Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Okt. 2010 - 8 K 323/10
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom 09.01.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 25.01.2010 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2008 - 8 K 1640/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
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den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Gründe
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
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1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin - einer Gemeinde, die zugleich Baurechtsbehörde ist - gegen einen dem Beigeladenen im Widerspruchsverfahren erteilten Vorbescheid zur Errichtung eines Weinguts am Fuße der Rebflächen im Außenbereich mit doppelter Begründung als unbegründet angesehen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 S 1686/08 - DÖV 2009, 917). Zum einen führt er aus, die Gemeinde könne nur eine Verletzung ihrer materiellrechtlichen Planungshoheit geltend machen; auf das vollständige Prüfungsprogramm zur planungsrechtlichen Zulässigkeit könne sie sich nicht berufen. Hierauf beziehen sich die Divergenzrüge (Teil A I der Beschwerdebegründung) sowie die Grundsatzrügen unter Teil A II und Teil B II - zweite Rechtsfrage -. Zum anderen prüft und bejaht er im Zusammenhang mit der Frage, ob die materiellrechtliche Planungshoheit der Klägerin verletzt wird, auch die materielle Rechtmäßigkeit des Vorbescheids. Die gegen die Begründung, mit der der Verwaltungsgerichtshof die materielle Rechtmäßigkeit des Vorbescheids bejaht, erhobenen Rügen (Teil B I und II - erste Rechtsfrage - sowie Teil C der Beschwerdebegründung) bleiben ohne Erfolg (2.). Daher kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Denn wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (stRspr. vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4 VwGO und vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
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Die Beschwerde wendet hiergegen ein, der Verwaltungsgerichtshof führe die materiellrechtliche Prüfung nicht konsequent zu Ende. Dem ist nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof setzt sich mit den aufgeworfenen Fragen zur Rechtmäßigkeit des Vorbescheids abschließend auseinander. Auch hinsichtlich der Frage, ob die Landschaftsschutzgebietsverordnung der Erteilung eines Vorbescheids entgegensteht, stützt sich der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht nur auf seine Auffassung, wonach die klagende Gemeinde nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen wäre. Vielmehr legt er selbständig tragend ("Im Übrigen") dar, dass die untere Naturschutzbehörde die nach der Verordnung erforderliche Befreiung/Erlaubnis in Aussicht gestellt habe. Dabei seien bestimmte Ausführungsmodalitäten einzuhalten, auf deren Realisierung im Baugenehmigungsverfahren zu achten wäre (UA S. 36 f.). Daraus wird deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof auch unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Belangs des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) die Rechtmäßigkeit des erteilten Vorbescheids bejaht hat.
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2.1 Die Divergenzrüge (Teil B I der Beschwerdebegründung) greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Bei der auf S. 15 der Beschwerdebegründung formulierten Darstellung handelt es sich jedoch nicht um einen - vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten - Rechtssatz, sondern um eine - von der Beschwerdeführerin formulierte - Umschreibung derjenigen rechtlichen Erwägungen, die dem von der Vorinstanz auf der Grundlage einer Reihe von Besonderheiten des Einzelfalls gewonnenen Ergebnis zu der Frage, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, aus der Sicht der Beschwerde zugrunde gelegen haben könnten. Diese Umschreibung steht überdies mit der ausführlichen Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 25 - 32) inhaltlich nicht im Einklang. Außerdem ist ein Abweichen von in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätzen nicht erkennbar.
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2.2 Das Vorbringen unter Teil B II 1. a) - erste Rechtsfrage - der Beschwerdebegründung ergibt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt unter eingehender Behandlung der Teilfragen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen dient. Er lässt dagegen nicht - wie in der Fragestellung der Beschwerde angenommen wird - das Erfordernis der räumlichen Zuordnung der bewirtschafteten Betriebsflächen zur Betriebsstätte zugunsten einer durch äußerliche Kriterien vermittelten Authentizität der Betriebsstätte genügen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einer Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage der Gemeinde die räumliche Zuordnung zu seinen verstreut liegenden Betriebsflächen verloren gehen könnte (UA S. 31).
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2.3 Auch die Verfahrensrügen (Teil C der Beschwerdebegründung) bleiben ohne Erfolg.
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Die Aufklärungsrüge enthält in weiten Teilen ihrer Begründung eine auf rechtliche und tatsächliche Aspekte gestützte Kritik an der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs; ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt. Im Übrigen hätte die Beschwerde substantiiert darlegen müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784 und vom 17. Dezember 1999 - BVerwG 6 B 47.99 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 8; stRspr). Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge würden den genannten Anforderungen nicht genügen.
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Auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber nicht gezwungen, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder mit der von einem Beteiligten gewünschten Ausführlichkeit zu befassen. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof, wenn er das - vermeintlich verletzte - rechtliche Gehör gewährt hätte, auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
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3. Da somit bereits die Rügen, die sich gegen das die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 BauGB bejahende zweite Begründungselement des Berufungsurteils richten, nicht durchgreifen, können die gegen das erste Begründungselement - das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Falle einer Klage einer mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde eingeschränkte Prüfprogramm - gerichteten Rügen nicht zur Zulassung der Revision führen.
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Allerdings geben die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Anlass zu folgenden Hinweisen: Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 19. August 2004 - BVerwG 4 C 16.03 - (BVerwGE 121, 339) entschieden, dass die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde die Ablehnung eines Bauantrags nicht - lediglich - mit der Versagung ihres Einvernehmens begründen darf. Daher kann sich eine Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - nicht allein unter Berufung auf ihr fehlendes Einvernehmen gegen einen von der Widerspruchsbehörde erteilten Bauvorbescheid zur Wehr setzen. Der Senat hat aber zugleich hervorgehoben, dadurch werde der Gemeinde nicht die Befugnis abgeschnitten, sich gegenüber der Widerspruchsbehörde auf den Schutz der materiellrechtlichen Planungshoheit zu berufen (a.a.O. S. 344). Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Vorhaben auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin auch dann in vollem Umfang nachzuprüfen, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch ist (Urteile vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - BRS 50 Nr. 86 S. 199, vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 = BRS 63 Nr. 115 S. 533 und vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 -). Der Beschluss des Senats vom 11. August 2008 - BVerwG 4 B 25.08 - (Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59) rechtfertigt keine gegenteiligen Schlüsse. Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige; sie kann sich auch auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, weil die ausreichende Erschließung eines Vorhabens nicht gesichert sei. Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde dagegen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde, insbesondere ihrer Planungshoheit zu dienen bestimmt sind (Urteil vom 31. Oktober 1990 a.a.O.).
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Somit reicht die Rechtstellung der Gemeinde bei der Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids weiter, als dies bei Vorhaben der Fall ist, die nach den Regelungen des Fachplanungsrechts planfestgestellt oder genehmigt werden. Dies verdeutlicht auch die Vorschrift des § 38 BauGB. Mit seiner Auffassung (UA S. 24), von einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit könne regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden, knüpft der Verwaltungsgerichtshof an die zur Rechtsstellung der Gemeinden im Verhältnis zur Fachplanung ergangene Rechtsprechung an, die im vorliegenden Zusammenhang aber - wie dargelegt - keine Anwendung findet.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
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die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
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die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer eines im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 gelegenen Grundstücks, auf dem er bereits eine Windenergieanlage errichtet hat, die er auf der Grundlage der beantragten Baugenehmigung weiter betreiben möchte. Nach dem vom Beigeladenen zu 2 am 15. Oktober 1999 beschlossenen Regionalplan liegt das Grundstück außerhalb der für die Windenergienutzung vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, deren Ausweisung für den beantragten Standort Ausschlusswirkung zukommt.
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Der Regionalplan wurde mit Bescheid vom 30. Juli 2001, geändert durch Bescheid vom 6. November 2001 mit Auflagen genehmigt. Nach Beitrittsbeschluss vom 20. November 2001 wurde die Genehmigung im Sächsischen Amtsblatt vom 12. September 2002 bekanntgemacht. Für die Einsichtnahme stellte der Beigeladene zu 2 eine gedruckte Fassung des Regionalplans her. Am 28. November 2007 fertigte der Verbandsvorsitzende des Beigeladenen zu 2 den Regionalplan förmlich mit seiner Unterschrift auf der Satzung aus. Die Genehmigung des Regionalplans vom 30. Juli 2001, geändert durch Bescheid vom 6. November 2001 wurde im Sächsischen Amtsblatt vom 17. Januar 2008 erneut bekanntgemacht.
