Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Mai 2013 - PL 12 K 3657/12

bei uns veröffentlicht am24.05.2013

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LPVG aus Anlass der Eingruppierung bzw. Einstellung und Eingruppierung eines Mitarbeiters der weiteren Beteiligten. Der Antragsteller ist der Personalrat des xxx in xxx (im Folgenden: xxx).
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2012 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 14.12.2012 - hat der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet. Er beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass die weitere Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, indem sie bei dem Mitarbeiter xxx eine übertarifliche Eingruppierung vornimmt, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat oder die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde.
2. festzustellen, dass die weitere Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG verletzt hat, indem sie die Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters xxx dem Antragsteller nicht zur Mitbestimmung vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Der Mitarbeiter xxx sei im Jahr 2009 als Mitarbeiter im Medizincontrolling eingestellt und in den Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ä) eingruppiert worden. Er sei Arzt. Sowohl die Einstellung als auch die Eingruppierung seien dem Personalrat nicht zur Mitbestimmung vorgelegt worden, was einen Verstoß gegen § 75 LPVG darstelle, da Herr xxx zu keiner Zeit in der Patientenversorgung eingesetzt worden sei, sondern sich im Bereich des Medizincontrollings betätige. Seine Aufgabe sei die Abrechnungsprüfung. Damit sei Herr xxx ein ganz normaler Mitarbeiter der Verwaltung. § 94 LPVG finde auf seine Person keine Anwendung.
Nachdem er (Antragsteller) im September 2012 Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten genommen habe, habe er festgestellt, dass der Mitarbeiter xxx als Oberarzt in Vergütungsgruppe Ä 3 des TV-Ä eingruppiert sei und eine Zielvorgabe erhalten habe, bei deren Erreichen er einen Zielbonus in Höhe von 9.000,00 EUR erhalten solle. Der Vorgang sei dem Personalrat nicht zur Zustimmung vorgelegt worden, so dass ein Verstoß gegen das entsprechende Mitbestimmungsrecht vorliege.
Anlässlich einer weiteren Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten im November 2012 habe er (Antragsteller) feststellen müssen, dass Herr xxx zwischenzeitlich nicht mehr als Oberarzt vergütet werde, sondern einen sog. AT-Vertrag zuzüglich einer Zielvorgabe mit einem Bonus in Höhe von 11.000,00 EUR vereinbart habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Mitarbeiter xxx eine übertarifliche Vergütung erhalte. Da er Mitarbeiter der Verwaltung sei, wäre die übertarifliche Eingruppierung ihm (Antragsteller) gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zur Mitbestimmung vorzulegen gewesen. Dies sei nicht erfolgt. Die weitere Beteiligte weigere sich, die Eingruppierung nachzuholen.
Die weitere Beteiligte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2013 beantragt,
10 
den Antrag abzulehnen.
11 
Sie trägt zur Begründung vor:
12 
Der Mitarbeiter xxx sei weder Mitarbeiter der Verwaltung noch sei er übertariflich eingruppiert. Herr xxx sei Leiter der Abteilungen Medizincontrolling, Patientenmanagement und Qualitätsmanagement sowie zentrales Projektmanagement. In dieser Tätigkeit sei er wissenschaftlich im Rahmen eines von der DGPPN geförderten Projektes in Bereich Versorgungsforschung tätig. Die von ihm verantworteten Datenerhebungen im Rahmen der Einführung des neuen Entgeltsystems in der Psychiatrie dienten gleichermaßen wissenschaftlichen Zwecken unter anderem mit dem Ziel, Qualitätsindikatoren in der Psychiatrie zu entwickeln, aber auch für andere wissenschaftliche Projekte der weiteren Beteiligten im Bereich der Therapieforschung. Herr xxx sei vom Universitätsklinikum