Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. Jan. 2014 - 4 K 1742/11

bei uns veröffentlicht am22.01.2014

Tenor

1. Der Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 11.02.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.06.2011 werden aufgehoben; die Beklagte wird verpflichtet, die Infektion des Klägers mit Hepatitis C als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Hepatitis C Infektion als Dienstunfall/Berufskrankheit.
Der Kläger übte bis 30.04.2007 bei der Deutschen Telekom AG eine betriebsärztliche Tätigkeit im Beamtenverhältnis aus.
Im April 2007 wurde nach einer Laboruntersuchung festgestellt, dass der Kläger an einer Hepatitis C-Infektion leidet. Eine im Jahr 2005 erfolgte Blutuntersuchung auf Hepatitis C war negativ.
Unter dem 03.05.2007 zeigte die feststellende Ärztin der Unfallkasse Post und Telekom an, dass beim Kläger aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf eine Berufskrankheit (Hepatitis C) bestehe. In einem am 11.07.2007 ausgefüllten Fragebogen teilte der Kläger mit, er führe die festgestellte Hepatitis C-Infektion auf den dienstlichen Kontakt mit infiziertem Humanmaterial zurück. Unter dem 10.01.2008 führte er aus: Im Rahmen von in der Betriebsarztpraxis ständig durchgeführten klinischen Untersuchungen, Einstellungsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchung, sportmedizinischer Laktatdiagnostik, Behandlung von ambulanten Notfällen, reisemedizinischen Impfsprechstunden und bis zu 1000 Influenzaimpfungen pro Saison sei er potentiell infiziertem Humanmaterial exponiert gewesen. Mit einer Frequenz von 2 bis 3 Mal pro Monat seien Nadelstichverletzungen aufgetreten, die von ihm nicht gemeldet worden seien. Am Standort ... betreue er ca. 8000 Telekom-Mitarbeiter, aus eigenanamnestischen Angaben betreuter Probanden/Patienten seien Hepatitiden und HIV bekannt. Er unterliege einer regelmäßigen personalärztlichen Kontrolle. Bis einschließlich Dezember 2005 habe sich kein pathologischer Befund im Hinblick auf das Hepatitis-Screening ergeben. Ihm seien keine Transfusionen verabreicht worden. Er habe keine medizinische Behandlung mit intravenösen oder intramuskulären Injektionen erhalten. Seine letzte Operation sei 1982 erfolgt.
Nach Einholung der arbeitsschutzärztlichen Stellungnahme ihrer Arbeitsschutzmedizinerin ... vom 24.01.2008 lehnte die Unfallkasse Post und Telekom mit Bescheid vom 11.02.2008 die Anerkennung der Hepatitis C-Infektion als Berufskrankheit mit folgender Begründung ab: Als Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG würden nur die in der Anlage zur BKV genannten Krankheiten in Frage kommen. Die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage lägen nicht vor. Für den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit müsse eine zeitliche Verbindung zwischen der Exposition gegenüber dem betreffenden Erreger und der Erkrankung vorhanden sein. Die Erkrankung müsse sich innerhalb einer Zeit entwickeln, die sich im Rahmen der Inkubationszeit bewege. Die Inkubationszeit bei einer Hepatitis C betrage im Mittel 50 Tage. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Hepatitis C-Infektion und der beruflichen Tätigkeit des Klägers könne nicht nachgewiesen werden. Insbesondere sei nicht mehr nachvollziehbar, wann und auf welche Weise er die Erkrankung erworben habe. Die betriebsärztliche Tätigkeit sei außerdem nicht eindeutig einer besonders gefährdeten Personengruppe zuzuordnen, so dass eine erhöhte Infektionsgefahr auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall konkret nachzuweisen sei. Ebenso könnten außerberufliche Risiken nicht ausgeschlossen werden.
Hiergegen legte der Kläger mit am 10.03.2008 bei der Unfallkasse eingegangenem Schreiben Widerspruch ein, zu dessen Begründung er Stellungnahmen der Arbeitsmedizinerin ... vom 01.04.2008 und 07.05.2008 übersandte. Diese führte aus: Das Risiko einer Hepatitis Infektion bei Betriebsärzten der DTAG sei sicher nicht so hoch wie bei chirurgischen Kollegen, aber sicher hoch, da in der Regel die Blutabnahmen, Impfungen und Wunderversorgungen vom Arzt durchgeführt werden müssten. Die Assistentinnen hätten keine medizinische Ausbildung. Es würden jährlich Grippeschutzimpfungen angeboten. Innerhalb weniger Wochen würden in einer Praxis ca. 600 Impfungen durchgeführt. Seit 2006 gebe es bei T-Systems ein großes Präventionsprogramm „Früherkennung von Stressfaktoren“. Dazu gehöre auch die Bestimmung von Laborparametern. Die Mitarbeiter kämen nüchtern zur Blutabnahme; das heiße von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr würden pro Stunde bei 10 Mitarbeitern Blut abgenommen und Befragungen durchgeführt. Um Mitarbeitern nicht allzu lange vom Arbeitsplatz fern zu halten, würden Besprechungsräume für diese ärztliche Tätigkeit zur Verfügung gestellt. In eine Praxis kämen ca. 560 Mitarbeiter im Jahr. Auch im Präventionsprogramm „Gesundheitscheck für Jedermann“ werde Blut abgenommen. An Gesundheitstagen würden Blutzucker und Cholesterinmessungen durchgeführt, die Blutabnahme erfolge mit Lanzetten. Der Kläger habe mit ca. 8000 Beschäftigten einen großen Standort zu betreuen. Das Infektionsrisiko bei der arbeitsmedizinischen Tätigkeit sei sehr hoch einzuschätzen.
