Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 27. Aug. 2013 - 14 K 458/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin klagt im eigenen Namen gegen den Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.06.2012. Mit diesem Bescheid wurde für das Jahr 2010 die Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser von einem im Eigentum der M. J. C. W. in B. stehenden Grundstück in C1. H. in Höhe von 4.509,54 € festgesetzt. Der Bescheid ist an die Klägerin adressiert und weist als „abgabepflichtigen Einleiter“ die M. J. C. W. aus. Als Betrieb ist U. U1. C1. H. aufgeführt. Danach findet sich der Satz: „Als Bevollmächtigter (bzw. Insolvenzverwalter) sind Sie der Adressat dieses Bescheides“. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung sollte ein Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben werden.
3Unter dem 31.03.2011 hatte sich die Klägerin an die Bezirksregierung Düsseldorf gewandt und mitgeteilt, dass sie seit dem 01.01.2011 Verwalterin des fraglichen Grundstücks sei. Beigefügt war eine der Klägerin erteilte bis zum 31.12. 2011 gültige Verwaltungsvollmacht der M. J. C. W., die (u. a.) zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt. Gleichzeitig wurde die nach dem Abwasserabgabengesetz erforderliche Abgabeerklärung für das Jahr 2010 vorgelegt. Nachdem das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit Beschluss vom 11.05.2012 für das fragliche Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet hatte, vereinbarte die Klägerin mit dem bestellten Zwangsverwalter, dass die Verwaltungstätigkeit der Klägerin zum 30.06.2011 beendet sein sollte. In dieser Vereinbarung wird auf einen Verwalter- und Betreibervertrag zwischen M. J. C. W. und der Klägerin vom 18.03.2011 Bezug genommen, der ohne zeitliche Befristung abgeschlossen worden war. Mit Schreiben vom 29.08.2012 genehmigte die M. J. C. W. alle Handlungen, die die Klägerin zwischen dem 01.01.2011 und dem 30.06.2011 für sie vorgenommen hat.
4Am 20.07.2012 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den ihr am 27.06.2012 bekannt gegebenen Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.06. 2012 Klage erhoben.
5Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.01.2013 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
6Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei nicht die richtige Adressatin des Festsetzungsbescheides, da sie nicht Einleiter des verschmutzten Regenwassers sei. Abgabepflichtig sei insoweit allein die Eigentümerin, die M. J. C. W.. Sie, die Klägerin, sei weder Bevollmächtigte noch Insolvenzverwalterin der M. J. C. W.. Dass sie in Anspruch genommen werden solle, ergebe sich auch daraus, dass sie selbst in dem angefochtenen Bescheid zur Zahlung aufgefordert werde.
7Die Klägerin beantragt,
8den Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.06.2012 aufzuheben.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Klägerin ausweislich aller vorliegenden Unterlagen bis zum 30.06.2011 als Bevollmächtigte der abgabenpflichtigen M. J. C. W. tätig gewesen sei. Der Festsetzungsbescheid sei daher zu Recht an sie adressiert worden. Als abgabenpflichtig sei in dem Bescheid zutreffend die M. J. C. W. bezeichnet worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache entsprechend § 84 Abs. 1 VwGO keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dieser Form der Entscheidung zu äußern.
15Die Klage ist unzulässig.
16Zwar ist das Gericht im Hinblick auf die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf örtlich zuständig, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. W. . m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.
17Der Klägerin fehlt indes die gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis für die bewusst und gewollt im eigenen Namen erhobene Anfechtungsklage.
18Aus der sogenannten Adressatentheorie kann die Klägerin eine Klagebefugnis nicht herleiten, weil sie nicht diejenige ist, die zur Zahlung der streitigen Abwassergebühren herangezogen wurde. Sie ist nicht Inhaltsadressatin, sondern lediglich Be-kanntgabeadressatin des angefochtenen Festsetzungsbescheides.
19Vgl. zur notwendigen Unterscheidung zwischen Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten nur etwa U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rdn. 19.
20Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne „Inhaltsadressat“ ist, muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bescheid ergeben. Hierzu bedarf es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides. Vielmehr ist diesem Bestimmtheitserfordernis bereits dann genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden können,
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.06.1991 – 2 A 1236/89 -, NJW-RR 1992, S. 458 ff..
22Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, der hier durch den Kenntnis- und Wissensstand der Klägerin als Grundstücksverwaltungsgesellschaft gebildet wird.
23So die ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 15.09.2009 –14 K 394/08- zitiert nach Juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2011 –9 A 2456/09- n. v.
24Danach ist hier eine Auslegung dahingehend geboten, dass sich der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach an die von der Klägerin vertretene M. J. C. W. richtete. Dies ergibt sich hier schon aus dem Bescheid selbst. Wenn in diesem ausdrücklich die M. J. C. W. als „abgabepflichtiger Einleiter“ bezeichnet wird, können bei objektiver Betrachtung schon allein deshalb keine Zweifel daran aufkommen, dass jedenfalls nicht die Klägerin selbst in Anspruch genommen werden sollte. Dies wird vorliegend nachdrücklich durch den Hinweis bestätigt, dass der Bescheid an die Klägerin als Bevollmächtigte adressiert worden sei. Eine Stellung als Insolvenzverwalterin kam vorliegend offenkundig nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage, welche Auswirkungen dies auf die Bestimmung des Inhaltsadressaten des angefochtenen Bescheides hätte, war die Klägerin entgegen ihrer Behauptung in der Klageschrift bis zum 30.06.2012 ausweislich der vorliegenden Unterlagen auch tatsächlich Bevollmächtigte der abgabepflichtigen Eigentümerin. Dies folgt für das erkennende Gericht zwingend aus der Vereinbarung der Klägerin mit dem Zwangsverwalter über das Ende der klägerischen Verwaltertätigkeit zum 30.06.2012. Mit dem darin zitierten Verwalter- und Betreibervertrag vom 18.03.2011 wurde offenkundig die ursprünglich in dem früheren Vertrag aufgenommene Befristung nicht beibehalten und stattdessen durch eine Kündigungsmöglichkeit mit dreimonatiger Frist ersetzt. Damit wurde der angefochtene Bescheid der Klägerin auch objektiv zutreffend als Bevollmächtigte bekannt gegeben.
25Schließlich folgt aus dem Schreiben der Klägerin vom 31.03.2011 an die Bezirksregierung Düsseldorf, dass ihr die Pflicht der M. J. C. W. zur Zahlung der Abwasserabgabe durchaus bekannt war. Auch dies verbietet eine Auslegung des angefochtenen Bescheides dahingehend, die Klägerin selbst werde in Anspruch genommen.
26Der Bescheid war daher vom objektiven Empfängerhorizont eindeutig dahingehend zu verstehen, dass er an die Klägerin lediglich in ihrer Funktion als Verwalterin übersandt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, sie selbst sei in dem Festsetzungsbescheid zur Zahlung aufgefordert worden. Dies ist bereits rein tatsächlich unzutreffend. Die Zahlungsaufforderung auf Seite 2 des Bescheides ist vielmehr adressatenneutral formuliert. Die danach folgenden an die Adressatin gerichteten Hinweise zur Zahlung mittels Lastschrift – Einzugsverfahren oder Zahlung per Scheck sind mit der Verwalterstellung der Klägerin ohne Weiteres vereinbar, da diese ja für die abgabenpflichtige Eigentümerin handelt. Eine Stellung als Inhaltsadressatin lässt sich daraus im Kontext mit dem übrigen Inhalt des Bescheides keinesfalls entnehmen.
27Eine Klagebefugnis trotz fehlender Adressateneigenschaft kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen eine Betroffenheit der Klägerin in eigenen Rechten erschließen lässt. Dafür sind indes hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.
28Da die Klägerin mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt sein kann, ist ihre Klage unzulässig.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. W. . m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.