Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Aug. 2014 - 4 K 741/12

published on 27.08.2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Aug. 2014 - 4 K 741/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Genehmigung einer Freisitzfläche im Hof einer Gaststätte.
Der Kläger betreibt auf dem Grundstück, Flst.-Nr. xxx, Rote-Tor-Straße xx in xxx einen Beherbergungsbetrieb mit 20 Zimmern und vermietet dazu auch noch Appartements. Im April 2011 beantragte er die Baugenehmigung für die „Umnutzung“ der Hoffläche in einen Biergarten für dieses Grundstück. Gleichzeitig beantragte er für das östlich gelegene Nachbargrundstück Flst.-Nr. xxx, Rote-Tor-Straße xx ebenfalls die Baugenehmigung für die Umnutzung eines Wohnhauses in eine Weinstube mit Biergarten. Nachdem ihm das Landratsamt Karlsruhe sinngemäß mitgeteilt hatte, dass eine Außenbewirtschaftung im geplanten Umfang mit zwei Biergärten nicht genehmigungsfähig sei, beschränkte der Kläger seinen Antrag im Juli 2011 auf das letztgenannte Grundstück Flst.-Nr. xxx, Rote-Tor-Straße xx mit der Maßgabe, dass neben der Weinstube im Wohnhaus im rückwärtigen Grundstücksteil ein Biergarten auf einer Fläche von 90 m² mit 30 bis 40 Sitzplätzen und Öffnungszeiten von 17.00 Uhr bis 21.30 Uhr zur Genehmigung gestellt wurde. Die Weinstube umfasst nach den Plänen zwei Gasträume und eine Küche, in der Speisen zubereitet werden können.
Das Bauvorhaben liegt am Rand der Kernstadt von xxx im Bereich des Bebauungsplanes „Kleines Gerstenfeld“, zuletzt geändert am 01.08.2006, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Das Baugrundstück, Flst.-Nr. xxx, Rote-Tor-Straße xx ist Teil eines Straßengevierts von Bambergerstraße/Hebelstraße/Hieronymus-Nopp-Straße und Rote-Tor-Straße, das ganze überwiegend mit zur Straße hin orientierten Mehrfamilienhäusern bebaut ist. Im Straßengeviert sind als gewerbliche Nutzungen ein Angelshop und ein Lohnsteuerhilfeverein vorhanden. Das Innere des Straßengevierts wird zum großen Teil zur Freizeitgestaltung (teilweise gärtnerisch) und teilweise auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks, Flst.Nr. xxx, Rote-Tor-Straße xx. Im Rahmen der Angrenzeranhörung wandte sie sich - ebenso wie zahlreiche Nachbarn der sich südlich an den Biergartenbereich anschließenden Grundstücke Hebelstraße xxx und X, deren Freiflächen im hinteren Teil in Richtung des Biergartens ausgerichtet sind - gegen das Vorhaben unter anderem mit dem Hinweis auf die zu erwartenden Lärmbelästigungen durch die Besucher des Biergartens.
Mit Bescheid vom 22.09.2011 lehnte das Landratsamt Karlsruhe die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung sowohl hinsichtlich der Weinstube als auch des Biergartens ab. Zur Begründung führte es aus, dass in allgemeinen Wohngebieten nur Schank- und Speisewirtschaften zulässig seien, die der Versorgung des Gebiets dienten. Ob eine solche Gaststätte vorliege, könne offen bleiben, da das Vorhaben gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstoße und den Nachbarn gegenüber rücksichtslos sei. Durch die geplante Außenbewirtschaftung würden Immissionen in einen bisher zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzten Bereich hineingetragen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Biergarten von den Grundstücken Hebelstraße xxx und X nur ca. 14 m entfernt sei und wirkungsvolle Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich seien. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung des Gebietscharakters für die Nachbarn unzumutbar sei.
Der Kläger erhob gegen die Entscheidung vom 22.09.2011 am 19.10.2011 Widerspruch zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: In xxx gebe es praktisch keine Biergärten und daher ein Bedarf auch und vor allem in der unmittelbaren Umgebung zum Bauvorhaben an der Existenz einer Außenwirtschaft. Der Innenhofbereich werde nur zu einem kleinen Teil für den Biergarten genutzt, Stellplätze seien in genügender Anzahl vorhanden. Die Nutzungszeit sei von 17.00 Uhr bis 21.30 Uhr beantragt, sodass mit Störungen der Nachtruhe nicht zu rechnen sei. Mit einer Fläche von ca. 90 m² und geplanten 40 Sitzplätzen werde den Bewohnern des allgemeinen Wohngebiets die Möglichkeit eingeräumt, „in gemütlicher Atmosphäre den Feierabend zu genießen“. Er habe eine eigene Biersorte kreiert, die ausgeschenkt werde und bei den Bewohnern des allgemeinen Wohngebiets ein besonderes Verbundenheitsgefühl mit diesem Wohngebiet und der Stadt xxx hervorrufe. Es werde danach eine verbraucherbezogene Anlage der Freizeitgestaltung und damit eine Infrastruktur für das Wohngebiet geschaffen. Auf die Frage, ob die Gaststätte tatsächlich nur zur Gebietsversorgung diene und damit von den Bewohnern der näheren Umgebung besucht werde, komme es nicht an, solange die Gaststätte nach ihrer Lage und objektiven Beschaffenheit dazu geeignet sei.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 05.03.2012 den Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass das Landratsamt Karlsruhe über den Bauantrag hinsichtlich der Weinstube erneut zu entscheiden habe. Insoweit erteilte das Landratsamt Karlsruhe dem Kläger unter dem 18.07.2013 für die Gaststätte im Gebäudeinnern eine Baugenehmigung, die bestandskräftig wurde.