Heidelberg zur weiteren Beteiligten gekommen, er sei dort auch als Arzt eingruppiert gewesen und seine Aufgabe habe in der stellvertretenden Leitung des Medizincontrollings bestanden. Herr xxx sei Beauftragter des Vorstandes der weiteren Beteiligten für das ärztliche Qualitätsmanagement. Hierzu habe der Vorstandsvorsitzende des xxx Herrn xxx auch als Ansprechpartner bei der Qualitätssicherungsstelle GeQiK benannt. Des weiteren sei Herr xxx Beauftragter des Vorstandes für die Krankenhaushygiene und koordiniere in dieser Funktion den Hygienebeauftragten - Arzt und die Hygienefachkraft. Die Erfüllung dieser Tätigkeiten erfordere zwingend die Qualifikation als Arzt. Darüber hinaus sei Herr xxx auch unmittelbar ärztlich tätig und arbeite an seiner Promotion. Er sei auch in der Lehre tätig und führe Weiterbildungsveranstaltungen durch, die von der Bundesärztekammer anerkannt und mit Fortbildungspunkten ausgewiesen seien. Herr xxx sei ferner zuständig für die Projektplanung Austrittsmanagement. Das Entlassmanagement sei verpflichtender Bestandteil der Krankenhausbehandlung und müsse von allen Krankenhäusern etabliert werden. Auch dies sei eine ärztliche Aufgabe. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter Qualitätsmanagement sei Herr xxx verantwortlich für die Entwicklung und Etablierung von medizinischen Standards, wie z.B. dem Entlassmanagement und insbesondere auch dem MRSA-Standard. Zu seinen ärztlichen Tätigkeiten gehöre ferner die Leitung des Projekts Notfallambulanz. Des weiteren obliege ihm die Einführung einer Hochschulambulanz sowie das Projekt „psychiatrische Institutionsambulanz“. Zu seinen ärztlichen Aufgaben gehöre dabei auch die Interpretation von Daten zur Sicherung der ärztlichen Qualität, beispielsweise der Überwachung der nosokomialen Infektionen. Herrn xxx oblägen dabei vielfältige originär ärztliche Aufgaben, so dass er zutreffender Weise nach dem TV-Ä einzugruppieren sei und unter § 94 LPVG falle. Auch seine Tätigkeit als Medizincontroller stelle eine ureigene ärztliche Tätigkeit dar. Auch nach Auffassung des Marburger Bundes seien Medizincontroller in den Ärztetarifvertrag einzugruppieren. Die Tätigkeit als Medizincontroller stelle den überwiegenden Schwerpunkt der Tätigkeit von Herrn xxx dar, er sei deshalb völlig zu recht nach dem TV-Ä eingruppiert worden. Herr xxx sei nicht übertariflich eingruppiert, sondern außertariflich entlohnt, wie dies auch in anderen Universitätskliniken durchgehend gehandhabt werde. Damit sei dem gestiegenen Umfang der Tätigkeiten wie auch der gestiegenen Verantwortung Rechnung getragen worden. Im Übrigen sei dem Antragsteller die außertarifliche Entlohnung von Herrn xxx nicht erst seit der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten im November 2012 zur Kenntnis gelangt, sondern bereits aus Anlass einer Einsichtnahme in diese Listen im Sommer 2012.
13 
Der Antrag sei somit abzulehnen, da Herr xxx sowohl Forschungsaufgaben wahrnehme als auch im Bereich des Medizincontrollings in der Lehre tätig sei. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Hygienebeauftragten und der Qualitätssicherung handle es sich zweifelsfrei um ärztliche Aufgaben, weshalb keine Eingruppierung nach TV-L erfolgt sei. Der Abschluss eines außertariflichen Vertrages unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
15 
Das Gericht hat am 05.04.2013 eine Güteverhandlung in dieser Sache durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieser Güteverhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
II.
16 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 LPVG aus Anlass der Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters xxx besteht nicht, da dieser als nichthabilitierter Akademischer Mitarbeiter an einer Forschungsstätte dem Personenkreis des § 94 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LPVG zugehört, auf den § 75 LPVG keine Anwendung findet.
