Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Mai 2015 - 10 K 111/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I.
3Die am 00.00.1961 geborene Klägerin nahm am 1. Mai 2012 den Vorbereitungsdienst auf. Ihre Ausbildung fand am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Köln und an der Städtischen Gesamtschule Köln-S. statt.
4Die Bezirksregierung Köln teilte der Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2013 mit, dass sie beabsichtige, sie gemäß § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Die Bezirksregierung führte zur Begründung der beabsichtigten Entlassung an, die Klägerin habe trotz intensiver Förderung aufgrund erheblicher Defizite bislang nicht selbständig im Unterricht eingesetzt werden können. Die Klägerin wandte dagegen mit Schreiben vom 8. Mai 2013 und 15. Mai 2013 ein, sie befinde sich bereits im letzten Drittel des Vorbereitungsdienstes. Ihr solle vor diesem Hintergrund Gelegenheit gegeben werden, diesen zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die Klägerin rügte, ihr werde nicht gestattet, selbständigen Unterricht zu erteilen. Es sei zwar denkbar, dass ihr bei der Erteilung Fehler unterliefen. Der Sinn des Vorbereitungsdienstes bestehe aber gerade darin, die Kompetenzen einer Lehrkraft auch durch die Auseinandersetzung mit Fehlern zu erweitern. Die Bezirksregierung teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2013 mit, dass sie von der beabsichtigten Entlassung Abstand nehme.
5Der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Köln, Herr P. , beurteilte den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes der Klägerin in seiner unter dem 18. Juli 2013 erstellten Langzeitbeurteilung mit der Endnote „mangelhaft“.
6Der Schulleiter der Gesamtschule Köln-S. , Herr L. , beurteilte den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes der Klägerin in seiner unter dem 22. Juli 2013 erstellten Langzeitbeurteilung in den Fächern der Ausbildung (Kunst, Sozialwissenschaften) jeweils mit der Note „mangelhaft“ und mit der Endnote „ungenügend“. Er nannte als Beurteilungsgrundlagen eigene Beobachtungen sowie Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte C. , F. , G. , O. und U. . Er führte unter dem Punkt „Gewichtende Zusammenfassung“ aus: „Insgesamt ist festzustellen, dass Frau T. erst in ihrem dritten Unterrichtsbesuch im Fach Kunst im Ansatz Standards erreichte, die zu Beginn des Referendariats erwartet werden müssen. Dieses Niveau konnte sich jedoch nicht halten. Frau T1.s Leistungen geben durchweg Anlass zu erheblichen Beanstandungen und lassen in vielen Bereichen Lücken selbst in den Grundkenntnissen erkennen. Aufgrund der genannten Mängel sowie aufgrund der Feststellung, dass Frau T. nur äußerst unzureichend mit den Ausbildungsbeauftragten, mit den meisten Ausbildungslehrerinnen und -lehrern sowie mit der Schulleitung zusammenarbeitet, sich häufig nicht an notwendige Absprachen hält, Auflagen der Ausbildungsbeauftragten und der Schulleitung nicht einhält, ihre Rolle als Auszubildende noch nicht gefunden hat und nicht ausreichend in der Lage ist, von sich aus konstruktiv mit sachlichen Rückmeldungen umzugehen, müssen ihre Leistungen mit der Note ungenügend bewertet werden. Eine Verbesserung in absehbarer Zeit würde die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Ausbildungsschule und eine selbstkritischere Haltung voraussetzen.“ Wegen der Einzelheiten der Langzeitbeurteilung wird auf Beiakte 1, Blatt 4 ff. verwiesen. Wegen der Einzelheiten der von dem Schulleiter zugrunde gelegten Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte C. , F. , G. , O. und U. wird auf Beiakte 2, Blatt 23 ff., 18 ff., 38 ff., 46 ff. und 28 ff. verwiesen.
7Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (nunmehr: Prüfungsamt) teilte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 2013 mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nicht bestanden habe, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP mindestens „ausreichend“ (4,00) sei.
