Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2011 - 5 K 3021/09

published on 16.11.2011 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2011 - 5 K 3021/09
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Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 07.10.2009 wird aufgehoben, soweit er entgegensteht, und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 01.01.2011 die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die anteilige Kürzung einer Stellenzulage.
Der Kläger steht als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Beklagten. Er ist mit 20/25 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Auf Antrag ist dem Kläger mit Wirkung vom 14.09.2009 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 153g Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung vom 19.03.1996 bewilligt worden. Dabei handelte es sich um das sog. Sabbatjahr-Modell: Der Kläger befindet sich seit dem 14.09.2009 in der sog. Beschäftigungsphase und erhält hierfür ab dem 14.09.2015 eine einjährige Freistellung. In der Beschäftigungsphase erhält der Kläger anteilig verringerte Dienstbezüge (53,33 %), die dann für die Freistellung ab dem 14.09.2015 verwendet werden sollen. Der Kläger wurde ferner mit Wirkung vom 14.09.2009 für das Schuljahr 2009/2010 zum Ausbildungslehrer bestellt. Diese Bestellung wurde in den folgenden Schuljahren bis einschließlich des laufenden Schuljahrs 2011/2012 verlängert. Der Kläger erhält hierfür eine Ermäßigung von zwei Deputatsstunden.
Mit Schreiben vom 16.09.2009 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg dem Kläger mit, dass die Ausbildungslehrerzulage nach Nr. 3 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung vom 28.06.2005 (GBL. vom 08.07.2005 S. 453) grundsätzlich entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung gekürzt ausgezahlt werde. Da er ab dem 14.09.2009 die Besoldungsbezüge in Höhe von 53,33 v.H. ausgezahlt erhalte, ergebe dies eine Ausbildungslehrerzulage in Höhe von monatlich 42,61 EUR. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.09.2009 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 07.10.2009 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück: Das Schreiben des Klägers vom 22.09.2009 werde als Leistungswiderspruch behandelt. Es bedürfe vorliegend keines vorherigen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn. Die an den Kläger ausgezahlte Stellenzulage unterliege bei Teilzeitbeschäftigung der Kürzung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG, weil es sich bei Stellenzulagen um „Dienstbezüge" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG handele. Die Regelung des § 6 Abs. 1 BBesG bestimme, dass sich die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis verringerten wie die Arbeitszeit. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 BBesG lasse für Differenzierungen zwischen einzelnen Besoldungsarten grundsätzlich keinen Raum. Die Regelung unterstelle vielmehr im Prinzip die Dienstbezüge generell der dort bestimmten Rechtsfolge einer anteiligen Kürzung. Denn § 6 BBesG gehe von dem auf dem Alimentationsgedanken beruhenden Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge aus, die eine Aufspaltung nach einzelnen Besoldungsbestandteilen nicht zulasse. Die Besoldung eines Beamten stelle nicht die Summe getrennt vergüteter Einzelaufgaben dar, sondern einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit seiner dienstlichen Funktionen. Er habe ab dem 14.09.2009 entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung von 53,33 % monatlich eine Stellenzulage von 42,61 EUR erhalten. Stellenzulagen in festen Monatsbeträgen unterlägen als Bestandteile der Dienstbezüge in vollem Umfang der anteiligen Kürzung und teilten somit das „Schicksal" des Grundgehalts. Bei dieser Zulage werde unterstellt, dass die herausgehobene Funktion, für die die Zulage gewährt werde, gleichmäßig während eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werde und somit die Verwendung präge. Da bei Teilzeitbeschäftigung diese Funktion in geringerem Umfang ausgeübt werde als bei Vollbeschäftigten, sei eine anteilige Kürzung einer solchen Zulage gerechtfertigt.
Der Kläger hat am 29.10.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 07.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 14.09.2009 die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer zu bezahlen.