In dem von der Unfallkasse eingeholten Arbeitsmedizinischen Zusammenhangsgutachten der Arbeitsmedizinerin ... vom 30.01.2009 wurde beim Kläger u.a. eine chronisch aktive Hepatitis-C-Virusinfektion, Genotyp 2, diagnostiziert und ausgeführt: Als weitere Erkrankung mit möglicher beruflicher Verursachung sei ein chronisches Handekzem zu nennen. Die Anzahl der geschilderten Blutentnahmen (30 pro Tag) sei vergleichbar mit der Frequenz von Blutentnahmen, die auf einer voll belegten Station (20 bis 25 Betten) mit internistischer Fachausrichtung täglich ausgeführt würden. Die Anforderungen der betriebsärztlichen Tätigkeit des Klägers überstiegen damit das übliche Maß an Blutentnahmen im Vergleich z.B. zu Betriebsärzten, die auf Assistenzpersonal für Blutentnahmen und Impfungen zurückgreifen könnten. Im Zeitraum von 2004 bis 2007 habe der Kläger betriebsärztlich Unternehmen im Kreis ..., ..., ... betreut. Das Kollektiv der Probanden sei nach dessen Angaben vor allem aus der Stadt und der Region ... gekommen. Der Migrantenanteil werde auf bis zu 25% geschätzt, darunter bis zu 10% aus Osteuropa. Entsprechend der bekannten Epidemiologie des Hepatitis C-Virus sei in Deutschland von einer teilweise deutlich höheren Prävalenz infektiöser Probanden unter Personen mit Migrationshintergrund auszugehen. Der Kläger sei daher in erhöhtem Maße dem Hepatitis C-Virus exponiert gewesen. Bei der körperlichen Untersuchung sei an seinen Händen eine ekzematös veränderte, lichenifizierte, extrem trockene Haut der Hände festgestellt worden. Rhagaden hätten sich vor allem auf den Kuppen der Fingermittelgelenke befunden. Der Kläger habe angegeben, eher selten Handschuhe bei den Blutabnahmen getragen zu haben. Es sei häufiger vorgekommen, dass Blut (z.B. vom hyperämisierten Ohrläppchen) über die mazerierte Haut des Klägers gelaufen sei. Zusätzlich über den häufig beschriebenen Infektionsweg über Nadelstichverletzungen müsse beim Kläger auch dessen Hauterkrankung mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit der beruflichen Bedingtheit der Infektion in Betracht gezogen werden. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass durch die beschriebene berufliche Exposition eine Infektion mit Hepatitis C-Virus wahrscheinlich sei. Bei der synoptischen Würdigung von Anamnese, mitgebrachten Untersuchungsbefunden und der Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der Zwischenergebnisse sei ein Ursachenzusammenhang zwischen der beruflich bedingten Exposition und der Erkrankung zumindest hinreichend wahrscheinlich zu machen. Als wesentliche Argumente seien anzuführen: 1. Tätigkeit mit hohem Anteil invasiver Tätigkeiten, 2. Zusätzlich erhöhtes Infektionsrisiko wegen des hohen Migrantenanteils unter den betreuten Probanden und der vorgeschädigten Haut. Es werde deshalb empfohlen, die chronische Hepatitis C als Berufskrankheit BK 3101 anzuerkennen.
Die Gutachterin bejahte die von der Unfallkasse gestellte Frage, ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Betriebsarzt der Infektionsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen sei, wie im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium. Sie erläuterte: Durch die Tätigkeit sei der Kläger in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen wie andere Berufsgruppen im Gesundheitsdienst. Die Tätigkeitsanamnese ergebe bis zu 30 venöse Blutentnahmen täglich unter teilweise ungünstigen arbeitshygienischen und ungünstigen ergonomischen Voraussetzungen sowie kapillare Blutentnahmen am Ohrläppchen unter ungünstigen arbeitshygienischen Voraussetzungen. Dies mache wahrscheinlich, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit in ähnlich hohem Maße exponiert gewesen sei wie behandelnde ärztliche Personengruppen in Krankenhauseinrichtungen oder Praxen. Die Tätigkeit werde entsprechend in Kategorie Ia, Fallgruppe 2 nach Mehrtens eingruppiert; an diesem Punkt weiche die Einschätzung von der durch die Arbeitsschutzärztin getroffenen ab, die auf die Tätigkeitsmerkmale der betriebsärztlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht detailliert eingegangen sei.
Bejaht wurde ebenfalls die Frage, ob die Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gestanden habe.
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Befragt zu seinen Nebentätigkeiten gab der Kläger an: Er führe Tauglichkeitsuntersuchungen für den Flugsportverein ... durch. 2005 habe er 45, 2006 habe er 51, bis April 2007 habe er 10 Blutentnahmen durchgeführt; die Vereinsmitglieder seien nachweislich keine Hepatitis C-Träger.
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Auf Anfrage der Unfallkasse teilte der Arbeitsmediziner ..., Deutsche Post, Service Human Resources Deutschland, Abt. Arbeitsmedizin unter dem 17.06.2010 Folgendes mit: Die von der Unfallkasse kontaktierte Arbeitsmedizinerin habe die Tätigkeit der Betriebsärzte, wie sie bis Ende der 80er Jahre bei der Deutschen Bundespost und ihren Nachfolgeunternehmen üblich gewesen sei, beschrieben. Diese habe sich durch die im Rahmen der betrieblichen Prävention steigende Anzahl von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung geändert. Arbeiten, die mit dem Kontakt mit Blut der Beschäftigten verbunden seien, seien deutlich angestiegen. Ein wesentlicher Unterschied der betriebsärztlichen Tätigkeit zu derjenigen niedergelassener Ärzte bestehe darin, dass diese Therapiemaßnahmen durchführten. Die Gefährdung entstehe aber schon durch die Diagnostik. Die Gefährdung sei anders zu bewerten, da in betriebsärztlichen Diensten überwiegend Screeninguntersuchungen durchgeführt würden, während in den Praxen der niedergelassenen Ärzte gezielt nach Erkrankungen gesucht werde. Damit sei die erforderliche Wahrscheinlichkeit für eine Hepatitis C-Infektion als geringer anzusehen. Die weitere Entwicklung in der betriebsärztlichen Tätigkeit sei in der Häufung der Impfungen zu sehen, wobei hier die Infektionsgefahr geringer eingeschätzt werden könne als bei Blutentnahmen. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit, sich bei der Tätigkeit mit einer Hepatitis C zu infizieren, bestehe und sei zumindest aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar. Der Kläger habe in den Jahren 2005, 2006 und 2007 ca. 3000 bis 4000 Beschäftigte betreut. Bei Aktionen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung seien durchaus pro Aktionstag 20 bis 30 oder mehr Blutentnahmen üblich. Hier sei zum Teil per Punktion mit einer Nadel Blut aus einer Vene entnommen worden, häufig aber auch kapillares Blut mit Hilfe einer Lanzette, z.B. aus der Fingerbeere oder dem Ohrläppchen. Zusätzlich seien bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen zum größten Teil venöse Blutentnahmen durchgeführt worden. Insgesamt seien in der Summe mehr als 600 Blutentnahmen pro Jahr realistisch. In der Regel seien durch einen Betriebsarzt auch 500 und mehr Influenzaimpfungen pro Jahr durchgeführt worden.
