Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. Okt. 2016 - 10 L 2207/16

Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3Der sinngemäße Antrag,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn der Antragstellerin, G. Z. , vorläufig in die Grundkurse in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im zielgleichen Unterricht der 7. Klasse der X. -C. -Gesamtschule in L. für das Schuljahr 2016/2017 aufzunehmen,
5hat keinen Erfolg.
6Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.
7Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme in die Grundkurse in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im zielgleichen Unterricht nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Jedenfalls liegt im Rahmen der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ein Anordnungsanspruch nicht vor.
8Die im angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2016 getroffene Entscheidung über die Beendigung der probeweisen Aufhebung des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid in § 19 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016, in Verbindung mit § 14, § 18 Abs. 2 und 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (SGV. NRW. 223). Danach werden Schüler, die wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemein bildenden Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sonderpädagogisch gefördert. Nach § 18 Abs. 2 und 4 AO-SF kann die Schulaufsichtsbehörde einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf probeweise für sechs Monate aufheben, soweit nach ihren Feststellungen ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr besteht.
9Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der Beendigung der probeweisen Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Beteiligung der Eltern entsprechend § 13 Abs. 2 AO-SF erforderlich ist. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin von der Erforderlichkeit einer solchen Beteiligung nach § 13 Abs. 2 AO-SF ausgegangen werden müsste, ist eine fehlende Beteiligung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich. Denn es ist offensichtlich, dass dies die Entscheidung der Bezirksregierung Köln in der Sache nicht beeinflusst hat.
10Nach Lage der Akten liegt beim Sohn der Antragstellerin eine Lernstörung im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 AO-SF vor. Die Entwicklungsberichte der X. -C. -Gesamtschule vom 27. November 2015, vom 6. Juli 2016 und vom 16. September 2016, an denen jeweils auch ein Sonderpädagoge beteiligt war, sowie die Stellungnahme des Lehrers für Sonderpädagogik an der X. -C. -Gesamtschule L. , B. H. , vom 19. September 2016 tragen die dahingehende Feststellung der Antragsgegnerin. Lern- und Entwicklungsstörungen sind erhebliche Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache sowie in der emotionalen und sozialen Entwicklung, die sich häufig gegenseitig bedingen oder wechselseitig verstärken. Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen besteht danach, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. Diese Voraussetzungen sind nach den vorliegenden Unterlagen erfüllt.
11Im Fach Deutsch hat der Sohn der Antragstellerin danach erhebliche Probleme im schriftsprachlichen Bereich, die sich in grammatikalisch falschen Sätzen niederschlagen. Den Anforderungen an den zielgleichen Unterricht kann er nur mit sehr starker Hilfe gerecht werden. Er hat Schwierigkeiten, im Unterricht die jeweilige Aufgabenstellung zu erkennen oder die geforderten Arbeitsschritte nachzuvollziehen oder zu erledigen. Seine Arbeitsweise ist sehr langsam. Aufgaben müssen individuell besprochen werden. Ohne gezielte Hilfestellungen bricht er das Arbeiten ab. Gleiches gilt für das Fach Englisch. Arbeitsaufträgen gegenüber reagiert er häufig mit Ratlosigkeit. Auch im Fach Mathematik kann der Sohn der Antragstellerin den Anforderungen an den zielgleichen Unterricht nur mit Hilfestellungen genügen. Die Unterrichtsinhalte versteht er oftmals nur unzureichend. Hinzukommt, dass sich die Defizite ebenfalls auf die anderen Unterrichtsfächer niederschlagen. Auch dort kann er dem Unterricht nur schwer folgen und versteht oft die Aufgabenstellungen nicht. Seine Noten sind seit der probeweisen Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stark abgefallen. Seine Leistungen werden größtenteils mit „mangelhaft“ bewertet. Insgesamt bleibt er hinsichtlich seines Wortschatzes und der Grammatik deutlich hinter der Klassengemeinschaft zurück. In nahezu allen Lernbereichen zeigen sich Entwicklungsverzögerungen von über einem Jahr. Teilweise sind die Teilleistungsstörungen so gravierend, dass Inhalte der Grundschule bearbeitet werden müssen. Daneben schlägt sich dies auch auf seine emotionale Stimmungslage nieder. So reagiert er im Unterricht oft sach- und personenunangemessen und zeigt in Klassengesprächen die Neigung, Mitschüler verbal anzugehen. Bei Konflikten ist er nicht hinreichend in der Lage, sich selbst zu kontrollieren.
12Dies und die in den Berichten noch weiter aufgezeigten Lernstandsdefizite zeigen, dass eine hinreichende Förderung im zielgleichen Unterricht aktuell nicht gegeben ist. Diesen Feststellungen ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Regelstreitwerts zugrundelegt.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:
- 1.
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - 2.
bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte - bei mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - 3.
bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, - 4.
bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit sind und die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden, - a)
das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder - b)
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist.
- 5.
in den Fällen des § 180 Absatz 1a das Finanzamt, das für den Bescheid örtlich zuständig ist, für den der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.
(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanzamt.
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1.
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder - 2.
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
Gesetz ist jede Rechtsnorm.
(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die
- 1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und - 2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.