Zur Begründung führt der Kläger aus: Ihm stehe die Stellenzulage als Ausbildungslehrer ungekürzt zu. Die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 6 Abs. 1 BBesG setze voraus, dass die gekürzte Besoldungsdienstleistung einen Bezug zum Beschäftigungsumfang aufweisen müsse. Fehle einem bestimmten Besoldungsbestandteil unter Berücksichtigung seiner besonderen Zweckbestimmung und Ausgestaltung von vornherein dieser wechselseitige Bezug zum Beschäftigungsumfang , so sei seine Ausklammerung aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG gerechtfertigt. Bei ihm sei maßgeblich, dass an jeder beruflichen Schule, die Praktikanten aufnehme, ein sog. Ausbildungslehrer vom Schulleiter ernannt werde. Dieser Ausbildungslehrer müsse vor Übernahme seiner Aufgabe auch eine 3-tägige Ausbildungsveranstaltung an der Lehrakademie durchlaufen. Anschließend sei der Ausbildungslehrer insbesondere zuständig für:
- Die Organisation und Durchführung der Vorstellungsgespräche der Praktikanten an der Schule,
- die Auswahl der Praktikanten und die Abstimmung mit der Schulleitung darüber,
- die Kommunikation im Vorfeld des Praktikums (u.a. über Zeitraum, Fächer, Schularten etc.),
- die Erstellung des Stundenplans der Praktikanten,
- die Abstimmung des Stundenplans mit den direkt betreuenden Lehrerinnen und Lehrern,
- die Erstellung der Praktikantenmappe für jeden Praktikanten, die Mappe umfasse an seiner Schule ca. 100 Seiten,
- die wöchentliche Praktikantenbesprechung mit allen anwesenden Praktikanten im Umfang von 1 - 2 Unterrichtsstunden,
- Unterrichtsbesuche im angeleiteten Unterricht der Praktikanten und die nachfolgenden Beratungsgespräche mit den Praktikanten und direkt betreuenden Lehrern,
- die laufende Reflexion, Kritik und Anregungen zum Unterricht der Praktikanten,
- die Fremdevaluation der Praktikanten durch die betreuenden Lehrer und die Abschlussbesprechung mit den Praktikanten,
- die Aufrechterhaltung der Kontakte zum Ausbildungsseminar für berufliche Schulen in Karlsruhe sowie
- künftig auch für die unmittelbare Beurteilung der Praktikanten.
Aus den Aufgaben und der Wichtigkeit der Stelle gehe schon hervor, dass die Tätigkeit des Ausbildungslehrers im allgemeinen und in seinem speziellen Fall keineswegs als hälftige Teilzeit-Tätigkeit ausgeübt werden könne. Vielmehr habe er, um durch die Schulleitung überhaupt zum Ausbildungslehrer ernannt zu werden, seinen vorangegangenen 16-Unterrichtsstunden-Lehrauftrag sogar aufstocken müssen. Dass er dennoch nur mit 53,33 % bezahlt werde, liege daran, dass er auf ein Sabbatjahr hinarbeite, in dem er selbstverständlich keine Ausbildungslehrer-Zulage erhalten werde, da dann ein anderer seine Tätigkeit übernehmen müsse. Wenn er den Umfang seiner Tätigkeit auf die von dem Beklagten tatsächlich bezahlte Zulage in Höhe von nur 53,33 % reduzieren würde, müsste sich die Schulleitung sofort einen neuen Ausbildungslehrer suchen.
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Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger erhalte - neben seiner Gewährung der Zulage - eine Anrechnung von zwei Deputatsstunden, die die anteilig verkürzte Ausbildungslehrerzulage ausgleiche. Der Kläger stehe damit insgesamt sogar besser als ein Vollzeit beschäftigter Lehrer.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (ein Band) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
15 
Für den (Teil-)Zeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 ist die Klage unbegründet. Für diesen Zeitraum hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte ungekürzte Auszahlung der Stellenzulage als Ausbildungslehrer. Insoweit ist der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 07.10.2009 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ab dem 01.01.2011 hat der Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer Anspruch auf die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für diesen Zeitraum ist der entgegenstehende Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
16 
Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Stellenzulage für seine Tätigkeit als Ausbildungslehrer nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen - Lehrkräftezulagenverordnung - vom 24. April 1995 (GBl. S. 328) in der derzeit geltenden Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 982) zusteht. Streit besteht lediglich darüber, ob die Zulage wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach § 6 Abs. 1 BBesG bzw. § 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBesG verhältnismäßig zu kürzen und bereits in der Beschäftigungsphase auszuzahlen ist.