17 
Der Landesgesetzgeber hat in § 94 LPVG besondere Vorschriften für Lehre und Forschung erlassen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht durch Beteiligungsrechte der Personalvertretungen beeinträchtigt wird (Leuze, in: Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Komm., § 94 Rdnr. 1 m.w.N.). Für die nichthabilitierten Akademischen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, beansprucht das Landespersonalvertretungsgesetz zwar grundsätzlich Geltung, nimmt aber die §§ 75, 77 und 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 LPVG hiervon aus.
18 
Der Mitarbeiter xxx unterfällt nach Auffassung der beschließenden Kammer eindeutig dem Personenkreis des § 94 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LPVG.
19 
Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass es sich bei dem xxx um eine Forschungsstätte im Sinne dieser Regelung handelt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus § 2 der Satzung für die Stiftung „Zentralinstitut für Seelische Gesundheit“, wonach die Forschung in der Psychiatrie neben der Vorbeugung, Behandlung und Rehabilitation seelischer Erkrankungen (§ 2 Nr. 2), der Ausbildung von Studierenden (§ 2 Nr. 3), der Fortbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (§ 2 Nr. 4) und der Beratung bei der Planung und der Vorbereitung von Einrichtungen und Diensten der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet der seelischen Gesundheit (§ 2 Nr. 5) an erster Stelle der dem xxx übertragenen Aufgaben steht (§ 2 Nr. 1 der Satzung, GBl. 2005 Nr. 9, S. 443).
20 
Der Mitarbeiter xxx ist auch „nichthabilitierter Akademischer Mitarbeiter“ i.S.d. § 94 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LPVG. Zur Bestimmung des Personenkreises der „Akademischen Mitarbeiter“ ist auf die Legaldefinition in der einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschrift zurückzugreifen (Leuze, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.). Nach § 52 Abs. 1 S. 1 Landeshochschulgesetz - LHG - sind Akademische Mitarbeiter die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Nach Satz 2 der Vorschrift gehört zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Satz 3 des § 52 Abs. 1 LHG bestimmt ferner, dass im Bereich der Medizin zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung gehören.
21 
Danach ist der Mitarbeiter xxx Akademischer Mitarbeiter im Sinne dieser Vorschrift, wie die weitere Beteiligte mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 im Einzelnen substantiiert dargetan hat. Denn er erbringt als Arzt mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium (§ 52 Abs. 3 S. 1 LHG) wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung (§ 52 Abs. 1 S. 1 LHG), nimmt Aufgaben in der Lehre wahr (§ 52 Abs. 1 S. 2 LHG) und ist in der Krankenversorgung tätig (§ 52 Abs. 1 S. 3 LHG). Im Einzelnen:
22 
Die weitere Beteiligte hat zur Überzeugung der beschließenden Kammer dargetan, dass der Mitarbeiter xxx im Bereich der Versorgungsforschung wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt, indem er im Rahmen eines von der DGPPN geförderten Projekts, das der Entwicklung von Qualitätsindikatoren in der Psychiatrie und der Therapieforschung dient, für die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Datenerhebungen verantwortlich ist. Als Referent von Vorträgen zum Thema Qualitätssicherung nimmt er ferner Aufgaben der Lehre wahr, wie die weitere Beteiligte im Schriftsatz vom 07.02.2013 ausgeführt hat. Diese Weiterbildungsveranstaltungen für Ärzte, Psychologen und Pflegekräfte sind von der Bundesärztekammer anerkannt und werden mit Fortbildungspunkten bewertet. Darüber hinaus erbringt er in seiner Funktion als Beauftragter für Krankenhaushygiene, Projektleiter Austrittsmanagement und Qualitätsmanagement, Leiter der Projekte Notfallambulanz und psychiatrische Institutionsambulanz Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Nach Auffassung der beschließenden Kammer erfordert dieses Tatbestandsmerkmal nicht notwendig den unmittelbaren Patientenbezug; vielmehr können darunter auch solche Tätigkeiten fallen, die - wie die eben genannten Funktionen - mittelbar dem Bereich der Krankenversorgung zugerechnet werden können. Dass der Mitarbeiter xxx darüber hinaus - und zwar auch im Schwerpunkt - im Bereich des Medizincontrollings tätig ist, ändert an der Anwendbarkeit des § 94 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LPVG nichts, da diese Vorschrift nicht - wie etwa die Regelung in § 81 S. 1 LPVG - eine überwiegende wissenschaftliche Tätigkeit voraussetzt.
