tatsächlich von dieser Voraussetzung absieht.
27Bildet allein die aus Art.3 Abs.1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
28Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff., Beschluss vom 13.06.1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff. und Beschluss vom 12.02.1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff..
29Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an.
30Vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits Gerichtsbescheid vom 24.08.2012 – 16 K 4714/10 - (rechtskräftig) und für die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 GüKG VG Köln, Urteil vom 23.01.2014 – 16 K 6734/12 – und OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 4 A 488/14 -.
31Soweit die Klägerin ergänzend darauf verweist, in den Vorjahren sei sie bei gleichen Voraussetzungen gefördert worden begründet auch dies den geltend gemachten Anspruch für das Förderjahr 2014 nicht. Aus einer etwaigen anderen Verwaltungspraxis in der Vergangenheit lässt sich ebenso wenig ein Anspruch auf Beibehaltung dieser Verwaltungspraxis ableiten, wie aus einer im Einzelfall von einer bestehenden Verwaltungspraxis abweichenden und damit fehlerhaften Bescheidung ein Anspruch des Betroffenen auf Fehlerwiederholung erwächst.
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(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d
2Zum 01.01.2010 meldete die Klägerin ihr Gewerbe (Ausführung und Vermittlung von Transporten, Spedition, Landtechnisches Lohnunternehmen, Ersatzteilhandel für landwirtschaftliche Geräte) an; B. T. , der Geschäftsführer der Klägerin, meldete sein Gewerbe (Landtechnisches Lohnunternehmen, Handel mit Landmaschinen und Zubehör, Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug) zum 26.01.2010 ab.
3Unter dem 29.11.2011, bei der Beklagten eingegangen am 30.11.2011, beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage von u.a. einer auf B. T. lautenden Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr, von „Kontennachweisen Geldrückbericht“ sowie von neun auf B. T. ausgestellten Kraftfahrzeugscheinen für diese neun Fahrzeuge die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (Richtlinie).
4Mit Bescheid vom 26.09.2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie Güterkraftverkehr betreibe und zum Stichtag 30.09.2011 Halter oder Eigentümer schwerer Nutzfahrzeuge gewesen sei.
5Nach erfolglosem Vorverfahren – der Widerspruchsbescheid der Beklagten datiert vom 30.10.2012 – hat die Klägerin am 27.11.2012 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, in die Kommanditgesellschaft seien sämtliche beweglichen Sachen der früheren Einzelfirma, damit auch die Nutzfahrzeuge, eingebracht worden. Hiermit und mit dem Umstand der Änderung der Rechtsform habe sich die Beklagte nicht befasst. Im Übrigen sei sie in den Vorjahren bei gleichen Voraussetzungen gefördert worden und die Beklagte habe sie nicht durch rechtzeitige Hinweise über beabsichtigte Änderungen informiert.
6Die Klägerin beantragt sinngemäß,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 29.11.2011 eine „De-minimis“-Beihilfe in Höhe von 18.000,00 Euro zu gewähren.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen ihren Vortrag im Vorverfahren.
11Wegen der weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.12.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO.
14Die Klage ist unbegründet.
15Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie zum Antragszeitpunkt Güterkraftverkehr betrieben hat und zum Stichtag 30.09.2011 Halter oder Eigentümer schwerer Nutzfahrzeuge gewesen ist. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 hält folglich rechtlicher Überprüfung stand, § 113 Abs.5 VwGO.
16Nach Aktenlage – bezogen auf das Förderprogramm DM / Förderperiode 2012 und die deshalb maßgebenden Zeitpunkte 30.11.2011 (Tag der Antragstellung) und 30.09.2011 (Stichtag Zulassung schwerer NFZ) –,
17vgl. Ziffern 8.1.2, 3.1 und 8.1.7. der hier anzuwendenden Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.10.2009, A 24/315.2/3 – 04.04, Bundesanzeiger Nr.164, Seite 3743 ff. i.d.F. der Dritten Änderung vom 11.08.2011, UI 23/315.2/3 – 04.04, Bundesanzeiger Nr.128, Seite 3001, dort Artikel 1, Nr.2.,
18ist festzustellen, dass
19- hinsichtlich der Antragsberechtigung „Durchführung von Güterkraftverkehr“ i.S.d. § 1 i.V.m. § 3 GüKG die von der Klägerin vorgelegte Lizenz der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr vom 04.10.2010 nicht auf die Klägerin, sondern auf ihren Geschäftsführer Herrn B. T. ausgestellt ist,
20- die für die im Antrag aufgeführten insgesamt neun Fahrzeuge vorgelegten KFZ-Scheine Herrn B. T. und nicht die Klägerin als Halter ausweisen und
21- ausweislich der überreichten „Kontennachweise Geldrückbericht“ die genannten neun Fahrzeuge Leasingfahrzeuge sind und nicht im Eigentum der Klägerin stehen.