Hinsichtlich des Widerspruchs, der die Zulassung des Biergartens betrifft, führte das Regierungspräsidium Folgendes aus: Möglicherweise könne der Betrieb des Klägers noch als eine der Versorgung des Gebiets dienende Schankwirtschaft angesehen werden, da zu dem maßgeblichen Versorgungsgebiet wohl nicht nur das von der Rote-Tor-Straße, der Bambergerstraße, der Hebelstraße und der Hieronymus-Nopp-Straße gebildete Quartier zu rechnen sei, sondern auch die dem Bauvorhaben gegenüberliegende Straßenseite und weitere Richtung Kernstadt liegende Wohnbebauung.
Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob der Biergarten mit den jetzt geplanten ca. 40 Sitzplätzen tatsächlich der Versorgung des Gebiets diene. Das Vorhaben sei jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO unzulässig. Die Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets - wie es hier zu beurteilen sei - werde zunächst durch seine allgemeine Zweckbestimmung in § 4 Abs. 1 BauNVO gekennzeichnet, so dass es vorwiegend dem Wohnen diene. § 15 Abs. 1 BauNVO gehe jedoch über die Sicherung der generellen Gebietsverträglichkeit hinaus und ermögliche die Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Bauvorhaben im Einzelfall. Zur Eigenart eines konkreten Baugebiets in diesem Sinne gehörten auch seine örtliche Situation und damit zusammenhängende charakteristische Besonderheiten und Prägungen. Im vorliegenden Fall sei das Baugebiet dadurch geprägt, dass die für den Biergarten vorgesehene Fläche in einem Bereich liege, der bisher ausschließlich als Ruhe- und Erholungsfläche für die Bewohner der umliegenden Häuser diene. Das Blockinnere sei damit von Immissionen weitgehend unbelastet. Die in diesem Innenbereich teilweise vorhandenen Garagen und Stellplätze seien mit ihren dem Wohnen zugeordneten geringen Fahrzeugbewegungen nicht annähernd so belastend wie ein Biergarten, der vor allem an den Wochenenden und zu Zeiten geöffnet habe, die normalerweise der häuslichen Freizeitnutzung dienten. Hinzu komme, dass die Biergartenfläche sehr nahe an den Häusern der Hebelstraße xx bis X liege. Die Entfernung vom Biergarten zu den Häusern betrage zwischen 15 und 25 m, wirkungsvolle Lärmschutzmaßnahmen seien nicht erkennbar, da Lärmschutzwände zur Abtrennung des Biergartens von den anschließenden Gartenflächen für die mehrgeschossigen Wohnhäuser der Umgebung keine lärmmindernde Wirkung entfalteten. Dass die vom Biergarten ausgehenden Konflikte mit der umliegenden Wohnbebauung auch tatsächlich gegeben sein würden, zeigten die Erfahrungen, die die Nachbarschaft im vergangenen Jahr mit dem bereits ohne Genehmigung eingerichteten Biergarten gemacht habe. Nahezu alle Nachbarn hätten im Rahmen der Angrenzeranhörung geltend gemacht, dass die vom Biergarten ausgehenden Immissionen die Freizeitnutzungen der Wohnungen im Garten oder auf den Balkonen, zum Teil aber auch in den Häusern stark beeinträchtigt habe.
10 
Am 27.03.2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Nach Standort, Größe, Raumeinteilung, Ausstattung und betrieblicher Konzeption sei davon auszugehen, dass der Biergarten auch maßgeblich von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht werde und dementsprechend der Gesamtbetrieb nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht auf Grundlage von § 15 BauNVO. Der geplante Biergarten habe zu allen angrenzenden Gebäuden einen erheblichen Abstand, der bei ca. 15 bis 20 m liege. Es sei danach nicht so, dass der geplante Biergarten von Häusern unmittelbar nahezu umschlossen sei und das Geviert Hofcharakter habe. Es handele sich vielmehr um eine verhältnismäßig große Freifläche, von der nur ein geringer Teil von ca. 90 m² für einen Biergarten genutzt werden solle. Einzustellen sei in diesem Zusammenhang auch, dass in dem Innenbereich Garagen und Stellplätze vorhanden seien, die genausoviel störende Geräusche erzeugten wie ein Biergarten, der dazu noch von der zeitlichen Nutzung her nur für einige Stunden am Tag geöffnet sei.
11 
Es entstünden durch den Betrieb des Biergartens auch keine unzumutbaren Geräuschimmissionen für die Nachbarn. Dabei sei zu berücksichtigen, dass keine durchgehende technische Geräuschentwicklung stattfinde, sondern es sich um Kommunikationsgeräusche von Menschen handele. Diese fänden aber überall statt, zum Beispiel auch wenn mehrere Personen auf einem Balkon säßen und redeten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in der Entscheidung vom 21.06.1994 (5 S 2726/93 - BauR 1995, 358) entschieden, dass eine Schank- und Speisewirtschaft mit 89 Sitzplätzen im Innern zuzüglich rund 60 Sitzplätzen im Gartenbereich im Einzelfall der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dienen könne, sofern das maßgebende Gebiet hinreichend groß sei. Eine solche Konstellation sei auch hier gegeben.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 22.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.03.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung zur Umnutzung der bisherigen Hof- und Grünfläche des Grundstücks, Flst.-Nr. xxx, Rote-Tor-Straße xx in einen Biergarten zu erteilen.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung nimmt es im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid Bezug und führt ergänzend aus: Bereits das Eindringen einer wechselnden Öffentlichkeit von Gaststättenbesucher in die Privatheit der Wohnnutzung im Hinterhof verursache eine Störung. Die Lebensäußerungen der Gaststättenbesucher unterschieden sich qualitativ von denjenigen der Mitbewohner auf Balkonen, Freiflächen und geöffneten Fenstern. Es würde einen städtebaulichen Missgriff darstellen, wenn das dem ruhigen Wohnen vorbehaltene Innere des Straßengevierts einer gewerblichen Nutzung geöffnet würde. Dabei komme es nicht auf die Überschreitung von Immissionsrichtwerten an. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die dem Wohnen zugeordneten geringen Fahrzeugbewegungen durch die im Geviert vorhandenen Garagen und Stellplätze nicht annähernd so belastend wie ein Biergarten. Dieser sei zudem vor allem an Wochenenden und zu Zeiten geöffnet, die normalerweise der häuslichen Freizeitnutzung dienten.