23 
Der Antrag war somit abzulehnen. Offenbleiben kann, ob im Fall des Mitarbeiters xxx mit Rücksicht auf dessen funktionelle Ansiedlung auf Vorstandsebene und das ihm gewährte Jahresgehalt, das deutlich über dem Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 liegt, § 75 LPVG auch deshalb nicht anzuwenden ist, weil dieser als „entsprechender Arbeitnehmer“ i.S.d. § 81 S. 2 LPVG anzusehen ist (siehe dazu den zwischen den Beteiligten im Verfahren - PL 12 K 2403/12 - ergangenen Beschluss vom heutigen Tag).
24 
Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

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bei uns veröffentlicht am 24.05.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe  I.1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gem. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG.2 Mit Formschreiben vom 16.07.2012 - eingegangen beim Antragsteller am 20.07.2012 - begeh

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gem. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG.
Mit Formschreiben vom 16.07.2012 - eingegangen beim Antragsteller am 20.07.2012 - begehrte der weitere Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur unbefristeten Einstellung des Herrn XXX als Leiter Rechnungswesen der Abteilung Finanzen beim XXX in XXX (XXX) zum 01.09.2012. In der Spalte „Eingruppierung“ ist hierzu angegeben: „Außertariflich - siehe Anlage“. In der Anlage wird zur Begründung der außertariflichen Vergütung ausgeführt, dass Herr XXX neben der Funktion des Leiters Rechnungswesen weitere Aufgabengebiete wahrnehmen solle.
Auf dem Formschreiben ist unter dem Datum 08.08.2012 handschriftlich vermerkt, dass der Personalrat der Einstellung zustimme, nicht aber der außertariflichen Vergütung. Mit E-Mail vom selben Tag an den weiteren Beteiligten führte der Personalratsvorsitzende aus, dass die Vorgängerin von Herrn XXX in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert gewesen sei und es sich dem Personalrat nicht erschließe, weshalb es nicht möglich sei, Herrn XXX auch im Hinblick auf dessen erweiterten Aufgabenbereich in den TV-L einzugruppieren, „nötigenfalls plus einer Zulage“. Daraufhin stellte der Leiter Personalwesen mit E-Mail vom selben Tag richtig, dass die Vorgängerin von Herrn XXX in Entgeltgruppe 15 Stufe 5 eingestellt gewesen sei, woraufhin der Personalratsvorsitzende mit E-Mail vom 09.08.2012 antwortete, dass es „ja immer noch Luft nach oben“ gebe, „ggf. durch Gewährung einer Zulage“.
Mit Schreiben an den Antragsteller vom 14.08.2012 griff der weitere Beteiligte den Vorschlag einer basisorientierten Eingruppierung nach TV-L auf und schlug vor, Herrn XXX in die höchste Entgeltgruppe einzugruppieren und die Differenz zu der mit ihm verhandelten Gesamtvergütung (brutto 80.000,00 EUR zuzüglich weiterer leistungsabhängiger 10.000,00 EUR jährlich) „über eine übertarifliche Zulage darzustellen“.
Hierauf bezugnehmend teilte der Antragsteller mit E-Mail vom 15.08.2012 mit, dass der Personalrat einer Eingruppierung von Herrn XXX in die Entgeltgruppe 15 TV-L plus der möglichen Zulage von 20 % der Stufe 2 der Entgeltgruppe 15 TV-L zustimme. Daraufhin antwortete der weitere Beteiligte mit E-Mail vom 21.08.2012 an den Personalratsvorsitzenden, dass Einigkeit über die Eingruppierung von Herrn XXX in die Entgeltgruppe 15 TV-L plus der möglichen Zulage von 20 % der Stufe 2 der Entgeltgruppe 15 TV-L erzielt worden sei. Darüber hinaus erhalte Herr XXX eine mit ihm ausgehandelte mitbestimmungsfreie außertarifliche Zulage in Höhe von 13.500,00 EUR.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2012 leitete der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein. Er beantragt,
festzustellen, dass die Eingruppierung des Beschäftigten XXX das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVO verletzt hat.