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Mit - dem Klägervertreter am 18.06.2011 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 16.06.2011 wies die Unfallkasse Post und Telekom den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus: Die Tätigkeiten des Klägers ließen nicht den Schluss zu, dass die von ihm ausgeübte betriebsärztliche Tätigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit berge, gerade an Hepatitis C zu erkranken. Weder sei die Anzahl der Blutentnahmen vergleichbar mit derjenigen, die von internistischen Praxen oder auf internistischen Stationen von Ärzten vorgenommen würden, noch sei bewiesen, dass der Anteil von Hepatitis C infizierten Personen unter den vom Kläger betreuten Arbeitskräften höher sei als in der Normalbevölkerung.
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Der Kläger erhob hiergegen mit am 29.06.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage. Er ist weiterhin der Auffassung, dass seine Hepatitis C-Infektion eine Berufskrankheit ist und verweist auf die Schreiben der Arbeitsmedizinerin ..., das von der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten sowie die in der Fachärztlichen Stellungnahme der Abteilung Arbeitsmedizin der Deutschen Post AG getroffenen Feststellungen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 11.02.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.06.2011 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, seine Infektion mit Hepatitis C als Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Zur Begründung trägt sie vor: Für die Anerkennung als Berufskrankheit komme es darauf an, ob die konkret auszuführende dienstliche Verrichtung des Beamten erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich berge. Dies sei hier nicht der Fall. Es könne nicht angenommen werden, dass die vom Kläger betreuten Beschäftigten gehäuft an einer Hepatitis C-Infektion litten. Daran ändere auch nicht der vom Kläger angegebene Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund, sofern dieser überhaupt zutreffe. Die Angaben des Klägers gegenüber der Gutachterin ... seien nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger geltend gemachten Nadelstichverletzungen seien nicht dokumentiert. Die Beschäftigten des Gesundheitsdienstes der Deutschen Telekom AG seien darüber informiert gewesen, dass Nadelstichverletzungen an die zuständige Unfallkasse zu melden gewesen seien.
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Dem Gericht liegt die einschlägige Akte der Unfallkasse Post und Telekom vor. Auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 11.02.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.06.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung seiner Infektion mit Hepatitis C als Dienstunfall.
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Zwar liegt ein Dienstunfall im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht vor. Denn diese Vorschrift setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. Als örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ist eine Infektion nur dann anzusehen, wenn sich feststellen lässt, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Ein solches konkretes Ereignis liegt hier nicht vor.
23 
Jedoch sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG sind gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) die in der Anlage I zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt worden.
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Nach Nr. 3101 dieser Anlage gelten Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
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Diese Regelung trägt der häufig schwierigen Beweislage des Beamten dadurch Rechnung, dass sie diesem in solchen Fällen die volle Beweislast der berufsbedingten Ansteckung abnimmt und es für die Anerkennung als Berufskrankheit ausreichen lässt, wenn der Beamte sich in entsprechender Tätigkeit befunden hat, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass er die Krankheit nicht infolge der beruflichen Tätigkeit erworben hat. Diese Regelung steht im Hinblick auf die Anordnung ihrer Anwendung auf das Dienstunfallrecht der Beamten im Einklang mit dem in § 31 Abs. 3 BeamtVG enthaltenen Ermächtigungsrahmen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1990 - 4 S 1743/88 - juris).
26 
Bei der Hepatitis C-Infektion, die beim Kläger anlässlich des im April 2007 stattgefundenen Screenings diagnostiziert wurde, handelt es sich um eine Infektionserkrankung.
27 
Der Kläger war in der Zeit, in der er sich die Hepatitis C-Infektion zugezogen hat, im Gesundheitsdienst tätig gewesen. Seine Tätigkeiten als Betriebsarzt bestanden u.a. in der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen und Impfungen.
28 
Der Kläger war auch nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Infektion an Hepatitis C besonders ausgesetzt.
29 
Die in Nr. 3101 aufgeführte Infektionskrankheit gilt im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.V.m. der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung nur dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt (BVerwG, Urt. v. 28.01.1993 - 2 C 22/90 - juris).
30 
Für den hier anzusetzenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab können die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorliegen einer Berufskrankheit entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Danach beurteilt sich die Frage, ob der Versicherte einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, nach dem Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen (BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris).
31 
Das von der Beklagten eingeholte Arbeitsmedizinische Gutachten des ... vom 30.01.2009 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der beruflich bedingten Exposition und der Entstehung der Erkrankung hinreichend wahrscheinlich ist und empfahl die Anerkennung der Hepatitis C-Infektion des Klägers als Berufskrankheit.
32 
Gutachten, die im Verwaltungsverfahren vom Dienstherrn zur Klärung der Frage der Ursächlichkeit eines Dienstunfalls für einen Körperschaden eingeholt worden sind, können im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage verwertet werden (BVerwG, Beschl. v. 26.09.2012 - 2 B 97.11 - juris; vgl. auch für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 30.08.1993 - 2 B 106/93 - juris, v. 18.01.1989 - 2 B 177.88 - juris). Gleiches muss auch bei der Frage gelten, ob eine als Dienstunfall geltende Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG vorliegt. Das Arbeitsmedizinische Gutachten des ... vom 30.01.2009 erfüllt die Anforderungen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für seine Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Das Gutachten enthält weder erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche, noch geht es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus oder gibt Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln, noch ist Gegenstand der Begutachtung eine besonders schwierige Fachfrage, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem Gutachter nicht vorhanden wäre.
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Das Ergebnis des Arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 30.01.2009 ist auch nicht durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert.
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Die von der Beklagten anfänglich eingeholte arbeitsschutzärztliche Stellungnahme ... vom 24.01.2008 vermag das Gutachtensergebnis nicht in Frage zu stellen. ... hatte sich an der „Fallgruppenbildung für Beweiserleichterung bei HBV- und HCV-Infektionen im Gesundheitsdienst“ nach der BKV Kommentierung von Mehrtens/Brandenburg orientiert. Sie war zu dem Ergebnis gekommen, dass die betriebsärztliche Tätigkeit nicht eindeutig einer besonders gefährdeten Personengruppe nach Kategorie I (entsprechend einer internistischen Praxis) zuzuordnen sei. Ausgehend hiervon hatte sie empfohlen, die Anerkennung der Hepatitis C-Infektion als Berufskrankheit abzulehnen, sofern nicht nachgewiesen werden könne, dass die besonderen Gefährdungen entsprechend Fallgruppe 4 Kategorie II (erhöhte Infektionsgefahr auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles) bestanden hätten und außerberufliche Risiken fehlten. Demgegenüber geht jedoch aus der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Arbeitsmediziners der Deutschen Post, ..., v. 17.06.2010 hervor, dass die Ärztin nicht vom vollständigen Tätigkeitsfeld des Klägers ausgegangen war, sondern lediglich das Berufsbild eines Betriebsarztes zugrundegelegt hatte, wie es bis Ende der 80er Jahre bestanden hatte (Beratung der Arbeitsgeber und der Arbeitnehmer, Begehung der Arbeitsplätze, Untersuchung und Beurteilung der Beschäftigten sowie Notfallbehandlung). ... erläutert, dass später das Tätigkeitsfeld eines Betriebsarztes erweitert worden sei; im Rahmen der betrieblichen Prävention seien eine steigende Anzahl von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung hinzugekommen, aufgrund derer ein deutlicher Anstieg von Arbeiten zu verzeichnen sei, die mit einem Kontakt mit dem Blut des Beschäftigten verbunden seien. Er kommt zum Ergebnis, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit, sich bei der Tätigkeit mit einer Hepatitis C zu infizieren, besteht und zumindest auf Grund der Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar ist.
