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| Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gem. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG. |
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| Mit Formschreiben vom 16.07.2012 - eingegangen beim Antragsteller am 20.07.2012 - begehrte der weitere Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur unbefristeten Einstellung des Herrn XXX als Leiter Rechnungswesen der Abteilung Finanzen beim XXX in XXX (XXX) zum 01.09.2012. In der Spalte „Eingruppierung“ ist hierzu angegeben: „Außertariflich - siehe Anlage“. In der Anlage wird zur Begründung der außertariflichen Vergütung ausgeführt, dass Herr XXX neben der Funktion des Leiters Rechnungswesen weitere Aufgabengebiete wahrnehmen solle. |
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| Auf dem Formschreiben ist unter dem Datum 08.08.2012 handschriftlich vermerkt, dass der Personalrat der Einstellung zustimme, nicht aber der außertariflichen Vergütung. Mit E-Mail vom selben Tag an den weiteren Beteiligten führte der Personalratsvorsitzende aus, dass die Vorgängerin von Herrn XXX in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert gewesen sei und es sich dem Personalrat nicht erschließe, weshalb es nicht möglich sei, Herrn XXX auch im Hinblick auf dessen erweiterten Aufgabenbereich in den TV-L einzugruppieren, „nötigenfalls plus einer Zulage“. Daraufhin stellte der Leiter Personalwesen mit E-Mail vom selben Tag richtig, dass die Vorgängerin von Herrn XXX in Entgeltgruppe 15 Stufe 5 eingestellt gewesen sei, woraufhin der Personalratsvorsitzende mit E-Mail vom 09.08.2012 antwortete, dass es „ja immer noch Luft nach oben“ gebe, „ggf. durch Gewährung einer Zulage“. |
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| Mit Schreiben an den Antragsteller vom 14.08.2012 griff der weitere Beteiligte den Vorschlag einer basisorientierten Eingruppierung nach TV-L auf und schlug vor, Herrn XXX in die höchste Entgeltgruppe einzugruppieren und die Differenz zu der mit ihm verhandelten Gesamtvergütung (brutto 80.000,00 EUR zuzüglich weiterer leistungsabhängiger 10.000,00 EUR jährlich) „über eine übertarifliche Zulage darzustellen“. |
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| Hierauf bezugnehmend teilte der Antragsteller mit E-Mail vom 15.08.2012 mit, dass der Personalrat einer Eingruppierung von Herrn XXX in die Entgeltgruppe 15 TV-L plus der möglichen Zulage von 20 % der Stufe 2 der Entgeltgruppe 15 TV-L zustimme. Daraufhin antwortete der weitere Beteiligte mit E-Mail vom 21.08.2012 an den Personalratsvorsitzenden, dass Einigkeit über die Eingruppierung von Herrn XXX in die Entgeltgruppe 15 TV-L plus der möglichen Zulage von 20 % der Stufe 2 der Entgeltgruppe 15 TV-L erzielt worden sei. Darüber hinaus erhalte Herr XXX eine mit ihm ausgehandelte mitbestimmungsfreie außertarifliche Zulage in Höhe von 13.500,00 EUR. |
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| Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2012 leitete der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein. Er beantragt, |
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| festzustellen, dass die Eingruppierung des Beschäftigten XXX das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVO verletzt hat. |
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| Zur Begründung trägt er vor, durch die Zahlung der sog. außertariflichen Zulage in Höhe von 13.500,00 EUR brutto verstoße der weitere Beteiligte gegen §§ 69, 75 LPVG, da die Zustimmung des Personalrats hierzu nicht vorliege. Mitbestimmungspflichtig seien sowohl die übertarifliche als auch die außertarifliche Eingruppierung von Arbeitnehmern, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des an sich einschlägigen Tarifvertrages fielen. Die einseitige Entscheidung des weiteren Beteiligten über die Zahlung einer außertariflichen Zulage stelle die Wahrung des Transparenzgebots in Frage. Bei der an Herrn XXX erbrachten Zahlung handele es sich nicht um eine Zulage, die begrifflich von bestimmten persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen abhängig sei. Es solle vielmehr an den Eingruppierungsvorschriften vorbei eine Vergütung in einer bestimmten Höhe gezahlt werden. Dafür spreche auch die Mitteilung des weiteren Beteiligten vom 14.08.2012, wo es heiße, dass die verhandelte Gesamtvergütung des Mitarbeiters als Eingruppierung in der höchsten Entgeltgruppe des TV-L und einer zusätzlichen Zulage „dargestellt“ werden solle. Eine Eingruppierung im Sinne einer Einordnung in ein kollektives Entgeltschema habe seitens des weiteren Beteiligten nicht stattgefunden. Vielmehr wolle der weitere Beteiligte Herrn XXX einen bestimmten Betrag gewähren. Auch in seinem letzten Schreiben vom 21.08.2012 habe der weitere Beteiligte mitgeteilt, dass es sich um eine außertarifliche Position handeln würde. Die angebliche Eingruppierung in die Höchststufe des TV-L habe lediglich dem Ziel gedient, die Zustimmung des Personalrats ohne Einschaltung der Einigungsstelle zu erreichen. Dieses Vorgehen verstoße gegen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats, da diesem dadurch die Durchsetzung seines Standpunktes unmöglich gemacht werde. Denn die Beurteilung des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers übersteige die Merkmale der obersten tariflichen Vergütungsgruppe und sei daher dem außertariflichen Bereich zuzuordnen, stelle ebenfalls eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung dar. |
