Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Nov. 2016 - A 8 K 3682/16

published on 29/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Nov. 2016 - A 8 K 3682/16
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.07.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der am ... in .../Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am ...2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ...2015 einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in ... am ...2016 gab er an, sein Heimatland am ...2012 wegen des Krieges verlassen zu haben. Er habe in Syrien von 2004 bis 2006 als Soldat in einer Infanterieeinheit („Einheit ...“) Wehrdienst geleistet und befürchte, als Reservist des Militärs eingezogen zu werden. Er wolle aber weder andere Menschen töten, noch selbst getötet werden. Er habe zwar bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten, sei aber einmal von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizei, die ihn anhand des Geburtsdatums in seinem Ausweis als wehrdienstpflichtig erkannt habe, habe ihn nur deshalb nicht mitgenommen, weil er Geld bezahlt habe. Außerdem gebe es zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstelle keine Verbindung mehr. Das Restaurant, in dem er gearbeitet habe, sei teilweise zerstört worden. Auch das Haus, in dem sie gelebt hätten, sei bombardiert worden. Mit seiner Frau und seiner Familie sei er deshalb zunächst in den Libanon geflohen, dort habe er auch einen bis zum ... befristeten Aufenthaltsstatus gehabt. Seine Familie sei 2013 nach Deutschland weitergereist, er sei mit seiner Frau, die 2013 eine Tochter und 2014 einen Sohn geboren habe, zunächst im Libanon geblieben. Dort sei es sehr teuer gewesen, weshalb sie dort nicht mehr leben könnten und er sich entschlossen habe, nach Deutschland zu gehen und seine Frau und die Kinder nachzuholen.
Mit Bescheid vom 19.07.2016, dem Kläger zugestellt am 23.07.2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1 des Bescheids) und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Ziff. 2 des Bescheids). Dem Kläger drohe zwar in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen jedoch nicht vor. Der Kläger gehöre keiner besonders vulnerablen Gruppe an und habe vor seiner Ausreise auch keine exponierte Funktion inne gehabt. Seine Furcht vor der Einberufung zum Militärdienst habe er weder hinreichend substantiiert noch habe er geeignete Beweismittel vorgelegt, die eine begründete Furcht bestätigten.
Der Kläger hat am 02.08.2016 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2016 insoweit aufzuheben, als er der Entscheidung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Entgegen der Annahme des Bundesamts habe er eine konkrete Verfolgungssituation geschildert. Das Restaurant wie auch sein Wohnhaus seien durch Kriegshandlungen zerstört worden und er habe lediglich Glück gehabt, sich zum Zeitpunkt der Angriffe nicht dort aufgehalten zu haben. Ferner habe die syrische Armee in den vergangenen Jahren die Reservisten eingezogen und sei er von der Polizei diesbezüglich bereits angehalten worden, wobei er einer Festnahme nur durch eine Geldzahlung habe entgehen können. Er habe jeden Tag damit rechnen müssen, eingezogen zu werden. Verweigerer des Kriegsdienstes müssten mit massiven Repressionsmaßnahmen wie Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter rechnen. Schließlich begründe auch die illegale Ausreise, die Asylantragstellung sowie der längerfristige Aufenthalt im westlichen/europäischen Ausland die beachtliche Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung, da dies seitens des syrischen Staates als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst werde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid.
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Der Kammer liegt die den Kläger betreffende Akte des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 und die der erkennenden Kammer zum Herkunftsland Syrien vorliegenden Erkenntnismittel Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes ist in Nr. 2 hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, da er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen seiner vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens befindet (§ 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG).
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Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung müssen unabhängig von einer Vorverfolgung grundsätzlich alle aus Deutschland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG durch das Assad-Regime zu erleiden (dazu 1.). Diese Verfolgungshandlungen knüpfen stets an eine ihnen vom Regime zugeschriebene regimefeindliche Einstellung an, so dass bei ihnen eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht (dazu 2.).
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1. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen vom 07.02.2008 – 10 C 33/07 –, juris, Rn. 37) unter folgenden Voraussetzungen vor:
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„Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine 'qualifizierende' Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer 'quantitativen' oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden 'zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts' die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr 'beachtlich' ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die 'reale Möglichkeit' (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (Urteil vom 5. November 1991 – BVerwG 9 C 118.90 – BVerwGE 89, 162<169 f.>m.w.N.).“
18 
Hinsichtlich der Behandlung von aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen sind belastbare Fakten aus der jüngeren Vergangenheit nur lückenhaft vorhanden (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom November 2016 zu den Beschlüssen des OVG Schleswig – 3 LB 17/16 und 12 A 222/16 –). Das Auswärtige Amt gibt sogar an, dass ihm keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern bei ihrer Rückkehr nach Syrien vorliegen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme zu dem Amtshilfeersuchen des OVG Schleswig vom 07.11.2016 – 3 LB 17/16 –). Das Fehlen von Referenzfällen lässt vorliegend indes keinen Rückschluss auf eine fehlende Gefahrendichte zu (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 –, juris, Rn. 84). Denn es ist darauf zurückzuführen, dass mit der Verschärfung des inneren Konfliktes in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 wegen verschiedener Abschiebestopps keine abgelehnten Flüchtlinge aus Syrien mehr in ihre Heimat abgeschoben wurden. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer im Falle der Rückkehr drohenden Verfolgung, ihres Charakters und ihrer Schwere muss im Wege einer Prognose aufgrund der zur Verfügung stehenden verifizierbaren Tatsachenberichte zu Verfolgungshandlungen gegenüber Personen, die in jüngerer Vergangenheit durch nichteuropäische Staaten nach Syrien zurückgeführt wurden, und gegenüber Syrern im Inland erfolgen (vgl. VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 43 m.w.N.).
19 
Das U.S. Department of State führt in seinem jüngsten Menschenrechtsbericht vom 13. April 2016 aus, Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl nachgesucht hätten, seien bei der Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung ausgesetzt gewesen. Das Gesetz erlaube die Verfolgung jeder Person, die in einem anderen Land um Asyl nachgesucht habe, um einer Bestrafung in Syrien zu entgehen. Die Regierung inhaftiere regelmäßig Dissidenten und ehemalige Bürger ohne bekannte politische Verbindungen, die nach Jahren oder sogar nach Jahrzehnten des selbstgewählten Exils versuchten, in das Land zurückzukehren (vgl. United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, Syria 2015 Human Rights Report, S. 34, online abrufbar unter http://www.state.gov/documents/organization/253159.pdf).
20 
Das Immigration and Refugee Board of Canada stellt in seinem Jahresbericht Syrien 2015 vom 19. Januar 2016 fest, Personen, die erfolglos im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, würden im Falle ihrer Rückkehr regelmäßig inhaftiert. Nach Aussage des geschäftsführenden Direktors des „Zentrums für Gerechtigkeit und Verantwortlichkeit“ in Syrien werde ein abgewiesener Asylbewerber mit Sicherheit festgenommen und gefangengesetzt. Er/sie würde der Verbreitung falscher Nachrichten im Ausland beschuldigt und dementsprechend als Regierungsgegner und Oppositioneller behandelt. Er/sie wäre der Folter ausgesetzt, da die Behörden versuchten, auf diese Art Informationen über andere Asylbewerber oder über die Opposition zu erlangen. Der abgewiesene Asylbewerber laufe Gefahr, zu Tode gefoltert oder aber gefoltert und anschließend zu einer sehr langen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Der Aussage eines Senior Research Fellows des Kings College in London zufolge könne ein abgewiesener Asylbewerber verhaftet und gefangen gesetzt werden, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe; dies sei jedoch „kein Automatismus“ (15.12.2015). Die eher traditionell eingestellten syrischen Amtsträger betrachteten alle Asylsuchenden als Regierungsgegner. In einem solchen Fall könnten diese verhaftet, gefangen gesetzt und gefoltert werden; indes gebe es auch Amtsträger, die anerkennen würden, dass einige der Betreffenden möglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen hätten. Die Zuspitzung des Bürgerkrieges habe jedoch die Schwelle für Verdächtigungen erheblich gesenkt (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014 – December 2015], online abrufbar unter http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456353&pls=1).
