Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Sept. 2014 - A 5 K 859/13

bei uns veröffentlicht am15.09.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Passauflage nach § 15 AsylVfG.
Im Jahr 1992 reiste die Klägerin aus Pakistan in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte kurz darauf einen Asylantrag. Im Jahre 1996 wurde sie auf ein Urteil des VG Karlsruhe (10 K 11156/94) als Asylberechtigte anerkannt. Sie erhielt daraufhin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und einen internationalen Reiseausweis.
Am 28.11.2003 legte die Klägerin der Stadt Mannheim einen am 17.11.2003 von dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt ausgestellten pakistanischen Nationalpass vor. Mit Bescheid vom 29.12.2003 stellte die Stadt Mannheim fest, dass die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, erloschen seien. Die der Klägerin erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde widerrufen.
Nachdem der Beklagte mehrfach erfolglos versuchte, die Klägerin nach Pakistan abzuschieben, wies die Stadt Mannheim die Klägerin mit Bescheid vom 20.10.2005 aus der Bundesrepublik Deutschland aus.
Die Klägerin hielt sich in der Folgezeit nach eigenen Angaben in Großbritannien und in Pakistan auf. Im Jahr 2008 reiste sie wieder in die Bundesrepublik ein und stellte erneut einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.04.2008 erklärte sie unter anderem, dass sie in Pakistan einen Personalausweis besessen habe. Diesen habe sie ihrem Vermieter als Sicherheit überlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2010 wurde der Asylantrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 06.12.2011 - A 4 K 263/10 - zurück. Das Urteil wurde am 23.01.2012 rechtskräftig. In der Folgezeit erhielt die Klägerin eine Duldung.
Mit Bescheid vom 07.11.2012 ordnete der Beklagte die begleitete, persönliche Vorsprache der Klägerin bei einem Vertreter des pakistanischen Generalkonsulats am 14.12.2012 in Frankfurt an. Die Vorführung erfolgte; das Generalkonsulat bestätigte gegenüber dem Beklagten die pakistanische Staatsangehörigkeit der Klägerin. Ausweislich des Vorführberichts vom 14.12.2012 erklärte das Generalkonsulat bei der Vorführung, dass ein Passersatzpapier ausgestellt werden würde; allerdings bitte der Konsul darum, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Klägerin habe niemanden im Heimatland und aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit hätte sie in Pakistan ein schweres Leben.
Bereits mit Schreiben vom 25.05.2012 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag, mit dem sie die Feststellung von Abschiebungshindernissen aus Krankheitsgründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrte. Der Antrag wurde durch das Bundesamt mit Bescheid vom 16.07.2014 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen A 5 K 2155/14 anhängig.
Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21.03.2013, zugestellt am 25.03.2013, forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis spätestens 03.05.2013 gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz) vorzulegen. Weiterhin wurde die Klägern für den Fall, dass sie keine Reisedokumente besitze, aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist persönlich beim Consulate General of Pakistan in Frankfurt vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen. Außerdem wurde die Klägerin für den Fall, dass sie keine Reisedokumente besitze, aufgefordert, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Sinsheim innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere wie Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein vorzulegen. Falls die Klägerin nicht im Besitz von sonstigen Identitätspapieren sei, wurde sie aufgefordert, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen. Darüber hinaus wurde die Kläger für den Fall, dass sie keine Reisedokumente besitzt, aufgefordert, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Sinsheim innerhalb der gesetzten Frist alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass/Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Dies gelte auch für von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere sowie alle sonstige Urkunden und Unterlagen, die für die Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung seien.
Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 AsylVfG. Da die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 23.04.2008 erklärt habe, dass sie ihren Personalausweis ihrem Vermieter in Pakistan als Sicherheit ausgehändigt habe, sei es ihr möglich und zumutbar, den Personalausweis zu beschaffen.
10 
Die Klägerin hat am 08.04.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sie beantragt,
11 
die Verfügung des Beklagten vom 21.03.2013 aufzuheben.
12 
Zur Begründung führt sie aus: Sie betreibe ein Wiederaufnahmeverfahren ihres abgeschlossenen Asylverfahrens und mache Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend. Sie sei gesundheitlich stark angeschlagen, leide an Diabetes melitus und Niereninsuffizienz. Außerdem habe sich erhebliche Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, könne kaum noch laufen, keine Treppen steigen und sei auf die ständige Begleitung und Versorgung durch ihre Söhne angewiesen. In Pakistan habe sie keine Verwandten. Sie habe außerdem bereits aufgrund der Verfügung vom 07.11.2012 das pakistanische Generalkonsulat aufgesucht und einen Passantrag gestellt. Sie habe insoweit die Verfügung bereits erfüllt.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt vor, dass sich der Folgeantrag nicht auf die Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG durch die allgemeine Ausländerbehörde auswirke. In der Vergangenheit habe die Klägerin bei dem pakistanischen Generalkonsulat einen Pass erhalten. Bei der Vorführung am 14.12.2012 wäre lediglich ein Passersatzpapier für die damals geplante Abschiebung ausgestellt worden. Da dies nunmehr zurückgestellt worden sei, liege weiterhin kein gültiges Reisedokument vor. Der Gesundheitszustand der Klägerin hindere diese nicht daran, mit Unterstützung ihrer Söhne das Generalkonsulat aufzusuchen. Eine ärztliche Bescheinigung über eine Transport- und Reiseunfähigkeit liege nicht vor.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die ordnungsgemäß zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeiten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.03.2013 nicht durch Zeitablauf erledigt.
20 
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5/08 -, NVwZ 2009, S. 122; Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 -, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10).
21 
Gemessen daran ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch wirksam. Die Aufnahme einer Frist bis spätestens 03.05.2013 in den Tenor des Bescheids kann nicht so verstanden werden, dass die in den Verfügungen enthaltenen Handlungsgebote nach Ablauf der Frist nicht mehr gelten sollten (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2009 - A 11 K 1705/08). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 -, BVerwGE 123, 292 m.w.N.). Hiernach konnte die mit den Handlungsgeboten verbundene Fristsetzung für die Empfängerin der Verfügungen nur bedeuten, dass nachteilige Wirkungen an die etwaige Nichterfüllung der Handlungsgebote erst nach Fristablauf geknüpft werden könnten, die Handlungsgebote aber auch für die Zeit danach aufrechterhalten bleiben sollten (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2008 - A 6 K 283/08 -; Urteil vom 03.03.2009 - A 6 K 190/09 -). Damit ist der angegriffene Bescheid auch nach Fristablauf geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen.
22 
2. Die Klage ist aber unbegründet.
23 
2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylVfG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 – 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329).
24 
§ 15 AsylVfG ist auf die Klägerin, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 – 3 L 158/07; juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. November 2011 – A 2 A 272/11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 6 E 11489/06 –, juris; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Mai 2011 – 2 M 23/11 –, juris) und über deren Folgeantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. hierzu VG Regensburg, 10.05.2013 – RO 9 S 13.627 -, juris) anwendbar.
25 
2.2 Die mit der Verfügung der Klägerin im Einzelnen aufgegebenen Pflichten können auch auf § 15 AsylVfG gestützt werden.
26 
2.2.1 Dies gilt zunächst für die Verpflichtung, „gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz)“ vorzulegen (Nr. 1 der Verfügung), die auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG beruht. Die Klägerin hat unstreitig bislang keinen gültigen Pass oder Passersatz vorgelegt.
27 
2.2.2 Grundlage für die unter Nr. 2 der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Verpflichtung der Klägerin, für den Fall, dass sie keine Reisedokumente besitzt, persönlich bei dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Hierunter fällt auch die Vorsprache bei einer diplomatischen Vertretung des Heimatstaates zum Zweck der Beantragung eines Reisedokuments.
28 
Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Problematik, inwieweit während eines laufenden Asylverfahrens, in welchem Schutz vor Verfolgung in dem Heimatstaat geltend gemacht wird, einem Ausländer zugemutet werden kann, sich zur Passerlangung an die Behörden seines Heimatstaats zu wenden (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 – A 9 S 856/98 -, VBlBW 1999, 229). Denn die Klägerin macht mit ihrem noch anhängigen Folgeantrag lediglich die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen geltend, die darin bestehen sollen, dass sie in Pakistan keine Angehörigen mehr besitze, welche sie aufgrund ihrer Krankheiten zur Unterstützung benötige, und dass sie ihre Krankheiten in Pakistan mangels finanzieller Mittel nicht behandeln lassen könne. Die Klägerin beruft sich also nicht mehr auf eine politische Verfolgung gem. §§ 3ff AsylVfG, so dass kein Grund besteht, warum ihr das Aufsuchen von diplomatischen Vertretungen ihres Heimatstaates unzumutbar sein könnte.
29 
Die Anordnung ist auch geeignet und erforderlich. Zwar hatte die Klägerin bereits im Jahr 2012 auf Anordnung des Beklagten das pakistanische Generalkonsulat aufgesucht. Dabei kam es jedoch nicht zu der Ausstellung eines Reisedokumentes, weil der Generalkonsul zunächst um die erneute Prüfung bat, ob der Klägerin in Deutschland ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden könne. Die erneute Vorsprache bei dem Generalkonsulat ist daher erforderlich. Da bei dem früheren Besuch aber auch keine Zweifel an der pakistanischen Staatsangehörigkeit der Klägerin geäußert wurden, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sich das Generalkonsulat nunmehr weigern könne, der Klägerin ein Reisedokument auszustellen, so dass die Eignung einer weiteren Vorsprache für die Erlangung eines Reisedokuments nicht in Frage steht.
30 
2.2.3 Auch die für den Fall des Nichtbesitzes von Reisedokumenten ausgesprochene Aufforderung, der Ausländerbehörde sonstige Identitätspapiere, insbesondere Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein vorzulegen (Nr. 3 Satz 1 der Verfügung) steht in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Identitätspapiere sind erforderliche Urkunden im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG, was sich bereits aus der Konkretisierung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ergibt. Die in der Verfügung beispielhaft aufgeführten Urkunden überschreiten auch nicht den durch diese Vorschrift gezogenen Rahmen.
31 