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Auf Antrag des Klägers vom September 2000 erteilte die zuständige Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 24. April 2001 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkten Vorbescheid für das Vorhaben. Hiergegen erhob die Beigeladene zu 1 fristgerecht Widerspruch. Im März 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung. Auch hierzu versagte die Beigeladene zu 1 ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 erteilte die Bauaufsichtsbehörde unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Baugenehmigung, gegen die die Beigeladene zu 1 Widerspruch erhob. Das Verfahren der Beigeladenen zu 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung blieb erfolglos. Im Februar 2002 errichtete der Kläger die Windenergieanlage.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2002 hob die Widerspruchsbehörde den Vorbescheid und die Baugenehmigung mit der Begründung auf, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig. Dem Vorhaben stehe nunmehr ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen, denn der von dem Beigeladenen zu 2 am 15. Oktober 1999 beschlossene Regionalplan sei zwischenzeitlich genehmigt worden und daher auf das geplante Vorhaben anzuwenden. Das Vorhaben am vorgesehenen Standort widerspreche dem Schutzzweck des in Aufstellung befindlichen Ziels 8.2.5 in besonderer Weise. Hiergegen erhob der Kläger Klage.
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Mit Urteil vom 29. Juni 2005 hob das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid auf. Die Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen zu 1 sei rechtmäßig. Dem Vorhaben stünde kein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als sonstiger unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheides habe es an der hinreichend sicheren Erwartung, dass das Ziel 8.2.5 zu einer verbindlichen Vorgabe der Raumordnung erstarken werde, gefehlt. Der Regionalplan habe seit mehr als 18 Monaten noch immer nur in Gestalt des Satzungsbeschlusses vorgelegen; es seien noch mehrere Verfahrensschritte bis zum Inkrafttreten des Plans nötig gewesen.
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Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe dem Vorhaben kein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegengestanden. Das Vorhaben des Klägers liege zwar außerhalb der im Regionalplan festgesetzten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergienutzung; als entgegenstehendes Ziel komme das Ziel 8.2.5 in Betracht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei jedoch eine Verfestigung des Ziels nicht zu erwarten gewesen. Der Regionalplan sei zwar beschlossen und genehmigt worden. Dem Beigeladenen zu 2 sei aber nicht bewusst gewesen, dass ein Regionalplan auszufertigen sei. Die Notwendigkeit der Ausfertigung habe er vielmehr - wie sich nach gerichtlichem Hinweis aus seinem Schreiben vom 13. September 2007 ergebe - erst anlässlich des in anderer Sache ergangenen Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 (- 1 D 28/04 - SächsVBl 2007, 188) erkannt. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stelle einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden könnten. Als verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis für das Entstehen einer Norm sei eine unterbliebene Ausfertigung einer "Heilung" oder Unbeachtlichkeit nicht zugänglich. Ob der Regionalplan zudem auch an anderen Mängeln leide, könne offenbleiben.
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Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Das Oberverwaltungsgericht habe auf Umstände abgestellt, die erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides zu Tage getreten seien. Dass die Ausfertigung fehlerhaft sei oder gar nicht vorgenommen werde, sei bei Erlass des Widerspruchsbescheides nicht absehbar gewesen. Ein Ausfertigungsmangel stehe dem Inkrafttreten des Regionalplanes nicht dauerhaft entgegen; er sei behebbar und zwischenzeitlich auch behoben worden.
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Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er tritt der Auffassung des Beklagten bei und meint, ein in Aufstellung befindliches Ziel sei jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Satzungsbeschluss vorliege. Spätestens dann werde in der Regel mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass der Entwurf zu einer verbindlichen Vorgabe erstarken werde.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Gründe, mit denen das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen eines in Aufstellung befindlichen Ziels verneint, das als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegen stehen kann, sind nicht in jeder Hinsicht vereinbar mit Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht überspannt die Anforderungen, die an ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung zu stellen sind. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erlauben im Revisionsverfahren keine abschließende Entscheidung, ob die Planung an beachtlichen Abwägungsfehlern leidet; das Oberverwaltungsgericht hat dies ausdrücklich offengelassen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das - wie hier - zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen kann (Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356 - juris Rn. 32 und vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 <371 ff.>). § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG 1998 (§ 4 Abs. 3 ROG 2008) macht deutlich, dass im Fachrecht nicht bloß verbindliche Zielfestlegungen, sondern auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung relevant sein können. Der Raumordnung kommt bereits in der Entstehungsphase von Zielbestimmungen maßgebliche Bedeutung zu. Die steuernde Kraft, die Ziele der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG als "verbindliche Vorgaben" haben, dokumentiert sich im Aufstellungsverfahren in rechtserheblichen Vorwirkungen als sonstige "Erfordernisse" der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG 1998/2008 (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 368 f.). Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität wird dadurch Rechnung getragen, dass Ziele, deren endgültige rechtliche Verfestigung noch aussteht, im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich eine Berücksichtigungspflicht begründen.
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Streitig ist allein die Frage, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage davon ausgegangen werden konnte, dass das Ziel 8.2.5, das nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht als dem Vorhaben entgegenstehendes Ziel in Betracht kommt, rechtliche Verbindlichkeit erlangen würde, obwohl der Beigeladene zu 2 nicht um die Notwendigkeit einer Ausfertigung des Regionalplans wusste. Die Frage betrifft, auch soweit es um die Erforderlichkeit der Ausfertigung des dem Landesrecht angehörenden Regionalplans geht, revisibles Recht, weil das Oberverwaltungsgericht sowohl die Notwendigkeit der Ausfertigung als auch den Rechtssatz, eine unterbliebene Ausfertigung sei einer "Heilung" oder Unbeachtlichkeit nicht zugänglich, allein auf das bundesrechtliche Rechtsstaatsprinzip stützt (vgl. Beschluss vom 11. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.03 - juris Rn. 4; vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 Rn. 17). Der Einwand des Klägers, der Festlegung 8.2.5 komme schon keine Zielqualität zu, betrifft dagegen die Auslegung des Regionalplans und damit Landesrecht, das der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.
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1.1 Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, als rechtsstaatliches Gültigkeitserfordernis sei die Ausfertigung einer Norm auch für den Fall erforderlich, dass sie nicht ausdrücklich einfachgesetzlich vorgeschrieben sei, steht in Übereinstimmung mit Bundesrecht.
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Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden (Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 23; Beschlüsse vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1 - juris Rn. 3, vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <206>, vom 6. Februar 1995 - BVerwG 4 B 210.94 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 20 - juris Rn. 3 und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 - juris Rn. 16). Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"). Die Ausfertigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm.
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Als Rechtsvorschrift beschlossene Pläne bedürfen jedenfalls dann der Ausfertigung, wenn sie Ziele der Raumordnung enthalten. Denn Ziele der Raumordnung entfalten, wenn auch nur für einen begrenzten Adressatenkreis, Außenwirkung und sind deshalb unabhängig davon, in welcher Form sie beschlossen werden, als Rechtsvorschriften zu qualifizieren (Urteil vom 20. November 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <223 f.>). In einem Regionalplan festgelegte Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen entfalten darüber hinaus kraft § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Bauwilligen eine dem Bebauungsplan vergleichbare Außenwirkung (vgl. Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 16 zu entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan).
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1.2 Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung des Regionalplans als Ausfertigung nicht ausreicht, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der (ersten) Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplans hat es an einer Ausfertigung gänzlich gefehlt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beigeladene zu 2 darauf beschränkt, einen "gedruckten" Regionalplan herzustellen und selbst erklärt, es liege keine "extra" ausgefertigte Fassung des Regionalplans vor. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Satzung mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Weiteres gibt das Bundesrecht, insbesondere das Bundesverfassungsrecht, indes nicht vor (Beschluss vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 209). Zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung macht das Bundesrecht keine Vorgaben.
