Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 01. Aug. 2016 - 15 L 1336/16


Gericht
Tenor
1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) untersagt, den Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin nach Vornahme einer neuen Beurteilung- /Laufbahnnachzeichnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Übertragung des Dienstpostens des Leiters der Unterabteilung 00 des Ministeriums an den Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die er selbst trägt.
2.Der Streitwert wird auf 27.502,86 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Leiters der Unterabteilung 00 des Ministeriums anderweitig zu besetzen und auf diesem Dienstposten eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 vorzunehmen, solange nicht über die (Fiktiv-) Bewerbung der Antragstellerin nach Vornahme einer neuen Beurteilung- /Laufbahnnachzeichnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist,
4hat Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Eine Beförderungsbewerberin hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,
6vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -.
7Hiernach hat die Antragstellerin einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung droht der Antragstellerin, nach einer Beförderung des Beigeladenen ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr durchsetzen zu können.
8Maßgebend für eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung um ein Beförderungsamt sind grundsätzlich die letzten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten um das Beförderungsamt. Für die Antragstellerin greift jedoch eine Ausnahme hiervon, da sie als freigestellte Gleichstellungsbeauftragte nicht dienstlich beurteilt werden kann. Insoweit erstreckt sich der Bewerbungsverfahrensanspruch für sie darauf, dass der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung das Benachteiligungsverbot nach § 28 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) beachtet. Nach § 28 Abs. 3 BGleiG haben die Dienststellen die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Bei Auswahlentscheidungen hat der Dienstherr mithin zugunsten der freigestellten Beamtin eine berufliche Entwicklung zu unterstellen, wie sie ohne die Freistellung voraussichtlich verlaufen wäre,
9vgl. BVerwG Beschluss vom 25.06.2014 - 2 B 1.13 -.
10Diese fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vorliegend ermessensfehlerhaft vorgenommen und hierdurch den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt.
11Allerdings sieht die Kammer keinen Ermessensfehler darin begründet, dass die Antragsgegnerin, um eine Benachteiligung der Antragstellerin auszuschließen, vorliegend die Beurteilung der Antragstellerin fiktiv nachgezeichnet hat. Um seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, muss der Dienstherr eine Prognose darüber erstellen, wie der berufliche Werdegang ohne die Freistellung verlaufen wäre. Dies wiederum hängt von der voraussichtlichen Entwicklung der dienstlichen Leistungen ab (fiktive Nachzeichnung der Laufbahn). Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose. Das Regelungskonzept für die fiktive Nachzeichnung ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierte Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung und den sich daraus ergebenden Werdegang führt,
12vgl. zum Personalvertretungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 11.14 -.
13Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Kammer keine Bedenken, die im Personalvertretungsrecht entwickelten Methoden und Verfahren zur Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung auch im Geltungsbereich des BGleiG anzuwenden. Insoweit konnte sich die Antragsgegnerin nach ihrem Ermessen dafür entscheiden, zur Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Antragstellerin deren Beurteilung fiktiv fortzuschreiben. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin aus dem Jahr 2001 eine (noch) ausreichende Beurteilungsgrundlage für eine fiktive Fortschreibung darstellt, teilt auch die Kammer. Die fiktive Fortschreibung fingiert nicht nur eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung, sie unterstellt auch eine Fortentwicklung der Leistungen der freigestellten Beamtin entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamtinnen und Beamter. Damit prognostiziert die Fortschreibung, wie die Beamtin voraussichtlich zu beurteilen wäre, wäre sie im Beurteilungszeitraum nicht freigestellt und hätte sie ihre Leistungen wie vergleichbare Beschäftigte fortentwickelt,
14vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 2 C 11.09 - und Beschluss vom 25.06.2014 - 2 B 1.13 -.
15Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin die für die fiktive Fortschreibung der Beurteilung notwendige Vergleichsgruppe ermessensfehlerhaft bestimmt hätte. Zunächst war sie an der Bildung der Vergleichsgruppe nicht aufgrund des Umstandes gehindert, dass sie bereits zuvor in vorangegangenen Auswahlverfahren eine anders zusammengesetzte Vergleichsgruppe bestimmt hat. Grundsätzlich kann ein Bedürfnis für die Behörde bestehen, die Vergleichsgruppe zu ändern, insbesondere wenn sich die Freistellungsphase - wie hier - über viele Jahre erstreckt,
16vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.06.2010 - 1 A 2859/07 -, m.w.N.
17Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen auch ihre Entscheidung, eine neue Vergleichsgruppe zu bilden. Die Erwägung, dass die alte Vergleichsgruppe nach Vorgaben gebildet worden ist, die in der heutigen Rechtsprechung kritisch gesehen werden, ist sachlich begründet und ermessensfehlerfrei. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin wurden in die frühere Vergleichsgruppe diejenigen Beschäftigten einbezogen, die im Jahr 2001 bereits ähnlich lange eine Referatsleitungsfunktion ausgeübt hatten wie die Antragstellerin. Solche an Zeitfaktoren ausgerichtete Kriterien werden in der Rechtsprechung durchaus kritisch gesehen, weil sie nicht leistungsbezogen sind. Zudem führte die Antragsgegnerin als Argument für die Umstellung an, dass zwischenzeitlich aufgrund von Pensionierungen zwei Beschäftigte der Vergleichsgruppe ausgeschieden seien, so dass mit vier Beschäftigte nur noch eine kleine Vergleichsgruppe verblieben sei. Auch dies stellt einen sachlichen Grund dar, den die Behörde anführen kann, um ihre Ermessensentscheidung über die Bildung einer neuen Vergleichsgruppe zu begründen.
18Die Antragsgegnerin hat die neue Vergleichsgruppe auch ermessensfehlerfrei anhand der von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien gebildet. Sie setzt sich aus Beschäftigten zusammen, die zum selben Zeitpunkt, dem des Beginns der Freistellung der Antragstellerin, derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren,
19zur Bildung einer Vergleichsgruppe nach diesen Kriterien: OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2012 - 1 B 681/12 -.
20Es ist auch sachlich gerechtfertigt und ermessensfehlerfrei, dass die Beamtin X. -I. in der Vergleichsgruppe bei der Ermittlung der fiktiven Beurteilung der Antragstellerin nicht mehr berücksichtigt wurde. Für diese Beamtin liegt keine ausreichend aktuelle Beurteilung vor, die für die Nachzeichnung herangezogen werden könnte. Mit 10 Beschäftigten ist die Vergleichsgruppe auch ohne Berücksichtigung der Beamtin X. -I. ausreichend groß bemessen.
21Die Antragsgegnerin hat dann im Weiteren aber anhand der Vergleichsgruppe die Beurteilungsnote der Antragstellerin ermessenfehlerhaft gebildet. In ihrem Vermerk vom 08.01.2016 führt sie zunächst aus, dass als Ergebnis der Fortschreibung von der Beurteilungsgesamtbewertung auszugehen sei, die die Mehrheit der Angehörigen der Vergleichsgruppe aktuell erhalten habe. Soweit sie sodann feststellt, dass es keine Mehrheit gebe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Auflistung im Vermerk haben fünf Beschäftigte die Gesamtbewertung „B“ (2/5) erhalten. Dieser Gruppe hinzuzurechnen ist aber auch noch die Beamtin Viere, die ebenfalls eine Gesamtbewertung „B“ (2/5) erhalten hat, wobei die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin die Gesamtbewertung noch auf „A bis B“ angehoben hat. Damit hat die Mehrzahl der Beschäftigten eine Gesamtbewertung „B“ und besser erhalten. Wird, wie im Vermerk vom 08.01.2016 als Ausgangspunkt festgehalten, als Ergebnis der Fortschreibung von der Beurteilungsgesamtbewertung ausgegangen, die die Mehrheit der Vergleichsgruppe aktuell erhalten hat, so wäre die Antragstellerin ebenfalls mit „B“ zu bewerten, da 6 von 10 Beschäftigte die Gesamtbewertung „B“ und besser erhalten haben.