2.2.4 Soweit unter Nr. 3 Satz 2 der angegriffenen Verfügung die Klägerin aufgefordert wird, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, fehlt es zwar an einer konkreten Benennung dieser Maßnahme in § 15 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Jedoch handelt es sich dabei um eine grundsätzlich mögliche Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und der besonderen Pflicht, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken gem. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Insoweit enthält das Gesetz keine abschließende Aufzählung möglicher Mitwirkungshandlungen, sondern überlässt angesichts der Vielzahl in Betracht kommender Maßnahmen deren genauere Bestimmung der Verwaltung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch VG Freiburg, Urteil vom 17.01.2013 – A 4 K 1554/12; VG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2004 – 10 K 10709/04 – juris hinsichtlich der Beauftragung eines Vertrauensanwalts; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 27.06.2001 – RO 2 K 00.1883 -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand 2/2010, § 15 Rn. 36; Wolff, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 15 AsylVfG Rn. 18).
32 
Da die Klägerin in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.04.2008 angegeben hatte, dass sie ihren Personalausweis in Pakistan ihrem Vermieter zur Sicherheit ausgehändigt hätte, besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Personalausweis im Wege einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter in Pakistan von der Klägerin zurückgefordert werden kann. Eine weniger belastende Maßnahme ist nicht ersichtlich.
33 
Die Anordnung steht auch nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beauftragung eines Anwalts für die Klägerin mit Kosten verbunden ist. Denn die Klägerin hat nach § 6 Abs. 1 AsylbLG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erstattung dieser zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Kosten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.12.2010 – L 8 AY 47/09 B -, InfAuslR 2011, 307; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2008 – L 20 AY 16/07 -, InfAuslR 2008, 320; SG Hamburg, Urteil vom 06.06.2011 – S 6 AY 67/09 -, juris; SG Bremen, Beschluss vom 06.01.2011 – S 15 AY 81/10 ER). Hierdurch ist gewährleistet, dass die Klägerin durch eventuelle Anwaltskosten nicht unzumutbar belastet wird.
34 
2.2.5 Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Nr. 4 der Verfügung, worin die Klägerin aufgefordert wird, der Ausländerbehörde alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass/Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit für Bedeutung sein können, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; insbesondere auch von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Urkunden und Unterlagen, die für die Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sind, bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat insoweit zu Recht § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 AsylVfG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Besondere Gesichtspunkte, die zu einer Rechtswidrigkeit der Anordnung im vorliegenden Einzelfall führen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die ordnungsgemäß zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeiten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.03.2013 nicht durch Zeitablauf erledigt.
20 
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5/08 -, NVwZ 2009, S. 122; Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 -, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10).
21 
Gemessen daran ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch wirksam. Die Aufnahme einer Frist bis spätestens 03.05.2013 in den Tenor des Bescheids kann nicht so verstanden werden, dass die in den Verfügungen enthaltenen Handlungsgebote nach Ablauf der Frist nicht mehr gelten sollten (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2009 - A 11 K 1705/08). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 -, BVerwGE 123, 292 m.w.N.). Hiernach konnte die mit den Handlungsgeboten verbundene Fristsetzung für die Empfängerin der Verfügungen nur bedeuten, dass nachteilige Wirkungen an die etwaige Nichterfüllung der Handlungsgebote erst nach Fristablauf geknüpft werden könnten, die Handlungsgebote aber auch für die Zeit danach aufrechterhalten bleiben sollten (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2008 - A 6 K 283/08 -; Urteil vom 03.03.2009 - A 6 K 190/09 -). Damit ist der angegriffene Bescheid auch nach Fristablauf geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen.
22 
2. Die Klage ist aber unbegründet.
23 
2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylVfG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 – 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329).
24 
§ 15 AsylVfG ist auf die Klägerin, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 – 3 L 158/07; juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. November 2011 – A 2 A 272/11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 6 E 11489/06 –, juris; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Mai 2011 – 2 M 23/11 –, juris) und über deren Folgeantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. hierzu VG Regensburg, 10.05.2013 – RO 9 S 13.627 -, juris) anwendbar.
25 
2.2 Die mit der Verfügung der Klägerin im Einzelnen aufgegebenen Pflichten können auch auf § 15 AsylVfG gestützt werden.
26 
2.2.1 Dies gilt zunächst für die Verpflichtung, „gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz)“ vorzulegen (Nr. 1 der Verfügung), die auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG beruht. Die Klägerin hat unstreitig bislang keinen gültigen Pass oder Passersatz vorgelegt.
27 
2.2.2 Grundlage für die unter Nr. 2 der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Verpflichtung der Klägerin, für den Fall, dass sie keine Reisedokumente besitzt, persönlich bei dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Hierunter fällt auch die Vorsprache bei einer diplomatischen Vertretung des Heimatstaates zum Zweck der Beantragung eines Reisedokuments.
28 
Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Problematik, inwieweit während eines laufenden Asylverfahrens, in welchem Schutz vor Verfolgung in dem Heimatstaat geltend gemacht wird, einem Ausländer zugemutet werden kann, sich zur Passerlangung an die Behörden seines Heimatstaats zu wenden (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 – A 9 S 856/98 -, VBlBW 1999, 229). Denn die Klägerin macht mit ihrem noch anhängigen Folgeantrag lediglich die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen geltend, die darin bestehen sollen, dass sie in Pakistan keine Angehörigen mehr besitze, welche sie aufgrund ihrer Krankheiten zur Unterstützung benötige, und dass sie ihre Krankheiten in Pakistan mangels finanzieller Mittel nicht behandeln lassen könne. Die Klägerin beruft sich also nicht mehr auf eine politische Verfolgung gem. §§ 3ff AsylVfG, so dass kein Grund besteht, warum ihr das Aufsuchen von diplomatischen Vertretungen ihres Heimatstaates unzumutbar sein könnte.
29 
Die Anordnung ist auch geeignet und erforderlich. Zwar hatte die Klägerin bereits im Jahr 2012 auf Anordnung des Beklagten das pakistanische Generalkonsulat aufgesucht. Dabei kam es jedoch nicht zu der Ausstellung eines Reisedokumentes, weil der Generalkonsul zunächst um die erneute Prüfung bat, ob der Klägerin in Deutschland ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden könne. Die erneute Vorsprache bei dem Generalkonsulat ist daher erforderlich. Da bei dem früheren Besuch aber auch keine Zweifel an der pakistanischen Staatsangehörigkeit der Klägerin geäußert wurden, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sich das Generalkonsulat nunmehr weigern könne, der Klägerin ein Reisedokument auszustellen, so dass die Eignung einer weiteren Vorsprache für die Erlangung eines Reisedokuments nicht in Frage steht.
30 
2.2.3 Auch die für den Fall des Nichtbesitzes von Reisedokumenten ausgesprochene Aufforderung, der Ausländerbehörde sonstige Identitätspapiere, insbesondere Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein vorzulegen (Nr. 3 Satz 1 der Verfügung) steht in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Identitätspapiere sind erforderliche Urkunden im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG, was sich bereits aus der Konkretisierung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ergibt. Die in der Verfügung beispielhaft aufgeführten Urkunden überschreiten auch nicht den durch diese Vorschrift gezogenen Rahmen.
31 
2.2.4 Soweit unter Nr. 3 Satz 2 der angegriffenen Verfügung die Klägerin aufgefordert wird, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, fehlt es zwar an einer konkreten Benennung dieser Maßnahme in § 15 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Jedoch handelt es sich dabei um eine grundsätzlich mögliche Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und der besonderen Pflicht, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken gem. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Insoweit enthält das Gesetz keine abschließende Aufzählung möglicher Mitwirkungshandlungen, sondern überlässt angesichts der Vielzahl in Betracht kommender Maßnahmen deren genauere Bestimmung der Verwaltung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch VG Freiburg, Urteil vom 17.01.2013 – A 4 K 1554/12; VG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2004 – 10 K 10709/04 – juris hinsichtlich der Beauftragung eines Vertrauensanwalts; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 27.06.2001 – RO 2 K 00.1883 -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand 2/2010, § 15 Rn. 36; Wolff, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 15 AsylVfG Rn. 18).
32 
Da die Klägerin in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.04.2008 angegeben hatte, dass sie ihren Personalausweis in Pakistan ihrem Vermieter zur Sicherheit ausgehändigt hätte, besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Personalausweis im Wege einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter in Pakistan von der Klägerin zurückgefordert werden kann. Eine weniger belastende Maßnahme ist nicht ersichtlich.
33 
Die Anordnung steht auch nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beauftragung eines Anwalts für die Klägerin mit Kosten verbunden ist. Denn die Klägerin hat nach § 6 Abs. 1 AsylbLG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erstattung dieser zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Kosten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.12.2010 – L 8 AY 47/09 B -, InfAuslR 2011, 307; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2008 – L 20 AY 16/07 -, InfAuslR 2008, 320; SG Hamburg, Urteil vom 06.06.2011 – S 6 AY 67/09 -, juris; SG Bremen, Beschluss vom 06.01.2011 – S 15 AY 81/10 ER). Hierdurch ist gewährleistet, dass die Klägerin durch eventuelle Anwaltskosten nicht unzumutbar belastet wird.
34 
2.2.5 Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Nr. 4 der Verfügung, worin die Klägerin aufgefordert wird, der Ausländerbehörde alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass/Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit für Bedeutung sein können, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; insbesondere auch von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Urkunden und Unterlagen, die für die Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sind, bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat insoweit zu Recht § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 AsylVfG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Besondere Gesichtspunkte, die zu einer Rechtswidrigkeit der Anordnung im vorliegenden Einzelfall führen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 6 Sonstige Leistungen