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1.3 Nicht mit Bundesrecht in Einklang steht dagegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das hier in Rede stehende Ziel 8.2.5 könne nicht als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung und damit als öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben des Klägers entgegenstehen, weil sich der Beigeladene zu 2 zum maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Prognose zu stellen ist, nicht der Notwendigkeit einer Ausfertigung des Regionalplans bewusst gewesen sei.
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Liegt - wie hier - mit dem Satzungsbeschluss eine abschließende Abwägungsentscheidung vor, bedarf es nur der Prognose, ob von dem förmlichen Abschluss des Verfahrens ausgegangen werden kann. Dabei kann auch eine spätere tatsächliche Entwicklung nach dem maßgebenden Zeitpunkt, in dem die Prognose zu stellen ist, Bedeutung gewinnen (Beschluss vom 25. November 1991 - BVerwG 4 B 212.91 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7 - juris Rn. 10). Bei der Prognose, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt, hier dem Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Vorbescheids, hinreichend sicher zu erwarten ist, dass das Ziel über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird, ist zu berücksichtigen, dass der Planungsträger einen möglichen Ausfertigungsfehler heilen kann. Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, das Unterbleiben einer Ausfertigung sei einer "Heilung" nicht zugänglich, weil es sich bei der Ausfertigung um ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis handele, lässt sich dem Bundesrecht nicht entnehmen.
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Nichtigkeit stellt zwar die übliche, zeitlich unbegrenzte Folge formeller Rechtsverstöße beim Zustandekommen von Normen dar (Beschluss vom 6. Februar 1995 a.a.O. juris Rn. 5). Eine Rechtsnorm kann rechtliche Verbindlichkeit nur erlangen, wenn sämtliche formellen Gültigkeitsbedingungen, die sich aus Bundes- oder Landesrecht ergeben, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung erfüllt worden sind. Ein Plan, der an einem Ausfertigungsmangel leidet, ist aber nicht unheilbar nichtig. Fehler, die ihm anhaften, lassen sich beheben. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Regionalplan, der an einem Ausfertigungsmangel leidet, einer Heilung nicht zugänglich ist, ist weder dem einfachen Bundesrecht noch dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip zu entnehmen. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet eine Fehlerbehebung von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften im ergänzenden Verfahren nicht. Das Rechtsstaatsprinzip, das in der Verfassung nur zum Teil näher ausgeformt ist, enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote (BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <290>). Aus ihm lassen sich keine ins Einzelne gehende Verpflichtungen zur Art und Weise der Ausfertigung von Rechtsnormen ableiten. Ebenso wenig verhält es sich zur Frage, ob zur Heilung eines Verstoßes gegen Verfahrens- und Formvorschriften das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen werden darf, an der der Fehler unterlaufen ist, mithin nur die nachfolgenden Schritte im Wege eines ergänzenden Verfahrens wiederholt werden müssen, um zu einem rechtswirksamen Abschluss des Verfahrens zu gelangen.
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Die Zulässigkeit der Behebung eines Ausfertigungsmangels im Wege des ergänzenden Verfahrens ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Planerhaltung, der seine einfachgesetzliche Konkretisierung unter anderem in der - vom Oberverwaltungsgericht nicht angewandten - landesrechtlichen Regelung des § 8 Abs. 2 SächsLPlG n.F. gefunden hat und auch der früheren rahmenrechtlichen Vorschrift des § 10 ROG 1998 bzw. der neugefassten Regelung des § 12 Abs. 6 ROG 2008 zugrunde liegt. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf es dafür nicht (Beschluss vom 6. August 1992 - BVerwG 4 N 1.92 - Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 - juris Rn. 17; vgl. zur Fehlerbehebung im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren Beschluss vom 18. August 2005 - BVerwG 4 B 17.05 - Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 13 - juris Rn. 9). Hat der Planungsträger eine abschließende Abwägungsentscheidung getroffen und hängt es nur noch von den nachfolgenden Verfahrensschritten der Genehmigung, Ausfertigung und Bekanntmachung ab, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist, gibt es keinen Grund, dem in Aufstellung befindlichen Ziel seine vorwirkende Verhinderungskraft abzusprechen. Die Annahme, ein inhaltlich hinreichend verfestigtes Ziel werde wirksam, ist berechtigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Planungsträger - wie hier - nach Beseitigung seines Irrtums über die Ausfertigungsbedürftigkeit ein ergänzendes Verfahren einleiten, die Ausfertigung nachholen und den Plan erneut bekannt machen wird.
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Die Berücksichtigungsfähigkeit eines in Aufstellung befindlichen Ziels setzt nicht voraus, dass der Planungsträger befugt ist, den Plan nach Behebung des Fehlers rückwirkend in Kraft zu setzen. Das Inkrafttreten eines in Aufstellung befindlichen Ziels ist auch dann hinreichend sicher zu erwarten, wenn der Plan erst nach Nachholung der Ausfertigung mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt werden kann. Aus der Sicht des Bundesrechts besteht kein Hindernis, einen Ausfertigungsmangel noch Jahre nach dem Satzungsbeschluss zu beheben, wenn sich die Identität der beschlossenen und genehmigten Satzung mit der vorhandenen Planurkunde zweifelsfrei feststellen lässt (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1995 a.a.O. juris Rn. 6 und vom 7. April 1997 - BVerwG 4 B 64.97 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 10 - juris Rn. 7).
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Gemessen hieran steht ein Irrtum des Beigeladenen zu 2 über die Ausfertigungsbedürftigkeit des Regionalplans der Berücksichtigungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Ziels 8.2.5 nicht entgegen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Beigeladene zu 2 nach Kenntnis des vom Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Ausfertigungsmangels auf die Möglichkeit verzichten würde, die Ausfertigung in einem ergänzenden Verfahren nachzuholen und damit das Verfahren ordnungsgemäß abzuschließen, sind nicht zu erkennen. Inzwischen hat er die Ausfertigung auch nachgeholt.
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2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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2.1 Die Dauer des Genehmigungsverfahrens stand der Berücksichtigungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Ziels nicht entgegen. Aus der Dauer des Verfahrens lässt sich nicht ableiten, das Verfahren werde nicht fortgeführt.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers steht der Umstand, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides seit mehr als 18 Monaten noch immer nur der Satzungsbeschluss vorlag, nicht der Annahme entgegen, die erforderlichen Verfahrensschritte würden noch durchlaufen und der Regionalplan werde in Kraft treten. Zeitablauf stellt für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die Annahme dar, dass es dem Planungsträger am ernstlichen Realisierungswillen fehlt und er das Verfahren nicht weiter betreiben will. Für die Prognose, ob das Verfahren ungeachtet der bisherigen Dauer fortgeführt werden wird, kann auch die spätere tatsächliche Entwicklung nach dem maßgebenden Zeitpunkt, in dem die Prognose zu stellen ist, Anhaltspunkte bieten (Beschluss vom 25. November 1991 a.a.O. juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall genügte daher der Hinweis auf den Ablauf von 18 Monaten seit Satzungsbeschluss nicht, sondern war zu berücksichtigen, dass das Verfahren tatsächlich weiter betrieben worden ist und die erforderlichen Verfahrensschritte der Genehmigung und Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt sind.