21 
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in ihrem Bericht vom 11. August 2016 das Vorliegen zehntausendfacher Fälle des „Verschwindenlassens“ von Personen seitens der syrischen Regierung festgestellt. Nach einem Muster, das im März 2011 erstmals aufgetaucht sei und bis heute anhalte, würden Syrer durch Staatsorgane verhaftet oder entführt und verschwänden dann aus der öffentlichen Wahrnehmung. Angehörige hätten regelmäßig über verschwundene Verwandte zwischen 2011 und 2015 berichtet. Zu den Orten, an denen Verhaftungen oder Entführungen für gewöhnlich stattfänden, gehörten Checkpoints, Krankenhäuser, Arbeitsstätten und Wohnungen. Während des gesamten Bestehens der Kommission hätten Syrer über ihre panische Angst davor erzählt, mitgenommen zu werden und „zu verschwinden“, wenn sie Checkpoints der Regierung passieren müssen. Einige Frauen hätten darauf hingewiesen, dass der entscheidende Auslöser für ihre Flucht darin liege, dass ihre erwachsenen Söhne zunehmend dem Risiko ausgesetzt gewesen seien, an den Checkpoints festgehalten zu werden. Der massenhafte und systematische Charakter der Todesfälle in staatlich kontrollierten Haftanstalten habe sich zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und einem Kriegsverbrechen entwickelt. Der Gebrauch von Folter durch Regierungskräfte, besonders durch die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte, sei von der Kommission seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit festgestellt worden. Es sei sehr selten, dass eine Person gefunden werde, die von der Regierung verhaftet wurde und nicht massive Folter erlitten habe. Die Mehrzahl der Opfer seien Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Dennoch würden Regierungsbeamte auch Frauen und Kinder, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, foltern (Human Rights Council, 33rd session, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 11. August 2016, Rn. 70, 75, 77 f., 93 f., online abrufbar unter https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G16/178/60/PDF/G1617860.pdf?OpenElement).
22 
Dem Auswärtigen Amt war es aufgrund der Situation vor Ort nicht möglich, seine Lageberichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, wie üblich, in regelmäßigen Zeitabständen zu aktualisieren. Der letzte reguläre Bericht datiert vom 27. September 2010 und damit noch vor den Unruhen im Frühjahr 2011. Seitdem hat das Auswärtige Amt nur einen einzigen Ad-hoc-Bericht veröffentlicht. In diesem aus dem Februar 2012 stammenden Bericht wird ausgeführt, Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste wendeten systematisch Gewalt an. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung sei in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang hätten, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stünden, unterlägen ebenfalls einem hohen Folterrisiko. Seit März 2011 seien zahlreiche Fälle von Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitsdienste belegt. Offizielle Angaben zu Todesfällen infolge von Gewaltanwendung in syrischen Haftanstalten gebe es indes nicht. Fälle von „Verschwindenlassen“ hätten seit März 2011 erheblich zugenommen. Menschenrechtsverteidiger schätzen, dass ca. 20.000 Menschen verschwunden seien (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrechtlich relevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S.10 f.).
23 
Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International führt in ihrem jüngsten Bericht zu den Haftbedingungen in Syrien im Jahr 2016 an, ihre Untersuchungen seit Beginn der Krise im Jahr 2011 deuteten darauf hin, dass jeder, der als oppositionell wahrgenommen werden könne, Gefahr laufe, willkürlich verhaftet zu werden, „gewaltsam zu verschwinden“ und Folter oder anderer Misshandlung ausgesetzt zu sein und möglicherweise zu sterben. Fast jeder der von ihnen befragten 65 früheren Häftlinge habe beschrieben, dass er Zeuge einer Art „Willkommensparty“ geworden sei. Dieser Begriff werde benutzt, um die brutalen Schläge zu bezeichnen, die die Häftlinge bei ihrer Ankunft in einer Haftanstalt oder bei einer Verlegung in eine andere Haftanstalt von den Wächtern erhielten. Jeder befragte Häftling habe berichtetet, dass er während mindestens eines Verhörs gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei, meist bei nahezu jedem Verhör. Alle ehemaligen Häftlinge berichteten von langer Einzelhaft, extremer Überbelegung der Zellen, dem fehlenden Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung, sanitären Einrichtungen, Nahrungsmitteln und Wasser, extremen Temperaturen, und dass sie Stunden oder Tage in Zellen mit Leichen von verstorbenen Häftlingen hätten verbringen müssen. Nach vorsichtigen Schätzungen seien mindestens 17.723 Menschen zwischen dem 15. März 2011 und dem 31. Dezember 2015 in der Haft getötet worden (vgl. Amnesty International, It breaks the human: Torture, disease and death in Syria's Prisons, Index: MDE 24/4508/2016, S. 16, 22, 24, 35).
24 
Laut einem Bericht der Nichtregierungsorganisation Human Rights Watch (Dezember 2015) sahen alle von Human Rights Watch befragten ehemaligen Häftlinge zahlreiche Gefangene in ihren Zellen sterben und beschrieben Zustände in ihren Zellen, die das Recht der Inhaftierten auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzten. In einigen Fällen habe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Folter stattgefunden. Nach der Auskunft von Gefangenen und einem desertierten Gefängniswärter hätten die Behörden von diesen Bedingungen gewusst und sie durch die Verweigerung von angemessener Nahrung, gesundheitlicher Versorgung, Hygieneartikeln, ausreichender Durchlüftung und ausreichend Raum verstärkt (vgl. Human Rights Watch, If the Dead Could Speak – Mass Deaths and Torture in Syria’s Detention Facilities, Dezember 2015, S. 60).
25 
Inhaftierungen nach freiem Ermessen der Sicherheitsbehörden werden dadurch gefördert, dass der syrische Staat mit dem „Gesetz Nr. 55“ vom 21. April 2011 regelt, dass eine Inhaftierung ohne konkreten Vorwurf oder gar eine förmliche Anklage für eine Dauer von bis zu 60 Tagen möglich ist (vgl. Amnesty International, It breaks the human: Torture, disease and death in Syria's Prisons, Index: MDE 24/4508/2016, 2016, S. 14, Fn. 23). Vieles deutet nach Auffassung des Auswärtigen Amtes darauf hin, dass im Zuge der Bekämpfung der Oppositionsbewegung die Sicherheitsdienste vom Regime eine carte blanche erhalten hätten (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrechtlich relevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S.10 f.).
26 
Die Gesamtschau dieser Erkenntnisse führt im vorliegenden Fall im Wege einer Prognoseentscheidung zu der Überzeugung des Gerichts, dass aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen bei einer (unterstellten) Rückkehr nach Syrien die Furcht vor Inhaftierung und einer anschließenden Behandlung durch syrische Staatsorgane hervorgerufen wird, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es besteht für ihn die berechtigte Furcht vor einer Verhaftung und anschließender schwerer Folter, vor einem „Verschwindenlassen“ und vor Haftbedingungen, die für sich genommen eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen. Angesichts der Schwere der berechtigt zu befürchtenden Verfolgungshandlungen, die bis hin zu Tötungen durch Folter oder als Folge der Haftbedingungen reichen, ändert sich an dieser Prognose einer „realen Möglichkeit“ einer Verfolgung nichts dadurch, dass es auch Amtsträger gibt, die es anerkennen, dass einige Rückkehrer Syrien aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und diese in der Folge keiner Behandlung unterziehen, die deren grundlegende Menschenrechte schwerwiegend verletzt.