17 
Die beigeladene Nachbarin hat keinen Antrag gestellt.
18 
Sie führt ergänzend aus, auch auf der für den Biergarten vorgesehenen - nunmehr verkleinerten - Fläche könnten zahlreiche Gäste Platz finden, die dann eben „enger zusammenrückten“ als bei der ursprünglich geplanten größeren Biergartenfläche. Die Geräuschkulisse würde sich hierdurch keineswegs vermindern.
19 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Karlsruhe und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Auf diese sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet.
21 
Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 22.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.03.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Umnutzung der bisherigen Hof- und Grünfläche des Grundstücks, Flst.Nr. xxx, Rote-Tor-Straße xx in einen - der genehmigten Weinstube - zugeordneten Biergarten (§ 58 Abs. 1 S. 1 LBO).
22 
1. Die Errichtung der Freisitzfläche für die (vorhandene) Gaststätte ist nach § 49 LBO genehmigungspflichtig. Mit der Freischankfläche wird der bislang genehmigte Gaststättenbetrieb (= Weinstube mit zwei Räumen und ca. 20 bis 25 Sitzplätzen im Gebäudeinnern) wesentlich erweitert und damit die Nutzung des Gesamtvorhabens geändert. Nach den Bauplänen ist auf einer Fläche von 90 m² die Bewirtschaftung von ca. 30 bis 40 Gästen geplant. Wegen der dadurch neu aufgeworfenen Fragen des Immissionsschutzes entfällt die Genehmigungspflicht nicht nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, wonach die Nutzungsänderung verfahrensfrei ist, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung.
23 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30 BauGB i. V. m. den Vorgaben des qualifizierten Bebauungsplanes „Kleines Gerstenfeld“ der Stadt xxx, der für das streitgegenständliche Gebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festsetzt. Davon ausgehend stellt sich zunächst die Frage, ob sich der Gesamtbetrieb des Klägers, wie er sich unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Freisitzfläche im rückwärtigen Grundstücksteil darstellt, als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und damit als allgemein zulässige Nutzung einordnen lässt. Auf Grundlage der Baugenehmigung vom 18.07.2012 ist für das klägerische Grundstück allein eine Weinstube mit zwei Räumen im Innern des Gebäudes für ca. 20 bis 25 Personen bestandskräftig zugelassen. Dieser Baugenehmigung lässt sich aber keine Aussage darüber entnehmen, ob eine Schank- und Speisewirtschaft, die darüber hinaus noch eine Freisitzfläche für bis zu 40 Personen aufweist, in gleicherweise als eine der Versorgung des Gebiets dienende Gaststätte im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen ist.
24 
a) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet u. a. die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften generell zulässig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach objektiven Merkmalen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Typik und Ausstattung der jeweiligen Schank- und Speisewirtschaft zu beurteilen. Hierbei setzt das Merkmal des „Dienens“ voraus, dass die Gaststätte nach ihrer Lage und objektiven Beschaffenheit geeignet ist, in einem ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht zu werden. Sie muss sich danach dem allgemeinen Wohngebiet, in dem sie liegt, funktional zuordnen lassen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 03.09.1998 - 4 B 85.98 - NJW 1998, 3792 u. Beschl. v. 18.01.1993 - 4 B 230.92 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 7).
25 
b) Nach diesem Maßstab dient die streitgegenständliche Gaststätte der Versorgung des (umliegenden) Gebiets auch dann, wenn man neben der Bewirtschaftung im Inneren des Gebäudes die hier zu beurteilende Außenbewirtschaftung in die Beurteilung einbezieht. Als „Gebiet“, auf das die jeweilige Schank- und Speisewirtschaft objektiv bezogen sein muss, ist zunächst das jeweilige konkrete Plangebiet, in dem sie sich befindet, in Bezug zu nehmen. Bei dem Gebiet des Bebauungsplans „Kleines Gerstenfeld“ handelt es sich um einen größeren Bereich mit acht Wohnblocks und einer nicht unerheblichen Zahl an Bewohnern. Es ist ferner anerkannt, dass der für die Versorgungsfunktion des Betriebs maßgebliche Bereich über das jeweilige Plangebiet hinausgreifen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn das ausgewiesene Wohngebiet mit angrenzenden Gebieten, die rechtlich oder tatsächlich ebenfalls als Wohngebiet zu qualifizieren sind, einen einheitlich strukturierten zusammenhängenden Bereich bildet. Danach ist das Wohngebiet südwestlich des Planbereichs ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen, da auch die Bewohner dieses Gebiets bei realistischer Betrachtung die hier zu beurteilende Gaststätte ohne Weiteres, d. h. insbesondere ohne Kraftfahrzeuge erreichen können. Denn das nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO maßgebliche Gebiet reicht jedenfalls so weit, wie bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, die Schank- und Speisewirtschaft ggf. auch ohne Kraftfahrzeug zu erreichen. Dies ist nicht nur für die Bewohner des Plangebiets möglich, sondern auch für die Bewohner der Wohnbebauung jenseits der Bambergerstraße.