35 
Nach Würdigung des Arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 30.01.2009 sowie der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Arbeitsmediziners der Deutschen Post vom 17.06.2010 geht auch das Gericht davon aus, dass der Kläger bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Betriebsarzt einer besonders erhöhten Gefahr, sich am Hepatitis C-Virus zu infizieren ausgesetzt war.
36 
Die im Dienstunfallrecht geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, an einer Infektionskrankheit zu erkranken, also die besondere Infektionsgefahr, kann sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben. Der Grad der Durchseuchung ist hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder an denen zu arbeiten ist. Lässt sich das Ausmaß der Durchseuchung nicht aufklären, kann aber das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden, ist vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung auszugehen. Das weitere Kriterium der mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Beamten verrichteten gefährdenden Handlungen. Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen auf der anderen Seite stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet sind, umso mehr gewinnt das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Allerdings muss zumindest die Möglichkeit einer Infektion bestehen. Es ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig erhöht ist, sondern in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Dabei legt der Nachweis einer infizierten Kontaktperson bei gleichzeitiger übertragungsgefährdender Tätigkeit das Vorliegen einer besonders erhöhten Infektionsgefahr nahe. Zwingend ist dieser Schluss aber nicht (BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris).
37 
Damit bedarf es der tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen einer konkret erhöhten Infektionsgefahr. Dies beinhaltet Feststellungen zu der Frage, ob die Verrichtungen des Klägers ihn mit einer infizierten Person oder einem durchseuchten Objektbereich in Berührung gebracht haben oder ob die Verrichtungen im Hinblick auf den Übertragungsmodus der Hepatitis C-Infektion sowie ihrer Art, Häufigkeit und Dauer nach besonders infektionsgefährdend waren (BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris).
38 
Offen bleiben kann hier, ob der Anteil der an Hepatitis C-Infizierten im vom Kläger betreuten Mitarbeiterkreis tatsächlich über der durchschnittlichen Infektionsrate der Bevölkerung liegt. Für diese Annahme spricht, dass - wie im Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 30.01.2009 erläutert - der Migrantenanteil im vom Kläger betreuten ... Raum hoch (für ... wird dieser mit bis zu 20 % angegeben und für ... mit bis zu 43,8 %) und von einer teilweise deutlich höheren Durchseuchungsrate im Kreis der Personen mit Migrationshintergrund auszugehen ist. Daher dürfte sich diese Bevölkerungszusammensetzung und einhergehend damit auch eine erhöhte Durchseuchungsrate bei den Telekom-Beschäftigten im ... Raum in gewissem Umfang widerspiegeln.
39 
Jedenfalls ist auch dann, wenn keine erhöhte Durchseuchungsrate im Kreis der vom Kläger betreuten Mitarbeiter bestünde, bei der vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger bereits wegen seiner exponierten Tätigkeit (häufige Blutentnahmen, Impfungen) einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt war. Hiervon geht auch das Arbeitsmedizinische Gutachten vom 30.01.2009 aus. Die Gutachterin hat den Aufgabenbereich des Klägers als Tätigkeit mit hohem Anteil invasiver Tätigkeiten gewertet und ihn entsprechend der Gefährdungskategorie Ia Fallgruppe 2 nach Mehrtens eingestuft (Gutachten S. 17). Sie hat den Kläger also bereits deswegen und mit einer den Schluss auf das Vorliegen einer Berufskrankheit selbständig tragenden Argumentation einer besonders gefährdeten Personengruppe zugeordnet. Soweit auf Seite 17 des Gutachtens auch auf den hohen Migrantenanteil unter den betreuten Probanten und die vorgeschädigte Haut des Klägers abgestellt wird, sind diese Faktoren (lediglich) zur Begründung eines zusätzlich erhöhten Infektionsrisikos genannt.
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Die im Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 30.01.2009 getroffene Einschätzung, dass sich die erforderliche besondere Infektionsgefahr bereits auf die Übertragungsgefahr der ausgeübten Tätigkeiten zurückführen lässt, ist nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten Mängel aufweist bestehen nicht.
41 
Lässt sich das Ausmaß der Durchseuchung bezüglich HCV-Antikörper nicht aufklären, ist vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung (ca. 0,5 bis 0,7%; vgl. BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris, m.w.N.) auszugehen, wenn wie hier - und was selbst die von der Beklagten kontaktierte Arbeitsmedizinerin in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2008 zugrunde legt - das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden kann. Das weitere Kriterium der mit der vom Beamten ausgeübten Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen.
42 
Das Hepatitis C-Virus wird parenteral durch direkten Blut- oder Schleimhautkontakt übertragen. Als übertragungsgefährdend kommen Tätigkeiten in Betracht, die erfahrungsgemäß mit der konkreten Gefahr von häufigen parenteralen Inokulationsereignissen im Sinne von Verletzungsereignissen verbunden sind, bei denen es zu einem erheblichen Blutaustausch kommt. Im Gesundheitswesen ist die Nadelstichverletzung insbesondere mit einer Hohlnadel daher ein geeigneter Übertragungsweg, der ein besonders hohes Übertragungsrisiko beinhaltet, da hier regelmäßig der Transfer relativ großer Mengen frischen Blutes möglich ist (BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris). Das Arbeitsmedizinische Gutachten vom 30.01.2009 sieht aufgrund der Häufigkeit der vom Kläger durchgeführten Blutentnahmen (bis zu 30 Entnahmen täglich, die venös und kapillär am Ohrläppchen durchgeführt wurden) und Impfungen sowie der dabei herrschenden arbeitshygienischen Bedingungen (Blut läuft vom Ohrläppchen auf Hautekzem des Klägers) eine besondere Infektionsgefahr als gegeben an.