8Die Klägerin erhob dagegen am 9. August 2013 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Die Langzeitbeurteilung der Schule trage die Endnote „ungenügend“ nicht. Aus der Beurteilung gehe nicht hervor, dass ihr die notwendigen Grundkenntnisse fehlten. Die Endnote widerspreche den Noten in den Fächern der Ausbildung, in denen sie jeweils ein „mangelhaft“ erhalten habe. Den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrkräfte G. , O. und U. ließen sich durchaus positive Gesichtspunkte entnehmen.
9Es sei nicht ersichtlich, dass dem Schulleiter zum Zeitpunkt der Erstellung der Langzeitbeurteilung am 22. Juli 2013 alle Beurteilungsbeiträge vorgelegen hätten. Der Beitrag der Frau C. weise weder Datum noch Unterschrift auf. Der Beitrag der Frau F. sei auf den 6. September 2013 datiert.
10Sie, die Klägerin, habe bislang nicht alle Beurteilungsbeiträge erhalten. Die Beiträge hätten ihr spätestens mit der Langzeitbeurteilung vorgelegt werden müssen.
11Die Ausbildung sei mangelhaft durchgeführt worden. Ihr sei nicht bzw. nur in ganz geringem Umfang Gelegenheit gegeben worden, selbständigen Unterricht zu erteilen.
12Das Prüfungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 zurück. Zur Begründung führte es an: Die Endnote „ungenügend“ in der Langzeitbeurteilung der Schule sei gerechtfertigt. Die Endnote werde nicht aus der durch zwei geteilten Summe der Noten in den Fächern der Ausbildung gebildet. § 16 Abs. 1 OVP enthalte keine derartige Berechnungsregel. Aus der Konjunktion „sowie“ in § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP gehe vielmehr hervor, dass alle Noten unabhängig voneinander vergeben würden. Eine Abweichung der Endnote von den Noten in den Fächern der Ausbildung sei daher grundsätzlich möglich. Eine Einschränkung von diesem Grundsatz bestehe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP nur dann, wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügten. In diesem Fall müsse die Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen. Der Schulleiter der Gesamtschule Köln-S. habe die Abweichung der Endnote von den Noten in den Fächern der Ausbildung nachvollziehbar im Wesentlichen mit den besonders gravierenden Defiziten der Klägerin in den außerunterrichtlichen Kompetenzbereichen begründet. Die von der Klägerin genannten Beurteilungsbeiträge ihrer Ausbildungslehrkräfte, die sich im Schwerpunkt auf einen Ausschnitt des unterrichtlichen Handelns der Klägerin bezögen, führten zu keiner anderen Bewertung. Der Schulleiter habe diese Beiträge ebenso wie seine eigenen Beobachtungen des unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Verhaltens der Klägerin in seine Beurteilung einbezogen. Er sei nicht verpflichtet, eine Abweichung von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Einschätzungen zu begründen.
13Das Prüfungsamt verwies zur Begründung ergänzend auf eine dem Widerspruchsbescheid beigefügte Stellungnahme des Schulleiters vom 12. November 2013, in der dieser sich – u. a. unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Ausbildungsbeauftragten, Frau N. , vom 24. Oktober 2013 (vgl. Beiakte 2, Blatt 36 f.) – wie folgt geäußert hatte: Ihm hätten alle Beurteilungsbeiträge zum Zeitpunkt der Erstellung der Langzeitbeurteilung vorgelegen. Es sei allein der Klägerin anzulasten, dass sie nicht sämtliche Beurteilungsbeiträge erhalten habe. Sie habe sich trotz mehrfacher Bitten und Aufforderungen nicht darum gekümmert, die Beiträge in Empfang zu nehmen, den Empfang zu quittieren und die Beiträge an das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung weiterzuleiten. Sie sei nicht in der Schule erschienen, um die Langzeitbeurteilung entgegenzunehmen.
14Die Ausbildung der Klägerin sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Ausbildungslehrkräfte, die Ausbildungsbeauftragte und die Schulleitung hätten sich besonders intensiv darum bemüht, die Klägerin anzuleiten und ihre Ausbildung zu fördern. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme des Schulleiters wird auf Beiakte 2, Blatt 34 f. verwiesen.