26 
Der so beschriebene Bereich weist in Nord-Süd-Richtung eine Länge von mindestens 550 m und Ost-West-Richtung von etwa 300 m auf. Es handelt sich danach jedenfalls um ein relativ großes, zum Teil dicht mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebautes Wohngebiet. Mit einem Raumangebot für insgesamt ca. 60 bis 65 Besucher bei vollständiger Auslastung zählt der Betrieb des Klägers zwar nicht zu den ganz kleinen Schank- und Speisewirtschaften. Auf der anderen Seite erreicht der Betrieb - gemessen an dem oben beschriebenen beträchtlichen Umfang des maßgeblichen Wohngebiets - aber keine Größe, die außer Verhältnis zur Zahl der Bewohner des zu versorgenden Gebiets steht und so eine überörtliche Ausrichtung belegen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Gartensitzplätze nicht einfach den Plätzen im Innern der Gaststätte hinzugerechnet werden kann, weil es sich insoweit je nach Witterungslage und Jahreszeit um ein alternativ genutztes Platzangebot handelt.
27 
3. Die hier zu beurteilende Freisitzfläche der Gaststätte ist aber auf Grundlage von § 15 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls unzulässig.
28 
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO). Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um allgemein geltende, die Zulässigkeit bzw. Zulassungsfähigkeit von baulichen Anlagen und Nutzungen im Einzelfall einschränkende Voraussetzungen. Sie sind, ohne dass es einer ausdrücklichen Festsetzung im Bebauungsplan bedarf, bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der jeweiligen Anlagen und Nutzungen zu beachten. Während Satz 1 verschiedene Tatbestandsmerkmale anführt, die geeignet sind, dass bauliche Anlagen und Nutzungen der Eigenart des Baugebiets widersprechen und dadurch im Einzelfall unzulässig sind, erwähnt Satz 2 als weitere Unzulässigkeitsgründe „Belästigungen“ oder „Störungen“. Es handelt sich bei Satz 2 um eine Ergänzungsvorschrift. Sie kann zum einen bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Anlage oder Nutzung nach Satz 1 den Ausschlag geben, wenn beispielsweise gerade durch die gewählte Lage (den Standort) unzumutbare Störungen der Umgebung erfolgen können. Zum anderen bildet die Vorschrift einen selbständigen Unzulässigkeitstatbestand, der - über die Einstufung der Anlagen und Nutzungen nach der allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebietsvorschriften hinausgehend - die Beurteilung der einzelnen Anlage und Nutzung im Hinblick auf die Eigenart, d. h. die besondere Struktur des Baugebiets ermöglicht. Die Vorschrift stellt - wie Satz 1 - nicht auf städtebaulich-funktionale Bezüge ab, die zu erfassen und vor Störungen zu sichern eine typisch planerische Aufgabe ist, sondern auf unmittelbar die konkrete Nutzung von Grundstücken betreffende Beeinträchtigungen, die bauaufsichtlich erfasst und verhindert werden können und sollen (vgl. zum Ganzen Fickert/ Fieseler, BauNVO, 11. Auflage § 15 Rd.Nrn. 1 und 11).
29 
a) Davon ausgehend scheitert die Freischankfläche bereits an § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO. Mit der Zweckbestimmung des planerisch festgesetzten allgemeinen Wohngebiets (WA) ist eine Gaststätte mit Freisitzfläche zwar grundsätzlich vereinbar. Im Hinblick auf die vorgesehene Lage der Freischankfläche widerspricht sie aber der Eigenart des Baugebiets. Zur Eigenart eines konkreten Baugebiets gehören in diesem Sinne auch seine örtliche Situation und damit zusammenhängende charakteristische Besonderheiten und Prägungen. Im vorliegenden Fall ist das Baugebiet charakteristisch dadurch geprägt, dass die Wohnnutzung - und von dieser besonders die störanfälligen Teile - in das Innere der Blockrandbebauung gerichtet sind. Sehr viele Wohnungen haben dorthin führende Balkone. Dies gilt insbesondere für Wohnungen der Grundstücke Rote-Tor-Straße xxx und der Grundstücke Hebelstraße xxx xxx und xx die in dem Bereich liegen, der von den Lärmimmissionen des Biergartens besonders betroffen sein würde. Auch sonst sind die dem Wohnen dienenden Freiflächen bei der ganz überwiegenden Zahl der Gebäude im Blockinnern untergebracht. In Richtung der das Geviert umgebenden Straßen - Bamberger Straße, Hebel-Straße, Hieronymus-Nopp-Straße und Rote-Tor-Straße - liegen (mit Ausnahme der Balkone der Gebäude an der Hebelstraße) in nennenswertem Umfang weder Balkone noch ansonsten gärtnerisch genutzte bzw. der Freizeit dienende Grundstücksbereiche. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Rote-Tor-Straße nicht unerheblich mit Verkehr belastet ist.
30 
Der Innenbereich des Gevierts ist zwar teilweise mit kleineren Nebengebäuden und mit Garagengebäuden bebaut. Der von den Garagengebäuden bzw. Stellplätzen ausgehende Verkehr durch die Fahrzeugbewegungen stellt jedoch die Erholungsfunktion des Innenbereichs nicht in Frage. Die den Wohnungen zugeordneten geringen Fahrzeugbewegungen - vor allem in den Morgenstunden und am späten Nachmittag - und die damit zusammenhängenden Geräuschimmissionen sind nicht annähernd so belastend wie die Geräuschkulisse eines Biergartens, der vor allem an den Abendstunden und an den Wochenenden und damit zu Zeiten geöffnet hat, die normalerweise der häuslichen Freizeitnutzung dienen. Eine größere Anzahl von Garagen und Stellplätzen befindet sich allein auf den Grundstücken Rote-Tor-Straße xx und xx. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Lärmimmissionen der Fahrzeugbewegungen auf diesen Grundstücken nur sehr begrenzte Auswirkungen auf die Grün- und Freifläche haben, in dem der hier zu beurteilende Biergarten geplant ist. Dieser ca. 60 m lange und ca. 20 m bis teilweise 30 m breite Grün- und Freiflächenbereich zwischen den Gebäuden Rote-Tor-Straße xx und xx einerseits und den Gebäuden an der Hebelstraße - Hebelstraße X bis X - andererseits wird zusätzlich durch höhere Bäume an der Grenze der Grundstücke Rote-Tor-Straße xx und xx abgeschirmt.