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§ 7 Abs. 3 SächsLPlG n.F., auf den der Kläger abhebt und der vorsieht, dass über die Genehmigung eines Regionalplans binnen einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden ist, galt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verbindlicherklärung gemäß § 9 SächsLPlG a.F. nicht. § 9 SächsLPlG a.F. enthielt keine Fristenregelung. Die Frist des § 7 Abs. 3 SächsLPlG n.F. lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als allgemeiner Maßstab für die Beurteilung der Verlässlichkeit der Planung heranziehen. Das belegt schon die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 4 SächsLPlG n.F., wonach die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen versagt wird. Im Übrigen besteht keine Pflicht zum unverzüglichen Abschluss des Verfahrens. Die Berücksichtigungsfähigkeit eines in Aufstellung befindlichen Ziels setzt nicht voraus, dass das Verfahren alsbald abgeschlossen wird. Maßgeblich ist nur, ob hinreichend sicher erwartet werden kann, dass das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt seinen Abschluss finden wird. Der Zeitpunkt, zu dem das in Aufstellung befindliche Ziel voraussichtlich Wirksamkeit erlangt, ist für dessen Berücksichtigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht von entscheidender Bedeutung. Anders als bei § 33 BauGB, der neben dem Erfordernis der materiellen Planreife die planende Gemeinde zwingt, unverzüglich die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Bebauungsplans zu schaffen, um die Verwirklichung von Vorhaben zu ermöglichen, die nach §§ 30, 34 oder 35 BauGB unzulässig wären (Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <39>), bedarf es bei in Aufstellung befindlichen Zielen nicht einer vom Gericht zu prüfenden Rechtfertigung des Zeitablaufs als Korrektiv, um - angesichts der in § 33 BauGB angelegten Möglichkeit des Missbrauchs - der Schaffung vollendeter Tatsachen begegnen zu können (Beschluss vom 25. November 1991 a.a.O. juris Rn. 11). Mit dem Antrag auf Verbindlicherklärung hat der Beigeladene zu 2 jedenfalls alles seinerseits Erforderliche für den ordnungsgemäßen und zügigen Fortgang des Genehmigungsverfahrens getan.
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2.2 Der Prognose steht auch nicht der vom Kläger geltend gemachte Einwand entgegen, dass die Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Regionalplans nicht beteiligt worden ist und der Plan aus diesem Grunde unwirksam wäre.
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Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Oktober 1999 galt § 7 Abs. 3 SächsLPlG a.F., der - anders als die Regelung in § 8 Abs. 5 SächsLPlG a.F. für Braunkohlepläne - eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Regionalplänen nicht vorsah. § 7 Abs. 6 ROG 1998 verpflichtete nicht unmittelbar zur Öffentlichkeitsbeteiligung; mangels landesrechtlicher Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 7 Abs. 6 ROG 1998 bestand daher keine Pflicht, die Öffentlichkeit zu beteiligen. Erst mit der im Dezember 2001, also erst nach der Beschlussfassung über den Regionalplan vom 15. Oktober 1999, in Kraft getretenen Regelung des § 6 Abs. 2 SächsLPlG n.F. wurde für sämtliche Raumordnungspläne eine solche Pflicht angeordnet. Diese Vorschrift ist nach der Überleitungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG n.F. hier jedoch nicht anwendbar. Zu dieser Feststellung ist der Senat befugt, weil das Oberverwaltungsgericht zum Landesrecht keine Aussagen getroffen hat, an die das Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden sein könnte.
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Aus der am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 7 Abs. 6 ROG 1998 ergibt sich ebenfalls keine Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung. § 22 Satz 3 ROG, eingeführt durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359 - EAG Bau -), bestimmt unter anderem, dass § 7 Abs. 6 ROG bis zu einer Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG durch die Länder unmittelbar anzuwenden ist. Hierzu enthält § 23 Abs. 3 ROG i.d.F. des EAG Bau Übergangsregelungen. Im vorliegenden Fall ist § 23 Abs. 3 Satz 3 ROG einschlägig, weil das Verfahren vor dem 20. Juli 2004 eingeleitet und auch abgeschlossen worden ist. Mit Bekanntmachung vom 12. September 2002 war die Aufstellung des Plans i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 3 ROG abgeschlossen. Die Aufstellung des Plans ist abgeschlossen, wenn der letzte Verfahrensschritt, nämlich die Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung durchgeführt worden ist. Hat der Planungsträger den Regionalplan beschlossen und bekannt gemacht, so ist der Plan angenommen und das Verfahren i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 3 ROG abgeschlossen. Das gilt - wie der Senat für die vergleichbare Regelung des § 244 BauGB klargestellt hat - auch dann, wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird (Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 4 BN 32.07 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 4 - juris Rn. 4 und vom 26. Januar 2009 - BVerwG 4 BN 27.08 - BauR 2009, 780 - juris Rn. 4).
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2.3 Der Berücksichtigungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Ziels 8.2.5 steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Kenntnis von der Zielaufstellung hatte.
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Die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angeordnete Ausschlusswirkung gegenüber privaten Grundstückseigentümern, die durch das hier in Rede stehende Ziel 8.2.5 bewirkt werden soll, greift nicht erst dann, wenn die betroffenen Eigentümer an der Zielaufstellung beteiligt worden sind. Der Gesetzgeber verleiht den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 S. 43). Die Träger der Regionalplanung dürfen das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einstellen, weil grundstücksspezifische Besonderheiten bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens berücksichtigt werden können (Urteil vom 13. März 2003 a.a.O. S. 44).
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2.4 Der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2002 erweist sich nicht deswegen als rechtswidrig, weil die Widerspruchsbehörde mit der Aufhebung des Vorbescheids und der Baugenehmigung die Grenzen ihrer Widerspruchsbefugnis überschritten hätte, so dass die Klage deswegen abzuweisen gewesen und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus diesem Grund im Ergebnis richtig wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der Aufhebung durch die Widerspruchsbehörde kein Fall einer unzulässigen reformatio in peius. Ebenso wenig ist für die vom Kläger geforderten Ermessenserwägungen Raum, da es sich bei der Aufhebung nicht um eine Entscheidung i.S.d. §§ 48 ff. SächsVwVfG außerhalb des Widerspruchsverfahrens handelt.
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Wird eine Baugenehmigung durch einen Dritten angefochten und erweist sie sich wegen Verletzung von Vorschriften, auf die sich der Dritte als subjektives Recht berufen kann, als rechtswidrig, hat der Dritte einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung. Dass der Bauherr seine Rechtsposition verliert, ist kein Fall der reformatio in peius, sondern zwangsläufige Folge des Aufhebungsanspruchs des in seinen subjektiven Rechten verletzten Dritten. Dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 35 BauGB auch dem Schutz der Gemeinde dienen, auf deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll - hier der Beigeladenen zu 1 -, ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist unter anderem für die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Die Vorschrift dient dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Urteile vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - BRS 50 Nr. 86; vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 <1049> und vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - Rn. 34, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen; Beschluss vom 24. Juni 2010 - BVerwG 4 B 60.09 - Rn. 10 ). Die Gemeinde kann sich daher auch auf ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung berufen, das als sonstiges Erfordernis der Raumordnung einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen kann. Liegt ein solcher Versagungsgrund i.S.d. § 35 BauGB vor, der sich nach den Grundsätzen der nachvollziehenden Abwägung gegenüber einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben wie einer Windenergieanlage durchsetzt, erweist sich die Ersetzung des Einvernehmens als rechtswidrig und ist die Widerspruchsbehörde zur Aufhebung verpflichtet. Den vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt der Existenzvernichtung wird die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu bedenken haben, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Vorhaben unzulässig ist, und sie erwägt, Maßnahmen gegen die bereits errichtete Windenergieanlage zu ergreifen.