17 
Für den streitgegenständlichen Teilzeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 unterliegt die Stellenzulage des Klägers für seine Tätigkeit als Ausbildungslehrer der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG (hierzu unter 1). Ab dem 01.01.2011 hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBesG Anspruch auf die ungekürzte Auszahlung der Stellenzulage schon in der Beschäftigungsphase (hierzu unter 2).
18 
1. Im Zeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 hat der Kläger als teilzeitbeschäftigter Lehrer in der Beschäftigungsphase nach § 153g LBG keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Stellenzulage für die Tätigkeit als Ausbildungslehrer.
19 
Ausgangspunkt der Prüfung für diesen Zeitraum ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Das Bundesbesoldungsgesetz gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt ist. Das Land Baden-Württemberg hat (zunächst) seit 01.09.2006 einzelne Vorschriften seines Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12.12.1999 (GBl. 2000, S. 2) geändert. Es hat das Bundesbesoldungsgesetz aber bis zum 31.12.2010 nicht im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG "ersetzt", d.h. sein Besoldungsrecht erkennbar in eigener Verantwortung geregelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10). Dies ist erst durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 2010, S. 793) mit Wirkung ab dem 01.01.2011 geschehen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 82.08 -, juris).
20 
Dem Kläger steht für den hier maßgeblichen Zeitraum dem Grunde nach die Stellenzulage gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen - Lehrkräftezulagenverordnung - vom 24.04.1995 (GBl. S. 328) in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 538, 540) zu, weil er als Lehrer für die Zeit seiner jeweiligen Bestellung die in der Anlage zu § 1, Nr. 3 der Verordnung aufgeführte Funktion eines Ausbildungslehrers für Lehramtspraktikanten des höheren Lehramts an Gymnasien oder an beruflichen Schulen wahrnimmt.
21 
Die Ausbildungslehrerzulage fällt in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie eine Kürzung vorsieht, die der Verringerung der Arbeitszeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241). Gemeinschaftsrechtlich entspricht sie dem Pro-rata-temporis-Grundsatz nach § 4 Nr. 2 des Anhangs zu der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 (ABl EG Nr. L 14 S. 9, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 a.a.O. und Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, juris).
22 
Die Ausbildungslehrerzulage gehört gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen. § 6 Abs. 1 BBesG knüpft an diese Legaldefinition an und regelt, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Der Wortlaut, dem namentlich im Besoldungsrecht eine besondere Bedeutung zukommt (§ 2 Abs. 1 BBesG, siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 4), ist eindeutig und lässt für eine einschränkende Auslegung keinen Raum. § 78 BBesG a.F., der die gesetzliche Grundlage für die Funktionszulage bildete, enthält auch keine Ermächtigung des Ver-ordnungsgebers, bestimmte Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes etwa wegen ihrer Zweckbestimmung herauszunehmen (BVerwG, Urteile vom 21.06.2007 a.a.O. und vom 26.03.2009 a.a.O.).
23 
Die Kürzung der Ausbildungslehrerzulage greift beim Kläger vorliegend sowohl hinsichtlich seiner Teilzeitbeschäftigung von 20/25 Wochenstunden als auch hinsichtlich seiner Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahr-Modells gemäß § 153g LBG ein. Im letztgenannten Fall führt die anteilige Kürzung allerdings nur dazu, dass die Zulage in der Ansparzeit anteilig - entsprechend der übrigen Besoldung - verringert wird. In der Freistellungsphase steht dem Kläger hier - entgegen seiner eigenen Auffassung - ein Anspruch auf Auszahlung der (anteilig) angesparten Stellenzulage zu (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: Mai 2011, § 6 BBesG Rdnr. 30 m.w.Nachw.). Entsprechend steht dem Kläger insoweit derzeit keine höhere Auszahlung seiner Ausbildungslehrerzulage zu.
24 
Diese Kürzungen verstoßen nicht gegen § 153i Halbs. 2 LBG a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG und auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Denn der Kläger wird im Ergebnis sogar bessergestellt als eine vergleichbare Lehrkraft in Vollzeit.