22Hiervon ausgehend ergibt sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Kammer die folgende rechtliche Bewertung:
23Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen – wie hier – nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist.
24Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.
25Vgl. hierzu auch u.a. Urteil der Kammer vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 –.
26Bei Anlegung dieser Maßstäbe, die dem Gericht eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnen, ist die Ablehnung der Gewährung des erstrebten Zuschusses mit der Begründung, die Subventionsantragstellerin stelle sich formalrechtlich betrachtet nicht als antragsberechtigtes bzw. förderfähiges Unternehmen dar, welches (selbst) Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführe, weil die Antragstellerin über keine Lizenz für die Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs verfüge, die im Antrag aufgeführten Fahrzeuge nicht auf die Antragstellerin zugelassen und Leasingfahrzeuge seien, nicht zu beanstanden; die Nichtberücksichtigung der Fördermaßnahme wegen fehlender Eigenschaft als Güterkraftverkehrsunternehmen sowie fehlender Haltereigenschaft bzw. Eigentümerstellung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG.
27Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden Eigenschaften eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Nach der von der Beklagten im Einzelnen in einer Vielzahl von bei der Kammer anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren dargelegten Förderpraxis entsprechend der maßgebenden Förderrichtlinie wurden vielmehr in ständiger Praxis ab der Förderperiode 2010 – bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen im Übrigen – nur solche Anträge positiv beschieden, bei denen der Antragsteller jeweils die Eigentümer- oder (formale) Haltereigenschaft nachgewiesen hat, sowie den Nachweis erbracht hat, selbst, d.h. in eigener formaler Rechtspersönlichkeit, Güterkraftverkehr im Sinne der §§ 1, 3 GüKG zu betreiben. Auch die Klägerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Beklagte demgegenüber in ständiger Praxis tatsächlich von diesen Voraussetzungen absieht.
28Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt und Eigentümer bzw. Halter von schweren Nutzfahrzeugen ist, förderungsrechtlich zu beanstanden.
29Bildet allein die aus Art.3 Abs.1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
30Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff., Beschluss vom 13.06.1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff. und Beschluss vom 12.02.1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff..
31Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an.
32Vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits Gerichtsbescheid vom 24.08.2012 – 16 K 4714/10 - (rechtskräftig).
33Soweit die Klägerin sinngemäß ergänzend darauf verweist, in den Vorjahren sei sie bei gleichen Voraussetzungen gefördert worden und die Beklagte habe sie nicht durch rechtzeitige Hinweise informiert, begründet auch dies den geltend gemachten Anspruch für das Förderjahr 2012 nicht. Aus einer etwaigen anderen Verwaltungspraxis in der Vergangenheit lässt sich ebenso wenig ein Anspruch auf Beibehaltung dieser Verwaltungspraxis ableiten, wie aus einer im Einzelfall von einer bestehenden Verwaltungspraxis abweichenden und damit fehlerhaften Bescheidung ein Anspruch des Betroffenen auf Fehlerwiederholung erwächst. Im Übrigen ist es nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ob die Klägerin ihrer Darstellung nach in den Vorjahren rechtmäßig Subventionen erhalten hat und ob ihr wegen der geltend gemachten Informationsverstöße Schadensersatzansprüche zustehen könnten.
34Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (Förderrichtlinie) gehörte. Denn sie verfügte nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Die von ihr vorgelegte Lizenz vom 4. Oktober 2010 ist nicht auf sie, sondern auf ihren Geschäftsführer B. T. ausgestellt. Die Ansicht der Klägerin, diese Lizenz sei infolge einer Änderung der Rechtsform von einer Einzelfirma auf eine GmbH und Co. KG auf sie übergegangen, geht fehl. Denn die Klägerin wurde bereits im August 2010 gegründet, die gewerberechtliche Anmeldung datiert vom 25. August 2010. Ein Übergang der erst später ausgestellten Lizenz ist damit schon wegen der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen. Zudem hat Herr T. am 20. September 2010 – offenbar zeitgleich mit der Gewerbeabmeldung der früheren Einzelfirma – (erneut) eine Einzelfirma gewerberechtlich angemeldet. Bezeichnenderweise ist Gegenstand dieser neuen Firma nunmehr erstmals ausdrücklich der „Transport“, hinsichtlich des beibehaltenen Gewerbes „Berufskraftfahrer“ ist der frühere Zusatz „ohne eigenes Fahrzeug“ gestrichen worden.