31 
Die das Geviert umgebende Bebauung ist zwar nicht durchgehend und lässt Lücken offen, von denen der Straßenlärm bzw. sonstiger Lärm in gewissem Umfang in das Blockinnere eindringen kann. Dennoch schirmt die vorhandene - teils massive mehrgeschossige - Bebauung den dargestellten Innenbereich ab, so dass - wie der Augenschein ergeben hat - der Bereich relativ ruhig erscheint. Bei einer wertenden Betrachtung handelt es sich insgesamt um einen Ruhebereich für die Bewohner des Gevierts, zumal gewerbliche Nutzung in diesem Bereich - mit Ausnahme des Angelshops auf dem Grundstück Rote-Tor-Straße xx - nicht stattfindet. Danach widerspricht das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets als Blockrandbebauung mit ganz vorherrschender und schutzbedürftiger Wohnnutzung im Blockinnern. Es würde - so zu Recht die Baurechtsbehörde - einen städtebaulichen Missgriff darstellen, wenn der dem Wohnen vorbehaltene Innenhofbereich einer verstärkten gewerblichen Nutzung geöffnet werden würde. Dabei kommt es nicht auf die Überschreitung von Immissionsrichtwerten an. Bereits das Eindringen einer wechselnden Öffentlichkeit von Gaststättenbesuchern in die Privatheit der Wohnnutzung im Innern des Gevierts verursacht eine Störung. Insofern unterscheiden sich die Lebensäußerungen der Gaststättenbesucher qualitativ von denjenigen der Mitbewohner auf Balkonen, Freiflächen und an geöffneten Fenstern (so auch Bayr. VGH, Urt. v. 27.07.2005 - 25 BV 03.73 - NVwZ-RR 2006, 312).
32 
b) Aus den gleichen Gründen ist das Bauvorhaben auch gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO unzulässig, weil von ihm Belästigungen bzw. Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Der Lärm der Freischankfläche, die bis 21:30 Uhr sowie auch an Sonn- und Feiertagen genutzt werden soll, fällt in die Zeiträume, in denen sich die Bewohner der umliegenden Gebäude zu Hause auch auf den Balkonen ihrer Wohnungen aufhalten und im Sommer Fenster sowie Balkontüren öffnen wollen. In dieser Zeit halten sie sich außerdem in den Gärten und auf den Grünflächen hinter ihren Häusern auf. Der Verlust der Möglichkeit, sich dort zu erholen, wiegt für die Bewohner der umliegenden Häuser in Anbetracht der dort bisher vorhandenen weitgehenden „Ruhezone“ besonders schwer. Der Lärm der Außenbewirtschaftung ist für die Bewohner der umliegenden Gebäude - mit anderen Worten - deshalb nicht zuzumuten, weil sie in ihrer Ruhephase getroffen werden, in der sie besonders auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind und damit besonders schutzbedürftig sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2003 - 3 S 2298/02 - VBlBW 2004, 345).
33 
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Geräuschentwicklungen des Biergartens und die Geräuschentwicklungen der Bewohner während ihrer Ruhezeiten quantitativ und qualitativ wesentlich unterscheiden. Die Geräusche einer Freiluftgaststätte - wie der hier zu beurteilende Biergarten - weisen besondere Charakteristika auf. Der Lärm ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch Unterhaltungen, Lachen, Zurufe an die Kellner, Stühle rücken und Geschirr abstellen. Diese Lärmeinwirkungen sind durch ihre Wechselhaftigkeit und durch einen hohen und erfahrungsgemäß störenden Informationsgehalt geprägt und weisen daher in besonderem Maße störende Lärmspitzen auf. Diesen wären die Bewohner vor allem auch in den Abendstunden bis 21:30 Uhr ausgesetzt, d. h. zu den Zeiten, in denen - auch in den Sommermonaten - ein besonderes Ruhebedürfnis besteht. An sog. „Biergartentagen“ im Sommer ist zudem das Bedürfnis der Anwohner, ihre Balkone zu nutzen und die Fenster zu öffnen, besonders groß. Zwar erzeugen an diesen Tagen auch die Nachbarn vermehrt nach außen hin wahrnehmbare Geräusche. Diese privaten Geräuschentwicklungen sind jedoch gegenüber Geräuschen, die von einer gewerblichen Nutzung ausgehen, als sozialadäquat und damit als mit höherer Akzeptanz verbunden anzusehen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 15.03.2005 - 5 K 133/04 -).
34 
Die Frage, ob die Immissionen durch die Außenbewirtschaftung zu einer Überschreitung des nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 - TA-Lärm - (GMBl. S. 503) geltenden Immissionsrichtwerts im allgemeinen Wohngebiet (WA) führen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Es gibt keine normativen Vorgaben für die rechtliche Beurteilung der Unzumutbarkeit der durch eine Außenbewirtschaftung entstehenden Lärmbeeinträchtigungen. Die TA-Lärm gilt nicht für Freiluftgaststätten (vgl. Nr. 1 b der TA-Lärm). In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Beantwortung der Frage, ob die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeiteten Regelwerke - wie die TA-Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 - als Anhaltspunkte bewertend herangezogen werden können, wenn es sich - wie hier - nicht um gleichförmigen gewerblichen Lärm handelt, sondern um von Wechselhaftigkeit geprägten Lärm, der von menschlichen Stimmen und vom Verhalten der Gäste ausgeht. Durch die Einhaltung der Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm kann jedenfalls nicht entscheidungserheblich festgestellt werden, ob die Beeinträchtigung der Nachbarn durch Geräusche von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreien Anlage die nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.09.1998 - 4 B 88.98 - NVwZ-RR 1999, 431). Die Frage, ob durch ein Vorhaben unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO hervorgerufen werden, kann danach nicht schematisch auf Grundlage der Vorgaben technischer Regelwerke, sondern allein einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Auswirkungen des Vorhabens beurteilt werden (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 15.03.2005, aaO).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht es im Regelfall nur dann dem unterlegenen Teil die Kosten eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/11 - VBlBW 2011, 279). Danach ist es billig, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Sachantrag gestellt hat.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,00 festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

20 
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet.