22Ein weiterer Ermessensfehler der Entscheidung der Antragsgegnerin liegt darin begründet, dass für die Antragstellerin eine mittlere Notenstufe „zwischen A und B“ gebildet wurde. Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass hierdurch ihre Chancen, zum Zuge zu kommen, sehr gering ausfallen, weil der Bewertungsdurchschnitt einer Gruppe immer schlechter sein muss als die Spitzenbewertung einer Gruppe. Aussichten, ihre Konkurrenten zu verdrängen, hat die Antragstellerin hierdurch nur in seltenen Fallgruppen, etwa dann, wenn die Spitzenbewertungen nicht von Bediensteten ihres Statusamtes erzielt worden sind oder alle Beschäftigen die Spitzenbewertung erhalten haben. Ein System zur Nachzeichnung darf aber nicht so ausgestaltet sein, dass ein berufliches Fortkommen der freigestellten Beamtin von vornherein ausgeschlossen wird,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 11.14 -.
24Die Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der Nachzeichnung der Beurteilung führen dazu, dass die Antragsgegnerin die streitbefangene Auswahlentscheidung nicht auf der Grundlage der im Vermerk vom 08.01.2016 begründeten Nachzeichnung vollziehen darf. Sie hat die Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer erneuten, ermessenfehlerfreie Nachzeichnung zu treffen.
25Eine solche Entscheidung ist nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil festgestellt werden kann, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung allein zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass die Beurteilung der Antragstellerin mit der Gesamtnote „B“ nachzuzeichnen wäre. Zwar würde - wie oben dargelegt - die Nachzeichnung auf ein „B“ lauten, wenn als Ergebnis die Beurteilungsnote bestimmt würde, die die Mehrheit der Bediensteten der Vergleichsgruppe aktuell erhalten hat. Es ergibt sich aber nicht eindeutig aus dem Vermerk vom 08.01.2016, dass die Antragsgegnerin tatsächlich die Beurteilung allein nach der rechnerischen Mehrheit der vergebenen Beurteilungsnoten ermitteln wollte. Denn zugleich wird in dem Vermerk als Ergebnis der Nachzeichnung auf die Notenstufe „zwischen A und B“ abgestellt, was darauf hindeutet, dass für die Antragsgegnerin entgegen der einleitenden Formulierung tatsächlich nicht die Mehrheit, sondern der Durchschnitt der in der Vergleichsgruppe erzielten Beurteilungsnoten maßgeblich war. Auf den Notendurchschnitt stellt die Antragsgegnerin auch in ihrer Erläuterung des Verfahrens im Schriftsatz vom 23.06.2016 ab. Dieser Durchschnitt liegt nach der Berechnung der Antragsgegnerin bei 2,5, mithin „zwischen A und B“.
26Nach Auffassung der Kammer bestehen keine rechtlichen Bedenken, das Gesamtergebnis der nachzuzeichnenden Beurteilung auf der Grundlage eines Durchschnittswertes der in der Vergleichsgruppe erzielten Beurteilungsergebnisse zu ermitteln. Im Einzelfall kann ein Durchschnittswert die durchschnittliche Leistungsentwicklung der Vergleichsgruppe besser darstellen als das Abstellen auf eine Mehrheit der vergebenen Noten. Erforderlich ist es aber aus den oben dargelegten Gründen, dass das Ergebnis nicht durch den ermittelten Durchschnittswert gebildet wird, vielmehr der Dienstherr den Durchschnittswert auf eine volle Notenstufe auf- oder abrundet. Bei dem vorliegend ermittelten Durchschnittswert von 2,5 steht es im Ermessen der Antragsgegnerin, auf eine „2“ auf oder auf eine „3“ abzurunden. Eine Ermessensbindung insoweit zu Gunsten der Antragstellerin kann die Kammer nicht feststellen.
