Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. März 2018 - 6 K 2374/16

published on 06/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. März 2018 - 6 K 2374/16
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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2016 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV für ein leicht sichelförmiges vorderes Kennzeichenschild an seinem PKW.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines original restaurierten Oldtimers Citroen DS, Fahrgestellnummer ..., Erstzulassung ...03.1967, mit der original enthaltenen Front, wie sie bis Sommer 1967 verbaut wurde, die mittig im Bereich des anzubringenden Kennzeichenschildes in einem stumpfen Winkel nach vorn zeigt. Der Kennzeichenträger ist gegen die Fahrtrichtung geneigt und sichelförmig ausgebildet. Bei Erwerb war das Fahrzeug in Hessen zugelassen und mit einem normgerechten einzeiligen H-Kennzeichenschild versehen, das entsprechend der Fahrzeugfront mittig im Bereich der Plakette geknickt wurde, um ein stärkeres Abstehen zu vermeiden.
Mit Schreiben vom 07.06.2015 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein sichelförmiges vorderes Kennzeichen, wie es von der Fa. A. ... GmbH in ... produziert wird. Er machte im Wesentlichen geltend, ein sichelförmiges, der Krümmung der Stoßstange folgendes Kennzeichen komme dem originalen Erscheinungsbild seines Citroen DS deutlich näher. Die Sichelform werde durch die Wölbung optisch ausgeglichen, so dass ein solches Kennzeichenschild einwandfrei bzw. besser ablesbar sei. Es stehe zudem nicht ab. In manchen Bundesländern würden für diesen Fahrzeugtyp Ausnahmegenehmigungen erteilt bzw. sei die Zulassung unproblematisch.
Das daraufhin vom Regierungspräsidium Karlsruhe um Stellungnahme gebetene Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg erklärte mit E-Mail vom 24.06.2015, das gewünschte Kennzeichen entspreche nicht der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV, wonach Kennzeichenschilder dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen müssten. Ausnahmen von dieser Regelung dürften gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV nur in Einzelfällen zugelassen werden, insbesondere wenn die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichenschildes am Fahrzeug aus technischen Gründen (zu geringe Anbringungsfläche, Probleme mit der Motorkühlung etc.) nicht möglich sei. Nach Aussage des technischen Sachverständigen gebe es auch an historischen Fahrzeugen keine über das Erscheinungsbild hinausgehenden sachlichen Vorteile, die eine Verwendung von derartigen nicht vorschriftsmäßigen Kennzeichen rechtfertigen könnten. Zudem sehe die Fahrzeug-Zulassungsverordnung keine Ausnahme bezogen auf das vordere Kennzeichen vor (vgl. Abschnitt 1, Nummer 4 der Anlage 4 zur FZV). Für die Baureihe von Citroen (DS/ID 19/21) habe es nur normgerechte Schilder nach Anlage V zur StVO gegeben und nach Einführung der Anlage 4 (zu § 10) zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung gelte nichts anderes. Recherchen zu einzelnen abgebildeten Kennzeichen in den Antragsunterlagen des Klägers hätten ergeben, dass zumindest in Einzelfällen die Kennzeichen nicht ordnungsgemäß bzw. ohne aktuelle Ausnahmegenehmigung angebracht worden seien. Die Anbringung eines vorschriftsmäßigen vorderen Kennzeichens sei bei dem Fahrzeug des Klägers technisch ohne Einschränkung möglich und begründe daher keine Ausnahme.
Der Kläger hielt mit E-Mails vom 28.06.2015, 19.07.2015 und 13.03.2016 an seinem Begehren fest und machte ergänzend geltend, die Anbringungsfläche sei sehr wohl zu gering; ein gerades Nummernschild könne wegen der zu kleinen sichelförmigen Anbringungsfläche nicht einfach so angeschraubt werden. Beim Anschrauben an den Ecken würden sich Eselsohren bilden. Ein gerades Schild würde je nach Anbringung mehr oder weniger abstehen, was als Fußgängergefährdung angesehen werden könne. Eine Sichelform schmiege sich parallel und flächig an die oberhalb und unterhalb verlaufenden Stoßstangenteile an. Die technischen Eigenschaften der Sichelform seien klar besser. Der Schriftzug wirke nach der Montage aufgrund der geneigten und gebogenen Anbringung gerade und das Schild rechteckig, während ein rechteckiges Kennzeichenschild an diesem Fahrzeug sichelförmig nach unten gebogen aussehe. Durch ein sichelförmiges Kennzeichen gewinne das Fahrzeug an historischer Qualität und Ästhetik, ohne dass dies mit verkehrstechnischen Nachteilen verbunden sei.
Mit Bescheid vom 25.04.2016, zugestellt am 26.04.2016, lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag ab, wiederholte im Wesentlichen die ministerialen Ausführungen im Schreiben vom 24.06.2015 und führte ergänzend aus, ästhetische Gesichtspunkte seien unbeachtlich. Eine Gefährdung von Fußgängern bei der Verwendung eines regelkonformen Kennzeichenschildes könne nicht bestätigt werden. Der Umstand, dass in anderen Bundesländern entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien, begründe keinen Rechtsanspruch des Klägers.
