Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Nov. 2016 - 14 K 4551/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist seit März 2012 Eigentümerin des Hausgrundstücks S. -C. -Straße 0 in S1. , welches sie vermietet. Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen.
3Auf dem Grundstück sind zwei Wasserzähler installiert. Als Hauptzähler, der den gesamten Frischwasserzufluss zum Grundstück misst, fungierte bis zum 9. März 2011 der Zähler mit der Nummer 05110011608, zwischen dem 10. März 2011 bis 21. März 2012 der Zähler mit der Nummer 00000000000 und seit dem 22. März 2012 der Wasserzähler mit der Nummer 00000000000. Nach klägerischen Angaben misst ein weiterer Wasserzähler, der zuletzt am 20. Juni 2012 eingebaut worden sei, als Unterzähler das Wasser, das an dem Kühlturm vorbei in das Bürogebäude fließt. Zählernummern sind nicht bekannt.
4Erstmalig mit Bescheid vom 14. August 2014 wurden gegenüber der Klägerin Abwassergebühren in Höhe von 4.830,36 EUR für den Zeitraum vom 20. März 2012 bis zum 31. Dezember 2013 festgesetzt (veranlagte Abwassermenge: 1.551 m³; Abzugsmenge: 0 m³). Diese Veranlagung wurde mit Bescheid vom 26. August 2014 aufgehoben und in Höhe von 4.257,46 EUR neu festgesetzt (veranlagte Abwassermenge: 1.367 m³; Abzugsmenge: 184 m³). Die Klägerin bezahlte die Gebühr.
5Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 wurde für das Veranlagungsjahr 2014 eine Abwassergebühr in Höhe von 2.427,04 EUR festgesetzt (veranlagte Abwassermenge: 870 m³; Abzugsmenge: 82 m³).
6Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 erfolgte die Veranlagung der Kanalbenutzungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 2.490,54 EUR (veranlagte Abwassermenge: 870 m³; Abzugsmenge: 64 m³).
7Im Januar 2016 stellte ein von der Klägerin beauftragter Installateur fest, dass im Rahmen der Abrechnungen der Schmutzwassergebühren die Werte des falschen Wasserzählers herangezogen worden seien. Der Unterzähler messe demnach nicht – wie bisher angenommen – die Wasserschwundmenge, sondern gerade das tatsächlich in die Kanalisation eingeleitete Frischwasser. Im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins bestätigte ein Installateur der Beklagten diese Feststellungen der Klägerin.
8Daraufhin korrigierte die Beklagte den Bescheid vom 27. Januar 2016 für das Jahr 2015 mit Bescheid vom 23. Februar 2016 und setzte eine Abwassergebühr in Höhe von 197,76 EUR fest (veranlagte Abwassermenge: 64 m³; Abzugsmenge 870 m³). Die Abrechnungen für die Jahre 2012 – 2014 blieben hingegen unverändert.
9Mit Schreiben vom 9. März 2016 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rücknahme der Wasser- und Abwasserkosten-Bescheide vom 26. August 2014 und 23. Januar 2015. Die Gebührenbescheide seien bis zum Eigentümerwechsel immer richtig erfolgt.
10Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 18. März 2016 zurück. Die Beklagte berief sich darauf, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit der Abwasserbescheide nicht vorliege und die Klägerin die Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, ein Rechtsmittel innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist einzulegen. Es sei nicht ihre Aufgabe, alle jährlich zu versendenden Abwassergebührenbescheide detailgenau auf Richtigkeit zu überprüfen. Dies würde den Rahmen verwaltungstechnischer Handlungsmöglichkeiten bei Weitem überschreiten.
11Die Klägerin legte am 13. April 2016 – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung – Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2016 zurückwies. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Empfängerin des Bescheids eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit bei Massenverwaltungsaktes treffe. Sie könne die entsprechend veranlagte Wassermenge ohne weiteres leichter überprüfen als die Beklagte.
12Die Klägerin hat am 17. Mai 2016 Klage erhoben.