25 
Der Kläger erhält zwar aufgrund seines 20/25 Wochenstundendeputats - auch unter Berücksichtigung des Auszahlungsanteils in der Freistellungsphase - eine gekürzte Zulage, obwohl er als Ausbildungslehrer unabhängig von der Größe seines Unterrichtsstundendeputats Leistungen in einem Umfang wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte erbringt; der Dienstherr reduziert dafür jedoch sein Unterrichtsdeputat nach einem auch für Vollzeitbeschäftigte geltenden Schlüssel, sodass schon hinsichtlich der Arbeitsbedingungen keine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten vorliegt. Die Ermäßigung des Unterrichtsdeputats um zwei Stunden wöchentlich nach diesem Schlüssel führt dazu, dass der Kläger gemessen am Unterrichtsdeputat vollzeitbeschäftigter Beamter begünstigt wird. Während die wöchentliche Stundenreduzierung bei vollzeitbeschäftigten Beamten mit einer Regelstundenzahl von 25 Stunden bei zwei Unterrichtsstunden 8 % beträgt, beträgt sie bei dem mit 20 Stunden teilzeitbeschäftigten Kläger 10 %. Er kommt damit in den Genuss eines Stundenausgleichs, der 2 % über dem in Vollzeit beschäftigten Kollegen liegt. Sein "Stundenlohn" erhöht sich im Vergleich zum "Stundenlohn" von Vollzeitbeschäftigten damit in einem Ausmaß, das die Kürzung bei der Funktionszulage - um 18,98 EUR monatlich, wenn man die Auszahlung während Anspar- und Freistellungsphase zusammenfasst - mehr als kompensiert und eine Benachteiligung somit auch hinsichtlich des Entgelts ausschließt.
26 
Die Einbeziehung auch kompensatorischer Maßnahmen und sämtlicher Besoldungsbestandteile entspricht dem Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung liegt dann nicht vor, wenn Belastungen durch entsprechende Entlastungen ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden. Ungleich belastend oder diskriminierend kann nur der Teil der dienstlichen Beanspruchung sein, bei dem ein solcher Ausgleich nicht möglich ist. Der Gleichheitssatz erfasst nur den Saldo aus Mehrbelastung und Entlastung (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; zum Ausgleichsgedanken auch: BVerwG, Urteile vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 und vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1). Eine solche Gesamtbetrachtung steht auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang. Die von ihm grundsätzlich verlangte Betrachtung jedes einzelnen Entgeltbestandteils gründet in dem Erfordernis einer hinreichenden Transparenz und in der Befürchtung, die praktische Wirksamkeit der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte würde gemindert, wenn die Gerichte verpflichtet wären, die Gesamtheit der verschiedenen gewährten Vergütungen zu bewerten und miteinander zu vergleichen (EuGH, Urteile vom 17.05.1990 - Rs. C-262/88 - NJW 1991, 2204, vom 26.06.2001 - Rs. C-381/99 - juris und vom 27.05.2004 - Rs. C-285/02 - NVwZ 2004, 1103). Die vom Europäischen Gerichtshof befürchteten Schwierigkeiten dieser Art bestehen angesichts der transparenten Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz hier jedoch nicht. Die dem teilzeitbeschäftigten Kläger gezahlten Bezüge für die von ihm zu leistenden Unterrichtswochenstunden und die Ausbildungslehrerzulage lassen sich jeweils gesondert mit den entsprechenden Bezügen vollzeitbeschäftigter Lehrer vergleichen. Aus diesem Vergleich ergibt sich der dargelegte Besoldungsvorteil zugunsten des Klägers.
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2. Für die Zeit ab dem 01.01.2011 hat der Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer Anspruch auf die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer.
28 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG in der Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 829). Mit dem am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) hat das Land Baden-Württemberg das bis zum 31.12.2010 im Land geltende Besoldungsrecht des Bundes durch eine umfassende Neuregelung ersetzt und damit von seiner Gesetzgebungskompetenz vollumfänglich Gebrauch gemacht. Das gesamte, bislang aufgrund von Art. 125 a GG weiter geltende Bundesrecht zur Besoldung ist damit abgelöst worden (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsreformgesetz Drs. 14/6694, S. 378).