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3. Ob das in Aufstellung befindliche Ziel 8.2.5 dem Vorhaben des Klägers i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstand, ist im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 366). Ein in Aufstellung befindliches Ziel besitzt nicht das Gewicht, das § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB den bereits wirksam festgesetzten Zielen der Raumordnung verleiht; es kann sich jedoch auch gegen ein privilegiertes Vorhaben durchsetzen (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356 - juris Rn. 32). Um das private Interesse des Klägers an der Verwirklichung des Vorhabens gegen die in Aufstellung befindliche Planung nachvollziehend abwägen zu können, muss feststehen, welche Belange bereits Gegenstand der planerischen Abwägung waren und ob auf dem Grundstück des Klägers besondere Umstände vorliegen, die bei der Abwägung - wegen der unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung - noch nicht berücksichtigt wurden (Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <144, 147>). Zu beiden Fragen fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Oberverwaltungsgericht hatte - nach seiner Rechtsauffassung - keinen Anlass zu prüfen, ob die Abwägung an beachtlichen Fehlern leidet; es hat ausdrücklich offengelassen, ob der Regionalplan andere Mängel aufweist, die der Annahme entgegenstehen könnten, das Ziel 8.2.5 werde Wirksamkeit erlangen. Es hat auch nicht geprüft, ob auf dem Grundstück des Klägers atypische, bei der Planung nicht berücksichtigte Umstände vorliegen. Beides wird es nachzuholen haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2008 - 8 K 1640/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Gründe
- 1
-
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
- 2
-
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin - einer Gemeinde, die zugleich Baurechtsbehörde ist - gegen einen dem Beigeladenen im Widerspruchsverfahren erteilten Vorbescheid zur Errichtung eines Weinguts am Fuße der Rebflächen im Außenbereich mit doppelter Begründung als unbegründet angesehen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 S 1686/08 - DÖV 2009, 917). Zum einen führt er aus, die Gemeinde könne nur eine Verletzung ihrer materiellrechtlichen Planungshoheit geltend machen; auf das vollständige Prüfungsprogramm zur planungsrechtlichen Zulässigkeit könne sie sich nicht berufen. Hierauf beziehen sich die Divergenzrüge (Teil A I der Beschwerdebegründung) sowie die Grundsatzrügen unter Teil A II und Teil B II - zweite Rechtsfrage -. Zum anderen prüft und bejaht er im Zusammenhang mit der Frage, ob die materiellrechtliche Planungshoheit der Klägerin verletzt wird, auch die materielle Rechtmäßigkeit des Vorbescheids. Die gegen die Begründung, mit der der Verwaltungsgerichtshof die materielle Rechtmäßigkeit des Vorbescheids bejaht, erhobenen Rügen (Teil B I und II - erste Rechtsfrage - sowie Teil C der Beschwerdebegründung) bleiben ohne Erfolg (2.). Daher kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Denn wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (stRspr. vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4 VwGO und vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
- 3
-
Die Beschwerde wendet hiergegen ein, der Verwaltungsgerichtshof führe die materiellrechtliche Prüfung nicht konsequent zu Ende. Dem ist nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof setzt sich mit den aufgeworfenen Fragen zur Rechtmäßigkeit des Vorbescheids abschließend auseinander. Auch hinsichtlich der Frage, ob die Landschaftsschutzgebietsverordnung der Erteilung eines Vorbescheids entgegensteht, stützt sich der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht nur auf seine Auffassung, wonach die klagende Gemeinde nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen wäre. Vielmehr legt er selbständig tragend ("Im Übrigen") dar, dass die untere Naturschutzbehörde die nach der Verordnung erforderliche Befreiung/Erlaubnis in Aussicht gestellt habe. Dabei seien bestimmte Ausführungsmodalitäten einzuhalten, auf deren Realisierung im Baugenehmigungsverfahren zu achten wäre (UA S. 36 f.). Daraus wird deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof auch unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Belangs des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) die Rechtmäßigkeit des erteilten Vorbescheids bejaht hat.
- 4
-
2.1 Die Divergenzrüge (Teil B I der Beschwerdebegründung) greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Bei der auf S. 15 der Beschwerdebegründung formulierten Darstellung handelt es sich jedoch nicht um einen - vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten - Rechtssatz, sondern um eine - von der Beschwerdeführerin formulierte - Umschreibung derjenigen rechtlichen Erwägungen, die dem von der Vorinstanz auf der Grundlage einer Reihe von Besonderheiten des Einzelfalls gewonnenen Ergebnis zu der Frage, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, aus der Sicht der Beschwerde zugrunde gelegen haben könnten. Diese Umschreibung steht überdies mit der ausführlichen Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 25 - 32) inhaltlich nicht im Einklang. Außerdem ist ein Abweichen von in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätzen nicht erkennbar.
- 5
-
2.2 Das Vorbringen unter Teil B II 1. a) - erste Rechtsfrage - der Beschwerdebegründung ergibt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt unter eingehender Behandlung der Teilfragen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen dient. Er lässt dagegen nicht - wie in der Fragestellung der Beschwerde angenommen wird - das Erfordernis der räumlichen Zuordnung der bewirtschafteten Betriebsflächen zur Betriebsstätte zugunsten einer durch äußerliche Kriterien vermittelten Authentizität der Betriebsstätte genügen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einer Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage der Gemeinde die räumliche Zuordnung zu seinen verstreut liegenden Betriebsflächen verloren gehen könnte (UA S. 31).
- 6
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2.3 Auch die Verfahrensrügen (Teil C der Beschwerdebegründung) bleiben ohne Erfolg.
- 7
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Die Aufklärungsrüge enthält in weiten Teilen ihrer Begründung eine auf rechtliche und tatsächliche Aspekte gestützte Kritik an der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs; ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt. Im Übrigen hätte die Beschwerde substantiiert darlegen müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784 und vom 17. Dezember 1999 - BVerwG 6 B 47.99 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 8; stRspr). Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge würden den genannten Anforderungen nicht genügen.
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Auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber nicht gezwungen, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder mit der von einem Beteiligten gewünschten Ausführlichkeit zu befassen. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof, wenn er das - vermeintlich verletzte - rechtliche Gehör gewährt hätte, auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
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3. Da somit bereits die Rügen, die sich gegen das die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 BauGB bejahende zweite Begründungselement des Berufungsurteils richten, nicht durchgreifen, können die gegen das erste Begründungselement - das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Falle einer Klage einer mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde eingeschränkte Prüfprogramm - gerichteten Rügen nicht zur Zulassung der Revision führen.
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Allerdings geben die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Anlass zu folgenden Hinweisen: Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 19. August 2004 - BVerwG 4 C 16.03 - (BVerwGE 121, 339) entschieden, dass die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde die Ablehnung eines Bauantrags nicht - lediglich - mit der Versagung ihres Einvernehmens begründen darf. Daher kann sich eine Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - nicht allein unter Berufung auf ihr fehlendes Einvernehmen gegen einen von der Widerspruchsbehörde erteilten Bauvorbescheid zur Wehr setzen. Der Senat hat aber zugleich hervorgehoben, dadurch werde der Gemeinde nicht die Befugnis abgeschnitten, sich gegenüber der Widerspruchsbehörde auf den Schutz der materiellrechtlichen Planungshoheit zu berufen (a.a.O. S. 344). Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Vorhaben auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin auch dann in vollem Umfang nachzuprüfen, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch ist (Urteile vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - BRS 50 Nr. 86 S. 199, vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 = BRS 63 Nr. 115 S. 533 und vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 -). Der Beschluss des Senats vom 11. August 2008 - BVerwG 4 B 25.08 - (Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59) rechtfertigt keine gegenteiligen Schlüsse. Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige; sie kann sich auch auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, weil die ausreichende Erschließung eines Vorhabens nicht gesichert sei. Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde dagegen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde, insbesondere ihrer Planungshoheit zu dienen bestimmt sind (Urteil vom 31. Oktober 1990 a.a.O.).
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Somit reicht die Rechtstellung der Gemeinde bei der Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids weiter, als dies bei Vorhaben der Fall ist, die nach den Regelungen des Fachplanungsrechts planfestgestellt oder genehmigt werden. Dies verdeutlicht auch die Vorschrift des § 38 BauGB. Mit seiner Auffassung (UA S. 24), von einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit könne regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden, knüpft der Verwaltungsgerichtshof an die zur Rechtsstellung der Gemeinden im Verhältnis zur Fachplanung ergangene Rechtsprechung an, die im vorliegenden Zusammenhang aber - wie dargelegt - keine Anwendung findet.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
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der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
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den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
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die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
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die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
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die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer eines im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 gelegenen Grundstücks, auf dem er bereits eine Windenergieanlage errichtet hat, die er auf der Grundlage der beantragten Baugenehmigung weiter betreiben möchte. Nach dem vom Beigeladenen zu 2 am 15. Oktober 1999 beschlossenen Regionalplan liegt das Grundstück außerhalb der für die Windenergienutzung vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, deren Ausweisung für den beantragten Standort Ausschlusswirkung zukommt.
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Der Regionalplan wurde mit Bescheid vom 30. Juli 2001, geändert durch Bescheid vom 6. November 2001 mit Auflagen genehmigt. Nach Beitrittsbeschluss vom 20. November 2001 wurde die Genehmigung im Sächsischen Amtsblatt vom 12. September 2002 bekanntgemacht. Für die Einsichtnahme stellte der Beigeladene zu 2 eine gedruckte Fassung des Regionalplans her. Am 28. November 2007 fertigte der Verbandsvorsitzende des Beigeladenen zu 2 den Regionalplan förmlich mit seiner Unterschrift auf der Satzung aus. Die Genehmigung des Regionalplans vom 30. Juli 2001, geändert durch Bescheid vom 6. November 2001 wurde im Sächsischen Amtsblatt vom 17. Januar 2008 erneut bekanntgemacht.
