Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 1 K 5553/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Beamter und wird bei der Wehrbereichsverwaltung P. eingesetzt. Er hat zwei Kinder aus erster Ehe. Seine Tochter N. ist am 00.00.0000 geboren. Sein Sohn T. ist am 00.00.0000 geboren und hat vom 01.09.2010 an eine Ausbildung absolviert. Nach rechtskräftiger Scheidung im Jahre 2008 heiratete der Kläger am 08.09.2010 erneut. In die Ehe wurden zwei weitere Kinder mit eingebracht (Geburtsdaten: 00.00.0000 und 00.00.0000). Die Angaben über den Familienstand gab der Kläger fortan unter den Ziffern 3 und 4 auf sämtlichen Beihilfeanträgen an. Zudem gab der Kläger jedenfalls in einem Beihilfeantrag vom 31.03.2011 seine vier Kinder an. In den Jahren 2010 bis 2014 wurde dem Kläger auf seine Anträge Beihilfe mit einem Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent gewährt. Der Kläger ist darüber hinaus privat krankenversichert. Der Krankenversicherungstarif sah bis zum 30.09.2014 eine Leistung in Höhe von 50 Prozent auf ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie auf Zahnbehandlung und ‑ersatz vor.
3Am 05.10.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine bis zu seiner zweiten Hochzeit rückwirkende Erhöhung seines Bemessungssatzes auf 70 Prozent für gewährte Beihilfen und die Erstattung zu viel gezahlter Versicherungsbeiträge. Er begründete dies damit, dass er seit der zweiten Hochzeit vier berücksichtigungsfähige Kinder und daher gem. § 46 BBhV einen Anspruch auf einen Bemessungssatz in Höhe von 70 Prozent habe.
4Mit Bescheid vom 16.03.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Datum vom 17.08.2015 zurückgewiesen. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass aufgrund des unveränderten privaten Krankenversicherungstarifs des Klägers in Höhe von 50 Prozent auf ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie Zahnbehandlung/-ersatz eine Erstattung mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70 Prozent gem. § 48 BBhV nicht möglich sei. Der Kläger müsse vielmehr aus Gründen der Subsidiarität der Beihilfe zunächst seine Krankenversicherung an den gestiegenen Beihilfebemessungssatz anpassen. Zudem ergebe sich auch kein Anspruch aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht, da sich der Kläger über die leicht zugänglichen Regelungen der BBhV selbst hätte informieren können.
5Am 21.09.2015 hat der Kläger Klage erhoben.
6Zur Begründung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seiner Darlegungen aus dem Verwaltungsverfahren vor, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht aus § 78 BBG verletzt habe. Da diese über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des Klägers informiert worden sei, habe sie ihn darüber belehren müssen, dass Anspruch auf einen Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 Prozent bestehe.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.556,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Bescheides aus dem Verwaltungsverfahren entgegen. Zudem habe sie den Kläger – wie sich aus einer Gesprächsnotiz ergebe – mehrfach aufgefordert, zur Prüfung des Bemessungssatzes einen neuen Versicherungsschein sowie Nachweise zum Familienzuschlag vorzulegen.
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
15Der Antrag des Klägers ist gem. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO so auszulegen, dass er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2015 und den Widerspruchbescheid vom 17. August aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes 3.556,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
16Die Klage ist zulässig.
17Insbesondere geht aus der Klagebegründung hervor, dass sich der Kläger auf beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche und nicht auf einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bezieht, für den die ordentliche Gerichte zuständig sind, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG.
18Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO statthaft. Über die Gewährung von Schadensersatz ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden,
19vgl. VG Gießen, Urteil vom 15.08.2013 – 5 K 2950/12.GI –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2015 – 1 A 2036/13.Z –, juris.
20Das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch für die Geltendmachung des beamtenrechtlichenSchadensersatzanspruches erforderliche Vorverfahren,
21vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 – 2 C 48.00 –,
22hat stattgefunden. Der Kläger hat mit Schreiben an die Beklagte vom 05.10.2014 und dem Widerspruch vom 31.03.2015 um Schadensersatz nachgesucht. Die Beklagte hat seinen Antrag mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt.