29 
Beim Kläger greift nicht die Übergangsbestimmung nach Art. 62 § 4 Satz 1 DRG ein. Danach gelten für Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren
30 
1. Urlaub nach §§ 153 b und 153 c des Landesbeamtengesetzes oder §§ 7 und 7 a des Landesrichtergesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes,
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2. Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g des Landesbeamtengesetzes mit der Lage des Freistellungsjahres unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes oder
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3. Altersteilzeit nach § 153 h Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 7 c Abs. 2 des Landesrichtergesetzes
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am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und angetreten oder aufgenommen war, für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Bereits aus dem hier kursiv wiedergegebenen Teil des Wortlauts der Regelung ergibt sich, dass die hier streitgegenständliche Besoldung des Klägers nicht von der Übergangsbestimmung erfasst wird.
34 
Nach § 8 Abs. 1 LBesG wird bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 LBesG bestimmt, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, Absatz 1 für das Grundgehalt, den Familienzuschlag, die Amtszulagen, die Strukturzulage sowie die vermögenswirksamen Leistungen gilt. Hierunter fällt auch das vom Kläger durchgeführte Sabbatjahr-Model mit seiner Beschäftigungs- und Freistellungsphase (vgl. die ausdrückliche Erwähnung des Sabbatjahr-Models in der Gesetzesbegründung: Drs. 14/6694, S. 458). Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG werden andere Besoldungsbestandteile abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Beschäftigungsphase gewährt, wenn sie aufgrund ihrer Anspruchsvoraussetzungen in der Zeit der Freistellungsphase nicht gewährt werden können. Unter die „anderen Besoldungsbestandteile“ fällt die hier streitgegenständliche Ausbildungslehrerzulage, da Stellenzulagen in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBesG nicht aufgeführt werden. Die Ausbildungslehrerzulage nach Nr. 3 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung ist auch einer der Besoldungsbestandteile, der „aufgrund ihrer Anspruchsvoraussetzungen“ in der Zeit der Freistellungsphase nicht gewährt werden kann. Nach § 1 Abs. 1 Lehrkräftezulagenverordnung wird diese Zulage nur „für die Dauer der Verwendung“ in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen gewährt.
35 
Als Rechtsfolge von § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG steht dem Kläger der Besoldungsbestandteil der Ausbildungslehrerzulage bereits in der Arbeitsphase „entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit“ und damit vorliegend ungekürzt zu. Eine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit - hier 20/25-Wochenstunden - kommt nach der Neuregelung nicht mehr in Betracht, denn diese stellt für die jeweiligen Besoldungsbestandteile nicht mehr auf die (gekürzte) Arbeitszeit im Sinne von § 8 Abs. 1 LBesG, sondern auf den „Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit“ ab. Die Funktion des Ausbildungslehrers für Lehramtspraktikanten erfüllt der Kläger aber im gleichen Umfang wie ein Vollzeit beschäftigter Lehrer, denn er übt diese Funktion an seiner Schule ungeteilt und in vollem Umfang aus.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der hälftigen Quotelung hat sich die Kammer an den bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erfolgten Bestellungen des Klägers zum Ausbildungslehrer orientiert.
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Beschluss
38 
Der Streitwert des Verfahrens wird in Abänderung der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts vom 05.11.2009 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 894,72 EUR festgesetzt.
39 
In Streitsachen, die die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung betreffen (sog. Teilstatus), bemisst sich der Streitwert nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der vom Beklagten gewährten und der von dem Kläger erstrebten Besoldung (BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188). Für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der die Instanz einleitende Antrag gestellt wird. Demnach ist hier von der Differenz zwischen der ungekürzten Zulage in Höhe von 79,89 EUR und der anteilig ausgezahlten Zulage von 42,61 EUR, also von 37,28 EUR, auszugehen und hiervon der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) zu Grunde zu legen.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
15 
Für den (Teil-)Zeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 ist die Klage unbegründet. Für diesen Zeitraum hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte ungekürzte Auszahlung der Stellenzulage als Ausbildungslehrer. Insoweit ist der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 07.10.2009 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ab dem 01.01.2011 hat der Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer Anspruch auf die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für diesen Zeitraum ist der entgegenstehende Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
16 
Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Stellenzulage für seine Tätigkeit als Ausbildungslehrer nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen - Lehrkräftezulagenverordnung - vom 24. April 1995 (GBl. S. 328) in der derzeit geltenden Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 982) zusteht. Streit besteht lediglich darüber, ob die Zulage wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach § 6 Abs. 1 BBesG bzw. § 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBesG verhältnismäßig zu kürzen und bereits in der Beschäftigungsphase auszuzahlen ist.