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Auf Antrag des Klägers vom September 2000 erteilte die zuständige Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 24. April 2001 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkten Vorbescheid für das Vorhaben. Hiergegen erhob die Beigeladene zu 1 fristgerecht Widerspruch. Im März 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung. Auch hierzu versagte die Beigeladene zu 1 ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 erteilte die Bauaufsichtsbehörde unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Baugenehmigung, gegen die die Beigeladene zu 1 Widerspruch erhob. Das Verfahren der Beigeladenen zu 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung blieb erfolglos. Im Februar 2002 errichtete der Kläger die Windenergieanlage.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2002 hob die Widerspruchsbehörde den Vorbescheid und die Baugenehmigung mit der Begründung auf, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig. Dem Vorhaben stehe nunmehr ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen, denn der von dem Beigeladenen zu 2 am 15. Oktober 1999 beschlossene Regionalplan sei zwischenzeitlich genehmigt worden und daher auf das geplante Vorhaben anzuwenden. Das Vorhaben am vorgesehenen Standort widerspreche dem Schutzzweck des in Aufstellung befindlichen Ziels 8.2.5 in besonderer Weise. Hiergegen erhob der Kläger Klage.
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Mit Urteil vom 29. Juni 2005 hob das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid auf. Die Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen zu 1 sei rechtmäßig. Dem Vorhaben stünde kein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als sonstiger unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheides habe es an der hinreichend sicheren Erwartung, dass das Ziel 8.2.5 zu einer verbindlichen Vorgabe der Raumordnung erstarken werde, gefehlt. Der Regionalplan habe seit mehr als 18 Monaten noch immer nur in Gestalt des Satzungsbeschlusses vorgelegen; es seien noch mehrere Verfahrensschritte bis zum Inkrafttreten des Plans nötig gewesen.
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Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe dem Vorhaben kein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegengestanden. Das Vorhaben des Klägers liege zwar außerhalb der im Regionalplan festgesetzten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergienutzung; als entgegenstehendes Ziel komme das Ziel 8.2.5 in Betracht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei jedoch eine Verfestigung des Ziels nicht zu erwarten gewesen. Der Regionalplan sei zwar beschlossen und genehmigt worden. Dem Beigeladenen zu 2 sei aber nicht bewusst gewesen, dass ein Regionalplan auszufertigen sei. Die Notwendigkeit der Ausfertigung habe er vielmehr - wie sich nach gerichtlichem Hinweis aus seinem Schreiben vom 13. September 2007 ergebe - erst anlässlich des in anderer Sache ergangenen Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 (- 1 D 28/04 - SächsVBl 2007, 188) erkannt. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stelle einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden könnten. Als verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis für das Entstehen einer Norm sei eine unterbliebene Ausfertigung einer "Heilung" oder Unbeachtlichkeit nicht zugänglich. Ob der Regionalplan zudem auch an anderen Mängeln leide, könne offenbleiben.
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Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Das Oberverwaltungsgericht habe auf Umstände abgestellt, die erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides zu Tage getreten seien. Dass die Ausfertigung fehlerhaft sei oder gar nicht vorgenommen werde, sei bei Erlass des Widerspruchsbescheides nicht absehbar gewesen. Ein Ausfertigungsmangel stehe dem Inkrafttreten des Regionalplanes nicht dauerhaft entgegen; er sei behebbar und zwischenzeitlich auch behoben worden.
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Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er tritt der Auffassung des Beklagten bei und meint, ein in Aufstellung befindliches Ziel sei jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Satzungsbeschluss vorliege. Spätestens dann werde in der Regel mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass der Entwurf zu einer verbindlichen Vorgabe erstarken werde.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Gründe, mit denen das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen eines in Aufstellung befindlichen Ziels verneint, das als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegen stehen kann, sind nicht in jeder Hinsicht vereinbar mit Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht überspannt die Anforderungen, die an ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung zu stellen sind. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erlauben im Revisionsverfahren keine abschließende Entscheidung, ob die Planung an beachtlichen Abwägungsfehlern leidet; das Oberverwaltungsgericht hat dies ausdrücklich offengelassen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das - wie hier - zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen kann (Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356 - juris Rn. 32 und vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 <371 ff.>). § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG 1998 (§ 4 Abs. 3 ROG 2008) macht deutlich, dass im Fachrecht nicht bloß verbindliche Zielfestlegungen, sondern auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung relevant sein können. Der Raumordnung kommt bereits in der Entstehungsphase von Zielbestimmungen maßgebliche Bedeutung zu. Die steuernde Kraft, die Ziele der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG als "verbindliche Vorgaben" haben, dokumentiert sich im Aufstellungsverfahren in rechtserheblichen Vorwirkungen als sonstige "Erfordernisse" der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG 1998/2008 (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 368 f.). Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität wird dadurch Rechnung getragen, dass Ziele, deren endgültige rechtliche Verfestigung noch aussteht, im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich eine Berücksichtigungspflicht begründen.
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Streitig ist allein die Frage, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage davon ausgegangen werden konnte, dass das Ziel 8.2.5, das nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht als dem Vorhaben entgegenstehendes Ziel in Betracht kommt, rechtliche Verbindlichkeit erlangen würde, obwohl der Beigeladene zu 2 nicht um die Notwendigkeit einer Ausfertigung des Regionalplans wusste. Die Frage betrifft, auch soweit es um die Erforderlichkeit der Ausfertigung des dem Landesrecht angehörenden Regionalplans geht, revisibles Recht, weil das Oberverwaltungsgericht sowohl die Notwendigkeit der Ausfertigung als auch den Rechtssatz, eine unterbliebene Ausfertigung sei einer "Heilung" oder Unbeachtlichkeit nicht zugänglich, allein auf das bundesrechtliche Rechtsstaatsprinzip stützt (vgl. Beschluss vom 11. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.03 - juris Rn. 4; vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 Rn. 17). Der Einwand des Klägers, der Festlegung 8.2.5 komme schon keine Zielqualität zu, betrifft dagegen die Auslegung des Regionalplans und damit Landesrecht, das der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.
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1.1 Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, als rechtsstaatliches Gültigkeitserfordernis sei die Ausfertigung einer Norm auch für den Fall erforderlich, dass sie nicht ausdrücklich einfachgesetzlich vorgeschrieben sei, steht in Übereinstimmung mit Bundesrecht.
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Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden (Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 23; Beschlüsse vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1 - juris Rn. 3, vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <206>, vom 6. Februar 1995 - BVerwG 4 B 210.94 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 20 - juris Rn. 3 und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 - juris Rn. 16). Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"). Die Ausfertigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm.
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Als Rechtsvorschrift beschlossene Pläne bedürfen jedenfalls dann der Ausfertigung, wenn sie Ziele der Raumordnung enthalten. Denn Ziele der Raumordnung entfalten, wenn auch nur für einen begrenzten Adressatenkreis, Außenwirkung und sind deshalb unabhängig davon, in welcher Form sie beschlossen werden, als Rechtsvorschriften zu qualifizieren (Urteil vom 20. November 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <223 f.>). In einem Regionalplan festgelegte Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen entfalten darüber hinaus kraft § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Bauwilligen eine dem Bebauungsplan vergleichbare Außenwirkung (vgl. Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 16 zu entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan).
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1.2 Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung des Regionalplans als Ausfertigung nicht ausreicht, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der (ersten) Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplans hat es an einer Ausfertigung gänzlich gefehlt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beigeladene zu 2 darauf beschränkt, einen "gedruckten" Regionalplan herzustellen und selbst erklärt, es liege keine "extra" ausgefertigte Fassung des Regionalplans vor. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Satzung mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Weiteres gibt das Bundesrecht, insbesondere das Bundesverfassungsrecht, indes nicht vor (Beschluss vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 209). Zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung macht das Bundesrecht keine Vorgaben.