27 
Gerade weil seit Erlass des europaweiten Abschiebestopps im April 2011 keine abgelehnten syrischen Flüchtlinge aus Europa mehr in ihre Heimat abgeschoben wurden, ist davon auszugehen, dass das Interesse des Assad-Regimes an einer Verhaftung von aus Deutschland abgeschobenen Rückkehrern bei ihrer Ankunft am internationalen Flughafen in Damaskus besonders groß ist. Da abgelehnte Asylbewerber nur über diesen Flughafen, der unverändert unter der Kontrolle der Regierungskräfte steht, rückgeführt werden können (VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 84; VG Würzburg, Urteil vom 08.09.2016 – W 2 K 16.30639 –, juris, Rn. 23), vermag auch die von dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom November 2016, wonach hinsichtlich der Frage, ob vor der Ausreise nicht verfolgte syrische Staatsbürger Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt sind, der Ort des Wiedereintritts entscheidend sei, nichts an der Prognoseentscheidung des Gerichts zu ändern. Aus diesem Grund folgt das Gericht auch nicht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, nach welcher maßgeblich auf die derzeitige Situation im jeweiligen Herkunftsort des Klägers abzustellen sei (VG Magdeburg, Urteile vom 12.10., 13.10., 14.10. und 18.10.2016 – 9 A 403/16, 9 A 175/16, 9 A 545/16 und 9 A 444/16 –; VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 – 2 A 5162/16 –; jeweils juris).
28 
Das Gericht zweifelt auch nicht daran, dass der syrischen Regierung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Verhaftung und Misshandlung bis hin zu Folter und Tötung der Rückkehrer aus Deutschland ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des VG Trier in seinem Urteil vom 07. Oktober 2016 (– 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 80 ff.) an und nimmt auf diese vollumfänglich Bezug:
29 
„Es bestehen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Regierung in absehbarer Zukunft militärisch oder wirtschaftlich kollabieren könnte. Vielmehr hat sich die militärische Situation seit Frühjahr 2013 aufgrund des zunächst kleineren zu verteidigenden Gebiets, dem Ende der Massendesertionen und gestützt auf die Luftwaffe sowie massierte Artillerieeinsätze stabilisiert. Die Regierungstruppen konnten im Wesentlichen ihre Stellungen halten und lokal begrenzte Erfolge erzielen. Im Mai 2013 trafen Milizen der schiitischen Hisbollah in großer Zahl aus dem Libanon kommend in Syrien ein und schlossen sich den Regierungstruppen an. Mit dieser Unterstützung gelang es den syrischen Streitkräften an mehreren Stellen, die Rebellen zu schlagen und größere Gebiete, etwa die als Schlüsselstellung für den Rebellennachschub wichtige Stadt Kusseir, zu erobern. Mitte August 2015 begann Russland mit dem Aufbau einer Basis in Latakia, die es den Luftstreitkräften ermöglichen sollte, die Regierungstruppen zu unterstützen. Im September 2015 begannen russische Kampfflugzeuge, Stellungen des Islamischen Staates, aber auch anderer Oppositionsgruppen aus der Luft anzugreifen. Anfang des Jahres 2016 rückten regimetreue Kräfte aus dem Iran, dem Libanon und aus Afghanistan unter dem Schutz russischer Luftangriffe in die Region nördlich von Aleppo vor und vertrieben die dortigen Oppositionsgruppen. Die Stadt ist seit Sommer 2016 eingekesselt. Im September 2016 kam es zu massiven Luftangriffen gegen das Stadtzentrum, die von einer Bodenoffensive gefolgt wurde (vgl. The New York Times vom 23. September 2016, 'Doomsday Today in Aleppo': Assad and Russian Forces Bombard City, verfügbar unter http://www.ny- times.com/2016/09/24/world/middleeast/aleppo-syria-airstrikes.html; Süddeutsche Zeitung vom 24. September 2016, Massive Luftangriffe gegen Aleppo, verfügbar unter http://www.sueddeutsche.de/news/politik/konflikte-massive-luftangriffe-gegen-aleppo-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160924-99-573005; Tagesschau vom 27. September 2016, Auf Luftangriffe folgt Bodenoffensive, verfügbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/syrien-aleppo-offensive-101.html, letzter Aufruf jeweils: 7. Oktober 2016).
30 
(b) Russische Streitkräfte unterstützen die Regierungstruppen weiterhin uneingeschränkt militärisch, logistisch und mit Geheimdienstinformationen (vgl. The New York Times vom 30. September 2016, Russia Fighting in Syriafor a Year, Still at Odds With US, verfügbar unter http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/30/us/ politics/ap-us-united-states-russia.html; Spiegel-Online vom 1. Oktober 2016, Luftangriffe in Syrien - Krankenhaus in Aleppo bombadiert, verfügbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krankhaus-in-aleppo-bombardiert-russland-schickt-flugzeuge-a-1114858.html, letzter Aufruf jeweils: 7. Oktober 2016). Diese fortdauernde Unterstützung der syrischen Regierung trotz ausgehandelter Waffenruhe hat auch zum Scheitern der Friedensgespräche geführt (vgl. The New York Times, Tension With Russia Rises as U.S. Halts Syria Negotiations, verfügbar unter http://www.nytimes.com/2016/10/04/world/middleeast/us-sus pends-talks-with-russia-on-syria.html, letzter Aufruf: 7. Oktober 2016). Dieses Vorgehen beweist, dass offensichtlich jedenfalls ausreichende personelle und wirtschaftliche Ressourcen vorhanden sein müssen, um neben militärischen Erfolgen zumindest die überwiegende Zahl der Rückkehrer einer Befragung und Inhaftierung zu unterziehen, zumal für diese Tätigkeiten auch die Rekrutierung oder Reaktivierung von Soldaten und Sicherheitskräften in Betracht kommt, die – etwa aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands - nicht mehr zur Beteiligung an aktiven Kampfhandlungen an der Front geeignet sind.“
31 
Eine (unterstellte) Rückführung würde seitens der Bundesrepublik Deutschland jeweils in Abstimmung mit den Behörden des syrischen Staates erfolgen, so dass diesen genau bekannt wäre, wann Rückkehrer am Flughafen in Damaskus landen würden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 08.09.2016 – W 2 K 16.30639 –, juris, Rn. 23). Aufgrund der mitgeführten Reisedokumente bei der Einreise könnten Rückkehrer aus Deutschland leicht identifiziert werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris, Rn. 4). Eine Verhaftung direkt bei der Ankunft am Flughafen würde dann nur sehr geringe personelle Mittel erfordern (VG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2016 – 3 K 583/16 –, juris, Rn. 28; VG Regensburg, Urteil vom 06.07.2016 – RN 11 K 16.30889 –, juris, Rn. 31). Auf diese Art und Weise wäre es den syrischen Behörden möglich, ihre „Ressourcen“ gezielt für die Rückkehrer aus Deutschland einzusetzen, an deren Verhaftung aufgrund des jahrelangen Abschiebestopps ein besonders Interesse des Assad-Regimes anzunehmen ist. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Europa lebenden Flüchtlinge etwa massenhaft gleichzeitig zurückkehren und die Einreisekontrollen durchlaufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris, Rn. 4; vgl. VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 91).