(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlic

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Sept. 2014 - A 5 K 859/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 L 158/07

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Tenor Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 geändert. Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides des Beklagten vom 02.10.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für da

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 06. Apr. 2004 - 10 K 10709/04

bei uns veröffentlicht am 06.04.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1  I. Der Antragsteller ist libanesischer S
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Jan. 2017 - A 4 K 2343/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Der nach eigenen Angaben am … 1967 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 geändert.

Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides des Beklagten vom 02.10.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden; wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen eine Androhung des Beklagten zur zwangsweisen Vorführung vor Botschaften zur Passbeschaffung.

2

Die am 20.08.1998 in Armenien geborene Klägerin zu 1. ist armenische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit yezidischem Glauben. Sie reiste nach eigenen Angaben im August 2006 mit ihrem Lebenspartner aus Armenien aus und über Russland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.08.2006 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.08.2006 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin zu 1. wurde unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise aufgefordert. Der dagegen gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 30.08.2006 im Verfahren 11 B 591/06 As abgelehnt und die Klage mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 18.12.2006 im Verfahren 11 A 1515/06 As abgewiesen.

3

Für die am 17.09.2006 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin zu 2. wurde unter dem 27.09.2006 ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleitet. Nachdem der Klägerbevollmächtigte auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet hatte, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 17.10.2006 ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin zu 2. unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise auf. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12.04.2007 im Verfahren 5 A 2050/06 As abgewiesen.

4

Der Beklagte forderte die Klägerinnen mit Bescheid vom 02.10.2006 auf, einen Pass oder Passersatz vorzulegen. Für den Fall, dass sie nicht im Besitz eines Dokuments sind, wurden sie zur unverzüglichen Antragstellung bei der Konsularabteilung der „Botschaft Armenien“ und Aushändigung nach Ausstellung aufgefordert (Ziff.1). Die Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ sollte bis zum 16.10.2006 schriftlich nachgewiesen und ein ausgestellter Passersatz zu diesem Termin dem Beklagten übergeben werden (Ziff.2). Für den Fall, dass die Klägerinnen der Aufforderung nicht nachkommen, wurde die Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Sofern die „Botschaft Armenien“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt, wurde die Durchsetzung der Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf die Mitwirkungspflicht der Klägerinnen bei der Passbeschaffung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie (zur Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Botschaft) auf § 84 Abs. 4 AufenthG. Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs wurde auf §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 87 und 90 SOG M-V gestützt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass gegen die Maßnahme gem. § 11 AsylVfG ein Widerspruch nicht stattfindet.

5

Unter dem 09.10.2006 haben die Klägerinnen Klage gegen Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides erhoben, zu deren Begründung angeführt wurde, es handele sich insoweit um eine Vollstreckungsmaßnahme, für die es an einer Ausgangsverfügung fehle. Die angedrohte Vollstreckung sei unbestimmt und könne nicht zur Grundlage einer Vollstreckung werden.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

7

die Verfügung des Beklagten vom 02.10.2006 insoweit aufzuheben, als mit der Verfügung zu Nr. 3 Satz 2 die Vorsprache bei „weiteren in Frage kommenden Botschaften“ durchgesetzt werden soll.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Im Fall einer sog. Negativbescheinigung der armenischen Botschaft habe er keinen Nachweis, dass es sich bei den Klägerinnen um armenische Staatsangehörige handele. Die Ausländerbehörde würde Vorführungen nicht „bis ins Uferlose“ betreiben; es sei die aserbaidschanische und russische Vertretung aufzusuchen. Sollten sich bei der Vorführung zur armenischen Botschaft Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit ergeben, werde die zwangsweise Vorführung zur „entsprechenden“ Botschaft rechtzeitig vorher angekündigt.

11

Mit Urteil vom 15.06.2007, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 25.06.2007, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liege bezüglich der angefochtenen Regelung nicht vor, da es sich lediglich um einen den gesetzlichen Bestimmungen über die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG entsprechenden Hinweis handele. Es dürften die Maßstäbe gelten, die im Rahmen des § 59 Abs. 2 AufenthG für die Entbehrlichkeit der konkreten Nennung weiterer möglicher Zielstaaten anerkannt seien. Der Hinweis nach § 59 Abs. 2 AsylVfG habe keinen Regelungscharakter. Danach sei vor einer zwangsweisen Vorführung bei einer (später konkretisierten) weiteren Botschaft eine entsprechende Benennung und vorherige Ankündigung der betreffenden Botschaft nachzuholen. Hierauf habe der Beklagte (im Klageverfahren) hingewiesen.

12

Auf den Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 28.06.2007 hat der Senat mit Beschluss vom 14.02.2012 die Berufung zugelassen.

13

Zur Begründung wird der erstinstanzliche Vortrag wiederholt und vertieft. Die angefochtenen Anordnung sei nicht mit einer Abschiebungsandrohung vergleichbar. Letztere diene der Durchsetzung einer Verlassenspflicht, die mit Verlassen des Bundesgebietes (Grenzübertritt) erfüllt sei. Bei der Vollstreckung einer Passverfügung komme es auf das (persönliche) Erscheinen und die zielgerichtete Antragstellung bei einer bestimmten Botschaft an. Um die Umsetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, müssten die Klägerinnen erkennen können, in welche Richtung die Ausländerbehörde ihre Bemühungen fortsetzen möchte, damit sie die Maßnahmen selbst vornehmen können. Es handele sich nicht um einen bloßen Hinweis. Der Beklagte gehe offenbar selbst davon aus, aus der Anordnung unmittelbar vollstreckungsweise vorgehen zu können.

14

Die Klägerinnen beantragen,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 insoweit aufzuheben, als mit der Verfügung zu Nr. 3 Satz 2 die Vorsprache bei „weiteren infrage kommenden Botschaften“ durchgesetzt werden soll.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Wie die Weigerung der Klägerinnen zur Durchführung einer von Experten angeregten Sprach- und Textanalyse belege, könne im Ausgangsbescheid nur ein allgemein gehaltener Verfügungstext abgefasst werden, der die Behörde legitimiere, weitere Schritte bei ausbleibender oder nicht genügender Mitwirkung der Kläger einleiten zu können. Der Bescheid sei gleichzeitig die Ausgangsverfügung für weitere zwingend notwendige Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Passersatzbeschaffung. Aufgrund weiterer Angaben der Klägerin zu 1., wonach sie aus der Stadt Kras in der Türkei komme, reduzierten sich die Möglichkeiten der Vorführung vermutlich auf zwei Staaten (Armenien und Türkei). Die Klägerinnen, die seit 2006 „erfolgreich“ ihre Identität vor deutschen Behörden verschleierten, hätten sich die Maßnahmen selbst zuzuschreiben. Der bestandskräftige Bescheid des Bundesamtes stelle die rechtliche Grundlage für die Abschiebung der Klägerinnen dar und benenne den Zielstaat Armenien. Sollte sich durch eine weitere Vorführung ein anderer Zielstaat für die Abschiebung ergeben, bedürfe es einer entsprechenden Bezeichnung. Die Zuständigkeit hierfür liege beim Bundesamt, gegen dessen Ergänzungsbescheid erneut Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Über die Berufung entscheidet der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

21

I. Die Berufung ist zulässig.

22

Sie wurde insbesondere nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses an den Klägerbevollmächtigten am 22.02.2012 durch den am 14.03.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet, der auch für die vorliegende Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz gilt (vgl. BVerwG, B. v. 03.12.2002 – 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868; U. v. 30.06.1998 – 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117).