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| In jedem Fall sei das Mitbestimmungsverfahren nicht abgeschlossen worden, da im einzigen Anhörungsschreiben vom 16.07.2012 von einer Eingruppierung nicht die Rede sei. Vermerkt worden sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer eine außertarifliche Vergütung erhalten solle. Die Zustimmung zur Eingruppierung setze begrifflich voraus, dass der weitere Beteiligte seinen Eingruppierungsvorschlag vorlege und unter Erläuterung seiner Erwägungen die Zustimmung des Personalrats hierzu ersuche. Dies sei vorliegend nicht geschehen. |
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| Der weitere Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt, |
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| Es sei unzutreffend, wenn in der Antragsschrift behauptet werde, er - weiterer Beteiligter - habe nicht die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung des Herrn XXX in die EG 15 TV-L zuzüglich einer Zulage von 20 % der Stufe 2 der EG 15-TV-L eingeholt. Dies sei vielmehr mit seinem Schreiben vom 14.08.2012 geschehen, in dem der Vorschlag des Antragstellers, Herrn XXX in die höchste Entgeltgruppe einzugruppieren und eine übertarifliche Zulage zu gewähren, aufgegriffen worden sei. Auf diesen Vorschlag hin habe der Antragsteller mit E-Mail vom 15.08.2012 seine Zustimmung zu einer entsprechenden Eingruppierung mitgeteilt. |
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| Die Zahlung der außertariflichen Zulage in Höhe von 13.500,00 EUR brutto verstoße nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats, da eine Zustimmung nicht erforderlich gewesen sei. |
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| Herrn XXX werde eine außertarifliche Zulage aufgrund seiner besonderen Qualifikationen sowie der Übernahme von Aufgaben, die weit über das Aufgabenspektrum seiner Vorgängerin hinausgingen, gewährt. Es handele sich somit um eine individuelle und keine kollektive Gewährung. Die Zulage sei nicht Ausfluss der Einreihung in ein kollektives Entgeltschema, wie er für den Begriff der Eingruppierung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prägend sei. Vielmehr handele es sich dabei um eine aufgrund freier Willensentschließung gewährte Zulage, die individualvertraglich mit Herrn XXX vereinbart worden sei, ohne dass eine dahingehende rechtliche Verpflichtung des weiteren Beteiligten bestehe. Die Zulagegewährung könne nicht als Akt strikter Rechtsanwendung und die Mitbestimmung der Personalvertretung daher nicht als rechtliche Mitprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden werden. |
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| Es sei auch sachlich nicht richtig, wenn der Antragsteller vortrage, er - weiterer Beteiligte - habe nicht transparent gehandelt und den Antragsteller über die Art der Vergütung im Unklaren gelassen. Vielmehr sei zunächst völlig eindeutig mitgeteilt worden, dass Herr XXX als außertariflicher Angestellter eingestellt werden solle. Nachdem der Antragsteller erklärt habe, dass er eine tarifliche Eingruppierung für richtig und wünschenswert halte, sei der weitere Beteiligte ihm entgegengekommen und habe ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass er ihm als Kompromiss anbiete, Herrn XXX in die Entgeltgruppe 15 TV-L einzugruppieren und zusätzlich eine Zulage in Höhe von 20 % der Stufe 2 zur Entgeltgruppe 15 TV-L zu gewähren. Dieser Eingruppierung und Gewährung der tariflichen Zulage habe der Antragsteller zugestimmt. Ebenso offen habe der weitere Beteiligte den Antragsteller darüber informiert, dass Herr XXX darüber hinaus eine außertarifliche Zulage in Höhe von 13.500,00 EUR brutto erhalte. Der Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form über die Vergütung, deren Zusammensetzung, deren Höhe und Natur im Unklaren gelassen worden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der weitere Beteiligte nur zum Schein eine Eingruppierung in die höchste Stufe des TV-L vorgenommen habe mit dem Ziel, die Zustimmung des Personalrats ohne Einschaltung der Einigungsstelle zu erreichen. |
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| Unrichtig sei ebenfalls, dass das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Da die außertarifliche Zulage nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege, dieser aber den mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen der Einstellung, Eingruppierung und Gewährung der tariflichen Zulage zugestimmt habe, sei das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen. |
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| Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. |
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| In dieser Sache hat am 05.04.2013 eine Güteverhandlung stattgefunden. Wegen des Ergebnisses der Güteverhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. |