Mit seiner am 25.05.2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen geltend, die Ermessensentscheidung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Behörde unzutreffend davon ausgehe, dass eine Ausnahme nur für das hintere Kennzeichenschild und insbesondere nur erteilt werden könne, wenn technische Gründe dies erforderten, und ästhetische Gründe als unbeachtlich ansehe. Unzutreffend sei auch, dass die Anbringung des vorschriftsmäßigen Kennzeichens technisch möglich sei, denn dieses müsse gebogen werden, um es in die Halterung einzubringen und passe selbst dann nicht richtig. Das begehrte Kennzeichenschild entspreche, wie dem vorgelegten Gutachten des TÜV Nord vom 05.08.2016 zu entnehmen sei, hinsichtlich seiner Größe und Beschriftung den Vorgaben nach Anlage 4, lediglich die Form weiche von der Norm ab, was die Lesbarkeit nicht berühre. Es wirke montiert rechteckig im Vergleich zu dem üblichen Kennzeichenschild. Er beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.2016 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV zur Ausrüstung seines Kraftfahrzeugs... mit einem sichelförmigen vorderen Kennzeichenschild zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er macht geltend, eine Ermessensentscheidung stehe der Behörde nicht zu, sodass keine andere Entscheidung habe getroffen werden können. Der Verordnungsgeber habe keine Ausführungen bezüglich möglicher Abweichungen von Form, Größe, Ausgestaltung und Beschriftung getroffen und keine Höchstgrenzen bestimmt. Das begehrte sichelförmige Kennzeichen entspreche nach Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich der Beschriftung nicht den Vorgaben nach Anlage 4.
12 
In der mündlichen Verhandlung machte er geltend, von den Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV könne nach § 47 Abs. 1 FZV keine Ausnahme erteilt werden. Ein Ermessen in Bezug auf Kennzeichen bestehe allenfalls, sofern ein anderes, in der Anlage 4 für andere Fahrzeuge vorgesehenes und insoweit regelkonformes Kennzeichen „von der Stange“ begehrt werde.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und die vorgelegte Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Ablehnung der beantragten Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein leicht sichelförmiges vorderes Kennzeichenschild ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
15 
Gemäß § 47 Abs. 1 Hs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-ZulassungsverordnungFZV) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 31.07.2017 können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen.
16 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.2016 ist formell nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten zur Genehmigung und Zulassung von Fahrzeugen (Zuständigkeitsverordnung Fahrzeuggenehmigung/Zulassung - FGZVO) zuständig, da keine Ausnahme nach § 1 Nr. 5a FGZVO in Rede steht. Der Kläger hat auch einen entsprechenden Antrag gestellt.
17 
Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.2016 ist jedoch materiell rechtswidrig. Gegenstand der vom Kläger begehrten Ausnahmegenehmigung sind die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV (dazu 1.). Die Erteilung der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der Behörde (dazu 2.). Die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist ermessensfehlerhaft (dazu 3.). Die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null sind nicht gegeben, der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung (dazu 4.)
1.
18 
Die Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger für die Anbringung eines leicht sichelförmiges vorderes Kennzeichenschildes an seinem Citroen DS eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Entgegen der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid betrifft die begehrte Ausnahme jedoch nicht die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV, wonach Kennzeichenschilder, abgesehen von in Halbsatz 2 genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen, reflektierend sein müssen und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen müssen. Das Normblatt DIN 74069 - Retroreflektierende Kennzeichenschilder, Stempelplaketten und Plakettenträger für Kraftfahrzeuge und deren Anhängerfahrzeuge - enthält in seinen Abschnitten 1 bis 8 im Wesentlichen chemisch-physikalische Vorgaben und Anforderungen an die von den Herstellern der Kennzeichenschilder zu erbringenden Nachweise der Einhaltung dieser Vorgaben. Soweit das Normblatt DIN 74069 unter Ziffer 5.1. Maße und Schriftbild der Kennzeichenschilder thematisiert, geht es über einen Verweis auf die Vorgaben in Anlage 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht hinaus.
19 
Gegenstand der begehrten Ausnahme nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV sind vielmehr die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV, wonach Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung der Kennzeichenschilder den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen müssen. Das leicht sichelförmige vordere Kennzeichenschild, das der Kläger an seinem Fahrzeug anbringen möchte, entspricht namentlich nicht der Abschnitt 1 Ziffer 1a) i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu entnehmenden Bestimmung einer rechteckigen Form. Als zwingende Folge der leichten Sichelform des begehrten Kennzeichenschildes hält dieses auch die Vorgaben zu den Maßen in Abschnitt 1 Ziffer 1a) i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht ein, wonach die Höhe 110mm beträgt. Zwar ist das sichelförmige Schild an keiner Stelle - gemessen vom unteren Rand bis zum jeweils senkrecht gegenüberliegenden Punkt - höher als 110mm. Die Sichelform bedingt jedoch, dass der Abstand zwischen dem - mittig gelegenen - tiefsten Punkt am unteren Rand und der senkrecht gegenüberliegenden Schnittstelle zu den - außen gelegenen - höchsten Punkten am oberen Rand etwas größer als 110mm ist. Formbedingte Abweichungen ergeben sich auch hinsichtlich der Beschriftungsmaße, da die Buchstaben und Zahlen nicht wie in Abschnitt 1 Ziffer 2 i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugrunde gelegt, exakt parallel angeordnet sein können. Optisch ohne Weiteres wahrnehmbar ist dabei jedoch lediglich die schräge Lichtkante zwischen dem Euro-Feld und dem schwarzen Rand, die in Abweichung zu Abschnitt 1 Ziffer 3 i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht höchstens 2,00mm, sondern unten bis zu 2,00mm und oben bis zu ca. 17,00mm beträgt.
2.
20 
Ob dem Kläger für die nach alledem vorliegenden Abweichungen von § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV erteilt wird, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten im Ermessen der Behörde. Das in der Norm enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation ist dabei nicht als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt, sondern Bestandteil dieser der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung (BVerwG, Urt. v. 21.02.2002 - 3 C 33.01 -, JURIS), denn die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt (s.a. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 12.05.2000 - 8 A 2698/99 - m.w.N., JURIS).
a)
21 
Die in der mündlichen Verhandlung dargelegte Auffassung des Beklagten, wonach für die Erteilung einer Ausnahme von den Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV ein Ermessen nicht eröffnet sei, teilt das erkennende Gericht nicht. Die Argumentation, dass nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen müssten und daher einer Ausnahmegenehmigung im Ermessensweg von vornherein nicht zugänglich seien, verkennt, dass es in der Natur einer Ausnahmegenehmigung liegt, gerade von solchen Muss-Bestimmungen zu suspendieren, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Anders ausgedrückt, wenn eine Bestimmung von vornherein keine Vorschrift enthält, sondern etwa der Behörde nur ermöglicht, bestimmte Anforderungen zu stellen, bedarf es insoweit nicht der behördlichen Genehmigung einer Ausnahme. Im Übrigen benennt § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV ausdrücklich die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, mit Ausnahme von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, als die Vorschriften, von denen Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigt werden können und schließt damit Ausnahmen von § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV gerade ein.