27Ein weiter Ermessensspielraum der Behörde bezüglich des Verfahrens der Nachzeichnung besteht auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund der langen Freistellungszeit die Beurteilungsnoten der Bediensteten in der Vergleichsgruppe nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können. Bei 6 von 10 Beschäftigten der Vergleichsgruppe hat die Antragsgegnerin eine - im Ermessen stehende - Korrektur der Beurteilungsnote vorgenommen. Ihre Entscheidung, die Bewertungen bei den Bediensteten E. . O. , E. . P. , Frau F. und Frau F1. je nach dem innegehabten Statusamt eine Notenstufe herauf oder herabzusetzen, entspricht der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte, sie ist aber nicht zwingend vorgegeben. Die Heraufsetzungen der Bewertungen der Bediensteten Herr U. und Frau W. kommen der Antragstellerin zu Gute, auch diese Entscheidung ist aber nicht zwingend. Die von den beiden Bediensteten wahrgenommene höherwertige Tätigkeit musste bereits bei der Bildung der Beurteilungsnote am Maßstab des statusrechtlichen Amtes Berücksichtigung finden, so dass eine weitere Berücksichtigung nicht zwingend erscheint. Wegen dieser Spielräume bei der Bestimmung der Beurteilungsnoten kann es sich bei der Ermessensentscheidung für die Antragsgegnerin auch anbieten ergänzend zu prüfen, zu welchem Ergebnis eine andere Methode der Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer freigestellten Beamtin gelangen könnte. Es könnte in den Blick genommen werden, wie sich bei der Mehrheit der Vergleichsgruppe die berufliche Entwicklung darstellt. Hiernach wäre festzustellen, dass nur eine Minderheit der Bediensteten der Vergleichsgruppe (4 von 10 bzw. 4 von 11, denn bei dieser Methode wäre die Beamtin X. -I. einzubeziehen) bislang ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 erlangt hat. Berücksichtigt man auch diesen Umstand, so vermag die Kammer vorliegend keine Ermessensreduzierung zu Gunsten der Antragstellerin festzustellen.
28Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht entgegen, dass sie den streitbefangenen Dienstposten nicht wahrnehmen will. Ob eine Beförderung nach B 6 BBesO als Gleichstellungsbeauftragte tatsächlich aus Rechtsgründen nicht möglich wäre, etwa weil haushaltsrechtlich die zu vergebende Planstelle fest mit dem streitbefangenen Dienstposten verbunden wäre, ist nicht dargetan; diese Frage muss aber auch nicht aufgeklärt werden. Die Kammer hat aus der Akte keine verbindliche Erklärung der Antragstellerin entnehmen können, den streitbefangenen Dienstposten im Falle einer positiven Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten nicht antreten zu wollen. Ihr muss jedenfalls die Möglichkeit zur Entscheidung eröffnet werden, bei einer Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten auf eine Unterabteilungsleiterstelle wechseln zu können. Sollte die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten ausfallen, so kann, falls eine Beförderung auf der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nicht möglich wäre, die Antragsgegnerin gegebenenfalls die Antragstellerin unter Fristsetzung auffordern, auf den streitbefangenen Dienstposten zu wechseln. Ohnehin spricht vieles angesichts der langen Freistellung der Antragstellerin dafür, dass die Antragstellerin sich vor einer Beförderung nach B 6 BBesO erst auf dem höherwertigen Dienstposten noch bewähren muss,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 -.
30Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung droht der Antragstellerin, nach einer Beförderung des Beigeladenen ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr durchsetzen zu können.
31Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist aber nicht nur darauf gerichtet, eine Beförderung des Konkurrenten auf dem streitbefangenen Dienstposten zu verhindern, vielmehr geht der Anspruch auch darauf zu verhindern, dass der Mitbewerber sich aufgrund einer fehlerhaften Auswahlentscheidung auf einem Beförderungsdienstposten einen Bewährungsvorsprung für eine künftige Beförderungsentscheidung erarbeiten kann. Um einen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen bei der Besetzung des streitigen Dienstpostens zu verhindern ist eine Regelung zur Rückgängigmachung der Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen erforderlich,
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.2009 - 2 VR 1.09 -.