13Sie trägt zur Begründung vor, dass sie sofort nach Erhalt des Bescheides vom 14. August 2014 Kontakt mit der Beklagten aufgenommen habe. Sie habe sich dabei erkundigt, auf welchen Zähler sich die mit dem Gebührenbescheid berechneten Kosten beziehen würden. Die Beklagte habe ihr die Auskunft erteilt, dass ein zweiter Zähler installiert worden sein soll und dieser die Menge des verdunsteten Wassers messe. Aufgrund dessen sei für diesen Teil keine Abwassergebühr fällig. Die Klägerin habe dieser Aussage vertraut und nur aus diesem Grund die festgesetzten Gebühren bezahlt. Die Beklagte habe gezielt falsch abgerechnet. In den Vorjahren sei die Funktionsweise der Zähler schließlich richtig bewertet worden. Es sei ein manueller Eingriff in die Abrechnung erfolgt, für den es weder einen sachlichen noch einen technischen Grund gebe. Dieser Eingriff bedeute, dass derjenige, der die Änderung herbeiführte, gewusst habe, dass entweder die vorherige Abrechnung oder aktuellen Abrechnungen falsch seien. Die Beklagte habe das ihr im Gesetz eingeräumte Ermessen nicht richtig ausgeübt. So finde sich bereits im Widerspruch keine Ermessensausübung. Sie hätte berücksichtigen müssen, dass der Bescheid nur wegen der fehlerhaften Informationen der Beklagten nicht angefochten worden sei. Die Beklagte müsse sich ein etwaiges Verhalten der Stadtwerke GmbH zurechnen lassen. Es spiele keine Rolle, ob der Sachbearbeiter der Beklagten eigene Kenntnisse habe oder nicht. Es sei weiter nicht richtig, wenn die Beklagte meine, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die Bescheide auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Schließlich habe nur die Beklagte wissen können, dass sie vor dem Eigentumserwerb der Klägerin anders abgerechnet habe. Ein Festhalten an formal bestandskräftigen Bescheiden stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte zu verpflichten, die Abwassergebührenbescheide vom 26. August 2014 und 23. Januar 2015 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2016 gemäß dem Antrag der Klägerin vom 9. März 2016 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte verteidigt die erlassenen Bescheide und führt weiter aus, die Klägerin habe nach Erlass des Bescheides vom 14. August 2014 allenfalls mit den Stadtwerken S1. GmbH Kontakt aufgenommen. Zu der Beklagten habe sie jedenfalls keinen Kontakt aufgenommen. Außerdem stelle die Klägerin einen falschen Zusammenhang zwischen der Wasserabzugsmenge und den diesbezüglich vorhandenen Wasserzählern und den zu berechnenden Abwassergebühren her. Die Beklagte habe nicht wissentlich falsch abgerechnet. Es könne durchaus passieren, dass unbewusst Fehler geschehen. Deshalb habe die Klägerin eine Mitwirkungspflicht, der sie nicht nachgekommen sei. Es sei vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt, wenn sich eine Gemeinde unter Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens dafür entscheide, einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt nicht aufzuheben. Das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit habe keinen Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide vom 26. August 2014 und 23. Januar 2015. Die Ablehnungsbescheide der Beklagtensind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23Als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin kommt allein § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Betracht. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
24Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
25Dass die Bescheide vom 26. August 2014 und 23. Januar 2015 bestandskräftig und rechtswidrig sind, steht dabei außer Zweifel.
26Da § 130 Abs. 1 AO der Behörde auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen einräumt, besteht ein Anspruch auf Rücknahme belastender Verwaltungsakte nur für den Fall, dass sich das eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme der Bescheide ermessensfehlerfrei wäre (Ermessensreduzierung auf Null).
27Eine solche Ermessensreduzierung liegt nur vor, wenn die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 – Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 – Rn. 4, sowie Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 397/08 – Rn. 43 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/03 – Rn. 5 ff.; zitiert jeweils nach juris.
29Schlechthin unerträglich ist das Festhalten an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, indem sie in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht.
30Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2012 – 14 K 726/11 – Rn. 34; zitiert nach juris.
31Anhaltspunkte dafür, dass die ablehnende Entscheidung der Beklagten auf einer Abweichung von einer in gleich gelagerten Fällen angewandten Verwaltungspraxis beruht, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr Rücknahmeermessen üblicherweise in Richtung Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids ausübt.
32Auch sind keine Umstände gegeben, die die Berufung der Beklagten auf die Bestandskraft der Bescheide als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn die Behörde einen bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat. Denn angesichts der Bindung der Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) würde es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung zu erlassen, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig werden und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie bei Erlass des Bescheids selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 – Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 4 L 158/10 – Rn. 4; zitiert jeweils nach juris.
34Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Bis Anfang 2016 ging die Beklagte von der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide aus.
35Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Rücknahme der Gebührenbescheide. Auch insoweit sind die Ablehnungsbescheide der Beklagten rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 114 Satz 1 VwGO.
36Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat.
37Zweck der Ermessensermächtigung in § 130 Abs. 1 AO ist es, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits eine Abwägung zu treffen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der das Festhalten an der Bestandskraft des Bescheides begründen kann, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist.
38Hiervon ausgehend ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde, wie hier, im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen gewesen wäre.