b)
22 
Entgegen der weiteren in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten ist das Ermessen nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV auch nicht lediglich insoweit eröffnet, als eine Ausnahmegenehmigung zugunsten eines in der Anlage 4 für andere Fallkonstellationen vorgesehenen Kennzeichenschildes begehrt wird. Zwar ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall bei der Ermessensausübung maßgeblich ins Gewicht fallen kann, ob der Antragsteller eine fremdartige oder eine Kennzeichengestaltung begehrt, wie sie grundsätzlich in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgesehen ist. Dass ein Ermessen von vornherein nur für eine solche Ausnahme eröffnet wäre, die auf ein anderes Kennzeichen „von der Stange“ gerichtet ist, kann weder § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV noch § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV entnommen werden.
c)
23 
Eine Ermessensentscheidung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach den Ergänzungsbestimmungen in Abschnitt 1 Ziffer 4 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen kann, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr feststellt, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist. Diese Regelung schließt eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV für ein sichelförmiges vorderes Kennzeichenschild schon deshalb nicht aus, weil Abschnitt 1 Ziffer 4 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Genehmigung eines verkleinerten Kennzeichens betrifft und nicht wie vorliegend begehrt einer anderen Kennzeichenform. Den genannten Ergänzungsbestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im Sinne einer normativen Beschränkung des Ermessensspielraums eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV in sämtlichen anderen Fallkonstellationen ausgeschlossen sein soll (vgl. hierzu VG Koblenz, Urt. v. 15.05.2006 - 4 K 1442/05.KO -, JURIS), der Verordnungsgeber hat vielmehr mit diesen Bestimmungen lediglich klargestellt, dass und unter welchen Voraussetzungen statt eines vorschriftsmäßigen aber aufgrund seiner Größe nicht ohne weiteres anzubringenden Kennzeichens die Genehmigung zur Anbringung eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens in Betracht kommt. Auch eine Beschränkung des § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV auf hintere Kennzeichenschilder betreffende Ausnahmen ist den Ergänzungsbestimmungen in Abschnitt 1 Ziffer 4 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht zu entnehmen, denn diese Bestimmungen beziehen sich nicht nur wie dargestellt auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens, sondern beschränken sich in ihrem Anwendungsbereich nur deshalb auf hintere Kennzeichen, weil der Normgeber davon ausgeht, dass der Anbringung des vorderen Kennzeichens in normgerechter Größe grundsätzlich keine technischen Schwierigkeiten entgegenstehen (s.a. Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Erlass zur Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen sowie Kennzeichnung von Oldtimerfahrzeugen vom 23.10.2014, ThürStAnz 2014, 1803, I. 2.7). Dass die Fahrzeug-Zulassungsverordnung dem vorderen Kennzeichen keine solche hervorgehobene Bedeutung beimisst, die ein gegenteiliges, restriktives Normverständnis nahelegen könnte, ergibt sich auch daraus, dass etwa bei Krafträdern auf die Anbringung eines Kennzeichens an deren Vorderseite nach § 10 Abs. 5 Satz 3 FZV verzichtet wird (s.a. VG Schleswig, Urt. v. 17.07.2007 - 3 A 128/06 -, JURIS, zur Ausnahmegenehmigung zum Führen eines dreirädrigen Kraftfahrzeugs ohne vorderes Kennzeichen).
3.
24 
Die von der Behörde nach alledem vorzunehmende Ermessensentscheidung hat das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.2016 erweist sich danach als ermessensfehlerhaft.
a)
25 
Zwar ist trotz der insoweit eindeutigen Erklärungen im gerichtlichen Verfahren nicht von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn die Behörde eine tatsächlich nicht bestehende Beschränkung ihres Ermessensspielraums oder eine Gebundenheit ihrer Entscheidung annimmt (Kopp/Ramsauer, § 40 VwGO, Rdnr. 86 m.w.N.). Maßgeblich hier ist in erster Linie die Begründung des Verwaltungsaktes. Danach lehnte das Regierungspräsidium den Antrag zum einen deshalb ab, weil in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht vorgesehen sei, dass vom Erfordernis eines vorschriftsmäßigen vorderen Kennzeichens eine Ausnahme genehmigt werden könne. Wohl selbständig tragend wurde der Antrag darüber hinaus abgelehnt, weil die Anbringung eines vorschriftsmäßigen vorderen Kennzeichens dem Kläger technisch möglich sei, wobei das Regierungspräsidium ausdrücklich davon ausging, dass § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV (gemeint: § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV) Ausnahmen insbesondere dann ermöglicht, wenn aus technischen Gründen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht möglich ist. Ein Ermessensnichtgebrauch dürfte angesichts dieser alternativen Erwägungen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht anzunehmen sein. In der Begründung des Verwaltungsaktes nicht zum Ausdruck gekommene Umstände, etwa die Verwaltungsvorgänge, aber nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 2 VwGO auch die Ausführungen von Behörden-Vertretern im gerichtlichen Verfahren, können zwar im Einzelfall die zu überprüfende Entscheidung mitprägen (s.a. BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 - 4 C 4.78 -, JURIS, zur einem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Abwägungsentscheidung). Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte schriftsätzlich ausgeführt, § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FZV seien Muss-Vorschriften; eine Ermessensentscheidung stehe der Verwaltungsbehörde somit nicht zu, und in der mündlichen Verhandlung diese Aussage lediglich insoweit eingeschränkt, als es um in der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung grundsätzlich vorgesehene Kennzeichenmaße gehe. Dass diese - gänzlich neuen - Gründe für die Annahme der Behörde, ihr stehe ein Ermessen zur Erteilung der vom Kläger begehrten Ausnahmegenehmigung nicht zu, die alternative, ein Ermessen nicht leugnende Begründung im streitgegenständlichen Bescheid ersetzen soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Beklagte im Schriftsatz vom 11.08.2016 ergänzend auf die Ausführungen in diesem Bescheid verweist.
b)
26 
Der Ablehnungsbescheid ist gleichwohl ermessensfehlerhaft. Die Behörde hat von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ausnahmevorschrift gerecht werdenden Weise Gebrauch gemacht. Ihr Abwägungsvorgang erfasst nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung wesentlichen und dem Normzweck entsprechenden Gesichtspunkte.