43 
Die im Arbeitsmedizinischen Gutachten zugrunde gelegten Zahlen der betreuten Beschäftigten sowie der Blutentnahmen und der Impfungen werden in der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Arbeitsmediziners der Deutschen Post vom 17.06.2010 bestätigt. Dieser führte aus, dass der Kläger in den Jahren 2005 bis 2007 ca. 3000 bis 4000 Beschäftigte betreut habe. Er geht auch davon aus, dass bei Aktionen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung pro Aktionstag 20 bis 30 oder mehr Blutentnahmen üblich gewesen seien und hielt mindestens 600 Blutentnahmen und mindestens 500 Influenzaimpfungen pro Jahr für realistisch. Die Blutentnahmen seien zum Teil aus einer Vene per Punktion mit einer Nadel oder mit Hilfe einer Lanzette z.B. aus dem Ohrläppchen erfolgt.
44 
Das Tätigkeitsfeld des Klägers war demzufolge nicht nur mit einer beträchtlichen Anzahl von Blutentnahmen pro Jahr verbunden. An Aktionstagen wurden die Entnahmen - nach den von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Ausführungen des Klägers - nicht unter den hygienischen Bedingungen durchgeführt, wie sie in einer Arztpraxis herrschen, sondern in Betriebsräumlichkeiten vor Ort. Zudem wird aus den Angaben des Klägers deutlich, dass die Blutentnahmen unter schlechten, das Infektionsrisiko erhöhenden Bedingungen stattfanden. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Bei Blutentnahmen aus der Vene könne es manchmal vorkommen, dass ein „Rückstau“ entstehe und Blut nachfließe. Bei den Entnahmen aus dem Ohrläppchen sei dieses mit einem Schussapparat punktiert und mit einem Teststreifen das ausgetretene Blut aufgenommen worden. Dabei sei es vorgekommen, dass seine Hände mit nachtropfendem Blut in Berührung gekommen seien. Diese Methode sei bis 2006 angewandt worden. Nun gebe es eine sicherere Methode bei der Blutentnahme aus dem Ohrläppchen. Er habe teilweise keine Handschuhe getragen. Zu den Nadelstichverletzungen gab er an: Die regelmäßigen Screenings seien immer negativ verlaufen. Bis zum positiven Screening im Jahr 2007 sei er sorglos gewesen. Die Nadelstichverletzungen habe er nie gemeldet. Zu den Stichverletzungen sei es bei der Entsorgung von gebrauchtem Besteck gekommen. Bis zum Jahr 2007 seien die Nadeln freigelegen. Nunmehr gebe es ein neueres System, bei dem ein Schaft über die Nadel gezogen werde. Ein Stich könne manchmal auch durch Handschuhe gehen. Mit den erwähnten Blutkontakten beschreibt der Kläger Übertragungswege, die ein besonders hohes Übertragungsrisiko des Hepatitis C-Virus darstellen.
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Unter Würdigung der Gesamtumstände lässt sich hier daher feststellen, dass der Kläger bereits aufgrund der in seinem Aufgabenbereich wahrgenommenen Tätigkeiten einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt war.
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Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger der Beklagten keine Nadelstichverletzungen gemeldet hat. Denn hieraus kann nicht gefolgert werden, dass es beim Kläger nicht zu Nadelstichverletzungen gekommen ist. Die Kammer nimmt es dem Kläger ab, dass er Nadelstichverletzungen erlitten hat, selbst wenn er bei der von ihm genannten Anzahl übertrieben haben mag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich mit ca. 600 Blutentnahmen pro Jahr um eine beträchtliche Anzahl von Entnahmen handelt. Diese fanden auch an Aktionstagen und daher unter zeitlichem Druck statt und wurden nicht in einer Arztpraxis, sondern unter ungünstigen hygienischen Bedingungen durchgeführt. Angesichts dessen erscheint die Annahme lebensfremd, dass es unter diesen Umständen nicht zu Unachtsamkeiten, die zu Nadelstichverletzungen geführt haben, gekommen ist.
47 
Es sind auch keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass sich der Kläger die Hepatitis C-Infektion außerhalb des Dienstes zugezogen hat und die Unfallfürsorge daher gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BeamtVG ausgeschlossen wäre. Ist der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Krankheitsübertragung besonders ausgesetzt und erkrankt er an einer solchen Krankheit, obliegt dem Dienstherrn die Beweislast dafür, dass der Kausalzusammenhang zwischen Dienst und Erkrankung nicht besteht. Dies folgt aus der Formulierung als Ausnahmeregelung (Plog×Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Bd. 2, BeamtVG § 31 RN 192 m.w.N.).
48 
Aus dem Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 30.01.2009 geht hervor, dass die letzte vor der Diagnose der Hepatitis C-Infektion stattgefundene betriebsärztliche Untersuchung auf Anti-HCV am 12.05.2004 negativ verlaufen war. Nach den Angaben des Klägers bestanden im Zeitraum bis zur Feststellung der Hepatitis C-Infektion keine anderen Infektionsquellen. Er hat vorgetragen, im Zeitraum von 2004 bis 2007 keine Reisen ins Ausland unternommen und keine außerehelichen Sexualkontakte gehabt zu haben, die letzte Operation sei 1982 gewesen. Zu seiner Nebentätigkeit (Flugtauglichkeitsuntersuchungen) hat er ausgeführt, dass keiner aus dem in Frage kommende Personenkreis infiziert sei. Ein Sachverhalt, aus dem hervorginge, dass sich der Kläger anderweitig infiziert hat, wurde auch von der Beklagten nicht behauptet.
