Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 28. März 2018 - 2 L 309/18.KO

bei uns veröffentlicht am28.03.2018

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt in der Sache insgesamt ohne Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, der hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Anordnung allein in Betracht kommt, kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Mit der einstweiligen Anordnung kann allerdings in der Regel nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher grundsätzlich nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber wegen der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme hiervon dann zu machen, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen im Falle der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

3

I. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2) begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, sich gemäß der Anordnung vom 21. März 2018 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Denn der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zu der Frage, ob beim Antragsteller Bedenken gegen die Handhabung von Schusswaffen bei der Jagdausübung bestehen oder nicht, aufgefordert.

4

Diese Anordnung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, sondern um eine sogenannte vorbereitende Maßnahme (§ 44a VwGO) handelt, findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 6 Bundesjagdgesetz - BJagdG -. Danach kann die zuständige Behörde den Beteiligten unter anderem die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses über die körperliche Eignung aufgeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken unter anderem gegen die körperliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG begründen. Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers vor.

5

Dem Antragsgegner ist im Zuge des Verwaltungsverfahrens betreffend den Antrag des Antragstellers, ihm für das Jagdjahr 2018/2019 einen Jahresjagdschein auszustellen, bekanntgeworden, dass der Antragsteller seit 2015 insgesamt drei Schlaganfälle erlitten hat, von denen er selbst den im März 2017 erlittenen Schlaganfall als den schwersten bezeichnet. Hierzu hat der Antragsteller im Rahmen der Antragsschrift vom 28. März 2018 (Blatt 12 unten) weiter angegeben, noch im Juni 2017 sei er aufgrund der Schwere des erlittenen Schlaganfalles nicht in der Lage gewesen, sich ohne Unterstützung überhaupt fortzubewegen und habe zu diesem Zeitpunkt auch kein Auto fahren können. Auch wenn sich die schlaganfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers inzwischen deutlich verbessert haben mögen, bleibt als weitere vom Antragsgegner ins Feld geführte Tatsache eine „offenkundige Beeinträchtigung der Beweglichkeit der linken Hand" des Antragstellers zu berücksichtigen, deren Vorhandensein er auch grundsätzlich nicht bestritten hat.