27 
Die zweckentsprechende Anwendung der Ermessensermächtigung erfordert grundsätzlich, dass die Behörde die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Antragstellers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberstellt. Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um besonderen atypischen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Ob ein solcher besondere Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 21.02.2002 - 3 C 33.01 -, JURIS). Die behördliche Ermessensentscheidung hat einerseits zu beachten, ob die Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung den Zielen des Verbots nicht zuwiderlaufen, andererseits hat sie eine geltend gemachte und bestehende Ausnahmesituation in diesem Lichte zu gewichten (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 12.05.2000 - 8 A 2698/99 -, m.w.N., JURIS).
28 
Die Behörde hat sich vorliegend, soweit sie nicht ohnehin ein ihr eröffnetes Ermessen bestreitet, darauf beschränkt festzustellen, dass eine Ausnahme insbesondere dann in Frage komme, wenn aus technischen Gründen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht möglich sei, an historischen Fahrzeugen aber keine über das Erscheinungsbild hinausgehenden sachlichen Vorteile bestünden, die eine Verwendung von nicht vorschriftsmäßigen Kennzeichen rechtfertigen könnten. Auch dem Kläger sei die Anbringung eines solchen technisch möglich.
29 
Dieser Abwägungsvorgang erfasst nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung wesentlichen und dem Normzweck entsprechenden Gesichtspunkte.
aa)
30 
Die gebotene Abwägung der gegenläufigen Interessen verlangt zum einen die auslegende Bestimmung des Grundgedankens der Regelungen, von denen eine Ausnahme begehrt wird. Abgesehen davon, dass, wie dargestellt, die Behörde ausweislich der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verkennt, von welchen Regelungen der Kläger eine Ausnahme begehrt, entbehrt der Bescheid bereits einer für die Abwägung maßgeblichen Bestimmung des Zwecks der Norm, von der suspendiert werden soll. Die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV dienen der Verkehrssicherheit, insbesondere der Verkehrsüberwachung: Die Vorschriften über Form und Größe der Kennzeichen in Anlage 4 finden ihre sachliche Rechtfertigung in den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Diese erfordern, dass amtliche Kennzeichen auf eine ausreichende Entfernung lesbar sein müssen, um bei Verkehrsverstößen, aber auch in zivilrechtlichen Haftungsfällen den verantwortlichen Halter eines Kraftfahrzeugs auch bei höheren Fahrzeuggeschwindigkeiten noch möglichst sicher ermitteln zu können. Das Ablesen der Buchstaben/Ziffern-Kombination auf dem amtlichen Kennzeichen wird durch einheitliche Muster und Maße - gerade bei höheren Geschwindigkeiten des Fahrzeugs - erleichtert. Die Abwägung dieses Gemeinwohlinteresses mit den für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung streitenden Interessen hat sich daran zu orientieren, ob und inwieweit im Einzelfall eine besondere Situation gegeben ist, die ausgehend von diesem Normzweck eine Ausnahme von den Vorgaben der Anlage 4 rechtfertigt.
31 
Dies verkennt die Behörde, indem sie sich auf die Feststellung beschränkt, an historischen Fahrzeugen bestünden keine über das Erscheinungsbild hinausgehenden sachlichen Vorteile. Diese pauschale Bezugnahme auf „historische Fahrzeuge“ ignoriert, dass die Fahrzeugfront des klägerischen Fahrzeugs atypisch mittig in einem stumpfen Winkel nach vorn gerichtet und zugleich gegen die Fahrtrichtung geneigt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein normgerechtes Kennzeichenschild tatsächlich nicht wie vom Kläger vorgetragen an seinem Fahrzeug enganliegend montiert werden kann und damit an den Ecken absteht. Die besondere Gestaltung der Fahrzeugfront dieses Fahrzeugtyps bedingt jedoch eine mit der Montage zwingend verbundene Deformation des vorderen Kennzeichenschildes. Auf diese Weise wirkt ein normgerechtes Kennzeichenschild, wie die zahlreichen vom Kläger vorgelegten Fotos belegen, nicht mehr wie ein solches, sondern vielmehr dachförmig mittig nach oben verzerrt. Das montierte, vom Kläger begehrte sichelförmige Kennzeichen gleicht hingegen diese optische Verzerrung aus und kommt so dem Eindruck eines normgerecht geformten Kennzeichenschildes näher. Auf eine am Normzweck orientierte Abwägung durfte der Beklagte schon deshalb nicht verzichten.