23

II. Die Berufung ist begründet.

24

Die ursprüngliche Klage ist zulässig. Den Klägerinnen fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit der angefochtenen Verfügung, die Regelungscharakter hat (vgl. unten), wird ihnen nach dem ausdrücklichen Willen des Beklagten eine Handlungs- bzw. Duldungspflicht in Form der zwangsweisen Vorführung vor eine Botschaft auferlegt, so dass insoweit eine Rechtsverletzung möglich erscheint.

25

Die ursprüngliche Klage ist auch begründet. Die angefochtene Androhung der Vorsprache bei „weiteren infrage kommenden Botschaften“ erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

26

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der angefochtenen Regelung in Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides nicht um einen bloßen Hinweis.

27

Bereits aufgrund der Stellung im Tenor des Bescheides und des Zusammenhanges mit Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides ergibt der objektive Sinngehalt, dass die streitgegenständliche Passage auf eine unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist und damit eine Regelungswirkung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG entfaltet. Die Regelung knüpft an Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides an, der – offensichtlich und wohl unstreitig – eine Regelung in Form der Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ enthält. Durch Satz 2 wird die Androhung auf die „Vorsprache bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ erstreckt für den Fall, dass die „Botschaft Armenien“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt. Ein andere Wertung ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheides, die auf die angefochtene (Teil-)Regelung nicht eingeht.

28

Der Beklagte selbst geht in der Berufungserwiderung vom 05.04.2012 davon aus, dass die im Bescheid getroffenen Festlegungen in Form von Handlungs- und Duldungspflichten (auch) der zwangsweisen Durchsetzung bei Nichtbefolgung und damit der Durchführung von Vollzugsmaßnahmen nach dem SOG M-V dienen, der Bescheid gleichzeitig die Ausgangsverfügung für weitere zwingend notwendige Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Passersatzbeschaffung sei, und hält ausdrücklich an der Verfügung fest.

29

2. Die Androhung der zwangsweisen Vorführung „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ erweist sich als rechtswidrig, weil es für diese Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt.

30

Die Vollstreckung einer Anordnung nach § 82 AufenthG richtet sich nach Landesvollstreckungsrecht (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 84 Rn. 9). Nach § 110 VwVfG M-V gelten für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind, die §§ 79 bis 100 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V). Gem. § 79 Abs. 1 SOG M-V werden Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung – wie hier die Vorsprache bei einer Botschaft - gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Grundlage des Verwaltungszwanges zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung muss damit ein Verwaltungsakt (oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag) sein. Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nur nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 oder § 81 SOG M-V angewendet werden, dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen und auf den sich der Beklagte auch nicht beruft.

31

An dem somit erforderlichen Grundverwaltungsakt fehlt es hier. Die Grundverfügung in Ziff. 2 des Bescheides fordert nur zur Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ auf. Eine Aufforderung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“, die gem. der Androhung in Ziff. 3 Satz 2 gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden soll, enthält die Anordnung nicht.

32

Der Androhung des Verwaltungszwangs fehlt es auch an der nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V 13 Abs. 1 VwVG erforderlichen Fristsetzung. Da den Klägerinnen eine konkrete Handlung in Form der Vorsprache bei der Botschaft auferlegt werden soll, liegt auch kein Fall des § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vor, bei dem von der Fristsetzung abgesehen werden kann.

33

3. Die angefochtene Regelung erweist sich, selbst wenn man sie als Fall des sofortigen Vollzuges oder der unmittelbaren Ausführung verstehen sollte, wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG als materiell rechtswidrig.

34

Der Beklagte hat die Anordnung auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt. Hiernach ist der Ausländer im Rahmen der nach Abs. 1 bestehenden Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts insbesondere verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist jedenfalls die –im vorliegenden Verfahren nicht angefochtene – Verfügung unter Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 des Bescheides vom 02.10.2006 erfasst. Die Vorschrift gilt im Hinblick auf § 15 Abs. 5 AsylVfG auch für abgelehnte Asylbewerber. Werden die Mitwirkungspflichten schon durch die Rücknahme des Asylantrages nicht beendet, gilt dies erst recht für den Fall der Ablehnung (OVG Koblenz, B. v. 24.01.2007 – 6 E 11489/06.OVG -, AuAS 2007, 43, vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Oktober 2009, § 82 Rn. 69 m.w.N. zur Rspr.). Ob damit § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG für die Aufforderung zur Vorsprache bei der Botschaft die speziellere Vorschrift gegenüber § 82 Abs. 4 AufenthG darstellt (verneinend Marx, AsylVfG, 6. Aufl. § 15, Rn. 39, wonach die Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der Auslandsvertretung nur auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestützt werden kann; dagegen VG Stuttgart, B. v. 04.10.2012 – A 7 K 3156/12 -, AuAS 2013, 22, wonach sich die Anordnung der Vorsprache eines abgelehnten Asylbebwerbers allein nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG richtet), kann offen bleiben, da der Beklagte die Verfügung auch hierauf gestützt hat. Jedenfalls handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Funke-Kaiser, a.a.O.), wovon auch der Beklagte mit dem Hinweis auf den Ausschluss des Widerspruchs nach § 11 AsylVfG ausgeht.

35

Gegenstand der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist keine abstrakte allgemeine Passbeschaffungspflicht (OVG Münster, B. v. 09.02.2004 – 18 B 811/03 -, NVwZ-RR 2004, 689). Sie zielt vielmehr auf eine einzelne, zu konkretisierende Mitwirkungshandlung, die erforderlich ist, um die Ausstellung des Dokuments herbeizuführen. Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens vor einer Auslandsvertretung zur Klärung der Identität oder der Staatsangehörigkeit bzw. zur Stellung eines Passantrages ist aber nur zulässig, wenn der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Vorausgesetzt wird somit zwar keine Gewissheit, andererseits können bloße Spekulationen nicht ausreichen. Erforderlich sind vielmehr greifbare und nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen der fraglichen Staatsangehörigkeit, so dass eindeutig mehr als gegen die entsprechende Annahme spricht. Können die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden, so ist es nicht zulässig, die gesetzlichen Voraussetzungen dadurch zu unterlaufen, dass eine Androhung ergeht, nach der der Betroffene sich bei der Botschaft einzufinden hat, die nach der tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit zuständig ist. Eine solche Anordnung ist nicht ausreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG und kann nicht Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung sein (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 35 und Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 15 Rn. 37). Wenn schon die Aufforderung zur Passbeschaffung bei der Botschaft der „tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit“ unbestimmt ist, gilt dies erst recht für die Aufforderung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“.

36

Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 59 Abs. 2 AufenthG geht – ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der Zielrichtung der Vorschrift – schon deshalb fehl, weil auch die Androhung der Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ keine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung darstellt (vgl. zu § 50 Abs. 2 AuslG 1990: BVerwG, U.v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343), und eine Passbeschaffungsanordnung, welche die Frage des bestimmten Staates offen lässt, dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (Marx, a.a.O., Rn. 48). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Betroffenen die Möglichkeit der eigenständigen Passbeschaffung bestehen muss, bevor diese zwangsweise durch Vorführung bei der Botschaft durchgeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass dem Ausländer bekannt sein muss, welche Form der Mitwirkung die Behörde von ihm verlangt und bei welcher konkreten Botschaft er die Passausstellung nach Auffassung der Behörde beantragen soll. Daran fehlt es hier.

37

4. Die angefochtene Regelung erweist sich – letztlich infolge der Unbestimmtheit - darüber hinaus auch nicht als verhältnismäßig.

38

Geht man für die streitgegenständliche Anordnung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ von der vom Beklagten auch genannten Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG aus, ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, für das gem. § 40 VwVfG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt. Hierbei muss die Maßnahme (auch) zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein. Mangels Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist bereits fraglich, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt hat und damit ein Ermessensfehler in Form des Ermessenausfalls bestehen würde. Jedenfalls kann der vom Beklagten angestrebte Zweck der zwangsweisen Vorführung an andere Botschaften schon nach seinem eigenen Vortrag nicht erreicht werden. Er selbst geht davon aus, dass es vor einer zwangsweisen Vorführung der Bezeichnung einer konkreten Botschaft bedarf.