17 
Für den streitgegenständlichen Teilzeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 unterliegt die Stellenzulage des Klägers für seine Tätigkeit als Ausbildungslehrer der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG (hierzu unter 1). Ab dem 01.01.2011 hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBesG Anspruch auf die ungekürzte Auszahlung der Stellenzulage schon in der Beschäftigungsphase (hierzu unter 2).
18 
1. Im Zeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 hat der Kläger als teilzeitbeschäftigter Lehrer in der Beschäftigungsphase nach § 153g LBG keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Stellenzulage für die Tätigkeit als Ausbildungslehrer.
19 
Ausgangspunkt der Prüfung für diesen Zeitraum ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Das Bundesbesoldungsgesetz gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt ist. Das Land Baden-Württemberg hat (zunächst) seit 01.09.2006 einzelne Vorschriften seines Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12.12.1999 (GBl. 2000, S. 2) geändert. Es hat das Bundesbesoldungsgesetz aber bis zum 31.12.2010 nicht im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG "ersetzt", d.h. sein Besoldungsrecht erkennbar in eigener Verantwortung geregelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10). Dies ist erst durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 2010, S. 793) mit Wirkung ab dem 01.01.2011 geschehen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 82.08 -, juris).
20 
Dem Kläger steht für den hier maßgeblichen Zeitraum dem Grunde nach die Stellenzulage gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen - Lehrkräftezulagenverordnung - vom 24.04.1995 (GBl. S. 328) in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 538, 540) zu, weil er als Lehrer für die Zeit seiner jeweiligen Bestellung die in der Anlage zu § 1, Nr. 3 der Verordnung aufgeführte Funktion eines Ausbildungslehrers für Lehramtspraktikanten des höheren Lehramts an Gymnasien oder an beruflichen Schulen wahrnimmt.
21 
Die Ausbildungslehrerzulage fällt in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie eine Kürzung vorsieht, die der Verringerung der Arbeitszeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241). Gemeinschaftsrechtlich entspricht sie dem Pro-rata-temporis-Grundsatz nach § 4 Nr. 2 des Anhangs zu der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 (ABl EG Nr. L 14 S. 9, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 a.a.O. und Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, juris).
22 
Die Ausbildungslehrerzulage gehört gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen. § 6 Abs. 1 BBesG knüpft an diese Legaldefinition an und regelt, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Der Wortlaut, dem namentlich im Besoldungsrecht eine besondere Bedeutung zukommt (§ 2 Abs. 1 BBesG, siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 4), ist eindeutig und lässt für eine einschränkende Auslegung keinen Raum. § 78 BBesG a.F., der die gesetzliche Grundlage für die Funktionszulage bildete, enthält auch keine Ermächtigung des Ver-ordnungsgebers, bestimmte Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes etwa wegen ihrer Zweckbestimmung herauszunehmen (BVerwG, Urteile vom 21.06.2007 a.a.O. und vom 26.03.2009 a.a.O.).
23 
Die Kürzung der Ausbildungslehrerzulage greift beim Kläger vorliegend sowohl hinsichtlich seiner Teilzeitbeschäftigung von 20/25 Wochenstunden als auch hinsichtlich seiner Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahr-Modells gemäß § 153g LBG ein. Im letztgenannten Fall führt die anteilige Kürzung allerdings nur dazu, dass die Zulage in der Ansparzeit anteilig - entsprechend der übrigen Besoldung - verringert wird. In der Freistellungsphase steht dem Kläger hier - entgegen seiner eigenen Auffassung - ein Anspruch auf Auszahlung der (anteilig) angesparten Stellenzulage zu (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: Mai 2011, § 6 BBesG Rdnr. 30 m.w.Nachw.). Entsprechend steht dem Kläger insoweit derzeit keine höhere Auszahlung seiner Ausbildungslehrerzulage zu.