6

Ausgehend von diesen Feststellungen hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass diese Tatsachen Bedenken im Hinblick auf die körperliche Eignung des Antragstellers nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG begründen. Bedenken im Sinne des § 17 Abs. 6 BJagdG setzen, wie schon aus dem Wortsinn folgt, keine aufgrund der bekanntgewordenen Tatsachen entstandene Gewissheit über eine fehlende körperliche Eignung voraus. Andererseits genügt eine aus den bekanntgewordenen Tatsachen nur ableitbare entfernte Möglichkeit einer fehlenden körperlichen Eignung nicht. Bedenken setzen vielmehr berechtigte Zweifel an der erforderlichen körperlichen Eignung voraus (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 18. Oktober 2000 - AN 15 K 00.00924 -). Entscheidendes Kriterium bei solchen Mängeln ist, ob sie eine sichere Jagdausübung (Handhabungs- und Treffsicherheit) beeinträchtigen. Namentlich beim Umgang mit Schusswaffen muss der Betreffende allein und selbständig seine Jagdwaffe nach den jagdlichen Erfordernissen und den Anforderungen des Tierschutzes sowie der Unfallverhütung handhaben können. Er muss insbesondere ohne Inanspruchnahme der Hilfe einer dritten Person sein Jagdgewehr vor dem Schuss entsichern, gegebenenfalls einstechen und beim Zielen und bei der Schussabgabe manuell, d.h. mit beiden Händen so fixieren können, dass eine hinreichende Treffsicherheit gewährleistet ist. Nach dem Schuss muss er in der Lage sein, die Waffe sofort nachzuladen, gegebenenfalls einzustechen und - falls erforderlich - einen weiteren Schuss abzugeben, oder - je nach den Anforderungen der konkreten Situation - die Waffe zu sichern und gegebenenfalls zu entstechen. Dies setzt eine Beweglichkeit beider Arme und der betreffenden Muskulatur sowie beider Schultergelenke und eine gewisse Kraft in beiden Armen voraus (Schuck, BJagdG, Kommentar, 2. Auflage 2015, § 17, Rn. 17 m.w.N.). Unter Anlegung dieses Maßstabs sind die Bedenken mit Blick auf die oben bereits dargelegten, beim Antragsteller bestehenden gesundheitlichen/körperlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres begründet. Es ist allgemein bekannt, dass es infolge mehrerer, zum Teil schwerer Schlaganfälle auch zu bleibenden Schäden am körperlichen Bewegungsapparat kommen kann, so wie sie zumindest aktuell auch an der linken Hand des Antragstellers unstreitig bestehen. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen und Stellungnahmen (ärztliches Attest des Herrn Dr. A... vom 26. März 2018; des Herrn B... vom 24. März 2018 und der behandelnden Ergotherapeutin, Frau C... vom 26. März 2018) sind nicht ausreichend, die bestehenden Bedenken zu zerstreuen. Abgesehen davon, dass die Stellungnahme der Ergotherapeutin sich nicht zu der Frage des Umgangs des Antragstellers mit Schusswaffen verhält, handelt es sich offensichtlich durchweg um private, vom Antragsteller im Rahmen der Vorbereitung des vorliegenden Eilantrags angeforderte Bescheinigungen, denen die Kammer mit Blick auf die hohe Bedeutung der im Raum stehenden, durch Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz - GG - geschützten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit sowohl des Jägers selbst als auch dritter Personen nicht die zu fordernde hinreichende Belastbarkeit beimessen kann.

7

Aufgrund dieser zu Recht angenommenen Bedenken an der körperlichen Eignung konnte der Antragsgegner nach § 17 Abs. 6 BJagdG die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses über die körperliche Eignung veranlassen. Dies hat er unter Hinweis auf das Krankheitsbild und die körperliche Beeinträchtigung der linken Hand des Antragstellers getan. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang moniert, es seien keinerlei Einzelheiten zum Krankheitsbild, zu den Grundzügen der beabsichtigten Untersuchung, zu dem Fachgebiet, auf welchem die Untersuchung durchzuführen ist, dargetan und es sei nicht erkennbar, in welcher Hinsicht Zweifel an der körperlichen Eignung des Antragstellers bestehen, vermag er damit nicht durchzudringen. Abgesehen davon, dass er mit diesen Ausführungen die an eine Untersuchungsanordnung nach § 17 Abs. 6 BJagdG zu stellenden Anforderungen überspannt, konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass dem Antragsteller als unmittelbar Betroffenem seine gesundheitliche Situation hinlänglich bekannt ist und er im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung auf diese Umstände hinweisen kann. Überdies ist der Gutachtenauftrag klar und unmissverständlich wie folgt umrissen:

8

„Das amtsärztliche Zeugnis muss die explizite Feststellung treffen, ob aufgrund der körperlichen Verfassung ihres Mandanten Bedenken gegen die Handhabung von Schusswaffen bei der Jagdausübung bestehen oder nicht."

9

Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 BJagdG vor, so steht die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Da es in diesen Fällen jedoch regelmäßig um die Frage des Bestehens körperlicher oder geistiger Mängel im Sinne des zwingenden Versagungsgrundes nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG geht, handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens. Hieraus folgt, dass im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel - und so auch hier - die entsprechende Anordnung zu treffen ist, ohne dass es diesbezüglich weiterer Ausführungen zum Ermessen bedarf.