39

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Klagen gegen Asylfolgeanträge, die er, seine Frau und seine Kinder gestellt hatten, wurden durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.11.1995 - A 13 K 14407/95 - abgewiesen; Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz hatte das Gericht mit Beschluss vom 13.08.1995 - A 13 K 14408/95 - abgelehnt. Die gegen den Gerichtsbescheid zugelassene Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 22.05.2001 - A 2 S 17/98 - zurück. Bereits seit 1996 bemühte sich der Antragsgegner um die Beschaffung von Rückreisedokumenten für den Antragsteller und seine Familie. Mit Schreiben vom 8.10.1996 lehnte die Botschaft des Libanon in Bonn die Ausstellung von Rückreisepapieren ab und verwies auf ein Rundschreiben, nach dem u.a. Dokumente wie Pass bzw. Passkopie, Einzel- und Familienauszug aus dem Standesregister im Original erforderlich seien. Auf weitere Bemühungen des Antragsgegners erfolgte nach Aktenlage keine Reaktion. Im Jahr 2002 kam es - wohl auf Veranlassung  des Antragsgegners - hinsichtlich des Antragstellers und seiner Familie zu „Identitäts- und Personenfeststellungsverfahren“ mit einer Wohnungsdurchsuchung durch den Polizeivollzugsdienst, der beim Verwaltungsgericht Stuttgart Gegenstand des Verfahrens 5 K 5331/02 ist. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung wurde der Antragsteller wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts als Beschuldigter vernommen. Dabei gab er auf Frage, ob er bereit sei, mit zur libanesischen Botschaft zu fahren und neue Dokumente erstellen zu lassen, an, dazu sei er nur bereit, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis bekomme. Im Anschluss an diese Vorgänge wandte sich die Polizeidirektion Stuttgart II an die Deutsche Botschaft im Libanon wegen der Beschaffung von Familienregisterauszügen für den Antragsteller und seine Familienmitglieder. Mit Schreiben vom 06.05.2003 teilte die Botschaft mit, der Direktor des zuständigen Standesamtes habe gegenüber dem eingeschalteten Vertrauensanwalt die Ausstellung standesamtlicher Dokumente u.a. hinsichtlich des Antragstellers verweigert. Er sei nur dann dazu bereit, wenn der Antragsteller dem Anwalt eine entsprechende Vollmacht erteile oder selbst einen entsprechenden Antrag stelle; die Vollmacht müsse von einem in Deutschland zugelassenen Notar ausgestellt und legalisiert werden. Die Personenstandsdokumente seien aber schneller zu beschaffen, wenn die Beteiligten sich selbst mit dem libanesischen Standesamt in Verbindung setzen würden - der Direktor scheine den Vater des Antragstellers zu kennen -. 
Mit Verfügung vom 28.01.2004 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, am 12.02.2004 beim zuständigen Bezirksnotariat vorzusprechen und dort eine Vollmacht für eine Anwältin in Beirut zu unterzeichnen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht Folge leiste, wurde ihm die zwangsweise Vorführung und für den Fall der Verweigerung der Unterschrift ein Zwangsgeld von EUR 200,00 angedroht und darauf hingewiesen, dass im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes gemäß § 24 LVwVG Zwangshaft angeordnet werde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Unterschriftsverweigerung die Stadt Stuttgart informiert werde, der es dann obliege zu prüfen, ob deswegen Sozialleistungen gekürzt werden. Der Antragsgegner behielt sich vor, die dem Antragsteller erteilte Duldung so zu beschränken, dass er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Hiergegen erhob der Antragsteller am 11.02.2004 Klage - A 10 K 10540/04 - und beantragte gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz - A 10 K 10541/04 -. Bevor über den Eilantrag entschieden war, wurde der Antragsteller am 26.02.2004 entsprechend der Verfügung vorgeführt. Er unterschrieb die ihm vorgelegte Vollmacht, die lautet:
Ich ... erteile Frau Rechtsanwältin .... alle erforderlichen Vollmachten, bei den libanesischen Standesämtern einen Auszug über die (muss wohl heißen: den)  persönlichen Familienstand sowie einen Auszug über den familiären Familienstand sowie die Staatsangehörigkeit entsprechend den Eintragungen in den offiziellen Verzeichnissen einzuholen.
Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren A 10 K 10541/04 in der Hauptsache für erledigt.
Am 26.02.2004 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, die vom Antragsteller am 26.02.2004 durch zwangsweise  Vorführung unter Haftandrohung erwirkte Vollmacht für eine libanesischen Anwältin zu verwenden.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gem. § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
10 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht dargetan. Ein solcher Anspruch würde allenfalls dann vorliegen, wenn der Antragsgegner die Vollmacht rechtswidrig erlangt hätte und dies einem Gebrauchmachen entgegenstünde. Dies ist aber nicht der Fall. Die Verfügung vom 28.01.2004 und deren Durchsetzung dürften einer rechtlichen Überprüfung standhalten.
11 
Der Antragsgegner dürfte den Antragsteller zu Recht zur Mitwirkung an der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments aufgefordert haben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/99 - VBlBW 1999, 229 ff.). Danach ist der Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.  Ziel ist, „dass nach negativem Ausgang des Asylverfahrens die Rückführung des Ausländers in seinen Herkunftsstaat nicht dadurch verzögert oder verhindert wird, dass der Ausländer seine notwendige Mitwirkung an der Erlangung von Identitätspapieren unterlässt“ (vgl. die amtliche Begründung des Entwurfs zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG: BTDs. 12/4450, S. 18). Beschränkungen der Mitwirkungshandlungen, die danach gefordert werden können, enthält das Gesetz nicht und kann es auch wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Möglichkeiten nicht enthalten. Eine Grenze der zu verlangenden Mitwirkungshandlungen ergibt sich lediglich aus deren Notwendigkeit und Zumutbarkeit. Diese Grenzen dürften hier nicht überschritten sein. Nachdem der Antragsgegner, wie sich aus den zum Verfahren 5 K 5331/02 vorgelegten Akten ergibt, auf die sich der Antragsteller beruft, seit 1996 erfolglos bemüht war, Rückreisedokumente für den Antragsteller zu beschaffen - der libanesischen Botschaft reichten nach den im Verfahren 5 K 5331/02 vorgelegten Akten des Antragsgegners die Dokumente, die der Antragsgegner vom Antragsteller erhalten und vorgelegt hatte, nicht aus -, zeigte die Deutsche Botschaft in Beirut den Weg auf, über einen vom Antragsteller bevollmächtigten Vertrauensanwalt der Botschaft die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Der weitere Weg, den die Botschaft darstellte, dass sich der Antragsteller selbst an das zuständige Standesamt wende, schied als weniger belastende Möglichkeit aus, nachdem der Antragsteller seinerseits nicht bereit war, das Erforderliche zu veranlassen. Dies wurde besonders deutlich, als er anlässlich seiner Vernehmung am 14.11.2002 ausdrücklich erklärte, bei der Erlangung eines Rückreisedokuments nur dann mitwirken zu wollen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde. Deshalb erschien der Weg über einen vom Antragsteller bevollmächtigten Anwalt als der einzig gangbare Weg. Im Übrigen war das Schreiben der Botschaft dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers spätestens mit der im Verfahren 5 K 5331/02 am 22.10.2003 gewährten Akteneinsicht bekannt. Es wäre an dem Antragsteller gewesen, den dort genannten einfacheren - und kostengünstigeren - Weg zur Beschaffung der Unterlagen einzuschlagen. Da es mangels der Mitwirkung des Antragstellers und einer anderweitigen Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, nunmehr seit neun Jahren nicht gelungen ist, den Antragsteller in sein Heimatland zurückzuführen, war der von der Deutschen Botschaft aufgezeigte Weg die einzige Möglichkeit, um den langdauernden unrechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers zu beenden. Deshalb ist das Verlangen, einem Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Beirut eine - begrenzte - Vollmacht zu erteilen, für den Antragsteller auch zumutbar. Dass es dabei um ein privatrechtliches Handeln geht, erscheint unerheblich. Angesichts der begrenzten Reichweite der Vollmacht erscheint dieser Eingriff in die Privatautonomie hinnehmbar. Die Gefahr des Missbrauchs besteht bereits nach dem Inhalt der Vollmacht nicht, auch wenn es sich bei der Bevollmächtigten um eine Vertrauensanwältin der Botschaft handelt. Vielmehr dürfte gerade dies Gewähr dafür bieten, dass die Grenzen des Auftrags eingehalten werden. Dass der Antragsteller die Kosten der Vertrauensanwältin zu tragen hat, ist die Konsequenz der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein.
12 
Auch die angedrohten Zwangsmittel und deren Anwendung dürften rechtmäßig sein. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs durch Vorführung bei dem Bezirksnotariat findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 20, 26 LVwVG. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln liegen vor; insbesondere ist die zu vollziehende Grundverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 75 AsylVfG; § 2 Nr. 2 LVwVG). Auch das angedrohte Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs selbst dürfte nicht zu beanstanden sein. Zwangsgeld und Zwangshaft dürften zur Erreichung des mit der Vorführung angestrebten Zwecks angesichts der sich aus den Akten zu der Sache 5 K 5331/002 ergebenden Einkommensverhältnisse des Antragstellers untunlich sein, und die Ersatzvornahme scheidet bei einer solchen unvertretbaren Handlung aus (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998, a.a.O.). Dass die Verweigerung der Unterschriftsleistung mit einem Zwangsgeld bewehrt ist, dürfte ebenfalls rechtmäßig sein. Da für diese unvertretbare Handlung kein anderes erfolgversprechendes und verhältnismäßiges Zwangsmittel in Betracht kam, war insoweit die Androhung eines Zwangsgeldes trotz der Einkommensverhältnisse des Antragstellers angezeigt. Auch die Anwendung des unmittelbaren Zwangs dürfte nicht zu beanstanden sein. Wenn der Antragsteller rügt, ihm sei von den Polizeibeamten bedeutet worden, er werde entsprechend der angefochtenen Verfügung im Falle der Unterschriftsverweigerung möglicherweise in Zwangshaft genommen werden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dies wegen des Verweises auf § 24 LVwVG in der Verfügung in dem vorgegebenen Rahmen hielt. Dass gegen den Antragsteller unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, bevor das Gericht in der Sache A 10 K 10541/04 entschieden hatte, dürfte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Anwendung dieses Zwangsmittels haben. Die Verfügung vom 28.01.2004 war sofort vollziehbar. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinderte den Antragsgegner nicht, die Verfügung zu vollziehen. Dass dem Antragsteller von der Stadt Stuttgart nunmehr Sozialleistungen gekürzt worden sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
14 
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auf der Grundlage des Ausgeführten mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 geändert.

Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides des Beklagten vom 02.10.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden; wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen eine Androhung des Beklagten zur zwangsweisen Vorführung vor Botschaften zur Passbeschaffung.

2

Die am 20.08.1998 in Armenien geborene Klägerin zu 1. ist armenische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit yezidischem Glauben. Sie reiste nach eigenen Angaben im August 2006 mit ihrem Lebenspartner aus Armenien aus und über Russland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.08.2006 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.08.2006 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin zu 1. wurde unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise aufgefordert. Der dagegen gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 30.08.2006 im Verfahren 11 B 591/06 As abgelehnt und die Klage mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 18.12.2006 im Verfahren 11 A 1515/06 As abgewiesen.

3

Für die am 17.09.2006 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin zu 2. wurde unter dem 27.09.2006 ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleitet. Nachdem der Klägerbevollmächtigte auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet hatte, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 17.10.2006 ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin zu 2. unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise auf. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12.04.2007 im Verfahren 5 A 2050/06 As abgewiesen.

4

Der Beklagte forderte die Klägerinnen mit Bescheid vom 02.10.2006 auf, einen Pass oder Passersatz vorzulegen. Für den Fall, dass sie nicht im Besitz eines Dokuments sind, wurden sie zur unverzüglichen Antragstellung bei der Konsularabteilung der „Botschaft Armenien“ und Aushändigung nach Ausstellung aufgefordert (Ziff.1). Die Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ sollte bis zum 16.10.2006 schriftlich nachgewiesen und ein ausgestellter Passersatz zu diesem Termin dem Beklagten übergeben werden (Ziff.2). Für den Fall, dass die Klägerinnen der Aufforderung nicht nachkommen, wurde die Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Sofern die „Botschaft Armenien“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt, wurde die Durchsetzung der Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf die Mitwirkungspflicht der Klägerinnen bei der Passbeschaffung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie (zur Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Botschaft) auf § 84 Abs. 4 AufenthG. Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs wurde auf §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 87 und 90 SOG M-V gestützt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass gegen die Maßnahme gem. § 11 AsylVfG ein Widerspruch nicht stattfindet.

5

Unter dem 09.10.2006 haben die Klägerinnen Klage gegen Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides erhoben, zu deren Begründung angeführt wurde, es handele sich insoweit um eine Vollstreckungsmaßnahme, für die es an einer Ausgangsverfügung fehle. Die angedrohte Vollstreckung sei unbestimmt und könne nicht zur Grundlage einer Vollstreckung werden.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

7

die Verfügung des Beklagten vom 02.10.2006 insoweit aufzuheben, als mit der Verfügung zu Nr. 3 Satz 2 die Vorsprache bei „weiteren in Frage kommenden Botschaften“ durchgesetzt werden soll.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Im Fall einer sog. Negativbescheinigung der armenischen Botschaft habe er keinen Nachweis, dass es sich bei den Klägerinnen um armenische Staatsangehörige handele. Die Ausländerbehörde würde Vorführungen nicht „bis ins Uferlose“ betreiben; es sei die aserbaidschanische und russische Vertretung aufzusuchen. Sollten sich bei der Vorführung zur armenischen Botschaft Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit ergeben, werde die zwangsweise Vorführung zur „entsprechenden“ Botschaft rechtzeitig vorher angekündigt.

11

Mit Urteil vom 15.06.2007, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 25.06.2007, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liege bezüglich der angefochtenen Regelung nicht vor, da es sich lediglich um einen den gesetzlichen Bestimmungen über die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG entsprechenden Hinweis handele. Es dürften die Maßstäbe gelten, die im Rahmen des § 59 Abs. 2 AufenthG für die Entbehrlichkeit der konkreten Nennung weiterer möglicher Zielstaaten anerkannt seien. Der Hinweis nach § 59 Abs. 2 AsylVfG habe keinen Regelungscharakter. Danach sei vor einer zwangsweisen Vorführung bei einer (später konkretisierten) weiteren Botschaft eine entsprechende Benennung und vorherige Ankündigung der betreffenden Botschaft nachzuholen. Hierauf habe der Beklagte (im Klageverfahren) hingewiesen.

12

Auf den Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 28.06.2007 hat der Senat mit Beschluss vom 14.02.2012 die Berufung zugelassen.

13

Zur Begründung wird der erstinstanzliche Vortrag wiederholt und vertieft. Die angefochtenen Anordnung sei nicht mit einer Abschiebungsandrohung vergleichbar. Letztere diene der Durchsetzung einer Verlassenspflicht, die mit Verlassen des Bundesgebietes (Grenzübertritt) erfüllt sei. Bei der Vollstreckung einer Passverfügung komme es auf das (persönliche) Erscheinen und die zielgerichtete Antragstellung bei einer bestimmten Botschaft an. Um die Umsetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, müssten die Klägerinnen erkennen können, in welche Richtung die Ausländerbehörde ihre Bemühungen fortsetzen möchte, damit sie die Maßnahmen selbst vornehmen können. Es handele sich nicht um einen bloßen Hinweis. Der Beklagte gehe offenbar selbst davon aus, aus der Anordnung unmittelbar vollstreckungsweise vorgehen zu können.

14

Die Klägerinnen beantragen,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 insoweit aufzuheben, als mit der Verfügung zu Nr. 3 Satz 2 die Vorsprache bei „weiteren infrage kommenden Botschaften“ durchgesetzt werden soll.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Wie die Weigerung der Klägerinnen zur Durchführung einer von Experten angeregten Sprach- und Textanalyse belege, könne im Ausgangsbescheid nur ein allgemein gehaltener Verfügungstext abgefasst werden, der die Behörde legitimiere, weitere Schritte bei ausbleibender oder nicht genügender Mitwirkung der Kläger einleiten zu können. Der Bescheid sei gleichzeitig die Ausgangsverfügung für weitere zwingend notwendige Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Passersatzbeschaffung. Aufgrund weiterer Angaben der Klägerin zu 1., wonach sie aus der Stadt Kras in der Türkei komme, reduzierten sich die Möglichkeiten der Vorführung vermutlich auf zwei Staaten (Armenien und Türkei). Die Klägerinnen, die seit 2006 „erfolgreich“ ihre Identität vor deutschen Behörden verschleierten, hätten sich die Maßnahmen selbst zuzuschreiben. Der bestandskräftige Bescheid des Bundesamtes stelle die rechtliche Grundlage für die Abschiebung der Klägerinnen dar und benenne den Zielstaat Armenien. Sollte sich durch eine weitere Vorführung ein anderer Zielstaat für die Abschiebung ergeben, bedürfe es einer entsprechenden Bezeichnung. Die Zuständigkeit hierfür liege beim Bundesamt, gegen dessen Ergänzungsbescheid erneut Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Über die Berufung entscheidet der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

21

I. Die Berufung ist zulässig.

22

Sie wurde insbesondere nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses an den Klägerbevollmächtigten am 22.02.2012 durch den am 14.03.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet, der auch für die vorliegende Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz gilt (vgl. BVerwG, B. v. 03.12.2002 – 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868; U. v. 30.06.1998 – 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117).

23

II. Die Berufung ist begründet.

24

Die ursprüngliche Klage ist zulässig. Den Klägerinnen fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit der angefochtenen Verfügung, die Regelungscharakter hat (vgl. unten), wird ihnen nach dem ausdrücklichen Willen des Beklagten eine Handlungs- bzw. Duldungspflicht in Form der zwangsweisen Vorführung vor eine Botschaft auferlegt, so dass insoweit eine Rechtsverletzung möglich erscheint.

25

Die ursprüngliche Klage ist auch begründet. Die angefochtene Androhung der Vorsprache bei „weiteren infrage kommenden Botschaften“ erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

26

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der angefochtenen Regelung in Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides nicht um einen bloßen Hinweis.