bb)
32 
Ermessensfehlerhaft ist die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe darüber hinaus, soweit das durch das Kennzeichenschild mitbestimmte Erscheinungsbild eines Fahrzeugs von vornherein als unbeachtlich angesehen wird. Zwar begegnet es keinen Bedenken, bei Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV Fragen der Fahrzeugoptik grundsätzlich keine Bedeutung beizumessen. Der Beklagte verkennt jedoch, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen Oldtimer handelt, und damit um ein vom Verordnungsgeber gerade auch aufgrund seines Erscheinungsbildes qualifiziertes Kulturgut im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV. Nach dieser Norm sind Oldtimer Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV ist gemäß § 23 Satz 1 StVZO ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Nach der gemäß § 23 Satz 2 StVZO für diese Begutachtung maßgeblichen Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO (VkBl. 7/2011, S. 257 ff.) ist Voraussetzung für die Bewertung eines Fahrzeugs als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeugs dem bei der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht (Einleitung Ziffer 3). Auch die im Detail geregelten Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs (Ziffer 3.2.) machen deutlich, dass bei der Begutachtung dem originalen oder zeitgenössischen Erscheinungsbild herausragende Bedeutung beizumessen ist. Die Bedeutung, die der Normgeber dem Oldtimer als kraftfahrzeugtechnischem Kulturgut beimisst, gebietet nicht grundsätzlich, die Genehmigung von Ausnahmen zum Zwecke der Wahrung seines originalen oder zeitgenössischen Erscheinungsbildes. Insbesondere in Bezug auf Kennzeichen ist diesen immanent, dass sie schon hinsichtlich der vorgesehenen Zeichenkombination gerade nicht das historische Gesamtbild des Fahrzeugs unterstreichen. Den Inhalt des Kennzeichens betreffend, ist eine eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigende atypische Ausnahmesituation kaum denkbar (vgl. zum Anspruch auf Erteilung eines Oldtimer-Kennzeichens ohne Euro-Feld VG Minden, Urt. v. 06.06.2013 - 2 K 2931/12 und 2 K 2930/12 -, JURIS). Hinsichtlich der vorliegend allein in Rede stehenden Form und Größe des vorderen Kennzeichens bedarf es jedoch einer Abwägung des Interesses des Klägers an dem durch ein leicht sichelförmiges Kennzeichen unterstrichenen originalen Erscheinungsbild seines Oldtimers mit den hinter den entgegenstehenden Regelungen verfolgten öffentlichen Interessen. Dem entsprechend sieht zum Beispiel der Erlass des Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen sowie Kennzeichnung von Oldtimerfahrzeugen (23.10.2014, ThürStAnz 2014, 1803, II.2.) vor, dass von der Ausgestaltung – insbesondere, aber nicht nur von der Größe - der Kennzeichenschilder bei Oldtimern abgewichen werden kann, wenn die Anpassungen am Fahrzeug dem Charakter eines kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes widersprechen.
4.
33 
Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), denn mangels Spruchreife ist eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht möglich und die Klage insoweit abzuweisen. Die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null sind nicht gegeben. Es ist nicht von vornherein festzustellen, dass nur die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei verfügt werden könnte. Insbesondere ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz wegen der vom Kläger dokumentierten Entscheidungspraxis in anderen Bundesländern kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Abweichende Ermessensentscheidungen anderer Behörden in deren Zuständigkeitsbereich sind von vornherein ungeeignet, die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu binden (s.a. VG Berlin, Urt. v. 07.12.1992 - 27 A 22.92 -, JURIS; VG Koblenz, Urt. v. 06.04.2009 - 3 K 904/08.KO -; VG Berlin, Urt. v. 18.11.2015 - 11 K 330.15 -, JURIS).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Ablehnung der beantragten Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein leicht sichelförmiges vorderes Kennzeichenschild ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
15 
Gemäß § 47 Abs. 1 Hs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-ZulassungsverordnungFZV) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 31.07.2017 können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen.
16 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.2016 ist formell nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten zur Genehmigung und Zulassung von Fahrzeugen (Zuständigkeitsverordnung Fahrzeuggenehmigung/Zulassung - FGZVO) zuständig, da keine Ausnahme nach § 1 Nr. 5a FGZVO in Rede steht. Der Kläger hat auch einen entsprechenden Antrag gestellt.
17 
Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.2016 ist jedoch materiell rechtswidrig. Gegenstand der vom Kläger begehrten Ausnahmegenehmigung sind die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV (dazu 1.). Die Erteilung der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der Behörde (dazu 2.). Die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist ermessensfehlerhaft (dazu 3.). Die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null sind nicht gegeben, der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung (dazu 4.)
1.
18 
Die Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger für die Anbringung eines leicht sichelförmiges vorderes Kennzeichenschildes an seinem Citroen DS eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Entgegen der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid betrifft die begehrte Ausnahme jedoch nicht die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV, wonach Kennzeichenschilder, abgesehen von in Halbsatz 2 genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen, reflektierend sein müssen und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen müssen. Das Normblatt DIN 74069 - Retroreflektierende Kennzeichenschilder, Stempelplaketten und Plakettenträger für Kraftfahrzeuge und deren Anhängerfahrzeuge - enthält in seinen Abschnitten 1 bis 8 im Wesentlichen chemisch-physikalische Vorgaben und Anforderungen an die von den Herstellern der Kennzeichenschilder zu erbringenden Nachweise der Einhaltung dieser Vorgaben. Soweit das Normblatt DIN 74069 unter Ziffer 5.1. Maße und Schriftbild der Kennzeichenschilder thematisiert, geht es über einen Verweis auf die Vorgaben in Anlage 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht hinaus.
19 
Gegenstand der begehrten Ausnahme nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV sind vielmehr die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV, wonach Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung der Kennzeichenschilder den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen müssen. Das leicht sichelförmige vordere Kennzeichenschild, das der Kläger an seinem Fahrzeug anbringen möchte, entspricht namentlich nicht der Abschnitt 1 Ziffer 1a) i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu entnehmenden Bestimmung einer rechteckigen Form. Als zwingende Folge der leichten Sichelform des begehrten Kennzeichenschildes hält dieses auch die Vorgaben zu den Maßen in Abschnitt 1 Ziffer 1a) i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht ein, wonach die Höhe 110mm beträgt. Zwar ist das sichelförmige Schild an keiner Stelle - gemessen vom unteren Rand bis zum jeweils senkrecht gegenüberliegenden Punkt - höher als 110mm. Die Sichelform bedingt jedoch, dass der Abstand zwischen dem - mittig gelegenen - tiefsten Punkt am unteren Rand und der senkrecht gegenüberliegenden Schnittstelle zu den - außen gelegenen - höchsten Punkten am oberen Rand etwas größer als 110mm ist. Formbedingte Abweichungen ergeben sich auch hinsichtlich der Beschriftungsmaße, da die Buchstaben und Zahlen nicht wie in Abschnitt 1 Ziffer 2 i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugrunde gelegt, exakt parallel angeordnet sein können. Optisch ohne Weiteres wahrnehmbar ist dabei jedoch lediglich die schräge Lichtkante zwischen dem Euro-Feld und dem schwarzen Rand, die in Abweichung zu Abschnitt 1 Ziffer 3 i.V.m. Abschnitt 4 Ziffer 1 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht höchstens 2,00mm, sondern unten bis zu 2,00mm und oben bis zu ca. 17,00mm beträgt.