10

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Anordnung auch nicht unverhältnismäßig. Die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens ist geeignet, die gegen die Eignung des Antragstellers für die Jagdausübung aufgetauchten Bedenken auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die Beibringung eines solchen Gutachtens ist auch erforderlich, weil eine gleich wirksame, den Antragsteller aber weniger belastende Maßnahme nicht zur Verfügung steht. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Beibringung eines amtsärztlichen und nicht lediglich eines fachärztlichen Gutachtens verlangt. Es ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte seit langem anerkannt, dass amtsärztlichen Gutachten regelmäßig ein höheres Gewicht beizumessen ist, als privat ärztlichen Gutachten, weil Amtsärzte aufgrund ihrer Stellung in besonderem Maße zur Neutralität verpflichtet sind. Von daher ist es mit Rücksicht auf die eben bereits aufgezeigten Rechtsgüter Dritter sachgerecht, hier ein amtsärztliches Gutachten zu verlangen. Des Weiteren handelt es sich auch nicht um eine unverhältnismäßig schwere Maßnahme. Sie stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar, die auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Aber auch insoweit steht dies nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere für Leib und Leben Dritter abzuwenden, die von Personen ausgehen können, bei denen berechtigte Zweifel an der körperlichen Eignung zur Jagdausübung entstanden sind.

11

Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung drei Tage vor Beginn des neuen Jagdjahres erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Abgesehen davon, dass er ungeachtet der Vorgeschichte die Möglichkeit gehabt hätte, in dieser Angelegenheit in Kenntnis des herannahenden Beginns des neuen Jagdjahres zum 1. April 2018 frühzeitig um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen, ist ihm in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass ihm nach den Angaben des Antragsgegners für Donnerstag, den 29. März 2018, ein amtsärztlicher Untersuchungstermin angeboten wurde, den er ohne Angaben von Gründen abgelehnt hat. Dies wäre für ihn eine zumutbare Möglichkeit gewesen, zumindest die der Erteilung des Jagdscheins derzeit entgegenstehenden gesundheitlichen Bedenken kurzfristig auszuräumen. Jedenfalls war es ihm auch ohne weiteres möglich, innerhalb von nur drei Tagen drei Stellungnahmen anderer Personen (s.o.) zu diesem Thema beizubringen. Dieses Verhalten des Antragstellers spricht als weiterer Gesichtspunkt für die Annahme, die vom Antragsgegner angemeldeten Bedenken könnten berechtigt sein.

12

II. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1) begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für das Jagdjahr 2018/2019 vorläufig einen Jahresjagdschein zu erteilen, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsanspruch. Denn der Erteilung steht nach derzeitiger Aktenlage jedenfalls der zwingende Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG entgegen. Auf die Frage, ob darüber hinaus auch der weitere Versagungsgrund des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG erfüllt ist, kommt es daher im Rahmen der hier zu treffenden Eilentscheidung nicht mehr an.

13

Da der Antragsteller sich trotz berechtigter Zweifel an seiner körperlichen Eignung für die Jagdausübung derzeit weigert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, schließt die Kammer daraus auf dessen fehlende Eignung. Dieser Schluss hat seine Grundlage in der dem Antragsteller gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG obliegenden Mitwirkungspflicht in Form einer Beibringungslast. Danach hat er zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner körperlichen Eignung zur Jagdausübung bestehen. Er trägt bei Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach dem Zweck des § 17 Abs. 6 BJagdG die materielle Beweislast für die Frage, ob die bekannt gewordenen Tatsachen die Annahme einer fehlenden körperlichen Eignung rechtfertigen oder nicht. Daher ist aktuell bereits wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers der Jagdschein nach § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BJagdG zu versagen (so auch VG Ansbach, a.a.O.). Die vom Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen müssen hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben Dritter zurücktreten. Ferner kommt es auch nicht auf die Frage an, ob dem Antragsteller der Jagdschein (schon jetzt) unter Auflagen erteilt werden kann. Auch diese Frage kann verlässlich erst beantwortet werden, wenn vorher entsprechende amtsärztliche Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers getroffen wurden. Andernfalls würde es sich um angreifbare Auflagen "ins Blaue” hinein handeln.

14

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.