49 
Schließlich kann dem Kläger auch nicht entgegen gehalten werden, dass er bei den Blutentnahmen und Impfungen überwiegend keine Handschuhe getragen hat. Nach § 44 Abs. 1 BeamtVG steht lediglich vorsätzliches Handeln der Unfallfürsorge entgegen. Offen bleiben kann, ob der Ausschlusstatbestand des § 44 Abs. 1 BeamtVG neben dem unbedingten auch den bedingten Vorsatz erfasst. Jedenfalls liegt hier auch letzterer nicht vor. Vorsatz ist Wissen und Wollen eines Handlungserfolges, also der Wille, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen mit dem Bewusstsein, dass die Handlung oder Unterlassung einen schädlichen Erfolg und zwar hier eine körperliche Schädigung des Beamten selbst zur Folge haben wird. Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um Unfallfürsorgeleistungen auszuschließen. Selbst äußerste Unachtsamkeit oder ein vorsätzliches Nichtbeachten von Verhaltensregeln haben, soweit - was hier aber nicht der Fall ist - nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist (etwa bei Einsatzunfällen, vgl. § 31 a Abs. 4 BeamtVG), nicht zur Folge, dass der Leistungsanspruch untergeht (Plog×Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Bd. 2, BeamtVG § 44 RN 4 ff.). Hier mag der Kläger zwar grob fahrlässig, wenn nicht gar leichtsinnig bei den Blutentnahmen keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen haben. Indes fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er es billigend in Kauf genommen hat, sich mit dem Hepatitis C-Virus zu infizieren und sich eine derart schwerwiegende, möglicherweise sogar zum Tode führende Erkrankung zuzuziehen.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
52 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
53 
BESCHLUSS
54 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet.
21 
Der Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 11.02.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.06.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung seiner Infektion mit Hepatitis C als Dienstunfall.
22 
Zwar liegt ein Dienstunfall im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht vor. Denn diese Vorschrift setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. Als örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ist eine Infektion nur dann anzusehen, wenn sich feststellen lässt, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Ein solches konkretes Ereignis liegt hier nicht vor.
23 
Jedoch sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG sind gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) die in der Anlage I zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt worden.
24 
Nach Nr. 3101 dieser Anlage gelten Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
25 
Diese Regelung trägt der häufig schwierigen Beweislage des Beamten dadurch Rechnung, dass sie diesem in solchen Fällen die volle Beweislast der berufsbedingten Ansteckung abnimmt und es für die Anerkennung als Berufskrankheit ausreichen lässt, wenn der Beamte sich in entsprechender Tätigkeit befunden hat, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass er die Krankheit nicht infolge der beruflichen Tätigkeit erworben hat. Diese Regelung steht im Hinblick auf die Anordnung ihrer Anwendung auf das Dienstunfallrecht der Beamten im Einklang mit dem in § 31 Abs. 3 BeamtVG enthaltenen Ermächtigungsrahmen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1990 - 4 S 1743/88 - juris).
26 
Bei der Hepatitis C-Infektion, die beim Kläger anlässlich des im April 2007 stattgefundenen Screenings diagnostiziert wurde, handelt es sich um eine Infektionserkrankung.
27 
Der Kläger war in der Zeit, in der er sich die Hepatitis C-Infektion zugezogen hat, im Gesundheitsdienst tätig gewesen. Seine Tätigkeiten als Betriebsarzt bestanden u.a. in der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen und Impfungen.
28 
Der Kläger war auch nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Infektion an Hepatitis C besonders ausgesetzt.
29 
Die in Nr. 3101 aufgeführte Infektionskrankheit gilt im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.V.m. der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung nur dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt (BVerwG, Urt. v. 28.01.1993 - 2 C 22/90 - juris).
30 
Für den hier anzusetzenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab können die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorliegen einer Berufskrankheit entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Danach beurteilt sich die Frage, ob der Versicherte einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, nach dem Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen (BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris).
31 
Das von der Beklagten eingeholte Arbeitsmedizinische Gutachten des ... vom 30.01.2009 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der beruflich bedingten Exposition und der Entstehung der Erkrankung hinreichend wahrscheinlich ist und empfahl die Anerkennung der Hepatitis C-Infektion des Klägers als Berufskrankheit.
32 
Gutachten, die im Verwaltungsverfahren vom Dienstherrn zur Klärung der Frage der Ursächlichkeit eines Dienstunfalls für einen Körperschaden eingeholt worden sind, können im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage verwertet werden (BVerwG, Beschl. v. 26.09.2012 - 2 B 97.11 - juris; vgl. auch für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 30.08.1993 - 2 B 106/93 - juris, v. 18.01.1989 - 2 B 177.88 - juris). Gleiches muss auch bei der Frage gelten, ob eine als Dienstunfall geltende Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG vorliegt. Das Arbeitsmedizinische Gutachten des ... vom 30.01.2009 erfüllt die Anforderungen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für seine Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Das Gutachten enthält weder erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche, noch geht es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus oder gibt Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln, noch ist Gegenstand der Begutachtung eine besonders schwierige Fachfrage, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem Gutachter nicht vorhanden wäre.
33 
Das Ergebnis des Arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 30.01.2009 ist auch nicht durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert.
34 
Die von der Beklagten anfänglich eingeholte arbeitsschutzärztliche Stellungnahme ... vom 24.01.2008 vermag das Gutachtensergebnis nicht in Frage zu stellen. ... hatte sich an der „Fallgruppenbildung für Beweiserleichterung bei HBV- und HCV-Infektionen im Gesundheitsdienst“ nach der BKV Kommentierung von Mehrtens/Brandenburg orientiert. Sie war zu dem Ergebnis gekommen, dass die betriebsärztliche Tätigkeit nicht eindeutig einer besonders gefährdeten Personengruppe nach Kategorie I (entsprechend einer internistischen Praxis) zuzuordnen sei. Ausgehend hiervon hatte sie empfohlen, die Anerkennung der Hepatitis C-Infektion als Berufskrankheit abzulehnen, sofern nicht nachgewiesen werden könne, dass die besonderen Gefährdungen entsprechend Fallgruppe 4 Kategorie II (erhöhte Infektionsgefahr auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles) bestanden hätten und außerberufliche Risiken fehlten. Demgegenüber geht jedoch aus der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Arbeitsmediziners der Deutschen Post, ..., v. 17.06.2010 hervor, dass die Ärztin nicht vom vollständigen Tätigkeitsfeld des Klägers ausgegangen war, sondern lediglich das Berufsbild eines Betriebsarztes zugrundegelegt hatte, wie es bis Ende der 80er Jahre bestanden hatte (Beratung der Arbeitsgeber und der Arbeitnehmer, Begehung der Arbeitsplätze, Untersuchung und Beurteilung der Beschäftigten sowie Notfallbehandlung). ... erläutert, dass später das Tätigkeitsfeld eines Betriebsarztes erweitert worden sei; im Rahmen der betrieblichen Prävention seien eine steigende Anzahl von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung hinzugekommen, aufgrund derer ein deutlicher Anstieg von Arbeiten zu verzeichnen sei, die mit einem Kontakt mit dem Blut des Beschäftigten verbunden seien. Er kommt zum Ergebnis, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit, sich bei der Tätigkeit mit einer Hepatitis C zu infizieren, besteht und zumindest auf Grund der Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar ist.