33Mit dem OVG NRW,
34Beschlüsse vom 21.06.2016 - 1 B 201/16 – und 12.07.2016 – 6 B 487/16 -
35kann sich das Gericht nicht den (die Entscheidung nicht tragenden) Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 - anschließen, dass das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung es ermöglichen solle, einen Bewährungsvorsprung durch die (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten auszuschließen. Das vom BVerwG angedachte Verfahren entspricht nicht den oben dargelegten Grundsätzen einer fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung, weil diese nicht in Gesamtheit fiktiv fortgeschrieben werden soll, sondern nur bezüglich „fiktiver Komponenten“. Offen ist dabei, wer nach dem Modell des BVerwG die fiktive Beurteilung erstellen soll, die Personalverwaltung, die eine Nachzeichnung nach § 33 Abs. 3 BLV vornimmt, oder der jeweils nach den Beurteilungsrichtlinien berufene Beurteiler. Praktisch erscheint es auch kaum möglich, die aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten als „fiktive Komponenten“ von den sonstigen, zu beurteilenden Tätigkeiten abzugrenzen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
37Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Gehalt der Besoldungsgruppe B 6 (erstrebtes Amt) zum Zeitpunkt der Antragstellung von 9.167,62 € x3.

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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Insbesondere übt sie ihr Amt ohne Minderung ihrer bisherigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeitsentgelts aus und nimmt am beruflichen Aufstieg so teil, wie dieser ohne die Übernahme des Amtes erfolgt wäre.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird von anderweitigen Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte erforderlich ist. In Dienststellen mit in der Regel weniger als 600 Beschäftigten beträgt die Entlastung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Bei einer Beschäftigtenzahl von in der Regel mindestens 600 Beschäftigten wird die Gleichstellungsbeauftragte im Umfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft entlastet. Übt die Gleichstellungsbeauftragte eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist der Entlastungsumfang der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen entsprechend zu erhöhen; dies gilt unabhängig von den Vorgaben zur Entlastung der Stellvertreterin in Absatz 5. Ist die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 19 Absatz 4 Satz 4 für mehr als eine Dienststelle zuständig, ist für die Höhe der Entlastung die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Dienststellen maßgebend.
(3) Die Dienststellen haben die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Diese Pflicht gilt ungeachtet des Entlastungsumfangs der Gleichstellungsbeauftragten. Die fiktive Nachzeichnung dient als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen. Der Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung nach § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. Die Dienststellen haben der Gleichstellungsbeauftragten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibung als Nachweis über ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte zu erteilen.
(4) Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung ist die Gleichstellungsbeauftragte wie ein Mitglied der Personalvertretung geschützt.
(5) Wird eine Stellvertreterin im Vertretungsfall tätig, so ist sie mit Beginn der Vertretungstätigkeit in dem Ausmaß ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin von anderweitigen Tätigkeiten zu entlasten. Üben Stellvertreterinnen Aufgaben zur eigenständigen Erledigung aus, so werden sie von ihren anderweitigen Tätigkeiten wie folgt entlastet:
- 1.
in Dienststellen mit höchstens 1 499 Beschäftigten und nur einer nach § 20 Absatz 1 oder 3 bestellten Stellvertreterin im Umfang von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, - 2.
in Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten für eine der beiden Stellvertreterinnen im Umfang von bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, - 3.
in Dienststellen mit mindestens 2 000 und höchstens 2 499 Beschäftigten - a)
für zwei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder - b)
für eine Stellvertreterin im Umfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft,
- 4.
in Dienststellen mit mindestens 2 500 Beschäftigten - a)
für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder - b)
für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und für eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,
- 5.
in denjenigen Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten, die einen großen Zuständigkeitsbereich oder einen komplexen Aufgabenbereich haben,- a)
bei zwei Stellvertreterinnen - aa)
für beide Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder - bb)
für eine der beiden Stellvertreterinnen im Umfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft,
- b)
bei drei Stellvertreterinnen - aa)
für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder - bb)
für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und für eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,
- 6.
in denjenigen Dienststellen mit mindestens 2 000 und höchstens 2 499 Beschäftigten, die einen großen Zuständigkeitsbereich oder einen komplexen Aufgabenbereich haben,- a)
für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder - b)
für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und für eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.
(6) Vertrauensfrauen werden von anderweitigen Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Informationsvermittlerin erforderlich ist. Die Entlastung beträgt mindestens ein Zehntel und bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
- 1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist, - 2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und - 3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
- 1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat, - 2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat, - 3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder - 4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.