21 
Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 22.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.03.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Umnutzung der bisherigen Hof- und Grünfläche des Grundstücks, Flst.Nr. xxx, Rote-Tor-Straße xx in einen - der genehmigten Weinstube - zugeordneten Biergarten (§ 58 Abs. 1 S. 1 LBO).
22 
1. Die Errichtung der Freisitzfläche für die (vorhandene) Gaststätte ist nach § 49 LBO genehmigungspflichtig. Mit der Freischankfläche wird der bislang genehmigte Gaststättenbetrieb (= Weinstube mit zwei Räumen und ca. 20 bis 25 Sitzplätzen im Gebäudeinnern) wesentlich erweitert und damit die Nutzung des Gesamtvorhabens geändert. Nach den Bauplänen ist auf einer Fläche von 90 m² die Bewirtschaftung von ca. 30 bis 40 Gästen geplant. Wegen der dadurch neu aufgeworfenen Fragen des Immissionsschutzes entfällt die Genehmigungspflicht nicht nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, wonach die Nutzungsänderung verfahrensfrei ist, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung.
23 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30 BauGB i. V. m. den Vorgaben des qualifizierten Bebauungsplanes „Kleines Gerstenfeld“ der Stadt xxx, der für das streitgegenständliche Gebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festsetzt. Davon ausgehend stellt sich zunächst die Frage, ob sich der Gesamtbetrieb des Klägers, wie er sich unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Freisitzfläche im rückwärtigen Grundstücksteil darstellt, als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und damit als allgemein zulässige Nutzung einordnen lässt. Auf Grundlage der Baugenehmigung vom 18.07.2012 ist für das klägerische Grundstück allein eine Weinstube mit zwei Räumen im Innern des Gebäudes für ca. 20 bis 25 Personen bestandskräftig zugelassen. Dieser Baugenehmigung lässt sich aber keine Aussage darüber entnehmen, ob eine Schank- und Speisewirtschaft, die darüber hinaus noch eine Freisitzfläche für bis zu 40 Personen aufweist, in gleicherweise als eine der Versorgung des Gebiets dienende Gaststätte im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen ist.
24 
a) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet u. a. die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften generell zulässig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach objektiven Merkmalen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Typik und Ausstattung der jeweiligen Schank- und Speisewirtschaft zu beurteilen. Hierbei setzt das Merkmal des „Dienens“ voraus, dass die Gaststätte nach ihrer Lage und objektiven Beschaffenheit geeignet ist, in einem ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht zu werden. Sie muss sich danach dem allgemeinen Wohngebiet, in dem sie liegt, funktional zuordnen lassen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 03.09.1998 - 4 B 85.98 - NJW 1998, 3792 u. Beschl. v. 18.01.1993 - 4 B 230.92 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 7).
25 
b) Nach diesem Maßstab dient die streitgegenständliche Gaststätte der Versorgung des (umliegenden) Gebiets auch dann, wenn man neben der Bewirtschaftung im Inneren des Gebäudes die hier zu beurteilende Außenbewirtschaftung in die Beurteilung einbezieht. Als „Gebiet“, auf das die jeweilige Schank- und Speisewirtschaft objektiv bezogen sein muss, ist zunächst das jeweilige konkrete Plangebiet, in dem sie sich befindet, in Bezug zu nehmen. Bei dem Gebiet des Bebauungsplans „Kleines Gerstenfeld“ handelt es sich um einen größeren Bereich mit acht Wohnblocks und einer nicht unerheblichen Zahl an Bewohnern. Es ist ferner anerkannt, dass der für die Versorgungsfunktion des Betriebs maßgebliche Bereich über das jeweilige Plangebiet hinausgreifen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn das ausgewiesene Wohngebiet mit angrenzenden Gebieten, die rechtlich oder tatsächlich ebenfalls als Wohngebiet zu qualifizieren sind, einen einheitlich strukturierten zusammenhängenden Bereich bildet. Danach ist das Wohngebiet südwestlich des Planbereichs ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen, da auch die Bewohner dieses Gebiets bei realistischer Betrachtung die hier zu beurteilende Gaststätte ohne Weiteres, d. h. insbesondere ohne Kraftfahrzeuge erreichen können. Denn das nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO maßgebliche Gebiet reicht jedenfalls so weit, wie bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, die Schank- und Speisewirtschaft ggf. auch ohne Kraftfahrzeug zu erreichen. Dies ist nicht nur für die Bewohner des Plangebiets möglich, sondern auch für die Bewohner der Wohnbebauung jenseits der Bambergerstraße.
26 
Der so beschriebene Bereich weist in Nord-Süd-Richtung eine Länge von mindestens 550 m und Ost-West-Richtung von etwa 300 m auf. Es handelt sich danach jedenfalls um ein relativ großes, zum Teil dicht mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebautes Wohngebiet. Mit einem Raumangebot für insgesamt ca. 60 bis 65 Besucher bei vollständiger Auslastung zählt der Betrieb des Klägers zwar nicht zu den ganz kleinen Schank- und Speisewirtschaften. Auf der anderen Seite erreicht der Betrieb - gemessen an dem oben beschriebenen beträchtlichen Umfang des maßgeblichen Wohngebiets - aber keine Größe, die außer Verhältnis zur Zahl der Bewohner des zu versorgenden Gebiets steht und so eine überörtliche Ausrichtung belegen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Gartensitzplätze nicht einfach den Plätzen im Innern der Gaststätte hinzugerechnet werden kann, weil es sich insoweit je nach Witterungslage und Jahreszeit um ein alternativ genutztes Platzangebot handelt.