32 
Überdies ist festzustellen, dass selbst ein Rückgang der „Ressourcen“ im Ergebnis nichts an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsmaßnahmen ändern würde, da gleichzeitig die Schwere des zu befürchtenden Eingriffs zunehmen würde. Es ist davon auszugehen, dass dann die sich im rechtsfreien Raum bewegenden und mit großer Routine agierenden Sicherheitskräfte (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 01.07.2016 – 1 K 20205/16 Me –, n.v.; vgl. VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 91) auf einen Rückgang der Ressourcen mit noch größerer Brutalität reagieren würden. Nach den historischen Erfahrungen mit im Untergang befindlichen totalitären Systemen sind diese in der Regel von besonderer Unnachgiebigkeit und Brutalität geprägt (vgl. VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 91). Dass gerade der syrische Staat nach diesem „Muster“ auf drohenden Machtverlust reagiert, zeigt sich dadurch, dass seit April 2011 willkürliche Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte, Fälle der Isolationshaft und des „Verschwindenlassens“, sowie Folter oder anderweitige Misshandlung in Haft zugenommen haben (vgl. Amnesty International, It breaks the human: Torture, disease and death in Syria's Prisons, Index: MDE 24/4508/2016, 2016, S. 13 f.).
33 
2. Die grundsätzlich allen aus Deutschland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Gefahr der Inhaftierung und einer anschließenden menschenrechtswidrigen Behandlung durch syrische Behörden im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG knüpft an deren – zumindest durch die Verfolger zugeschriebenen – politischen Überzeugung und damit an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an.
34 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 29.10.2013 zu der Frage, ob die Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte bei Rückkehrern aus dem Ausland an ein asyl- bzw. flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfen, ausgeführt, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass es ein realistisches anderes Erklärungsmuster geben könnte, zumal die besondere Intensität der Eingriffe die bestehende Gerichtetheit indizieren könne. Eine abweichende Einordnung wäre gegebenenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Eingriffe nur die Funktion hätten, der Befriedigung sadistischer Machtphantasien der Sicherheitsorgane zu dienen oder Gelder von Einreisenden zu erpressen, was aber in dem aktuellen Kontext eines diktatorischen Systems, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpfe, einer besonderen Begründung bedürfte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris, Rn. 6). Weiter führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in diesem Beschluss aus:
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„Gerade im Falle eines totalitären Regimes, das sich rücksichtslos über die Integrität und Freiheit seiner Bürger um jeden Preis und mit jedem Mittel hinwegsetzt und sich in einem existentiellen Überlebenskampf befindet, liegt es vielmehr nahe, dass dieses gewissermaßen bis zum Beweis des Gegenteils von einer potentiellen Gegnerschaft bei den misshandelten und sogar gefolterten Rückkehrern ausgeht. Wenn es [… ] jeden treffen kann, bei der Einreise Opfer von Misshandlungen bis zur Folter zu werden, so bestätigt dies gerade, dass die Sicherheitsorgane – wenn auch sicherlich völlig undifferenziert – pauschal eine Nähe, wenn nicht gar eine Verbundenheit mit der Exilszene zunächst unterstellen und die Maßnahmen objektiv auf eine regimefeindliche Haltung gerichtet sind. Andernfalls würden sie in einer Weise selektiv vorgehen, die es nicht rechtfertigen würde, von einem bei jedem Einreisenden bestehenden realen Risiko von Misshandlung oder Folter auszugehen, sondern nur dann, wenn bei den Einreisewilligen zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmal festgestellt werden könnten [...]. Bei dieser Ausgangslage stellt sich auch die Frage nach einem möglichen Politmalus nicht mehr“.
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Das Gericht schließt sich diesen grundsätzlichen Ausführungen vollumfänglich an. Anhaltspunkte dafür, dass die zu erwartende obligatorische Rückkehrerbefragung zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene und die damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einhergehenden Misshandlungen bis hin zu Folter und Tötungen nunmehr ausschließlich stattfinden würden, um sadistische Machtphantasien der Sicherheitsorgane zu befriedigen oder Geld zu erpressen, sind nicht ersichtlich. Aufgrund des immer länger andauernden Abschiebestopps ist vielmehr von einem im Vergleich zum Jahr 2013 gesteigerten Ausforschungsinteresse der syrischen Behörden über die Exilszene in Deutschland auszugehen.
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Eine andere Einschätzung ist auch nicht deshalb geboten, weil auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass mittlerweile die übergroße Zahl der syrischen Asylbewerber vor den Gefahren des Bürgerkriegs nach Westeuropa geflohen ist (a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2016 –14 A 1852/16.A –, juris, Rn. 18). Entscheidend für den Verdacht der Regimegegnerschaft sind zum einen die vermuteten Kontakte zur syrischen Exilszene in Deutschland. Derartige Kontakte können nach wie vor bei allen aus Europa zurückgekehrten Syrern bestehen, auch wenn sie ihr Heimatland in erster Linie aufgrund der Bürgerkriegsauseinandersetzung verlassen haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris, Rn. 4; VG Münster, Urteil vom 13.10.2016 – 8 K 2127/16.A –, juris, Rn. 49). Zum anderen werden zurückkehrende Asylbewerber von den syrischen Sicherheitskräften generell beschuldigt, Falschinformationen über Syrien im Ausland verbreitet zu haben und gegen das Regime eingestellt zu sein (VG Münster, Urteil vom 13.10.2016 – 8 K 2127/16.A –, juris, Rn. 50).
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Auch mit der Frage, ob die Zunahme der Zahl der Flüchtlinge das „Abschöpfungsinteresse“ des syrischen Staats abschwäche, hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in seinem Beschluss vom 29.10.2013 auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt, die Zunahme der Zahl der Flüchtlinge spreche „nicht im Ansatz“ dafür, dass die freiwillige oder zwangsweise Rückkehr nach längerem Auslandsaufenthalt – insbesondere auch im westlichen Ausland – ehemals illegal ausgereister Syrer aus Sicht der syrischen Sicherheitskräfte hinsichtlich einer möglichen Unterstützung von oder Kontakten mit Regimegegnern, die derzeit auch aus Europa Verstärkung erhielten, nunmehr kein oder jedenfalls ein signifikant geringeres Ausforschungsinteresse hervorrufen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris, Rn. 4). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht aus den dort genannten Gründen auch in Anbetracht der seither noch weiter gestiegenen Zahl der Flüchtlinge an. Die übereinstimmende Erkenntnislage der deutschen Verfassungsschutzbehörden belegt das uneingeschränkt fortbestehende Interesse der syrischen Regierung an der Erlangung von Kenntnissen über die bestehenden Strukturen der Exilopposition sowie an deren perspektivischer Schwächung oder Zerschlagung (vgl. dazu VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 –1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 37, 69 ff. m.w.N.).
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Gestützt wird die Einschätzung, dass die Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte bei Rückkehrern aus dem Ausland an die ihnen zugeschriebene regimekritische politische Überzeugung anknüpfen, durch die gegenwärtige Erkenntnislage, wonach der Verdacht einer regimekritischen Haltung bei sich im Inland aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen von den syrischen Behörden sehr niederschwellig angenommen wird.
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Nach den „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (4. aktualisierte Fassung, November 2015) ist der Umstand, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen – einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten – eine politische Meinung unterstellen, eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts. So seien die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt würden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten seien ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt werde, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt und extra-legalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung habe, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstütze, basiere oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 12 ff.).
41 
Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International führt in diesem Zusammenhang aus, für den syrischen Staat genügten unter Folter erzwungene Anschuldigungen oder Anschuldigungen aus persönlicher Rache oder finanziellen Erwägungen, um den Verdacht einer regimefeindlichen Haltung zu begründen (vgl. Amnesty International, It breaks the human: Torture, disease and death in Syria's Prisons, Index: MDE 24/4508/2016, S. 16, 21).