23Die Klage ist unbegründet.
24Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.556,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
25Nach § 78 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.
26Für einen Schadensersatzanspruch gem. § 78 BBG fehlt es an der erforderlichen Pflichtverletzung. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger mehrfach gebeten hat, einen neuen Versicherungsschein sowie Nachweise zum Familienzuschlag zur Prüfung des Bemessungssatzes vorzulegen und ob sich die unterbliebene Belehrung über den aktuell geltenden Beihilfebemessungssatz durch Nichtvorlage dieser Unterlagen durch den Kläger begründet. Die Beklagte trifft schon nicht die Pflicht, den Kläger über den aktuell für ihn geltenden beihilferechtlichen Bemessungssatz bzw. darüber zu belehren, dass für ihn wegen seiner berücksichtigungsfähigen Kinder gem. § 46 Abs. 3 BBhV ein Bemessungssatz i.H.v. 70 Prozent gelte.
27Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften – vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Es wird erwartet, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht,
28vgl. BVerwGE 44, 36 ff; Urteil vom 30.01.1997, BVerwGE 104, 55 ff; Beschluss vom 06.03.2002, 2 B 3.02.
29Den Dienstherrn trifft daher keine Pflicht, Beamtinnen und Beamte darüber zu belehren, dass sie Anspruch auf einen höheren Beihilfebemessungssatz haben können. Erst recht ist der Dienstherr nicht verpflichtet, über Auswirkungen zu belehren, die Beihilfevorschriften auf die Tarifgestaltung der Anbieter privater Krankenversicherungen haben,
30vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.1998 – 12 A 5602/96 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 05.04.2011 – 5 LB 218/09 –, juris.
31Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung,
32Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.1990 – 4 S 3615/88 –, juris,
33betrifft den Fall einer unrichtig erteilten Auskunft. Eine unrichtige Auskunft wurde vorliegend aber nicht erteilt. Insbesondere ist in den jeweiligen Beihilfebescheiden der Beklagten, in denen ein Beihilfebemessungssatz in Höhe von 50 Prozent in Ansatz gebracht wurde, keine unrichtige Auskunft enthalten. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BBhV beträgt der Beihilfebemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Der Kläger hat drei berücksichtigungsfähige Kinder gem. § 4 Abs. 2 BBhV (ein Kind ist nicht mehr beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig), sodass der Beihilfebemessungssatz für ihn grundsätzlich 70 Prozent beträgt. Einer Beihilfegewährung auf dieser Grundlage steht aber hier § 48 BBhV entgegen. Nach § 48 Satz 1 BBhV darf die Beihilfe zusammen mit Sachleistungen und Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sowie aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Vorliegend besaß der Kläger aber zum Zeitpunkt der Leistungserbringung eine private Krankenversicherung, die für ambulante und stationäre Heilbehandlungen und Zahnbehandlungen und -ersatz eine 50prozentige Leistung vorsieht. Hat der Beihilfeberechtigte einen privaten Krankenversicherungstarif abgeschlossen, der eine höhere Erstattung vorsieht als der von der Beihilfe nicht erstattete Anteil, so wird die Beihilfe entsprechend reduziert,
34vgl. Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, Kommentar zur Bundesbeihilfeverordnung, B I zu § 48 BBhV.
35Bei den Anträgen des Klägers auf Beihilfe konnte demgemäß nur ein Bemessungssatz in Höhe von 50 Prozent zur Geltung kommen.
36Mangels Pflichtverletzung kommt es auf die Frage des Verschuldens vorliegend nicht an.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.
(2) Soweit Absatz 3 nichts Anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für
- 1.
beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent, - 2.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent, - 3.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und - 4.
berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.
(3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.
(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39b werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen.
(2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.
(2) Soweit Absatz 3 nichts Anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für
- 1.
beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent, - 2.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent, - 3.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und - 4.
berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.
(3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.
(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.
(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn
- 1.
Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder - 2.
ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39b werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen.
(2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.