35 
Nach Würdigung des Arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 30.01.2009 sowie der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Arbeitsmediziners der Deutschen Post vom 17.06.2010 geht auch das Gericht davon aus, dass der Kläger bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Betriebsarzt einer besonders erhöhten Gefahr, sich am Hepatitis C-Virus zu infizieren ausgesetzt war.
36 
Die im Dienstunfallrecht geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, an einer Infektionskrankheit zu erkranken, also die besondere Infektionsgefahr, kann sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben. Der Grad der Durchseuchung ist hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder an denen zu arbeiten ist. Lässt sich das Ausmaß der Durchseuchung nicht aufklären, kann aber das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden, ist vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung auszugehen. Das weitere Kriterium der mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Beamten verrichteten gefährdenden Handlungen. Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen auf der anderen Seite stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet sind, umso mehr gewinnt das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Allerdings muss zumindest die Möglichkeit einer Infektion bestehen. Es ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig erhöht ist, sondern in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Dabei legt der Nachweis einer infizierten Kontaktperson bei gleichzeitiger übertragungsgefährdender Tätigkeit das Vorliegen einer besonders erhöhten Infektionsgefahr nahe. Zwingend ist dieser Schluss aber nicht (BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris).
37 
Damit bedarf es der tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen einer konkret erhöhten Infektionsgefahr. Dies beinhaltet Feststellungen zu der Frage, ob die Verrichtungen des Klägers ihn mit einer infizierten Person oder einem durchseuchten Objektbereich in Berührung gebracht haben oder ob die Verrichtungen im Hinblick auf den Übertragungsmodus der Hepatitis C-Infektion sowie ihrer Art, Häufigkeit und Dauer nach besonders infektionsgefährdend waren (BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris).
38 
Offen bleiben kann hier, ob der Anteil der an Hepatitis C-Infizierten im vom Kläger betreuten Mitarbeiterkreis tatsächlich über der durchschnittlichen Infektionsrate der Bevölkerung liegt. Für diese Annahme spricht, dass - wie im Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 30.01.2009 erläutert - der Migrantenanteil im vom Kläger betreuten ... Raum hoch (für ... wird dieser mit bis zu 20 % angegeben und für ... mit bis zu 43,8 %) und von einer teilweise deutlich höheren Durchseuchungsrate im Kreis der Personen mit Migrationshintergrund auszugehen ist. Daher dürfte sich diese Bevölkerungszusammensetzung und einhergehend damit auch eine erhöhte Durchseuchungsrate bei den Telekom-Beschäftigten im ... Raum in gewissem Umfang widerspiegeln.
39 
Jedenfalls ist auch dann, wenn keine erhöhte Durchseuchungsrate im Kreis der vom Kläger betreuten Mitarbeiter bestünde, bei der vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger bereits wegen seiner exponierten Tätigkeit (häufige Blutentnahmen, Impfungen) einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt war. Hiervon geht auch das Arbeitsmedizinische Gutachten vom 30.01.2009 aus. Die Gutachterin hat den Aufgabenbereich des Klägers als Tätigkeit mit hohem Anteil invasiver Tätigkeiten gewertet und ihn entsprechend der Gefährdungskategorie Ia Fallgruppe 2 nach Mehrtens eingestuft (Gutachten S. 17). Sie hat den Kläger also bereits deswegen und mit einer den Schluss auf das Vorliegen einer Berufskrankheit selbständig tragenden Argumentation einer besonders gefährdeten Personengruppe zugeordnet. Soweit auf Seite 17 des Gutachtens auch auf den hohen Migrantenanteil unter den betreuten Probanten und die vorgeschädigte Haut des Klägers abgestellt wird, sind diese Faktoren (lediglich) zur Begründung eines zusätzlich erhöhten Infektionsrisikos genannt.
40 
Die im Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 30.01.2009 getroffene Einschätzung, dass sich die erforderliche besondere Infektionsgefahr bereits auf die Übertragungsgefahr der ausgeübten Tätigkeiten zurückführen lässt, ist nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten Mängel aufweist bestehen nicht.
41 
Lässt sich das Ausmaß der Durchseuchung bezüglich HCV-Antikörper nicht aufklären, ist vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung (ca. 0,5 bis 0,7%; vgl. BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris, m.w.N.) auszugehen, wenn wie hier - und was selbst die von der Beklagten kontaktierte Arbeitsmedizinerin in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2008 zugrunde legt - das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden kann. Das weitere Kriterium der mit der vom Beamten ausgeübten Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen.
42 
Das Hepatitis C-Virus wird parenteral durch direkten Blut- oder Schleimhautkontakt übertragen. Als übertragungsgefährdend kommen Tätigkeiten in Betracht, die erfahrungsgemäß mit der konkreten Gefahr von häufigen parenteralen Inokulationsereignissen im Sinne von Verletzungsereignissen verbunden sind, bei denen es zu einem erheblichen Blutaustausch kommt. Im Gesundheitswesen ist die Nadelstichverletzung insbesondere mit einer Hohlnadel daher ein geeigneter Übertragungsweg, der ein besonders hohes Übertragungsrisiko beinhaltet, da hier regelmäßig der Transfer relativ großer Mengen frischen Blutes möglich ist (BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris). Das Arbeitsmedizinische Gutachten vom 30.01.2009 sieht aufgrund der Häufigkeit der vom Kläger durchgeführten Blutentnahmen (bis zu 30 Entnahmen täglich, die venös und kapillär am Ohrläppchen durchgeführt wurden) und Impfungen sowie der dabei herrschenden arbeitshygienischen Bedingungen (Blut läuft vom Ohrläppchen auf Hautekzem des Klägers) eine besondere Infektionsgefahr als gegeben an.
43 
Die im Arbeitsmedizinischen Gutachten zugrunde gelegten Zahlen der betreuten Beschäftigten sowie der Blutentnahmen und der Impfungen werden in der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Arbeitsmediziners der Deutschen Post vom 17.06.2010 bestätigt. Dieser führte aus, dass der Kläger in den Jahren 2005 bis 2007 ca. 3000 bis 4000 Beschäftigte betreut habe. Er geht auch davon aus, dass bei Aktionen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung pro Aktionstag 20 bis 30 oder mehr Blutentnahmen üblich gewesen seien und hielt mindestens 600 Blutentnahmen und mindestens 500 Influenzaimpfungen pro Jahr für realistisch. Die Blutentnahmen seien zum Teil aus einer Vene per Punktion mit einer Nadel oder mit Hilfe einer Lanzette z.B. aus dem Ohrläppchen erfolgt.