4Unabhängig davon bewirkt ein Rechtsformwechsel einer Gesellschaft nicht, dass die Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG Gültigkeit auch für die neue Gesellschaft entfaltete. Nach den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV – Bundesanzeiger Nr. 246 vom 31. Dezember 1998, S. 17901) muss bei einer Rechtsformänderung vielmehr ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden. Eine davon abweichende ständige Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin hat ein solches Erlaubnisverfahren nicht durchlaufen.
5Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin oder Halterin der zu fördernden Fahrzeuge war, nicht an. Unabhängig davon begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte insoweit auf den formellen Halterbegriff abgestellt hat.
6Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 4 A 2074/13 ‑.
7Dies gilt umso mehr, als nach Ziff. 8.1.7 der Förderrichtlinie die Haltereigenschaft (nur) durch eine Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde oder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) erfolgen kann. Die von der Klägerin eingereichten Fahrzeugscheine weisen als Halter jedoch wiederum allein den Geschäftsführer der Klägerin persönlich aus, der – wie ausgeführt – zum fraglichen Zeitpunkt selbst eine Einzelfirma betrieben hat. Dass die frühere Firma „B. T. Transport- und lohntechnisches Unternehmen“ möglicherweise nicht mehr existierte, ist angesichts dessen ohne Belang. Zum Nachweis der Haltereigenschaft gerade der Klägerin ist dieser Vortrag im Übrigen von vornherein ungeeignet.
8Dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis von den Vorgaben der Förderrichtlinie abgewichen sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit reicht es insbesondere nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise im Vorjahr zu Unrecht eine Zuwendung erhalten haben könnte. Daraus kann sie jedenfalls keinen Anspruch auf eine Weiterförderung ableiten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt.
9Soweit die Klägerin schließlich auf vermeintliche Beratungsfehler abstellt, kann dies dahingestellt bleiben. Hieraus könnten ihr - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat ‑ allenfalls Schadensersatzansprüche entstehen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Einen Herstellungsanspruch kennt das Zuwendungsrecht nicht. Unabhängig davon ist eine Verletzung von Fürsorgepflichten der Beklagten nicht zu erkennen. Den mit Schreiben vom 30. August 2012 geforderten Eigentumsnachweis hat die Klägerin ebenso wenig geführt wie den Nachweis über den gewerblichen Güterkraftverkehr. Nach dem von ihr eingereichten Anlagenspiegel zur Bilanz handelt es sich um Leasingfahrzeuge, an denen die Klägerin gerade kein Eigentum hatte. Dass sie das Schreiben der Beklagten vom 30. August 2012 in dem Sinne auslegte, es komme allein auf die Vorlage von Unterlagen, nicht jedoch auf deren Inhalt an, hat die Beklagte nicht zu verantworten. Unabhängig davon könnte der Klägerin selbst aus einem von der Beklagten zu verantwortenden Fehlverständnis kein Schaden entstanden sein, weil sie die Fördervoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt hat. Hieran hätten auch weitere Ermittlungen der Beklagten, die die Klägerin für notwendig hält, nichts ändern können.
10Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in der Sache eine Ermessensentscheidung der Beklagten gesehen und im erforderlichen Umfang geprüft, und zwar mit zutreffendem, wenn auch nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis.
11Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von dem Senatsurteil vom 23. September 2013 – 4 A 1288/12 – in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise abgewichen ist. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 ‑ 11 B 1136/97 ‑, NVwZ 1998, 306; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 ‑, NVwZ-RR 1996, 712; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 158 m.w.N.
13Eine solche Divergenz ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Dieses nennt bereits keinen tragenden Rechtssatz aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses von einem – ebenfalls nicht benannten – tragenden abstrakten Rechtssatz des beschließenden Gerichts abgewichen sein könnte. Der angeführten Entscheidung des Senats lag im Übrigen eine im Tatsächlichen vollständig anders geartete Fallgestaltung zugrunde. Insbesondere erfüllte der Kläger im dort entschiedenden Verfahren die Fördervoraussetzungen dem Grunde nach. Dies ist bei der Klägerin – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.