2.
20 
Ob dem Kläger für die nach alledem vorliegenden Abweichungen von § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV erteilt wird, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten im Ermessen der Behörde. Das in der Norm enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation ist dabei nicht als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt, sondern Bestandteil dieser der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung (BVerwG, Urt. v. 21.02.2002 - 3 C 33.01 -, JURIS), denn die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt (s.a. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 12.05.2000 - 8 A 2698/99 - m.w.N., JURIS).
a)
21 
Die in der mündlichen Verhandlung dargelegte Auffassung des Beklagten, wonach für die Erteilung einer Ausnahme von den Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV ein Ermessen nicht eröffnet sei, teilt das erkennende Gericht nicht. Die Argumentation, dass nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen müssten und daher einer Ausnahmegenehmigung im Ermessensweg von vornherein nicht zugänglich seien, verkennt, dass es in der Natur einer Ausnahmegenehmigung liegt, gerade von solchen Muss-Bestimmungen zu suspendieren, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Anders ausgedrückt, wenn eine Bestimmung von vornherein keine Vorschrift enthält, sondern etwa der Behörde nur ermöglicht, bestimmte Anforderungen zu stellen, bedarf es insoweit nicht der behördlichen Genehmigung einer Ausnahme. Im Übrigen benennt § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV ausdrücklich die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, mit Ausnahme von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, als die Vorschriften, von denen Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigt werden können und schließt damit Ausnahmen von § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV gerade ein.
b)
22 
Entgegen der weiteren in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten ist das Ermessen nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV auch nicht lediglich insoweit eröffnet, als eine Ausnahmegenehmigung zugunsten eines in der Anlage 4 für andere Fallkonstellationen vorgesehenen Kennzeichenschildes begehrt wird. Zwar ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall bei der Ermessensausübung maßgeblich ins Gewicht fallen kann, ob der Antragsteller eine fremdartige oder eine Kennzeichengestaltung begehrt, wie sie grundsätzlich in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgesehen ist. Dass ein Ermessen von vornherein nur für eine solche Ausnahme eröffnet wäre, die auf ein anderes Kennzeichen „von der Stange“ gerichtet ist, kann weder § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV noch § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV entnommen werden.
c)
23 
Eine Ermessensentscheidung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach den Ergänzungsbestimmungen in Abschnitt 1 Ziffer 4 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen kann, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr feststellt, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist. Diese Regelung schließt eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV für ein sichelförmiges vorderes Kennzeichenschild schon deshalb nicht aus, weil Abschnitt 1 Ziffer 4 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Genehmigung eines verkleinerten Kennzeichens betrifft und nicht wie vorliegend begehrt einer anderen Kennzeichenform. Den genannten Ergänzungsbestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im Sinne einer normativen Beschränkung des Ermessensspielraums eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV in sämtlichen anderen Fallkonstellationen ausgeschlossen sein soll (vgl. hierzu VG Koblenz, Urt. v. 15.05.2006 - 4 K 1442/05.KO -, JURIS), der Verordnungsgeber hat vielmehr mit diesen Bestimmungen lediglich klargestellt, dass und unter welchen Voraussetzungen statt eines vorschriftsmäßigen aber aufgrund seiner Größe nicht ohne weiteres anzubringenden Kennzeichens die Genehmigung zur Anbringung eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens in Betracht kommt. Auch eine Beschränkung des § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV auf hintere Kennzeichenschilder betreffende Ausnahmen ist den Ergänzungsbestimmungen in Abschnitt 1 Ziffer 4 der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht zu entnehmen, denn diese Bestimmungen beziehen sich nicht nur wie dargestellt auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens, sondern beschränken sich in ihrem Anwendungsbereich nur deshalb auf hintere Kennzeichen, weil der Normgeber davon ausgeht, dass der Anbringung des vorderen Kennzeichens in normgerechter Größe grundsätzlich keine technischen Schwierigkeiten entgegenstehen (s.a. Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Erlass zur Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen sowie Kennzeichnung von Oldtimerfahrzeugen vom 23.10.2014, ThürStAnz 2014, 1803, I. 2.7). Dass die Fahrzeug-Zulassungsverordnung dem vorderen Kennzeichen keine solche hervorgehobene Bedeutung beimisst, die ein gegenteiliges, restriktives Normverständnis nahelegen könnte, ergibt sich auch daraus, dass etwa bei Krafträdern auf die Anbringung eines Kennzeichens an deren Vorderseite nach § 10 Abs. 5 Satz 3 FZV verzichtet wird (s.a. VG Schleswig, Urt. v. 17.07.2007 - 3 A 128/06 -, JURIS, zur Ausnahmegenehmigung zum Führen eines dreirädrigen Kraftfahrzeugs ohne vorderes Kennzeichen).
3.