Zur Begründung trägt er vor, durch die Zahlung der sog. außertariflichen Zulage in Höhe von 13.500,00 EUR brutto verstoße der weitere Beteiligte gegen §§ 69, 75 LPVG, da die Zustimmung des Personalrats hierzu nicht vorliege. Mitbestimmungspflichtig seien sowohl die übertarifliche als auch die außertarifliche Eingruppierung von Arbeitnehmern, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des an sich einschlägigen Tarifvertrages fielen. Die einseitige Entscheidung des weiteren Beteiligten über die Zahlung einer außertariflichen Zulage stelle die Wahrung des Transparenzgebots in Frage. Bei der an Herrn XXX erbrachten Zahlung handele es sich nicht um eine Zulage, die begrifflich von bestimmten persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen abhängig sei. Es solle vielmehr an den Eingruppierungsvorschriften vorbei eine Vergütung in einer bestimmten Höhe gezahlt werden. Dafür spreche auch die Mitteilung des weiteren Beteiligten vom 14.08.2012, wo es heiße, dass die verhandelte Gesamtvergütung des Mitarbeiters als Eingruppierung in der höchsten Entgeltgruppe des TV-L und einer zusätzlichen Zulage „dargestellt“ werden solle. Eine Eingruppierung im Sinne einer Einordnung in ein kollektives Entgeltschema habe seitens des weiteren Beteiligten nicht stattgefunden. Vielmehr wolle der weitere Beteiligte Herrn XXX einen bestimmten Betrag gewähren. Auch in seinem letzten Schreiben vom 21.08.2012 habe der weitere Beteiligte mitgeteilt, dass es sich um eine außertarifliche Position handeln würde. Die angebliche Eingruppierung in die Höchststufe des TV-L habe lediglich dem Ziel gedient, die Zustimmung des Personalrats ohne Einschaltung der Einigungsstelle zu erreichen. Dieses Vorgehen verstoße gegen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats, da diesem dadurch die Durchsetzung seines Standpunktes unmöglich gemacht werde. Denn die Beurteilung des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers übersteige die Merkmale der obersten tariflichen Vergütungsgruppe und sei daher dem außertariflichen Bereich zuzuordnen, stelle ebenfalls eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung dar.
In jedem Fall sei das Mitbestimmungsverfahren nicht abgeschlossen worden, da im einzigen Anhörungsschreiben vom 16.07.2012 von einer Eingruppierung nicht die Rede sei. Vermerkt worden sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer eine außertarifliche Vergütung erhalten solle. Die Zustimmung zur Eingruppierung setze begrifflich voraus, dass der weitere Beteiligte seinen Eingruppierungsvorschlag vorlege und unter Erläuterung seiner Erwägungen die Zustimmung des Personalrats hierzu ersuche. Dies sei vorliegend nicht geschehen.
10 
Der weitere Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Er trägt hierzu vor:
13 
Es sei unzutreffend, wenn in der Antragsschrift behauptet werde, er - weiterer Beteiligter - habe nicht die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung des Herrn XXX in die EG 15 TV-L zuzüglich einer Zulage von 20 % der Stufe 2 der EG 15-TV-L eingeholt. Dies sei vielmehr mit seinem Schreiben vom 14.08.2012 geschehen, in dem der Vorschlag des Antragstellers, Herrn XXX in die höchste Entgeltgruppe einzugruppieren und eine übertarifliche Zulage zu gewähren, aufgegriffen worden sei. Auf diesen Vorschlag hin habe der Antragsteller mit E-Mail vom 15.08.2012 seine Zustimmung zu einer entsprechenden Eingruppierung mitgeteilt.