42 
Damit ist – unter Berücksichtigung der Intensität der den Rückkehrern drohenden Eingriffe bis hin zu Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte, die die Gerichtetheit indiziert, und der aufgrund der fehlenden Referenzfälle naturgemäß bestehenden Beweisnot der Betroffenen – auch gegenwärtig von der Anknüpfung an eine potenzielle Gegnerschaft bei den mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzten Rückkehrern auszugehen. Dieses Ergebnis entspricht der ganz überwiegenden aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. u. a. VG Würzburg, Urteil vom 08.09.2016 – W 2 K 16.30639 –; VG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2016 – A 9 K 5181/14 – n.v.; VG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – 12 A 651/16 –; VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –; VG Münster, Urteil vom 13.10.2016 – 8 K 2127/16.A –; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 – 20 K 2890/16.A –; VG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2016 – 3 K 583/16 –; VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 – 2 A 5162/16 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016 – 3 K 7501/16.A –; jeweils juris).
43 
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung. Selbst für den Fall, dass innerhalb eines beschränkten Teils von Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bestünde (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom November 2016 zu den Beschlüssen des OVG Schleswig – 3 LB 17/16 und 12 A 222/16 –), könnte der Kläger aufgrund seines nur möglichen Wiedereintritts in Damaskus jedenfalls nicht sicher in diesen Landesteil reisen, bevor er in die Hände der Sicherheitskräfte der Regierung fiele (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Der Bescheid des Bundesamtes ist in Nr. 2 hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, da er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen seiner vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens befindet (§ 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG).
15 
Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung müssen unabhängig von einer Vorverfolgung grundsätzlich alle aus Deutschland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG durch das Assad-Regime zu erleiden (dazu 1.). Diese Verfolgungshandlungen knüpfen stets an eine ihnen vom Regime zugeschriebene regimefeindliche Einstellung an, so dass bei ihnen eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht (dazu 2.).
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1. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen vom 07.02.2008 – 10 C 33/07 –, juris, Rn. 37) unter folgenden Voraussetzungen vor:
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„Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine 'qualifizierende' Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer 'quantitativen' oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden 'zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts' die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr 'beachtlich' ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die 'reale Möglichkeit' (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (Urteil vom 5. November 1991 – BVerwG 9 C 118.90 – BVerwGE 89, 162<169 f.>m.w.N.).“
18 
Hinsichtlich der Behandlung von aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen sind belastbare Fakten aus der jüngeren Vergangenheit nur lückenhaft vorhanden (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom November 2016 zu den Beschlüssen des OVG Schleswig – 3 LB 17/16 und 12 A 222/16 –). Das Auswärtige Amt gibt sogar an, dass ihm keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern bei ihrer Rückkehr nach Syrien vorliegen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme zu dem Amtshilfeersuchen des OVG Schleswig vom 07.11.2016 – 3 LB 17/16 –). Das Fehlen von Referenzfällen lässt vorliegend indes keinen Rückschluss auf eine fehlende Gefahrendichte zu (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 –, juris, Rn. 84). Denn es ist darauf zurückzuführen, dass mit der Verschärfung des inneren Konfliktes in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 wegen verschiedener Abschiebestopps keine abgelehnten Flüchtlinge aus Syrien mehr in ihre Heimat abgeschoben wurden. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer im Falle der Rückkehr drohenden Verfolgung, ihres Charakters und ihrer Schwere muss im Wege einer Prognose aufgrund der zur Verfügung stehenden verifizierbaren Tatsachenberichte zu Verfolgungshandlungen gegenüber Personen, die in jüngerer Vergangenheit durch nichteuropäische Staaten nach Syrien zurückgeführt wurden, und gegenüber Syrern im Inland erfolgen (vgl. VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 43 m.w.N.).
19 
Das U.S. Department of State führt in seinem jüngsten Menschenrechtsbericht vom 13. April 2016 aus, Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl nachgesucht hätten, seien bei der Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung ausgesetzt gewesen. Das Gesetz erlaube die Verfolgung jeder Person, die in einem anderen Land um Asyl nachgesucht habe, um einer Bestrafung in Syrien zu entgehen. Die Regierung inhaftiere regelmäßig Dissidenten und ehemalige Bürger ohne bekannte politische Verbindungen, die nach Jahren oder sogar nach Jahrzehnten des selbstgewählten Exils versuchten, in das Land zurückzukehren (vgl. United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, Syria 2015 Human Rights Report, S. 34, online abrufbar unter http://www.state.gov/documents/organization/253159.pdf).
20 
Das Immigration and Refugee Board of Canada stellt in seinem Jahresbericht Syrien 2015 vom 19. Januar 2016 fest, Personen, die erfolglos im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, würden im Falle ihrer Rückkehr regelmäßig inhaftiert. Nach Aussage des geschäftsführenden Direktors des „Zentrums für Gerechtigkeit und Verantwortlichkeit“ in Syrien werde ein abgewiesener Asylbewerber mit Sicherheit festgenommen und gefangengesetzt. Er/sie würde der Verbreitung falscher Nachrichten im Ausland beschuldigt und dementsprechend als Regierungsgegner und Oppositioneller behandelt. Er/sie wäre der Folter ausgesetzt, da die Behörden versuchten, auf diese Art Informationen über andere Asylbewerber oder über die Opposition zu erlangen. Der abgewiesene Asylbewerber laufe Gefahr, zu Tode gefoltert oder aber gefoltert und anschließend zu einer sehr langen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Der Aussage eines Senior Research Fellows des Kings College in London zufolge könne ein abgewiesener Asylbewerber verhaftet und gefangen gesetzt werden, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe; dies sei jedoch „kein Automatismus“ (15.12.2015). Die eher traditionell eingestellten syrischen Amtsträger betrachteten alle Asylsuchenden als Regierungsgegner. In einem solchen Fall könnten diese verhaftet, gefangen gesetzt und gefoltert werden; indes gebe es auch Amtsträger, die anerkennen würden, dass einige der Betreffenden möglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen hätten. Die Zuspitzung des Bürgerkrieges habe jedoch die Schwelle für Verdächtigungen erheblich gesenkt (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014 – December 2015], online abrufbar unter http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456353&pls=1).
21 
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in ihrem Bericht vom 11. August 2016 das Vorliegen zehntausendfacher Fälle des „Verschwindenlassens“ von Personen seitens der syrischen Regierung festgestellt. Nach einem Muster, das im März 2011 erstmals aufgetaucht sei und bis heute anhalte, würden Syrer durch Staatsorgane verhaftet oder entführt und verschwänden dann aus der öffentlichen Wahrnehmung. Angehörige hätten regelmäßig über verschwundene Verwandte zwischen 2011 und 2015 berichtet. Zu den Orten, an denen Verhaftungen oder Entführungen für gewöhnlich stattfänden, gehörten Checkpoints, Krankenhäuser, Arbeitsstätten und Wohnungen. Während des gesamten Bestehens der Kommission hätten Syrer über ihre panische Angst davor erzählt, mitgenommen zu werden und „zu verschwinden“, wenn sie Checkpoints der Regierung passieren müssen. Einige Frauen hätten darauf hingewiesen, dass der entscheidende Auslöser für ihre Flucht darin liege, dass ihre erwachsenen Söhne zunehmend dem Risiko ausgesetzt gewesen seien, an den Checkpoints festgehalten zu werden. Der massenhafte und systematische Charakter der Todesfälle in staatlich kontrollierten Haftanstalten habe sich zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und einem Kriegsverbrechen entwickelt. Der Gebrauch von Folter durch Regierungskräfte, besonders durch die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte, sei von der Kommission seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit festgestellt worden. Es sei sehr selten, dass eine Person gefunden werde, die von der Regierung verhaftet wurde und nicht massive Folter erlitten habe. Die Mehrzahl der Opfer seien Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Dennoch würden Regierungsbeamte auch Frauen und Kinder, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, foltern (Human Rights Council, 33rd session, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 11. August 2016, Rn. 70, 75, 77 f., 93 f., online abrufbar unter https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G16/178/60/PDF/G1617860.pdf?OpenElement).