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| Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Eingruppierung des Beschäftigten XXX verletzt nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten bei Ein-, Höher- oder Rückgruppierung, soweit jeweils tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, übertariflicher Eingruppierung. |
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| Das Gericht kann offen lassen, ob der weitere Beteiligte im Verfahren der Mitbestimmung zu Unrecht vom Vorliegen einer übereinstimmenden Willensbildung als Voraussetzung einer wirksamen Zustimmung des Antragstellers im Zusammenhang mit der Eingruppierung des Beschäftigten XXX ausgegangen ist, wie der Antragsteller behauptet. Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil bei diesem Beschäftigten ein Mitbestimmungsverfahren gemäß § 81 Satz 2 LPVG nicht durchzuführen war. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 75 und 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 LPVG nicht für Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie für entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer. Bei dem Beschäftigten XXX handelt es sich nach Auffassung der beschließenden Kammer um einen „entsprechenden Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Vorschrift. |
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| Der mit § 81 Satz 2 LPVG verfolgte Normzweck besteht darin, für besonders herausgehobene Funktionen unabhängige Personalentscheidungen zu ermöglichen, die der Bedeutung der auf diesen Stellen zu verrichtenden Tätigkeiten und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werden (BVerwG, Beschl. v. 16.05.2006 - 6 P 8/05 -, juris; BAG, Urt. v. 07.12.2000 - 2 AZR 532/99 -, juris; Hess.VGH, Beschl. v. 08.11.2012 - 22 A 1403/11.PV -). Für die Frage, ob es sich um eine entsprechende Arbeitnehmerstelle handelt, kommt es nicht auf einen bloßen Vergleich der Vergütungen an. Danach wäre die dem Beschäftigten XXX gewährte Vergütung mit 80.000,00 EUR brutto Jahresgehalt (ohne Berücksichtigung weiterer leistungsbezogener Prämien) jedenfalls höher als das Bruttojahresgehalt eines nach A 16 besoldeten Beamten in der Endstufe. Maßgebliches Kriterium ist vielmehr die Funktionsgleichwertigkeit mit den von der Mitbestimmung ausgenommenen Beamtenstellen. Diese beurteilt sich in erster Linie danach, in welcher Besoldungsgruppe sich der Arbeitnehmer befände, wenn er als Beamter eingestellt worden wäre. Gibt es - wie hier - keine entsprechenden Beamtenstellen für die von dem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit, so ist in der Regel die Vergütung maßgeblich, sofern ihr eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde liegt (BVerwG, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen). Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten ohne Gebietshoheit oder - wie hier - einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird, muss ein solcher Besoldungs- und Vergütungsvergleich jedenfalls für Positionen der Art, wie sie der Beschäftigte XXX als Leiter des Sachgebiets Rechnungswesen beim XXX inne hat, ausscheiden, weil er nichts über die Funktionsgleichwertigkeit mit Beamtenstellen aussagt (BAG, a.a.O., sowie Hess.VGH, a.a.O.). Entscheidend für die Anwendung des § 81 Satz 2 LPVG auf privatrechtlich geführte öffentlich-rechtliche Anstalten oder Stiftungen muss vielmehr ein Vergleich mit der besoldungsmäßigen Einstufung der Spitzenpositionen und der darunter befindlichen Leistungsebenen entsprechender Landesbehörden oder Anstalten/Stiftungen des öffentlichen Rechts sein (vgl. BAG, a.a.O., das für den Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Bundesbehörden bzw. entsprechende Bundesanstalten abstellt). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gehört der Beschäftigte XXX als Leiter des Sachgebiets Rechnungswesen der dritten Leitungsebene des XXX an. Ihm unterstehen sieben Mitarbeiter, gegenüber denen er weisungsbefugt ist. Herr XXX hat alleinige Entscheidungskompetenz im Sachgebiet Rechnungswesen in Vereinbarung mit der Geschäftsleitung, er ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs gegenüber Ämtern, Ministerien und Leistungsträgern zeichnungsbefugt und erstellt in eigener Verantwortung Verträge, die er auch selbständig unterschreiben kann. Neben der Erledigung weiterer Aufgaben im Wesentlichen auf Vorstandsebene zeichnet er ferner die monatlichen Gehälter der Beschäftigten des XXX frei. Ein solcher Aufgabenbereich entspricht nach Auffassung der beschließenden Kammer im wesentlichen dem Anforderungsprofil eines Referatsleiters bei einem Regierungspräsidium oder Landesministerium. Beide Beamtenstellen sind besoldungsmäßig nach A 16 oder höher eingestuft. Zusammenfassend ergibt sich somit im vorliegenden Fall: Da die Stelle des Beschäftigten XXX mit einer Beamtenstelle zumindest der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Landesbehörde auf der dritten Führungsebene (= Ebene der Referatsleiter) vergleichbar ist, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in der Frage der Eingruppierung (§ 75 LPVG) des Beschäftigten XXX nach § 81 Satz 2 LPVG aus. |
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| Der Antrag war daher abzulehnen. Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet. |
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