14 
Die Zahlung der außertariflichen Zulage in Höhe von 13.500,00 EUR brutto verstoße nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats, da eine Zustimmung nicht erforderlich gewesen sei.
15 
Herrn XXX werde eine außertarifliche Zulage aufgrund seiner besonderen Qualifikationen sowie der Übernahme von Aufgaben, die weit über das Aufgabenspektrum seiner Vorgängerin hinausgingen, gewährt. Es handele sich somit um eine individuelle und keine kollektive Gewährung. Die Zulage sei nicht Ausfluss der Einreihung in ein kollektives Entgeltschema, wie er für den Begriff der Eingruppierung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prägend sei. Vielmehr handele es sich dabei um eine aufgrund freier Willensentschließung gewährte Zulage, die individualvertraglich mit Herrn XXX vereinbart worden sei, ohne dass eine dahingehende rechtliche Verpflichtung des weiteren Beteiligten bestehe. Die Zulagegewährung könne nicht als Akt strikter Rechtsanwendung und die Mitbestimmung der Personalvertretung daher nicht als rechtliche Mitprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden werden.
16 
Es sei auch sachlich nicht richtig, wenn der Antragsteller vortrage, er - weiterer Beteiligte - habe nicht transparent gehandelt und den Antragsteller über die Art der Vergütung im Unklaren gelassen. Vielmehr sei zunächst völlig eindeutig mitgeteilt worden, dass Herr XXX als außertariflicher Angestellter eingestellt werden solle. Nachdem der Antragsteller erklärt habe, dass er eine tarifliche Eingruppierung für richtig und wünschenswert halte, sei der weitere Beteiligte ihm entgegengekommen und habe ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass er ihm als Kompromiss anbiete, Herrn XXX in die Entgeltgruppe 15 TV-L einzugruppieren und zusätzlich eine Zulage in Höhe von 20 % der Stufe 2 zur Entgeltgruppe 15 TV-L zu gewähren. Dieser Eingruppierung und Gewährung der tariflichen Zulage habe der Antragsteller zugestimmt. Ebenso offen habe der weitere Beteiligte den Antragsteller darüber informiert, dass Herr XXX darüber hinaus eine außertarifliche Zulage in Höhe von 13.500,00 EUR brutto erhalte. Der Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form über die Vergütung, deren Zusammensetzung, deren Höhe und Natur im Unklaren gelassen worden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der weitere Beteiligte nur zum Schein eine Eingruppierung in die höchste Stufe des TV-L vorgenommen habe mit dem Ziel, die Zustimmung des Personalrats ohne Einschaltung der Einigungsstelle zu erreichen.
17 
Unrichtig sei ebenfalls, dass das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Da die außertarifliche Zulage nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege, dieser aber den mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen der Einstellung, Eingruppierung und Gewährung der tariflichen Zulage zugestimmt habe, sei das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen.
18 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19 
In dieser Sache hat am 05.04.2013 eine Güteverhandlung stattgefunden. Wegen des Ergebnisses der Güteverhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
II.
20 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Eingruppierung des Beschäftigten XXX verletzt nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten bei Ein-, Höher- oder Rückgruppierung, soweit jeweils tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, übertariflicher Eingruppierung.
21 
Das Gericht kann offen lassen, ob der weitere Beteiligte im Verfahren der Mitbestimmung zu Unrecht vom Vorliegen einer übereinstimmenden Willensbildung als Voraussetzung einer wirksamen Zustimmung des Antragstellers im Zusammenhang mit der Eingruppierung des Beschäftigten XXX ausgegangen ist, wie der Antragsteller behauptet. Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil bei diesem Beschäftigten ein Mitbestimmungsverfahren gemäß § 81 Satz 2 LPVG nicht durchzuführen war. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 75 und 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 LPVG nicht für Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie für entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer. Bei dem Beschäftigten XXX handelt es sich nach Auffassung der beschließenden Kammer um einen „entsprechenden Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Vorschrift.