22 
Dem Auswärtigen Amt war es aufgrund der Situation vor Ort nicht möglich, seine Lageberichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, wie üblich, in regelmäßigen Zeitabständen zu aktualisieren. Der letzte reguläre Bericht datiert vom 27. September 2010 und damit noch vor den Unruhen im Frühjahr 2011. Seitdem hat das Auswärtige Amt nur einen einzigen Ad-hoc-Bericht veröffentlicht. In diesem aus dem Februar 2012 stammenden Bericht wird ausgeführt, Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste wendeten systematisch Gewalt an. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung sei in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang hätten, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stünden, unterlägen ebenfalls einem hohen Folterrisiko. Seit März 2011 seien zahlreiche Fälle von Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitsdienste belegt. Offizielle Angaben zu Todesfällen infolge von Gewaltanwendung in syrischen Haftanstalten gebe es indes nicht. Fälle von „Verschwindenlassen“ hätten seit März 2011 erheblich zugenommen. Menschenrechtsverteidiger schätzen, dass ca. 20.000 Menschen verschwunden seien (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrechtlich relevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S.10 f.).
23 
Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International führt in ihrem jüngsten Bericht zu den Haftbedingungen in Syrien im Jahr 2016 an, ihre Untersuchungen seit Beginn der Krise im Jahr 2011 deuteten darauf hin, dass jeder, der als oppositionell wahrgenommen werden könne, Gefahr laufe, willkürlich verhaftet zu werden, „gewaltsam zu verschwinden“ und Folter oder anderer Misshandlung ausgesetzt zu sein und möglicherweise zu sterben. Fast jeder der von ihnen befragten 65 früheren Häftlinge habe beschrieben, dass er Zeuge einer Art „Willkommensparty“ geworden sei. Dieser Begriff werde benutzt, um die brutalen Schläge zu bezeichnen, die die Häftlinge bei ihrer Ankunft in einer Haftanstalt oder bei einer Verlegung in eine andere Haftanstalt von den Wächtern erhielten. Jeder befragte Häftling habe berichtetet, dass er während mindestens eines Verhörs gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei, meist bei nahezu jedem Verhör. Alle ehemaligen Häftlinge berichteten von langer Einzelhaft, extremer Überbelegung der Zellen, dem fehlenden Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung, sanitären Einrichtungen, Nahrungsmitteln und Wasser, extremen Temperaturen, und dass sie Stunden oder Tage in Zellen mit Leichen von verstorbenen Häftlingen hätten verbringen müssen. Nach vorsichtigen Schätzungen seien mindestens 17.723 Menschen zwischen dem 15. März 2011 und dem 31. Dezember 2015 in der Haft getötet worden (vgl. Amnesty International, It breaks the human: Torture, disease and death in Syria's Prisons, Index: MDE 24/4508/2016, S. 16, 22, 24, 35).
24 
Laut einem Bericht der Nichtregierungsorganisation Human Rights Watch (Dezember 2015) sahen alle von Human Rights Watch befragten ehemaligen Häftlinge zahlreiche Gefangene in ihren Zellen sterben und beschrieben Zustände in ihren Zellen, die das Recht der Inhaftierten auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzten. In einigen Fällen habe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Folter stattgefunden. Nach der Auskunft von Gefangenen und einem desertierten Gefängniswärter hätten die Behörden von diesen Bedingungen gewusst und sie durch die Verweigerung von angemessener Nahrung, gesundheitlicher Versorgung, Hygieneartikeln, ausreichender Durchlüftung und ausreichend Raum verstärkt (vgl. Human Rights Watch, If the Dead Could Speak – Mass Deaths and Torture in Syria’s Detention Facilities, Dezember 2015, S. 60).
25 
Inhaftierungen nach freiem Ermessen der Sicherheitsbehörden werden dadurch gefördert, dass der syrische Staat mit dem „Gesetz Nr. 55“ vom 21. April 2011 regelt, dass eine Inhaftierung ohne konkreten Vorwurf oder gar eine förmliche Anklage für eine Dauer von bis zu 60 Tagen möglich ist (vgl. Amnesty International, It breaks the human: Torture, disease and death in Syria's Prisons, Index: MDE 24/4508/2016, 2016, S. 14, Fn. 23). Vieles deutet nach Auffassung des Auswärtigen Amtes darauf hin, dass im Zuge der Bekämpfung der Oppositionsbewegung die Sicherheitsdienste vom Regime eine carte blanche erhalten hätten (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrechtlich relevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S.10 f.).
26 
Die Gesamtschau dieser Erkenntnisse führt im vorliegenden Fall im Wege einer Prognoseentscheidung zu der Überzeugung des Gerichts, dass aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen bei einer (unterstellten) Rückkehr nach Syrien die Furcht vor Inhaftierung und einer anschließenden Behandlung durch syrische Staatsorgane hervorgerufen wird, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es besteht für ihn die berechtigte Furcht vor einer Verhaftung und anschließender schwerer Folter, vor einem „Verschwindenlassen“ und vor Haftbedingungen, die für sich genommen eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen. Angesichts der Schwere der berechtigt zu befürchtenden Verfolgungshandlungen, die bis hin zu Tötungen durch Folter oder als Folge der Haftbedingungen reichen, ändert sich an dieser Prognose einer „realen Möglichkeit“ einer Verfolgung nichts dadurch, dass es auch Amtsträger gibt, die es anerkennen, dass einige Rückkehrer Syrien aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und diese in der Folge keiner Behandlung unterziehen, die deren grundlegende Menschenrechte schwerwiegend verletzt.
27 
Gerade weil seit Erlass des europaweiten Abschiebestopps im April 2011 keine abgelehnten syrischen Flüchtlinge aus Europa mehr in ihre Heimat abgeschoben wurden, ist davon auszugehen, dass das Interesse des Assad-Regimes an einer Verhaftung von aus Deutschland abgeschobenen Rückkehrern bei ihrer Ankunft am internationalen Flughafen in Damaskus besonders groß ist. Da abgelehnte Asylbewerber nur über diesen Flughafen, der unverändert unter der Kontrolle der Regierungskräfte steht, rückgeführt werden können (VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 84; VG Würzburg, Urteil vom 08.09.2016 – W 2 K 16.30639 –, juris, Rn. 23), vermag auch die von dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom November 2016, wonach hinsichtlich der Frage, ob vor der Ausreise nicht verfolgte syrische Staatsbürger Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt sind, der Ort des Wiedereintritts entscheidend sei, nichts an der Prognoseentscheidung des Gerichts zu ändern. Aus diesem Grund folgt das Gericht auch nicht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, nach welcher maßgeblich auf die derzeitige Situation im jeweiligen Herkunftsort des Klägers abzustellen sei (VG Magdeburg, Urteile vom 12.10., 13.10., 14.10. und 18.10.2016 – 9 A 403/16, 9 A 175/16, 9 A 545/16 und 9 A 444/16 –; VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 – 2 A 5162/16 –; jeweils juris).