24 
Die von der Behörde nach alledem vorzunehmende Ermessensentscheidung hat das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.2016 erweist sich danach als ermessensfehlerhaft.
a)
25 
Zwar ist trotz der insoweit eindeutigen Erklärungen im gerichtlichen Verfahren nicht von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn die Behörde eine tatsächlich nicht bestehende Beschränkung ihres Ermessensspielraums oder eine Gebundenheit ihrer Entscheidung annimmt (Kopp/Ramsauer, § 40 VwGO, Rdnr. 86 m.w.N.). Maßgeblich hier ist in erster Linie die Begründung des Verwaltungsaktes. Danach lehnte das Regierungspräsidium den Antrag zum einen deshalb ab, weil in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht vorgesehen sei, dass vom Erfordernis eines vorschriftsmäßigen vorderen Kennzeichens eine Ausnahme genehmigt werden könne. Wohl selbständig tragend wurde der Antrag darüber hinaus abgelehnt, weil die Anbringung eines vorschriftsmäßigen vorderen Kennzeichens dem Kläger technisch möglich sei, wobei das Regierungspräsidium ausdrücklich davon ausging, dass § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV (gemeint: § 47 Abs. 1 Hs. 1 FZV) Ausnahmen insbesondere dann ermöglicht, wenn aus technischen Gründen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht möglich ist. Ein Ermessensnichtgebrauch dürfte angesichts dieser alternativen Erwägungen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht anzunehmen sein. In der Begründung des Verwaltungsaktes nicht zum Ausdruck gekommene Umstände, etwa die Verwaltungsvorgänge, aber nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 2 VwGO auch die Ausführungen von Behörden-Vertretern im gerichtlichen Verfahren, können zwar im Einzelfall die zu überprüfende Entscheidung mitprägen (s.a. BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 - 4 C 4.78 -, JURIS, zur einem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Abwägungsentscheidung). Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte schriftsätzlich ausgeführt, § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FZV seien Muss-Vorschriften; eine Ermessensentscheidung stehe der Verwaltungsbehörde somit nicht zu, und in der mündlichen Verhandlung diese Aussage lediglich insoweit eingeschränkt, als es um in der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung grundsätzlich vorgesehene Kennzeichenmaße gehe. Dass diese - gänzlich neuen - Gründe für die Annahme der Behörde, ihr stehe ein Ermessen zur Erteilung der vom Kläger begehrten Ausnahmegenehmigung nicht zu, die alternative, ein Ermessen nicht leugnende Begründung im streitgegenständlichen Bescheid ersetzen soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Beklagte im Schriftsatz vom 11.08.2016 ergänzend auf die Ausführungen in diesem Bescheid verweist.
b)
26 
Der Ablehnungsbescheid ist gleichwohl ermessensfehlerhaft. Die Behörde hat von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ausnahmevorschrift gerecht werdenden Weise Gebrauch gemacht. Ihr Abwägungsvorgang erfasst nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung wesentlichen und dem Normzweck entsprechenden Gesichtspunkte.
27 
Die zweckentsprechende Anwendung der Ermessensermächtigung erfordert grundsätzlich, dass die Behörde die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Antragstellers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberstellt. Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um besonderen atypischen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Ob ein solcher besondere Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 21.02.2002 - 3 C 33.01 -, JURIS). Die behördliche Ermessensentscheidung hat einerseits zu beachten, ob die Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung den Zielen des Verbots nicht zuwiderlaufen, andererseits hat sie eine geltend gemachte und bestehende Ausnahmesituation in diesem Lichte zu gewichten (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 12.05.2000 - 8 A 2698/99 -, m.w.N., JURIS).
28 
Die Behörde hat sich vorliegend, soweit sie nicht ohnehin ein ihr eröffnetes Ermessen bestreitet, darauf beschränkt festzustellen, dass eine Ausnahme insbesondere dann in Frage komme, wenn aus technischen Gründen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht möglich sei, an historischen Fahrzeugen aber keine über das Erscheinungsbild hinausgehenden sachlichen Vorteile bestünden, die eine Verwendung von nicht vorschriftsmäßigen Kennzeichen rechtfertigen könnten. Auch dem Kläger sei die Anbringung eines solchen technisch möglich.
29 
Dieser Abwägungsvorgang erfasst nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung wesentlichen und dem Normzweck entsprechenden Gesichtspunkte.
aa)
30 
Die gebotene Abwägung der gegenläufigen Interessen verlangt zum einen die auslegende Bestimmung des Grundgedankens der Regelungen, von denen eine Ausnahme begehrt wird. Abgesehen davon, dass, wie dargestellt, die Behörde ausweislich der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verkennt, von welchen Regelungen der Kläger eine Ausnahme begehrt, entbehrt der Bescheid bereits einer für die Abwägung maßgeblichen Bestimmung des Zwecks der Norm, von der suspendiert werden soll. Die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 FZV dienen der Verkehrssicherheit, insbesondere der Verkehrsüberwachung: Die Vorschriften über Form und Größe der Kennzeichen in Anlage 4 finden ihre sachliche Rechtfertigung in den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Diese erfordern, dass amtliche Kennzeichen auf eine ausreichende Entfernung lesbar sein müssen, um bei Verkehrsverstößen, aber auch in zivilrechtlichen Haftungsfällen den verantwortlichen Halter eines Kraftfahrzeugs auch bei höheren Fahrzeuggeschwindigkeiten noch möglichst sicher ermitteln zu können. Das Ablesen der Buchstaben/Ziffern-Kombination auf dem amtlichen Kennzeichen wird durch einheitliche Muster und Maße - gerade bei höheren Geschwindigkeiten des Fahrzeugs - erleichtert. Die Abwägung dieses Gemeinwohlinteresses mit den für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung streitenden Interessen hat sich daran zu orientieren, ob und inwieweit im Einzelfall eine besondere Situation gegeben ist, die ausgehend von diesem Normzweck eine Ausnahme von den Vorgaben der Anlage 4 rechtfertigt.