22 
Der mit § 81 Satz 2 LPVG verfolgte Normzweck besteht darin, für besonders herausgehobene Funktionen unabhängige Personalentscheidungen zu ermöglichen, die der Bedeutung der auf diesen Stellen zu verrichtenden Tätigkeiten und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werden (BVerwG, Beschl. v. 16.05.2006 - 6 P 8/05 -, juris; BAG, Urt. v. 07.12.2000 - 2 AZR 532/99 -, juris; Hess.VGH, Beschl. v. 08.11.2012 - 22 A 1403/11.PV -). Für die Frage, ob es sich um eine entsprechende Arbeitnehmerstelle handelt, kommt es nicht auf einen bloßen Vergleich der Vergütungen an. Danach wäre die dem Beschäftigten XXX gewährte Vergütung mit 80.000,00 EUR brutto Jahresgehalt (ohne Berücksichtigung weiterer leistungsbezogener Prämien) jedenfalls höher als das Bruttojahresgehalt eines nach A 16 besoldeten Beamten in der Endstufe. Maßgebliches Kriterium ist vielmehr die Funktionsgleichwertigkeit mit den von der Mitbestimmung ausgenommenen Beamtenstellen. Diese beurteilt sich in erster Linie danach, in welcher Besoldungsgruppe sich der Arbeitnehmer befände, wenn er als Beamter eingestellt worden wäre. Gibt es - wie hier - keine entsprechenden Beamtenstellen für die von dem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit, so ist in der Regel die Vergütung maßgeblich, sofern ihr eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde liegt (BVerwG, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen). Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten ohne Gebietshoheit oder - wie hier - einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird, muss ein solcher Besoldungs- und Vergütungsvergleich jedenfalls für Positionen der Art, wie sie der Beschäftigte XXX als Leiter des Sachgebiets Rechnungswesen beim XXX inne hat, ausscheiden, weil er nichts über die Funktionsgleichwertigkeit mit Beamtenstellen aussagt (BAG, a.a.O., sowie Hess.VGH, a.a.O.). Entscheidend für die Anwendung des § 81 Satz 2 LPVG auf privatrechtlich geführte öffentlich-rechtliche Anstalten oder Stiftungen muss vielmehr ein Vergleich mit der besoldungsmäßigen Einstufung der Spitzenpositionen und der darunter befindlichen Leistungsebenen entsprechender Landesbehörden oder Anstalten/Stiftungen des öffentlichen Rechts sein (vgl. BAG, a.a.O., das für den Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Bundesbehörden bzw. entsprechende Bundesanstalten abstellt). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gehört der Beschäftigte XXX als Leiter des Sachgebiets Rechnungswesen der dritten Leitungsebene des XXX an. Ihm unterstehen sieben Mitarbeiter, gegenüber denen er weisungsbefugt ist. Herr XXX hat alleinige Entscheidungskompetenz im Sachgebiet Rechnungswesen in Vereinbarung mit der Geschäftsleitung, er ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs gegenüber Ämtern, Ministerien und Leistungsträgern zeichnungsbefugt und erstellt in eigener Verantwortung Verträge, die er auch selbständig unterschreiben kann. Neben der Erledigung weiterer Aufgaben im Wesentlichen auf Vorstandsebene zeichnet er ferner die monatlichen Gehälter der Beschäftigten des XXX frei. Ein solcher Aufgabenbereich entspricht nach Auffassung der beschließenden Kammer im wesentlichen dem Anforderungsprofil eines Referatsleiters bei einem Regierungspräsidium oder Landesministerium. Beide Beamtenstellen sind besoldungsmäßig nach A 16 oder höher eingestuft. Zusammenfassend ergibt sich somit im vorliegenden Fall: Da die Stelle des Beschäftigten XXX mit einer Beamtenstelle zumindest der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Landesbehörde auf der dritten Führungsebene (= Ebene der Referatsleiter) vergleichbar ist, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in der Frage der Eingruppierung (§ 75 LPVG) des Beschäftigten XXX nach § 81 Satz 2 LPVG aus.
23 
Der Antrag war daher abzulehnen. Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.