28 
Das Gericht zweifelt auch nicht daran, dass der syrischen Regierung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Verhaftung und Misshandlung bis hin zu Folter und Tötung der Rückkehrer aus Deutschland ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des VG Trier in seinem Urteil vom 07. Oktober 2016 (– 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 80 ff.) an und nimmt auf diese vollumfänglich Bezug:
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„Es bestehen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Regierung in absehbarer Zukunft militärisch oder wirtschaftlich kollabieren könnte. Vielmehr hat sich die militärische Situation seit Frühjahr 2013 aufgrund des zunächst kleineren zu verteidigenden Gebiets, dem Ende der Massendesertionen und gestützt auf die Luftwaffe sowie massierte Artillerieeinsätze stabilisiert. Die Regierungstruppen konnten im Wesentlichen ihre Stellungen halten und lokal begrenzte Erfolge erzielen. Im Mai 2013 trafen Milizen der schiitischen Hisbollah in großer Zahl aus dem Libanon kommend in Syrien ein und schlossen sich den Regierungstruppen an. Mit dieser Unterstützung gelang es den syrischen Streitkräften an mehreren Stellen, die Rebellen zu schlagen und größere Gebiete, etwa die als Schlüsselstellung für den Rebellennachschub wichtige Stadt Kusseir, zu erobern. Mitte August 2015 begann Russland mit dem Aufbau einer Basis in Latakia, die es den Luftstreitkräften ermöglichen sollte, die Regierungstruppen zu unterstützen. Im September 2015 begannen russische Kampfflugzeuge, Stellungen des Islamischen Staates, aber auch anderer Oppositionsgruppen aus der Luft anzugreifen. Anfang des Jahres 2016 rückten regimetreue Kräfte aus dem Iran, dem Libanon und aus Afghanistan unter dem Schutz russischer Luftangriffe in die Region nördlich von Aleppo vor und vertrieben die dortigen Oppositionsgruppen. Die Stadt ist seit Sommer 2016 eingekesselt. Im September 2016 kam es zu massiven Luftangriffen gegen das Stadtzentrum, die von einer Bodenoffensive gefolgt wurde (vgl. The New York Times vom 23. September 2016, 'Doomsday Today in Aleppo': Assad and Russian Forces Bombard City, verfügbar unter http://www.ny- times.com/2016/09/24/world/middleeast/aleppo-syria-airstrikes.html; Süddeutsche Zeitung vom 24. September 2016, Massive Luftangriffe gegen Aleppo, verfügbar unter http://www.sueddeutsche.de/news/politik/konflikte-massive-luftangriffe-gegen-aleppo-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160924-99-573005; Tagesschau vom 27. September 2016, Auf Luftangriffe folgt Bodenoffensive, verfügbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/syrien-aleppo-offensive-101.html, letzter Aufruf jeweils: 7. Oktober 2016).
30 
(b) Russische Streitkräfte unterstützen die Regierungstruppen weiterhin uneingeschränkt militärisch, logistisch und mit Geheimdienstinformationen (vgl. The New York Times vom 30. September 2016, Russia Fighting in Syriafor a Year, Still at Odds With US, verfügbar unter http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/30/us/ politics/ap-us-united-states-russia.html; Spiegel-Online vom 1. Oktober 2016, Luftangriffe in Syrien - Krankenhaus in Aleppo bombadiert, verfügbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krankhaus-in-aleppo-bombardiert-russland-schickt-flugzeuge-a-1114858.html, letzter Aufruf jeweils: 7. Oktober 2016). Diese fortdauernde Unterstützung der syrischen Regierung trotz ausgehandelter Waffenruhe hat auch zum Scheitern der Friedensgespräche geführt (vgl. The New York Times, Tension With Russia Rises as U.S. Halts Syria Negotiations, verfügbar unter http://www.nytimes.com/2016/10/04/world/middleeast/us-sus pends-talks-with-russia-on-syria.html, letzter Aufruf: 7. Oktober 2016). Dieses Vorgehen beweist, dass offensichtlich jedenfalls ausreichende personelle und wirtschaftliche Ressourcen vorhanden sein müssen, um neben militärischen Erfolgen zumindest die überwiegende Zahl der Rückkehrer einer Befragung und Inhaftierung zu unterziehen, zumal für diese Tätigkeiten auch die Rekrutierung oder Reaktivierung von Soldaten und Sicherheitskräften in Betracht kommt, die – etwa aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands - nicht mehr zur Beteiligung an aktiven Kampfhandlungen an der Front geeignet sind.“
31 
Eine (unterstellte) Rückführung würde seitens der Bundesrepublik Deutschland jeweils in Abstimmung mit den Behörden des syrischen Staates erfolgen, so dass diesen genau bekannt wäre, wann Rückkehrer am Flughafen in Damaskus landen würden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 08.09.2016 – W 2 K 16.30639 –, juris, Rn. 23). Aufgrund der mitgeführten Reisedokumente bei der Einreise könnten Rückkehrer aus Deutschland leicht identifiziert werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris, Rn. 4). Eine Verhaftung direkt bei der Ankunft am Flughafen würde dann nur sehr geringe personelle Mittel erfordern (VG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2016 – 3 K 583/16 –, juris, Rn. 28; VG Regensburg, Urteil vom 06.07.2016 – RN 11 K 16.30889 –, juris, Rn. 31). Auf diese Art und Weise wäre es den syrischen Behörden möglich, ihre „Ressourcen“ gezielt für die Rückkehrer aus Deutschland einzusetzen, an deren Verhaftung aufgrund des jahrelangen Abschiebestopps ein besonders Interesse des Assad-Regimes anzunehmen ist. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Europa lebenden Flüchtlinge etwa massenhaft gleichzeitig zurückkehren und die Einreisekontrollen durchlaufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris, Rn. 4; vgl. VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 91).
32 
Überdies ist festzustellen, dass selbst ein Rückgang der „Ressourcen“ im Ergebnis nichts an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsmaßnahmen ändern würde, da gleichzeitig die Schwere des zu befürchtenden Eingriffs zunehmen würde. Es ist davon auszugehen, dass dann die sich im rechtsfreien Raum bewegenden und mit großer Routine agierenden Sicherheitskräfte (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 01.07.2016 – 1 K 20205/16 Me –, n.v.; vgl. VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 91) auf einen Rückgang der Ressourcen mit noch größerer Brutalität reagieren würden. Nach den historischen Erfahrungen mit im Untergang befindlichen totalitären Systemen sind diese in der Regel von besonderer Unnachgiebigkeit und Brutalität geprägt (vgl. VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 91). Dass gerade der syrische Staat nach diesem „Muster“ auf drohenden Machtverlust reagiert, zeigt sich dadurch, dass seit April 2011 willkürliche Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte, Fälle der Isolationshaft und des „Verschwindenlassens“, sowie Folter oder anderweitige Misshandlung in Haft zugenommen haben (vgl. Amnesty International, It breaks the human: Torture, disease and death in Syria's Prisons, Index: MDE 24/4508/2016, 2016, S. 13 f.).
33 
2. Die grundsätzlich allen aus Deutschland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Gefahr der Inhaftierung und einer anschließenden menschenrechtswidrigen Behandlung durch syrische Behörden im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG knüpft an deren – zumindest durch die Verfolger zugeschriebenen – politischen Überzeugung und damit an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an.