15Die Klägerin hat dagegen am 7. Januar 2014 Klage erhoben.
16Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013 zu verpflichten, sie nach erneuter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, hilfsweise im Angestelltenverhältnis, erneut zu beurteilen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Vergabe der Note „ungenügend“ setze gemäß § 28 OVP nicht voraus, dass selbst Grundkenntnisse fehlten. Verlangt werde lediglich, dass die Grundkenntnisse lückenhaft seien. Der Schulleiter der Gesamtschule Köln-S. habe die Lückenhaftigkeit der Grundkenntnisse der Klägerin in seiner Langzeitbeurteilung konkret und nachvollziehbar dargelegt.
22Unabhängig davon sei jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine Bewertung der Leistungen der Klägerin mit „mangelhaft“ rechtswidrig sein könnte. Eine Abgrenzung allein zwischen den Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“ sei gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP für das Bestehen der Prüfung unerheblich.
23Ein Ausbildungsmangel sei nicht ersichtlich. Schulleiter hätten nicht nur gemäß § 11 OVP einen Ausbildungsauftrag gegenüber den Lehramtsanwärtern zu erfüllen, sondern gleichzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG den Anspruch der Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Sie wögen in diesem Spannungsverhältnis die Interessen der Lehramtsanwärter gegen die Interessen der Schüler ab und entschieden auch über einen Einsatz der Lehramtsanwärter im selbständigen Unterricht, der gemäß § 11 Abs. 7 OVP grundsätzlich erteilt werden solle. Gemessen daran sei die Entscheidung des Schulleiters der Gesamtschule Köln-S. , die Klägerin angesichts ihrer erheblichen Ausbildungsdefizite nur Unterricht unter Anleitung, nicht aber selbständigen Unterricht erteilen zu lassen, sachgerecht gewesen. Der Entschluss der Bezirksregierung Köln, gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP von einer Entlassung der Klägerin abzusehen, habe keinen Einfluss auf die Entscheidung des Schulleiters, die Klägerin nicht im selbständigen Unterricht einzusetzen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist unbegründet.
26Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 25. Juli 2013 über das Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
27Der Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP. Nach der letztgenannten Vorschrift wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt. Die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen der Klägerin ergibt nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), sondern „mangelhaft“ (5,5).
28Die Langzeitbeurteilungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin wendet sich mit der Klage allein gegen die Langzeitbeurteilung der Schule. Ihre gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen greifen nicht durch.
29Dies gilt zunächst insoweit, als sie geltend macht, die Beurteilung trage die Endnote „ungenügend“ nicht. Die Note ist von dem Beurteilungsspielraum des Schulleiters gedeckt.
30Vgl. zum Beurteilungsspielraum allgemein etwa BVerwG, Urt. vom 16. März 1994 – 6 C 5/93 – juris Rdnr. 32; Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, 2014, Rdnr. 874 ff.
31Der Schulleiter hat in seiner Langzeitbeurteilung vom 22. Juli 2013 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Leistungen der Klägerin den Anforderungen nicht entsprochen haben und dass selbst ihre Grundkenntnisse lückenhaft gewesen sind. Er hat die Beurteilung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 plausibel ergänzend erläutert.
32Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Endnote „ungenügend“ folgt nicht daraus, dass der Schulleiter die Noten in den Fächern der Ausbildung (Kunst, Sozialwissenschaften) abweichend von der Endnote jeweils mit „mangelhaft“ festgesetzt hat. Das Prüfungsamt hat dies in seinem Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 zutreffend ausgeführt. Das Gericht folgt diesen Ausführungen und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
33Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Endnote „ungenügend“ ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrkräfte ließen sich durchaus positive Gesichtspunkte entnehmen. Langzeitbeurteilungen der Schulen werden durch die Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte erstellt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 OVP). Sie beruhen auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern (§ 16 Abs. 3 Satz 3 OVP). Im vorliegenden Fall hat der Schulleiter bei der Klägerin aufgrund eigener Beobachtungen nicht in absehbarer Zeit behebbare Defizite in allen schulischen Handlungsfeldern festgestellt. Die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte, die sich im Schwerpunkt auf einen – teilweise recht kurzen – Ausschnitt des unterrichtlichen Handelns der Klägerin beziehen, verhalten sich insgesamt ebenfalls ausgesprochen kritisch zu ihren Kompetenzen. Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter den in den Beiträgen enthaltenen vereinzelten positiven Bemerkungen im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung kein noch größeres Gewicht beigemessen hat.