27

Bereits aufgrund der Stellung im Tenor des Bescheides und des Zusammenhanges mit Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides ergibt der objektive Sinngehalt, dass die streitgegenständliche Passage auf eine unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist und damit eine Regelungswirkung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG entfaltet. Die Regelung knüpft an Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides an, der – offensichtlich und wohl unstreitig – eine Regelung in Form der Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ enthält. Durch Satz 2 wird die Androhung auf die „Vorsprache bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ erstreckt für den Fall, dass die „Botschaft Armenien“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt. Ein andere Wertung ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheides, die auf die angefochtene (Teil-)Regelung nicht eingeht.

28

Der Beklagte selbst geht in der Berufungserwiderung vom 05.04.2012 davon aus, dass die im Bescheid getroffenen Festlegungen in Form von Handlungs- und Duldungspflichten (auch) der zwangsweisen Durchsetzung bei Nichtbefolgung und damit der Durchführung von Vollzugsmaßnahmen nach dem SOG M-V dienen, der Bescheid gleichzeitig die Ausgangsverfügung für weitere zwingend notwendige Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Passersatzbeschaffung sei, und hält ausdrücklich an der Verfügung fest.

29

2. Die Androhung der zwangsweisen Vorführung „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ erweist sich als rechtswidrig, weil es für diese Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt.

30

Die Vollstreckung einer Anordnung nach § 82 AufenthG richtet sich nach Landesvollstreckungsrecht (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 84 Rn. 9). Nach § 110 VwVfG M-V gelten für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind, die §§ 79 bis 100 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V). Gem. § 79 Abs. 1 SOG M-V werden Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung – wie hier die Vorsprache bei einer Botschaft - gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Grundlage des Verwaltungszwanges zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung muss damit ein Verwaltungsakt (oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag) sein. Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nur nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 oder § 81 SOG M-V angewendet werden, dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen und auf den sich der Beklagte auch nicht beruft.

31

An dem somit erforderlichen Grundverwaltungsakt fehlt es hier. Die Grundverfügung in Ziff. 2 des Bescheides fordert nur zur Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ auf. Eine Aufforderung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“, die gem. der Androhung in Ziff. 3 Satz 2 gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden soll, enthält die Anordnung nicht.

32

Der Androhung des Verwaltungszwangs fehlt es auch an der nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V 13 Abs. 1 VwVG erforderlichen Fristsetzung. Da den Klägerinnen eine konkrete Handlung in Form der Vorsprache bei der Botschaft auferlegt werden soll, liegt auch kein Fall des § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vor, bei dem von der Fristsetzung abgesehen werden kann.

33

3. Die angefochtene Regelung erweist sich, selbst wenn man sie als Fall des sofortigen Vollzuges oder der unmittelbaren Ausführung verstehen sollte, wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG als materiell rechtswidrig.

34

Der Beklagte hat die Anordnung auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt. Hiernach ist der Ausländer im Rahmen der nach Abs. 1 bestehenden Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts insbesondere verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist jedenfalls die –im vorliegenden Verfahren nicht angefochtene – Verfügung unter Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 des Bescheides vom 02.10.2006 erfasst. Die Vorschrift gilt im Hinblick auf § 15 Abs. 5 AsylVfG auch für abgelehnte Asylbewerber. Werden die Mitwirkungspflichten schon durch die Rücknahme des Asylantrages nicht beendet, gilt dies erst recht für den Fall der Ablehnung (OVG Koblenz, B. v. 24.01.2007 – 6 E 11489/06.OVG -, AuAS 2007, 43, vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Oktober 2009, § 82 Rn. 69 m.w.N. zur Rspr.). Ob damit § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG für die Aufforderung zur Vorsprache bei der Botschaft die speziellere Vorschrift gegenüber § 82 Abs. 4 AufenthG darstellt (verneinend Marx, AsylVfG, 6. Aufl. § 15, Rn. 39, wonach die Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der Auslandsvertretung nur auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestützt werden kann; dagegen VG Stuttgart, B. v. 04.10.2012 – A 7 K 3156/12 -, AuAS 2013, 22, wonach sich die Anordnung der Vorsprache eines abgelehnten Asylbebwerbers allein nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG richtet), kann offen bleiben, da der Beklagte die Verfügung auch hierauf gestützt hat. Jedenfalls handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Funke-Kaiser, a.a.O.), wovon auch der Beklagte mit dem Hinweis auf den Ausschluss des Widerspruchs nach § 11 AsylVfG ausgeht.

35

Gegenstand der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist keine abstrakte allgemeine Passbeschaffungspflicht (OVG Münster, B. v. 09.02.2004 – 18 B 811/03 -, NVwZ-RR 2004, 689). Sie zielt vielmehr auf eine einzelne, zu konkretisierende Mitwirkungshandlung, die erforderlich ist, um die Ausstellung des Dokuments herbeizuführen. Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens vor einer Auslandsvertretung zur Klärung der Identität oder der Staatsangehörigkeit bzw. zur Stellung eines Passantrages ist aber nur zulässig, wenn der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Vorausgesetzt wird somit zwar keine Gewissheit, andererseits können bloße Spekulationen nicht ausreichen. Erforderlich sind vielmehr greifbare und nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen der fraglichen Staatsangehörigkeit, so dass eindeutig mehr als gegen die entsprechende Annahme spricht. Können die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden, so ist es nicht zulässig, die gesetzlichen Voraussetzungen dadurch zu unterlaufen, dass eine Androhung ergeht, nach der der Betroffene sich bei der Botschaft einzufinden hat, die nach der tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit zuständig ist. Eine solche Anordnung ist nicht ausreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG und kann nicht Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung sein (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 35 und Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 15 Rn. 37). Wenn schon die Aufforderung zur Passbeschaffung bei der Botschaft der „tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit“ unbestimmt ist, gilt dies erst recht für die Aufforderung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“.

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Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 59 Abs. 2 AufenthG geht – ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der Zielrichtung der Vorschrift – schon deshalb fehl, weil auch die Androhung der Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ keine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung darstellt (vgl. zu § 50 Abs. 2 AuslG 1990: BVerwG, U.v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343), und eine Passbeschaffungsanordnung, welche die Frage des bestimmten Staates offen lässt, dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (Marx, a.a.O., Rn. 48). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Betroffenen die Möglichkeit der eigenständigen Passbeschaffung bestehen muss, bevor diese zwangsweise durch Vorführung bei der Botschaft durchgeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass dem Ausländer bekannt sein muss, welche Form der Mitwirkung die Behörde von ihm verlangt und bei welcher konkreten Botschaft er die Passausstellung nach Auffassung der Behörde beantragen soll. Daran fehlt es hier.

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4. Die angefochtene Regelung erweist sich – letztlich infolge der Unbestimmtheit - darüber hinaus auch nicht als verhältnismäßig.

38

Geht man für die streitgegenständliche Anordnung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ von der vom Beklagten auch genannten Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG aus, ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, für das gem. § 40 VwVfG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt. Hierbei muss die Maßnahme (auch) zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein. Mangels Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist bereits fraglich, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt hat und damit ein Ermessensfehler in Form des Ermessenausfalls bestehen würde. Jedenfalls kann der vom Beklagten angestrebte Zweck der zwangsweisen Vorführung an andere Botschaften schon nach seinem eigenen Vortrag nicht erreicht werden. Er selbst geht davon aus, dass es vor einer zwangsweisen Vorführung der Bezeichnung einer konkreten Botschaft bedarf.