24 
Diese Kürzungen verstoßen nicht gegen § 153i Halbs. 2 LBG a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG und auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Denn der Kläger wird im Ergebnis sogar bessergestellt als eine vergleichbare Lehrkraft in Vollzeit.
25 
Der Kläger erhält zwar aufgrund seines 20/25 Wochenstundendeputats - auch unter Berücksichtigung des Auszahlungsanteils in der Freistellungsphase - eine gekürzte Zulage, obwohl er als Ausbildungslehrer unabhängig von der Größe seines Unterrichtsstundendeputats Leistungen in einem Umfang wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte erbringt; der Dienstherr reduziert dafür jedoch sein Unterrichtsdeputat nach einem auch für Vollzeitbeschäftigte geltenden Schlüssel, sodass schon hinsichtlich der Arbeitsbedingungen keine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten vorliegt. Die Ermäßigung des Unterrichtsdeputats um zwei Stunden wöchentlich nach diesem Schlüssel führt dazu, dass der Kläger gemessen am Unterrichtsdeputat vollzeitbeschäftigter Beamter begünstigt wird. Während die wöchentliche Stundenreduzierung bei vollzeitbeschäftigten Beamten mit einer Regelstundenzahl von 25 Stunden bei zwei Unterrichtsstunden 8 % beträgt, beträgt sie bei dem mit 20 Stunden teilzeitbeschäftigten Kläger 10 %. Er kommt damit in den Genuss eines Stundenausgleichs, der 2 % über dem in Vollzeit beschäftigten Kollegen liegt. Sein "Stundenlohn" erhöht sich im Vergleich zum "Stundenlohn" von Vollzeitbeschäftigten damit in einem Ausmaß, das die Kürzung bei der Funktionszulage - um 18,98 EUR monatlich, wenn man die Auszahlung während Anspar- und Freistellungsphase zusammenfasst - mehr als kompensiert und eine Benachteiligung somit auch hinsichtlich des Entgelts ausschließt.
26 
Die Einbeziehung auch kompensatorischer Maßnahmen und sämtlicher Besoldungsbestandteile entspricht dem Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung liegt dann nicht vor, wenn Belastungen durch entsprechende Entlastungen ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden. Ungleich belastend oder diskriminierend kann nur der Teil der dienstlichen Beanspruchung sein, bei dem ein solcher Ausgleich nicht möglich ist. Der Gleichheitssatz erfasst nur den Saldo aus Mehrbelastung und Entlastung (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; zum Ausgleichsgedanken auch: BVerwG, Urteile vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 und vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1). Eine solche Gesamtbetrachtung steht auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang. Die von ihm grundsätzlich verlangte Betrachtung jedes einzelnen Entgeltbestandteils gründet in dem Erfordernis einer hinreichenden Transparenz und in der Befürchtung, die praktische Wirksamkeit der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte würde gemindert, wenn die Gerichte verpflichtet wären, die Gesamtheit der verschiedenen gewährten Vergütungen zu bewerten und miteinander zu vergleichen (EuGH, Urteile vom 17.05.1990 - Rs. C-262/88 - NJW 1991, 2204, vom 26.06.2001 - Rs. C-381/99 - juris und vom 27.05.2004 - Rs. C-285/02 - NVwZ 2004, 1103). Die vom Europäischen Gerichtshof befürchteten Schwierigkeiten dieser Art bestehen angesichts der transparenten Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz hier jedoch nicht. Die dem teilzeitbeschäftigten Kläger gezahlten Bezüge für die von ihm zu leistenden Unterrichtswochenstunden und die Ausbildungslehrerzulage lassen sich jeweils gesondert mit den entsprechenden Bezügen vollzeitbeschäftigter Lehrer vergleichen. Aus diesem Vergleich ergibt sich der dargelegte Besoldungsvorteil zugunsten des Klägers.
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2. Für die Zeit ab dem 01.01.2011 hat der Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer Anspruch auf die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer.