44 
Das Tätigkeitsfeld des Klägers war demzufolge nicht nur mit einer beträchtlichen Anzahl von Blutentnahmen pro Jahr verbunden. An Aktionstagen wurden die Entnahmen - nach den von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Ausführungen des Klägers - nicht unter den hygienischen Bedingungen durchgeführt, wie sie in einer Arztpraxis herrschen, sondern in Betriebsräumlichkeiten vor Ort. Zudem wird aus den Angaben des Klägers deutlich, dass die Blutentnahmen unter schlechten, das Infektionsrisiko erhöhenden Bedingungen stattfanden. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Bei Blutentnahmen aus der Vene könne es manchmal vorkommen, dass ein „Rückstau“ entstehe und Blut nachfließe. Bei den Entnahmen aus dem Ohrläppchen sei dieses mit einem Schussapparat punktiert und mit einem Teststreifen das ausgetretene Blut aufgenommen worden. Dabei sei es vorgekommen, dass seine Hände mit nachtropfendem Blut in Berührung gekommen seien. Diese Methode sei bis 2006 angewandt worden. Nun gebe es eine sicherere Methode bei der Blutentnahme aus dem Ohrläppchen. Er habe teilweise keine Handschuhe getragen. Zu den Nadelstichverletzungen gab er an: Die regelmäßigen Screenings seien immer negativ verlaufen. Bis zum positiven Screening im Jahr 2007 sei er sorglos gewesen. Die Nadelstichverletzungen habe er nie gemeldet. Zu den Stichverletzungen sei es bei der Entsorgung von gebrauchtem Besteck gekommen. Bis zum Jahr 2007 seien die Nadeln freigelegen. Nunmehr gebe es ein neueres System, bei dem ein Schaft über die Nadel gezogen werde. Ein Stich könne manchmal auch durch Handschuhe gehen. Mit den erwähnten Blutkontakten beschreibt der Kläger Übertragungswege, die ein besonders hohes Übertragungsrisiko des Hepatitis C-Virus darstellen.
45 
Unter Würdigung der Gesamtumstände lässt sich hier daher feststellen, dass der Kläger bereits aufgrund der in seinem Aufgabenbereich wahrgenommenen Tätigkeiten einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt war.
46 
Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger der Beklagten keine Nadelstichverletzungen gemeldet hat. Denn hieraus kann nicht gefolgert werden, dass es beim Kläger nicht zu Nadelstichverletzungen gekommen ist. Die Kammer nimmt es dem Kläger ab, dass er Nadelstichverletzungen erlitten hat, selbst wenn er bei der von ihm genannten Anzahl übertrieben haben mag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich mit ca. 600 Blutentnahmen pro Jahr um eine beträchtliche Anzahl von Entnahmen handelt. Diese fanden auch an Aktionstagen und daher unter zeitlichem Druck statt und wurden nicht in einer Arztpraxis, sondern unter ungünstigen hygienischen Bedingungen durchgeführt. Angesichts dessen erscheint die Annahme lebensfremd, dass es unter diesen Umständen nicht zu Unachtsamkeiten, die zu Nadelstichverletzungen geführt haben, gekommen ist.
47 
Es sind auch keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass sich der Kläger die Hepatitis C-Infektion außerhalb des Dienstes zugezogen hat und die Unfallfürsorge daher gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BeamtVG ausgeschlossen wäre. Ist der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Krankheitsübertragung besonders ausgesetzt und erkrankt er an einer solchen Krankheit, obliegt dem Dienstherrn die Beweislast dafür, dass der Kausalzusammenhang zwischen Dienst und Erkrankung nicht besteht. Dies folgt aus der Formulierung als Ausnahmeregelung (Plog×Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Bd. 2, BeamtVG § 31 RN 192 m.w.N.).
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Aus dem Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 30.01.2009 geht hervor, dass die letzte vor der Diagnose der Hepatitis C-Infektion stattgefundene betriebsärztliche Untersuchung auf Anti-HCV am 12.05.2004 negativ verlaufen war. Nach den Angaben des Klägers bestanden im Zeitraum bis zur Feststellung der Hepatitis C-Infektion keine anderen Infektionsquellen. Er hat vorgetragen, im Zeitraum von 2004 bis 2007 keine Reisen ins Ausland unternommen und keine außerehelichen Sexualkontakte gehabt zu haben, die letzte Operation sei 1982 gewesen. Zu seiner Nebentätigkeit (Flugtauglichkeitsuntersuchungen) hat er ausgeführt, dass keiner aus dem in Frage kommende Personenkreis infiziert sei. Ein Sachverhalt, aus dem hervorginge, dass sich der Kläger anderweitig infiziert hat, wurde auch von der Beklagten nicht behauptet.
49 
Schließlich kann dem Kläger auch nicht entgegen gehalten werden, dass er bei den Blutentnahmen und Impfungen überwiegend keine Handschuhe getragen hat. Nach § 44 Abs. 1 BeamtVG steht lediglich vorsätzliches Handeln der Unfallfürsorge entgegen. Offen bleiben kann, ob der Ausschlusstatbestand des § 44 Abs. 1 BeamtVG neben dem unbedingten auch den bedingten Vorsatz erfasst. Jedenfalls liegt hier auch letzterer nicht vor. Vorsatz ist Wissen und Wollen eines Handlungserfolges, also der Wille, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen mit dem Bewusstsein, dass die Handlung oder Unterlassung einen schädlichen Erfolg und zwar hier eine körperliche Schädigung des Beamten selbst zur Folge haben wird. Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um Unfallfürsorgeleistungen auszuschließen. Selbst äußerste Unachtsamkeit oder ein vorsätzliches Nichtbeachten von Verhaltensregeln haben, soweit - was hier aber nicht der Fall ist - nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist (etwa bei Einsatzunfällen, vgl. § 31 a Abs. 4 BeamtVG), nicht zur Folge, dass der Leistungsanspruch untergeht (Plog×Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Bd. 2, BeamtVG § 44 RN 4 ff.). Hier mag der Kläger zwar grob fahrlässig, wenn nicht gar leichtsinnig bei den Blutentnahmen keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen haben. Indes fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er es billigend in Kauf genommen hat, sich mit dem Hepatitis C-Virus zu infizieren und sich eine derart schwerwiegende, möglicherweise sogar zum Tode führende Erkrankung zuzuziehen.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
52 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
53 
BESCHLUSS
54 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. Jan. 2014 - 4 K 1742/11

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. Jan. 2014 - 4 K 1742/11 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

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(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

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Referenzen

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.