Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Aug. 2015 - 15 K 2680/15.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er am 10.11.2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Im Verlaufe des Verfahrens stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass sich der Kläger vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Italien aufgehalten hatte. Das Bundesamt ersuchte daraufhin die italienische Regierung am 05.01.2015 unter Bezugnahme auf die "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ - Dublin-III-VO - um eine Übernahme des Klägers; eine Erklärung der italienischen Regierung ging hierauf dem Bundesamt nicht zu.
4Mit Bescheid vom 10.04.2015 lehnte das Bundesamt den vom Kläger gestellten Asylantrag als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Es verwies auf die nach Maßgabe der Dublin-VO gegebene Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Klägers.
5Am 05.05.2015 hat der Kläger hiergegen einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt, den die Kammer durch Beschluss vom 11.06.2015 (15 L 1201/15.A) abgelehnt hat. Einen am 29.07.2015 gestellten Abänderungsantrag hat die Kammer durch Beschluss vom 28.08.2015 (15 L 1884/15.A) abgelehnt.
6Am 05.05.2015 hat der Kläger auch Klage erhoben. Er trägt vor, dass das italienische Asylverfahren systemische Mängel aufweise. Auch sei die Überstellungsfrist abgelaufen.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2015 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
12Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Da der Kläger über
16Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ist Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständige Mitgliedsstaat, an den Deutschland nach Maßgabe der Dublin-III-VO ein Rücküberstellungsersuchen richten konnte. Rechtliche Bedenken gegen die Rückführung des Klägers bestehen nicht, auch ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die Gründe ihres Beschlusses vom 11.06.2015 (15 L 1201/15.A).
17Da mithin das Bundesamt den von dem Kläger gestellten Asylantrag zu Recht als unzulässig angesehen und die Abschiebung nach Italien angeordnet hat, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Asylverfahren in Deutschland durchführt und über den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung entscheidet.
18Die Überstellung des Klägers nach Italien ist auch nicht wegen einer Versäumung der Überstellungsfrist rechtswidrig, da die Frist bislang nicht abgelaufen ist; es kann daher offen bleiben, ob ein Fristablauf überhaupt subjektive Rechte des Klägers berühren kann. Entgegen der Rechtsaufassung des Klägers beginnt der Lauf dieser Frist nicht bereits mit der - fiktiven - Zustimmung der italienischen Behörden zu einer Rückführung des Klägers. Vielmehr beginnt nach Auffassung der Kammer die sechsmonatige Überstellungsfrist erst mit der Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 80 VwGO zu laufen. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 34a Abs. 1 AsylVfG) vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig; insoweit kann eine Abschiebung des Asylbewerbers von der Ausländerbehörde nicht vorgenommen und zweckmäßigerweise auch noch nicht vorbereitet werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vgl. Urteil vom 29.01.2009 - C-19/08 - , verfolgt die Frist in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt. Diese Frist muss auch im vollen Umfang erhalten bleiben, wenn die Behörde - wie vorliegend aufgrund des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO - aus Rechtsgründen an einer Vollziehung der Abschiebung zeitweise gehindert ist.
19Soweit in der Rechtsprechung zum Teil ein Ablauf der Überstellungsfrist vor der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren angenommen wird, folgt dem die Kammer nicht. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A - betrifft ausschließlich die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung. Diese Vorschrift ist vorliegend aber nicht einschlägig, vielmehr ist die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1, Abs. 2 Dublin-III-VO anzuwenden.
20Beide Vorschriften sind inhaltlich nicht deckungsgleich. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO ist die Überstellung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, vorzunehmen. Die textlichen Änderungen zur Überstellungsfrist bestehen darin, dass in Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO zu einem auf die neue verpflichtende Regelung des Artikel 27 Absatz 3 zur aufschiebenden Wirkung Bezug genommen wird, zum anderen der Anknüpfungspunkt für den erneuten Fristbeginn nicht alleine mehr die Entscheidung über einen Rechtsbehelf ist, sondern dieser auch eine „Überprüfung“ sein kann. Hierin kommt zum Ausdruck, dass der europäische Normgeber es den Vertragsstaaten überlassen will, wie sie im Detail den nach der Dublin-VO als erforderlich bestimmten Rechtsschutz ausgestalten. Insoweit bestehen keine Zweifel darüber, dass der deutsche Rechtsschutz über § 34 a AsylVfG, § 80 VwGO den Vorgaben der Dublin-VO entspricht, insbesondere eine aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels vorsieht.
21Damit bestehen aber auch keine Gründe, im deutschen System von einem Fristenablauf auch während der Dauer des Verfahrens nach § 34 a AsylVfG, § 80 VwGO auszugehen, obgleich eine aufschiebende Wirkung besteht und dieses Verfahren dazu dient, die angefochtene Entscheidung zu überprüfen; Anknüpfungspunkt für eine neue Frist kann ja auch eine „Überprüfung“ sein.
22Folglich ist nach Auffassung des Gerichts in dieser Vorschrift eindeutig geklärt, dass erst der Beschluss der Kammer vom 11.06.2015 über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Überstellungsfrist von sechs Monaten in Lauf gesetzt hat. Denn der Eilantrag hatte eine aufschiebende Wirkung im Sinne des zweiten Halbsatzes des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 der Dublin-III-VO, weil durch ihn ein Abschiebungsvollzugsverbot nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bewirkt worden war. Nur dieses Ergebnis steht mit dem Sinn und Zweck der europarechtlichen Vorgaben in Übereinstimmung (vertiefend dargelegt in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - A 5 K 2026/14 - und des Verwaltungsgerichts Cottbus - 5 L 231/14.A -, beide veröffentlicht in Juris) und gewährleistet, dass entsprechend der oben genannten Entscheidung des EuGH der Ausländerbehörde eine ausreichende Zeit verbleibt, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.