27 
3. Die hier zu beurteilende Freisitzfläche der Gaststätte ist aber auf Grundlage von § 15 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls unzulässig.
28 
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO). Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um allgemein geltende, die Zulässigkeit bzw. Zulassungsfähigkeit von baulichen Anlagen und Nutzungen im Einzelfall einschränkende Voraussetzungen. Sie sind, ohne dass es einer ausdrücklichen Festsetzung im Bebauungsplan bedarf, bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der jeweiligen Anlagen und Nutzungen zu beachten. Während Satz 1 verschiedene Tatbestandsmerkmale anführt, die geeignet sind, dass bauliche Anlagen und Nutzungen der Eigenart des Baugebiets widersprechen und dadurch im Einzelfall unzulässig sind, erwähnt Satz 2 als weitere Unzulässigkeitsgründe „Belästigungen“ oder „Störungen“. Es handelt sich bei Satz 2 um eine Ergänzungsvorschrift. Sie kann zum einen bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Anlage oder Nutzung nach Satz 1 den Ausschlag geben, wenn beispielsweise gerade durch die gewählte Lage (den Standort) unzumutbare Störungen der Umgebung erfolgen können. Zum anderen bildet die Vorschrift einen selbständigen Unzulässigkeitstatbestand, der - über die Einstufung der Anlagen und Nutzungen nach der allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebietsvorschriften hinausgehend - die Beurteilung der einzelnen Anlage und Nutzung im Hinblick auf die Eigenart, d. h. die besondere Struktur des Baugebiets ermöglicht. Die Vorschrift stellt - wie Satz 1 - nicht auf städtebaulich-funktionale Bezüge ab, die zu erfassen und vor Störungen zu sichern eine typisch planerische Aufgabe ist, sondern auf unmittelbar die konkrete Nutzung von Grundstücken betreffende Beeinträchtigungen, die bauaufsichtlich erfasst und verhindert werden können und sollen (vgl. zum Ganzen Fickert/ Fieseler, BauNVO, 11. Auflage § 15 Rd.Nrn. 1 und 11).
29 
a) Davon ausgehend scheitert die Freischankfläche bereits an § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO. Mit der Zweckbestimmung des planerisch festgesetzten allgemeinen Wohngebiets (WA) ist eine Gaststätte mit Freisitzfläche zwar grundsätzlich vereinbar. Im Hinblick auf die vorgesehene Lage der Freischankfläche widerspricht sie aber der Eigenart des Baugebiets. Zur Eigenart eines konkreten Baugebiets gehören in diesem Sinne auch seine örtliche Situation und damit zusammenhängende charakteristische Besonderheiten und Prägungen. Im vorliegenden Fall ist das Baugebiet charakteristisch dadurch geprägt, dass die Wohnnutzung - und von dieser besonders die störanfälligen Teile - in das Innere der Blockrandbebauung gerichtet sind. Sehr viele Wohnungen haben dorthin führende Balkone. Dies gilt insbesondere für Wohnungen der Grundstücke Rote-Tor-Straße xxx und der Grundstücke Hebelstraße xxx xxx und xx die in dem Bereich liegen, der von den Lärmimmissionen des Biergartens besonders betroffen sein würde. Auch sonst sind die dem Wohnen dienenden Freiflächen bei der ganz überwiegenden Zahl der Gebäude im Blockinnern untergebracht. In Richtung der das Geviert umgebenden Straßen - Bamberger Straße, Hebel-Straße, Hieronymus-Nopp-Straße und Rote-Tor-Straße - liegen (mit Ausnahme der Balkone der Gebäude an der Hebelstraße) in nennenswertem Umfang weder Balkone noch ansonsten gärtnerisch genutzte bzw. der Freizeit dienende Grundstücksbereiche. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Rote-Tor-Straße nicht unerheblich mit Verkehr belastet ist.
30 
Der Innenbereich des Gevierts ist zwar teilweise mit kleineren Nebengebäuden und mit Garagengebäuden bebaut. Der von den Garagengebäuden bzw. Stellplätzen ausgehende Verkehr durch die Fahrzeugbewegungen stellt jedoch die Erholungsfunktion des Innenbereichs nicht in Frage. Die den Wohnungen zugeordneten geringen Fahrzeugbewegungen - vor allem in den Morgenstunden und am späten Nachmittag - und die damit zusammenhängenden Geräuschimmissionen sind nicht annähernd so belastend wie die Geräuschkulisse eines Biergartens, der vor allem an den Abendstunden und an den Wochenenden und damit zu Zeiten geöffnet hat, die normalerweise der häuslichen Freizeitnutzung dienen. Eine größere Anzahl von Garagen und Stellplätzen befindet sich allein auf den Grundstücken Rote-Tor-Straße xx und xx. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Lärmimmissionen der Fahrzeugbewegungen auf diesen Grundstücken nur sehr begrenzte Auswirkungen auf die Grün- und Freifläche haben, in dem der hier zu beurteilende Biergarten geplant ist. Dieser ca. 60 m lange und ca. 20 m bis teilweise 30 m breite Grün- und Freiflächenbereich zwischen den Gebäuden Rote-Tor-Straße xx und xx einerseits und den Gebäuden an der Hebelstraße - Hebelstraße X bis X - andererseits wird zusätzlich durch höhere Bäume an der Grenze der Grundstücke Rote-Tor-Straße xx und xx abgeschirmt.