28 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG in der Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 829). Mit dem am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) hat das Land Baden-Württemberg das bis zum 31.12.2010 im Land geltende Besoldungsrecht des Bundes durch eine umfassende Neuregelung ersetzt und damit von seiner Gesetzgebungskompetenz vollumfänglich Gebrauch gemacht. Das gesamte, bislang aufgrund von Art. 125 a GG weiter geltende Bundesrecht zur Besoldung ist damit abgelöst worden (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsreformgesetz Drs. 14/6694, S. 378).
29 
Beim Kläger greift nicht die Übergangsbestimmung nach Art. 62 § 4 Satz 1 DRG ein. Danach gelten für Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren
30 
1. Urlaub nach §§ 153 b und 153 c des Landesbeamtengesetzes oder §§ 7 und 7 a des Landesrichtergesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes,
31 
2. Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g des Landesbeamtengesetzes mit der Lage des Freistellungsjahres unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes oder
32 
3. Altersteilzeit nach § 153 h Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 7 c Abs. 2 des Landesrichtergesetzes
33 
am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und angetreten oder aufgenommen war, für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Bereits aus dem hier kursiv wiedergegebenen Teil des Wortlauts der Regelung ergibt sich, dass die hier streitgegenständliche Besoldung des Klägers nicht von der Übergangsbestimmung erfasst wird.
34 
Nach § 8 Abs. 1 LBesG wird bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 LBesG bestimmt, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, Absatz 1 für das Grundgehalt, den Familienzuschlag, die Amtszulagen, die Strukturzulage sowie die vermögenswirksamen Leistungen gilt. Hierunter fällt auch das vom Kläger durchgeführte Sabbatjahr-Model mit seiner Beschäftigungs- und Freistellungsphase (vgl. die ausdrückliche Erwähnung des Sabbatjahr-Models in der Gesetzesbegründung: Drs. 14/6694, S. 458). Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG werden andere Besoldungsbestandteile abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Beschäftigungsphase gewährt, wenn sie aufgrund ihrer Anspruchsvoraussetzungen in der Zeit der Freistellungsphase nicht gewährt werden können. Unter die „anderen Besoldungsbestandteile“ fällt die hier streitgegenständliche Ausbildungslehrerzulage, da Stellenzulagen in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBesG nicht aufgeführt werden. Die Ausbildungslehrerzulage nach Nr. 3 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung ist auch einer der Besoldungsbestandteile, der „aufgrund ihrer Anspruchsvoraussetzungen“ in der Zeit der Freistellungsphase nicht gewährt werden kann. Nach § 1 Abs. 1 Lehrkräftezulagenverordnung wird diese Zulage nur „für die Dauer der Verwendung“ in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen gewährt.
35 
Als Rechtsfolge von § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG steht dem Kläger der Besoldungsbestandteil der Ausbildungslehrerzulage bereits in der Arbeitsphase „entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit“ und damit vorliegend ungekürzt zu. Eine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit - hier 20/25-Wochenstunden - kommt nach der Neuregelung nicht mehr in Betracht, denn diese stellt für die jeweiligen Besoldungsbestandteile nicht mehr auf die (gekürzte) Arbeitszeit im Sinne von § 8 Abs. 1 LBesG, sondern auf den „Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit“ ab. Die Funktion des Ausbildungslehrers für Lehramtspraktikanten erfüllt der Kläger aber im gleichen Umfang wie ein Vollzeit beschäftigter Lehrer, denn er übt diese Funktion an seiner Schule ungeteilt und in vollem Umfang aus.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der hälftigen Quotelung hat sich die Kammer an den bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erfolgten Bestellungen des Klägers zum Ausbildungslehrer orientiert.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert des Verfahrens wird in Abänderung der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts vom 05.11.2009 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 894,72 EUR festgesetzt.
39 
In Streitsachen, die die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung betreffen (sog. Teilstatus), bemisst sich der Streitwert nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der vom Beklagten gewährten und der von dem Kläger erstrebten Besoldung (BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188). Für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der die Instanz einleitende Antrag gestellt wird. Demnach ist hier von der Differenz zwischen der ungekürzten Zulage in Höhe von 79,89 EUR und der anteilig ausgezahlten Zulage von 42,61 EUR, also von 37,28 EUR, auszugehen und hiervon der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) zu Grunde zu legen.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.