39

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Klagen gegen Asylfolgeanträge, die er, seine Frau und seine Kinder gestellt hatten, wurden durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.11.1995 - A 13 K 14407/95 - abgewiesen; Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz hatte das Gericht mit Beschluss vom 13.08.1995 - A 13 K 14408/95 - abgelehnt. Die gegen den Gerichtsbescheid zugelassene Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 22.05.2001 - A 2 S 17/98 - zurück. Bereits seit 1996 bemühte sich der Antragsgegner um die Beschaffung von Rückreisedokumenten für den Antragsteller und seine Familie. Mit Schreiben vom 8.10.1996 lehnte die Botschaft des Libanon in Bonn die Ausstellung von Rückreisepapieren ab und verwies auf ein Rundschreiben, nach dem u.a. Dokumente wie Pass bzw. Passkopie, Einzel- und Familienauszug aus dem Standesregister im Original erforderlich seien. Auf weitere Bemühungen des Antragsgegners erfolgte nach Aktenlage keine Reaktion. Im Jahr 2002 kam es - wohl auf Veranlassung  des Antragsgegners - hinsichtlich des Antragstellers und seiner Familie zu „Identitäts- und Personenfeststellungsverfahren“ mit einer Wohnungsdurchsuchung durch den Polizeivollzugsdienst, der beim Verwaltungsgericht Stuttgart Gegenstand des Verfahrens 5 K 5331/02 ist. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung wurde der Antragsteller wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts als Beschuldigter vernommen. Dabei gab er auf Frage, ob er bereit sei, mit zur libanesischen Botschaft zu fahren und neue Dokumente erstellen zu lassen, an, dazu sei er nur bereit, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis bekomme. Im Anschluss an diese Vorgänge wandte sich die Polizeidirektion Stuttgart II an die Deutsche Botschaft im Libanon wegen der Beschaffung von Familienregisterauszügen für den Antragsteller und seine Familienmitglieder. Mit Schreiben vom 06.05.2003 teilte die Botschaft mit, der Direktor des zuständigen Standesamtes habe gegenüber dem eingeschalteten Vertrauensanwalt die Ausstellung standesamtlicher Dokumente u.a. hinsichtlich des Antragstellers verweigert. Er sei nur dann dazu bereit, wenn der Antragsteller dem Anwalt eine entsprechende Vollmacht erteile oder selbst einen entsprechenden Antrag stelle; die Vollmacht müsse von einem in Deutschland zugelassenen Notar ausgestellt und legalisiert werden. Die Personenstandsdokumente seien aber schneller zu beschaffen, wenn die Beteiligten sich selbst mit dem libanesischen Standesamt in Verbindung setzen würden - der Direktor scheine den Vater des Antragstellers zu kennen -. 
Mit Verfügung vom 28.01.2004 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, am 12.02.2004 beim zuständigen Bezirksnotariat vorzusprechen und dort eine Vollmacht für eine Anwältin in Beirut zu unterzeichnen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht Folge leiste, wurde ihm die zwangsweise Vorführung und für den Fall der Verweigerung der Unterschrift ein Zwangsgeld von EUR 200,00 angedroht und darauf hingewiesen, dass im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes gemäß § 24 LVwVG Zwangshaft angeordnet werde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Unterschriftsverweigerung die Stadt Stuttgart informiert werde, der es dann obliege zu prüfen, ob deswegen Sozialleistungen gekürzt werden. Der Antragsgegner behielt sich vor, die dem Antragsteller erteilte Duldung so zu beschränken, dass er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Hiergegen erhob der Antragsteller am 11.02.2004 Klage - A 10 K 10540/04 - und beantragte gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz - A 10 K 10541/04 -. Bevor über den Eilantrag entschieden war, wurde der Antragsteller am 26.02.2004 entsprechend der Verfügung vorgeführt. Er unterschrieb die ihm vorgelegte Vollmacht, die lautet:
Ich ... erteile Frau Rechtsanwältin .... alle erforderlichen Vollmachten, bei den libanesischen Standesämtern einen Auszug über die (muss wohl heißen: den)  persönlichen Familienstand sowie einen Auszug über den familiären Familienstand sowie die Staatsangehörigkeit entsprechend den Eintragungen in den offiziellen Verzeichnissen einzuholen.
Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren A 10 K 10541/04 in der Hauptsache für erledigt.
Am 26.02.2004 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, die vom Antragsteller am 26.02.2004 durch zwangsweise  Vorführung unter Haftandrohung erwirkte Vollmacht für eine libanesischen Anwältin zu verwenden.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gem. § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
10 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht dargetan. Ein solcher Anspruch würde allenfalls dann vorliegen, wenn der Antragsgegner die Vollmacht rechtswidrig erlangt hätte und dies einem Gebrauchmachen entgegenstünde. Dies ist aber nicht der Fall. Die Verfügung vom 28.01.2004 und deren Durchsetzung dürften einer rechtlichen Überprüfung standhalten.
11 
Der Antragsgegner dürfte den Antragsteller zu Recht zur Mitwirkung an der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments aufgefordert haben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/99 - VBlBW 1999, 229 ff.). Danach ist der Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.  Ziel ist, „dass nach negativem Ausgang des Asylverfahrens die Rückführung des Ausländers in seinen Herkunftsstaat nicht dadurch verzögert oder verhindert wird, dass der Ausländer seine notwendige Mitwirkung an der Erlangung von Identitätspapieren unterlässt“ (vgl. die amtliche Begründung des Entwurfs zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG: BTDs. 12/4450, S. 18). Beschränkungen der Mitwirkungshandlungen, die danach gefordert werden können, enthält das Gesetz nicht und kann es auch wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Möglichkeiten nicht enthalten. Eine Grenze der zu verlangenden Mitwirkungshandlungen ergibt sich lediglich aus deren Notwendigkeit und Zumutbarkeit. Diese Grenzen dürften hier nicht überschritten sein. Nachdem der Antragsgegner, wie sich aus den zum Verfahren 5 K 5331/02 vorgelegten Akten ergibt, auf die sich der Antragsteller beruft, seit 1996 erfolglos bemüht war, Rückreisedokumente für den Antragsteller zu beschaffen - der libanesischen Botschaft reichten nach den im Verfahren 5 K 5331/02 vorgelegten Akten des Antragsgegners die Dokumente, die der Antragsgegner vom Antragsteller erhalten und vorgelegt hatte, nicht aus -, zeigte die Deutsche Botschaft in Beirut den Weg auf, über einen vom Antragsteller bevollmächtigten Vertrauensanwalt der Botschaft die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Der weitere Weg, den die Botschaft darstellte, dass sich der Antragsteller selbst an das zuständige Standesamt wende, schied als weniger belastende Möglichkeit aus, nachdem der Antragsteller seinerseits nicht bereit war, das Erforderliche zu veranlassen. Dies wurde besonders deutlich, als er anlässlich seiner Vernehmung am 14.11.2002 ausdrücklich erklärte, bei der Erlangung eines Rückreisedokuments nur dann mitwirken zu wollen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde. Deshalb erschien der Weg über einen vom Antragsteller bevollmächtigten Anwalt als der einzig gangbare Weg. Im Übrigen war das Schreiben der Botschaft dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers spätestens mit der im Verfahren 5 K 5331/02 am 22.10.2003 gewährten Akteneinsicht bekannt. Es wäre an dem Antragsteller gewesen, den dort genannten einfacheren - und kostengünstigeren - Weg zur Beschaffung der Unterlagen einzuschlagen. Da es mangels der Mitwirkung des Antragstellers und einer anderweitigen Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, nunmehr seit neun Jahren nicht gelungen ist, den Antragsteller in sein Heimatland zurückzuführen, war der von der Deutschen Botschaft aufgezeigte Weg die einzige Möglichkeit, um den langdauernden unrechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers zu beenden. Deshalb ist das Verlangen, einem Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Beirut eine - begrenzte - Vollmacht zu erteilen, für den Antragsteller auch zumutbar. Dass es dabei um ein privatrechtliches Handeln geht, erscheint unerheblich. Angesichts der begrenzten Reichweite der Vollmacht erscheint dieser Eingriff in die Privatautonomie hinnehmbar. Die Gefahr des Missbrauchs besteht bereits nach dem Inhalt der Vollmacht nicht, auch wenn es sich bei der Bevollmächtigten um eine Vertrauensanwältin der Botschaft handelt. Vielmehr dürfte gerade dies Gewähr dafür bieten, dass die Grenzen des Auftrags eingehalten werden. Dass der Antragsteller die Kosten der Vertrauensanwältin zu tragen hat, ist die Konsequenz der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein.
12 
Auch die angedrohten Zwangsmittel und deren Anwendung dürften rechtmäßig sein. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs durch Vorführung bei dem Bezirksnotariat findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 20, 26 LVwVG. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln liegen vor; insbesondere ist die zu vollziehende Grundverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 75 AsylVfG; § 2 Nr. 2 LVwVG). Auch das angedrohte Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs selbst dürfte nicht zu beanstanden sein. Zwangsgeld und Zwangshaft dürften zur Erreichung des mit der Vorführung angestrebten Zwecks angesichts der sich aus den Akten zu der Sache 5 K 5331/002 ergebenden Einkommensverhältnisse des Antragstellers untunlich sein, und die Ersatzvornahme scheidet bei einer solchen unvertretbaren Handlung aus (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998, a.a.O.). Dass die Verweigerung der Unterschriftsleistung mit einem Zwangsgeld bewehrt ist, dürfte ebenfalls rechtmäßig sein. Da für diese unvertretbare Handlung kein anderes erfolgversprechendes und verhältnismäßiges Zwangsmittel in Betracht kam, war insoweit die Androhung eines Zwangsgeldes trotz der Einkommensverhältnisse des Antragstellers angezeigt. Auch die Anwendung des unmittelbaren Zwangs dürfte nicht zu beanstanden sein. Wenn der Antragsteller rügt, ihm sei von den Polizeibeamten bedeutet worden, er werde entsprechend der angefochtenen Verfügung im Falle der Unterschriftsverweigerung möglicherweise in Zwangshaft genommen werden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dies wegen des Verweises auf § 24 LVwVG in der Verfügung in dem vorgegebenen Rahmen hielt. Dass gegen den Antragsteller unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, bevor das Gericht in der Sache A 10 K 10541/04 entschieden hatte, dürfte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Anwendung dieses Zwangsmittels haben. Die Verfügung vom 28.01.2004 war sofort vollziehbar. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinderte den Antragsgegner nicht, die Verfügung zu vollziehen. Dass dem Antragsteller von der Stadt Stuttgart nunmehr Sozialleistungen gekürzt worden sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
14 
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auf der Grundlage des Ausgeführten mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.