34Die Behauptung der Klägerin, dem Schulleiter hätten zum Zeitpunkt der Erstellung der Langzeitbeurteilung am 22. Juli 2013 nicht alle Beurteilungsbeiträge vorgelegen, trifft nicht zu. Der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 glaubhaft versichert, dass ihm bei Abfassung der Beurteilung sämtliche Beiträge zur Verfügung gestanden haben. Seine Stellungnahme deckt sich mit derjenigen der Ausbildungsbeauftragten vom 24. Oktober 2013. Diese hat klargestellt, dass der Schule der Beurteilungsbeitrag der Frau C. am 29. Januar 2013 und der Beurteilungsbeitrag der Frau F. am 16. Dezember 2012 vorgelegen hat. Sie hat im Einzelnen schlüssig dargelegt, weshalb der in der Akte befindliche Beitrag der Frau C. weder Datum noch Unterschrift aufweist und der in der Akte befindliche Beitrag der Frau F. auf den 6. September 2013 datiert ist.
35Die Klägerin dringt auch mit ihrem Einwand nicht durch, sie habe nicht alle Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte erhalten. Der von ihr gerügte Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 4 OVP, wonach der Lehramtsanwärter jeweils eine Ausfertigung der Beurteilungsbeiträge erhält, hat auf den Inhalt der Langzeitbeurteilung keinen Einfluss und kann deshalb auch nicht zu einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung führen. Unabhängig davon kann die Klägerin sich auf eine Verletzung dieser Vorschrift auch deshalb nicht berufen, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, die Beurteilungsbeiträge entgegenzunehmen. Der Schulleiter hat die fehlende Mitwirkung der Klägerin in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 nachvollziehbar beschrieben. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten.
36Schließlich führt der Einwand der Klägerin, ihre Ausbildung sei mangelhaft durchgeführt worden, weil ihr nicht bzw. nur in ganz geringem Umfang Gelegenheit gegeben worden sei, selbständigen Unterricht zu erteilen, nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Langzeitbeurteilung. Ein Ausbildungsmangel lässt sich bereits nicht feststellen. Zwar sieht § 11 Abs. 3, 5-8 OVP den Einsatz des Lehramtsanwärters im selbständigen Unterricht grundsätzlich vor. § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP eröffnet aber ausdrücklich die Möglichkeit, den Lehramtsanwärter zu entlassen, wenn er aus von ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte seiner Ausbildung nicht kontinuierlich selbständig im Unterricht eingesetzt werden konnte. Dieser Vorschrift lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Vorstellung des Verordnungsgebers entnehmen, dass der Schulleiter von einem Einsatz des Lehramtsanwärters im selbständigen Unterricht absehen kann, wenn der Lehramtsanwärter die hierfür erforderlichen Fertigkeiten (noch) nicht besitzt. Der Beklagte trägt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass Schulleiter nicht nur gemäß § 11 OVP einen Ausbildungsauftrag gegenüber den Lehramtsanwärtern, sondern gleichzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG den Anspruch der Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung zu erfüllen haben und sie in diesem Spannungsverhältnis über einen Einsatz der Lehramtsanwärter im selbständigen Unterricht entscheiden. Gemessen daran ist die Entscheidung des Schulleiters der Gesamtschule Köln-S. , die Klägerin angesichts ihrer erheblichen Ausbildungsdefizite und des ausbleibenden Kompetenzzuwachses nur Unterricht unter Anleitung, nicht aber selbständigen Unterricht erteilen zu lassen, sachgerecht gewesen.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.