31 
Die das Geviert umgebende Bebauung ist zwar nicht durchgehend und lässt Lücken offen, von denen der Straßenlärm bzw. sonstiger Lärm in gewissem Umfang in das Blockinnere eindringen kann. Dennoch schirmt die vorhandene - teils massive mehrgeschossige - Bebauung den dargestellten Innenbereich ab, so dass - wie der Augenschein ergeben hat - der Bereich relativ ruhig erscheint. Bei einer wertenden Betrachtung handelt es sich insgesamt um einen Ruhebereich für die Bewohner des Gevierts, zumal gewerbliche Nutzung in diesem Bereich - mit Ausnahme des Angelshops auf dem Grundstück Rote-Tor-Straße xx - nicht stattfindet. Danach widerspricht das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets als Blockrandbebauung mit ganz vorherrschender und schutzbedürftiger Wohnnutzung im Blockinnern. Es würde - so zu Recht die Baurechtsbehörde - einen städtebaulichen Missgriff darstellen, wenn der dem Wohnen vorbehaltene Innenhofbereich einer verstärkten gewerblichen Nutzung geöffnet werden würde. Dabei kommt es nicht auf die Überschreitung von Immissionsrichtwerten an. Bereits das Eindringen einer wechselnden Öffentlichkeit von Gaststättenbesuchern in die Privatheit der Wohnnutzung im Innern des Gevierts verursacht eine Störung. Insofern unterscheiden sich die Lebensäußerungen der Gaststättenbesucher qualitativ von denjenigen der Mitbewohner auf Balkonen, Freiflächen und an geöffneten Fenstern (so auch Bayr. VGH, Urt. v. 27.07.2005 - 25 BV 03.73 - NVwZ-RR 2006, 312).
32 
b) Aus den gleichen Gründen ist das Bauvorhaben auch gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO unzulässig, weil von ihm Belästigungen bzw. Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Der Lärm der Freischankfläche, die bis 21:30 Uhr sowie auch an Sonn- und Feiertagen genutzt werden soll, fällt in die Zeiträume, in denen sich die Bewohner der umliegenden Gebäude zu Hause auch auf den Balkonen ihrer Wohnungen aufhalten und im Sommer Fenster sowie Balkontüren öffnen wollen. In dieser Zeit halten sie sich außerdem in den Gärten und auf den Grünflächen hinter ihren Häusern auf. Der Verlust der Möglichkeit, sich dort zu erholen, wiegt für die Bewohner der umliegenden Häuser in Anbetracht der dort bisher vorhandenen weitgehenden „Ruhezone“ besonders schwer. Der Lärm der Außenbewirtschaftung ist für die Bewohner der umliegenden Gebäude - mit anderen Worten - deshalb nicht zuzumuten, weil sie in ihrer Ruhephase getroffen werden, in der sie besonders auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind und damit besonders schutzbedürftig sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2003 - 3 S 2298/02 - VBlBW 2004, 345).
33 
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Geräuschentwicklungen des Biergartens und die Geräuschentwicklungen der Bewohner während ihrer Ruhezeiten quantitativ und qualitativ wesentlich unterscheiden. Die Geräusche einer Freiluftgaststätte - wie der hier zu beurteilende Biergarten - weisen besondere Charakteristika auf. Der Lärm ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch Unterhaltungen, Lachen, Zurufe an die Kellner, Stühle rücken und Geschirr abstellen. Diese Lärmeinwirkungen sind durch ihre Wechselhaftigkeit und durch einen hohen und erfahrungsgemäß störenden Informationsgehalt geprägt und weisen daher in besonderem Maße störende Lärmspitzen auf. Diesen wären die Bewohner vor allem auch in den Abendstunden bis 21:30 Uhr ausgesetzt, d. h. zu den Zeiten, in denen - auch in den Sommermonaten - ein besonderes Ruhebedürfnis besteht. An sog. „Biergartentagen“ im Sommer ist zudem das Bedürfnis der Anwohner, ihre Balkone zu nutzen und die Fenster zu öffnen, besonders groß. Zwar erzeugen an diesen Tagen auch die Nachbarn vermehrt nach außen hin wahrnehmbare Geräusche. Diese privaten Geräuschentwicklungen sind jedoch gegenüber Geräuschen, die von einer gewerblichen Nutzung ausgehen, als sozialadäquat und damit als mit höherer Akzeptanz verbunden anzusehen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 15.03.2005 - 5 K 133/04 -).
34 
Die Frage, ob die Immissionen durch die Außenbewirtschaftung zu einer Überschreitung des nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 - TA-Lärm - (GMBl. S. 503) geltenden Immissionsrichtwerts im allgemeinen Wohngebiet (WA) führen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Es gibt keine normativen Vorgaben für die rechtliche Beurteilung der Unzumutbarkeit der durch eine Außenbewirtschaftung entstehenden Lärmbeeinträchtigungen. Die TA-Lärm gilt nicht für Freiluftgaststätten (vgl. Nr. 1 b der TA-Lärm). In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Beantwortung der Frage, ob die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeiteten Regelwerke - wie die TA-Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 - als Anhaltspunkte bewertend herangezogen werden können, wenn es sich - wie hier - nicht um gleichförmigen gewerblichen Lärm handelt, sondern um von Wechselhaftigkeit geprägten Lärm, der von menschlichen Stimmen und vom Verhalten der Gäste ausgeht. Durch die Einhaltung der Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm kann jedenfalls nicht entscheidungserheblich festgestellt werden, ob die Beeinträchtigung der Nachbarn durch Geräusche von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreien Anlage die nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.09.1998 - 4 B 88.98 - NVwZ-RR 1999, 431). Die Frage, ob durch ein Vorhaben unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO hervorgerufen werden, kann danach nicht schematisch auf Grundlage der Vorgaben technischer Regelwerke, sondern allein einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Auswirkungen des Vorhabens beurteilt werden (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 15.03.2005, aaO).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht es im Regelfall nur dann dem unterlegenen Teil die Kosten eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/11 - VBlBW 2011, 279). Danach ist es billig, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Sachantrag gestellt hat.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,00 festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Annotations

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.