39Die objektiven Gründe der Rechtswidrigkeit lagen bereits bei Erlass der jeweiligen Gebührenbescheide vor und hätten in einem Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebung geführt. Dass die Klägerin erst nach Ablauf der jeweiligen Rechtsbehelfsfristen positive Kenntnis von den Rechtswidrigkeitsgründen hatte, ändert an der zulässigen Ermessenserwägung der Beklagten nichts. § 130 Abs. 1 AO ist von seinem Zweck her nicht dafür gedacht, die Wirkungen von Rechtsbehelfsfristen im Ergebnis umgehen zu können.
40Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 – 4 ZKO 654/05 – Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087 – Rn. 24; zitiert jeweils nach juris.
41Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags ist die beklagte Ermessensausübung nicht fehlerhaft.
42Anders als die Klägerin vorträgt, hat die Beklagte gegenüber der Voreigentümerin nicht fehlerfrei abgerechnet. Eine Verwechslung der Wasserzähler im Rahmen der Abrechnung in direktem zeitlichem Zusammenhang zur Eigentumsübertragung auf die Klägerin kann nicht festgestellt werden. Die in diesem Zusammenhang beigezogenen Veranlagungsbescheide sind eindeutig. So wurde gegenüber dem Insolvenzverwalter der Voreigentümerin für nicht einmal neun Monate im Jahr 2011 ein Verbrauch von 1.329 m³ abgerechnet. Für Januar 2011 wurde ein Verbrauch von 90 m³ und Ende 2010 für 1,5 Monate ein Verbrauch von 118 m³ abgerechnet. Diese abgerechneten Werte liegen sogar deutlich über den Werten, die zwischen den Beteiligten in Streit stehen, und basieren ausnahmslos auf den Messwerten der Wasserzähler mit den bekannten Zählernummern (= Hauptzähler). Die dagegen schriftsätzlich vorgetragene Behauptung des Geschäftsführers der Voreigentümerin bleibt pauschal und unbelegt.
43Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die ergangenen Bescheide zuvor im Detail auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, soweit sie die mitgeteilten Werte des Wasserversorgers übernimmt, ohne dass in der Vergangenheit Widersprüche vom Gebührenschuldner erfolgten. Gründe für eine besondere Sensibilität sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um Masseverfahren, bei denen die Verwaltungspraktikabilität eine wichtige Bedeutung aufweist.
44Weiter muss sich die Klägerin ihre eigene Mitwirkungsobliegenheit entgegenhalten lassen. So ist sie nach § 9 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten nicht nur verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Messeinrichtungen zu installieren, um eine Wasserschwundmenge zu belegen. Sie muss auch bis zum 15. Januar eines Folgejahres für das abgelaufene Veranlagungsjahr die Schwundmenge der Beklagten – und nicht der Stadtwerke GmbH – mitteilen. Jedenfalls im ersten Jahr nach Eigentumserwerb ist von der Klägerin zu verlangen, dass sie sich hinsichtlich der eigenen Wasser-/Abwasserinstallation – ggf. unter zur Hilfenahme von Sachverständigen – deshalb umfassend kundig macht. Hieran ändert auch die vorgelegte Email vom 30. August 2014 nichts. Vielmehr scheint der Vertreter der Beklagten demnach gerade auf den besagten Satzungsinhalt hingewiesen zu haben, wonach der Grundstückseigentümer die Wasserschwundmenge mitzuteilen hat. Für die Stadtwerke als Frischwasserversorger ist der Wert des Unterzählers völlig unerheblich. Allein die Klägerin kann durch entsprechende Subtraktion der Messwerte den tatsächlichen Verbrauch belegen. Die Klägerin als Neueigentümerin musste auch nicht die Funktionsweisen der Wasserzähler ermitteln, um die Abrechnung der Beklagten zu überprüfen. Ein Blick auf die Installation der Wasseranlage hätte vermutlich ausgereicht, um den jeweiligen Durchflussweg und damit das gemessene Wasser zuordnen zu können. Ein Eingriff in die Anlage der Stadtwerke (vgl. § 10 AVBWasserV) wäre in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Warum es für die Klägerin erst nach der Abrechnung 2016 und nicht bereits nach Erlass des ersten Bescheids 2014 zumutbar war, durch einen eigenen Installateur die Anlage zu überprüfen, ist nicht nachvollziehbar.
45Abschließend bleibt auch unklar, aus welchem Grund sich die Beklagte im Rahmen der Ausübung ihres Rücknahmeermessens eine möglicherweise fehlerhafte Aussage eines Mitarbeiters des privaten Frischwasserversorgers zurechnen lassen muss.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Nov. 2016 - 14 K 4551/16
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Referenzen - Gesetze
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
- 1.
die Erstellung des Hausanschlusses, - 2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.