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1.3 Nicht mit Bundesrecht in Einklang steht dagegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das hier in Rede stehende Ziel 8.2.5 könne nicht als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung und damit als öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben des Klägers entgegenstehen, weil sich der Beigeladene zu 2 zum maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Prognose zu stellen ist, nicht der Notwendigkeit einer Ausfertigung des Regionalplans bewusst gewesen sei.
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Liegt - wie hier - mit dem Satzungsbeschluss eine abschließende Abwägungsentscheidung vor, bedarf es nur der Prognose, ob von dem förmlichen Abschluss des Verfahrens ausgegangen werden kann. Dabei kann auch eine spätere tatsächliche Entwicklung nach dem maßgebenden Zeitpunkt, in dem die Prognose zu stellen ist, Bedeutung gewinnen (Beschluss vom 25. November 1991 - BVerwG 4 B 212.91 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7 - juris Rn. 10). Bei der Prognose, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt, hier dem Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Vorbescheids, hinreichend sicher zu erwarten ist, dass das Ziel über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird, ist zu berücksichtigen, dass der Planungsträger einen möglichen Ausfertigungsfehler heilen kann. Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, das Unterbleiben einer Ausfertigung sei einer "Heilung" nicht zugänglich, weil es sich bei der Ausfertigung um ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis handele, lässt sich dem Bundesrecht nicht entnehmen.
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Nichtigkeit stellt zwar die übliche, zeitlich unbegrenzte Folge formeller Rechtsverstöße beim Zustandekommen von Normen dar (Beschluss vom 6. Februar 1995 a.a.O. juris Rn. 5). Eine Rechtsnorm kann rechtliche Verbindlichkeit nur erlangen, wenn sämtliche formellen Gültigkeitsbedingungen, die sich aus Bundes- oder Landesrecht ergeben, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung erfüllt worden sind. Ein Plan, der an einem Ausfertigungsmangel leidet, ist aber nicht unheilbar nichtig. Fehler, die ihm anhaften, lassen sich beheben. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Regionalplan, der an einem Ausfertigungsmangel leidet, einer Heilung nicht zugänglich ist, ist weder dem einfachen Bundesrecht noch dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip zu entnehmen. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet eine Fehlerbehebung von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften im ergänzenden Verfahren nicht. Das Rechtsstaatsprinzip, das in der Verfassung nur zum Teil näher ausgeformt ist, enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote (BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <290>). Aus ihm lassen sich keine ins Einzelne gehende Verpflichtungen zur Art und Weise der Ausfertigung von Rechtsnormen ableiten. Ebenso wenig verhält es sich zur Frage, ob zur Heilung eines Verstoßes gegen Verfahrens- und Formvorschriften das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen werden darf, an der der Fehler unterlaufen ist, mithin nur die nachfolgenden Schritte im Wege eines ergänzenden Verfahrens wiederholt werden müssen, um zu einem rechtswirksamen Abschluss des Verfahrens zu gelangen.
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Die Zulässigkeit der Behebung eines Ausfertigungsmangels im Wege des ergänzenden Verfahrens ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Planerhaltung, der seine einfachgesetzliche Konkretisierung unter anderem in der - vom Oberverwaltungsgericht nicht angewandten - landesrechtlichen Regelung des § 8 Abs. 2 SächsLPlG n.F. gefunden hat und auch der früheren rahmenrechtlichen Vorschrift des § 10 ROG 1998 bzw. der neugefassten Regelung des § 12 Abs. 6 ROG 2008 zugrunde liegt. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf es dafür nicht (Beschluss vom 6. August 1992 - BVerwG 4 N 1.92 - Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 - juris Rn. 17; vgl. zur Fehlerbehebung im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren Beschluss vom 18. August 2005 - BVerwG 4 B 17.05 - Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 13 - juris Rn. 9). Hat der Planungsträger eine abschließende Abwägungsentscheidung getroffen und hängt es nur noch von den nachfolgenden Verfahrensschritten der Genehmigung, Ausfertigung und Bekanntmachung ab, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist, gibt es keinen Grund, dem in Aufstellung befindlichen Ziel seine vorwirkende Verhinderungskraft abzusprechen. Die Annahme, ein inhaltlich hinreichend verfestigtes Ziel werde wirksam, ist berechtigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Planungsträger - wie hier - nach Beseitigung seines Irrtums über die Ausfertigungsbedürftigkeit ein ergänzendes Verfahren einleiten, die Ausfertigung nachholen und den Plan erneut bekannt machen wird.
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Die Berücksichtigungsfähigkeit eines in Aufstellung befindlichen Ziels setzt nicht voraus, dass der Planungsträger befugt ist, den Plan nach Behebung des Fehlers rückwirkend in Kraft zu setzen. Das Inkrafttreten eines in Aufstellung befindlichen Ziels ist auch dann hinreichend sicher zu erwarten, wenn der Plan erst nach Nachholung der Ausfertigung mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt werden kann. Aus der Sicht des Bundesrechts besteht kein Hindernis, einen Ausfertigungsmangel noch Jahre nach dem Satzungsbeschluss zu beheben, wenn sich die Identität der beschlossenen und genehmigten Satzung mit der vorhandenen Planurkunde zweifelsfrei feststellen lässt (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1995 a.a.O. juris Rn. 6 und vom 7. April 1997 - BVerwG 4 B 64.97 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 10 - juris Rn. 7).
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Gemessen hieran steht ein Irrtum des Beigeladenen zu 2 über die Ausfertigungsbedürftigkeit des Regionalplans der Berücksichtigungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Ziels 8.2.5 nicht entgegen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Beigeladene zu 2 nach Kenntnis des vom Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Ausfertigungsmangels auf die Möglichkeit verzichten würde, die Ausfertigung in einem ergänzenden Verfahren nachzuholen und damit das Verfahren ordnungsgemäß abzuschließen, sind nicht zu erkennen. Inzwischen hat er die Ausfertigung auch nachgeholt.
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2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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2.1 Die Dauer des Genehmigungsverfahrens stand der Berücksichtigungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Ziels nicht entgegen. Aus der Dauer des Verfahrens lässt sich nicht ableiten, das Verfahren werde nicht fortgeführt.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers steht der Umstand, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides seit mehr als 18 Monaten noch immer nur der Satzungsbeschluss vorlag, nicht der Annahme entgegen, die erforderlichen Verfahrensschritte würden noch durchlaufen und der Regionalplan werde in Kraft treten. Zeitablauf stellt für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die Annahme dar, dass es dem Planungsträger am ernstlichen Realisierungswillen fehlt und er das Verfahren nicht weiter betreiben will. Für die Prognose, ob das Verfahren ungeachtet der bisherigen Dauer fortgeführt werden wird, kann auch die spätere tatsächliche Entwicklung nach dem maßgebenden Zeitpunkt, in dem die Prognose zu stellen ist, Anhaltspunkte bieten (Beschluss vom 25. November 1991 a.a.O. juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall genügte daher der Hinweis auf den Ablauf von 18 Monaten seit Satzungsbeschluss nicht, sondern war zu berücksichtigen, dass das Verfahren tatsächlich weiter betrieben worden ist und die erforderlichen Verfahrensschritte der Genehmigung und Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt sind.