34 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 29.10.2013 zu der Frage, ob die Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte bei Rückkehrern aus dem Ausland an ein asyl- bzw. flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfen, ausgeführt, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass es ein realistisches anderes Erklärungsmuster geben könnte, zumal die besondere Intensität der Eingriffe die bestehende Gerichtetheit indizieren könne. Eine abweichende Einordnung wäre gegebenenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Eingriffe nur die Funktion hätten, der Befriedigung sadistischer Machtphantasien der Sicherheitsorgane zu dienen oder Gelder von Einreisenden zu erpressen, was aber in dem aktuellen Kontext eines diktatorischen Systems, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpfe, einer besonderen Begründung bedürfte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris, Rn. 6). Weiter führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in diesem Beschluss aus:
35 
„Gerade im Falle eines totalitären Regimes, das sich rücksichtslos über die Integrität und Freiheit seiner Bürger um jeden Preis und mit jedem Mittel hinwegsetzt und sich in einem existentiellen Überlebenskampf befindet, liegt es vielmehr nahe, dass dieses gewissermaßen bis zum Beweis des Gegenteils von einer potentiellen Gegnerschaft bei den misshandelten und sogar gefolterten Rückkehrern ausgeht. Wenn es [… ] jeden treffen kann, bei der Einreise Opfer von Misshandlungen bis zur Folter zu werden, so bestätigt dies gerade, dass die Sicherheitsorgane – wenn auch sicherlich völlig undifferenziert – pauschal eine Nähe, wenn nicht gar eine Verbundenheit mit der Exilszene zunächst unterstellen und die Maßnahmen objektiv auf eine regimefeindliche Haltung gerichtet sind. Andernfalls würden sie in einer Weise selektiv vorgehen, die es nicht rechtfertigen würde, von einem bei jedem Einreisenden bestehenden realen Risiko von Misshandlung oder Folter auszugehen, sondern nur dann, wenn bei den Einreisewilligen zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmal festgestellt werden könnten [...]. Bei dieser Ausgangslage stellt sich auch die Frage nach einem möglichen Politmalus nicht mehr“.
36 
Das Gericht schließt sich diesen grundsätzlichen Ausführungen vollumfänglich an. Anhaltspunkte dafür, dass die zu erwartende obligatorische Rückkehrerbefragung zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene und die damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einhergehenden Misshandlungen bis hin zu Folter und Tötungen nunmehr ausschließlich stattfinden würden, um sadistische Machtphantasien der Sicherheitsorgane zu befriedigen oder Geld zu erpressen, sind nicht ersichtlich. Aufgrund des immer länger andauernden Abschiebestopps ist vielmehr von einem im Vergleich zum Jahr 2013 gesteigerten Ausforschungsinteresse der syrischen Behörden über die Exilszene in Deutschland auszugehen.
37 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht deshalb geboten, weil auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass mittlerweile die übergroße Zahl der syrischen Asylbewerber vor den Gefahren des Bürgerkriegs nach Westeuropa geflohen ist (a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2016 –14 A 1852/16.A –, juris, Rn. 18). Entscheidend für den Verdacht der Regimegegnerschaft sind zum einen die vermuteten Kontakte zur syrischen Exilszene in Deutschland. Derartige Kontakte können nach wie vor bei allen aus Europa zurückgekehrten Syrern bestehen, auch wenn sie ihr Heimatland in erster Linie aufgrund der Bürgerkriegsauseinandersetzung verlassen haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris, Rn. 4; VG Münster, Urteil vom 13.10.2016 – 8 K 2127/16.A –, juris, Rn. 49). Zum anderen werden zurückkehrende Asylbewerber von den syrischen Sicherheitskräften generell beschuldigt, Falschinformationen über Syrien im Ausland verbreitet zu haben und gegen das Regime eingestellt zu sein (VG Münster, Urteil vom 13.10.2016 – 8 K 2127/16.A –, juris, Rn. 50).
38 
Auch mit der Frage, ob die Zunahme der Zahl der Flüchtlinge das „Abschöpfungsinteresse“ des syrischen Staats abschwäche, hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in seinem Beschluss vom 29.10.2013 auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt, die Zunahme der Zahl der Flüchtlinge spreche „nicht im Ansatz“ dafür, dass die freiwillige oder zwangsweise Rückkehr nach längerem Auslandsaufenthalt – insbesondere auch im westlichen Ausland – ehemals illegal ausgereister Syrer aus Sicht der syrischen Sicherheitskräfte hinsichtlich einer möglichen Unterstützung von oder Kontakten mit Regimegegnern, die derzeit auch aus Europa Verstärkung erhielten, nunmehr kein oder jedenfalls ein signifikant geringeres Ausforschungsinteresse hervorrufen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris, Rn. 4). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht aus den dort genannten Gründen auch in Anbetracht der seither noch weiter gestiegenen Zahl der Flüchtlinge an. Die übereinstimmende Erkenntnislage der deutschen Verfassungsschutzbehörden belegt das uneingeschränkt fortbestehende Interesse der syrischen Regierung an der Erlangung von Kenntnissen über die bestehenden Strukturen der Exilopposition sowie an deren perspektivischer Schwächung oder Zerschlagung (vgl. dazu VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 –1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 37, 69 ff. m.w.N.).
39 
Gestützt wird die Einschätzung, dass die Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte bei Rückkehrern aus dem Ausland an die ihnen zugeschriebene regimekritische politische Überzeugung anknüpfen, durch die gegenwärtige Erkenntnislage, wonach der Verdacht einer regimekritischen Haltung bei sich im Inland aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen von den syrischen Behörden sehr niederschwellig angenommen wird.
40 
Nach den „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (4. aktualisierte Fassung, November 2015) ist der Umstand, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen – einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten – eine politische Meinung unterstellen, eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts. So seien die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt würden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten seien ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt werde, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt und extra-legalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung habe, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstütze, basiere oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 12 ff.).
41 
Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International führt in diesem Zusammenhang aus, für den syrischen Staat genügten unter Folter erzwungene Anschuldigungen oder Anschuldigungen aus persönlicher Rache oder finanziellen Erwägungen, um den Verdacht einer regimefeindlichen Haltung zu begründen (vgl. Amnesty International, It breaks the human: Torture, disease and death in Syria's Prisons, Index: MDE 24/4508/2016, S. 16, 21).
42 
Damit ist – unter Berücksichtigung der Intensität der den Rückkehrern drohenden Eingriffe bis hin zu Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte, die die Gerichtetheit indiziert, und der aufgrund der fehlenden Referenzfälle naturgemäß bestehenden Beweisnot der Betroffenen – auch gegenwärtig von der Anknüpfung an eine potenzielle Gegnerschaft bei den mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzten Rückkehrern auszugehen. Dieses Ergebnis entspricht der ganz überwiegenden aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. u. a. VG Würzburg, Urteil vom 08.09.2016 – W 2 K 16.30639 –; VG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2016 – A 9 K 5181/14 – n.v.; VG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – 12 A 651/16 –; VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –; VG Münster, Urteil vom 13.10.2016 – 8 K 2127/16.A –; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 – 20 K 2890/16.A –; VG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2016 – 3 K 583/16 –; VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 – 2 A 5162/16 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016 – 3 K 7501/16.A –; jeweils juris).
43 
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung. Selbst für den Fall, dass innerhalb eines beschränkten Teils von Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bestünde (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom November 2016 zu den Beschlüssen des OVG Schleswig – 3 LB 17/16 und 12 A 222/16 –), könnte der Kläger aufgrund seines nur möglichen Wiedereintritts in Damaskus jedenfalls nicht sicher in diesen Landesteil reisen, bevor er in die Hände der Sicherheitskräfte der Regierung fiele (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
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published on 08/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid vom 9. Mai 2016 (Gz. 6192738-1-475) wird in Ziffer 2 aufgehoben. II. Die Beklagte trä
published on 23/11/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04. August 2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Ger
published on 25/10/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 21.03.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. 1T a t
published on 14/10/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die 49-jährige Klägerin zu 1. und ihre vier minderjährigen Kinder im Alter von 17, 12, 11 und 8 Jahren, die Kläger zu 2. – 5., sind syrische Staatsangehörige arabisch
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Annotations

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.