31 
Dies verkennt die Behörde, indem sie sich auf die Feststellung beschränkt, an historischen Fahrzeugen bestünden keine über das Erscheinungsbild hinausgehenden sachlichen Vorteile. Diese pauschale Bezugnahme auf „historische Fahrzeuge“ ignoriert, dass die Fahrzeugfront des klägerischen Fahrzeugs atypisch mittig in einem stumpfen Winkel nach vorn gerichtet und zugleich gegen die Fahrtrichtung geneigt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein normgerechtes Kennzeichenschild tatsächlich nicht wie vom Kläger vorgetragen an seinem Fahrzeug enganliegend montiert werden kann und damit an den Ecken absteht. Die besondere Gestaltung der Fahrzeugfront dieses Fahrzeugtyps bedingt jedoch eine mit der Montage zwingend verbundene Deformation des vorderen Kennzeichenschildes. Auf diese Weise wirkt ein normgerechtes Kennzeichenschild, wie die zahlreichen vom Kläger vorgelegten Fotos belegen, nicht mehr wie ein solches, sondern vielmehr dachförmig mittig nach oben verzerrt. Das montierte, vom Kläger begehrte sichelförmige Kennzeichen gleicht hingegen diese optische Verzerrung aus und kommt so dem Eindruck eines normgerecht geformten Kennzeichenschildes näher. Auf eine am Normzweck orientierte Abwägung durfte der Beklagte schon deshalb nicht verzichten.
bb)
32 
Ermessensfehlerhaft ist die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe darüber hinaus, soweit das durch das Kennzeichenschild mitbestimmte Erscheinungsbild eines Fahrzeugs von vornherein als unbeachtlich angesehen wird. Zwar begegnet es keinen Bedenken, bei Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Abs. 1 Hs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV Fragen der Fahrzeugoptik grundsätzlich keine Bedeutung beizumessen. Der Beklagte verkennt jedoch, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen Oldtimer handelt, und damit um ein vom Verordnungsgeber gerade auch aufgrund seines Erscheinungsbildes qualifiziertes Kulturgut im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV. Nach dieser Norm sind Oldtimer Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV ist gemäß § 23 Satz 1 StVZO ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Nach der gemäß § 23 Satz 2 StVZO für diese Begutachtung maßgeblichen Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO (VkBl. 7/2011, S. 257 ff.) ist Voraussetzung für die Bewertung eines Fahrzeugs als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeugs dem bei der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht (Einleitung Ziffer 3). Auch die im Detail geregelten Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs (Ziffer 3.2.) machen deutlich, dass bei der Begutachtung dem originalen oder zeitgenössischen Erscheinungsbild herausragende Bedeutung beizumessen ist. Die Bedeutung, die der Normgeber dem Oldtimer als kraftfahrzeugtechnischem Kulturgut beimisst, gebietet nicht grundsätzlich, die Genehmigung von Ausnahmen zum Zwecke der Wahrung seines originalen oder zeitgenössischen Erscheinungsbildes. Insbesondere in Bezug auf Kennzeichen ist diesen immanent, dass sie schon hinsichtlich der vorgesehenen Zeichenkombination gerade nicht das historische Gesamtbild des Fahrzeugs unterstreichen. Den Inhalt des Kennzeichens betreffend, ist eine eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigende atypische Ausnahmesituation kaum denkbar (vgl. zum Anspruch auf Erteilung eines Oldtimer-Kennzeichens ohne Euro-Feld VG Minden, Urt. v. 06.06.2013 - 2 K 2931/12 und 2 K 2930/12 -, JURIS). Hinsichtlich der vorliegend allein in Rede stehenden Form und Größe des vorderen Kennzeichens bedarf es jedoch einer Abwägung des Interesses des Klägers an dem durch ein leicht sichelförmiges Kennzeichen unterstrichenen originalen Erscheinungsbild seines Oldtimers mit den hinter den entgegenstehenden Regelungen verfolgten öffentlichen Interessen. Dem entsprechend sieht zum Beispiel der Erlass des Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen sowie Kennzeichnung von Oldtimerfahrzeugen (23.10.2014, ThürStAnz 2014, 1803, II.2.) vor, dass von der Ausgestaltung – insbesondere, aber nicht nur von der Größe - der Kennzeichenschilder bei Oldtimern abgewichen werden kann, wenn die Anpassungen am Fahrzeug dem Charakter eines kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes widersprechen.
4.
33 
Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), denn mangels Spruchreife ist eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht möglich und die Klage insoweit abzuweisen. Die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null sind nicht gegeben. Es ist nicht von vornherein festzustellen, dass nur die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei verfügt werden könnte. Insbesondere ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz wegen der vom Kläger dokumentierten Entscheidungspraxis in anderen Bundesländern kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Abweichende Ermessensentscheidungen anderer Behörden in deren Zuständigkeitsbereich sind von vornherein ungeeignet, die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu binden (s.a. VG Berlin, Urt. v. 07.12.1992 - 27 A 22.92 -, JURIS; VG Koblenz, Urt. v. 06.04.2009 - 3 K 904/08.KO -; VG Berlin, Urt. v. 18.11.2015 - 11 K 330.15 -, JURIS).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Annotations

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 4a erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.
bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die ZeichenCDundCCdürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 4a erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.
bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die ZeichenCDundCCdürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 4a erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.
bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die ZeichenCDundCCdürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 4a erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.
bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die ZeichenCDundCCdürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;
2.
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
3.
Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
4.
EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung
a)
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt;
5.
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6.
Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
7.
Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9.
Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10.
Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11.
Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
a)
zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
b)
dreirädrige Kleinkrafträder:
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
12.
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;
13.
motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm;
14.
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;
15.
Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelanhänger;
16.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
17.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
18.
Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind;
19.
Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird;
20.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
21.
Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22.
Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;
23.
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24.
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25.
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 4a erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.
bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die ZeichenCDundCCdürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 4a erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.
bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die ZeichenCDundCCdürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;
2.
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
3.
Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
4.
EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung
a)
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt;
5.
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6.
Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
7.
Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9.
Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10.
Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11.
Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
a)
zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
b)
dreirädrige Kleinkrafträder:
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
12.
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;
13.
motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm;
14.
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;
15.
Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelanhänger;
16.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
17.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
18.
Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind;
19.
Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird;
20.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
21.
Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22.
Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;
23.
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24.
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25.
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.