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§ 7 Abs. 3 SächsLPlG n.F., auf den der Kläger abhebt und der vorsieht, dass über die Genehmigung eines Regionalplans binnen einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden ist, galt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verbindlicherklärung gemäß § 9 SächsLPlG a.F. nicht. § 9 SächsLPlG a.F. enthielt keine Fristenregelung. Die Frist des § 7 Abs. 3 SächsLPlG n.F. lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als allgemeiner Maßstab für die Beurteilung der Verlässlichkeit der Planung heranziehen. Das belegt schon die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 4 SächsLPlG n.F., wonach die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen versagt wird. Im Übrigen besteht keine Pflicht zum unverzüglichen Abschluss des Verfahrens. Die Berücksichtigungsfähigkeit eines in Aufstellung befindlichen Ziels setzt nicht voraus, dass das Verfahren alsbald abgeschlossen wird. Maßgeblich ist nur, ob hinreichend sicher erwartet werden kann, dass das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt seinen Abschluss finden wird. Der Zeitpunkt, zu dem das in Aufstellung befindliche Ziel voraussichtlich Wirksamkeit erlangt, ist für dessen Berücksichtigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht von entscheidender Bedeutung. Anders als bei § 33 BauGB, der neben dem Erfordernis der materiellen Planreife die planende Gemeinde zwingt, unverzüglich die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Bebauungsplans zu schaffen, um die Verwirklichung von Vorhaben zu ermöglichen, die nach §§ 30, 34 oder 35 BauGB unzulässig wären (Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <39>), bedarf es bei in Aufstellung befindlichen Zielen nicht einer vom Gericht zu prüfenden Rechtfertigung des Zeitablaufs als Korrektiv, um - angesichts der in § 33 BauGB angelegten Möglichkeit des Missbrauchs - der Schaffung vollendeter Tatsachen begegnen zu können (Beschluss vom 25. November 1991 a.a.O. juris Rn. 11). Mit dem Antrag auf Verbindlicherklärung hat der Beigeladene zu 2 jedenfalls alles seinerseits Erforderliche für den ordnungsgemäßen und zügigen Fortgang des Genehmigungsverfahrens getan.
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2.2 Der Prognose steht auch nicht der vom Kläger geltend gemachte Einwand entgegen, dass die Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Regionalplans nicht beteiligt worden ist und der Plan aus diesem Grunde unwirksam wäre.
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Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Oktober 1999 galt § 7 Abs. 3 SächsLPlG a.F., der - anders als die Regelung in § 8 Abs. 5 SächsLPlG a.F. für Braunkohlepläne - eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Regionalplänen nicht vorsah. § 7 Abs. 6 ROG 1998 verpflichtete nicht unmittelbar zur Öffentlichkeitsbeteiligung; mangels landesrechtlicher Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 7 Abs. 6 ROG 1998 bestand daher keine Pflicht, die Öffentlichkeit zu beteiligen. Erst mit der im Dezember 2001, also erst nach der Beschlussfassung über den Regionalplan vom 15. Oktober 1999, in Kraft getretenen Regelung des § 6 Abs. 2 SächsLPlG n.F. wurde für sämtliche Raumordnungspläne eine solche Pflicht angeordnet. Diese Vorschrift ist nach der Überleitungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG n.F. hier jedoch nicht anwendbar. Zu dieser Feststellung ist der Senat befugt, weil das Oberverwaltungsgericht zum Landesrecht keine Aussagen getroffen hat, an die das Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden sein könnte.
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Aus der am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 7 Abs. 6 ROG 1998 ergibt sich ebenfalls keine Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung. § 22 Satz 3 ROG, eingeführt durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359 - EAG Bau -), bestimmt unter anderem, dass § 7 Abs. 6 ROG bis zu einer Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG durch die Länder unmittelbar anzuwenden ist. Hierzu enthält § 23 Abs. 3 ROG i.d.F. des EAG Bau Übergangsregelungen. Im vorliegenden Fall ist § 23 Abs. 3 Satz 3 ROG einschlägig, weil das Verfahren vor dem 20. Juli 2004 eingeleitet und auch abgeschlossen worden ist. Mit Bekanntmachung vom 12. September 2002 war die Aufstellung des Plans i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 3 ROG abgeschlossen. Die Aufstellung des Plans ist abgeschlossen, wenn der letzte Verfahrensschritt, nämlich die Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung durchgeführt worden ist. Hat der Planungsträger den Regionalplan beschlossen und bekannt gemacht, so ist der Plan angenommen und das Verfahren i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 3 ROG abgeschlossen. Das gilt - wie der Senat für die vergleichbare Regelung des § 244 BauGB klargestellt hat - auch dann, wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird (Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 4 BN 32.07 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 4 - juris Rn. 4 und vom 26. Januar 2009 - BVerwG 4 BN 27.08 - BauR 2009, 780 - juris Rn. 4).
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2.3 Der Berücksichtigungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Ziels 8.2.5 steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Kenntnis von der Zielaufstellung hatte.
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Die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angeordnete Ausschlusswirkung gegenüber privaten Grundstückseigentümern, die durch das hier in Rede stehende Ziel 8.2.5 bewirkt werden soll, greift nicht erst dann, wenn die betroffenen Eigentümer an der Zielaufstellung beteiligt worden sind. Der Gesetzgeber verleiht den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 S. 43). Die Träger der Regionalplanung dürfen das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einstellen, weil grundstücksspezifische Besonderheiten bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens berücksichtigt werden können (Urteil vom 13. März 2003 a.a.O. S. 44).
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2.4 Der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2002 erweist sich nicht deswegen als rechtswidrig, weil die Widerspruchsbehörde mit der Aufhebung des Vorbescheids und der Baugenehmigung die Grenzen ihrer Widerspruchsbefugnis überschritten hätte, so dass die Klage deswegen abzuweisen gewesen und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus diesem Grund im Ergebnis richtig wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der Aufhebung durch die Widerspruchsbehörde kein Fall einer unzulässigen reformatio in peius. Ebenso wenig ist für die vom Kläger geforderten Ermessenserwägungen Raum, da es sich bei der Aufhebung nicht um eine Entscheidung i.S.d. §§ 48 ff. SächsVwVfG außerhalb des Widerspruchsverfahrens handelt.
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Wird eine Baugenehmigung durch einen Dritten angefochten und erweist sie sich wegen Verletzung von Vorschriften, auf die sich der Dritte als subjektives Recht berufen kann, als rechtswidrig, hat der Dritte einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung. Dass der Bauherr seine Rechtsposition verliert, ist kein Fall der reformatio in peius, sondern zwangsläufige Folge des Aufhebungsanspruchs des in seinen subjektiven Rechten verletzten Dritten. Dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 35 BauGB auch dem Schutz der Gemeinde dienen, auf deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll - hier der Beigeladenen zu 1 -, ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist unter anderem für die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Die Vorschrift dient dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Urteile vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - BRS 50 Nr. 86; vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 <1049> und vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - Rn. 34, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen; Beschluss vom 24. Juni 2010 - BVerwG 4 B 60.09 - Rn. 10 ). Die Gemeinde kann sich daher auch auf ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung berufen, das als sonstiges Erfordernis der Raumordnung einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen kann. Liegt ein solcher Versagungsgrund i.S.d. § 35 BauGB vor, der sich nach den Grundsätzen der nachvollziehenden Abwägung gegenüber einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben wie einer Windenergieanlage durchsetzt, erweist sich die Ersetzung des Einvernehmens als rechtswidrig und ist die Widerspruchsbehörde zur Aufhebung verpflichtet. Den vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt der Existenzvernichtung wird die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu bedenken haben, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Vorhaben unzulässig ist, und sie erwägt, Maßnahmen gegen die bereits errichtete Windenergieanlage zu ergreifen.
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3. Ob das in Aufstellung befindliche Ziel 8.2.5 dem Vorhaben des Klägers i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstand, ist im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 366). Ein in Aufstellung befindliches Ziel besitzt nicht das Gewicht, das § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB den bereits wirksam festgesetzten Zielen der Raumordnung verleiht; es kann sich jedoch auch gegen ein privilegiertes Vorhaben durchsetzen (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356 - juris Rn. 32). Um das private Interesse des Klägers an der Verwirklichung des Vorhabens gegen die in Aufstellung befindliche Planung nachvollziehend abwägen zu können, muss feststehen, welche Belange bereits Gegenstand der planerischen Abwägung waren und ob auf dem Grundstück des Klägers besondere Umstände vorliegen, die bei der Abwägung - wegen der unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung - noch nicht berücksichtigt wurden (Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <144, 147>). Zu beiden Fragen fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Oberverwaltungsgericht hatte - nach seiner Rechtsauffassung - keinen Anlass zu prüfen, ob die Abwägung an beachtlichen Fehlern leidet; es hat ausdrücklich offengelassen, ob der Regionalplan andere Mängel aufweist, die der Annahme entgegenstehen könnten, das Ziel 8.2.5 werde Wirksamkeit erlangen. Es hat auch nicht geprüft, ob auf dem Grundstück des Klägers atypische, bei der Planung nicht berücksichtigte Umstände vorliegen. Beides wird es nachzuholen haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.